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Der Bestseller jetzt als komplett aktualisierte Neuausgabe
Das unentbehrliche Service-Buch mit den wichtigsten Informationen rund um Schwangerschaft und das erste Jahr mit dem Baby. Hier finden werdende und frischgebackene Eltern alles, was sie wissen müssen:
● Checklisten für die To-dos vor und nach der Geburt,
● Behördengänge aller Art: von Mutterschutz über Elternzeit bis Kindergeld,
● Infos zu Kinderwagen, Tragehilfen und Co.,
● Kurse für Eltern und Baby
● Versicherungen und Geldanlage,
● die nützlichsten Apps, Websites und Bücher.
Dieses einzigartige Nachschlagewerk versammelt alles, was den Alltag mit Baby leichter macht.
Jetzt komplett aktualisiert – mit allen wichtigen Neuerungen zur Elterngeld, Elternzeit, Reisedokumenten und vielem mehr.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 340
Endlich: Das erste Service-Buch mit den wichtigsten Informationen rund um Schwangerschaft und das erste Jahr mit dem Baby. Hier finden werdende und frischgebackene Eltern alles, was sie wissen müssen. Seien es Checklisten für die To-dos vor und nach der Geburt, Infos zum passenden Kinderwagen, Behördengänge aller Art (von Mutterschutz über Elternzeit bis ElterngeldPlus) oder die besten Apps, Webseiten und Bücher – die beiden Mütter Anne Nina Simoens und Anja Pallasch versammeln in diesem einzigartigen Nachschlagewerk alles, was sie selbst gern früher gewusst hätten.
Mit diesem Buch sparen Sie sich lange, mühsame Recherchen und erhalten auf einen Blick die Informationen und wertvollen Tipps, die Sie sich sonst mühsam zusammensuchen müssten. Der unverzichtbare Helfer im Babyhaushalt!
Anne Nina Simoens ist Juristin und lebt mit ihrem Mann und ihren beiden Söhnen momentan in Amsterdam. Nach der Geburt ihres ersten Sohnes schaffte sie es noch, ihn – wie von der Krankenkasse verlangt – seine Versichertenkarte selbst unterschreiben zu lassen, wurde dann aber fast von Behördendschungel und biometrischen Baby-Passfotos zur Verzweiflung getrieben.
Anja Pallasch studierte in Canterbury und Boston Filmwissenschaften, Politologie und TV-Management. Heute arbeitet sie als Lizenzeinkäuferin und sorgt unter anderem für Nachschub an Kinderhörspielen. Sie lebt mit ihrem Mann in München und bewahrt auch dann noch stoische Ruhe, wenn ihre Zwillingsmädchen Jagd auf Mops Otto machen oder dessen Trockenfutter testen wollen.
ANNE NINA SIMOENS ANJA PALLASCH
Mit Checklisten für alle wichtigen To-dos
Die Ratschläge in diesem Buch wurden von den Autorinnen und vom Verlag sorgfältig erwogen und geprüft, dennoch kann eine Garantie nicht übernommen werden. Eine Haftung der Autorinnen beziehungsweise des Verlages und seiner Beauftragten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Die Informationen im Buch geben den aktuellen Stand zum Redaktionsschluss April 2024 wieder. Mögliche spätere Änderungen können nicht ausgeschlossen werden.
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Dieses Buch ist unter der Titelnummer 17564 bereits im Goldmann Verlag erschienen.
Überarbeitete und aktualisierte Originalausgabe Juli 2024
© 2024 Wilhelm Goldmann Verlag, München,
Neumarkter Str. 28, 81673 München
in der Penguin Random House Verlagsgruppe GmbH
Umschlaggestaltung: Uno Werbeagentur, München
Umschlagmotiv: © FinePic®, München
Redaktion: Antonia Meisner
Icons/Innenteil: Ingrid Schobel, München
Satz: Buch-Werkstatt GmbH, Bad Aibling
KW • Herstellung: IH
ISBN 978-3-641-32591-6V001
www.goldmann-verlag.de
Vorwort
Checkliste: Alle To-dos auf einen Blick
In der Schwangerschaft
Was sonst noch hilfreich sein könnte
Nach der Geburt
Bevor das Baby kommt
Geburtsvorbereitungskurse, Yoga & Co.
Kurse mit informativem Inhalt
Kurse für Körper und Seele
Im Urlaub und auf Reisen
Tipps für das Unterwegssein
Babymoon
Recht und Behörden
Mutterschutz
Der Mutterschutz – Was es ist und wen es betrifft
Ab wann greifen die Schutzbestimmungen?
Die wichtigsten Mutterschutzrechte
Leistungen der Krankenversicherungen
Anspruch auf Elternzeit
Einhaltung der Mutterschutzvorschriften
Auskunft und Rat
Elternzeit
Was ist Elternzeit und wen betrifft sie?
Wie lange und wann kann Elternzeit genommen werden?
Aufteilung der Elternzeit zwischen den Eltern
Wann meldet man Elternzeit an?
Elternzeit-Zeiträume und -Abschnitte
Wo und wie meldet man Elternzeit an?
Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit
Elternzeit und Zwillinge
Rechtliche Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis
Elternzeit und befristete Arbeitsverträge
Teilzeit in Elternzeit
Elternzeit und Elterngeld
Elternzeit und Jahresurlaub
Sozialversicherungen in der Elternzeit
Vaterschaftsanerkennung
Was ist die Vaterschaftsanerkennung und wen betrifft sie?
Wann lässt man die Vaterschaftsanerkennung beurkunden?
Wo und wie lässt man die Vaterschaftsanerkennung beurkunden?
Welche Unterlagen benötigt man für die Vaterschaftsanerkennung?
Die rechtlichen Folgen der Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht
Vaterschaftsanerkennung und Umgangsrecht
Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht
Was ist das Sorgerecht und wen betrifft es?
Wann gibt man die Sorgeerklärung ab?
Wie und wo lässt man die Sorgeerklärung beurkunden?
Welche Unterlagen benötigt man für die Sorgeerklärung?
Rechtliche Folgen der Sorgeerklärung
Sorgeerklärung und Vaterschaftsanerkennung
Sorgeerklärung und Namensrecht
Namensrecht
Was ist das Namensrecht und wen betrifft es?
Vorname
Nachname
Gut finanziert und versichert
Elterngeld, Kindergeld und alle anderen Gelder
Mutterschaftsgeld
Elterngeld
Kindergeld
Kinderzuschlag
Unterhaltsvorschuss
Landeserziehungsgeld
Bayerisches Familiengeld
Bayerisches Krippengeld
Weitere Gelder
Krankenversicherung für Eltern und Kind
Krankenversicherung für die Mutter bzw. den Vater
Krankenversicherung für das Kind
Versicherungen: Genug oder mehr?
Rechtsschutzversicherung
Haftpflichtversicherung
Private Krankenzusatzversicherungen fürs Kind
Kinderunfallversicherung
Kinderinvaliditätsversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Lebensversicherung
Riester-Rentenversicherung
Steuerthemen
Freibeträge
Geldanlage für das Baby
Fondssparpläne / ETF-Sparpläne
Termingelder: Festgeld und Kündigungsgeld
Spareinlagen: Sparbuch und Sparbrief
Ausbildungsversicherung
Bausparverträge
Rund um die Geburt
Die Hebamme
Welche Leistungen bietet die Hebamme?
Familienhebammen
Die Wahl der Hebamme
Wie findet man eine Hebamme?
Wer übernimmt die Kosten?
Doulas
Die Geburt: Klinik, Geburtshaus oder zu Hause?
Entbindung in der Klinik
Geburt im Geburtshaus
Entbindung zu Hause
Kliniktasche für Mutter und Baby
Kliniktasche der Mutter
Wichtige Unterlagen für die Klinik
Erstausstattung für das Baby
Babyschale
Nabelschnurblut: Spenden oder einfrieren?
Warum das Nabelschnurblut spenden?
Öffentliche Spende
Wie erfolgt die Spende?
Private Einlagerung in Stammzellenbank
Rückbildung und Fitness nach der Geburt
Rückbildung nach der Geburt
Fitness nach der Geburt
Babys Ernährung, Pflege und Wohlbefinden
Stillen
Kleine Hilfen beim Stillen
Stillen im Job?
Schnelle Hilfen bei wunder Brust
Abstillen
Flaschennahrung
Welche Säuglingsmilch ist die richtige?
Die Zubereitung von Flaschenmilch
Kleine Helfer für die Flaschennahrung
Weitere nützliche Helfer
Wickeln und baden
Wickeln
Baden
Babys Schlaf
Sicherer Babyschlaf
Pucken
Schreibabys
Impfen
Wer bezahlt die Impfungen?
Impfausweis
Beikost
Wie wird die Beikost eingeführt?
Kleine Hilfen
Bewegung und Förderung: Von Babymassage bis Krabbelgruppe
Baby-Hausapotheke
Grundausstattung
Medikamente, Globuli & Co.
Babys Ausstattung und Sicherheit
Babys Garderobe
Erste Grundausstattung
Größentabelle
Wiege, Stubenwagen, Bett & Co.
Wiege
Stubenwagen
Beistell-/Anstellbett
Familienbett
Gitterbett
Matratze
Bettwäsche
Kindersicherung im Haushalt
Sicherheitshinweise für die gesamte Wohnung
Sicherheitshinweise für das Kinderzimmer
Sicherheitshinweise für die Küche
Mit dem Baby unterwegs
Mobil zu Fuß, mit Kinderwagen, Rad und Auto
Das Baby am Körper tragen
Das Baby im Kinderwagen
Kinderwagen-Schaukel-Helfer
Transport per Fahrrad (Fahrradsitz, Fahrradhänger, Lastenfahrrad)
Transport per Auto
Reisedokumente
Personalausweis
Elektronischer Reisepass (ePass)
Kinderreisepass
Wo beantragt man die Reisedokumente?
Welche Unterlagen sind für die Beantragung erforderlich?
Reisen mit dem Baby
Tipps für die Planung und das Reisen
Tipps für das Reisegepäck
Baby im Auto
Baby im Flugzeug
Baby im Zug
Den Alltag erleichtern
Anspruch auf eine Haushaltshilfe
Wer hat Anspruch auf eine Haushaltshilfe?
Wie lange hat man Anspruch auf eine Haushaltshilfe?
Wie findet man eine Haushaltshilfe?
Baby wird betreut
Betreuung außer Haus
Betreuung zu Hause
Liefern lassen
Frühe Hilfen
Zwillinge
Schlafen und das erste Bett
Stubenwagen
Babywippen
Zwillingswagen – Geschwisterwagen
Eine Auswahl gängiger Modelle von Zwillingswagen
Stillen
Der erste Brei
Tragen der Zwillinge
Wissenswertes zu Recht und Geldern
Wissenswertes zum Mutterschutz
Wissenswertes zur Elternzeit
Wissenswertes zum Elterngeld
Wissenswertes zum Kindergeld
Zwillingsrabatte
Alleinerziehend
Staatliche Zuschüsse für Alleinerziehende
Elterngeld
Kindergeld
Kinderzuschlag
Bürgergeld: Leistungen für Alleinerziehende
Bundesstiftung »Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens«
Unterhaltsvorschuss
Steuerliche Entlastungen für Alleinerziehende
Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Entlastungsbetrag
Weitere Hilfen für Alleinerziehende
Beratungshilfe/Verfahrenskostenhilfe
Wir2
Die praktischsten Apps für den Elternalltag
Apps für Eltern
Apps für Kinder
Noch mehr Informationen
Zeitschriften
Testberichte
Schwangerschaft
Bücher
Internet
Kostenlose Broschüre
Informationsmaterial nach einem auffälligen Befund in der Pränataldiagnostik
Kinderentwicklung, Erziehung und Familie
Bücher
Internet
Kostenlose Broschüren
Väter
Bücher
Internet
Kostenlose Broschüren
Register
Danke!
Liebe Mütter und Väter und alle, die es bald werden,
mit diesem Buch wollen wir euch helfen, Zeit zu sparen!
Die Idee dazu kam uns, als wir mal wieder mit üblen Augenringen im Internet hingen, um rauszufinden, mit welchem Dokument ein Baby in die USA einreisen darf, wo man eigentlich biometrische Passfotos für Säuglinge machen lässt oder wer das leichteste Reisebett herstellt. Und was eigentlich die Folge einer Vaterschaftsanerkennung ist. Die Idee tauchte wieder auf, als nach 15 Minuten Warteschleife endlich der Herr vom Arbeitsamt in der Leitung war, den wir fragen wollten, was man bei einem verspäteten Antrag auf Kindergeld macht – und dann das Baby auf dem Arm so laut rülpste, dass man seine Antwort leider nicht verstand …
Wir wollten also ein Buch, das mal kein Erziehungsratgeber ist, sondern einfach die nützlichsten Tipps und Infos bündelt, die man zu allen Organisations-, Rechts- und praktischen Fragen in der Schwangerschaft und dem ersten Jahr mit dem Baby braucht. Also haben wir alles gesammelt und geprüft, was man sonst nur mit langen Recherchen findet oder eher zufällig von befreundeten Eltern erfährt. An vielen Stellen kommen deshalb auch persönliche Empfehlungen vor, weil die sich in der Praxis bewährt haben, Zeit sparen oder einfach Tipps sind, die wir selbst gern von jemandem bekommen hätten.
Wir finden nämlich, dass freie Zeit (zum Beispiel, wenn das Baby endlich eingeschlafen ist) zu schade ist, um sie mit der Suche nach Informationen zu vergeuden. Und hoffen in diesem Sinne, euch mit unserer Vor-Recherche im Babyalltag ein bisschen mehr Zeit für euch selbst zu ermöglichen – zum Schlafen, Lesen, Durchatmen, Baden, Sonnen oder Mal-wieder-mit-zwei-Händen-Essen …
Ganz herzlich, Eure
Anja & Nina
PS: Über eure Anregungen, Tipps und Hinweise freuen wir uns! Schreibt uns einfach an [email protected].
In der Schwangerschaft
Was
Wann/weshalb
Wo
Notwendige Unterlagen/ Formulare
Erledigt am
Mutterpass ausstellen lassen
Wird nach Feststellung der Schwangerschaft ausgestellt. Dort werden im Laufe der Schwangerschaft die wichtigsten medizinischen Daten eingetragen.
Vom Gynäkologen oder der Hebamme
Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber
Möglichst bald, eine bestimmte Frist gibt es nicht. Jedoch greifen fast alle Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes erst mit Bekanntgabe der Schwangerschaft.
Mündliche oder schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber
Falls die Information dem Arbeitgeber nicht reicht: Kopie aus dem Mutterpass bzw. eine Bescheinigung des Arztes / der Hebamme.
Gehaltsnachweise (bei Angestelltentätigkeit)
Zur Beantragung des Elterngelds müssen Arbeitnehmerinnen die Gehaltsnachweise der letzten zwölf Monate vor der Geburt/Beginn des Mutterschutzes vorlegen (wer nebenbei noch selbstständig ist, eventuell sogar für den Zeitraum des Kalenderjahres vor der Geburt). Wer die Gehaltsnachweise nur elektronisch erhält: bereits daran denken, alle für später verfügbar zu halten.
Rücksprache mit der Krankenkasse
Zur Klärung, wie die Krankenversicherungs-Situation nach Ende der Mutterschutzfrist aussieht. ( »Krankenversicherung für Eltern und Kind«)
Krankenversicherungs-Check
Um zu klären, welche Leistungen die Krankenversicherung rund um die Schwangerschaft, Geburt und Nachsorge übernimmt. Eventuell private Zusatzversicherung, zum Beispiel für Krankenhausaufenthalt oder (für Selbstständige) Krankentagegeldversicherung abschließen, um auch während der Mutterschutzfristen Geld zu bekommen. Achtung, Wartefristen beachten!
Mutterschaftsgeld beantragen
( »Mutterschaftsgeld«)
Es gibt keine gesetzliche Frist, aber möglichst frühzeitig, um das Mutterschaftsgeld pünktlich zum Beginn der Mutterschutzfrist zu erhalten.
Bei der Krankenkasse bzw. für Privat- oder Familienversicherte beim Bundesamt für Soziale Sicherung bzw. für Selbstständige mit Krankentagegeldanspruch beim Krankenversicherer
Für den Bezugszeitraum vor der Geburt: »Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung«, ausgestellt vom Arzt oder der Hebamme (der Arbeitgeber ist in der Regel dankbar für die Zusendung einer Kopie). Für den Bezugszeitraum nach der Geburt ist die Geburtsurkunde des Kindes nachzureichen.
Elternzeit anmelden*
( »Elternzeit«)
Spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Geburtstermin
Schriftlich beim Arbeitgeber
*betrifft zu diesem Zeitpunkt in der Regel nur Väter, die direkt nach der Geburt Elternzeit nehmen wollen – siehe ansonsten Checkliste »Nach der Geburt«
Was
Wann, weshalb und wo
Erledigt am
Wie wird das Kind krankenversichert?
( »Krankenversicherung für Eltern und Kind«)
Informationen beim infrage kommenden Krankenversicherer einholen und gegebenenfalls bereits ein Anmeldeformular für das Kind zuschicken lassen.
Rentenversicherung
( »Elternzeit«
Wer nicht in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt: Überlegen, wie Rentenbeiträge während des Mutterschutzes / der Elternzeit geleistet werden.
Vaterschaftsanerkennung beurkunden lassen (betrifft nur nicht miteinander verheiratete Eltern)
( »Vaterschaftsanerkennung«)
Will man noch vor der Geburt eine Vaterschaftsanerkennung abgeben, kann der Vater gleich von Anfang an in der Geburtsurkunde eingetragen werden. Auch das gemeinsame Sorgerecht könnte dann bereits vor der Geburt erklärt werden.
Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgeben (betrifft nur nicht miteinander verheiratete Eltern)
( »Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht«)
Die Sorgeerklärung kann jederzeit abgegeben werden, auch schon vor der Geburt. Sie muss öffentlich beurkundet werden, was beim Jugendamt oder Notar (kostenpflichtig) erfolgen kann.
Einkünfte neben dem Elterngeld
Erwartet man während des Elterngeldbezugs weitere Einkünfte (wie anteilige Tantiemen, Weihnachts-/Urlaubsgelder oder sonstige Einnahmen), reduzieren diese unter Umständen das Elterngeld. Tipp: Rechtzeitig bei der zuständigen Elterngeldstelle erkundigen, ob diese Gelder bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden oder es etwas ändern würde, falls man sie zum Beispiel erst im Anschluss an das Elterngeld ausgezahlt bekäme.
Geburtsklinik suchen und sich dort zur Entbindung anmelden
( »Die Geburt: Klinik, Geburtshaus oder zu Hause?«)
Hebamme suchen
( »Die Hebamme«)
Kita-/Krippenplatz suchen
( »Baby wird betreut«)
Zwischenzeugnis vom Arbeitgeber ausstellen lassen (bei Angestellten)
Mit dem Arbeitgeber über den Wiedereinstieg sprechen
Entscheiden, ob man das Nabelschnurblut eventuell spenden oder einfrieren lassen will
( »Nabelschnurblut: Spenden oder einfrieren?«)
Was
Wann
Wo
Notwendige Unterlagen/Formulare
Erledigt am
Anmeldung des Kindes und Beantragung der Geburtsurkunde
Die Anmeldung muss innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt erfolgen. Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde aus sowie automatisch die (eventuell) benötigten Durchschriften für:
Antrag auf Kindergeld (wobei diese Durchschrift nur noch selten verlangt wird)Antrag auf ElterngeldAntrag auf Mutterschaftsgeld für die Zeit des Mutterschutzes nach der GeburtBei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. Teilweise übermitteln die Geburtskliniken die Geburtsdaten direkt an das Standesamt (in diesem Fall benötigt die Klinik meist nur Kopien der Unterlagen). Die Geburtsurkunde bekommt man per Post oder muss sie persönlich beim Standesamt abholen.
In der Regel:
Geburtsbescheinigung der Klinik, bei Hausgeburten von der Hebamme ausgestelltHeiratsurkunde bzw. bei Ledigen deren eigene GeburtsurkundenPersonalausweis der Mutter und des VatersUnverheiratete Väter müssen eine Vollmacht der Mutter mitbringen und zusätzlich die Vaterschaftsanerkennung vorlegen. (Ansonsten werden sie nicht in der Geburtsurkunde eingetragen.)Zum Teil werden auch bei Verheirateten die Geburtsurkunden von Vater, Mutter und Geschwistern verlangtFormular »Erklärung zur Namensgebung«Mutterschaftsgeld für die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt (acht beziehungsweise zwölf Wochen) beantragen
Nach der Geburt
Bei der Krankenkasse beziehungsweise für Privat-/Familienversicherte beim Bundesamt für soziale Sicherung bzw. für Selbstständige mit Krankentagegeldversicherung bei der Krankenversicherung
Die speziell dafür mit dem Vermerk »Mutterschaftshilfe« ausgestellte Geburtsurkunde
Krankenversicherung für das Baby abschließen
( »Krankenversicherung für Eltern und Kind«)
So bald wie möglich nach der Geburt beantragen
Bei der gewünschten Krankenversicherung
Meist genügt ein Anruf bei der Krankenversicherung. Sie schickt dann ein Formular/Antrag, das man mit einer Kopie der Geburtsurkunde des Kindes einreicht (oft wird zum Beispiel die Geburtsurkunde verlangt, teilweise auch schon die Steuer-ID-Nummer des Kindes).
Krankenversicherungssituation des betreuenden Elternteils für die Elternzeit klären
Möglichst frühzeitig, da die Krankenversicherung je nach Situation eventuell selbst bezahlt werden muss( »Elternzeit«)
Bei der Krankenversicherung
In der Regel verlangen die Krankenkassen eine Mitteilung über die Dauer der geplanten Elternzeit sowie eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers.
Arbeitgeber über die Geburt des Kindes informieren
Möglichst bald, damit der Arbeitgeber die Mutterschutzfrist nach der Geburt berechnen kann. Das ist zum Beispiel wichtig für die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld für diesen Zeitraum.
In der Regel genügt eine Kopie der Geburtsurkunde, manche Arbeitgeber verlangen die Vorlage des Originals.
Kindergeld beantragen
( »Elterngeld, Kindergeld und alle anderen Gelder«)
Nach der Geburt. Rückwirkend nur maximal sechs Monate lang möglich.
Bei der jeweils zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
Antragsformular samt Anlage. Zwingend anzugeben sind die Steuer-ID-Nummern des Kindes und des Antragstellers. Eine Kopie der Geburtsurkunde oder der Geburtsbescheinigung mit dem Verwendungszweck »Kindergeld« ist nur noch auf Anfrage der Familienkasse vorzulegen.
Elternzeit anmelden
( »Elternzeit«)
Für eine Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes muss die Anmeldung spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit erfolgen, eine Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes muss 13 Wochen vorher angemeldet werden.
Schriftlich beim Arbeitgeber
Elterngeld beantragen
( »Elterngeld, Kindergeld und alle anderen Gelder«)
Nach der Geburt, da die Geburtsurkunde benötigt wird. Und möglichst bald, da rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Antragsmonats gezahlt wird.
Bei der zuständigen Elterngeldstelle
Ggf. Landeserziehungsgeld beantragen
(nur in Sachsen möglich) ( »Landeserziehungsgeld«)
Frühestens drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeitraums. ( »Elterngeld, Kindergeld und alle anderen Gelder«)
Bei der zuständigen Erziehungs- und Elterngeldstelle
Von der individuellen Situation abhängig, dem Antragsformular zu entnehmen.
Eventuell Steuerklasse wechseln
Für verheiratete Eltern, die während der Schwangerschaft die Steuerklasse gewechselt haben, ist es nun eventuell günstiger, wieder zurückzuwechseln. Dann nimmt derjenige, der als Erster wieder arbeitet, die günstigere Klasse.
Beim zuständigen Finanzamt
Eventuell Versicherungen prüfen
( »Versicherungen: Genug oder mehr?«)
Eventuell Riester Kinderzulage beantragen
Rückwirkend bis zu 2 Jahre möglich
Beim Riester-Anbieter
Zum Rückbildungskurs anmelden
Geburtsvorbereitungskurse, Yoga & Co.
Die Zeiten der »Hechelkurse« sind lange vorbei. Heute gibt es eine Vielzahl von Angeboten: von Geburtsvorbereitung über Säuglingspflege bis hin zu Sportangeboten. Jetzt muss man nur das Richtige für sich finden.
Neben den klassischen Geburtsvorbereitungskursen gibt es noch andere Angebote, die für die werdende Mutter von Interesse sein könnten. Hier ein kurzer Überblick:
In diesen Kursen geht es um das Basiswissen rund um den Schwangerschaftsverlauf, die Geburt und die Babypflege. Die meisten richten sich an die werdende Mutter, es gibt inzwischen eine Vielzahl an Kursen für das Elternpaar. Geburtsvorbereitungskurse werden als wöchentliche Gruppenkurse oder als Crashkurs am Wochenende angeboten. Leitet den Kurs eine Hebamme, bekommen gesetzlich Versicherte die Kosten von der Krankenkasse erstattet. Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für den Partner.
Hier lernt man den Umgang mit dem Neugeborenen mittels Theorie und praktischer Übungen. Neben Themen wie Wickeln, Erstausstattung und Baden gibt es auch zahlreiche Tipps zum Stillen und den ersten Wehwehchen.
Hier wird über alle wichtigen Themen rund um das Stillen informiert: Warum Stillen gut für das Baby ist, welche Haltungen es gibt und was man bei Problemen tun kann. Auch die richtige Ernährung der Mutter wird thematisiert.
Da es unterschiedliche Arten gibt, wie man das Baby am Körper tragen kann, sollen diese Kurse helfen, die richtige Wahl zu Tragehilfe beziehungsweise Tragetuch zu treffen. Man erhält Informationen zu den verschiedenen Tragehilfen und beschäftigt sich mit den zahlreichen Bindeweisen eines Tragetuches. Am sinnvollsten ist ein Kurs bei ausgebildeten Trageberaterinnen und auch erst nach der Geburt, wenn man das Baby »zum Üben« mitnehmen kann.
Weitere Informationen zum Thema im Kapitel »Mit dem Baby unterwegs«.
Diese Kurse liefern wichtige Informationen zu Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Vergiftungen, Verbrennungen und Stichen.
Außerdem erfährt man, wie man sich bei Pseudokrupp-Anfällen oder beim Fieberkrampf verhält. Ein empfehlenswerter Kurs für alle werdenden Eltern. Es gibt auch Kursangebote, bei denen man das Baby oder Kind mitbringen kann.
Unter anderem in Hebammenpraxen, Kliniken, Zentren für Geburtsvorbereitung, Elternschulen und Familienbildungsstätten.
Es gibt eine Vielzahl an Sport- und Wellnessangeboten für die werdende Mama. Die beiden gängigsten sind Yoga und Aqua-Gymnastik.
Yoga ist eine Mischung aus Dehn-, Atem- und Meditationsübungen – nicht nur gut für den Körper, sondern sorgt auch für Ruhe und Ausgeglichenheit. Man sollte dem Lehrer auf jeden Fall vorher sagen, dass man schwanger ist, oder nur Kurse speziell für Schwangere besuchen. Yogakurse für Schwangere werden unter anderem von Yogastudios, Hebammenpraxen, Volkshochschulen oder Geburtskliniken angeboten.
Die Übungen für Schwangere im Wasser sind auf die Bedürfnisse der werdenden Mutter abgestimmt und trainieren wunderbar das Herzkreislaufsystem. Durch die Auftriebskraft des Wassers schont die Gymnastik die Gelenke, und das Gefühl der Leichtigkeit empfinden viele als sehr angenehm. Neben Fitnessclubs und Kliniken bieten auch öffentliche Badeanstalten Kurse an.
Es gibt zahlreiche weitere Angebote für Schwangere, wie zum Beispiel Pilates, Qigong oder Bauchtanz für Schwangere.
Bücher
Hypnobirthing. Der natürliche Weg zu einer sicheren, sanften und leichten Geburt (mit Audio-CD). Marie F. Mongan, Mankau Verlag, 2021.
Das Geheimnis einer schönen Geburt: Geburtsvorbereitung zwischen Hypnobirthing, Kaiserschnitt und Hausgeburt. Jana Friedrich, CreateSpace Independent Publishing Platform, 2017.
Yoga in der Schwangerschaft (mit DVD). Patricia Thielemann-Kapell, GU, 2017.
Yoga für eine entspannte Schwangerschaft. Ursula Mäder, Hildegard Pätzold, Nietsch, 2011.
Fit durch die Schwangerschaft. Anna Kraft, Dr. Nina Sander, Knaur, 2019.
Internet
www.sportundschwangerschaft.de Informations- und Serviceportal der deutschen Sporthochschule Köln rund um das Thema Schwangerschaft und Sport. Informationen zu den wichtigsten Fragen sowie ein kostenloses Onlinecoaching!
www.mamaworkout-online.de Kostenpflichtige und kostenfreie Onlinekurse für Schwangere und Mütter, Schwerpunkt Rückbildung.
Unser Tipp Es gibt zahlreiche kurze, aber auch einige längere kostenlose Fitnessvideos für Schwangere im Internet (zum Beispiel bei www.youtube.de).
Urlaub und Geschäftsreisen sind auch in der Schwangerschaft grundsätzlich ohne Weiteres möglich. Vorausgesetzt natürlich, der Gesundheitszustand erlaubt es. Auf jeden Fall sollte man vor der Reiseplanung mit dem Arzt über eventuelle Risiken im Hinblick auf die Schwangerschaft sprechen, zum Beispiel zum Thema »Höhenstrahlung bei Langstreckenflügen« etc.
Immer mehr Frauen bzw. Eltern wollen vor der Geburt des Babys gern noch einmal verreisen und sich verwöhnen lassen. Viele Hotels haben sich diesem Wunsch nach einem »Babymoon« (in Anlehnung an den Honeymoon) angepasst und bieten Massagen, Yogakurse, Ayurveda, schwereloses Floaten im Salzwasserbad oder Kosmetikbehandlungen an, die speziell auf die Bedürfnisse von Schwangeren zugeschnitten sind. Denn nicht alle Anwendungen können bei Schwangeren wie gewohnt durchgeführt werden, so wird zum Beispiel eine Massage in Rückenlage gegen Ende der Schwangerschaft eher unentspannend, bestimmte Reflexzonenmassagen oder einige ätherische Öle sind zu meiden, um zum Beispiel keine vorzeitigen Wehen auszulösen.
Falls man also vor der Geburt noch einen Verwöhnurlaub planen will, kann man sich bei den Hotels oder Spas seiner Wahl nach entsprechenden Angeboten erkundigen. Beste Reisezeit ist das zweite Schwangerschaftsdrittel – dann sind anfängliche Beschwerden vorbei, der Bauch noch relativ klein und die Schwangerschaft idealerweise stabil.
Internet
www.baby-moon.eu Bietet weltweit Luxushotels an, die spezielle Arrangements für Schwangere zusammenstellen, darunter mehrere in Europa. Teuer – aber vielleicht auch einfach für eine kurze Gedankenreise gut … Englischsprachige Webseite.
www.adac.de Der ADAC gibt einige Tipps für die Sicherheit von Schwangeren bei Autofahrten, siehe zum Beispiel »Schwanger Auto fahren: Tipps, was wichtig ist« (im Suchfeld »Schwanger Auto fahren« eingeben) oder »Schwangerschaftsgurte im Test: Keiner hält, was er verspricht« (im Suchfeld »Schwangerschaftsgurte« eingeben).
Mutterschutz
Gesetzliche Mutterschutzvorschriften sorgen dafür, dass
schwangere und stillende Frauen und ihre Kinder vor Gefährdungen, Gesundheitsschäden oder Überforderung am Arbeitsplatz geschützt werden (»Gesundheitsschutz«),sie während der Schwangerschaft sowie einige Zeit nach der Geburt (unter gewissen Voraussetzungen auch nach Fehlgeburten) nicht befürchten müssen, ihren Arbeitsplatz durch eine Kündigung zu verlieren (»Kündigungsschutz«),ihr Einkommen im Falle eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes weiterhin gesichert bleibt (»Finanzielle Leistungen«).Die meisten Regelungen hierzu enthält das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Daneben gibt es zahlreiche weitere Bestimmungen, um gebärfähige Frauen, werdende und stillende Mütter vor Gefahren oder der Einwirkung von gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz zu schützen, wie zum Beispiel die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) finden sich Vorschriften zum Mutterschaftsgeld oder zum Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die neue Regelung zum Krankentagegeld für privat krankenversicherte Frauen.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben (oder auf deren Arbeitsverhältnis deutsches Recht anzuwenden ist). Der Gedanke dahinter ist, dass diese Frauen einen Arbeitgeber haben, demgegenüber sie weisungsgebunden sind und der seinerseits eine Pflicht zur Fürsorge gegenüber der schwangeren/stillenden Frau hat und deswegen die gesetzlichen Mutterschutzvorschriften beachten muss.
Somit werden auch teilzeitbeschäftigte und geringfügig beschäftigte Frauen (»Minijob«) sowie Frauen in einer beruflichen Ausbildung vom Mutterschutzgesetz erfasst.
Ebenso werden Frauen mit einem befristeten Arbeitsverhältnis geschützt – doch nur genau so lange, wie das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Allerdings: Verlängert ein Arbeitgeber alle befristeten Arbeitsverträge mit Kollegen und Kolleginnen, die ähnlich gelagert sind, und beruft sich nur der werdenden Mutter gegenüber auf den Ablauf der Befristung, so lohnt sich eine rechtliche Prüfung, ob eine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft vorliegt.
Auf Heimarbeiterinnen findet das Mutterschutzgesetz nur eingeschränkt Anwendung.
Vor einigen Jahren wurde der Kreis der geschützten Personen noch erweitert. So gilt das Gesetz seitdem zum Beispiel auch für Praktikantinnen im Sinne von Paragraf 26 des Berufsbildungsgesetzes. Ebenso können sich auch Schülerinnen und Studentinnen (denen die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten) auf zahlreiche Mutterschutzregeln berufen. Auch Entwicklungshelferinnen können nun vom Mutterschutzgesetz profitieren ebenso wie jene selbstständig tätigen Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Aber Achtung: Bei diesem erweiterten Personenkreis muss das Gesetz sehr genau gelesen werden – denn gerade Regelungen wie der Kündigungsschutz oder jene zu wichtigen finanziellen Leistungen (Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld oder der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) sind in einigen Fällen leider ausdrücklich ausgeschlossen!
Das Mutterschutzgesetz gilt hingegen nicht für Selbstständige oder Hausfrauen und in der Regel auch nicht für Organmitglieder und Geschäftsführerinnen von juristischen Personen (sofern sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind), da sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und also nicht in die Arbeitsorganisation eines weisungsgebenden Arbeitgebers eingebunden sind.
Auch für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das Gesetz nicht – trotzdem steht ihnen aber dasselbe Mutterschutzniveau zu, die Regelungen dazu finden sich nur in anderen Gesetzen (im Beamtenrecht beziehungsweise der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen).
Auf Adoptivmütter ist das Mutterschutzgesetz ebenfalls nicht anwendbar, da bei ihnen die typischerweise durch Schwangerschaft, Geburt oder Stillzeit entstehenden Schutzbedürfnisse nicht gegeben sind.
Wer Zweifel an seinem Beschäftigtenstatus hat (vorrangig interessant für Geschäftsführerinnen oder arbeitnehmerähnliche Frauen), kann sich zur Klärung an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund wenden (www.clearingstelle.de).
Die Mutterschutzbestimmungen gelten während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während eines Teils der Stillzeit. Sie greifen erst ab dem Moment, ab dem der Arbeitgeber (bei Schülerinnen oder Studentinnen: die Schule oder Hochschule) über die Schwangerschaft unterrichtet wurde.
Ausnahme: Der besondere Schutz vor Kündigung gilt für werdende Mütter ab Beginn der Schwangerschaft, also komplett unabhängig von der Information an den Arbeitgeber.
Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbedingungen einhalten kann, sollte man ihm die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin also am besten mitteilen, sobald einem diese Tatsachen bekannt sind.
Eine bestimmte Frist dafür, bis wann die Mitteilung zu machen ist, gibt es jedoch nicht.
Verlangt der Arbeitgeber zusätzlich noch eine Bescheinigung von einem Arzt oder einer Hebamme, weil ihm die mündliche Mitteilung nicht ausreicht, dann ist er verpflichtet, die Kosten dafür zu übernehmen.
Der Arbeitgeber darf übrigens nicht verlangen, den Mutterpass zu sehen, denn der enthält private Daten über die Gesundheit von Mutter und Kind, die weit über den reinen Nachweis der Schwangerschaft hinausgehen.
Die Information bezüglich der Schwangerschaft darf der Arbeitgeber nicht unbefugt an Dritte weitergeben.
Und nur am Rande: Schwangere müssen in einem Bewerbungsgespräch/-verfahren die Schwangerschaft (auch auf gezielte Nachfrage hin) nicht offenbaren! Denn Fragen des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft oder nach der Familienplanung allgemein sind unzulässig.
Der im Mutterschutzgesetz geregelte Gesundheitsschutz lässt sich grob in folgende drei Bereiche einteilen:
Betrieblicher GesundheitsschutzArbeitszeitlicher GesundheitsschutzÄrztlicher GesundheitsschutzAllgemein hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen so gestaltet werden, dass die werdende oder stillende Mutter oder ihr Kind vor Gefahren für die körperliche oder psychische Gesundheit geschützt werden.
Der Arbeitgeber muss zudem dafür sorgen, dass sich schwangere oder stillende Frauen während der Pausen und, soweit es für sie erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinsetzen oder hinlegen und sich ausruhen können.
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau auch keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, die für sie oder ihr Kind eine sogenannte unverantwortbare Gefährdung darstellen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Frau gewissen Gefahr- oder Biostoffen oder physikalischen Einwirkungen in einem Maße ausgesetzt würde, dass ihre Gesundheit oder die ihres ungeborenen Kindes gefährdet ist (etwa durch Blei, fruchtbarkeitsschädigende Stoffe, Rötelviren, Erschütterungen, Lärm, Vibrationen, Hitze, Kälte oder Nässe).
Eine solche unverantwortbare Gefährdung darf sich für die schwangere Frau auch nicht durch zu starke körperliche Belastungen oder mechanische Einwirkungen ergeben. Das trifft zum Beispiel auf Tätigkeiten zu, bei denen
regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht von Hand gehoben, gehalten, bewegt oder befördert werden müssen,Unfälle durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen zu befürchten sind,eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist,sich die Frau häufig erheblich strecken, beugen, in die Hocke gehen oder gebückt halten muss, die Schwangere nach dem fünften Schwangerschaftsmonat überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss, diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet und so weiter.Schwangere und stillende Frauen dürfen zudem keine Akkordarbeit oder Fließarbeit ausüben, ebenso wenig getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (sofern diese Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die Schwangere oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt).
Wird eine solche unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder ihr Kind festgestellt, muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, die Arbeitsbedingungen so umzugestalten, dass die Gefährdung ausgeschlossen ist. Gelingt ihm dies nicht, muss er versuchen, die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Gelingt ihm auch das nicht (weil es zum Beispiel keinen anderen geeigneten Arbeitsplatz gibt oder weil dieser für die schwangere/stillende Frau unzumutbar wäre), dann darf der Arbeitgeber die Frau nicht weiter beschäftigen, es kommt zu einem Beschäftigungsverbot. Ein solches Beschäftigungsverbot kann teilweise, vollständig oder auch nur vorläufig ausgesprochen werden. Finanzielle Einbußen hat die Frau dadurch nicht zu befürchten (siehe dazu mehr beim Thema »Mutterschutzlohn«).
Auch zur »zeitlichen Gestaltung« der Arbeit enthält das Mutterschutzgesetz zahlreiche Regelungen, um die schwangere oder stillende Frau vor körperlicher und psychischer Überforderung sowie vor Erschöpfungserscheinungen zu schützen:
Höchstarbeitszeit: Die durchschnittliche Arbeitszeit pro Monat/Doppelwoche darf eine gewisse Stundenanzahl nicht überschreiten.Ruhezeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss der Frau eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.Nachtarbeit: Zwischen 20 und 6 Uhr darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigen, da Nachtarbeit mit besonderen Anstrengungen verbunden ist. Ausnahmen sind nur unter gewissen Voraussetzungen möglich (siehe unten).Sonn- und Feiertagsarbeit: Auch an Sonn- und Feiertagen ist eine Beschäftigung vom Grundsatz her verboten. Beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen können allerdings Ausnahmen gemacht werden.Schutzfristen vor und nach der Entbindung: Der Arbeitgeber darf eine Frau in einem gewissen Zeitraum vor und nach der Entbindung nicht beschäftigen, für Ausnahmen gibt es jedoch einen kleinen Spielraum.Es gilt wie gesagt der Grundsatz, dass schwangere/stillende Frauen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Aber: Seit 01.01.2018 gibt es unabhängig von der Berufsgruppe oder dem Arbeitgeber für alle schwangeren/stillenden Frauen die Möglichkeit, selbst mitzuentscheiden, ob sie zu gewissen Zeiten gern mehr oder länger arbeiten möchten.
So ist eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
der Arbeitgeber stellt einen entsprechenden Antrag bei der Aufsichtsbehörde,die Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit (wobei sie diese Erklärung jederzeit widerrufen darf),ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass auch aus ärztlicher Sicht nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht undeine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren Frau oder ihres Kindes durch »Alleinarbeit« ist ausgeschlossen. Unter Alleinarbeit versteht man dabei eine Tätigkeit, bei der der Arbeitsplatz der Frau so beschaffen ist, dass sie ihn nicht jederzeit verlassen oder Hilfe erreichen kann. So soll zum Beispiel verhindert werden, dass die Frau oder ihr Kind gefährdet werden könnten, weil keine Kollegen zur Unterstützung anwesend sind, falls dies nötig würde. Diese Anforderung muss im Übrigen nur bei schwangeren, nicht aber bei stillenden Frauen erfüllt sein.Um die Beschäftigung bis 22 Uhr möglichst unbürokratisch zu ermöglichen, darf der Arbeitgeber die Frau bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen schon entsprechend beschäftigen, während die Behörde den Antrag noch prüft. Und lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt die Genehmigung sogar als erteilt.
Für schwangere/stillende Schülerinnen und Studentinnen gilt dies leicht abgewandelt: Ihre Ausbildungsstelle darf sie bis 22 Uhr an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen lassen, sofern
sich die Schülerin/Studentin ausdrücklich zur Teilnahme bereit erklärt (auch hier kann die Erklärung jederzeit widerrufen werden),die Teilnahme zu dieser Tageszeit zu Ausbildungszwecken erforderlich ist undeine unverantwortbare Gefährdung der Schwangeren oder ihres Kindes durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist (nicht anwendbar auf stillende Frauen).Eine Beschäftigung nach 22 Uhr ist nur in besonders begründeten Einzelfällen zulässig und auch nur, wenn alle oben genannten Voraussetzungen vorliegen und die Aufsichtsbehörde vor der Aufnahme der Beschäftigung die Ausnahme bewilligt hat.
Für schwangere oder stillende Frauen besteht das grundlegende Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Auch hier gibt es aber die Möglichkeit, unter folgenden Voraussetzungen Ausnahmen zu machen:
die schwangere/stillende Frau erklärt sich ausdrücklich zu der Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag bereit (wobei sie das Recht hat, ihre Erklärung jederzeit widerrufen zu können),Paragraf 10 des Arbeitszeitgesetzes lässt eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zu (hier findet die Begrenzung auf gewisse Berufsgruppen, Einsatzorte, Arbeitgeber etc. statt),der Frau wird in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt undeine unverantwortbare Gefährdung der Schwangeren oder ihres Kindes durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen (diese Anforderung muss nur bei schwangeren, nicht aber bei stillenden Frauen erfüllt sein).Für schwangere/stillende Schülerinnen und Studentinnen gilt dies in ähnlicher Form: Ihre Ausbildungsstelle darf sie an Sonn- und Feiertagen nur an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen lassen, wenn
sich die Frau ausdrücklich dazu bereit erklärt (auch hier kann die Erklärung jederzeit widerrufen werden),die Teilnahme an einem Sonn-/Feiertag zu Ausbildungszwecken erforderlich ist,der Frau in jeder Woche einmal ein Ersatzruhetag im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird undeine unverantwortbare Gefährdung der Schwangeren oder ihres Kindes durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. (Letzteres ist bei stillenden Frauen nicht erforderlich.)Für die Zeiträume direkt vor und nach der Entbindung gelten für die (werdende) Mutter spezielle Schutzfristen, in welchen sie vom Arbeitgeber nicht beschäftigt werden darf:
Schutzfrist vor der Entbindung:Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung. In dieser Zeit darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden – es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich bereit dazu. Diese Erklärung kann sie anschließend jederzeit widerrufen.
Maßgeblich für die Berechnung dieser Schutzfrist ist der mutmaßliche Tag der Entbindung, so wie er sich aus dem Zeugnis der Ärztin / des Arztes, der Hebamme oder des Entbindungspflegers ergibt. Wird das Baby nicht am errechneten Tag geboren, dann verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.
Schutzfrist nach der Entbindung: Für die Schutzfrist nach der Entbindung gilt ein sogenanntes absolutes Beschäftigungsverbot. Das heißt, dass der Arbeitgeber die Frau in dieser Phase selbst dann nicht beschäftigen darf, wenn die Frau dazu bereit wäre (einzig Schülerinnen und Studentinnen dürfen ihre Ausbildung fortsetzen, sofern sie dies ausdrücklich verlangen).
Die Schutzfrist endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung. Es gibt jedoch drei Ausnahmefälle, in denen die Schutzfrist erst zwölf Wochen nach der Entbindung endet:
Bei Mehrlingsgeburten.Bei »medizinischen Frühgeburten«. Um eine medizinische Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind bei der Geburt entweder weniger als 2500 Gramm wiegt oder wenn das Kind wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Dies ist durch ein ärztliches Attest zu belegen.Wenn innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wird und die Mutter, unter Vorlage der ärztlichen Feststellung, eine Verlängerung der Schutzfrist beim Arbeitgeber oder, sofern sie gesetzlich krankenversichert ist, bei ihrer Krankenkasse beantragt (bei der Behinderung des Kindes muss es sich dabei um eine Behinderung im Sinne des Paragrafen 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Sozialgesetzbuchs handeln, und sie muss innerhalb der acht Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt werden). Die Informierung des Arbeitgebers und der Krankenkasse ist auch wichtig, damit dort die verlängerte Mutterschutzfrist (auch bezüglich der Auszahlung des Mutterschaftsgelds) berücksichtigt werden kann.Ganz generell gilt: Bei medizinischen Frühgeburten (festgestellt durch ein ärztliches Zeugnis), aber auch bei sonstigen vorzeitigen Geburten verlängert sich die Acht-/Zwölf-Wochen-Frist immer um jenen Zeitraum, den man von der »vorgeburtlichen Schutzfrist« nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.
Wird der errechnete Geburtstermin hingegen überschritten, verkürzt sich die Schutzfrist nicht. Sie dauert ganz normal acht beziehungsweise zwölf Wochen ab der Geburt.
Im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung kann die Mutter dann entweder direkt in Elternzeit gehen oder ihre vorherige Beschäftigung wieder aufnehmen.
Finanzielle Einbußen hat die Frau durch die Schutzfristen vor und nach der Geburt nicht zu befürchten (siehe dazu unten mehr beim Thema »Mutterschaftsgeld«).
Für »erforderliche« Vorsorgeuntersuchungen hat der Arbeitgeber die werdende Mutter freizustellen, wenn dafür kein Termin außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden konnte.
Ein Entgeltausfall darf ihr dadurch nicht entstehen. Auch darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass diese Freistellungszeiten vor- oder nachgearbeitet werden.
Was als »erforderlich« gilt, wird nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen bemessen. Danach haben sich auch nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen zu richten.
Beim ärztlichen Gesundheitsschutz geht es um die jeweilige Frau und ihre individuelle Situation. Geht ein Arzt davon aus, dass die Weiterbeschäftigung die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährden würde, kann er ein ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Zum Beispiel wegen eines erhöhten Risikos einer Fehlgeburt, wegen Stress oder Mobbing am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber darf die Frau in diesem Fall nicht mehr beschäftigen.
Der Unterschied zu einer Krankschreibung der Schwangeren ist dabei, dass der Arzt hier das Beschäftigungsverbot nicht deshalb attestiert, weil den Beschwerden der Frau eine Krankheit zugrunde liegt, sondern die Schwangerschaft an sich und das Beschäftigungsverbot zum Schutz des Lebens der Frau oder des Kindes geboten ist. Die genaue Unterscheidung zwischen einem ärztlichen Beschäftigungsverbot und einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann im Einzelfall also für den Arzt mitunter nicht ganz einfach sein, sie wirkt sich im Ergebnis aber auf Umfang und Dauer der Lohnfortzahlung aus (siehe dazu auch weiter unten die Ausführungen zum Mutterschutzlohn).
Das ärztliche Zeugnis kann dabei die Beschäftigung entweder teilweise oder ganz untersagen oder Vorgaben machen, inwiefern zum Beispiel leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig sind.
Zur Ausstellung des Zeugnisses ist jeder Arzt berechtigt – also nicht nur Gynäkologen, sondern zum Beispiel auch ein Neurologe. Und die medizinischen Gründe für das Zeugnis oder gar ärztliche Diagnosen müssen darin nicht genannt werden.
Zweifelt der Arbeitgeber an der Richtigkeit des ärztlich bescheinigten Beschäftigungsverbotes, so kann er (auf eigene Kosten) eine Nachuntersuchung verlangen. Allerdings nicht bei einem von ihm ausgewählten Arzt, denn die Arbeitnehmerin hat ein Recht auf freie Arztwahl.
Finanzielle Einbußen hat die Frau durch ein ärztliches Beschäftigungsverbot nicht zu befürchten (siehe dazu unten mehr beim Thema »Mutterschutzlohn«).
Kündigungen, die gegenüber einer Frau vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt, ausgesprochen werden, sind bis auf ganz wenige Ausnahmen unzulässig.
Und endlich werden auch Frauen geschützt, die eine Fehlgeburt erlitten haben: Kündigungen, die innerhalb von vier Monaten nach einer Fehlgeburt (nach der zwölften Schwangerschaftswoche) ausgesprochen werden, sind ebenfalls unzulässig.
Der Arbeitgeber darf dabei weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Ebenso unzulässig sind Änderungskündigungen, Kündigungen bei Insolvenz oder