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Die Arbeit untersucht anhand des Verfahrensverlaufs die Frage, ob mit der Neuregelung der einstweiligen Anordnung in Familiensachen durch §§ 49 ff. FamFG das Ziel des Gesetzgebers, die Verselbständigung des Anordnungsverfahrens und damit verbunden die Erwartung der Akzeptanz der Eilentscheidung als endgültig streitbeilegend, erreicht ist. Sie kommt zu dem Ergebnis einer Bedeutungssteigerung des einstweiligen Rechtsschutzes im Verhältnis zur Hauptsache, die sich allerdings in den zumeist besonders konfliktbelasteten Familienverfahren auf die Funktion eines Zwischenverfahrens beschränkt. Entsprechendes wird für die Antragsverfahren in Unterhaltssachen konstatiert, da das hier bestehende Interesse an Planungssicherheit nur durch eine materiell-rechtskräftige Hauptsacheentscheidung befriedigt werden kann.
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