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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 2,0, Universität Potsdam, Veranstaltung: Blockseminar Bundestag und Bundesrat im politischen System der BRD, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz des freien Mandats, der durch Artikel 38 im Grundgesetz verankert ist. Wörtlich heißt es in Absatz 1 Satz 2: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Hinter dem Grundsatz des freien Mandats steht die Absicht, die persönliche Verantwortung jedes einzelnen Abgeordneten aufzuwerten und ihn gegen Druckausübung und Einflussnahme durch Wähler, seine Partei oder sonstige Interessenverbände zu schützen. In der politischen Praxis steht der Grundsatz des freien Mandats jedoch meist im Spannungsverhältnis zu Artikel 21 (Absatz 1 Satz 1), der da lautet „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ Durch Artikel 21 des Grundgesetzes wird die Stellung der Partei enorm gestärkt und der Handlungsspielraum einzelner Abgeordneter erfährt gleichzeitig eine signifikante Einschränkung. In der vorliegenden Arbeit wird sowohl die historische Entwicklung der parlamentarischen Arbeit sowie die öffentliche Wahrnehmung in Bezug auf die Fraktionsdisziplin auf der einen und den Handlungsspielraum der Abgeordneten auf der anderen Seite untersucht. Darüber hinaus werden einige Beispiele aus der der politischen Praxis diskutiert, die die schwierige Stellung der Abgeordneten zwischen Fraktionsdisziplin und freiem Mandat illustrieren. In der Schlussbemerkung werden neben den wichtigsten Ergebnissen auch Lösungsansätze zur Entspannung zwischen dem Grundsatz des freien Mandats und der machtvollen Stellung der Parteien im politischen System der BRD vorgestellt.

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Inhaltsverzeichnis:

 

1 Einleitung

2 Fraktionsdisziplin und freies Mandat: eine historische Betrachtung

3 Abgeordnete zwischen freiem Mandat und Fraktionsdisziplin

3.1. Unvereinbarkeit zweier Prinzipien ?

3.2 Gründe für die Einhaltung der Fraktionsdisziplin

3.2.1. Stimmenverlust durch fehlende Geschlossenheit

3.2.2. Abgeordnete – Experten auf allen Gebieten?

3.2.3. Wahrnehmung der Fraktionsdisziplin in der Öffentlichkeit

3.2.4. ein Beispiel aus der politischen Praxis: Die Vertrauensfrage

3.3. Konsequenzen für Abweichler

3.3.1. Politik als Beruf

3.3.2. Ausschussrückruf und Fraktionsausschluss

4 Schlussbemerkung

5 Literaturverzeichnis:

Internetquellen:

 

1 Einleitung

 

In der Bundesrepublik Deutschland (hinfort: BRD) gilt der Grundsatz des freien Mandats, der durch Artikel 38 im Grundgesetz verankert ist. Wörtlich heißt es in Absatz 1 Satz 2: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“[1]

 

Ursprünglich sollte der Grundsatz des freien Mandats erst als Artikel 46 in das Grundgesetz der BRD aufgenommen werden. Die Entscheidung, diesen Artikel in der Endfassung als Artikel 38 an den Anfang des Abschnittes über den Bundestag zu stellen, zeigt die hervorgehobene Bedeutung des freien Mandats.

 

Durch diese Entscheidung sollte ein deutliches Gegengewicht zum Fraktionszwang geschaffen werden, den man für die Zustimmung der bürgerlichen Parteien zum Ermächtigungsgesetz[2] verantwortlich gemacht hatte.

 

Hinter dem Grundsatz des freien Mandats steht die Absicht, die persönliche Verantwortung jedes einzelnen Abgeordneten aufzuwerten und ihn gegen Druckausübung und Einflussnahme durch Wähler, seine Partei oder sonstige Interessenverbände zu schützen.[3]

 

In der politischen Praxis steht der Grundsatz des freien Mandats jedoch meist im Spannungsverhältnis zu Artikel 21 (Absatz 1 Satz 1), der da lautet „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“[4]

 

Durch Artikel 21 wird die Stellung der Partei enorm gestärkt und der Handlungsspielraum einzelner Abgeordneter erfährt gleichzeitig eine signifikante Einschränkung.

 

Da politischer Erfolg zum großen Teil auch davon abhängt, wie geschlossen eine politische Gruppe bzw. Fraktion in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt und Zerstrittenheit im Umkehrschluss zu politischem Misserfolg führt, sind die jeweiligen Fraktionen um eine möglichst geschlossene Meinungsbildung bemüht, auch wenn diese möglicherweise nur durch Druckausübung auf Abweichler zustande gekommen ist. Wenn die jeweilige Fraktion dann im Plenum einheitlich abstimmt, wird das einerseits von der (z.T. harmoniebedürftigen) Öffentlichkeit honoriert, andererseits ist schnell die Rede von einer übermächtigen Fraktionsdisziplin oder sogar vom Fraktionszwang. Diese beiden Begriffe werden häufig als Synonyme verwendet und in der Bevölkerung im Allgemeinen negativ bewertet. Diese Bewertung gilt zu recht für den Fraktionszwang, der verfassungswidrig ist. Ein Werturteil über die Fraktionsdisziplin sollte jedoch erst nach sorgfältiger Untersuchung von Für und Wider abgegeben werden.[5]

 

Auch in der Wissenschaft wird das Thema „Fraktionsdisziplin“ unterschiedlich bewertet. Die jeweiligen Positionen hängen hauptsächlich davon ab, ob man Artikel 38 den Vorrang gibt – also die Gewissensfreiheit des einzelnen Abgeordneten hervorhebt – oder  Artikel 21 größere Bedeutung beimisst.[6]

 

In der vorliegenden Arbeit soll zunächst die historische Entwicklung der parlamentarischen Arbeit gezeigt werden, aus der sich die heutige Notwendigkeit der Fraktionsdisziplin für die Funktions – und Beschlussfähigkeit des Parlaments ergibt.

 

Darüber hinaus soll die öffentliche Wahrnehmung in Bezug auf die Fraktionsdisziplin auf der einen und den Handlungsspielraum der Abgeordneten auf der anderen Seite untersucht werden. Zur Illustration der schwierigen Stellung der Abgeordneten zwischen freiem Mandat und Fraktionsdisziplin werden einige Beispiele aus der politischen Praxis diskutiert, die sowohl den Erfolg als auch die negativen Folgen für abweichende Parlamentarier aufzeigen.

 

In der Schlussbemerkung werden die wichtigsten Ergebnisse / Erkenntnisse zusammenfassend dargestellt. Darüber hinaus werden Lösungsansätze zur Entspannung zwischen dem Grundsatz des freien Mandats und der machtvollen Stellung der Parteien im politischen System der BRD vorgestellt.

 

Basis dieser Arbeit bilden vor allem Aufsätze von Vertretern aus der politischen Praxis, wie beispielsweise Hildegard Hamm – Brücher, die das Spannungsverhältnis von Artikel 38 und Artikel 21 aus Sicht der Abgeordneten schildert. Des Weiteren stützt sich die vorliegende Arbeit auf vorwiegend ältere

 

Beiträge zum Thema, die von Politikwissenschaftlern[7] und / oder Staatstheoretikern[8] verfasst wurden.