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Diplomarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,5, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule (IWR), Veranstaltung: Diplom Wirtschaftsjurist, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Primär ist zu klären, wie sicher diese geplante Investition im Ausland ist. Dies hängt von vielen Rahmenbedingungen ab. In welcher politischen Lage befindet sich das Land und welche Schutzinstrumente stehen im Streitfall zur Verfügung. Am einfachsten und sichersten wäre es dabei für den Investor, wenn ihm ein einheitliches globales Instrument zur Ver-fügung stehen würde. Ein solches existiert in der Praxis jedoch nicht. Mehrfache Versu-che ein allgemeinverbindliches völkerrechtliches Abkommen zum Schutz von Investiti-onen zu schaffen, scheiterten in der Vergangenheit. Daher ist der Investor gezwungen, die für seinen Einzelfall einschlägigen Schutzvorschriften zu bewerten. Welche dafür in Frage kommen können, ist der Gegenstand dieser Arbeit. Zum einen wird ein Überblick gegeben, welche Investitionsschutzmittel das internationale Wirtschaftsrecht zur Verfü-gung stellt. Dabei soll gezeigt werden, auf welcher Basis ein effektiver Investitions-schutz besteht. Es wird untersucht, inwieweit auf Regelungen des Menschrechtes und des völkerrechtlichen Fremdenrechtes zurückgegriffen werden kann. Einen weitaus größeren Umfang nimmt daneben die Untersuchung des Schutzes der Investoren durch Investitionsverträge und Investitionsschutzabkommen ein. Es wird dabei unter anderem auf Klauselgestaltungen im Rahmen von bilateralen Abkommen und auf ausgewählte multilaterale Abkommen eingegangen. Zum anderen soll gezeigt werden, wie Streitfälle geschickt umgangen oder gelöst werden können. Dabei werden einleitend beispielhafte Fallkonstellationen dargestellt, die im Laufe der Arbeit an den entsprechenden Stellen wieder Eingang finden. Bewusst werden vom Verfasser im Kapitel Begrifflichkeiten, Definitionen immer wieder verwendeter Begriffe, vorangestellt. Den Schwerpunkt dabei stellt der Punkt Enteignungen, mit all den verbundenen Thematiken, dar. Im Rahmen des Abschnittes Investitionsschutzinstitute wird neben den Schutzmechanismen der Multilateral Investment Guarantee Agency (MIGA) und solcher durch Versicherungen und Garantien, intensiver auf das International Centre for Settlement of Investment Dis-putes (ICSID)-Schiedsgericht eingegangen. Zweifellos ist die Unterzeichnung der ICSID–Konvention als ein großer Schritt zu sicheren Investitionen anzusehen. Dies wird durch die zahlreichen eingebundenen ICSID–Schiedsentscheidungen zu zeigen versucht.
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Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AAA American Arbitration Association
AG Aktiengesellschaft
AGA AuslandsGeschäftsAbsicherung
AGIP Azienda Generale Italiana Petroli (italienischer Erdöl- und Energiekon-
zern)
Art. Artikel des Grundgesetzes
ASEAN Association of Southeast Asian Nations
BGHZ Urteil des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
BIT Bilateral Investment Treaty
BOT Build-Operate-Transfer
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidung
CDU Christlich Demokratische Union
DIS Deutsches Institut für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
EG Europäische Gemeinschaft
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
EnCV Energiecharta-Vertrag
GATS General Agreement on Trade in Services
GATT 1947 General Agreement on Tariffs and Trade 1947
GATT 1994 General Agreement on Tariffs and Trade 1994
GG Grundgesetz
Hrsg. Herausgeber
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Abkürzungsverzeichnis
ICC International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce in Paris
ICSID International Centre for Settlement of Investment Disputes
IGH Internationaler Gerichtshof
ILM International Legal Materials
ITT`s International Investment Treaties
IWR Internationales Wirtschaftsrecht
LCIA London Court of International Arbitration
MAI Multilateral Agreement on Investment
MIGA Multilateral Investment Guarantee Agency
NAFTA North American Free Trade Agreement
NJW Neue Juristische Wochenschrift
OECD Organisation for Economic Co-operation and Development
Rn. Randnummer
TOPCO Texas, Overseas Petroleum Co.
TRIMS Trade-Related Investment Measures
TRIPS Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights
UNCITRAL United Nations Commission on International Trade Law
USA United States of America
WBÜ Weltbankübereinkommen (ICSID - Konvention)
WIPO World Intellectual Property Organization
WTO World Trade Organization
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A. Einleitung
Auslandsinvestitionen haben in den letzten 25 Jahren einen enormen Bedeutungszuwachs erfahren. Neben den handelsrechtlichen Beziehungen stellen sie die zweite Säule des globalen Weltwirtschaftssystems dar. Den Umfang derartiger Investitionen im Aus-land, soll die Grafik in Abbildung 1 verdeutlichen. Im Jahr 1975 wurden weltweit in etwa 25 Milliarden US$ im Ausland investiert. In Folge einen kontinuierlichen Anstieges erreichten diese im Jahr 2000 einen Stand von 1400 Milliarden US$. Trotz eines wenige Jahre andauernden Abfalles wurde 2007 ein Höchststand von 1979 Milliarden US$ erreicht. Die Weltwirtschafts- und Finanzkrise ließen dieses Volumen auf 1200 Milliarden US$ im Jahr 2009 fallen. Seither ist ein fortwährender Anstieg zu verzeichnen, der in diesem Jahr zu geschätzten 1400 Milliarden US$ und im nächsten Jahr zu 1800 Milliarden US$ führen wird.1
Diese Summe an Investitionen wird von einer Vielzahl von Investoren im privaten und geschäftlichen Sektor getätigt. Alle stellen sich dabei die gleichen Fragen. Im Vorder-grund steht die Überlegung der Investoren, wie Kapital investiert werden soll, um eine
1Daten basieren auf Angaben im World Investment Report 2009.
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A. Einleitung
höchstmögliche Rendite zu erzielen. Ist diese Entscheidung getroffen, schließt sich die Überlegung an, ob Investitionen im Inland oder im Ausland getätigt werden. Wird letzteres bewogen, sind viele Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen. Primär ist zu klären, wie sicher diese geplante Investition im Ausland ist. Dies hängt von vielen Rahmenbedingungen ab. In welcher politischen Lage befindet sich das Land und welche Schutzinstrumente stehen im Streitfall zur Verfügung. Am einfachsten und sichersten wäre es dabei für den Investor, wenn ihm ein einheitliches globales Instrument zur Verfügung stehen würde. Ein solches existiert in der Praxis jedoch nicht. Mehrfache Versuche ein allgemeinverbindliches völkerrechtliches Abkommen zum Schutz von Investitionen zu schaffen, scheiterten in der Vergangenheit. Daher ist der Investor gezwungen, die für seinen Einzelfall einschlägigen Schutzvorschriften zu bewerten. Welche dafür in Frage kommen können, ist der Gegenstand dieser Arbeit. Zum einen wird ein Überblick gegeben, welche Investitionsschutzmittel das internationale Wirtschaftsrecht zur Verfügung stellt. Dabei soll gezeigt werden, auf welcher Basis ein effektiver Investitionsschutz besteht. Es wird untersucht, inwieweit auf Regelungen des Menschrechtes und des völkerrechtlichen Fremdenrechtes zurückgegriffen werden kann. Einen weitaus größeren Umfang nimmt daneben die Untersuchung des Schutzes der Investoren durch Investitionsverträge und Investitionsschutzabkommen ein. Es wird dabei unter anderem auf Klauselgestaltungen im Rahmen von bilateralen Abkommen und auf ausgewählte multilaterale Abkommen eingegangen. Zum anderen soll gezeigt werden, wie Streitfälle geschickt umgangen oder gelöst werden können. Dabei werden einleitend beispielhafte Fallkonstellationen dargestellt, die im Laufe der Arbeit an den entsprechenden Stellen wieder Eingang finden. Bewusst werden vom Verfasser im Kapitel Begrifflichkeiten, Definitionen immer wieder verwendeter Begriffe, vorangestellt. Den Schwerpunkt dabei stellt der Punkt Enteignungen, mit all den verbundenen Thematiken, dar. Im Rahmen des Abschnittes Investitionsschutzinstitute wird neben den Schutzmechanismen derMultilateral Investment Guarantee Agency(MIGA) und solcher durch Versicherungen und Garantien, intensiver auf dasInternational Centre for Settlement of Investment Disputes(ICSID)-Schiedsgericht eingegangen. Zweifellos ist die Unterzeichnung der ICSID-Konvention als ein großer Schritt zu sicheren Investitionen anzusehen. Dies wird durch die zahlreichen eingebundenen ICSID-Schiedsentscheidungen zu zeigen versucht.
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B. Praxisfälle
Dass der Schutz von Investoren eine große Bedeutung hat, soll durch folgende in der Praxis aufgetretene Fallkonstellationen verdeutlicht werden. An dieser Stelle beschränken sich die Darstellungen zunächst auf die zugrunde liegenden Sachverhalte. Im Laufe der weiteren Bearbeitung werden diese an den entsprechenden Stellen wieder aufgegriffen und eingehender behandelt.
Wie schnell es gehen kann, dass ein Unternehmen um seine Investitionen im Ausland fürchten muss, zeigt der Fall mit deutscher Beteiligung im Streit zwischen Siemens und dem Staat Argentinien sehr anschaulich. Der argentinische Staat initiierte durch Ausschreibung die Herstellung eines Systems zur Grenzkontrolle und der Ausgabe von Personalausweisen. Um den Zuschlag zu bekommen, musste eine Gesellschaft argentinischen Rechts gegründet werden. Dies tat Siemens durch die Gesellschaft Siemens IT Services S.A., welche zu 100 % im Eigentum der Siemens AG stand. Im Oktober 1998 bekam diese Gesellschaft den Zuschlag mit einer Vertragslaufzeit von 6 Jahren und einer zweimaligen Verlängerungsoption um jeweils drei Jahre. Der Vertrag wurde von den Parteien unterzeichnet und durch eine entsprechende Verfügung durch die Regierung bestätigt. In Folge eines Regierungswechsels im Dezember 1999 setzte die neue Regierung den Vertrag wegen vermeintlicher technischer Mängel im Februar 2000 aus. Schließlich kündigte die neue Regierung den bestehenden Vertrag im Mai 2001 durch Verwaltungsakt2. Argentinien begründete den Schritt mit den aufgetretenen Mängeln bei der Vertragsausführung und auf der Grundlage der mittlerweile ergangenen Notstandsgesetzgebung des Landes. Bei der Fertigung der Personalausweise wurden durch eine Verwechslung die Fingerabdrücke seitenverkehrt dargestellt. Auch eine Einigung durch eine eigens einberufene Kommission in einem Neuverhandlungsverfahren kam nicht zustande. Die von Siemens IT Services S.A. wahrgenommenen administrativen Rechtsbehelfe waren erfolglos. Damit die getätigten Investitionen nicht völlig wertlos waren, rief daraufhin die Siemens AG ein Schiedsgericht an und berief sich auf den zwischen Deutschland und Argentinien geschlossenen Bilateralen Investitionsschutzvertrag3.
Die zwei folgenden Beispiele betreffen Streitigkeiten bezüglich Auslandsinvestitionen auf dem Staatsgebiet Mexikos. Im ersten Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Ein
2Decree No. 669/01.
3ICSID Case No. ARB/02/8 - Siemens AG gegen Argentinien.
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B. Praxisfälle
Unternehmen aus den USA namens Metalclad erwarb 1993 das mexikanische Unternehmen COTERIN. Im Rahmen dessen wurde auch ein Grundstück der Stadt Guadalcazar erworben. Auf diesem Grundstück wollte COTERIN eine Sondermülldeponie betreiben und es lagen die erforderlichen Genehmigungen auf Bundes- und Landesebene zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Eine Genehmigung der Stadt fehlte jedoch. 1994 errichtete Metalclad die Anlagen der Deponie und nahm diese im März 1995 in Betrieb. Im Dezember des Jahres der Inbetriebnahme lehnte die Stadt die kommunale Genehmigung der Sondermülldeponie ab und ordnete deren Schließung an. Die Bemühungen Metalclads auf Erteilung einer Genehmigung in den Folgejahren scheiterten. Die Ausweisung des Grundstückes als Naturschutzgebiet 1997 machte die Nutzung de facto unmöglich. Metalclad rief daraufhin das Schiedsgericht des ICSID an4.
In einem ähnlich gelagerten Fall war des Unternehmen Tecmed betroffen. Tecmed wurde 1996 von einem Tochterunternehmen eines spanischen Investors übernommen. Dieses betrieb seit 1987 auf einem eigens ausgewiesenen Grundstück eine Müllentsorgungsanlage und Deponie. Bei der Errichtung der Deponie lag die Genehmigung der zuständigen Behörden zum Betreiben vor. Weiterhin wurde diese auf eine Dauer von 10 Jahren fixiert, wobei eine Erneuerung der Genehmigung vorgesehen war. Im Jahre 1997 erhielt das Unternehmen auf einen entsprechenden Antrag die Genehmigung für ein weiteres Jahr. Im Folgejahr wurde ein Genehmigungsantrag auf Verlängerung um weitere 10 Jahre gänzlich seitens der Behörde versagt. Begründet wurde dieses Vorgehen mit Versäumnissen bei vereinbarten Berichtspflichten. Offensichtlich waren aber Belange des Umweltschutzes, welche durch massive Bürgerinitiativen geltend gemacht wurden, eher als Entscheidungsgrund herangezogen worden. Seitens Tecmed war man bereit, aus den politisch geltend gemachten Umweltbelangen auf ein anderes passenderes Grundstück auszuweichen. Bis dieses Grundstück gefunden und betriebsbereit sei, hätte aber Tecmed aus Gesichtspunkten von Treu und Glauben auf die Erteilung der Genehmigung vertrauen dürfen. Da dies nicht erfolgte, rief Tecmed ein Schiedsgericht an, das darüber zu entscheiden hatte5.
Die Gewinnung von Bodenschätzen hat seit jeher eine große Bedeutung, welche in den letzten Jahren wegen der immens gestiegenen Rohstoffpreise noch gewachsen ist. Zu beobachten ist, dass die Staaten zunächst versuchen, Investoren zu finden, die die Roh-
4ICSIDCase No. ARB(AF)/97/1 - Metalclad gegen Mexiko.
5ICSID Case No. ARB(AF)/00/2 - Tecmed gegen Mexiko.
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B. Praxisfälle
stoffförderung ermöglichen. In der Folgezeit soll dann durch bestimmte Maßnahmen erreicht werden, selbst die Förderungs- und Gewinnkontrolle zu übernehmen. Ein solches Beispiel zeigt sich eindrucksvoll im Erdölstreit zwischen Lybien und TOPCO/ CALASIATIC6. Lybien verstaatlichte Anfang der siebziger Jahre die gesamte Erdölindustrie und verletzte dadurch die gesamten abgeschlossenen Konzessionsverträge der ausländischen Ölunternehmen.
Die Liste von Fallbeispielen ließe sich ohne Grenzen fortsetzen und zeigt schon jetzt die Bedeutung einer Absicherung von Investoren im Ausland.
6TOPCO/ CALASIATIC gegen Libyen, ILM 17, 1978, S. 1ff.
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C. Begrifflichkeiten
Um die Materie des Investitionsschutzes besser zu verstehen, ist es anfangs notwendig, einige Begriffe etwas genauer zu erläutern. Es werden dabei Ausführungen zum Thema Eigentum und dessen Entzug gemacht und der Investitionsbegriff näher erläutert. Insbesondere werden im Kreis der Enteignungen die anzuwendenden Entschädigungsregeln besprochen.
Von entscheidender Rolle bei der Betrachtung des Schutzes von Investitionen ist die Frage, was unter Eigentum zu verstehen ist. Zunächst ist zu klären, ob es einen Unterschied zwischen den völkerrechtlichen Vorstellungen von Eigentum und denen in den einzelnen Staaten gibt. In Deutschland ist der Schutz des Eigentums durch die Verfassung in Art. 14 GG garantiert. Nach der Rechtsprechung des BVerfG7sind unter Eigentum: „grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigtem von der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach seiner Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf“8, zu verstehen. Das Spektrum der geschützten Rechte, gestützt auf eine umfassende Rechtsprechung, ist sehr weitreichend. Zu nennen sind vor allem das Sacheigentum und eine Vielzahl dinglicher Rechte.9Beispiele für geschützte Rechtspositionen sind das Privateigentum an Grundstücken, die Vorkaufsrechte10, die Grundschuld und die Rentenschuld11. Darüber hinaus sind das Anteilseigentum an Gesellschaften12, Aktieninhaber-13, Urheber-14, Patent-, Marken- und Sortenschutzrechte aufzuführen. Eine Ausnahme stellen zukünftig zu erwartende Erwerbsaussichten dar. Diese fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG.15Ein solcher Eigentumsbegriff ist vom grundlegenden Verständnis her, jedoch nicht in allen Ländern gleich. Vor allem über die Reichweite des Eigentumsbegriffes existieren in der Praxis
7BVerfGE 89, 1, 6; BVerfGE 91, 294, 307; BVerfGE 101, 54, 74f.
8BVerfGE 95, 267, 300.9Dolzer, R./ Bloch F. (2005), S. 1049, Rn. 12.10BVerfGE 83, 201, 208f.11BVerfGE 83, 201, 209f.12BVerfGE 77, 130, 136.13BVerfGE 50, 290, 341ff.14BVerfGE 79, 29; BVerfGE 31, 241.15BGHZ 45, 150, 155.
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C. Begrifflichkeiten