Die CE Kennzeichnung - Jürgen Niebling - E-Book

Die CE Kennzeichnung E-Book

Jürgen Niebling

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Beschreibung

Fragen zur CE-Kennzeichnung? Eine Vielzahl technischer Produkte darf ohne CE-Kennzeichnung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht vertrieben oder dorthin eingeführt werden. Voraussetzungen und Umfang dieser "Marktzutrittsbeschränkung" sind für Unternehmen und deren Rechtsberater nur wenig transparent. Verständliche Darstellung Die Darstellung verdeutlicht zunächst, wie die CE-Kennzeichnung in die rechtliche Systematik eingebunden ist. Schwerpunkt des Bandes sind nicht technische Fragen, sondern die EU-rechtlichen Vorgaben an die CE-Kennzeichnung. Hierbei spielt auch das Wettbewerbsrecht eine wichtige Rolle. Die neue Rechtsprechung zur Haftung des TÜV ist bereits in den Band eingearbeitet. Inklusive Maschinenverordnung Daran schließen sich Erläuterungen zu einzelnen Richtlinien, z.B. zu Maschinen, an. Die zugehörige Maschinenverordnung ist zusätzlich im Anhang abgedruckt.

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Die CE-Kennzeichnung

Dr. Jürgen Niebling, Rechtsanwalt

3., überarbeitete Auflage, 2017

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

3. Auflage, 2017

ISBN 978-3-415-06031-9E-ISBN 978-3-415-06033-3

© 1995 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Konvertus

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Schriftenreihe >DAS RECHT DER WIRTSCHAFT< (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.

Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort

Ohne CE-Kennzeichnung dürfen eine Vielzahl technischer Produkte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht mehr vertrieben oder in den EWR eingeführt werden. Voraussetzungen und Umfang dieser „Marktzutrittsbeschränkung“ sind für Unternehmen und deren Rechtsberater nur wenig transparent.

Zum einen werden Juristen mit technischen Sachverhalten und Techniker mit juristischen Fragen befasst. In Unternehmen und Verbänden führt dies oft dazu, dass sich „keine Seite“ verantwortlich fühlt. Zum anderen fällt auf, dass in der juristischen Literatur die CE-Kennzeichnung nur am Rande behandelt wird. Erst durch die Brustimplantate mit billigem Silikon wurden grundlegende Fragen aufgeworfen und es wurde eine breite Öffentlichkeit auf die CE-Thematik aufmerksam.

Im Vordergrund der Darstellung steht nicht wissenschaftliche Tiefe, sondern Systematik und Übersichtlichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen.

Viele Lösungsansätze wurden in der täglichen Beratungspraxis entwickelt, oft mit Technikern und Fachleuten in den betreffenden Gebieten. Auf „gesicherte Rechtsprechung“ kann nach wie vor kaum zurückgegriffen werden.

Schwerpunkt des Bandes sind jedoch nicht die technischen Fragen, sondern die Einbindung der CE-Kennzeichnung in rechtliche Fragen und Grundsätze. Hierbei spielt vor allem das Wettbewerbsrecht eine Rolle.

Für die gute Zusammenarbeit mit dem Richard Boorberg Verlag bedanke ich mich, insbesondere bei Herrn Klaus Krohn.

Olching bei München, im April 2017Der Verfasser

Inhalt

Abkürzungen

I.Einführung und Problemdarstellung

1.Was ist das CE-Zeichen?

2.Welche Bedeutung hat das CE-Zeichen?

3.Freiwillige oder notwendige Kennzeichnung?

4.Welche Fristen sind zu beachten?

5.CE und GS

6.Welche Waren sind betroffen?

7.Welche Rechtsvorschriften sind einschlägig?

8.Müssen ggf. mehrere Richtlinien beachtet werden?

9.Wie ist das Verhältnis von Richtlinie und Gesetz?

10.Was ist eine Konformitätserklärung?

11.Was ist eine Herstellererklärung?

12.Was ist der harmonisierte Bereich?

13.CE und Normung

14.Wie kennzeichne ich korrekt?

15.Wer kennzeichnet?

16.Probleme aus dem Endkundengeschäft (Sach- oder Rechtsmangel?)

17.Probleme im Liefergeschäft

18.Produkthaftung und Produktsicherheit

19.Wettbewerbsrecht

20.Räumlicher Geltungsbereich EWR

21.CE und GATT/WTO

II.Einzelfragen zu einzelnen Richtlinien

1.Maschinen

2.Druckbehälter

3.Schutzausrüstung

4.EMV

5.Medizinprodukte

III.Ausblick

1.Neue Verordnung, neuer Rechtsrahmen für die CE-Kennzeichen

2.Verbesserungen

3.Europäische Richtlinien und Kommentierungen

4.Deutsche Gesetze

5.Sonstige Kommentierungen

IV.Anhang

1.Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV)

2.Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Sachregister

Abkürzungen

aaO

am angegebenen Ort

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ABl

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft (Nummer, Datum)

BAnz

Bundesanzeiger

BAPT

Bundesamt für Post und Telekommunikation

BB

Betriebs-Berater (Jahr, Seite)

BGBl.

Bundesgesetzblatt (Teil, Jahr, Seite)

BGH

Bundesgerichtshof

BMPT

Bundesministerium für Post und Telekommunikation

CE

Communauté Européen (Europäische Gemeinschaft)

CEN

Comité Européen de Normalisation: Europäisches Komitee für Normung

CENELEC

Comité Européen de Normalisation Electrotechnique: Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung

DIN

Deutsches Institut für Normung

EFTA

European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation)

EG

Europäische Gemeinschaft

EMV

elektro-magnetische Verträglichkeit

EMVG

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten

EN

Europanorm

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Jahr, Seite)

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

FAG

Gesetz über Fernmeldeanlagen

GATT

General Agreement on Tariffs and Trade (Welthandelsabkommen)

ggf

gegebenenfalls

GPSG

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

GPSGV

Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GPSGV)

GS-Zeichen

Zeichen „Geprüfte Sicherheit“

GSG

Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz)

GSGV

Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz

Hz

Hertz

i.d.F.

in der Fassung

IEC

International Electrotechnical Commission (Internationale Elektrotechnische Kommission)

ISO

International Standard Organization (Internationale Organisation für Normung)

i.V. m.

In Verbindung mit

Kap.

Kapitel

MPG

Medizinproduktegesetz

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Jahr, Seite)

ProdSG

Produktsicherheitsgesetz

Ps

maximaler Betriebsdruck/Prüfdruck

PSA

Persönliche Schutzausrüstung

Rdnr.

Randnummer

RiL

Richtlinie

s. o.

siehe oben

s. u.

siehe unten

UKlaG

Unterlassungsklagengesetz

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

V

Volumen

VDE

Verband Deutscher Elektrotechniker

voraus.

voraussichtlich

WTO

World Trade Organization (Welthandelsorganisation)

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Jahr, Seite)

I.Einführung und Problemdarstellung

1.Was ist das CE-Zeichen?

Die CE-Kennzeichnung eines Produktes bestätigt den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaates der EU, dass das Produkt, an dem das CE-Zeichen angebracht ist, die Anforderungen aller einschlägigen EU-Richtlinien erfüllt und die in den Richtlinien vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Die Konformität des Produktes mit den Richtlinien wird nach außen dokumentiert.

2.Welche Bedeutung hat das CE-Zeichen?

Das CE-Zeichen ist für die Verwaltungsbehörden eines jeden Mitgliedstaates der EU der Nachweis, dass alle einschlägigen EU-Richtlinien einschließlich der erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren erfüllt sind und so das Inverkehrbringen oder die Einfuhr nicht unterbunden werden darf. CE-gekennzeichnete Produkte

→dürfen daher innerhalb eines Mitgliedstaates der EU in den Verkehr gebracht werden, ohne dass Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates zusätzliche Auflagen erteilen dürfen, die in den Richtlinien geregelten Voraussetzungen widersprechen oder diese verschärfen;

→dürfen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes vertrieben werden, ohne dass ein Mitgliedstaat die Produkte zurückweisen könnte, weil bestimmte nationale Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten seien;

→dürfen von einem Drittstaat in den EWR eingeführt werden. Das Produkt kann daher nicht unter Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer und zusätzlicher technischer Anforderungen zurückgewiesen werden. Diese Verständigung auf einheitliche Sicherheitsstandards und Normen innerhalb der EU lässt auch CE als Abkürzung für „Communauté Européen“ erklären. Die Bedeutung der Kennzeichnung liegt daher nicht in der Bestätigung einer Qualität (kein Qualitätszeichen), auch soll die Herkunft eines Produktes nicht bescheinigt werden (kein Herkunftszeichen), es soll vielmehr die Überwachungsbehörden wie auch die Verbraucher über die Richtlinienkonformität unterrichten.

Da die CE-Kennzeichnung unmittelbar an die Verwaltungsbehörden gerichtet ist, wird diese auch als Verwaltungszeichen angesehen.

3.Freiwillige oder notwendige Kennzeichnung?

Die Verwendung des CE-Zeichens steht nicht im Ermessen des Herstellers (Adressaten), vielmehr dürfen bestimmte Produkte innerhalb der EU nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind. So dürfen Maschinen seit dem 1. 1.1995 nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie das CE-Zeichen tragen. Eine freiwillige Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen kommt nur in Betracht, wenn die Richtlinie selbst bestimmte Übergangsfristen vorsieht und innerhalb dieser Übergangsfristen eine Kennzeichnung zulässt.

4.Welche Fristen sind zu beachten?

Je nach Anwendungsbereich der einschlägigen Richtlinien gab es Übergangsfristen, innerhalb derer die CE-Kennzeichnung unter den in den Richtlinien genannten Voraussetzungen verwendet werden konnten, und im Anschluss hieran zwingende Kennzeichnungspflichten. So dürfen Maschinen seit dem 1. 1.1995 nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie das CE-Zeichen tragen. Unter dem Gesichtspunkt der Störaussendung oder Störfestigkeit relevante und dem EMV-Gesetz unterfallende Geräte (z.B. Computer) sind seit dem 1. 1.1996 entsprechend zu kennzeichnen.

Zur Richtlinie 89/392/EWG ist Folgendes anzumerken:

Bis 1. 1.1995 war es erforderlich, neben den Buchstaben CE die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der CE-Kennzeichnung anzufügen. Dies ist seit 1. 1.1995 nicht mehr erforderlich und seit dem 31. 12.1996 nicht mehr gestattet. Ab diesem Zeitpunkt ist auf dem Typenschild das Baujahr der Maschine anzugeben.

Eine freiwillige CE-Kennzeichnungsmöglichkeit besteht bei allen hier angesprochenen Produktgruppen.

Den aktuellen Stand der Richtlinien kann man auf den Seiten der EU im Internet auffinden. Die Richtlinientexte finden Sie entweder über die sog. Celex-Nr. oder über die Fundstelle im Europäischen Amtsblatt. Die geeignete Einstiegsseite hierfür ist: http://eur-lex.europa.eu/de

Inzwischen sind 24 Produktkategorien erfasst, die nachfolgend in der Reihenfolge Richtlinien-Nr. – Kurzbezeichnung – Celex-Nr. – Titellangfassung – Amtsblatt-Fundstelle aufgelistet sind.

Es können hier nicht alle Richtlinien aufgelistet werden, herausgegriffen wurden solche, die von allgemeinem Interesse sind und die Systematik aufzeigen. Der aktuelle Stand lässt sich hier im Internet unschwer abrufen. Hier sind ebenfalls die Gesetze und Verordnungen zu finden, wonach diese Richtlinien in Deutsches Recht umgesetzt wurden.

1. 2006/95/EWG Niederspannung – 31973L0023 –

Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ABl. L 77 vom 26. 3.1973 S.29 –33 sowie

– 32006L0095 –

Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung)

ABl. L 374 vom 27. 12.2006 S. 10–19

Aktueller Stand:

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung)

Kurztitel:

Niederspannungsrichtlinie

Rechtsnatur:

Richtlinie

Geltungsbereich:

Europäische Union

Veröffentlichung:

ABl. EU Nr. L 96/357, 29. März 2014

Inkrafttreten:

20. April 2016

In nationales Recht umzusetzen bis: 19. April 2016

Umgesetzt durch:

Verordnung über elektrische Betriebsmittel (Deutschland)

Die Richtlinie Niederspannungsrichtlinie ist neben der EMV-Richtlinie das wichtigste Regelungsinstrument für die Sicherheit elektrisch betriebener Geräte.

2. 87/404/EWG Einfache Druckbehälter – 31987L0404

Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter ABl. L 220 vom 8. 8.1987 S.48–59

Aktueller Stand:

–Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung)

–Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt)

–Letztes Verzeichnis der harmonisierten Normen zur Richtlinie 2009/105/ EG

–Aktuelles Verzeichnis der harmonisierten Normen zur Richtlinie 2014/ 29/EU

–Leitfaden der Europäischen Kommission für die Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter

–Leitlinie zu: Artikel 16

3. 88/378/EWG Spielzeug – 31988L0378

Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug ABl. L 187 vom 16. 7.1988 S. 1–13

Aktueller Stand:

–Richtlinie (EU) 2015/2115 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Formamid

–Richtlinie 2014/81/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf Bisphenol A

–Richtlinie 2014/84/EU der Kommission vom 30. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf Nickel

–Verordnung (EU) Nr. 681/2013 der Kommission vom 17. Juli 2013 zur Änderung von Teil III des Anhangs II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug

–Beschluss der Kommission vom 1. März 2012 zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug

–Richtlinie 2012/7/EU der Kommission vom 2. März 2012 zur Änderung von Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

–Beschluss der Kommission vom 4. August 2011 zur Verlängerung des in Artikel 114 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Zeitraums in Bezug auf von Deutschland nach Artikel 114 Absatz 4 notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug

–Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug

–Berichtigung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug

–Chinesische Fassung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug