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Das neue Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ( BHKG NRW ) ist eine umfassende Weiterentwicklung des bisherigen Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung ( FSHG ) unter Einbeziehung des Katastrophenschutzes. Da die Bürger sich nicht vor allen denkbaren schwerwiegenden und großflächigen Ereignissen selbst schützen können, müssen Länder und Kommunen eng und partnerschaftlich zusammenarbeiten, um im Bedarfsfall ein gemeinsames, organisiertes System zur Schadensverhütung und- bekämpfung vorzuhalten. In der Kommentierung werden gleichzeitig zwischenzeitlich erfolgte Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften berücksichtigt. Die neue Rechtsprechung zum Brand- und Katastrophenschutz ist eingearbeitet.
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Seitenzahl: 1124
Veröffentlichungsjahr: 2016
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Kommentar für die Praxis
9., erweiterte und überarbeitete Auflage von
Klaus SchneiderDr. h.c. rer. sec.Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D.Ehrenvorsitzender des Verbandes der Feuerwehren in Nordrhein-WestfalenHauptbrandmeister a. D. der Freiwilligen FeuerwehrLehrbeauftragter an der Bergischen Universität Wuppertal
unter Mitwirkung von
Andrea BergRichterin am Oberlandesgericht
Deutscher Gemeindeverlag
9. Auflage 2016
Alle Rechte vorbehalten
© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-555-01837-9
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pdf: ISBN 978-3-555-01838-6
epub: ISBN 978-3-555-01839-3
mobi: ISBN 978-3-555-01840-9
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Der Entwurf des neuen Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) stellt im Kern eine Neufassung und Weiterentwicklung des bisherigen Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) unter Einbeziehung des Katastrophenschutzes dar. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Bürger sich nicht vor allen denkbaren schwerwiegenden und großflächigen Ereignissen selbst schützen können. Bund, Länder und Kommunen müssen daher eng und partnerschaftlich zusammenarbeiten, um im Bedarfsfall über ein gemeinsames - unter Einschluss der anerkannten Hilfsorganisationen - organisiertes System zur Schadensbekämpfung zu verfügen.
Dr. h.c. rer. sec. Klaus Schneider, Vors. Ri. OLG Hamm a.D., Ehrenvorsitzender des Landesfeuerwehrverbandes Nordrhein-Westfalen e. V., Hauptbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr a.D., Lehrbeauftragter an der Bergischen Universität Gesamthochschule Wuppertal.
Heiner Wieseler, Ministerialrat a.D.; Christian Teuchert, Regierungsdirektor; Susanne Zajonz, Regierungsrätin; alle im Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz.
Der Landesgesetzgeber NRW hat sich 2015 entschlossen, den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz neu zu regeln. Zwar sind in der Neufassung des Gesetzes die bisherigen Grundzüge beibehalten worden, jedoch sind in vielen Einzelheiten neue Zuordnungen erfolgt und neue Schwerpunkte gesetzt worden.
Dem Katastrophenschutz ist ein größerer Stellenwert unter Berücksichtigung der erfolgreichen, landesweiten Konzepte eingeräumt worden. Gleiches gilt für die kritischen Infrastrukturen. Die Hilfe außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs gliedert sich jetzt in gegenseitige, landesweite sowie auswärtige Hilfe. Völlig neu wurden in das Gesetz Regelungen über die Ehrenamtsförderung, die Kinderfeuerwehren, die Betriebsfeuerwehren und die Vertrauenspersonen aufgenommen. Die Mitwirkungsmöglichkeit in der Freiwilligen Feuerwehr ist erweitert worden, um diese Institution noch effektiver werden zu lassen. Es wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Funktion eines Kreisbrandmeisters auch hauptamtlich ausfüllen zu können. Eine Berufsfeuerwehr kann – neben der zwingenden Vorhaltung in den kreisfreien Städten – nur noch in Großen kreisangehörigen Gemeinden geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Einbeziehung der Leitung einer hauptamtlichen Wache in die Leitung einer Freiwilligen Feuerwehr geregelt worden. Ein Kostenersatz ist – neben anderen Konkretisierungen und Erweiterungen – jetzt auch bei grober Fahrlässigkeit des Verursachers möglich.
Zur Behebung des von den Freiwilligen Feuerwehren als ungerecht empfundenen Ausschlusses von Unfallversicherungsleistungen bei vorhandenen Vorschäden hat der Landtag jetzt die Unfallkasse NRW ermächtigt, auch insoweit freiwillige Leistungen zu erbringen.
Die Zuständigkeit bei der Ölspurbeseitigung ist noch nicht endgültig geklärt. Dazu hat der Landtag einen Entschließungsantrag beschlossen, der in der kommenden Zeit eine Lösung dieses Problems durch die beteiligten Ministerien, die Kommunalen Spitzenverbände und den Feuerwehrverband ermöglicht.
Die Konzeption des Kommentars ist beibehalten worden. Einerseits soll den Feuerwehren eine umfassende praxisnahe Erläuterung der oft nicht leicht verständlichen gesetzlichen Regelungen geboten werden. Andererseits sollen den Verwaltungen Grundlagen für Entscheidungen auf dem Gebiet des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes gegeben werden, die praxisorientiert sind und von den Feuerwehrangehörigen als ihrem, dem Gemeinwohl dienenden Engagement entsprechend verstanden und akzeptiert werden.
Zwischenzeitlich ergangene, einschlägige Gerichtsentscheidungen sind zur Erläuterung der Gesetzesvorschriften den einzelnen Anmerkungen zugeordnet worden.
Um die Kontinuität des Kommentars auch in Zukunft wahren zu können, hat meine Tochter, Andrea Berg, die letzte und jetzige 9. Auflage bereits dankenswerterweise mitbearbeitet und ihre Gedanken und Stellungnahmen eingebracht.
Für die umfangreichen Schreibarbeiten danke ich meinem Sohn Brandoberinspektor Christian Schneider. Ohne ihn hätte diese Kommentierung nicht so schnell erscheinen können.
Hamm, im Februar 2016
Vorwort
Abkürzungen
Zeitschriften
Literatur
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) mit Erläuterungen
Teil 1Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger
Teil 2Organisation
Teil 3Gesundheitswesen
Teil 4Einrichtungen, vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen
Teil 5Durchführung der Abwehrmaßnahmen
Teil 6Rechte und Pflichten der Bevölkerung
Teil 7Kosten
Teil 8Aufsicht
Teil 9Übergangs- und Schlussvorschriften
Anhang
1.Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW)
2.Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu)
3.Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF)
4.1Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Innenministeriums v. 7.4.2009 – 74 – 52.07.03 –
4.2Regelung über die Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 16.11.2002
5.1Feuerwehrschutzkleidung, RdErl. d. Innenministeriums vom 16.10.1996
5.2Feuerwehrschutzkleidung, RdErl. d. Innenministeriums vom 24.9.1999
6.Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großschadensereignissen, Krisen und Katastrophen
Stichwortverzeichnis
BA, Bundesanzeiger
BayVBl., Bayerische Verwaltungsblätter
Bevölkerungsschutz, Bevölkerungsschutz
BrandSchutz, Zeitschrift für das gesamte Feuerwehrwesen, für Rettungsdienst und Umweltschutz
Brandwacht, Zeitschrift für Brand- und Katastrophenschutz
DAR, Deutsches Autorecht
DÖV, Die Öffentliche Verwaltung
DVBl., Deutsches Verwaltungsblatt
Feuerwehr, Retten, Löschen, Bergen
FEUERWEHReinsatz:nrw, Feuerwehreinsatz: NRW
Feuerwehr Magazin, Feuerwehrmagazin
FFZ, Feuerwehr Fachzeitschrift
Florian Hessen, Zeitschrift für die Feuerwehren
GesR, GesundheitsRecht-Zeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht
JA, Juristische Arbeitsblätter
JUS, Juristische Schulung
LM, Nachschlagewerk des BGH
MDR, Monatsschrift für Deutsches Recht
MedR, Medizinrecht
NJW, Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR, NJW-Rechtsprechungs-Report
NWVBl., Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter
NVwZ, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZA, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZBau, Neue Zeitschrift für Baurecht
NZS, Neue Zeitschrift für Sozialrecht
NZV, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
Rettungsdienst, Zeitschrift für präklinische Notfallmedizin
Rettungs-Magazin, Rettungs-Magazin
Schaden prisma, Zeitschrift für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer
UB, Unabhängiger Brandschutz
VersR, Versicherungsrecht
Vfdb-Zeitschrift, Zeitschrift für Forschung, Technik und Management im Brandschutz
VkBl., Verkehrsblatt
VM, Verkehrsrechtliche Mitteilungen
ZfS, Zeitschrift für Schadensrecht
ZRP, Zeitschrift für Rechtspolitik
ZTR, Zeitschrift für Tarifrecht
Blätte/Fuhrmann, Entwicklungen zur Verpolizeilichung der kommunalen Feuerwehren und Rettungsdienste Herausgegeben von: Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin 2010
Fehn/Selen, Rechtshandbuch für Feuerwehr und Rettungsdienst 3. Auflage 2010 Verlag Stumpf und Kossendey
Fischer, Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz 3. Auflage 2007 Kohlhammer Verlag
Graeger, Einsatz- und Abschnittsleitung 1. Auflage 2003 Ecomed Verlag
Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen Herausgegeben in der 4. Auflage bis zur 36. Aktualisierung von Steegmann, ab der 37. Aktualisierung (Dezember 2015) von Kamp; zitiert: Steegmann, R.v. Decker Verlag
Kloepfer, Handbuch des Katastrophenrechts 1. Auflage 2015 Nomos Verlag
Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen 3. Auflage 2001 Kohlhammer Verlag
Schneider, Laufbahnverordnung Freiwillige Feuerwehr 3. Auflage 2008 Kohlhammer Verlag
Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern 2. Auflage 2008 Beck Verlag
Schober, Das Bayerische Feuerwehrrecht in der Praxis 2. Auflage 2014 Verlag Jehle
Verband der Feuerwehren in NRW/Schneider, Sammlung gerichtlicher Entscheidungen zum Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz 31. Ergänzungslieferung 2016 Feuerwehrservice NRW GmbH
vom 17.12.2015 (GV.NRW. 2015 Seite 886)
Teil 1Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger
§ 1Ziel und Anwendungsbereich
§ 2Aufgabenträger
§ 3Aufgaben der Gemeinden
§ 4Aufgaben der Kreise
§ 5Aufgaben des Landes
§ 6Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein
Teil 2Organisationen
Kapitel 1:Feuerwehr
§ 7Arten
§ 8Berufsfeuerwehren
§ 9Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 10Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr
§ 11Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
§ 12Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister
§ 13Kinderfeuerwehren, Jugendfeuerwehren
§ 14Pflichtfeuerwehren
§ 15Betriebsfeuerwehren
§ 16Werkfeuerwehren
§ 17Verbände der Feuerwehren
Kapitel 2:Katastrophenschutz
§ 18Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen
§ 19Regieeinheiten
Kapitel 3:Rechtsstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz
§ 20Dienstpflichten, Freistellung
§ 21Lohnfortzahlung, Verdienstausfall
§ 22Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden
Teil 3Gesundheitswesen
§ 23Einsatz im Rettungsdienst
§ 24Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
Teil 4Einrichtungen, vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen
Kapitel 1:Vorbeugender Brandschutz
§ 25Brandschutzdienststelle
§ 26Brandverhütungsschau
§ 27Brandsicherheitswachen
Kapitel 2:Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen für Schadens- und Großeinsatzlagen sowie Katastrophen
§ 28Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst
§ 29Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen
§ 30Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
§ 31Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen
§ 32Ausbildung, Fortbildung und Übungen
Teil 5Durchführung der Abwehrmaßnahmen
Kapitel 1:Einsatzleitung
§ 33Einsatzleitung
§ 34Befugnisse der Einsatzleitung
Kapitel 2:Krisenmanagement
§ 35Grundsätze für das Krisenmanagement
§ 36Krisenstab bei Großeinsatzlagen und Katastrophen
§ 37Einsatzleitung bei Großeinsatzlagen und Katastrophen
§ 38Auskunftsstelle
Kapitel 3:Überörtliche Hilfeleistung
§ 39Gegenseitige und landesweite Hilfe
§ 40Auswärtige Hilfe
Teil 6Rechte und Pflichten der Bevölkerung
§ 41Vermeidung von Gefahren
§ 42Meldepflicht
§ 43Hilfeleistungspflichten
§ 44Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer
§ 45Entschädigung
§ 46Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 47Datenübermittlung
§ 48Einschränkung von Grundrechten
§ 49Bußgeldvorschriften
Teil 7Kosten
§ 50Kostenträger
§ 51Kosten der anerkannten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
§ 52Kostenersatz
Teil 8Aufsicht
§ 53Aufsichtsbehörden
§ 54Unterrichtungs- und Weisungsrechte
Teil 9Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 55Zuständigkeiten anderer Behörden
§ 56Verordnungs- und Satzungsermächtigungen
§ 57Anhörung von Verbänden
§ 58Übergangsbestimmungen
§ 59Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Gesetzes1 ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten
1. bei Brandgefahren (Brandschutz2,
2. bei Unglücksfällen3 oder solchen öffentlichen Notständen4, die durch Naturereignisse5, Explosionen6 oder ähnliche Vorkommnisse7 verursacht werden (Hilfeleistung8) und
3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).
(2) Im Sinne von Abs. 1 Nummer 3 ist:
1. eine Großeinsatzlage9, ein Geschehen, in dem Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet10 sind und aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs11 eine rückwärtige Unterstützung12 der Einsatzkräfte erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht mehr gewährleistet werden kann13. Vergleichbare Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großeinsatzlage14;
2. eine Katastrophe15 ein Schadensereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, natürliche Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt16, dass der sich hieraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur wirksam begegnet werden kann, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken17.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Abs. 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind18. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stelle treffen die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgabenträger unter Beachtung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 im Wege des ersten Zugriffs bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Tieren, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen oder Sachen die erforderlichen Maßnahmen19.
(4) Der Brandschutz, die Hilfeleistung und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese um die im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen20,21.
11.1 Das BHKG ist – wie das jetzt abgelöste FSHG – ein Spezialgesetz zur Abwehr von Brandgefahren und zur technischen Hilfeleistung sowie für vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen. Es ist Ausfluss der Schutzpflicht des Staates (so BVerfG SgE Feu Art. 2 II GG Nr. 4). Insoweit gilt das Ordnungsbehördengesetz NRW zur allgemeinen Gefahrenabwehr nicht (vgl. zur ähnlichen Situation in Niedersachsen Nds. OVG SgE Feu § 1 nds BrandSchG Nr. 3; in Schleswig-Holstein shVG SgE Feu § 6 I SHBrSchG Nr. 2).
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