Der Bauernjörg - Peter Blickle - E-Book

Der Bauernjörg E-Book

Blickle Peter

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Beschreibung

Kaiser Karl V. hat ihn als Retter des Reiches gepriesen – Georg Truchsess Freiherr zu Waldburg. Als Oberster Feldhauptmann eines Fürstenheeres hat er den größten Aufstand niedergeworfen, den Europa vor der Französischen Revolution erlebt hat. Peter Blickle entwirft in seiner fulminanten Geschichte des Bauernjörg ein dramatisches Panorama des Bauernkriegs. Erstmals werden der Verlauf des Bauernkriegs in Süddeutschland und das Ringen um seine Legitimierung detailliert beschrieben. Anhand meisterhaft erzählter Episoden zeigt Peter Blickle das Hauptproblem des Konflikts: Machtdenken verbietet es den Herren, sich mit den berechtigten Anliegen ihrer Untertanen auseinanderzusetzen. Georg Truchsess von Waldburg ist nicht nur Vollstrecker dieser arroganten Mentalität des Adels, er selbst fördert sie durch die ihm eigene Kriegslüsternheit. Viele prägnante Zitate lassen ein lebendiges und anschauliches Charakterbild entstehen, das den Bauernjörg als autoritären militärischen Führer, robusten Politiker und begabten Redner zeigt.

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Veröffentlichungsjahr: 2015

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PETER BLICKLE

Der Bauernjörg

Feldherr im Bauernkrieg

Georg Truchsess von Waldburg1488–1531

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.H.Beck

Zum Buch

Kaiser Karl V. hat ihn als Retter des Reiches gepriesen – Georg Truchsess Freiherr zu Waldburg. Als Feldherr eines Fürstenheeres hat er den größten Aufstand niedergeworfen, den Europa vor der Französischen Revolution erlebt hat. In seiner packenden Darstellung dieser ebenso düsteren wie wirkmächtigen Gestalt der frühen Neuzeit, die als Bauernjörg in die Geschichte eingegangen ist, entwirft Peter Blickle zugleich ein dramatisches Panorama vom Verlauf des Bauernkriegs (1525).

Anhand meisterhaft erzählter Episoden arbeitet der Autor das Hauptproblem des Konflikts heraus: Den Herren verbietet ihr Verständnis von Macht, sich mit den Anliegen ihrer Untertanen auseinanderzusetzen, wenn sie nicht unterwürfig und in Demut vorgetragen werden. Jörg Truchsess von Waldburg ist nicht nur Vollstrecker dieser Mentalität des Adels, er selbst verkörpert sie – als Landesherr seiner leibeigenen Untertanen wie als Feldherr über ein Heer von Adeligen und Landsknechten. Als „ritterlich“ hat er selbst sein Verhalten durch eine unvollendet gebliebene Biographie der Nachwelt empfohlen.

Durch viele Zitate entsteht ein lebendiges Charakterbild, das den Bauernjörg als einen kriegsbegeisterten militärischen Führer zeigt, aber auch als einen robusten Politiker und einen begabten Rhetor, der als Diplomat auf den Reformationsreichstagen (1526, 1529, 1530) die Interessen des Kaisers vertrat. Quellengesättigt und spannend geschrieben bietet diese Biographie Geschichtsschreibung auf hohem Niveau.

Über den Autor

Peter Blickle lehrte bis zur seiner Emeritierung als Professor für Neuere Geschichte an der Universität Bern. Im Verlag C.H.Beck sind von demselben Autor lieferbar: Der Bauernkrieg. Die Revolution des Gemeinen Mannes (42012); Das Alte Europa. Vom Hochmittelalter bis zur Moderne (2008). Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten. Eine Geschichte der Freiheit in Deutschland (22006).

INHALT

EINFÜHRUNG UND VORWORT

Forschungsstand und Methode

Auf dem Weg ins Archiv Georgs von Waldburg

HERRSCHEN UND DIENEN

  1. BURG, HERRSCHAFT UND LEIBEIGENE

Waldburg – wer, wo, was?

Herrschaft Wolfegg

Gerichte und Landschaft

Leibeigene machen

Rumor in Oberschwaben – Flucht in die Stadt, Flucht vom Land

Der König schreitet ein, gefolgt von Adel und Prälaten

Gericht und Recht

Fehden und Aufruhr

Wolfegg in Oberschwaben

  2. ALS DIENER «VON HAUS AUS» VON KRIEG ZU KRIEG

Mit Herzog Ulrich gegen den «Armen Konrad»

Frontenwechsel – Landeshauptmann in München

Innenpolitik gegen die Landstände und für die «Gute Policey»

Zum Leutnant gedrungen und gezwungen?

Vom Herzog von Bayern zum Erzherzog von Österreich

Familiengeschichten – der Krieg gegen die fränkische Ritterschaft

Auf dem Weg nach oben

OBERSTER FELDHAUPTMANN

  3. WIE ERKLÄRT MAN BAUERN DEN KRIEG?

Stühlingen und die mangelnde Konfliktkultur

Das eidgenössische Schaffhausen vermittelt

Der Schaffhausener Vertrag

Und die gescheiterte Demütigung von Untertanen

Schaffhausen, ein mediales Ereignis

Dominoeffekte am Hochrhein

Jörg Truchsess als Oberster Feldhauptmann des Schwäbischen Bundes

Die Kriegserklärung vom 15. Februar 1525

Legitimitätslücken

  4. DAS BETT DES HERZOGS IN STUTTGART UND DIE KRAMERZUNFTSTUBE IN MEMMINGEN – AUF DEM WEG ZUM 7. MÄRZ 1525

Herzog Ulrich bereitet die Rückeroberung Württembergs vor

Misslungene Ansage einer Fehde

Auf dem Weg nach Herrenberg

Der 7. März

Oberschwäbische Bundesordnung

Festung Stuttgart

Ulrichs Rückzug und Georgs von Waldburg bemäkelter Sieg

  5. DER KRIEG GEGEN DAS GÖTTLICHE RECHT – OBERSCHWABEN

Oberschwaben und die Zwölf Artikel

Die Reorganisation des Heeres – Moral und göttliches Recht

Ein ungleiches Paar, durch «Gewalt» vereint: Waldburg und Luther

Spekulationen über Beute und Brandschatzung

Die Feldartikel

Abgelehnt: die Zwölf Artikel und die Reformatoren

Fragwürdige Traditionsbildung: der Beginn des Bauernkriegs?

Das Bundesheer – Organigramm

Das Bundesheer – Amtsträger und Zugordnung

Die erste Schlacht: Leipheim

Nachspiele: Desertion und Kapitulation

Zug nach Baltringen

  6. VON WURZACH NACH WEINGARTEN

Befehlen vor Wurzach

Kriegen bei Wurzach

Kriegserprobte Wutbauern

Verhandeln in Weingarten

Landsknechte und Büchsenschützen

Der Bodenseeische Vertrag

Ratifizierungsprobleme

Österliche Apokalypse

  7. VON WEINGARTEN NACH WEINSBERG

Streit um den Hegau

Aufruhr in Württemberg

Landschaft – Begriffe besetzen

Herrenberg – Böblingen: die Entscheidungsschlacht

Der gebratene Zinkenbläser

Das Heer der Rebellen im Licht des Stuttgarter Fähnleins

Weinsberg strafen

Für die Weinsberger Bluttat

Oder war es ein gerichtliches Verfahren?

Gegen Amtsmissbrauch des Vogtes?

Memoria und Adelsdenkmal

Weinsberg als Seelgerätstiftung

  8. VON WEINSBERG NACH WÜRZBURG

Taubertaler Haufe und die Landschaft zu Franken

Neckartal-Odenwälder Haufe und die Amorbacher Artikel

Reichsreform statt Revolution

Schlacht Königshofen-Ingolstadt

Bürger im Bauernhaufen

Meuterei, Sold, Bundesfinanzen

Mit Geharnischten und Henkern nach Würzburg

Rothenburgs Kapitulation als Spektakel

Hinrichtungen in Bamberg, ein Missverständnis

Moralische Auflösung des Heeres – wird Georg von Waldburg entlassen?

Nürnbergs Furcht und Dürers Alptraum

  9. VERBRANNTE ERDE «IN DENSELBEN LANNDEN» – DER ZUG INS ALLGÄU

Die Allgäuer kündigen die Leibeigenschaft

Wird die Leibeigenschaft aufgehoben? Falsche Versprechen im Namen des Kaisers?

Karl V. missversteht die Freiheit

Beutend und brennend nach Memmingen

Das Bundesheer auf dem Weg nach Leubas

Taumel in den totalen Krieg

Der Sieg wird verwaltet, die Niederlage bei der Wolfgangskapelle ritualisiert

Die Kränkung des Obersten Feldhauptmanns und die Ehrung durch den Kaiser

10. «MIT DER TAT GEHANDELT» GEGEN 3000 DÖRFER – ZUSAMMENFASSUNG

Kriegszug, Schlachten und Tote

Das Heer des Bundes …

… und seine Finanzierung

Der Landsknecht in beiden Heeren – Modenschau und Waffenpracht

Artillerie

Reiterei

Mit Brand demoralisieren

Mit Plakaten diffamieren

Kriegsfinanzierung

Brandschatzung und Reparationen

Heeresverwaltung funktional

Landesdefension als Machtinstrument der Bauern

Bauernhaufen

Kriegstheorie und Kriegsrecht

STATTHALTER, ORATOR, LANDVOGT

11. WALDBURG IN WÜRTTEMBERG – DER STELLVERTRETER

Wilhelm Truchsess, 1520–1525

Regiment, Hof und Landschaft

Religionsfragen

Enthauptet und verbrannt auf dem Stuttgarter Marktplatz: Augustin Bader

Ulrichs unruhige Freunde, die Eidgenossen

Verwalten: Polizeien und Finanzen

12. REFORMATIONSREICHSTAGE – DER DIPLOMAT

1526, 1529, 1530 – ein Überblick

Speyer: Jörg Truchsess als Orator

Speyer: Leibeigenschaft und Bauernkrieg

Jörg Truchsess der Orator 1529

Protestation verhindern

Ulm helfen

Begegnung mit dem Kaiser 1530

Waldburg und Vehus, Ringen um den Reichsabschied

Auf der Höhe der Macht?

13. OBRIGKEIT UND UNTERTANEN – DER REICHSLANDVOGT

Disziplinieren durch Urfehden

Verspätete Beschwerden

Stabilisieren durch Verträge

Der Wolfegger Vertrag zwischen Freiheit und Leibeigenschaft

Der Freikauf – Norm und Praxis

Ratifizierung des Vertrags

Stabilisierung durch Gebote und Verbote

Fiskalisierte Seelsorge in der Pfarrei Ellwangen

Blockierter Immobilienmarkt

Die Landvogtei Oberschwaben lockt mit schlummernden Rechten

Freie entrechten – die Leutkircher Heide

Im Altdorfer Forst gefangen wegen Holzdiebstahls

Der Traum vom Herzog von Oberschwaben

MYTHOS BAUERNJÖRG

14. ICH, REICHSERBTRUCHSESS

Kaiser Karl V. dankt

Urkundenbesserung durch den Empfänger

Reichserbtruchsess, Titel und Amt

Jörg Truchsess der Reichsretter, das Reichslehen Zeil

In der Werkstatt der Selbstzeugnisse – die Truchsessen-Chronik

Jörg Truchsess in der «Allgemeinen Waldburger Biographie»

Der Schreiber des Truchsessen

Die Rekonstruktion einer verschollenen Tradition

Das Original

Truchsessen-Chronik – Aufklärungsvariante

15. DU, BAUERNJÖRG

Zeitenwende Revolution

Georg Sartorius: Bauernjörg catholisch

Wilhelm Zimmermann, Bauernjörg entkonfessionalisiert

Die Schelte der Dichter – Hauff und Kerner

Verdrängt durch die soziale Frage

Friedrich Engels und der internationale Marxismus

Haushistoriografie: Walchner – Bodent, Joseph Vochezer

16. ER, LANDFRIEDENSKRIEGER

Motivation des Truchsessen

Legitimation des Truchsessen

Verfassungsumsturz der Bauern?

Ab in die Walhalla

WISSENSCHAFTLICHES NACHWORT UND SCHLUSS

ANHANG

Abkürzungen

Anmerkungen

Verzeichnis der Quellen und der Literatur

Bild- und Kartennachweis

Liste der Preise, Löhne, Abgaben und Bußen

Register

Personenregister

Ortsregister

Sachregister

EINFÜHRUNG UND VORWORT

Der Bauernjörg ragt aus der Geschichte Oberschwabens heraus wie die Waldburg aus der Landschaft. Ein regionaler Held ist er nicht geblieben, er hat seinen Weg in die literarische Welt der Romane und die der geschichtswissenschaftlichen Handbücher gefunden, als Kurzform für jenen Feldherrn, der den Bauernkrieg zugunsten der Obrigkeiten entschieden hat – Georg Truchsess Freiherr zu Waldburg. An dem deutschen Revolutionsjahr 1525 haftet kaum ein Name fester als seiner, sieht man von Thomas Müntzer ab. Der Titel «Bauernjörg» bringt zum Ausdruck, dass hier keine Biografie vorgelegt wird. Der Untertitel «Feldherr im Bauernkrieg» festigt nochmals den Bezug zu diesem kriegerischen Ereignis, gibt aber seinem Helden Waldburg auch ein eigenes, wohl einmaliges Gepräge. Denn spätestens gegen Ende des Jahres 1525 hatte sich die Auffassung durchgesetzt, Georg von Waldburg habe mit der Niederwerfung der Bauern, die Zehntausende das Leben kostete, eine in jeder Hinsicht rühmenswerte Tat zur Sicherung der Reichsverfassung vollbracht. Kaiser Karl V. hat das in die Worte gekleidet, Georg Truchsess habe im Heiligen Römischen Reich Frieden und Recht, geistliche und weltliche Obrigkeit, Satzung und Ordnung wiederhergestellt.

Was und wer wurde niedergeworfen? Nach zweihundert Jahren intensiver Bauernkriegsforschung hat sich fortschreitend ein Bild dieser Revolution des gemeinen Mannes, wie sie heute verbreitet heißt, herausgebildet, das als konsensfähig gelten kann, was freilich abweichende Interpretationen im Detail und umfassend neue Deutungen in der Zukunft nicht ausschließt[1]. Gestritten wurde erstens für eine Art Verfassung, die Freiheit (anstelle von Leibeigenschaft), Pfarrerwahl durch die Gläubigen (anstelle der Einsetzung durch Obrigkeiten) und eine Grundausstattung der Gemeinden an Selbstverwaltung sichern sollte, zweitens für eine politische Repräsentation des Gemeinen Mannes in den Ständeversammlungen der Zeit (Landschaften) und drittens für eine Rechtsreform nach christlichen Normen (göttliches Recht). Die Reichsverfassung wurde durch dieses Programm nicht gekränkt.

Wer wollte, konnte im Frühjahr 1525 wissen, wogegen er antrat, wenn er gegen die Bauern in den Krieg zog. Die seit 500 Jahren geläufige Meistererzählung, die politischen Eliten aus Fürsten und Adel seien gegen mordende, Burgen stürmende und Klöster in Brand setzende Bauern eingeschritten, ist eine geschickt erzeugte und über Jahrhunderte gepflegte Legende. Der Stillstand genannte Nichtangriffspakt, der vor der ersten großen Schlacht am 4. April 1525 bestand, ist durch den Schwäbischen Bund, der diesen Krieg organisierte, gebrochen worden und nicht durch die Bauern. Jedenfalls kann man diese These so gut vertreten wie bislang das Gegenteil.

Um einen Krieg gegen Bauern zu eröffnen, bedurfte es einer Begründung. Sie wurde früh, schon um die Jahreswende 1524/25 durch Erzherzog Ferdinand von Österreich für seine Vorlande zunächst versuchsweise geliefert mit der Einschätzung, dabei handele es sich um eine Empörung im Range eines Landfriedensbruchs. Träfe das uneingeschränkt zu, wäre das kriegerische Vorgehen zur Sicherung der bestehenden Ordnung berechtigt gewesen, wo nicht, würde es sich um zehntausendfachen Mord an den eigenen Untertanen handeln.

Jörg Truchsess Freiherr zu Waldburg hat zu keiner Zeit Zweifel daran genährt, wo er stand. Sonst hätte er auch nicht der Oberste Feldhauptmann werden können, der einem über Jahrhunderte befestigten Urteil nach diesen Krieg entschieden hat. Daraus ergeben sich notwendige Weiterungen in der Behandlung des Themas.

Kontrahenten im Bauernkrieg waren, vereinfacht gesagt, auf der einen Seite die Bauern, auf der anderen der Adel. Georg von Waldburg hatte als Herr mehrerer oberschwäbischer Herrschaften einen dadurch bestimmten Blick auf Bauern, sein hoher Rang in der Adelsgesellschaft Süddeutschlands prägte sein alltägliches Leben. Das legt es nahe, beide sozialen Beziehungsnetze vor und nach dem Bauernkrieg zu prüfen. Über die Bauern hat er geherrscht, den Fürsten hat er gedient. Welche Einsichten, Erfahrungen, Urteile, Vorurteile, Ideologien sind daraus erwachsen? Haben sie seine Entscheidung, die Oberste Feldhauptmannschaft in diesem Krieg zu übernehmen, begünstigt oder die Kriegführung geprägt? Wie verändert sich ein Mensch, der Zehntausende tötet und töten lässt, eigene Untertanen, Bauern befreundeter Grafen und Fürsten, Bürger kleiner Landstädte und Weinbaugemeinden? Türmten sich danach Widerstände gegen ihn auf, eröffneten sich ihm neue, zuvor verschlossene Möglichkeiten?

Vorausgreifend ist als bemerkenswert hervorzuheben, dass sich Jörg Truchsess Freiherr zu Waldburg die Deutungshoheit über sein Leben nicht nehmen ließ. Dem verdankt man bislang unbekanntes Material, dessen Lektüre dem Bild Georgs von Waldburg weit über das bekannte hinaus Konturen verleiht und schließlich auch sein politisches Handeln verständlich macht. Nicht zuletzt wurzelt darin der Mythos Bauernjörg. Das sei hier nur angedeutet, weil es zu Fragen der Methode überleitet. Es sind drei.

Forschungsstand und Methoden

Erstens, nach Eröffnung der Kampfhandlungen werden die Bauern stumm. Das Bild vom Verlauf des Bauernkriegs wird geprägt durch die Sieger, selbst die neutralen Schweizer Chronisten schweigen. Welch verzerrtes Bild das ergeben konnte, belegt die sogenannte Weinsberger Tat von Ostern 1525, bei der von den Bauern mehr als ein Dutzend Adelige durch die Spieße gejagt und so ums Leben gebracht wurde. Es ist das einzige Ereignis, bei dem Menschen im gegnerischen Lager von Bauern getötet wurden. Zu diesem Zeitpunkt lagen schon rund 5000 tote Bauern in den Donauauen und im Wurzacher Ried. Der Adel hat diese Tat sofort propagandistisch ausgenützt, die Namen der Getöteten geradezu wie Litaneien verbreiten lassen, und zwar im ganzen Reich; selbst in einer Depesche an den Kaiser wurde Barbarei zum definitorischen Merkmal der Kriegführung der Bauern stilisiert. Weinsberg selbst wurde schließlich durch eine Brandwüstung ausgelöscht. Wohingegen eine umfassendere Kontextualisierung die Interpretation erlaubt, in Weinsberg habe nach einem rechtlichen Verfahren (Spießgericht), kriegsrechtlich möglicherweise gedeckt durch die Einnahme Weinsbergs im Sturm, die Tötung von Gegnern stattgefunden, deren Hauptmann, der Graf von Helfenstein, sein Amt als Vogt des Amtes Weinsberg grob missbraucht hatte. Zeugenverhöre – also für einmal keine rein obrigkeitliche Sicht auf die Ereignisse – dürften ein solches Urteil stützen.

Derartigen überlieferungsgeschichtlichen Schwierigkeiten gerecht zu werden, erfordert eine gewisse Breite in der Schilderung des Kriegsverlaufs. Auch die Darstellung ist ein Teil der Methode. Selten genug gibt der kritische Kommentar eines Hauptmanns des Heeres oder die Beschwerde einer Reichsstadt über Plünderungen ihrer Dörfer einen wirklichen Einblick in die Kriegführung. Neben den objektiven Daten sind die subjektiven Einschätzungen derjenigen, die in Form ihrer Berichte das Rohmaterial für diese objektiven Daten geliefert haben, für eine Urteilsbildung von gleichem Gewicht. Die zeitliche und örtliche Nähe zum Geschehen erlaubt Wahrheiten zu erkennen, auch wenn sie widersprüchlich sind, die der große Überblick des Historikers in seiner Abstraktion notwendigerweise vernachlässigt. Schließlich – die vorliegenden, oft sehr gerafften Arbeiten, zumeist lokal oder regional auf eine Schlacht beschränkt, haben den Kriegszug als Ganzen nicht im Blick.

Auch einer gewissen Lokalborniertheit ist die Breite der Darstellung geschuldet oder zu danken. Gedacht ist dabei an Leser, bei denen Namen wie Waldburg, Wolfegg oder Eglofs Bilder erzeugen, für die ein Schlachtfeld lebendig wird, weil sie die Topografie kennen, die noch wissen, dass sie Nachfahren der Freien auf Leutkircher Heide sind. Lokalborniertheit ist freilich auch, machen Historiker daraus eine Methode, ein Erkenntnismittel und firmiert dann als Landesgeschichte.

Das alles legt Zurückhaltung in den Abstraktionen und Mäßigung bei der Thesenbildung nahe. Das Erzählerische jeder Geschichtsschreibung gewinnt damit mehr Raum, zumal der Historiker trotz aller geschichtstheoretischen Beteuerungen weiß, dass er aus seiner Zeit nur wenig heraustreten kann und schon dadurch seiner hermeneutischen Professionalität Grenzen gesetzt sind.

Zweitens ergibt sich daraus, dass der Krieg selbst durch eine systemische Einkleidung verständlich gemacht werden soll. Dazu gehören zunächst scheinbar banale Dinge wie der Aufbau des Heeres, seine Zusammensetzung, seine Strategie, seine Ausrüstung, seine Finanzierung. Das ist nach zwei Seiten hin zu präzisieren. Die Kriegsakten des kollektiven Kriegsherrn, des Schwäbischen Bundes, spielen in den bisherigen Darstellungen zum Bauernkrieg keine Rolle, es ist kaum bekannt, wo sie liegen. Allein die genauen Zahlen über die Stärke des Heeres angeben zu können, bringt herkömmliche Interpretationen ins Rutschen. Niemand hat die Feldschreiberei (Kanzlei) des Obersten Feldhauptmanns als solche in den Blick genommen. Franz Ludwig Baumann, ein von wissenschaftlichen Moden ganz unangefochtener Historiker und mehr noch Archivar, hat wichtige Stücke daraus bekannt gemacht, die Provenienz aber aufgelöst, indem er sie chronologisch einer viel weiter ausgreifenden Edition der Akten aus Oberschwaben einreiht. Doch allein über die Feldschreiberei Georgs von Waldburg wird die logistische Leistung des Schwäbischen Bundes als Ersatz für die zusammengebrochene Verwaltung in Oberdeutschland deutlich.

Nachdem zur Interpretation des Bauernkriegs viel Theorie – mit Erfolg, aber doch mit begrenzt gültigen Erkenntnissen (Agrarkrisentheorie, Historischer Materialismus, Neo-Malthusianismus, Klimatheorie) – zum Einsatz gekommen ist, könnte der Versuch, den Obersten Feldhauptmann über seine Verflechtung in seinem Umfeld zu erfassen, vielleicht nicht das schlechteste Theoriesurrogat sein. Das scheint, ist aber keine Banalität. Ohne meine eigenen Vorarbeiten über adlige Territorialbildung in Oberschwaben und die dazu bestehenden Alternativen südlich des Bodensees (Schweiz), die lokale und regionale politische Kultur der Bauern und ihre formative Kraft (Gemeinde, Landschaften), die Unruhen und die neuralgischen Punkte des gesellschaftlichen Zusammenlebens (Leibeigenschaft), schließlich die Reformation[2] hätte ich mich dem Thema nicht genähert. Ohne sie wäre über Georg von Waldburg zu wenig Neues zu sagen, denn für seine Lebensgeschichte als solche gibt es materialreiche Arbeiten aus dem 19. Jahrhundert[3]. Die Umstände hingegen machen aus scheinbaren Fakten wissenschaftliche Probleme, die gelöst werden wollen. Kontextualisierungen im skizzierten Sinn sind gewissermaßen die intellektuellen Drittmittel des Buches.

Es gibt aber neben einer solchen objektiven Ein- und Zuordnung eine subjektive, womit nochmals vom methodischen Aspekt des Mythos Bauernjörg zu sprechen ist. Wie objektive Faktoren, etwa seine Einstellung zur Leibeigenschaft, Wegweiser zu seinem Verhalten als Feldhauptmann werden können, so auch die subjektiven seiner hinterlassenen Selbstzeugnisse. Insofern sie kontrapunktisch sein Leben und vor allem jene Taten, die hier im Mittelpunkt stehen, begleiten, sind sie unentbehrliche Quellen nicht nur für seine Selbsteinschätzung und sein Reflexionsvermögen, sondern auch für sein Handeln. Freilich sind es interpretatorisch gewissermaßen heiße Quellen. Namentlich der durch das ganze Buch hindurch mehrfach zitierte Schreiber des Truchsessen, eine von einem Anonymus verfasste, nur teilweise durchgearbeitete Lebensgeschichte und zweifellos eine stark gesteuerte und überwachte Auftragsarbeit von Georg von Waldburg – aber das nicht nur –, oszilliert zwischen hoher Objektivität und eigenwilligen Urteilen. Alle in diesen Text eingearbeiteten Quellen haben der Überprüfung an den Originalen standgehalten, hingegen werden anscheinend unliebsame Erinnerungen geradezu versteckt, wie der Kriegszug gegen Georgs ehemaligen Dienstherrn Ulrich von Württemberg, an dem er als Leutnant in führender militärischer Stellung teilgenommen hat. Auf den Schreiber des Truchsessen wollte ich nicht verzichten, aber dort, wo er Verwendung findet, wird er auch als solcher markiert. Wo von eher biographischen Notizen, von Haustradition oder ähnlichem im Folgenden die Rede ist, handelt es sich um diese Vorlage beziehungsweise die dazu verfügbaren Vorakten. Die Notate des Schreibers des Truchsessen zum Nennwert genommen, haben das Bild des Truchsessen nicht geschärft, sondern eher verwischt.

Drittens kennt die Zeit keine elaborierte Kriegstheorie und soweit es Ansätze gibt, versagen sie gegenüber dem Phänomen Bürgerkrieg, was der Bauernkrieg ja auch ist. Gleichfalls mag man von einem maßstäblichen Kriegsrecht der Zeit kaum sprechen. Der Bauernkrieg steht an einer merkwürdigen Schnittstelle von Fehderecht und Strafrecht, das seinerseits im frühen 16. Jahrhundert erst im Werden war. Kriterien, um die Legitimität des Krieges zu messen, liegen somit nicht auf der Hand. Sie auszumachen ist schwierig und verlangt analytische Operationen sowohl am Rechtsbegriff des Adels als auch dem der Bauern. Gesetze machen und damit Legalität erzeugen, kann jeder, der Macht hat. Legitimität gewinnen sie nur, wenn sie mit den Rechtsvorstellungen der Gesellschaft kompatibel sind.

Zweihundert Jahre Bauernkriegsforschung sind eigentlich ohne eingehende Berücksichtigung des Krieges vorbeigezogen. Das mag ein Grund sein, sich dem Thema zuzuwenden. Für mich bestand er darin, ein mir vertrautes Ereignis gleichsam von der gegenüberliegenden Seite aus zu betrachten. Der Eifer wurde beim ersten Durchgang durch die gedruckten Quellen nicht eben gefördert. Tote addieren, erzeugt nicht die Faszination, aus der wissenschaftliches Interesse erwächst. Und damit ist die Einführung bei den Personen angekommen, die gewissermaßen mäeutisch am Beginn dieser Arbeit standen und sie erst in Gang gesetzt haben.

Auf dem Weg ins Archiv Georgs von Waldburg

Die empirische Basis des Buches – um das vorauszuschicken – ist das Fürstlich Waldburg-Wolfegg’sche Archiv in Schloss Wolfegg geworden. Das war angesichts der vorliegenden Geschichte des Hauses Waldburg aus dem 19. Jahrhundert aus der Feder von Joseph Vochezer keineswegs zu erwarten. Wolfegg verfügt über allerhand unbekannte oder mangelhaft erschlossene Bestände. Es ist für ein Adelsarchiv dieser Zeit bemerkenswert reich in seiner Überlieferung. Um das zu erfahren, muss man in das Archiv erstens reinkommen können und zweitens drinbleiben dürfen. In als privat eingestuften Archiven ist man unvergleichlich mehr als in staatlichen auf das Wohlwollen und die Hilfsbereitschaft derjenigen angewiesen, die sie betreuen. In Wolfegg verdanke ich alles Dr. Bernd Mayer. Bei der Erschließung der nicht ganz unproblematisch archivierten Bestände hat er mir durch seine Kompetenz viel geholfen und durch seine liebenwürdige Art der Betreuung, endlose Öffnungszeiten und unbegrenzte technische Hilfen jeden Aufenthalt im Schloss Wolfegg zu einem vergnüglichen Erlebnis gemacht.

Den Weg nach Wolfegg hätte ich ohne Dr. Guntram Blaser nicht eingeschlagen. Als Landrat von Ravensburg hat er sich weit über seinen amtlichen Wirkungskreis hinaus wie kaum ein zweiter in den letzten vier Jahrzehnten um die kulturelle Wiedergeburt Oberschwabens bemüht, Schlösser gekauft, Burgen restauriert, Museen geschaffen, Ausstellungen und Konzerte finanziert, die Drucklegung wissenschaftlicher Bücher gefördert. Ein Landrat von Ravensburg, die Veitsburg immer fest im Blick, träumt vielleicht gelegentlich auch einmal den Traum des Landvogts von Oberschwaben. Davon wird hier noch viel die Rede sein. Zur Förderung dieses Traumes hat er Gesellschaften ins Leben gerufen und Stiftungen gegründet – und nicht zuletzt mit Hilfe des Landes Baden-Württemberg auch den Erhalt der Waldburg gesichert. Ohne sein Werben hätte ich mich sicherlich dem Thema nicht zugewendet, ohne seine Treuhänderschaft es nicht bewältigt und ohne seine nicht endende Ermunterung auch nicht abgeschlossen.

HERRSCHEN UND DIENEN

– 1. –

BURG, HERRSCHAFT UND LEIBEIGENE

Jörg Truchsess Freiherr zu Waldburg steht tausendfach unter Urkunden, Briefen, Depeschen, Mandaten und Gerichtsurteilen, die Georg von Waldburg in den zwanzig Jahren seit seinem Regierungsantritt 1511 unterzeichnet hat, als Oberster Feldhauptmann des Heeres des Schwäbischen Bundes, als Statthalter des Herzogtums Württemberg, in diplomatischen Diensten Erzherzog Ferdinands von Österreich auf den großen Reformationsreichstagen in Speyer und Augsburg, als Vermittler Kaiser Karls V. bei Rechtsstreitigkeiten – und als Herr bei Rechtsgeschäften mit seinen Untertanen in Oberschwaben. Das Namenszeichen (vgl. 341), eine Paraphe in spätgotischer Kursive, zeugt von einer unverändert sicheren Hand über alle Jahre hinweg, sie ist von einer Leichtigkeit und Eleganz, die man eher einem Humanisten als einem Feldherrn zuschreiben würde.

Waldburg – wer, wo, was?

Burg, Herrschaft und Leibeigene machen um 1500 in Oberschwaben aus einem Menschen einen Adeligen, nicht Titel oder Namen. Zu einer Burg gehört eine Herrschaft, so unbedeutend sie auch sein mag, und Herrschaft wird ausgeübt über Menschen, die in Oberschwaben Leibeigene heißen. In der politischen Realität des 16. Jahrhunderts thront die Waldburg so beherrschend wie heute in der Erinnerungskultur der Familie und in der Freizeitkultur Oberschwabens. Der Blick auf den Bodensee und die Alpenkette und ein Rundblick von 60 bis 100 Kilometern hat ihr zum Rang eines Symbols für Oberschwaben verholfen.

Die Waldburg wurde im 12. Jahrhundert namengebend für ein welfisches, später staufisches Ministerialengeschlecht, das seit 1234 den Titel Truchsess führt und seit 1507 durch kaiserliche Privilegierung den eines Freiherrn. Die Waldburg war und blieb der Mittelpunkt der Familie, gesichert über Fideikommisse und Hausverträge als gemeinsamer Besitz und namengebend für alle Familienzweige bis heute[1].

Die Waldburg mit dem Blick auf den Bodensee und die Alpen, um 1770Kupferstich, Frontispiz zu Matthäus von Pappenheim, Chronik des Truchsessen von Waldburg, 1. Teil, Memmingen 1772

Herrschaft übten die Waldburger vielerorts aus, ihr Schwerpunkt war jedoch immer Oberschwaben. Ihre Herrschaft blieb räumlich fragmentiert, ein geschlossener territorialer Block ist daraus nie geworden. Es gab, um vereinfachend zu sprechen, zwei Besitzverdichtungen, eine erste im Viereck Waldsee – Zeil – Trauchburg – Waldburg, eine zweite an der oberen Donau, bestehend aus den sogenannten Donaustädten Riedlingen, Mengen, Munderkingen, Saulgau und den Herrschaften Kallenberg, Friedberg und Scheer als österreichische Pfandschaften oder Lehen[2]. 1511 wurde dieser Gesamtbesitz zwischen zwei Linien – sie heißen die jakobische und georgische – geteilt. Jörg Truchsess von Waldburg übernahm das Erbe der georgischen Linie. Es bestand in den Herrschaften Waldburg, Wolfegg, Waldsee und Zeil und den zwei Städten Waldsee und Wurzach[3]. Geschlossen war auch dieser Besitzkomplex nicht, vielmehr war er durchschossen von Grundbesitz, Leibeigenen und Gerichtsrechten von Klöstern, adeligen Herren, Städten, Spitälern und reichsstädtischen Bürgern. Ihn kartographisch darzustellen, grenzt fast an eine Fälschung.

In Umfang und Rechtsqualität unterschieden sich die Herrschaften stark. In der Herrschaft Wolfegg war man drei Stunden unterwegs, wollte man sie von Süden nach Norden oder von Westen nach Osten durchwandern, zu Waldburg zählten nur ein paar Höfe. Zeil war eine geschrumpfte Reichsgrafschaft – die Stadt Leutkirch mit der dortigen Reichspfarrei St. Martin und die Freien auf Leutkircher Heide waren ihr verloren gegangen –, die vom Reich an die Waldburger verpfändet war. Zwischen Reichenhofen und Hauerz, den einzigen größeren Orten, fädelten sich auf einer Länge von etwa 12 Kilometern eine Reihe von Weilern und Einöden auf. Waldsee umfasste als österreichisches Lehen neben der Stadt insgesamt rund 25 Ortschaften (Dörfer, Weiler, Einöden).

Wer eine Herrschaft antrat, der ließ sich die herkömmlichen Rechte bestätigen. Jörg Truchsess hat sich folglich 1511 bei seinem Regierungsantritt von Kaiser Maximilian I. alle Reichs- und österreichischen Lehen konfirmieren lassen, das Ritual hat sich beim Regierungsantritt Karls V. auf dem Wormser Reichstag 1521 wiederholt[4]. Solche Privilegienbestätigungen sind formelhaft. Dennoch lassen sich zwei generalisierbare Aussagen machen. Jörg Truchsess verfügte einerseits in allen seinen Herrschaften (Wolfegg, Waldburg, Waldsee, Zeil) über die zu seiner Zeit besonders attraktiven hochgerichtlichen Rechte (Blutbann) in – wenn auch nicht unbestritten – allen geschlossenen Siedlungen[5], andererseits war er über die österreichischen Lehen eng an das Haus Habsburg gebunden.

Die Rechtsqualität der einzelnen Herrschaften (Reichsunmittelbarkeit, Lehen) berührte das Verhältnis Georgs von Waldburg zu seinen Untertanen nicht wirklich. Von den Waldseer und Wurzacher Bürgern abgesehen, waren sie nach der gesellschaftlichen Nomenklatur der Zeit alle Bauern. Als solche verband sie mit ihrem Herrn eine dreifache Abhängigkeit: Erstens waren die Höfe, die sie bewirtschafteten und soweit sie zu den Herrschaften Wolfegg, Waldburg, Zeil und Waldsee gehörten, nicht ihr alleiniges Eigentum, sondern sie teilten es mit ihrem Herrn, deswegen sprachen Juristen von einem dominium utile (einem Nutzungsrecht des Bauern) und einem dominium directum (einem Obereigentum des Herrn). Für den Bauern zählte, welche Abgaben und Dienstleistungen vom Hof zu entrichten waren und wie lange er ihn bewirtschaften konnte – auf ein Jahr, zehn Jahre, lebenslänglich oder verbunden mit dem Erbrecht für seine Frau und seine Kinder. Zweitens unterstanden die Bauern der Gerichtshoheit Georgs von Waldburg. Er oder seine Vögte und Amtleute vollstreckten die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Urteile der Gerichte. Ein Eigentum besaßen die Bauern drittens nicht einmal an ihrer eigenen Person, ein heute ganz fremder Tatbestand, sie gehörten, wie immer das in rechtlichen Kategorien ausformuliert gewesen sein mag, einem Herrn, der in der Regel mit dem identisch war, der die Höfe vergab und die Gerichtsbarkeit ausübte. In den Waldburger Herrschaften, aber keinesfalls nur in ihnen, waren Bauern leibeigen. Der Abstand zu Sklaven war genau so groß wie der zu Freien.

Nur indem man diese dreifache Abhängigkeit analysiert, kann man hoffen, der Frage näher zu kommen, welches Verhältnis der Adelige Georg von Waldburg zu Bauern hatte. Die Überlieferung ist für die Herrschaft Wolfegg am besten, wo sie Lücken aufweist, wird sie mit Material aus der Herrschaft Zeil so weit möglich geschlossen.

Herrschaft Wolfegg

Jedes Anwesen[6] verfügte in der Regel über Ackerland, Wiesen und Wald, auf jedem lagen Abgaben, die teils als Naturalien in Hafer, Roggen und Veesen (Dinkel), Eiern, Hühnern, Hennen und Werk (Flachs), teils in Geld (Heugeld) jährlich nach Wolfegg geliefert werden mussten. Auf mehreren Gütern ruhte ein Vogtrecht (zu entrichten in Hafer). Der Vogt, in diesem Fall Jörg Truchsess, hatte die Höfe vor Gewalt zu schützen, das tat er in der Regel mit Reisigen, gewissermaßen einer kleinen Polizeitruppe, deren Pferde (mit Hafer) versorgt werden mussten.

Aus all dem erkennt man unschwer die Logik, nach der dieses System funktionierte. Es diente dem herrschaftlichen Haushalt (Burg) als Grundlage; was dieser nicht selbst verbrauchte, konnte vermarktet werden, entweder in einer der nahegelegenen Reichsstädte oder im Appenzell und in den Schweizer Städten. Wie ökonomisch verschränkt die herrschaftliche Burg und der bäuerliche Hof waren, bestätigen auch die zu erbringenden Dienstleistungen der Untertanen. Jedes Anwesen war verpflichtet, für die Burg Wolfegg Brennholz zu schlagen und zu scheiten (einen Tag jährlich) und die Winter- und Sommerfrucht auf dem Hofbau beim Schloss zu ernten und einzubringen. Nicht reguliert waren offenbar, wie die Formulierung «zum Jagen helffen wie von alterher» zeigt, die Jagdfronen sowie die Baufronen für die Burg.

Wolfegg, die Burg und die Menschen, die dort lebten, waren autark. Getreide, Wild und Fische, Geflügel und Eier lieferten die Höfe direkt in die Küchen der Burg, für die Tische fehlte nur noch der Wein. Diesen bezogen die Waldburger seit 1503 aus Meersburg, wo sie einen der Pfarrkirche gehörigen Weinberg direkt am See um stolze 1060 rheinische Gulden (fl rhn) erworben hatten. Luxusgüter, von der Seide bis zu den Gewürzen, mussten um teures Geld gekauft werden. Die Höhe der dafür getätigten Aufwendungen kennt man allerdings erst für die Mitte des 16. Jahrhunderts.

Zur Herrschaft Wolfegg gehörten in rund 50 Ortschaften, darunter überwiegend Weiler und Einöden, etwa 200 Anwesen. Lediglich für Eintürnen sind 22 Hofstätten verzeichnet, der Regelfall sind pro Ort ein bis zwei Güter. Von den Weilern und Einöden sind kaum mehr die Namen geläufig – Fronhof, Speck, Steig, Schlegelsberg, Voglers, Grünenberg, Hub, Binzen, Zum Hof sind darunter. Die Güter unterteilen sich in Höfe und Selden, per saldo sind es mehr Höfe als Selden, was angesichts der Siedlungsstruktur einsichtig ist. Das sind grobe Maße, aber sie repräsentieren durchaus eine Lebenswirklichkeit – der Hof ist die gedachte ideale Einheit, die eine bäuerliche Familie ernähren kann, die Selde ist es nicht, ihr Inhaber ist auf ein Zubrot als Taglöhner oder Handwerker angewiesen – oder er zieht, als neue Möglichkeit seit einer Generation, in den Krieg als Landsknecht, als Söldner.

Führten die Wolfegger Bauern ein gutes, ein auskömmliches, ein kärgliches Leben? Sicheres kann man dazu nicht sagen, weil die Größe der Höfe, die Ertragfähigkeit der Böden und die Höhe der Abgaben nicht untersucht sind. Sie zu errechnen, würde die Arbeitszeit von Jahren erfordern[7]. Näherungswerte kann man aber durchaus namhaft machen, weil aus benachbarten Herrschaften des Klosters Weingarten und der Adelsherrschaft Kronburg Zahlen und Werte errechnet wurden, die deswegen brauchbar sind, weil sich Bodenqualitäten, Siedlungsstruktur und Rechtsform der Güter mit denen Wolfeggs durchaus vergleichen lassen[8].

Hofgrößen, Erträge, Getreidepreise und Zahl der Familienmitglieder zueinander in Beziehung gesetzt, ergibt für das Herrschaftsgebiet des Klosters Weingarten, dass von den rund 200 Höfen durchschnittlich 20 Prozent des Ertrags, bei kleineren Betrieben gelegentlich bis zu 40 Prozent an das Kloster gingen. Grob die Hälfte der Anwesen konnte bei einem angenommenen Haushalt von fünf Personen von der Landwirtschaft leben oder etwas auf den Markt bringen, der Rest war auf Zuerwerb angewiesen. Für die Herrschaft Kronburg, hart an der Grenze zur Grafschaft Zeil gelegen, sind bemerkenswerte ergänzende Ergebnisse zu Tage gekommen. Danach waren die kleineren Betriebe – in Zahlen sind es rund 30 von 70 – wesentlich höher belastet als große. Prekär wurde die Situation für die Kleinen bei Missernten. Reduzierte sich die Ernte um 20 Prozent gegenüber dem Standard, ergibt das rechnerisch ein Unterschuss von 3 fl (Gulden) pro Person oder 15 fl bei einer fünfköpfigen Familie. Um ihn auszugleichen, musste einer der Söhne vier Monate in den Krieg ziehen.

Dass die Hälfte der Anwesen (Selden) keinen Ertrag erwirtschaften konnte, der das Existenzminimum einer größeren Familie gedeckt hätte, wird man bei aller gebotenen Vorsicht als Erfahrungswert auch in Wolfegg einsetzten dürfen. Wenn aber die Kleinen auch höher belastet wurden als die Großen, konnte das ein gereiztes Klima schaffen.

Es gibt einige Unbekannte, die man erwähnen muss, auch wenn man sie nicht auflösen kann. Einkommensberechnungen leiden darunter, dass man den Umfang der sogenannten eigenen Güter der Bauern nicht kennt, also solcher, die keiner herrschaftlichen Bindung unterlagen und folglich auch abgabenfrei waren. Sie hat es gegeben, gegen das Allgäu hin mehr als gegen das mittlere Oberschwaben. Wo sie zu einer bäuerlichen Wirtschaft gehörten, verbesserten sie das Familieneinkommen. Was freilich nichts an dem Tatbestand ändert, dass die sogenannten lehenbaren Güter als solche oft die Existenz nicht sicherten, folglich mit Abgaben zu hoch und damit systemwidrig belastet waren. Nicht alle Güter in der Herrschaft Wolfegg unterstanden dem Haus Waldburg. Damit wäre auch in Rechnung zu stellen, ob für solche günstigere Bedingungen galten. Fazit – von Ausbeutung zu reden, verbietet sich ebenso wie von Auskömmlichkeit.

Gerichte und Landschaft

Die Herrschaft Wolfegg unterteilte sich in vier Gerichte – Wolfegg, Haidgau, Arnach und Ellwangen. Über deren Organisation erfährt man während und vor der Regierungszeit Georgs von Waldburg nichts. Vielleicht ähnelten sie der von Heisterkirch, wo 1469 von Kaiser Friedrich ein Gericht eingerichtet worden war, das mit einem Ammann und zwölf Schöffen besetzt war[9]. Richter werden sie in den Urkunden und Akten genannt.

Zwei Fälle sind überliefert, die wenigstens einen genaueren Einblick in die Verfahren der Waldburger Gerichte erlauben[10]. Im ersten Fall war es bei einer Hochzeit wegen der Zahlungsunwilligkeit eines Gastes zu einer Streiterei gekommen, in deren Verlauf der Wirt angeblich nicht nur ehrverletzend und handgreiflich geworden war, sondern seinen Gast schwer verletzt hatte (beinschrötte Wunde). Der Geschädigte verklagte den Wirt auf den Ersatz von Arbeitsausfall und Arztkosten sowie die Zahlung eines Schmerzensgelds, beide Parteien verlangten vom Gericht die Einvernahme von Zeugen. Nachdem diese einige Wochen später erfolgt war, entschied das Gericht auf dem Weg der Umfrage bei den Schöffen, die Klage gegen den Wirt abzuweisen. Der Geschädigte nahm die ihm zustehende Bedenkzeit von zehn Tagen in Anspruch und entschied dann, den Fall vor das Hofgericht in Wolfegg zu ziehen. Dafür stellte ihm der Gerichtsammann ein gesiegeltes Protokoll des Verfahrens für das Appellationsgericht in Wolfegg aus. Im zweiten Fall ging es um den Erbanspruch eines Kindes, dessen Vater vor der Geburt gestorben war. Auch in diesem Fall wies das Gericht den Anspruch des Klägers zurück, und auch er appellierte an das Wolfegger Hofgericht.

Die Verfahren konnten sehr kompliziert werden, wenn zivilrechtliche Fälle, etwa die Veruntreuung von Vermögen von Witwen und Waisen durch deren Vormünder, sich mit strafrechtlichen (Ehrverletzung des Klägers) kreuzten und mehrfache Zeugenverhöre und entsprechende Anhörungen der Parteien stattfinden mussten, die in erheblichem Umfang nach römischrechtlichen Verfahrensvorschriften durchgeführt wurden. Vermutlich waren sie für die Bauern je länger je weniger durchschaubar, geschweige denn finanzierbar.

Das Hofgericht war wie die Dorfgerichte ein «besatzt vnd gesworn Gericht», die Urteile fällte also nicht der Gerichtsherr, Jörg Truchsess, allein, sondern ein Kollegium (Geschworene). Ein überliefertes protokolliertes Urteil belegt, dass sich das Verfahren mit dem an den Dorfgerichten üblichen vergleichen lässt.

Auf welcher Rechtsgrundlage entschieden die Gerichte? Nach Vernunft und Gewissen vermutlich, wie die Amtseide der Richter, soweit man sie aus Oberschwaben kennt, belegen. Das heißt, man versuchte, dem individuellen Fall gerecht zu werden und einer Vernunft zu folgen, die sich im Herkommen ausdrückte und an christlichen Normen geschult war. Anderenfalls hätte sich der Bezug auf das Gewissen erübrigt. Gaben Herkommen und örtliche Gewohnheiten keine Auskunft, griff man für die Urteilsfindung auf den Landsbrauch, das Landrecht oder Kaiserrecht zurück, vorausgesetzt, man kannte es. Dem Hofgericht in Wolfegg stand es in einem Exemplar des sogenannten Schwabenspiegels[11] zur Verfügung, der als Landrecht oder Kaiserrecht zur Orientierung dienen konnte. Zur Regierungszeit Georgs von Waldburg gab es, falls man aus dem lückenhaften Material überhaupt Schlüsse ziehen darf, eine funktionierende Rechtspflege.

Wer den Gerichten in der Wolfegger Herrschaft unterstand, ist nicht eindeutig auszumachen. Dazu gehört haben dürfte, wer einen Hof von Waldburg zu Lehen trug, dazu gehört haben mit Sicherheit die Leibeigenen, von denen gleich noch ausführlich die Rede sein wird. Üblicherweise war mit der Gerichtspflicht auch die Wehrpflicht verbunden – von gerichtsbar, reisbar und steuerbar als einem untrennbaren Status sprechen beispielsweise nahezu alle Leibeigenschaftsdokumente aus dem nahen Allgäu. Der Leibherr war damit auch der Gerichtsherr, er bot zum Krieg (Reis) auf und zog die Steuern ein. In Wolfegg ist davon nicht ausdrücklich die Rede, aber das vielleicht nur deswegen, weil es selbstverständlich war und man sich Tautologien sparen wollte. Sollten die Reisbaren auch die Gerichtsbaren gewesen sein, dann ergäben sich für die Frage der Waldburger Untertanen ganz andere Relationen. Das Verhältnis der im Urbar von 1536 zu den in den Musterungslisten Genannten ist in Arnach 13 (Hofstellen) zu 31 (Reispflichtige), in Röttenbach drei zu 22, in Auf dem Berg vier zu sieben, in Im Tal vier zu vier, in Ankenreute vier zu 16[12]. Demnach müsste man die aus dem Urbar errechneten Grundholden mindestens mit dem Faktor drei multiplizieren. Ein entmutigendes Beispiel dafür, wie abgründig alle Quantifizierungen letztlich sind.

In ihrer Gesamtheit bildeten die vier Gerichte die Landschaft. Mehr als das Wort ist kaum überliefert. Doch die erste und einzige Nennung vor 1525 weist sie als Vertretung aller Wolfegger Untertanen aus, die mit der Herrschaft Verhandlungen führte und Verträge schloss. Die Landschaft trat offenbar auch zu bestimmten Tagen im Jahr zusammen, die Verhör oder Verhörtage genannt wurden. Dort wurden Beschwerden und Petitionen vorgetragen und außergerichtlich entschieden. Soweit sie persönlicher Art waren, ging es oft um die Sicherung des Lebensunterhalts. In der benachbarten Herrschaft Zeil wurde nach Auskunft eines Kornraitbuchs (Register der Naturalabgaben) beim Verhör an die Bedürftigen Getreide ausgeteilt.

Die Landschaft als Vertretung aller Untertanen ermöglichte die Ausbildung einer Kommunikationskultur, die sich in einem 1515 geschlossenen Dienstvertrag materialisiert hat[13]. Danach wurde ein Teil der Dienste in Geldleistungen umgewandelt. Kriterium war die verfügbare Zugkraft eines Hofes (ausgedrückt in Rossbau, der in Oberschwaben auch ein Flächenmaß sein konnte), so dass die Dienstgelder entsprechend schwankten. Ein Hof mit vier Pferden (Mähni) zahlte einen Gulden, ein Anwesen mit einem Pferd (Einrössler) fünf Böhmisch. Die bislang jährlich von der Herrschaft in Anspruch genommene Zugkraft wurde so pro Pferd auf fünf Böhmisch oder einen Viertel Gulden veranschlagt. Seldner ohne Zugvieh zahlten vier Böhmisch. Das Dienstgeld war nicht neu, doch wurde jetzt vertraglich festgelegt, dass es für die nächsten sechs Jahre die Naturaldienste ersetzen sollte und der Einzug durch die Landschaft selbst und die Überweisung an die Herrschaft zu festgesetzten Zeiten (Michaeli) erfolgte. Dessen ungeachtet waren, wenn auch in beschränktem Umfang, die schon erwähnten Naturaldienste zu leisten.

Die Bauern, welche die Verhandlungen im Namen ihrer Gemeinde geführt hatten – es waren insgesamt neun aus den Gerichten Wolfegg, Haidgau, Arnach und Ellwangen –, meinten, der Vertrag sei ihnen «zů nůtz auffnemen vnnd gůtem» abgeschlossen worden. Das kann aber auch als formelhaft interpretiert werden, denn auch Jörg Truchsess zog aus dem Vertrag seinen Nutzen – Geld für vermutlich gar nicht mehr benötigte Naturaldienste und Vermeidung von Ärger, weil jetzt die Einschätzung der Güter und die Einziehung des Dienstgelds Sache der Landschaft war. Der Vertrag war ein Versuch – seine Laufzeit beschränkte sich auf sechs Jahre, verlängert wurde er 1521 nicht.

Im Institutionengefüge der Herrschaft standen unter Landschaft und Gerichten die Gemeinden. Obschon detaillierte Informationen vor der Mitte des 16. Jahrhunderts fehlen, wird man von dort Rückschlüsse auf die Zeit der vorangehenden Generation ziehen dürfen. Beispielhaft geben Rechnungsbücher der Gemeinde Wassers[14] darüber Auskunft, dass zwei Vierer der Gemeinde Aufträge vergaben und besoldeten, die damit auch die Zuständigkeiten der Gemeinde umschreiben: Wege ausbessern, das Vieh hüten, Rindern die Hörner beschneiden, das Bachbett (Espach) reinigen. Die Gemeinde verfügte über Vermögen in Form von Land, das gegen einen jährlichen Geldzins (Bodenzins) ausgetan wurde. Darauf standen offenkundig kleine Selden oder Häuser. Immerhin handelt es sich um zehn Positionen, die der Gemeinde jährlich 10 Pfund 18 Sch h einbrachten. Die Geschäfte wurden jährlich vor einer Gemeindeversammlung verantwortet, die Rechnungen prüfte der Wolfegger Vogt.

Leibeigene machen

In den Waldburger Herrschaften – man muss das so sagen – herrschte Leibeigenschaft. Es darf nicht buchstäblich genommen werden, wenn man die Zahl der Leibeigenen in der Herrschaft Wolfegg bei 200 Anwesen auf 1000 Menschen veranschlagt, ein Orientierungswert ist sie trotzdem. Das führt von den dinglichen weg zu den personalen Beziehungen zwischen Herr und Bauer. Was ständisch und umgangssprachlich Bauer und Bäuerin hieß, wurde in der Rechtssprache der Zeit als Leibeigener und Leibeigene ausbuchstabiert.

Auffallend sind in der Herrschaft Wolfegg die Ergebungen in die Leibeigenschaft während der Regierungszeit Georgs von Waldburg, es handelt sich vornehmlich um Frauen und den Tausch von Leibeigenen mit benachbarten Herrschaften[15]. Sie sind dem Umstand geschuldet, dass Frauen auf Höfe einheirateten, deren Inhaber Wolfegg unterstanden. Im Gegenzug entließ Jörg Truchsess auch Leibeigene, in der Regel wohl herangewachsene Töchter von Hofinhabern, gegen unterschiedlich hohe Kaufsummen, sie liegen um die 10 fl, um ihnen das Einheiraten in eine benachbarte Herrschaft zu ermöglichen[16].

Vor merklichen Standesminderungen scheute die Herrschaft nicht zurück. Freie im Interessengebiet Georgs von Waldburg – und das betraf in stärkerem Maße die Grafschaft Zeil als die Herrschaft Wolfegg – wurden veranlasst, sich in die Leibeigenschaft zu ergeben. Auffällig viele sind es in und um Aichstetten. Erst 1491 hatte sich Waldburg dort auf Kosten des Klosters Petershausen (Konstanz) eingekauft[17]. Das mag Anlass gewesen sein, schärfer durchzugreifen. Eva Schröthanse von Arnach, eine Freie, ergibt sich 1516 «zu seiner gnaden [Georg von Waldburg] schutz vnd schirm zu rechtem leyb aygen» an die Herrschaft Zeil. Die Verschreibung gilt auch für ihre Kinder und verpflichtet zu «välen, gelassen, stewrn vasnachthennen», sie beinhaltet das Versprechen, «leib und gut nit [zu] empfrenden», also keinen anderen Schutzherrn (weder in Städten noch auf dem Land) anzunehmen und die Gebote und Verbote der Herrschaft zu befolgen[18]. Christian Müller von Aichstetten ergibt sich 1510 an die Herrschaft Wolfegg und bekräftigt die Übergabe mit einem Eid. Als «bißher gantz frey vnd kainem natewrlichen herrn, dem Ich mit leibaigenschaft verwandt oder zugehördt», verpflichtet ihn jetzt der Eid, für immer in seinem neuen Rechtsstand als Leibeigener zu bleiben und «gehorsam, pottmessig vnd vnfluchtsam [zu] sein», kein Bürgerrecht in Städten oder anderwärts anzunehmen und sich wie andere Eigenleute zu verhalten[19].

Die beiden Urkunden machen klar – andere, gleich- und ähnlichlautende könnten ihnen zur Seite gestellt werden –, was Leibherrschaft heißt und was dieser Rechtstitel für Jörg Truchsess bedeutet. Die wirtschaftlichen Folgen der Leibeigenschaft bestehen im Todesfall im Einzug von Fall («välen») und Nachlass («gelassen»), zu Lebzeiten in der Bezahlung von Steuern sowie Fasnachtshennen als jährlich wiederkehrende symbolische Bestätigung der Leibeigenschaft. Die politischen Folgen sind die Unterstellung unter die Gebotshoheit des Herrn («gehorsam, pottmessig») und dessen Gerichtshoheit («leib und gut nit empfremden», Verbot andere Gerichte anzurufen). Die sozialen Folgen sind der Verlust der Freizügigkeit und der Möglichkeit, Ehen außerhalb des Kreises der Waldburger Leibeigenen einzugehen, sogenannte ungenossame Ehen. Das gilt auch für alle nachgeborenen Kinder. Eine Semantik, die nicht ins Auge springt, sich aber beim mehrfachen Lesen der beiden Urkunden durchaus erschließt, bringt zum Ausdruck, was hier vorliegt. Der natürliche Herr hat Leibeigene und der oder die Leibeigene hat einen natürlichen Herrn.

Neben den Aichstetter Freien hat der Sog der Verleibeigenschaftung vor allem Freie am Rande der Grafschaft Zeil erfasst, vornehmlich auf der Leutkircher Heide. In Reichenhofen, Starkenhofen und Eschach ergeben sich zwischen 1510 und 1520 noch Freie in die Leibeigenschaft Georgs von Waldburg[20], doch sind das die letzten Ausläufer einer Territorialpolitik, die in den vorangegangenen 50 Jahren wohl ihren Höhepunkt erreicht hatte. Im späten 15. Jahrhundert gehörten zur Pfarrkirche St. Martin in Leutkirch im Allgäu, sie liegt von der Burg Zeil rund vier Kilometer entfernt, an die 100 Freizinser. Sie werden nur einmal in einem schmalen Büchlein verzeichnet, das sich vor einigen Jahren eher zufällig im Mesmerhaus in Leutkirch gefunden hat. Bei ihnen handelt es sich um Freie, die Zinser deswegen genannt werden, weil sie jährlich einen Zinspfennig auf den Martinsaltar in der Pfarrkirche Leutkirch legten. 50 Jahre später sind sie verschwunden. Das ging offenbar derart vonstatten, dass die Truchsessen von Waldburg als Inhaber der Grafschaft Zeil über die Martinszinser – wohlgemerkt Freie – eine Schutzfunktion beanspruchten, besser wird man wohl sagen: usurpierten, und freie Frauen, die sich mit solchen Freizinsern verheirateten, zwangen, nominell Freizinserinnen zu werden, in Wahrheit aber zu Zeiler Leibeigenen wurden, wenn sie zu einem Eid verpflichtet werden konnten, der sie zum Gehorsam gegenüber dem Truchsessen verpflichtete[21]. Gehorsam schuldet man Befehlen, rechtstechnisch gesprochen Gesetzen.

Leibeigenschaft war für die Herren nicht wegen der Einnahmen interessant – jedenfalls nicht in erster Linie –, sondern wegen der Herrschaftsrechte, die daran hingen oder daraus entwickelt werden konnten. Nicht auf Boden, sondern auf Leibern gründet Herrschaft. Die rechtliche und politische Verfügung über den Körper durch den Herrn ist total, die wirtschaftliche ist es bedingt. Die Herrschaft Georgs von Waldburg bündelt sich begrifflich in der wechselseitigen Entsprechung von natürlichem Herrn und Leibeigenem. Das nochmals festzuhalten und zu betonen, ist zum Verständnis des vor der Tür stehenden Bauernkriegs dringlich.

Als Georg von Waldburg seine Regierung antrat, war die Zeit der dynamischen Territorialpolitik in Oberschwaben vorbei. Im 15. Jahrhundert hatten große Umschichtungsprozesse von Gütern und Herrschaftsrechten stattgefunden mit zwei ins Auge fallenden Tendenzen. Die blühenden Reichsstädte hatten sich gewissermaßen aus dem Nichts in ihrem Hinterland zum Teil stattliche Territorien aufgebaut (Ulm, Biberach, Memmingen, Lindau), und zwar zumeist auf Kosten eines verarmenden oder im städtischen Patriziat aufgehenden Adels. Seit dem 16. Jahrhundert dienten diese im Wesentlichen den städtischen Spitälern als ökonomisches Rückgrat. Die Reichsklöster hatten sich um die Arrondierung ihres weit streuenden Besitzes durch Tauschgeschäfte bemüht. Überall waren vergleichsweise kompakte Herrschaften entstanden, denen von den Kaisern in der Regel auch die fehlenden Hoheitsrechte, namentlich die hohe Gerichtsbarkeit nicht vorenthalten wurden.

So ließ sich wenig bewegen und folglich wurden zwei Erwerbungen im ersten Jahrzehnt von Georgs Herrschaft von zeitgenössischen Chronisten als bemerkenswert hervorgehoben – 1511 das Schloss Linden und zwei Höfe bei Essendorf um 5200 fl von Konrad von Rietheim[22] und die Herrschaften Eberhardszell und Schweinhausen mit drei Höfen, einem Gut und einer Selde um 24.000 fl von den Erben Viktors von Neidegg[23]. Diese im Vergleich zum 15. Jahrhundert wenig spektakulären Käufe dienten dazu, Jörg Truchsess «einen guten Haushalter» zu nennen, wiewohl sie angeblich nur über hohe Hypotheken finanziert werden konnten. Aber möglicherweise ist sein Motiv treffend beschrieben mit der Bemerkung, «es were besser Guetter die ainem gelegen/mit Schulden an sich zuebringen/dann Gellt zu brigen/aus Ursachen/das nit allweg solliche gelegne Güetter vail werennt, wann ainer gleich Gellt hett»[24]. In der Tat waren beide Komplexe günstig gelegen, grenzten sie doch an die Herrschaft Waldsee. Sonst tat sich nichts, jedenfalls nach Auskunft der auf Schloss Zeil und Schloss Wolfegg liegenden Urkunden. Nur da und dort veräußerte ein Bauer einen freieigenen Hof [25], doch auch der bäuerliche Eigenbesitz, der im Allgäu und in Oberschwaben im Mittelalter beachtlich gewesen war, hatte durch die Gier von Adel, Prälaten und Städten nach Land stark abgenommen. Politische Macht fußte zwar auf der Herrschaft über die Leiber, setzte aber Güter als existenzielle Grundlage voraus.

Rumor in Oberschwaben – Flucht in die Stadt, Flucht vom Land

Urkunden, Urbare und Akten als Schriftgut der Kanzleien der Truchsessen von Waldburg geben die Konflikte nicht frei, die sich hinter ihnen verbergen konnten. Ein Blick auf Oberschwaben insgesamt kann diesen Mangel ausgleichen, jedenfalls lässt sich die Stimmung einfangen, die in der Region herrschte und schwerlich die Waldburger Herrschaften aussparte. Vom November 1430 bis Februar 1431 hielt sich König Sigismund in Oberschwaben auf. In Überlingen hatte er Vertreter der Bodenseestädte zu sich bestellt und sie aufgefordert, alle Bürger, die sich nicht haushäblich in den Städten niedergelassen hatten, freizustellen[26]. Folglich gab es Bürger oder Menschen im Bürgerrecht der Stadt, die auf dem Land lebten, Bauern eben. Das waren keine Einzelfälle, eher scheint das ein Massenphänomen gewesen zu sein. «Als wir», so ließ der König wissen, «nu in diße land zu Swaben durch des gemeynen landes nutze und fromen willen komen sein, so ist uns mit manigveltiger clag frbracht, wie das noch heut des tages große unwillen und mishellung in den landen sein von slcher pfalburger wegen zwischen vil herren, geistlichen und werntlichen, und auch den steten und anndern»[27]. Pfalbürger nannte man spätestens seit dem Reichsgrundgesetz der Goldenen Bulle von 1356 solche Leute, die auf dem Land ihrer Arbeit als Bauern nachgingen, aber nur temporär und dann wohl hauptsächlich im Winter in der Stadt lebten, aber deren Rechtsschutz genossen – gewissermaßen unechte Bürger. Cives falsi heißen sie in lateinischen Texten, Pfalbürger eben. Würde nicht Abhilfe geschaffen, fürchtete der König, sei «zu besorgen […], daz davon schedlicher zwitracht krieg und schaden in dem lande entspriessen und wachsen mochten»[28]. Schwaben stehe vor einem Krieg. Den angeschlagenen dramatischen Ton darf man als Ausdruck berechtigter Besorgnis werten. Denn anderenfalls wäre der Gegenstand nicht auf die Tagesordnung eines Reichstages gekommen. In Nürnberg sollten dazu in Bälde Gesetze erlassen werden.

Der Druck, das Pfalbürgerwesen zu verbieten, und zwar mit höchster Autorität eines Reichsabschieds, ging vom oberschwäbischen Adel aus, genauer gesprochen von der Gesellschaft mit St. Jörgenschild als seiner Interessenvereinigung, der zeitweise auch die oberschwäbischen Klöster Marchtal, Ochsenhausen, Ottobeuren, Rot, Petershausen, Salem, Schussenried, Weingarten und Weißenau und die Bischöfe von Konstanz und Augsburg angehörten. Die Reichsstädte wehrten sich vehement. Es sei ihr Recht, Menschen in ihren Schirm aufzunehmen, «dadurch sú mit irem libe und gůt deste baß [um so eher] bi reht bliben sint»[29]. Hier ist es wieder, das verschwisterte Paar Leib und Gut, das Leibeigene nicht zu entfremden eidlich versprechen mussten. Ins Bürgerrecht tritt man, wird hier klar gesagt, des Rechtsschutzes wegen, den man in der Stadt und durch die Stadt genießt. Zwar bezogen sich die Städte ausdrücklich auf Klöster und deren Untertanen sowie auf freie Leute, weil diese in «niemans zwingen bnnen oder vogtien sssen»[30]. Aber das war eine vage Definition, weil der Rechtsstand eben nicht immer klar war, denn um 1430 herrschte keineswegs flächendeckend Leibeigenschaft in Oberschwaben. Es gab mindestens im Allgäu starke Kontingente von Freien (Fürststift Kempten, Eglofs, Leutkircher Heide); verbreiteter waren beachtliche Kohorten von Freizinsern, die in diesem Sinne als Freie gelten konnten. Auch lag keineswegs ein lückenloses Netz von Gerichten (Vogteien) über der Region. Wer keinen Gerichtsherrn hat, kann sein Recht suchen, wo er will, war der Standpunkt der städtischen Räte. Wie weit der Kreis der Pfalbürger in Tat und Wahrheit gezogen sein konnte, versteckt sich hinter der weiteren Umschreibung, Pfalbürger seien solche, welche die Rechte ihres natürlichen Herrn missachteten. Das konnte eigentlich nur heißen, Eigenleute beziehungsweise Leibeigene hatten sich städtischem Recht unterstellt. Oder es zu ihrem Vorteil genutzt – etwa in einem zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren, wenn dafür in ihrer Herrschaft gar keine Gerichte zur Verfügung standen.

Die oberschwäbischen Reichsstädte haben keine Pfalbürgerlisten geführt, man kennt ihre Zahl nicht. Dass sie hoch war, lassen Einwohnerzahlen der Städte vermuten. Allein Ravensburg hat zwischen 1325 und 1385 rund 3000 Personen ins Bürgerrecht aufgenommen, was in etwa der gesamten Einwohnerzahl von 1350 entsprach. Viele von ihnen müssen Pfalbürger gewesen sein, denn innerhalb der Stadtmauern gab es gar nicht so viel Platz, dass sich alle mit einem eigenen Haus hätten ansiedeln können. Der Besitz eines Hauses war aber die Voraussetzung für das Bürgerrecht. Umgangen werden konnte es, indem der Pfalbürger bei der Stadt den Gegenwert für ein Haus hinterlegte. Ob das nördlich des Bodensees gebräuchlich war, ist unbekannt, südlich des Bodensees ist es als Udal in den Schweizer Städten gängige Praxis. Die Territorien (Landschaften) von Zürich, Bern und Luzern sind im Wesentlichen aus solchen Ergebungen von Bauern, teils in Form ganzer Dorfschaften, entstanden. Sie alle waren zuvor Eigenleute, im Luzerner Fall vornehmlich solche der Habsburger.

Der König schreitet ein, gefolgt von Adel und Prälaten

Am 25. März 1431 wurde vom Reichstag (Hoftag) in Nürnberg verboten, Menschen als Pfalbürger in Schutz zu nehmen. Wer schon in diesen Stand getreten war, sollte ihn aufgeben, sofern er in den folgenden zwei Monaten von seinem früheren Herrn zurückgefordert wurde. Der Adel (und die Prälaten) hatte auf der ganzen Front gesiegt, die Städte verloren. Der Reichsabschied richtete sich, deutlicher konnte er seine Absicht kaum bekunden, auch an die «Gemeynden der stet merkt und drfer»[31]. Vermutlich wurde er dort in den Kirchen und bei Gemeindeversammlungen verlesen.

Adel und Prälaten hatten den Kaiser für die Sicherung ihrer Herrschaftsansprüche eingespannt. Das ist die eine Seite der prozeduralen Anstrengungen zur Herstellung der Leibeigenschaft, die andere ist der Druck, den die Herren selbst auf ihre Bauern ausübten, gemeint sind jetzt jene, die ein Gut von einem Herrn zur Bewirtschaftung erhalten hatten.

Einsetzend 1380 wurden in der Grafschaft Württemberg sukzessive die Untertanen in zehn Städten und 53 Dörfern mit Eiden verpflichtet, daß sie «an deheinen stetten kainen andern schirm noch frid sůchen sllen, weder mit stetreht, mit burgerrecht noch mit keinen den sachen, geistlichen noch weltlichen, die iezo sint oder die noch von ieman erdaht, uffgesetzt oder funden mchten werden»[32]. 1396 verlangten Gleiches die Herren von Heimenhofen im Allgäu von 70 Bauern und einer Bäuerin, die zudem für die Einhaltung ihrer Versprechen Bürgen und Bürgschaften stellen mussten. Nicht anders als der Adel verhielten sich die Klöster[33].

Schussenried verlangte von seinen Untertanen das eidliche Versprechen, auf Freizügigkeit und die freie Wahl eines Schutz- und Schirmherrn zu verzichten. Übertretungen wurden mit dem Einzug des Vermögens geahndet. «Dehain [keine] frihait puntnusst noch gesetzte der heren der Stette noch des landez noch dehain gericht weder gaistlichez noch weltlichez noch Statrecht auch gemainlichen dehaine ander sache»[34] sollte sie von den eingegangen Verpflichtungen entbinden können. Um das zusätzlich zu befestigen, wurden die Gotteshausleute, wie die Schussenrieder und andere klösterliche Eigenleute in aller Regel auch hießen, gruppenweise in Einheiten von mehreren Dutzend Personen zusammengefasst, die gemeinsam für die Einhaltung der Bestimmungen hafteten. Soweit solche Verschreibungen individuell erfolgten, waren mehrere Bürgen zu stellen, die Bürgschaftsleistungen pro Person bewegten sich um die 50 fl. Die Lasten der Eigenschaft wurden durch Verträge 1439 und 1448 gemildert, das Verbot der freien Schutz- und Schirmherrnwahl indessen blieb bestehen. Die Gotteshausleute bestätigten das 1448 in einer Urkunde durch die Formel, «das wir und unser erben und nachkomen den vorgenannten unsern herren von Schussenried und iren nachkomen nu fürbaß ewiclich unertänig, dienstlich und in allen redlichen sachen gehorsam und undertänig sind und dehainen anderen herren noch schierm an uns sůchen noch nehmen und in noch irem gotzhus nicht fluchtsam werden sullen noch wöllen»[35]. Die Untertänigkeit gegenüber der Herrschaft verbietet beides, die Wahl eines Schutz- und Schirmherrn und den Wegzug. Ähnliche Strategien ließen sich für viele andere oberschwäbische Klöster nachweisen, können aber wegen ihres repetitiven Charakters übergangen werden.

Dass vornehmlich die Prälaten eine derartige Politik betrieben, die Adeligen hingegen nicht, ist kaum anzunehmen. Dagegen sprechen schon die Demarchen, die letztere um 1430 beim König unternommen hatten. Der Mangel an Zeugnissen dürfte eher daher rühren, dass die Adelsarchive weniger sorgfältig betreut wurden. Herren und Edelleute, so verfügte Kaiser Ludwig der Bayer 1341 mit Blick nicht nur, aber auch auf den Adel, sollen niemanden zwingen, «das er hindir ime belybe, er wölle dan gerne by ime wonen und blyben. Wolt er abir von ime faren, des sal er ime gunnen und in doran nicht hindirn noch irren»[36]. Demnach wäre Freizügigkeit ein altes Herkommen im Reich gewesen. Spätestens hundert Jahre später konnte davon in Oberschwaben nicht mehr die Rede sein.

Gericht und Recht

Adel und Prälaten erkannten aber auch die Lücke, die den Städten als Operationsbasis für die Aufnahme von Pfalbürgern diente: die schwach entwickelte Rechtspflege, sowohl was das materiale Recht als auch das Verfahrensrecht betraf. Dementsprechend enthalten auch alle Urkunden, die den Status von Eigenleuten regeln, Bestimmungen, die Eigenschaft und Gerichtsherrschaft enger zusammenführen. Eigenleute, hieß es jetzt, unterstehen einer ausschließlichen Gerichts- und Gesetzgebungshoheit ihrer Eigenherren. Nicht nur die Schussenrieder und Heimenhofer Untertanen, auch die Kemptener mussten sich urkundlich am Ende des 15. Jahrhunderts verschreiben, dem Kloster «gehorsam, gerichtpar, raiß- und steuerbar, dienstbar und bottmessig» zu sein. In der Herrschaft Wolfegg war es seit dem 15. Jahrhundert üblich, dass einheiratende Frauen sich in die «aigenschaft sins libs vnd gůtz», gemeint ist die ihres Mannes und damit der Waldburger, ergaben, was zur Folge hatte, «gehorsam, dienstbar und vnfluchtsam ze sind vnd gewertig mit lib vnd gt» und keinen anderen Schirm anzunehmen, weder den von Männer- und Frauenklöstern, noch den von Städten oder anderen Adeligen[37].

Die Verfügungsgewalt über den Leib, die Adel und Prälaten auf diese Weise erlangten, führte dazu, dass die Eigenleute der ausschließlichen Gerichtsbarkeit ihrer Herren unterworfen wurden. Die dafür nötigen Voraussetzungen waren aber gar nicht gegeben. Das Fürststift Kempten, dessen Fläche den Umfang eines heutigen Landkreises umfasste, verfügte über nur ein Hofgericht in Kempten. Daran mag es liegen, dass die Äbte beim Kaiser darauf drangen, die räumliche Zuständigkeit des Hofgerichts durch die Errichtung neuer Gerichte in Dörfern und Pfarreien zu dezentralisieren – in kurzer Folge entstanden seit den 1430er Jahren Gerichte in Martinszell, Buchenberg, Krugzell, Reicholzried, Probstried und Durach, möglicherweise stammen aus dieser Zeit – eindeutige Belege fehlen – auch die Gerichte von Günzburg, Legau, Unterthingau, Liebentann und Wildpoldsried. Das ist eine beeindruckende Verbesserung der potentiellen Gerichtsnutzung für Untertanen und – was so sicher nicht beabsichtigt, aber unvermeidlich war – ein Zugewinn an politischen Kompetenzen für die Leibeigenen. Denn die Gerichte wurden nicht mit ortsfremden Amtleuten und Richtern besetzt, sondern mit Ortsansässigen und das heißt Bauern. In der Regel waren es sechs bis zehn Richter. Die Gerichte waren zuständig für Erb und Eigen und Unzucht[38], verhandelten also Erbrechts- und Liegenschaftsfragen und die Übertretung von Geboten und Verboten, denn Unzucht hatte keineswegs die enge Bedeutung von heute, sondern bezog sich allgemein auf Normwidrigkeiten.

Wie die Gerichte besetzt wurden, bleibt im Vagen. Doch darf man wohl davon ausgehen, dass die Vorsitzenden, die sogenannten Gerichtsammänner, von ihrer Herrschaft oder deren Vögten bestellt wurden und die Richter durch Kooptation oder Wahl der Gemeinden in ihr Amt kamen, wenn alters- oder krankheitshalber einer ausschied. Sie fällten – wie die Gerichte in Wolfegg auch – die Urteile nach Brauch und Herkommen (Weistum), die in der Regel mündlich überliefert wurden. Stellten sie für einen konkreten Fall keine brauchbare Urteilsgrundlage bereit, holten sich die Bauern Ratschläge für Urteile in den vielen benachbarten Reichsstädten oder stützten sich auf schwäbisches Landrecht. Das war im sogenannten Schwabenspiegel in vielen Fassungen mit verschiedenen Varianten und einem entsprechenden Interpretationsspielraum niedergelegt. Daran konnten sich auch bäuerliche Richter orientieren, vorausgesetzt sie hatten Zugang zu solchen Rechtsbüchern, die als Handschriften und seit etwa 1480 auch in gedruckter Form existierten. Davon aber wird man ausgehen können. Denn kaum eine zweite Region im deutschen Kulturraum kennt eine solche Dichte an Schwabenspiegeln wie die nördlich und südlich des Bodensees[39]. Selbst Dörfer konnten ein solches Landrecht besitzen, wie für Kloten (Zürich) belegt ist.

Diese Konstruktion barg auch einen latenten Konflikt. Örtliches Gewohnheitsrecht und schwäbisches Landrecht erfuhren ihre Konkretisierung in Urteilen bäuerlicher Schöffen und waren damit herrschaftlichen Eingriffen gegenüber ziemlich resistent. Es gab allerdings Appellationsmöglichkeiten an die Hofgerichte, die unter dem Vorsitz des Leibherrn oder seines Vogtes zusammentraten. Dort konnten andere Rechtsgrundlagen der Entscheidungsfindung zugrunde liegen, beispielsweise herrschaftliche Satzungen. Damit wurde die Rechtsprechung erheblich erschwert, gelegentlich wohl auch blockiert. Man kennt bäuerliche Klagen aus der unmittelbaren Nachbarschaft von Wolfegg, wonach an den Hofgerichten die Prozesse monatelang unerledigt herumlagen[40].

Fehden und Aufruhr

Leibeigenschaft und Gerichtsbarkeit schürten den Gegensatz zwischen Bauern und Herren. Flucht vom Land in die Stadt, wiewohl schlecht dokumentiert, muss geradezu alltäglich gewesen sein, denn anders lässt sich das steile Bevölkerungswachstum in vielen Reichsstädten Oberschwabens im 15. Jahrhundert gar nicht erklären. Die Rechtspflege, soweit sie funktionierte, war belastet durch die unterschiedliche, ja gegenläufige Rechtsprechung an Dorfgerichten und Hofgerichten. Die enge Verschränkung von Leibherrschaft und Gerichtsherrschaft ergab sich daraus, dass der Herr seinen Leibeigenen Gebote und Verbote (Gesetze) vorschreiben konnte und es die Aufgabe der Gerichte war, solche Gebote und Verbote durchzusetzen. Daraus resultierten zeitweise anarchieähnliche Zustände. Fehden, belegt für den Hegau und das Allgäu, Gewalt also mit dem Abbrennen der Ernte, dem Wegtreiben von Vieh und auch Mord, gehören schier zum Rhythmus des Lebens[41]. In der Regel ging es um konkurrierende Rechtsansprüche der Herren, die auf Kosten der Bauern ausgetragen wurden, wie im folgenden Fall von 1517. In Mutmannshofen im Allgäu war es zum Streit zwischen zwei Bauern mit schweren Verletzungen gekommen. Die gerichtliche Zuständigkeit war zwischen dem Abt von Kempten und dem Grafen Hug von Montfort strittig. Montfort bestimmte einen Tag vor seinem Gericht in Immenstadt, weil einer der Beteiligten sein Untertan war, der Abt ließ daraufhin das Vieh des gegnerischen Bauern pfänden, ein klassisches Mittel, um einen Rechtsanspruch anzumelden und gerichtlich durchzusetzen. Montfort fiel nun mit einem kleinen Kontingent bei Nacht in Martinszell ein, einem Dorf des Stifts Kempten, besetzte die Kirche, so dass niemand Sturm läuten konnte, und zerrte dem Wirt Alexander vier Kühe aus dem verriegelten Stall[42].

Die stärkste Beweiskraft für die herrschende Gewalt haben die Unruhen und Aufstände, die für die Klosterherrschaft Steingaden (1423), Ottobeuren (1434), Rot an der Rot (1456), Salem (1473), St. Gallen (1489), Kempten (1492) und Ochsenhausen (1498–1502) nachzuweisen oder wahrscheinlich zu machen sind[43]. In allen Fällen war beabsichtigt, Gesetze mittels Urteilen der Gerichte durchzusetzen und damit auf Kosten ihrer Autonomie – ein immer wieder zu beobachtendes Motiv.

Den Anfang hatten um 1400 Bauern des Klosters St. Gallen im Appenzell gemacht. Mehrjährige Unruhen wegen der vom Abt beanspruchten Leibeigenschaft und dem von ihm verweigerten Eintritt in das Bürgerrecht von Städten (Verburgrechtung) eskalierten zum Appenzellerkrieg, der in einen Burgenbruch im vorderen Rheintal und Allgäu mündete und mit zwei militärischen Siegen der Appenzeller gekrönt wurde – einer davon am 17. Juni 1405 gegen ein habsburgisches Adelsheer, das die schwäbischen Ritter und Grafen stellten. Als Folge schlossen diese sich zur Gesellschaft mit St. Jörgenschild zusammen, ausdrücklich in der Absicht, wie es im ersten Artikel der Gründungsurkunde vom 21. November 1407 heißt, «daß wür alle gemeinlich, und sonderlich einander getreulich und fürderlich des besten und wegersten [schützend] beholfen und beraten sein sollen gegen den Geburen [Bauern] von Appenzelle»[44]. Die Appenzeller Bauern waren der Anlass. Der gesamte schwäbische Adel trat dem Bund bei, von den Bischöfen von Augsburg und Konstanz über die Herzöge von Teck, die Herren von Montfort und von Werdenberg, von Waldburg und von Zimmern bis zu den Herren von Schellenberg und Heimenhofen. Damit ist die Liste keineswegs vollständig. Bekräftigend wird im Bundesbrief vom 16. Juni 1408, mit welchem der ursprünglich einjährige Bund um weitere sechs Jahre verlängert wurde, als Zweck formuliert, «zu widerstehen mit der hilf Gottes den unredlichen läufen wider die geburen zu Appenzell und ire helfer, die da angehebt von inen waren wider alle ritterschaft und darum iren aignen herrn zu vertreiben, wider glimpf und wider recht»[45]. Abgesehen von der Bekräftigung des Anlasses des Bundes ist die Selbstbezeichnung als Eigenherren von Interesse, die eine interessante Korrelation zu Eigenleuten