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Akademische Arbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Unternehmensgründung, Start-ups, Businesspläne, Note: 1,3, Fachhochschule Regensburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Bereits 1997 schrieb die damalige deutsche Bundestagspräsidentin Prof. Dr. Rita Süssmuth im Heilpraktiker Jahrbuch, dass die Bedeutung der Naturheilkunde in den Jahren davor zugenommen habe. Mittlerweile gehen an die zehn Millionen Bundesbürger regelmäßig oder gelegentlich zum Heilpraktiker. Das Bedürfnis nach Naturheilverfahren ist in den letzten Jahren nachhaltig gestiegen. Zu den Aufgaben und Tätigkeiten eines Heilpraktikers gehören die Anamnese (Erfragen der Lebens- und Umweltbedingungen des Patienten) und das Erstellen einer Diagnose (Zuordnen von Beschwerden und Symptomen zu einem Krankheitsbild), das Führen von Beratungsgesprächen und das Durchführen therapeutischer Maßnahmen sowie die Organisation der Praxis. In der Auswahl der angewandten Diagnose und Therapieverfahren ist der Heilpraktiker völlig frei. Jedoch ist die zuständige Gesundheitsbehörde im Einzelfall ermächtigt, eine Behandlungsmethode, deren Wirksamkeit und Gefährlichkeit umstritten ist, durch Ordnungsverfügung zu untersagen. Diese Arbeit beleuchtet den Beruf des Heilpraktikers und seine Hintergründe, rechtlichen Anforderungen und Formen.
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Inhalt
1. Einführung zum Thema
1.2. Historischer Hintergrund
1.3. Aktuelle Umfragen zur Naturheilkunde
1.4. Zahlen und Fakten
1.5. Trends und Entwicklungen
1.6. Erfolgsfaktoren und Problemfelder des Berufsstandes
1.7. Persönliche Anforderungen
2. Rechtliche Erfordernisse
2.1. Rechtliche Grundlage des Heilpraktikerberufs
2.2. Relevante Gesetze und Vorschriften
2.2.1. Heilpraktikergesetz
2.2.2. Gesetzliche Einschränkungen
2.2.3. Wettbewerbsgesetze
2.2.4. Sonstige Vorschriften
2.3. Pflichten des Heilpraktikers
2.3.1. Berufsordnung
2.3.2. Aufklärungspflicht
2.3.3. Sorgfaltspflicht
2.3.4. Schweigepflicht
2.4. Behandlungsvertrag
2.5. Kontrollen
3. Betätigungsfelder
3.1. Haupttätigkeit als Therapeut
3.2. Nebentätigkeiten
3.2.1. Kurse, Seminare, Vorträge
3.2.2. Verband, Arzneimittelkommission, Prüfungsgremium
3.2.3. Veröffentlichungen
3.2.4. Lehrauftrag
3.2.5. Verkauf
4. Literaturverzeichnis (inklusive weiterführender Literatur)
Bereits 1997 schrieb die damalige deutsche Bundestagspräsidentin Prof. Dr. Rita Süssmuth im Heilpraktiker Jahrbuch, dass die Bedeutung der Naturheilkunde in den Jahren davor zugenommen habe [vgl. Foester 1997, 11]. Mittlerweile gehen an die zehn Millionen Bundesbürger regelmäßig oder gelegentlich zum Heilpraktiker. Das Bedürfnis nach Naturheilverfahren ist in den letzten Jahren nachhaltig gestiegen [vgl. VR 2003, 1]. „Heilpraktiker erkennen und heilen Krankheiten, die vor allem Störungen des seelischen und körperlichen Gesamtsystems sind, durch die Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte. Dabei wenden sie Therapieverfahren an, die grundsätzlich aus der Natur- und Volksheilkunde übernommen sind, zum Beispiel Akupunktur[1], Irisdiagnose[2] und Homöopathie[3]." [Stat. BA 2006, 33] So lautet die Berufsdefinition die vom Statistischen Bundesamt verwendet wird. Zu den Aufgaben und Tätigkeiten eines Heilpraktikers gehören die Anamnese (Erfragen der Lebens- und Umweltbedingungen des Patienten) und das Erstellen einer Diagnose (Zuordnen von Beschwerden und Symptomen zu einem Krankheitsbild), das Führen von Beratungsgesprächen und das Durchführen therapeutischer Maßnahmen sowie die Organisation der Praxis. In der Auswahl der angewandten Diagnose und Therapieverfahren ist der Heilpraktiker völlig frei. Jedoch ist die zuständige Gesundheitsbehörde im Einzelfall ermächtigt, eine Behandlungsmethode, deren Wirksamkeit und Gefährlichkeit umstritten ist, durch Ordnungsverfügung zu untersagen (OVG NW, 4.12.1985, Az 13 A 959/84).
Während Ärzte und Heilpraktiker Heilberufen nachgehen, wird jeder anderen Tätigkeit am Patienten (z.B. Krankenschwester, Masseur, Physiotherapeut) die Bezeichnung Heilhilfsberuf zugeordnet. Die Unterscheidung liegt in der Verantwortung und der Entscheidungsfreiheit. Heilhilfsberufler dürfen nur auf Veranlassung eines Heilberuflers am Patienten tätig werden (BFH BStBl II 1998, 453). Diese Definitionen sind eine wichtige Voraussetzung für das Textverständnis und geben die Möglichkeit, nun genauer auf die Vorgehensweise dieser Arbeit einzugehen.