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Essay aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Ethik, Note: 1,7, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Theologische Fakultät), Veranstaltung: Proseminar: Grundfragen der Medizinethik, Sprache: Deutsch, Abstract: In Paragraf Sieben des deutschen Tierschutzgesetzes ist zu lesen, dass Tierversuche die mit Schmerzen, Leiden und Schäden des entsprechenden Tieres verbunden sein können, dann durchgeführt werden dürfen, wenn sie unerlässlich für die Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Leiden und körperlichen Schäden oder Beschwerden von sowohl Menschen als auch Tieren sind. Dabei muss sichergestellt werden, dass der erhoffte Wissenszuwachs nicht durch andere Methoden gewährleistet werden kann. Außerdem ist zu prüfen ob diesbezügliche Schmerzen oder Schäden des Versuchtieres ethisch vertretbar sind. Auf der Grundlage dieses Gesetzes beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der Legalisierung oder Abschaffung von Tierversuchen zu medizinischen Zwecken, welche im Zusammenhang mit Diagnostik und Therapeutik stehen. Die Entscheidung wird vor dem Hintergrund der regelutilitaristisch geprägten Güterabwägung getroffen. Dabei gilt die Prämisse, dass von beiden Handlungsmöglichkeiten, Durchführung oder Unterlassung des Tierversuches, diejenige zu favorisieren ist, welche den Betroffenen sowohl den größten Nutzen als auch den geringsten Schaden bringt. Die Güterabwägung, als ein Verfahren des Utilitarismus, dient dabei als Untersuchungsmaßstab. Es werden, in Bezug auf die vorhandenen Handlungsoptionen, die Vor- und Nachteile auf ihre Gewichtung hin untersucht, welche dann in einer Gesamtbilanz zueinander in Bezug gesetzt werden. Das angestrebte Ziel dieser Überlegungen ist das Erreichen der größten Netto-Nutzen-Bilanz. Dabei werden auch die Wahrscheinlichkeiten, mit der die möglichen Schäden sowie die möglichen Nutzen eintreten werden, berücksichtigt. Grundsätzlich stehen sich zwei Regeln gegenüber, auf der einen Seite heißt es: „Tierversuche zu medizinischen Zwecken sind zum Wohle der Gesellschaft immer durchzuführen“ und auf der anderen Seite „Tierversuche zu medizinischen Zwecken sind zum Wohle der Gesellschaft nie durchzuführen.“
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