Betreuung und Hilfe statt Entmündigung. Anspruch und Wirklichkeit des Betreuungsrechts - Katharina Bethmann - E-Book

Betreuung und Hilfe statt Entmündigung. Anspruch und Wirklichkeit des Betreuungsrechts E-Book

Katharina Bethmann

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen (Fakultät für Soziale Arbeit und Gesundheit), Veranstaltung: Betreuungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das am 01. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz (BtG) wurde das Recht der Entmündigung (§ 6 BGB a. F.), Vormundschaft über Volljährige (§§ 1896 ff. BGB a. F.) und die Gebrechlichkeitspflegschaft (§§ 1910, 1915, 1919 und 1920 BGB a. F.) neu geregelt. Die Rechtslage war geprägt durch ein Nebeneinander von Vormundschaft über Volljährige und Gebrechlichkeitspflegschaft. Im Verfahrensrecht gab es ein Nebeneinander des Verfahrens nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Verfahren nach dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG). Voraussetzung für eine Vormundschaft gemäß § 1896 BGB a. F. war, dass die betroffene Person entmündigt wurde. Eine Entmündigung führte stets zu einer beschränkten oder völligen Geschäftsunfähigkeit und hatte Auswirkungen auf die Ehefähigkeit, auf die Testierfähigkeit und das Wahlrecht. So wurde ein Betroffener je nach Grad der Geschäftsfähigkeit mit einem Minderjährigen zwischen sieben und siebzehn Jahren oder mit einem Kind unter sieben Jahren gleichgestellt. Diese Gesetzeslage bedeutete für alle Betroffenen einen massiven Eingriff in ihre Grundrechte. Dieser Zustand sollte durch das Reformgesetz, welches mit breiter Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat beschlossen wurde, verändert werden. Für die vorliegende Arbeit grundlegend lässt sich aus den dafür formulierten Zielen Folgendes zusammenfassen: Demnach sollten nach Inkrafttreten des neuen Betreuungsrechts die verbliebenen Fähigkeiten und die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt werden und vorrangig eine Entrechtung und Fremdbestimmung dieser ausgeschlossen sein. Durch die Verwirklichung ihrer Grundrechte sollten ihre Selbstbestimmungsrechte gestärkt werden. Dabei sollte den Betroffenen Hilfe und persönliche Betreuung geboten werden. Nun, mehr als vierzehn Jahren seit Inkrafttreten der Reform und inzwischen zwei Änderungsgesetzen ist es an der Zeit zu fragen, ob und inwieweit die genannten ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers und der daraus formulierte Grundsatz „Betreuung und Hilfe statt Entmündigung“ erfüllt werden und somit zum „Wohl des Betreuten“ unter Berücksichtigung seiner Wünsche gehandelt wird. Mit dieser Fragestellung befasst sich die vorliegende Arbeit.

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Veröffentlichungsjahr: 2007

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1 Gliederung

 

1 Gliederung

2 Einführung

3 Geschichtliche Entwicklung von Vormundschaft und Pflegschaft – Ein Rückblick

3.1 Das Vormundschaftswesen im Altertum und Mittelalter

3.2 Die Entwicklung des Vormundschaftsrechts von der Zeit der Aufklärung bis 1900

3.3 Das Entmündigungs- und Vormundschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896

3.4 Die Entwicklung des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts bis zur Reform

4 Das heutige Betreuungsrecht – Ein Überblick

4.1 Systematik des neuen Betreuungsrechts

5 Mängel des alten Rechts bezogen auf die Rechtsstellung der Betroffenen und der Versuch der Mängelbeseitigung durch das neue Betreuungsrecht

5.1 Mängel bei der Berücksichtigung von Fähigkeiten, Willen und Wünschen der Betroffenen sowie Rehabilitationsmöglichkeiten

5.1.1 Ziele und Umsetzung

5.2 Fehlende persönliche Betreuung der Betroffenen

5.2.1 Ziel und Umsetzung

5.3 Mängel bei der Gebrechlichkeitspflegschaft

5.3.1 Ziel und Umsetzung

5.4 Mängel bei den Unterbringungsvorschriften

5.4.1 Ziele und Umsetzung

5.5 Mängel bei der Vertraulichkeit von Pflegschafts- oder Entmündigungsverfahren

5.5.1 Ziel und Umsetzung

5.6 Mängel  bei der Kostenregelung von Entmündigungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Unterbringungssachen

5.6.1 Ziel und Umsetzung

5.7 Mängel bei der Verwendung von Begriffen und Ausdrucksweisen

5.7.1 Ziel und Umsetzung

6 Die Weiterentwicklung des Betreuungsrechts

7 Vorsorge – Die Lösung?

7.1 Die Betreuungsverfügung

7.2 Die Vorsorgevollmacht

7.3 Die Patientenverfügung

7.4 Zusatz: Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

8 Schlussfolgerung und Ausblick

9 Quellenverzeichnis

2 Einführung

 

Durch das am 01. Januar 1992in Kraft getretene Betreuungsgesetz (BtG) wurde das Recht der Entmündigung (§ 6 BGB a. F.), Vormundschaft über Volljährige (§§ 1896 ff. BGB a. F.) und die Gebrechlichkeitspflegschaft (§§ 1910, 1915, 1919 und 1920 BGB a. F.) neu geregelt.[1] Die Rechtslage war geprägt durch ein Nebeneinander von Vormundschaft über Volljährige und Gebrechlichkeitspflegschaft. Im Verfahrensrecht gab es ein Nebeneinander des Verfahrens nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Verfahren nach dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG).

 

Voraussetzung für eine Vormundschaft gemäß § 1896 BGB a. F. war, dass die betroffene Person entmündigt wurde. Eine Entmündigung führte stets zu einer beschränkten oder völligen Geschäftsunfähigkeit und hatte Auswirkungen auf die Ehefähigkeit, auf die Testierfähigkeit und das Wahlrecht.[2] So wurde ein Betroffener je nach Grad der Geschäftsfähigkeit[3] mit einem Minderjährigen zwischen sieben und siebzehn Jahren oder mit einem Kind unter sieben Jahren gleichgestellt.

 

Einen Gebrechlichkeitspfleger konnte gemäß § 1910 BGB a. F. ein Volljähriger erhalten, der nicht unter Vormundschaft stand und insbesondere infolge geistiger und/oder körperlicher Gebrechen seine Angelegenheiten ganz oder zum Teil nicht selbst besorgen konnte. Auf die Ehefähigkeit und Testierfähigkeit hatte dies keine Auswirkungen, jedoch auf das Wahlrecht[4].

 

Diese Gesetzeslage bedeutete für alle Betroffenen einen massiven Eingriff in ihre Grundrechte[5]. Dieser Zustand sollte durch das Reformgesetz, welches mit breiter Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat beschlossen wurde, verändert werden.

 

Für die vorliegende Arbeit grundlegend lässt sich aus den dafür formulierten Zielen Folgendes zusammenfassen:[6] Demnach sollten nach Inkrafttreten des neuen Betreuungsrechts die verbliebenen Fähigkeiten und die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt werden und vorrangig eine Entrechtung und Fremdbestimmung dieser ausgeschlossen sein. Durch die Verwirklichung ihrer Grundrechte sollten ihre Selbstbestimmungsrechte gestärkt werden. Dabei sollte den Betroffenen Hilfe und persönliche Betreuung geboten werden.

 

Nun, mehr als vierzehn Jahren seit Inkrafttreten der Reform und inzwischen zwei Änderungsgesetzen ist es an der Zeit zu fragen, ob und inwieweit die genannten ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers und der daraus formulierte Grundsatz „Betreuung und Hilfe statt Entmündigung“ erfüllt werden und somit zum „Wohl des Betreuten“ unter Berücksichtigung seiner Wünsche gehandelt wird. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich folglich mit dieser Frage. Dabei kann, durch den begrenzten Umfang der vorliegenden Arbeit, nicht alles behandelt werden, weshalb auf nicht ausschlaggebende Details verzichtet wird.

 

Dabei soll zunächst auf die geschichtliche Entwicklung von Vormundschaft und Pflegschaft eingegangen und anschließend ein Überblick über die wesentlichen Änderungen durch das Betreuungsrecht gegeben werden.

 

Anhand der im Gesetzesentwurf beschriebenen Mängel des vorangegangenen Rechts sollen dann die daraus resultierenden Ziele mit den tatsächlichen Entwicklungen verglichen werden. Hier soll also einerseits auf erfüllte Ziele der Reform, aber andererseits und insbesondere auch auf bestehende Schwierigkeiten eingegangen werden.

 

Im Anschluss daran soll auf die inzwischen schon vollzogene Weiterentwicklung durch die beiden Änderungsgesetze von 1999 und 2005 eingegangen werden.

 

Schließlich sollen noch die Vorsorgemöglichkeiten in Zeiten körperlicher und geistiger Gesundheit  beschrieben werden, da sie in Zukunft eine immer wichtigere Rolle spielen könnten und vielleicht eine Lösung für unvermeidbare Schwierigkeiten bieten.

 

Hinweise:Zur besseren Lesbarkeit und da eine Gleichberechtigung von Mann und Frau vorausgesetzt wird, wird in dieser Arbeit ausschließlich die männliche Schreibweise verwendet.