Der Augsburger Religionsfrieden und seine Folgen - Die Auseinandersetzungen um den Geistlichen Vorbehalt auf dem Höhepunkt der Konfessionalisierung - René Schlott - E-Book

Der Augsburger Religionsfrieden und seine Folgen - Die Auseinandersetzungen um den Geistlichen Vorbehalt auf dem Höhepunkt der Konfessionalisierung E-Book

René Schlott

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  • Herausgeber: GRIN Verlag
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2004
Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,7, Humboldt-Universität zu Berlin (Institut für Geschichtswissenschaften), Veranstaltung: Der Augsburger Religionsfrieden 1555, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Augsburger Reichsabschied vom September 1555 ist nach Martin Heckel „das wichtigste Verfassungsgesetz des Konfessionellen Zeitalters“1 gewesen. Dessen weitreichendste Teile, die man meist als Augsburger Religionsfrieden bezeichnet, beendeten die vorangegangenen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Religionsparteien im Reich und setzten neben dem allgemeinen Landfrieden (§14)2, das ius reformandi (§ 15) für die Reichsstände und das ius emigrandi (§ 24) für deren Untertanen fest. Der schwierige Friedensschluss, zustande gekommen durch das juristische Instrument des Dissimulierens 3 und erreicht nur auf dem Wege „politischen Taktierens, das auf lange Sicht den Kompromiß belasten sollte“4, enthielt aus diesen Gründen komplizierte Ausnahmeregelungen zu den genannten einfachen Grundprinzipien. Dazu gehören der § 27, der für die Reichsstädte ein Nebeneinander von alter und neuer Konfession vorsah, der § 19, welcher den Status der noch nach 1552 katholischen reichsmittelbaren geistlichen Güter garantierte, und der in §18 festgeschriebene Geistliche Vorbehalt. Gerade am Wortlaut und an der Durchsetzung des Geistlichen Vorbehalts entspannten sich nach 1555 verbale und auch gewaltsame Auseinandersetzungen, die im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit stehen, denn „gleich nach dem Friedensschluß ging das hundertjährige, wechselvolle Ringen um die Auslegung seiner Artikel an, das die Epoche bis zum Westfälischen Frieden beherrschte.“5 So bestritten die Protestanten schon auf dem Reichstag von Regensburg 1556/57 die rechtliche Verbindlichkeit des GV und beantragten dessen Aufhebung durch den Kaiser.6 [...] 1 Heckel, Zeitalter, S.33. Zur Forschungskontroverse um den Begriff und die Periodisierung des Konfessionellen Zeitalters siehe Ehrenpreis, Stefan/ Lotz-Heumann, Ute, Reformation und konfessionelles Zeitalter, Darmstadt 2002, S.62-80. 2 Die Paragraphenangaben wurden vom Abdruck des AR in Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellungen, Bd.3, S. 471-484, übernommen. 3 Vgl. Gotthard, Reich, S.61, im Prozess des Dissimulierens wurde „mit undeutlichen und doppeldeutigen Begriffen jongliert, um nur überhaupt einen kompromissfähigen Text zu Stande zu bekommen“. 4 Schilling, Aufbruch, S.259. 5 Heckel, Autonomia, S.158. 6 Ritter, Gegenreformation, Bd. 1, S.130 ff., 138, 191 ff.

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