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Beschreibung

P. Leo Trunk OSB hat es sich 1985 zur Aufgabe gemacht, zwei lateinische Schrift en (M.ch.f.42 und M.ch.q.76) zu übersetzen, die über die Bursfelder Observanz aufklären. Interesse weckte das Thema, weil im Jahr 1480 die Abtei Münsterschwarzach der Bursfelder Kongregation beigetreten war und nach den Bursfelder Satzungen und der Gelübdeformel bis 1654 in einigen fränkischen Benediktinerabteien – darunter auch in Münsterschwarzach – gelebt wurde. Der Text liefert einen umfassenden Einblick in den Verhaltenskodex der fränkischen Benediktiner des 15. und 16. Jahrhunderts, z.B. zur Frage der Wahl eines Abts oder auch wie die Mönche ihre Haare schneiden sollten.

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Seitenzahl: 322

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Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie. Detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Printausgabe

© Vier-Türme GmbH, Verlag, Münsterschwarzach 2024

ISBN 9978-3-89680-722-9

E-Book-Ausgabe

© Vier-Türme GmbH, Verlag, Münsterschwarzach 2024

ISBN 978-3-7365-0627-5

Alle Rechte vorbehalten

E-Book-Erstellung: Sarah Östreicher

Gestaltung: Dr. Matthias E. Gahr

www.vier-tuerme-verlag.de

Anonymus

Das Bursfelder Brauchtum

Caeremoniae Bursfeldenses

übersetzt von Leo Trunk eingeleitet und herausgegeben von Matthias E. Gahr

QUELLEN DER SPIRITUALITÄT BAND 22

Vier-Türme-Verlag

Inhalt
Matthias E. Gahr
Einleitung
Regeln, Auslegungen und Reformen
Die Bursfelder Kongregation
Die Caeremoniae Bursfeldenses
Zu dieser Ausgabe und zum Übersetzer
Notizen zu dieser Ausgabe
Leo Trunk
Vorwort zur Übersetzung
Hinführung
Der Text
Die Übersetzung
ANONYMUS
Das Brauchtum der schwarzen Mönche des Ordens des heiligen Benedikt von der Bursfelder Observanz
Caeremoniae nigrorum monachorum ordinis sancti Benedicti de observantia Bursfeldensi
[Prolog]
I. Abschnitt
1. Kapitel: Von der Wahl eines neuen Abtes
Von denen, die zur Wahl zu berufen sind
Muster eines Briefes, durch den die Abwesenden zur Wahl zu berufen sind
Muster des Antwortbriefes der Abwesenden, die bei der Wahl nicht persönlich anwesend sein können
Muster der Berufung der Abwesenden an der Kirchentüre, wo ein solcher Brauch besteht
Dass das Dekret des Konzils von Basel gelesen und von allen beobachtet werden muss
Von der Zeit, innerhalb der die Wahl zur Durchführung kommt
Von der Eigenschaft der Wählenden und der zu Wählenden
Was am Wahltag selbst geschehen muss
Vom Eid, der von den Wählern zu leisten ist
Vom Gebet, das der Wahl vorauszuschicken ist
Vom Wahlvorgang
Die Art und Weise der Wahlprüfung
Wie jeder bei der Wahlprüfung seine Wahl zum Ausdruck bringen muss
Wie nach der Wahlprüfung und dem Zusammentragen der Stimmen die Wahl vorzunehmen ist
Die Art der Auftragswahl
Von der Zeit, die im Recht den Auftragswählern zum Wählen zugestanden ist
Vom zweifachen Wahlauftrag
Die Form der Wahl und ihrer Verkündigung beim Vorgehen in der Weise der Auftragswahl
Von der Art der Eingebungswahl und wie man vorgehen muss, wenn durch sie gewählt wird
Von der Postulation (Wahlbitte), und zuerst, welche Personen postuliert werden können
Durch wen die ergangene Postulierung anerkannt werden muss
Welche Form bei der Postulierung eingehalten werden muss
Was nach der Wahl geschehen muss
Von der Zustimmung des Gewählten und von der Strafe derer, die es versäumen, ihm zur gebührenden Zeit die Wahl anzuzeigen
Vom Wahldekret
Innerhalb welcher Zeit die Bestätigung der Wahl zu erbeten ist
Die Form, wie das Wahldekret abgefasst werden muss, wenn die Wahl in der Art der Wahlprüfung vorgenommen wurde
Die Form, wie das Wahldekret abgefasst werden muss, wenn die Wahl in der Art und Weise der Auftragswahl vorgenommen wird
Die Form, wie das Wahldekret abgefasst werden muss, wenn die Wahl in der Art und Weise der Eingebung vorgenommen wurde
Wie der Gewählte und Bestätigte empfangen und zugelassen wird
Von der Wahl des Abtes von Bursfeld
2. Kapitel: Vom JahresKapitel:
Von der Wahl der Beisitzer und deren Amt und Vollmacht zusammen mit den Vorsitzenden
Von der Bestimmung und Einsetzung der künftigen Mitvorsitzenden und Beisitzer auf dem Kapitel:
Von der demütigen Anklage der Väter und von der Bekanntgabe der Ungehorsamen
Vom Veranschlagen der Kosten des Kapitel:s, vom Ort und der Beschaffenheit der Mahlzeit
Von den Wohltaten, die den Mitbrüdern und den Wohltätern des Kapitel:s zu erweisen sind
Von der Schlussermahnung des ersten Vorsitzenden
Hinreichendes Muster eines Entschuldigungsschreibens, das durch die Abwesenden an das Kapitel: übersandt werden muss
3. Kapitel: Von der Visitation
Von der Visitationsurkunde und davon, dass die Visitationen zur rechten Zeit abzuhalten sind
4. Kapitel: Vom Schuldkapitel und von denen, die darin freiwillig um Vergebung bitten
5. Kapitel: Mit welch weiser Mäßigung und nach welchem Verfahren die Anklage vorgenommen werden muss
6. Kapitel: Von dem, der von einem anderen angeklagt wird: Wie er sich verhalten soll
7. Kapitel: Von der weisen Mäßigung, die beim Fällen von Urteilen angewendet werden muss
8. Kapitel: Von der Buße für eine leichtere Schuld
9. Kapitel: Von der Buße für eine schwerere Schuld
10. Kapitel: Vom Bruder, der in ein Laster gefallen ist
11. Kapitel: Vom entflohenen Bruder
12. Kapitel: Von der Genugtuung derer, die zum Gottesdienst zu spät kommen
13. Kapitel: Welche Genugtuung die leisten sollen, die beim Singen oder Lesen einen Fehler machen
14. Kapitel: Von dem, der im Kapitel um Barmherzigkeit bittet, und von der Ehrerbietung, die Fremden zu erweisen ist, die aus irgendeinem Grund in das Kapitel: oder in die Gemeinschaft kommen
15. Kapitel: Vom Beratungskapitel
16. Kapitel: Von Siegeln des Abtes und des Konvents
II. Abschnitt
1. Kapitel: Vom Abt und seinem Amt
2. Kapitel: Vom Prior
3. Kapitel: Vom Subprior
4. Kapitel: Vom Novizenmeister (Magister)
5. Kapitel: Vom Cellerar
6. Kapitel: Vom Ersten und Zweiten Cantor
7. Kapitel: Vom Sakristan
8. Kapitel: Vom Bibliothekar (Archivar)
9. Kapitel: Vom Vestiar (Kleiderwart)
10. Kapitel: Vom Infirmar (Krankenpfleger)
11. Kapitel: Vom Pförtner
12. Kapitel: Vom Gastmeister
13. Kapitel: Vom Wochendienst des Priesters und der Altardienste (Hebdomadar)
14. Kapitel: Vom Wochendienst beim Invitatorium (Invitatoriumshebdomadar)
15. Kapitel: Vom Wochendienst in der Küche
16. Kapitel: Vom Hebdomadar bei der Fußwaschung der Gäste
17. Kapitel: Vom Wochendienst des Tischlesers
III. Abschnitt
1. Kapitel: Von der Aufnahme und der Unterweisung der Novizen
2. Kapitel: Von der Profess der Novizen
3. Kapitel: Von der regelmäßigen Lesung
4. Kapitel: Von der Lesung bei der gemeinsamen Lesung und vom Trank
5. Kapitel: Von der Geistsammlung
6. Kapitel: Von der sakramentalen Beichte, den Beichtvätern, der Feier der Messen und der heiligen Kommunion
7. Kapitel: Von denen, die nachts im Schlaf eine Pollution erleiden
8. Kapitel: Von der Aufbewahrung des Herrenleibes und der Reliquien
9. Kapitel: Von der Handarbeit
10. Kapitel: Vom Stillschweigen
11. Kapitel: Von den gegenseitigen Gesprächen, worüber und wie sie stattfinden sollen
12. Kapitel: Von den Brüdern, die auf Reisen geschickt werden
13. Kapitel: Vom Scheren der Mönche
14. Kapitel: Vom allgemeinen Aderlass
15. Kapitel: Von den Bädern
16. Kapitel: Vom Fasten und von der Enthaltung von Milchspeisen
17. Kapitel: Vom Imbiss, wann und wie er zu nehmen ist
18. Kapitel: Von der Mahlzeit der Brüder
19. Kapitel: Vom Essen der Tischdiener
20. Kapitel: Von den Knaben oder den Heranwachsenden und den Greisen
21. Kapitel: Von der Fußwaschung der Brüder
22. Kapitel: Vom Schlafsaal und den Betten der Brüder
23. Kapitel: Von der Weise, wie die Brüder sich niederlegen, schlafen und aufstehen sollen
24. Kapitel: Von der Gewandung und der Kleidung der Brüder
25. Kapitel: Vom Empfang eines Bischofs oder eines Legaten
26. Kapitel: Von der Aufnahme der Gäste
27. Kapitel: Von der Einordnung der Gäste
28. Kapitel: Von den Gästen, die bei uns verweilen wollen
29. Kapitel: Von den Kranken außerhalb der Krankenabteilung
30. Kapitel: Von den Kranken in der Krankenabteilung
IV. Abschnitt
1. Kapitel: Von den Laienbrüdern, wie sie aufgenommen und geprüft werden
2. Kapitel: Vom Beten des Stundengebets und der Art des Betens der Laienbrüder
3. Kapitel: Zu welcher Zeit die Laienbrüder aufstehen und zur Kirche gehen und wann sie sich der Arbeit enthalten sollen
4. Kapitel: Vom Stillschweigen und dem Übrigen, in dem sich die Laienbrüder den Mönchen angleichen sollen
5. Kapitel: Von der Beichte und der Kommunion der Laienbrüder
6. Kapitel: Von der Aufnahme und der Unterweisung der Oblaten
7. Kapitel: Von dem Versprechen der Oblaten
8. Kapitel: Von der Kleidung und vom Schlafen der Oblaten
9. Kapitel: Von der Arbeit und den Gebeten der Oblaten
10. Kapitel: Von der Mahlzeit und vom Fasten der Oblaten
11. Kapitel: Vom Stillschweigen und von der klösterlichen Zucht der Oblaten
12. Kapitel: Von der Beichte, der Kommunion und der Anklage der Oblaten im Kapitel
Anhang
Anmerkungen
Liturgische Zitate

Matthias E. Gahr

EINLEITUNG

Regeln, Auslegungen und Reformen

Zu allen Zeiten gab und gibt es in gemeinschaftlichen Lebensformen die Bemühung, schriftlich und verbindlich festzuhalten, wie das Leben in der jeweiligen Gemeinschaft geordnet sein soll, und was die jeweilige Gemeinschaft auszeichnet. Die Regeln für Mönche und Klöster sind hierzu bekannte Beispiele.

Für das Leben im Orden der Benediktiner ist die Regel des heiligen Benedikt von Nursia die wichtigste Grundlage. In ihr stellt Benedikt auf, wie gutes Leben gelingen kann1 – in der Gemeinschaft, aber auch im Einzelnen. Zur (immer noch aktuellen) Führungsweisheit Benedikts2 gehört in seinen Texten aber auch, dass er im Blick hat, dass die Regel in verschiedenen Gemeinschaften funktionieren soll. Er weiß, dass es »die typische« Gemeinschaft nicht gibt. Sie alle unterscheiden sich, beispielsweise in ihrer Altersstruktur, in ihrer Lebens- und Gebetsweise, im Rhythmus von Gebet und Arbeit, in ihren Gewohnheiten bei den Mahlzeiten und der Kleidung und so weiter. Dass die Lebensumstände weitgehend von lokalen Verhältnissen abhängig sind (Nahrungsangebot, Notwendigkeit zu wärmerer Kleidung, Auf- und Untergangszeiten der Sonne als rhythmisierendes Element) erkennt Benedikt nicht nur, er gesteht den Gemeinschaften eine Anpassung daran auch zu. Auch in einem so scheinbar ernsthaften (weil für Mönche und Nonnen grundlegenden) Thema wie die Ordnung der Gesänge zu den Gebetszeiten, die Benedikt im Detail in einigen Kapiteln seiner Regel vorschreibt, zeigt er sich zum Abschluss seiner Vorgaben flexibel: »Wir machen ausdrücklich auf Folgendes aufmerksam: Wenn jemand mit dieser Psalmenordnung nicht einverstanden ist, stelle er eine auf, die er für besser hält« (Regel Benedikts 18,22).

Obwohl also die Regel Benedikts das grundlegende Regelwerk für benediktinische Gemeinschaften ist, bleiben viele Regelungen offen, die sich jede Gemeinschaft in ihrem eigenen und lokalen Kontext selbst definieren kann (und muss). Solche Konkretisierungen gemeinschaftlichen Lebens, der Gewohnheiten und Bräuche vor Ort unterliegen aber wiederum Veränderungsprozessen und Reformen im Lauf der Jahre. Ein solcher Text, der notwendig gewordene Anpassungen schriftlich fixiert und für eine Gemeinschaft verbindlich festlegt, ist das vorliegende Werk. Es gibt »wertvolle Aufschlüsse über die Art benediktinischen Lebens, das man im 15. Jahrhundert in reformierten Klöstern führen wollte.«3

Die Bursfelder Kongregation

Da die Geschichte der Bursfelder Kongregation fundiert und detailliert von P. Dr. Marcel Albert in seiner wissenschaftlichen historisch-kritischen Edition der Caeremoniae Bursfeldenses4 dargestellt ist, soll sie hier nur kurz skizziert werden:

Johannes Dederoth, 1430 zum Abt des Klosters Clus bei Gandersheim am Harz gewählt, hatte auf einer Reise nach Italien die Reformideen der Benediktiner von Santa Giustina kennengelernt. Er begann, diese Reformen in seinem Kloster umzusetzen. 1433 wurde Dederoth zum Abt von Bursfelde gewählt und stand nun zwei Klöstern vor.

1434 reiste Dederoth nach Trier zu Johannes Rode, der als Abt von St. Matthias rheinische Klöster reformierte. Von ihm erhielt Dederoth vier Mönche, je zwei für Bursfelde und Clus. Sie unterstützten ihn in seinem Reformvorhaben.

Nach Dederoths Tod 1439 schlossen sich unter seinem Nachfolger Abt Johannes Hagen mehrere Klöster zu einer gemeinsamen Gottesdienst- und Lebensordnung zusammen: »Die von der Abtei Bursfelde bei Göttingen seit 1434 ausgehende Erneuerungsbewegung breitete sich in wenigen Jahrzehnten in fast allen Benediktinerklöstern Norddeutschlands aus. Sie erfasste aber auch Klöster südlich der Mainlinie, in den Niederlanden, Dänemark, Belgien, Luxemburg und im Elsaß.

1517 zählte die Kongregation 94 Männerklöster, dazu kamen zahlreiche Nonnenklöster, die von der Union betreut wurden.«5

Wie groß die Notwendigkeit von Erneuerung und einer schriftlichen Festlegung der Lebensweise in Klöstern im 15. Jahrhundert war (und wie groß das Vertrauen in die Bursfelder Reformmönche) zeigt die bei Albert zitierte Urkunde von 1444, in der das Kloster Huysburg bekannte:

»dass unser Kloster seit länger andauernder Zeit [...] von der treuen Befolgung der Regel abgewichen ist und dass, da eine andauernde Erneuerung ohne Führer und Vorbilder füglich nicht erwartet werden kann, der Abt von Bursfeld uns einige seiner Brüder senden will, die in der treuen Befolgung der Regel erfahren sind.

Unter ihrer Führung können wir leichter und wirksamer die Erneuerung beginnen und bewahren. Aus dieser Erkenntnis heraus und nach reiflicher Überlegung nehmen wir daher die Gewohnheiten von Bursfeld und den anderen reformierten Klöstern mit all ihren Zeremonien und Vorschriften [...] an.«6

Die Caeremoniae Bursfeldenses

Die Caeremoniae Bursfeldenses als schriftlicheGrundlage der Reformbewegung der Bursfelder Kongregation waren also »einer der wichtigsten monastischen Consuetudinestexte7 des 15. Jahrhunderts«.8

Es liegt auf der Hand, dass bei der Vervielfältigung der Abschriften der Caeremoniae über so einen großen Zeitraum und über so eine große geographische Verbreitung verschiedene Versionen entstanden: Texte wurden falsch abgeschrieben, es wurde gekürzt oder hinzugefügt, was lokal unwichtig oder wichtig war. Vom Jahreskapitel der Kongregation im September 1474 wurde deshalb eine von Konrad von Rodenberg, Abt von Johannisberg im Rheingau, erstellte Textfassung approbiert und ihr Druck in Auftrag gegeben – gedruckt wurden 150 Exemplare im Inkunabeldruck bei den Fraterherren in Marienthal.

Zwar wurde diese Fassung in den Klöstern verteilt, die abweichenden Versionen waren dennoch vorhanden – und wurden weiterhin in Abschriften vervielfältigt, die aber »offenbar weniger auf einen wirklichen Bedarf zurückzuführen waren, als vielmehr eine gute Gelegenheit für die Mönche waren, sich in der aszetischen Kunst des Kopierens zu üben. Schreibarbeit wurde in den Caeremoniae selbst als ideale Beschäftigung der Mönche angesehen.«9

Zu dieser Ausgabe und zum Übersetzer

Auch bei der in dieser Ausgabe übersetzten Version der Caeremoniae Bursfeldenses handelt es sich um eine solche 1572 in Würzburg »abgeschriebene« Fassung10, nicht um die offizielle, von der Kongregation approbierte Druckfassung, von der der Übersetzer zum Zeitpunkt seiner Bearbeitung vermutlich keine Kenntnis hatte. Dennoch ist die vorliegende Übertragung bisher die einzige Übersetzung ins Deutsche –und bildet das Werk der Caeremoniae Bursfeldenses im Wesentlichen so gut ab, dassfür einen interessierten Leser erfahrbar wird, wie benediktinisches Leben im 15. Jahrhundert ausgesehen hat. Das war auch einer der wichtigsten Beweggründe des Übersetzers für die Übertragung; eine wissenschaftliche Bearbeitung hatte er nicht im Sinn.

Die Übersetzung dieser – zunächst nur als Typoskript 1985 erschienenen – Ausgabe der Caeremoniae Bursfeldenses fertigte P. Leo Trunk OSB (1916–1992) an11. Er war Mönch und Subprior der Benediktinerabtei Münsterschwarzach, Altphilologe und Lehrer und Erzieher im Seminar St. Maurus und Egbert-Gymnasium der Abtei. Sein Vorwort zur Typoskriptausgabe ist nicht besonders umfangreich und spiegelt in erster Linie sein privates Interesse und die Bezüge seiner Übersetzung nach Münsterschwarzach wider. Da es aber Informationen zur Textvorlage und zur Vorgehensweise des Übersetzers gibt, wird es auf den folgenden Seiten wiedergegeben.

Notizen zu dieser Ausgabe

Das in der Handschrift (und in Trunks Typoskript übernommene) zwischen Vorwort und 1. Kapitel angeführte Inhaltsverzeichnis des Werkes ist in der vorliegenden Ausgabe an der Originalstelle weggelassen und stattdessen in das Inhaltsverzeichnis dieses Bandes auf Seiten 6 bis 12 integriert.

Die wenigen Anmerkungen, die P. Leo Trunk als Fußnoten in seiner deutschen Übertragung beifügte, wurden in dieser Ausgabe – wo es sinnvoll und von Interesse erschien – um weitere Angaben (häufig aus der Edition von Albert) erweitert, vor allem wo auf Texte anderer Werke (zum Beispiel dem Canon Iuris Canonicis [zitiert als CIC] und der Benediktsregel [zitiert als RB]) oder liturgische Texte (zum Beispiel Psalmen und Orationen) Bezug genommen wurde.

Da die zahlreichen liturgischen Zitate im Text der Caeremoniae in abgekürzter Form erscheinen – man kannte diese Texte früher auswendig –, sind sie im Anhang zum besseren Verständnis im kompletten Wortlaut aufgeführt; zur Vereinheitlichung und Anpassung an gebräuchliche Texte wurden manche Formulierungen gegenüber Trunks originaler Übersetzung verändert.

Die im Text angegebene Nummerierung der Psalmen folgt der Zählung in der Septuaginta, weicht also teilweise von der aktuellen Zählweise ab. Im Anhang der liturgischen Zitate ist jeweils die aktuelle Zählung angegeben.

Auf ein Register wurde in diesem Band verzichtet; hier sei auf den ausführlichen Anhang mit Verzeichnissen der Zitate aus Bibel, RB, Liturgie, weiteren Consuetudinestexten, kirchenrechtlichen Texten sowie Personenregister usw. in der Edition von Albert verwiesen.

Leo Trunk

Vorwort zur Übersetzung

Hinführung

Bei der Übersetzung der lateinischen Chronik unserer Abtei Münsterschwarzach12 über die Jahre 816 bis 1700 erwachte in mir erstmals das Interesse am Bursfelder Brauchtum. Ich wollte gerne wissen, in welchem äußeren Rahmen und nach welcher inneren Ordnung das Leben der Schwarzacher Mönche vor einigen Jahrhunderten verlief.

Im Jahr 1480 war die Abtei Schwarzach am Main der Bursfelder Kongregation beigetreten. Wenn auch seit 1535 kein Schwarzacher Abt mehr das Jahreskapitel der Bursfelder Union besuchte, so wurden doch auch weiterhin in Schwarzach wie in den anderen fränkischen Benediktinerabteien die Bursfelder Satzungen und Bursfelder Gelübdeformel beibehalten. Erst Remigius Winckel schaffte als Abt (1646–1654)13 die Bursfelder Gelübdeformel ab, und sein Nachfolger Benedikt Weidenbusch (Abt 1654–1672) führte neue Satzungen ein14.

Weil ich glaubte, dass die Kenntnis des Bursfelder Brauchtums nicht nur für mich von Interesse wäre, sondern eine Veröffentlichung auch anderen dienlich sein könnte, beschloss ich, mir einen entsprechenden Text zu verschaffen und eine Übersetzung anzufertigen.

Dank der Vermittlung unseres Bibliothekars P. Dr. Pirmin Hugger OSB und meines Kollegen Dr. Elmar Hochholzer konnte ich die Mikrofilme von zwei Papierhandschriften der Würzburger Universitätsbibliothek (M.ch.f.42 und M.ch.q.76)15 erhalten.

Der Text

Der Übersetzung wurde M.ch.f.42 zugrunde gelegt. Auf dem Titelblatt (4r) dieser Papierhandschrift ist zu lesen:

Ordinarius divinorum, statuta et cerimonie nigrorum monachorum ordinis sancti Benedicti de observantia Bursfeldensi conscripta anno millesimo quingentesimo septuagesimo secundo. 1572.

Die Handschrift gliedert sich in drei Teile, während die Vorlage offenbar nur zwei Teile enthielt, den Text der Benediktsregel also nicht hatte:16

Teil 1: 5r–87vOrdinarius divinorum nigrorum monachorum ordinis sanctiBenedicti de observantia Burßfeldensi(= im Wesentlichen eine Gottesdienstordnung)

Teil 2: 2. 89r–192rCeremoniae nigrorum monachorum ordinis sanctiBenedicti de observantia Burßfeldensi(= unser Text)

Teil 3: 193r–227vRegula sancti Benedicti(= der Text der Benediktsregel)

Der Text war im Ganzen sehr leicht zu lesen. So hätte man vermuten können, dass die Erstellung des endgültigen Textes keine besonderen Schwierigkeiten bereiten würde. Doch die Wirklichkeit sah anders aus. Man konnte sich nämlich des Eindrucks nicht erwehren, dass Fr. Vitus Bernger, ein Mönch von St. Stephan in Würzburg, beim seitengleichen Abschreiben von seiner Vorlage17 nicht sehr sorgfältig gearbeitet hat, aber auch dass er die lateinische Grammatik nicht besonders gut beherrschte – ganz abgesehen von den grammatischen und lexikalischen Besonderheiten des Lateins seiner Zeit – und dass er in der Wiedergabe der Abbreviaturen nicht sicher war. Hinzu kam noch eine zahllose, wahllose und zum Teil sinnentstellende Setzung von Punkten.

So war es unumgänglich, außer der Wiedergabe des Originaltextes in der heutigen Schreibung auch sehr viele Korrekturen anzubringen, allerdings nur dort, wo es notwendig erschien.18 Eine wertvolle Hilfe, vor allem für die Ergänzungen bei Textauslassungen, leistete dabei der Text in M.ch.q.76, der zwar nicht so gut zu lesen war und auch schon 1503 von Fr. Johannes Miltenberger, ebenfalls von St. Stephan in Würzburg, geschrieben wurde, aber doch mehr Genauigkeit und sprachliche Richtigkeit, wenigstens an den eingesehenen Stellen, verriet.

Während im Original der Text der einzelnen Kapitel in einem Zuge durchgeschrieben ist, also keine Abschnitte aufweist, habe ich der besseren Übersichtlichkeit wegen die Kapitel in einzelne Sinnabschnitte gegliedert, wenn dies auch bei der Eigenart der Darstellung und des Stoffes nicht immer zur vollsten Zufriedenheit gelingen konnte.

Ob der Text der Vorlage, die Fr. Vitus Bernger abschrieb, noch vor dem Miltenberger-Text entstanden ist, wie ein nicht weiter verfolgter Eindruck vermuten ließ, könnte erst durch eine eingehendere Untersuchung geklärt werden. Dass die Bestimmungen der Bursfelder Observanz im Laufe der Zeit immer wieder Änderungen und Zusätze erfahren haben, ist ja bekannt.19

Die Übersetzung

Ziel der Übersetzung war eine möglichst getreue Wiedergabe des Originaltextes, also keine auf sprachliche Schönheit bedachte Paraphrase. Nicht immer war leicht zu entscheiden, durch welche Nuancierung im Ausdruck ein lateinisches Wort – besonders ein Fachausdruck – in seiner Bedeutung genau erfasst werden könnte, vor allem wenn die Lexika in der Bedeutungsangabe nicht miteinander übereinstimmten. Ich hoffe aber doch, im Wesentlichen das Richtige getroffen zu haben.

P. Leo Trunk OSB

Abtei Münsterschwarzach, den 23. Juli 1985

ANONYMUS

DAS BRAUCHTUM DER SCHWARZEN MÖNCHE DES ORDENS DES HEILIGEN BENEDIKT VON DER BURSFELDER OBSERVANZ

Caeremoniae nigrorum monachorum ordinis sancti Benedicti de observantia Bursfeldensi

[Prolog]

JESUS MARIA

Es beginnt das Vorwort zum Brauchtum der Schwarzen Mönche des Ordens des heiligen Benedikt von der Bursfelder Observanz.

Da es sich erweist, dass die ursprünglich an die Epheser gerichtete Beschwörung des heiligen Paulus, um die Bewahrung der Einheit des Geistes im Band des Friedens besorgt zu sein20, aus dem Zusammenhang der vorausgehenden und nachfolgenden Worte in Wahrheit mehr auf uns passt, die wir in der einen Hoffnung unserer Berufung, unter dem Gelübde der einen Profess und unter ein und derselben Regel dem einen Herrn Kriegsdienste leisten, hielten wir, in dem Wunsch, unsere Berufung zu sichern, es für notwendig, uns darum zu bemühen, dass wir in den durch die Regel vorgeschriebenen Übungen als gleichförmig erfunden werden, damit die nach außen hin eingehaltene Gleichförmigkeit in unseren Sitten die im Inneren, das heißt in unseren Herzen, zu bewahrende Einheit des Geistes fördere und veranschauliche. Das wird in der Tat angemessener und vollkommener geschehen können, wenn das, was zu tun ist, schriftlich niedergelegt ist, wenn allen durch das Zeugnis einer schriftlichen Abfassung bekannt wird, wie man leben und wandeln muss, und wenn niemand eigenwillig etwas ändern oder hinzufügen oder abstreichen darf, damit wir nicht, wenn wir auch nur das Geringste vernachlässigen, allmählich untreu werden. Obwohl wir nämlich die von unserem heiligsten Vater Benedikt verfasste Regel für unser Leben besitzen, die freilich nicht nur den Anfang der Bekehrung, wie das demütige Bekenntnis des heiligen Benedikt zu unterstellen scheint21, sondern auch, wie wir glauben, die Hauptpunkte der ganzen Vollkommenheit seinen Mönchen zeigt, so steht doch fest, dass eben diese Mönche, die offensichtlich unter der genannten Regel Kriegsdienste leisten, je nach der Verschiedenheit der Orte oder neuer Verordnungen in ihren gottesdienstlichen Zeremonien und ihren Gewohnheiten sehr stark verschieden sind, vorzüglich in dem, was in der erwähnten Regel nicht ausdrücklich erwähnt ist. Überdies ist bekannt, dass manches von dem, was in dieser Regel enthalten ist, nicht im gleichen Sinn oder Verständnis von allen ausgelegt und beobachtet wird, sondern von den verschiedenen auf verschiedene Weise.

Weil wir eine derartige Verschiedenheit oder Ungleichheit, welche die Stiefmutter des Friedens ist, ablehnen und uns enger an die Gleichartigkeit, die Freundin des Friedens, halten wollen, haben wir uns deshalb um eine ausführlichere Abfassung unseres Brauchtums, unserer gottesdienstlichen Zeremonie und unserer Gewohnheiten bemüht. Und wir haben die verschiedenen Bestimmungen der verschiedenen Mönche und zumal derjenigen, die unter der genannten Regel dem Herrn dienen, eingesehen und geprüft.

Dabei haben wir gewiss nicht die Überlieferungen der Alten gleichsam verachtet und vernachlässigt, sondern wir haben aus dem, was, wie gesagt, verschieden ist und auch nicht alles für unsere Zeit und Gegend passt, wie nach Art der Bienen, die aus verschiedenen Blumen den Honig zu ein und demselben Bienenkorb zusammentragen, das, wovon wir nach gebührender Abwägung der Beschaffenheit der Orte, Zeiten und Personen und der übrigen Umstände glaubten, dass es der Regel näher liege und für die Festsetzung frommer und zuchtvoller Gewohnheiten nützlicher sei, eifrig gesammelt und zu einem einzigen kleinen Werk zusammengetragen. Und wir haben auch, als wir zum Kapitel versammelt waren, und gestützt auf die Autorität des allgemeinen Konzils von Basel wie auch die des Apostolischen Stuhls, durch einen sehr besonnenen Entschluss bestimmt, dass dies in allen unseren Klöstern gleichförmig einzuhalten sei.

Trotzdem bleibt jedem der einzelnen Äbte oder obersten Leiter mit ihren Mönchen vorzüglich in dem, was die Gebräuche und die körperlichen Übungen offenbar betrifft, ihre Dispensvollmacht unbenommen, falls und wann sie es für nötig erkennen, jedoch so, dass sie dessen eingedenk sind, diese Vollmacht nicht zu missbrauchen, da die Dispenserteilung ihnen ja doch nicht zur Zerstörung, sondern zur Auferbauung übertragen ist. Anderenfalls werde einer, wenn er anders handelt, für seine freche Leichtfertigkeit durch den Urteilsspruch des Jahreskapitels mit verdienter Strenge bestraft. Außerdem wollen und erklären wir, um ängstlichen Gewissen zu helfen, dass die Übertreter unserer besagten Bestimmungen und Anordnungen nur zur Buße verpflichtet sind, aber nicht sündigen, außer sie handelten aus Verachtung. Und weil wir glauben und darauf vertrauen, dass unsere Regelbeobachtung, die, wie gesagt, für die Festlegung unserer Bräuche abgewandelt wurde, zum Heil genügt, deshalb verbieten wir in aller Schärfe, diese Bräuche insgesamt oder in einem Teil der Erörterung irgendwelcher Gelehrter zu überlassen; denn wir dürfen uns darüber freuen, dass die Bestimmungen unseres Jahreskapitels von der gleichen Autorität getragen sind wie die heiligen kirchenrechtlichen Bestimmungen.

Es wurde aber beschlossen, zum Zweck eines vermehrten Verständnisses der Leser und einer leichteren Lösung sich einstellender Zweifel, das vorliegende kleine Werk in vier Abschnitte zu unterteilen. Im ersten Abschnitt ist das enthalten, von dem man weiß, dass es für den gemeinsamen Lebenswandel in unseren Klöstern zu Diensten ist. Im zweiten werden die den einzelnen Personen auferlegten Ämter unterschieden. Im dritten werden allgemeine Regelungen und Übungen zusammengetragen. Im vierten aber wird die Stellung der Laienbrüder und der Oblaten erklärt:

Damit daher nicht durch die Vergesslichkeit, welche die Nachlässigkeit verursacht, einem trägen Abstieg irgendwie der Zugang geöffnet werde, wollen wir, dass das unten Geschriebene in jedem Jahr wenigstens einmal öffentlich im Konvent gelesen wird, allerdings mit Ausnahme des letzten Abschnitts und der drei Kapitel des ersten Abschnitts. Diese sollen, so bestimmen wir, an ihrem Ort und zu ihrer Zeit von denen, für die es von Bedeutung ist, in gleicher Weise gelesen werden. Und wenn während des Lesens etwas vorkommt, was zu wenig sorgfältig durchgeführt wurde, so soll es dem Abt, falls man glaubt, er sei schuldig, durch den Prior oder seinen Beichtvater in demütiger und passender Form mitgeteilt werden. Falls aber einer von den anderen als schuldhaft erwiesen wird, soll er dem Abt oder dem Prior gemeldet werden. Wenn aber durch diese die Fehler keineswegs korrigiert werden, so soll die Nachlässigkeit beider zur rechten Zeit ungesäumt den Visitatoren gemeldet werden.

I. Abschnitt

1. KAPITELVon der Wahl eines neuen Abtes

Wenn eines unserer Klöster, das wegen des Todes oder der Abdankung seines Abtes oder sonst irgendwie ohne Abt ist, auf dem Weg der Wahl für einen neuen Abt Sorge tragen muss, so soll alsbald nach dem Begräbnis des verstorbenen Abtes oder, wenn es auf eine andere Weise verwaist ist, sofort nach dem Bekanntwerden seiner Verwaisung den Mönchen ein ununterbrochenes dreitägiges Fasten auferlegt werden, außer es käme ein Fest mit zwölf Lesungen oder die Osterwoche dazwischen; und wenn sie sonst schon gemäß der Regelüberlieferung ein Fasten haben, sollen sie dieses in der Art des vierzigtägigen Fastens halten. Und während der einzelnen Tage sollen sie bis zur Bestellung eines Abtes für das Kloster nach den Laudes und der Vesper sich auf ihre Chorstühle niederwerfen und andächtig Psalmengesänge lesen:

»Zu dir erhebe ich meine Augen ...«, »Ehre sei Gott ...«, »Herr, erbarme dich. Christus, erbarme dich. Herr, erbarme dich.«, »Vater unser ...«, »Und führe uns nicht ...«, »Rette deine Diener ...«, »Sende ihnen, Herr, Hilfe von deinem Heiligtum ...«, »Nichts vermöge der böse Feind gegen sie ...«, »Herr, Gott der Heerscharen, richte uns wieder auf ...«, »Herr, erhöre mein Gebet ...«, »Der Herr sei mit euch ...«, »Lasset uns beten ...«, »Strecke entgegen, o Herr, deinen Dienern ...«, »Durch Christus ...«22

Von denen, die zur Wahl zu berufen sind

Auch muss der auf den Abt unmittelbar folgende Obere im Kloster nach dem Läuten der Glocke das Kapitel versammeln und gemeinschaftlich einen bestimmten Tag mit den sich unmittelbar anschließenden folgenden Tagen für die Wahl festlegen und infolgedessen die abwesenden Mönche, von denen man weiß, dass sie gemäß anerkanntem Herkommen eine Stimme bei der Wahl haben, durch Briefe, die mit dem Konventssiegel bekräftigt sind, oder sonst wie in gesetzlicher Form von den Orten, an denen sie wohnen, zusammenrufen. Wenn man aber nicht weiß, wo sie sind, sollen sie an den Orten berufen werden, an denen sie gewöhnlich zu wohnen pflegen. Es wird aber genügen, solche, die umherschweifen, durch eine öffentliche Vorladung zu berufen. Wenn aber Anwesende sich entfernen, sind sie nicht zu berufen, weil der nicht weiter benachrichtigt werden muss, der sichere Kenntnis hat. Es wird aber für sehr nützlich angesehen, dass die vorgenannte Berufung und anderes, das bei einem derartigen Akt durchzuführen ist, vor einem Notar und vor Zeugen mit einer öffentlichen Urkunde geschieht.

Wenn also der Ort und der Termin für die Wahl festgesetzt sind, wollen wir, dass außer jenen, die sonst von Rechts wegen und dem Herkommen gemäß an der Wahl teilzunehmen haben, auch die Visitatoren, die diesem verwaisten Kloster jüngst durch das Jahreskapitel zugewiesen wurden, oder, falls jene vielleicht rechtmäßig verhindert sind und nicht kommen wollen, dass zwei andere unserer Äbte der näheren Nachbarschaft hinzugerufen werden, um den Ablauf der Wahl zu fördern und in Eintracht zu leiten. Diese Visitatoren oder Äbte aber, die, wie gesagt, zur Wahl berufen wurden, sollen in jeglicher Hinsicht Sorge tragen, dass es eine vor Gott und den Menschen würdige Wahl wird, und sie müssen genaue Sorgfalt walten lassen, damit ein solcher gewählt wird, der einem so wichtigen Amt Genüge leisten kann.

Und wenn sie klar erkennen, dass die Wahl selbst nicht der Ordnung gemäß verläuft oder auf eine ungeeignete Person hinzielt, so haben sie durch die Regel und die Anordnung der Väter die Vollmacht, Widerspruch anzumelden und diese Wahl für ungültig zu erklären.

Muster eines Briefes, durch den die Abwesenden zur Wahl zu berufen sind

Den in Christus geliebten Frater N., Mönch des Klosters zum heiligen N. vom Orden des heiligen Benedikt, grüßen der Prior N. oder ein anderer Oberer unmittelbar nach dem Abt und der Konvent des schon genannten Klosters im Herrn.

Dir, unserem Mitbruder, sei durch den Wortlaut des gegenwärtigen Briefes mitgeteilt, dass am N. Tag des N. Monats der Herr N., ehedem Abt unseres vorgenannten Klosters, wie es dem Herrn gefallen hat, den Weg allen Fleisches gegangen ist und sein Leichnam mit geziemender Ehrerbietung ein kirchliches Begräbnis gefunden hat.

Damit also unser oft genanntes Kloster nicht durch eine lange Verwaisung eine schwere Beeinträchtigung in geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten erleide, haben wir in unserem Kapitel gemeinsam geglaubt, den Tag N. mit den sich unmittelbar anschließenden folgenden Tagen zum Beraten über die Wahl des künftigen Hirten und zur Durchführung der Wahl festsetzen zu müssen. Daher ersuchen wir dich, unseren Mitbruder, angelegentlich und fordern dich ausdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass du am vorgenannten Termin mit uns zur Beratung und Mitwahl in unserem vorerwähnten Kapitel zusammentriffst. Andernfalls werden wir trotz deiner Abwesenheit es uns angelegen sein lassen, zur Durchführung der besagten Wahl zu schreiten und unserem Kloster eine geeignete Person zu bestellen. Wenn du überdies beschließen solltest, einen Stellvertreter für die Wahl einer bestimmten Person zu ernennen, die gemäß der Regelung des allgemeinen Rechts bei einem derartigen Wahlgeschehen als Nachfolger eingesetzt werden kann, so sollst du wissen, dass du unter Androhung der Strafe, die im Dekret des Konzils von Basel über die Durchführung des Vorgenannten öffentlich angekündigt wurde, verpflichtet bist, den Eid zu leisten, die sakramentale Beichte abzulegen und die heilige Kommunion zu empfangen. Wir aber haben die Absicht, uns auf die Zuverlässigkeit und den wahrheitsgetreuen Bericht dieses unseres vereidigten Boten, des Überbringers des vorliegenden Briefes, über die besagte Berufung zu verlassen, wie es rechtens ist.

Gegeben usw.23

Und dieser offene Brief sei mit dem Siegel des Priors oder des Konvents bekräftigt.

Muster des Antwortbriefes der Abwesenden, die bei der Wahl nicht persönlich anwesend sein können

Den ehrenwerten und gottesfürchtigen Prior N. und die Mitbrüder aus dem Konvent des Klosters zum heiligen N. vom Orden des heiligen Benedikt in der Diözese N. grüßt Frater N., Mönch und Professe dieses Klosters, in dem Verlangen, mit demütiger Ehrerbietung in Christus Jesus zu gefallen.

Weil ich an der Wahl des künftigen Abtes an diesem Tage N. in persönlicher Gegenwart nicht teilnehmen kann, da ich durch schwierige und verschiedenartige Geschäfte daran gehindert bin, deshalb übertrage ich dem gottesfürchtigen Frater N., Mönch unseres vorgenannten Klosters, meine Stellvertretung bei jenem ganzen Wahlgeschehen für dieses Mal in jeglicher Art und Form, wie dies geschehen kann und muss.

Zum Zeugnis dafür habe ich den Brief mit meinem Siegel bekräftigt.

Muster der Berufung der Abwesenden an der Kirchentüre, wo ein solcher Brauch besteht

Der Prior und der Konvent des Klosters zum heiligen N. vom Orden des heiligen Benedikt in der Diözese N. zeigen allen und den Einzelnen, die in diese gegenwärtige Urkunde Einblick nehmen werden und für die es von Bedeutung ist oder in Zukunft irgendwie von Bedeutung sein kann, an, dass unlängst an diesem Tag des Monats N. der ehemalige ehrwürdige Herr N., Abt dieses Klosters, wie es dem Herrn gefallen hat, den Weg allen Fleisches gegangen ist und sein Leichnam unter gebührender Ehrerbietung ein kirchliches Begräbnis gefunden hat. Und damit dieses Kloster keinen schweren Schaden an Geistlichem und Zeitlichem erleidet, wie es wahrscheinlich der Fall wäre, waren sie gemeinsam der Ansicht, den Tag N., der in diesen Monat N. fallen wird, mit den unmittelbar darauf folgenden Tagen zum Beraten und zum Sorgen für die Einsetzung eines künftigen Hirten festlegen zu müssen.

Daher lassen sie durch das Anheften der gegenwärtigen Urkunde und durch unseren vereidigten Gerichtsdiener oder Boten, der dazu in besonderer Weise abgeordnet ist, aufrufen und rufen sie alle und die Einzelnen auf, die glauben, dass es für sie von Bedeutung ist und die an der besagten Wahl von Rechts wegen oder nach dem Herkommen teilnehmen müssen, können und wollen, dass sie am oben genannten Termin zur Stunde der Terz und an den unmittelbar darauf folgenden Tagen im genannten Kloster und am Ort seines Kapitels sich künftigen Hirten zu beraten und zur Wahl selbst zu streiten, wie es nötig sein wird, und dem Wahlvorgang zuzusehen und alles andere und Einzelne zu tun, was bei dem Vorgenannten notwendig oder irgendwie geeignet ist. Sie versichern ihnen, dass sie, mögen jene nun erscheinen oder nicht, nichtsdestoweniger es als ihre Aufgabe ansehen werden, trotz deren Abwesenheit zu allem und dem einzelnen vorgenannten, wie es dem Recht und dem Brauch entspricht, zu schreiten und diesem Kloster für eine geeignete Person zu sorgen, wie der Herr es eingeben wird.

Gegeben usw.

Das Siegel des erwähnten Konvents wurde zur Beglaubigung und zum Zeugnis für das Vorgenannte auf die gegenwärtige Urkunde unten aufgedrückt.

Dass das Dekret des Konzils von Basel gelesen und von allen beobachtet werden muss

Am Tag zuvor aber, ehe man zur Wahl schreitet, muss zu geeigneter Stunde das Dekret über die Wahl der Prälaten, das auf der heiligen Versammlung des Konzils von Basel feierlich erlassen wurde, öffentlich in Anwesenheit der Wähler gelesen und von allen beobachtet werden. Sein Wortlaut ist dieser, wie folgt:

Dekret:

Wie es beim Errichten eines Hauses die besondere Sorge des Architekten ist, ein solches Fundament zu legen, dass auf ihm ein starkes Gebäude Bestand haben kann, so ist es bei der allgemeinen Reform der Kirche das vorzügliche Bestreben dieser heiligen Synode, dass mit der Leitung der Kirchen solche Hirten betraut werden, die als Säulen und Säulenfüße diese Kirche durch die Kraft ihrer Lehre und ihrer Verdienste fest stützen. Wie große Sorgfalt aber bei der Wahl von Prälaten anzuwenden ist, zeigt das ihnen übertragene Amt einleuchtend. Sie werden nämlich zur Leitung von Seelen herangezogen, für die unser Herr Jesus Christus gestorben ist und sein kostbares Blut vergossen wurde. Deshalb haben die vom Geiste verkündeten kirchlichen Bestimmungen vorsorglich festgelegt, dass jede Diözese und jedes Stift oder jeder Konvent sich einen Prälaten wählen sollen.

Diese heilige Synode, die im gleichen Geist versammelt ist, hält daran fest und beschließt und bestimmt, dass in Zukunft durch den Papst kein allgemeiner Vorbehalt für die Besetzung aller Metropolitankirchen, Kathedralkirchen, Stiftskirchen, Klöster und Wahldignitäten gemacht werden darf oder dass er einen gemachten nicht gebrauchen darf. Ausgenommen sind davon immer die in den kirchlichen Rechtsbestimmungen eingeschlossenen Vorbehalte und die, welche in den Ländern, die der römischen Kirche auf Grund einer direkten oder nützlichen Herrschaft mittelbar oder unmittelbar untergeben sind, etwa gemacht wurden. Vielmehr bestimmt die heilige Synode, dass für die vorgenannten verwaisten Metropolitankirchen, Kathedralkirchen, Klöster, Stiftskirchen und Wahldignitäten, durch kanonische Wahlen und Bestätigungen gemäß der Anordnung des allgemeinen Rechts gebührend gesorgt wird. Nicht abgeschafft werden deswegen die Bestimmungen, Privilegien und vernünftigen Gewohnheiten, und alle Postulationen verbleiben in der Ordnung des allgemeinen Rechts.

Und diese heilige Versammlung bestimmt, dass es vernunftgemäß und im Interesse des Staates sein wird, dass gegen dieses heilsame Dekret der Papst nur aus einem wichtigen, vernünftigen und einleuchtenden Grund, der in einem apostolischen Schreiben namentlich darzulegen ist, etwas unternehmen darf. Und damit dieses heilsame Dekret um so unverbrüchlicher eingehalten werde, will diese, heilige Versammlung, dass der Papst neben dem anderen, das er bei seiner Wahl versprechen wird, auch schwören soll, dieses Dekret unverletzlich zu beobachten.

Und weil die Prälaten so beschaffen sein müssen, wie zuvor gesagt wurde, sollen die, denen das Wahlrecht zusteht, alle Sorge darauf richten, eine vor Gott und den Menschen würdige Wahl vorzunehmen und sie sollen demnach eine genaue Sorgfalt walten lassen, damit sie solche wählen, die einem so wichtigen Amt Genüge leisten können. Sie sollen sich bewusst sein, dass sie, falls sie in einer so wichtigen Angelegenheit sich ränkevoll oder nachlässig oder unter Hintansetzung der Gottesfurcht verhalten, so, wie sie die Urheber und die Ursache schlechter Hirten sein werden, auch der Strafen teilhaft werden, welche diese schlechten Hirten beim strengen Gericht Gottes erleiden werden.

Und weil die Bemühung der menschlichen Gebrechlichkeit nichts erreichen kann ohne die Unterstützung des allmächtigen Gottes, von dem jede gute Gabe und jedes vollkommene Geschenk kommt, sollen beim Anbruch des Wahltages diejenigen, denen die Wahl eines Bischofs oder Abtes zusteht, in der Kirche sich einfinden, um mit großer Andacht die Messe vom Heiligen Geist zu hören. Diesen sollen sie demütig bitten, dass er sich würdigen möge, sie zur Wahl eines würdigen Hirten anzuspornen. Und damit sie diese Gnade umso leichter zu erlangen verdienen, je andächtiger sie zum Wahlakt schreiten, sollen sie in Zerknirschung und nachdem sie gebeichtet haben, das Sakrament der Eucharistie empfangen.

Wenn sie aber den Ort der Wahl betreten haben, sollen sie für jeden Prälaten, der durch die Wahl übernommen wird, in die Hände dessen, der ihm unmittelbar folgt, unter folgendem Wortlaut schwören: Ich N. schwöre und verspreche dem allmächtigen Gott und diesem Heiligen, auf deren Namen die Kirche geweiht ist, den zu wählen, von dem ich glaube, dass er für die Kirche in geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten am nützlichsten sein wird, und dem meine Stimme nicht zu geben, von dem ich wahrscheinlich weiß, dass er durch das Versprechen oder das Geben eines zeitlichen Gutes oder durch die Bitte, die er in eigener Person oder durch einen anderen vorgebracht hat, oder sonst irgendwie direkt oder indirekt für sich die Wahl betreibt. Den gleichen Eid soll leisten und beichten und kommunizieren, der einen Stellvertreter für die Wahl einer bestimmten Person aufgestellt hat, wie auch der Stellvertreter, der allgemein für das Wählen in den Fällen aufgestellt ist, in denen gemäß der Anordnung des allgemeinen Rechts bei einem derartigen Wahlgeschäft ein Stellvertreter bestimmt werden kann. Dieser Eid soll auch von denen geleistet werden, denen ein Wahlauftrag zur Wahl des künftigen Prälaten zuteilwird; diese sollen auch verpflichtet sein zu beichten und zu kommunizieren. Wenn sie aber das Vorgenannte nicht tun, sind sie für dieses Mal durch das Recht selbst der Vollmacht zum Wählen beraubt.