Welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes? - Nancy Kunze-Groß - E-Book

Welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes? E-Book

Nancy Kunze-Groß

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  • Herausgeber: GRIN Verlag
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2003
Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,3, Friedrich-Schiller-Universität Jena (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Europäische Gemeinschaft (EG) beruht auf der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die 1957 gegründet wurde. Neben ihr existieren gleichwertig die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM, 1957 gegründet) und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, 1952 gegründet), die jeweils eigene Verträge besitzen. Im Vordergrund steht hier der Europäische Gemeinschaftsvertrag (EGV), der neben dem Zuständigkeitsbereich auch die Aufgaben und die Ziele der EG beinhaltet. Art. 2 EGV nennt die Aufgaben der Gemeinschaft: erstens die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes, zweitens der Aufbau einer Wirtschafts- und Währungsunion und drittens die Durchführung der Politiken und Maßnahmen der Art. 3 und 4 EGV. Auf den Gemeinsamen Markt richtet sich folgende Fragestellung: welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich speziell auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes? Seit der Gründung der EWG steht die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes mit an erster Stelle. Der EuGH definiert ihn als „Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel einer Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt, dessen Bedingungen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahe kommen“. Somit sind alle Unterschiede soweit abzubauen, dass möglichst angeglichene Bedingungen herrschen. Vorgesehen war 1958, den Gemeinsamen Markt innerhalb von 12 Jahren umzusetzen, was aber nicht erreicht wurde. Um Fortschritte bezüglich der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes zu erzielen, wurde 1986 die Verwirklichung des Binnenmarktes angesetzt (Raum ohne Binnengrenzen mit der Gewährleistung des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gleichgesetzt – Art. 14 II EGV).

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