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In vielen Satzungen ist zu lesen, dass die Mitgliederversammlung das oberste Organ des Vereins ist. Stimmt das tatsächlich? Was passiert, wenn wie in der Corona-Krise die Mitgliederversammlung nicht stattfinden kann? Was sagt das BGB-Vereinsrecht zu der Frage, welches Organ im Verein welche Aufgaben und Kompetenzen hat? Das Vereinsrecht eröffnet viele Gestaltungsmöglichkeiten in der konkreten Ausgestaltung der Satzung. Das eBook zeigt, wie Sie klare Regelungen für die häufig ehrenamtliche Vereinsführung schaffen, damit sie die tägliche Vereinsarbeit rechtssicher und mit wenig Zeit- und Arbeitsaufwand erledigen kann. Inhalte: - Zuständigkeiten im Verein? - Handlungsfähigkeit der Vereinsführung sichern - Beitragswesen - Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung - Beschlussfassung der Mitglieder - Durchführung der Vorstandssitzung und Beschlussfassung im Vorstand - Keine Hürden für die Änderung der Satzung - Klare Kommunikations- und Informationswege im Verein - Versammlungs- oder Geschäftsordnung erlassen - Protokollführung - Beschlussanfechtung und Klagefrist regeln
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Seitenzahl: 34
Haufe Lexware GmbH & Co KG
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de/ abrufbar.
ePub:
ISBN 978-3-648-14842-6
Bestell-Nr. 17028-0100
ePDF:
ISBN 978-3-648-14843-3
Bestell-Nr. 17028-0150
Stefan Wagner
Die Vereinssatzung
1. Auflage, Januar 2021
© 2020 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
www.haufe.de
Bildnachweis (Cover): © ylivdesign, Adobe Stock
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In der Corona-Krise hat sich gezeigt, dass viele Vereine, konkret deren Satzungen, auf viele Fragen und Probleme in der täglichen Praxis nicht vorbereitet waren.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit dem «Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht» vom 27. März 2020 reagiert und zunächst für das Jahr 2020 befristete, ergänzende Sonderregelungen im Vereinsrecht beschlossen.
Die Anwendung dieses Gesetzes wurde inzwischen bis zum 31.12 2021 verlängert.
Diese «Angebote» des Gesetzgebers – aber auch viele sonstige Fragen und Probleme während der Corona-Krise – liefern Anregungen zur Satzungsgestaltung, die nachfolgend erläutert werden.
§ 51Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oderohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Denn eine Satzung muss sich nicht nur in der Krise bewähren, sondern ist auch Voraussetzung für eine moderne Vereinsführung. Letztlich geht es auch darum, klare Regelungen für die häufig ehrenamtliche Vereinsführung zu schaffen, die das Interesse hat, die umfangreichen Aufgaben in der täglichen Vereinsarbeit mit wenig Zeit- und Arbeitsaufwand sicher zu erledigen.
Die oben dargestellten Regelungen in Art. 2 § 5 können bis zum 31.12.2021 angewendet werden, ohne dass es dazu einer Regelung in der Satzung des Vereins bedarf.
[7]Wenn ein Verein die eine oder andere dieser Regelungen daher künftig anwenden will, müssen diese im Wege einer Satzungsänderung in die Satzung des Vereins aufgenommen werden.
Die folgenden Ausführungen sollten dazu Anregungen und Erläuterungen liefern.
1Fundstelle: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, hier: Artikel 2 «Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie», § 5 Vereine und Stiftungen (BGBl. 2020, Teil I, Nr. 14, S. 571)
Zunächst ein Überblick über die Themen, die während der Corona-Krise in der Praxis immer wieder zu Problemen bei Vereinen geführt haben.