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Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit Art. 48 der Reichsverfassung vom 11. August 1919. Aufgezeigt werden soll, inwiefern sich die Anwendung des Art. 48 in der Zeit Friedrich Eberts als Reichspräsident von der Zeit unter Paul von Hindenburg als Reichspräsident unterscheidet. Die Reichsexekution nach Art. 48 findet ihren Ursprung im Verfassungsrecht des Deutschen Bundes sowie in der Verfassung des Kaiserreichs von 1871. Danach konnte der Kaiser, wenn die öffentliche Sicherheit in einem Bundesgebiet bedroht war, den Kriegszustand erklären.
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Seitenzahl: 33
Florian Wallner
Der Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung und seine Anwendung unter der Reichspräsidentschaft Friedrich Eberts im Vergleich zur Reichspräsidentschaft Paul von Hindenburgs
Studienarbeit aus dem Jahr 2022
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Weimarer Reichsverfassung
I. Artikel 48
II. Ebert und Hindenburg
1. Friedrich Ebert
2. Paul von Hindenburg
III. Anwendung
1. Wirtschaftsnotstand
2. Verfassungsnotstand
3. Haushaltsnotstand
IV. Reichsexekutionen
V. Ermächtigungsgesetze
C. Ergebnis
D. Literaturverzeichnis
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
Art.
Artikel
Bzw.
beziehungsweise
DDP
Deutsche Demokratische Partei
DHM
Deutsches Historisches Museum
Dr.
Doktor
Geb.
Geborene/r
Gem.
gemäß
Hrsg.
Herausgeber
Prof.
Professor
S.
Seite/Satz
SPD
Soziale Partei Deutschlands
US
United States
WRV
Weimarer Reichsverfassung
Abb. 1: Eröffnungssitzung der verfassungsgebenden Deutschen Nationalversammlung im Deutschen Nationaltheater in Weimar. Am Rednerpult: Friedrich Ebert, Schmidt, aus: Illustrierte Zeitung Nr. 3947, Deutsches Reich, 1919, S. 8-9, abrufbar unter:
https://www.dhm.de/lemo/kapitel/weimarerrepublik/innenpolitik/nationalversammlung.html [zugriff: 01.01.2022].
Abb. 2: Friedrich Ebert, Georg Kolbe (18771947), Hermann Noack Bildgießerei, Berlin, 1925 (Abguss 1996), Fotographie einer Bronzestatue, DHM, abrufbar unter:
https://www.dhm.de/lemo/bestand/objekt/96004725 [zugriff: 31.12.2021].
Abb. 3: Paul von Hindenburg, Fotographie um 1916, DHM, abrufbar unter:
https://www.dhm.de/lemo/biografie/paul-von-hindenburg/ [zugriff: 02.01.2022].
Abb. 4: Der ausgebrannte Plenarsaal des Reichstagsgebäudes, Bundeszentrale für politische Bildung, abrufbar unter:
https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/265402/reichstagsbrand [zugriff: 15.01.2022].
Florian Wallner
Der Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung und seine Anwendung unter der Reichspräsidentschaft Friedrich Eberts im Vergleich zur Reichspräsidentschaft Paul von Hindenburgs
Studienarbeit aus dem Jahr 2022
Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit Art. 48 der Reichsverfassung vom 11. August 1919. Aufgezeigt werden soll, inwiefern sich die Anwendung des Art. 48 in der Zeit Friedrich Eberts als Reichspräsident von der Zeit unter Paul von Hindenburg als Reichspräsident unterscheidet. Die Reichsexekution nach Art. 48 findet ihren Ursprung im Verfassungsrecht des Deutschen Bundes sowie in der Verfassung des Kaiserreichs von 1871.1 Danach konnte der Kaiser, wenn die öffentliche Sicherheit in einem Bundesgebiet bedroht war, den Kriegszustand erklären.2 Folgend wird ein knapper Überblick über die Entstehung der Weimarer Republik und ihrer Verfassung sowie über die Rolle der Nationalversammlung gegeben. Weiterhin wird Art. 48 WRV beschrieben und knapp erläutert, um dann auf dessen Anwendung, zunächst unter Reichspräsident Ebert und ab 1925 unter Reichspräsident von Hindenburg, einzugehen. Zur Anwendung kommt dabei verfassungsrechtliche und rechtshistorische Literatur ebenso wie auch einschlägige Literatur zur Weimarer Republik.
Die Weimarer Verfassung enthielt Vorschriften, welche staatszerstörende Elemente fernhalten und niederdrücken sollten. Dazu erwähnt Gerhard Nitsche in seiner Dissertation von 1932 an „hervorragender Stelle“ die Reichsexekution. Bei einem Staatsgebäude, das aus vielen Einzelstaaten hervorgegangen ist, bedarf es zum Schutze seines rechtlichen Bestandes eines starken Bollwerks. Ein derartiger verfassungsmäßiger Schutz des Reiches ist das Institut der Reichsexekution.3
Am 20. September 1819 erließ der Deutsche Bund, um eine ausreichende Garantie für die Erfüllung der Bundesgesetze sowie der verfassungsmäßigen Bundesbeschlüsse zu schaffen, zunächst eine provisorische, im Jahr 1820 eine endgültige Exekutionsordnung. Nach dieser Exekutionsordnung vollzog sich die Vollstreckung in der Art, dass die Truppen einer dazu beauftragten Regierung das Staatsgebiet eines Bundesgliedes kriegsmäßig besetzen konnten. Diese Vorschriften wurden in den 1850er Jahren gegen Holstein wiederholt angewandt. Gem. Art. 19 der Norddeutschen Bundesverfassung von 1867 konnte die Exekution gegen Bundesmitglieder eingeleitet werden, die sich einer Verletzung verfassungsmäßiger Bundespflichten schuldig gemacht hatten. Die Entscheidung über diese Pflichtverletzungen stand dabei dem Bundesrat zu. Bei Gefahr in Verzug, insbesondere wenn es um militärisches Einschreiten ging, stand die Entscheidung dem Bundesfeldherrn zu. In der Bismarck‘schen Verfassung vom 16. April 1871 wurde Art. 19 abgeändert und dem Bundesrat ausnahmslos die Befugnis zur Entscheidung über den Eintritt einer Exekutionsvoraussetzung zugeteilt. Der Kaiser wurde lediglich auf die Vollziehung der Exekution beschränkt.4