Die Möglichkeiten des Schutzes von Auslandsinvestitionen  im Überblick - Matthias Gebel - E-Book

Die Möglichkeiten des Schutzes von Auslandsinvestitionen im Überblick E-Book

Matthias Gebel

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Beschreibung

Diplomarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,5, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule (IWR), Veranstaltung: Diplom Wirtschaftsjurist, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Primär ist zu klären, wie sicher diese geplante Investition im Ausland ist. Dies hängt von vielen Rahmenbedingungen ab. In welcher politischen Lage befindet sich das Land und welche Schutzinstrumente stehen im Streitfall zur Verfügung. Am einfachsten und sichersten wäre es dabei für den Investor, wenn ihm ein einheitliches globales Instrument zur Ver-fügung stehen würde. Ein solches existiert in der Praxis jedoch nicht. Mehrfache Versu-che ein allgemeinverbindliches völkerrechtliches Abkommen zum Schutz von Investiti-onen zu schaffen, scheiterten in der Vergangenheit. Daher ist der Investor gezwungen, die für seinen Einzelfall einschlägigen Schutzvorschriften zu bewerten. Welche dafür in Frage kommen können, ist der Gegenstand dieser Arbeit. Zum einen wird ein Überblick gegeben, welche Investitionsschutzmittel das internationale Wirtschaftsrecht zur Verfü-gung stellt. Dabei soll gezeigt werden, auf welcher Basis ein effektiver Investitions-schutz besteht. Es wird untersucht, inwieweit auf Regelungen des Menschrechtes und des völkerrechtlichen Fremdenrechtes zurückgegriffen werden kann. Einen weitaus größeren Umfang nimmt daneben die Untersuchung des Schutzes der Investoren durch Investitionsverträge und Investitionsschutzabkommen ein. Es wird dabei unter anderem auf Klauselgestaltungen im Rahmen von bilateralen Abkommen und auf ausgewählte multilaterale Abkommen eingegangen. Zum anderen soll gezeigt werden, wie Streitfälle geschickt umgangen oder gelöst werden können. Dabei werden einleitend beispielhafte Fallkonstellationen dargestellt, die im Laufe der Arbeit an den entsprechenden Stellen wieder Eingang finden. Bewusst werden vom Verfasser im Kapitel Begrifflichkeiten, Definitionen immer wieder verwendeter Begriffe, vorangestellt. Den Schwerpunkt dabei stellt der Punkt Enteignungen, mit all den verbundenen Thematiken, dar. Im Rahmen des Abschnittes Investitionsschutzinstitute wird neben den Schutzmechanismen der Multilateral Investment Guarantee Agency (MIGA) und solcher durch Versicherungen und Garantien, intensiver auf das International Centre for Settlement of Investment Dis-putes (ICSID)-Schiedsgericht eingegangen. Zweifellos ist die Unterzeichnung der ICSID–Konvention als ein großer Schritt zu sicheren Investitionen anzusehen. Dies wird durch die zahlreichen eingebundenen ICSID–Schiedsentscheidungen zu zeigen versucht.

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Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Praxisfälle
C. Begrifflichkeiten
I. Eigentum
II. Investition
III. Enteignung
IV. Zusammenfassung
D. Investitionsschutz.
I. Menschenrechte
II. Völkerrechtliches Fremdenrecht
III. Investitionsverträge
IV. Investitionsschutzabkommen
V. Zusammenfassung
E. Investitionsschutzinstitute
I. ICSID
II. MIGA
III. Versicherungen und Garantien
IV. Andere Schiedsgerichtsinstitutionen.
V. Zusammenfassung
F. Schlussbetrachtung
Internetquellen mit Verfasser
Internetquellen ohne Verfasser
Schiedsgerichtsurteile des ICSID
1. Direkte Enteignung
2. Indirekte Enteignung
3. Voraussetzungen einer Enteignung
4. Höhe der Entschädigung
5. Geltendmachung der Entschädigung
1. Art. 17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
2. Art. 1 Absatz 1 Zusatzprotokoll EMRK
1. Fremdenrecht
2. Diplomatischer Schutz
3. Zusammenfassung
1. Inhalt und Rechtswirkung
2. Bestimmung anwendbares Recht
a) Anwendung Recht des Gastgeberstaat
b) Anwendung internationalen Rechtes
3. Schutz durch Einbau von Klauseln
4. Weitere Problemstellungen
5. Zusammenfassung
1. Historie
2. Rechtscharakter
3. Formen
a) Bilaterale Abkommen
aa) Begriff und Schutzinhalt
bb) Inländer- und Meistbegünstigungsgrundsatz
cc) Recht auf gerechte und billige Behandlung
dd) Kapital- und Gewinntransferrecht
ee) Schirmklausel
ff) Streitbeilegungsklausel
gg) Willkür- und Diskriminierungsverbot
hh) Zwischenergebnis
b) Multilaterale Abkommen
aa) ICSID
bb) NAFTA
cc) Energiecharta-Vertrag
dd) Abkommen im Rahmen der WTO
aaa) GATS
bbb) TRIMs
ccc) TRIPS
ddd) Fazit
ee) Weitere regionale Abkommen
4. Investitionsschutzabkommen versus Investitionsverträge
5. Fazit
1. Historie
2. Organisation
3. Verfahren
a) Schlichtungsverfahren
b) Additional Facility Verfahren
c) Schiedsverfahren
aa) Zuständigkeit
bb) Zusammensetzung Schiedsgericht
cc) Verfahrensausgestaltung
dd) Schiedsspruch
ee) Überprüfbarkeit von Schiedssprüchen
ff) Vollstreckung des Schiedsspruches
Abbildung 1: Weltweite Direktinvestitionen
Abbildung 2: Mitglieder und Beobachter des Energiecharta-Vertrages

Page 1

Page 6

Page 7

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

AAA American Arbitration Association

AG Aktiengesellschaft

AGA AuslandsGeschäftsAbsicherung

AGIP Azienda Generale Italiana Petroli (italienischer Erdöl- und Energiekon-

zern)

Art. Artikel des Grundgesetzes

ASEAN Association of Southeast Asian Nations

BGHZ Urteil des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen

BIT Bilateral Investment Treaty

BOT Build-Operate-Transfer

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidung

CDU Christlich Demokratische Union

DIS Deutsches Institut für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.

EG Europäische Gemeinschaft

EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

EnCV Energiecharta-Vertrag

GATS General Agreement on Trade in Services

GATT 1947 General Agreement on Tariffs and Trade 1947

GATT 1994 General Agreement on Tariffs and Trade 1994

GG Grundgesetz

Hrsg. Herausgeber

Page 8

Abkürzungsverzeichnis

ICC International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce in Paris

ICSID International Centre for Settlement of Investment Disputes

IGH Internationaler Gerichtshof

ILM International Legal Materials

ITT`s International Investment Treaties

IWR Internationales Wirtschaftsrecht

LCIA London Court of International Arbitration

MAI Multilateral Agreement on Investment

MIGA Multilateral Investment Guarantee Agency

NAFTA North American Free Trade Agreement

NJW Neue Juristische Wochenschrift

OECD Organisation for Economic Co-operation and Development

Rn. Randnummer

TOPCO Texas, Overseas Petroleum Co.

TRIMS Trade-Related Investment Measures

TRIPS Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights

UNCITRAL United Nations Commission on International Trade Law

USA United States of America

WBÜ Weltbankübereinkommen (ICSID - Konvention)

WIPO World Intellectual Property Organization

WTO World Trade Organization

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A. Einleitung

A. Einleitung

Auslandsinvestitionen haben in den letzten 25 Jahren einen enormen Bedeutungszuwachs erfahren. Neben den handelsrechtlichen Beziehungen stellen sie die zweite Säule des globalen Weltwirtschaftssystems dar. Den Umfang derartiger Investitionen im Aus-land, soll die Grafik in Abbildung 1 verdeutlichen. Im Jahr 1975 wurden weltweit in etwa 25 Milliarden US$ im Ausland investiert. In Folge einen kontinuierlichen Anstieges erreichten diese im Jahr 2000 einen Stand von 1400 Milliarden US$. Trotz eines wenige Jahre andauernden Abfalles wurde 2007 ein Höchststand von 1979 Milliarden US$ erreicht. Die Weltwirtschafts- und Finanzkrise ließen dieses Volumen auf 1200 Milliarden US$ im Jahr 2009 fallen. Seither ist ein fortwährender Anstieg zu verzeichnen, der in diesem Jahr zu geschätzten 1400 Milliarden US$ und im nächsten Jahr zu 1800 Milliarden US$ führen wird.1

Abbildung 1: Weltweite Direktinvestitionen

Diese Summe an Investitionen wird von einer Vielzahl von Investoren im privaten und geschäftlichen Sektor getätigt. Alle stellen sich dabei die gleichen Fragen. Im Vorder-grund steht die Überlegung der Investoren, wie Kapital investiert werden soll, um eine

1Daten basieren auf Angaben im World Investment Report 2009.

Page 10

A. Einleitung

höchstmögliche Rendite zu erzielen. Ist diese Entscheidung getroffen, schließt sich die Überlegung an, ob Investitionen im Inland oder im Ausland getätigt werden. Wird letzteres bewogen, sind viele Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen. Primär ist zu klären, wie sicher diese geplante Investition im Ausland ist. Dies hängt von vielen Rahmenbedingungen ab. In welcher politischen Lage befindet sich das Land und welche Schutzinstrumente stehen im Streitfall zur Verfügung. Am einfachsten und sichersten wäre es dabei für den Investor, wenn ihm ein einheitliches globales Instrument zur Verfügung stehen würde. Ein solches existiert in der Praxis jedoch nicht. Mehrfache Versuche ein allgemeinverbindliches völkerrechtliches Abkommen zum Schutz von Investitionen zu schaffen, scheiterten in der Vergangenheit. Daher ist der Investor gezwungen, die für seinen Einzelfall einschlägigen Schutzvorschriften zu bewerten. Welche dafür in Frage kommen können, ist der Gegenstand dieser Arbeit. Zum einen wird ein Überblick gegeben, welche Investitionsschutzmittel das internationale Wirtschaftsrecht zur Verfügung stellt. Dabei soll gezeigt werden, auf welcher Basis ein effektiver Investitionsschutz besteht. Es wird untersucht, inwieweit auf Regelungen des Menschrechtes und des völkerrechtlichen Fremdenrechtes zurückgegriffen werden kann. Einen weitaus größeren Umfang nimmt daneben die Untersuchung des Schutzes der Investoren durch Investitionsverträge und Investitionsschutzabkommen ein. Es wird dabei unter anderem auf Klauselgestaltungen im Rahmen von bilateralen Abkommen und auf ausgewählte multilaterale Abkommen eingegangen. Zum anderen soll gezeigt werden, wie Streitfälle geschickt umgangen oder gelöst werden können. Dabei werden einleitend beispielhafte Fallkonstellationen dargestellt, die im Laufe der Arbeit an den entsprechenden Stellen wieder Eingang finden. Bewusst werden vom Verfasser im Kapitel Begrifflichkeiten, Definitionen immer wieder verwendeter Begriffe, vorangestellt. Den Schwerpunkt dabei stellt der Punkt Enteignungen, mit all den verbundenen Thematiken, dar. Im Rahmen des Abschnittes Investitionsschutzinstitute wird neben den Schutzmechanismen derMultilateral Investment Guarantee Agency(MIGA) und solcher durch Versicherungen und Garantien, intensiver auf dasInternational Centre for Settlement of Investment Disputes(ICSID)-Schiedsgericht eingegangen. Zweifellos ist die Unterzeichnung der ICSID-Konvention als ein großer Schritt zu sicheren Investitionen anzusehen. Dies wird durch die zahlreichen eingebundenen ICSID-Schiedsentscheidungen zu zeigen versucht.

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B. Praxisfälle

B. Praxisfälle

Dass der Schutz von Investoren eine große Bedeutung hat, soll durch folgende in der Praxis aufgetretene Fallkonstellationen verdeutlicht werden. An dieser Stelle beschränken sich die Darstellungen zunächst auf die zugrunde liegenden Sachverhalte. Im Laufe der weiteren Bearbeitung werden diese an den entsprechenden Stellen wieder aufgegriffen und eingehender behandelt.

Wie schnell es gehen kann, dass ein Unternehmen um seine Investitionen im Ausland fürchten muss, zeigt der Fall mit deutscher Beteiligung im Streit zwischen Siemens und dem Staat Argentinien sehr anschaulich. Der argentinische Staat initiierte durch Ausschreibung die Herstellung eines Systems zur Grenzkontrolle und der Ausgabe von Personalausweisen. Um den Zuschlag zu bekommen, musste eine Gesellschaft argentinischen Rechts gegründet werden. Dies tat Siemens durch die Gesellschaft Siemens IT Services S.A., welche zu 100 % im Eigentum der Siemens AG stand. Im Oktober 1998 bekam diese Gesellschaft den Zuschlag mit einer Vertragslaufzeit von 6 Jahren und einer zweimaligen Verlängerungsoption um jeweils drei Jahre. Der Vertrag wurde von den Parteien unterzeichnet und durch eine entsprechende Verfügung durch die Regierung bestätigt. In Folge eines Regierungswechsels im Dezember 1999 setzte die neue Regierung den Vertrag wegen vermeintlicher technischer Mängel im Februar 2000 aus. Schließlich kündigte die neue Regierung den bestehenden Vertrag im Mai 2001 durch Verwaltungsakt2. Argentinien begründete den Schritt mit den aufgetretenen Mängeln bei der Vertragsausführung und auf der Grundlage der mittlerweile ergangenen Notstandsgesetzgebung des Landes. Bei der Fertigung der Personalausweise wurden durch eine Verwechslung die Fingerabdrücke seitenverkehrt dargestellt. Auch eine Einigung durch eine eigens einberufene Kommission in einem Neuverhandlungsverfahren kam nicht zustande. Die von Siemens IT Services S.A. wahrgenommenen administrativen Rechtsbehelfe waren erfolglos. Damit die getätigten Investitionen nicht völlig wertlos waren, rief daraufhin die Siemens AG ein Schiedsgericht an und berief sich auf den zwischen Deutschland und Argentinien geschlossenen Bilateralen Investitionsschutzvertrag3.

Die zwei folgenden Beispiele betreffen Streitigkeiten bezüglich Auslandsinvestitionen auf dem Staatsgebiet Mexikos. Im ersten Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Ein

2Decree No. 669/01.

3ICSID Case No. ARB/02/8 - Siemens AG gegen Argentinien.

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B. Praxisfälle

Unternehmen aus den USA namens Metalclad erwarb 1993 das mexikanische Unternehmen COTERIN. Im Rahmen dessen wurde auch ein Grundstück der Stadt Guadalcazar erworben. Auf diesem Grundstück wollte COTERIN eine Sondermülldeponie betreiben und es lagen die erforderlichen Genehmigungen auf Bundes- und Landesebene zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Eine Genehmigung der Stadt fehlte jedoch. 1994 errichtete Metalclad die Anlagen der Deponie und nahm diese im März 1995 in Betrieb. Im Dezember des Jahres der Inbetriebnahme lehnte die Stadt die kommunale Genehmigung der Sondermülldeponie ab und ordnete deren Schließung an. Die Bemühungen Metalclads auf Erteilung einer Genehmigung in den Folgejahren scheiterten. Die Ausweisung des Grundstückes als Naturschutzgebiet 1997 machte die Nutzung de facto unmöglich. Metalclad rief daraufhin das Schiedsgericht des ICSID an4.

In einem ähnlich gelagerten Fall war des Unternehmen Tecmed betroffen. Tecmed wurde 1996 von einem Tochterunternehmen eines spanischen Investors übernommen. Dieses betrieb seit 1987 auf einem eigens ausgewiesenen Grundstück eine Müllentsorgungsanlage und Deponie. Bei der Errichtung der Deponie lag die Genehmigung der zuständigen Behörden zum Betreiben vor. Weiterhin wurde diese auf eine Dauer von 10 Jahren fixiert, wobei eine Erneuerung der Genehmigung vorgesehen war. Im Jahre 1997 erhielt das Unternehmen auf einen entsprechenden Antrag die Genehmigung für ein weiteres Jahr. Im Folgejahr wurde ein Genehmigungsantrag auf Verlängerung um weitere 10 Jahre gänzlich seitens der Behörde versagt. Begründet wurde dieses Vorgehen mit Versäumnissen bei vereinbarten Berichtspflichten. Offensichtlich waren aber Belange des Umweltschutzes, welche durch massive Bürgerinitiativen geltend gemacht wurden, eher als Entscheidungsgrund herangezogen worden. Seitens Tecmed war man bereit, aus den politisch geltend gemachten Umweltbelangen auf ein anderes passenderes Grundstück auszuweichen. Bis dieses Grundstück gefunden und betriebsbereit sei, hätte aber Tecmed aus Gesichtspunkten von Treu und Glauben auf die Erteilung der Genehmigung vertrauen dürfen. Da dies nicht erfolgte, rief Tecmed ein Schiedsgericht an, das darüber zu entscheiden hatte5.

Die Gewinnung von Bodenschätzen hat seit jeher eine große Bedeutung, welche in den letzten Jahren wegen der immens gestiegenen Rohstoffpreise noch gewachsen ist. Zu beobachten ist, dass die Staaten zunächst versuchen, Investoren zu finden, die die Roh-

4ICSIDCase No. ARB(AF)/97/1 - Metalclad gegen Mexiko.

5ICSID Case No. ARB(AF)/00/2 - Tecmed gegen Mexiko.

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B. Praxisfälle

stoffförderung ermöglichen. In der Folgezeit soll dann durch bestimmte Maßnahmen erreicht werden, selbst die Förderungs- und Gewinnkontrolle zu übernehmen. Ein solches Beispiel zeigt sich eindrucksvoll im Erdölstreit zwischen Lybien und TOPCO/ CALASIATIC6. Lybien verstaatlichte Anfang der siebziger Jahre die gesamte Erdölindustrie und verletzte dadurch die gesamten abgeschlossenen Konzessionsverträge der ausländischen Ölunternehmen.

Die Liste von Fallbeispielen ließe sich ohne Grenzen fortsetzen und zeigt schon jetzt die Bedeutung einer Absicherung von Investoren im Ausland.

6TOPCO/ CALASIATIC gegen Libyen, ILM 17, 1978, S. 1ff.

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C. Begrifflichkeiten

C. Begrifflichkeiten

Um die Materie des Investitionsschutzes besser zu verstehen, ist es anfangs notwendig, einige Begriffe etwas genauer zu erläutern. Es werden dabei Ausführungen zum Thema Eigentum und dessen Entzug gemacht und der Investitionsbegriff näher erläutert. Insbesondere werden im Kreis der Enteignungen die anzuwendenden Entschädigungsregeln besprochen.

I. Eigentum

Von entscheidender Rolle bei der Betrachtung des Schutzes von Investitionen ist die Frage, was unter Eigentum zu verstehen ist. Zunächst ist zu klären, ob es einen Unterschied zwischen den völkerrechtlichen Vorstellungen von Eigentum und denen in den einzelnen Staaten gibt. In Deutschland ist der Schutz des Eigentums durch die Verfassung in Art. 14 GG garantiert. Nach der Rechtsprechung des BVerfG7sind unter Eigentum: „grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigtem von der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach seiner Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf“8, zu verstehen. Das Spektrum der geschützten Rechte, gestützt auf eine umfassende Rechtsprechung, ist sehr weitreichend. Zu nennen sind vor allem das Sacheigentum und eine Vielzahl dinglicher Rechte.9Beispiele für geschützte Rechtspositionen sind das Privateigentum an Grundstücken, die Vorkaufsrechte10, die Grundschuld und die Rentenschuld11. Darüber hinaus sind das Anteilseigentum an Gesellschaften12, Aktieninhaber-13, Urheber-14, Patent-, Marken- und Sortenschutzrechte aufzuführen. Eine Ausnahme stellen zukünftig zu erwartende Erwerbsaussichten dar. Diese fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG.15Ein solcher Eigentumsbegriff ist vom grundlegenden Verständnis her, jedoch nicht in allen Ländern gleich. Vor allem über die Reichweite des Eigentumsbegriffes existieren in der Praxis

7BVerfGE 89, 1, 6; BVerfGE 91, 294, 307; BVerfGE 101, 54, 74f.

8BVerfGE 95, 267, 300.9Dolzer, R./ Bloch F. (2005), S. 1049, Rn. 12.10BVerfGE 83, 201, 208f.11BVerfGE 83, 201, 209f.12BVerfGE 77, 130, 136.13BVerfGE 50, 290, 341ff.14BVerfGE 79, 29; BVerfGE 31, 241.15BGHZ 45, 150, 155.

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C. Begrifflichkeiten