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Das Repetitorium: Dieses Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Schuldrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebietes zur Vorbereitung auf die Juristischen Staatsprüfungen. Die Fähigkeit zu eigenständiger Problemlösung wird in besonderem Maße gefördert. Es ist ein wichtiges Anliegen, die Bezüge des Allgemeinen Schuldrechts zum Besonderen Teil und zu den anderen Büchern des BGB und den ""Nebengesetzen"" darzustellen. Auch spielen handelsrechtliche und zivilprozessuale Folgefragen eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Regressfällen. Die Darstellung wurde in allen Teilen aktualisiert, neueste Rechtsprechung und Literatur sind bis Januar 2023 berücksichtigt. Die Reihe: Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-) Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung ("leading case").
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von
Dr. Jens Petersen
o. Professor an der Universität Potsdam
11., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Herausgegeben von Prof. Dr. Mathias Habersack
Jens Petersen, Jahrgang 1969, Studium der Rechtswissenschaften in Berlin, Genf und München; Promotion 1996 ebendort, 1997 Assessorexamen, 2001 Habilitation in München. Venia legendi für die Fächer Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Methodenlehre und Umweltrecht.
Ausgewählte Veröffentlichungen: Ausgewählte Veröffentlichungen: Der Dritte im Zivilrecht, 2018; Die mündliche Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen – Zivilrechtliche Prüfungsgespräche, 5. Auflage 2022; zusammen mit Dieter Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 11. Auflage 2016; Bürgerliches Recht, 28. Auflage 2021; Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 12. Auflage 2021.
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ISBN 978-3-8114-8909-7
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Die besondere Schwierigkeit von Examensklausuren mit Schwerpunkten im Allgemeinen Schuldrecht besteht darin, dass diese nicht selten verborgen hinter vermeintlichen Spezialproblemen liegen. Ein besonderes Anliegen der vorliegenden Darstellung liegt deshalb darin, die Bezüge des Allgemeinen Schuldrechts zum Besonderen Teil und zu den anderen Büchern des BGB darzustellen. Darüber hinaus sollen auch die sog. Nebengesetze miteinbezogen werden. Das bedeutet, dass jeweils auch handelsrechtliche oder zivilprozessuale Folgefragen erörtert werden, soweit sie sich typischerweise im Zusammenhang mit bestimmten Problemen des Allgemeinen Schuldrechts stellen. Dies geschieht, wie es der Grundintention dieser Reihe entspricht, zum einen durch Fälle und zum anderen durch Hinweise zur Fallbearbeitung. Die eingestreuten Fälle werden nicht nur im Hinblick auf das sich konkret stellende Hauptproblem des Allgemeinen Schuldrechts, sondern unter Beachtung der auch vom Examenskandidaten zu beachtenden Anspruchskonkurrenz gelöst, so dass auch Grundlagenprobleme mitbehandelt werden, die vorderhand nicht zum Allgemeinen Schuldrecht gehören. Denn wie so häufig sind die Grundlagen nicht das Einfachste, sondern ihr Verständnis gehört zum Schwierigsten, weshalb auch die Vermeidung von Grundlagenfehlern alles andere als einfach ist.
Bei der Neubearbeitung war mir wiederum wichtig, den Umfang dieses Buches möglichst zu verringern. Maßstab für die Änderungen waren neben Rechtsprechung und Schrifttum die mir zugänglichen Examensklausuren. Für die Durchsicht des Manuskripts und vielfältige Ergänzungsvorschläge danke ich vor allem Frau Kristina Schimpf, geholfen haben ferner Frau Eva Gampe, Frau Manuela Behrendt, Herr Dr. Roy F. Bär und Herr Cenk Nickel. Kritik und Anregungen von Seiten der Leser sind sehr willkommen; sie erreichen mich am besten per E-Mail ([email protected]).
Potsdam, im März 2023
Jens Petersen
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Teil IGrundlagen
§ 1Grundbegriffe
I.Die Relativität des Schuldverhältnisses1 – 20
1.Die Forderung als sonstiges Recht?3 – 10
2.Verdinglichung obligatorischer Rechte11 – 20
a)Der Grundsatz der Relativität und seine Durchbrechungen11 – 16
b)Besonderheiten bei der relativen Unwirksamkeit17 – 20
II.Einteilung der Schuldverhältnisse21, 22
1.Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinne21
2.Einseitig verpflichtende und gegenseitige Verträge22
III.Verpflichtung und Verfügung23, 24
IV.Die Pflichtverletzung25 – 27
V.Pflichten aus dem Schuldverhältnis28 – 54
1.Einteilung der Pflichten29 – 36
2.Pflichtverletzung beim nichtigen Vertrag37 – 42
3.Haftungsmilderung bei der Verletzung von Nebenpflichten?43 – 50
4.Vertretenmüssen und Pflichtverletzung51, 52
5.Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht53, 54
Teil IIDas Schuldverhältnis
§ 2Die Entstehung des Schuldverhältnisses
I.Formerfordernisse57 – 64
II.Einschränkungen der Vertrags- und Formfreiheit65
III.Die culpa in contrahendo66 – 96
1.Voraussetzungen66 – 75
a)Aufnahme von Vertragsverhandlungen67
b)Vertragsanbahnung mit Einwirkungsmöglichkeit68 – 74
c)Ähnliche geschäftliche Kontakte75
2.Schuldverhältnis zu Dritten und Eigenhaftung Dritter76 – 85
a)Culpa in contrahendo beim Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter77 – 79
b)Eigenhaftung Dritter80 – 85
aa)Inanspruchnahme besonderen Vertrauens81, 82
bb)Weitere Fälle83 – 85
(1)Prospekthaftung84
(2)Unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Dritten85
3.Culpa in contrahendo des Minderjährigen?86
4.Konkurrenzfragen87 – 94
a)Anspruch auf Vertragsaufhebung87 – 92
b)Konkurrenz mit dem Kaufrecht93, 94
5.Haftung für das Scheitern von Verträgen95, 96
IV.Der Anspruchsausschluss bei der Lieferung unbestellter Ware97
§ 3Erlöschen des Schuldverhältnisses
I.Erfüllung und Surrogate100 – 112
1.Einzelheiten zur Erfüllung101 – 106
a)Die Empfangszuständigkeit101
b)Leistung durch und an Dritte102 – 106
aa)Leistung durch einen Dritten103 – 105
bb)Leistung an einen Dritten106
2.Erfüllungssurrogate107 – 112
a)Leistung erfüllungshalber107, 108
b)Leistung an Erfüllungs statt109 – 112
II.Aufrechnung113 – 126
1.Aufrechnungslage114 – 117
a)Wechselseitigkeit114
b)Gleichartigkeit115
c)Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (Aktivforderung)116
d)Erfüllbarkeit der Hauptforderung (Passivforderung)117
2.Aufrechnungsverbote118 – 125
a)Aufrechnung gegen deliktisch begründete und unpfändbare Forderungen119 – 123
aa)Ratio legis120 – 122
bb)Einzelheiten123
b)Vereinbarung von Aufrechnungsverboten124
c)Gesamtschuld und Bürgschaft125
3.Aufrechnungserklärung und Anrechnung von Gesetzes wegen126
III.Sonstige Erlöschensgründe127 – 129
1.Der Erlass127, 128
2.Konfusion129
§ 4Die Lösung vom Schuldvertrag
I.Der Rücktritt130 – 199
1.Rücktritt bei Nicht- und Schlechtleistung132 – 156
a)Der Tatbestand des § 323 I133, 134
b)Entbehrlichkeit der Fristsetzung135 – 141
aa)Endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung136, 137
bb)Relatives Fixgeschäft138, 139
cc)Sonstige Fälle140
dd)Entbehrlichkeit gemäß § 440 und § 475d141
c)Rücktritt vor Fälligkeit142 – 149
d)Rücktritt bei Teilleistung, Gläubigerverschulden und Gläubigerverzug150 – 156
2.Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung157 – 159
a)Voraussetzungen158
b)Eigene Vertragstreue159
3.Unwirksamkeit des Rücktritts160 – 166
a)Rücktritt und Verjährung161 – 165
b)Rücktritt und Aufrechnung166
4.Rücktritt und Schadensersatz167 – 172
a)Der systematische Zusammenhang170
b)Teilleistung und Berechnung171, 172
5.Wertersatz statt Rückgewähr173 – 192
a)Entstehung der Pflicht zum Wertersatz174 – 179
aa)Ausschluss der Rückgewähr oder Herausgabe174
bb)Wertersatz bei einschneidenden Maßnahmen175
cc)Wertersatz bei Verschlechterung oder Untergang176, 177
dd)Höhe des Wertersatzes178
ee)Wertersatz wegen unterlassener Nutzungsziehung179
b)Wegfall der Pflicht zum Wertersatz180 – 188
aa)Auftreten des Mangels während Verarbeitung oder Umgestaltung181
bb)Kein Wertersatz bei Vertreten des Gläubigers182
cc)Privilegierung des gesetzlich zum Rücktritt Berechtigten183 – 188
(1)Ratio legis184
(2)Anwendungsfälle185
(3)Ausweitungund Einschränkung186, 187
(4)VerbleibendeBereicherung188
c)Verwendungsersatz beim Rücktritt189 – 192
6.Wertersatz und Schadensersatz193 – 199
a)Probleme der Schadensersatzpflicht194, 195
b)Besonderheiten beim gesetzlichen Rücktrittsrecht196 – 199
II.Verbraucherschützende Widerrufsrechte200 – 221
1.Präklusion der Vollstreckungsgegenklage beim Widerruf201 – 204
2.Besondere Vertriebsformen205 – 211
a)Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge206 – 209
b)Fernabsatzverträge210, 211
3.Rechtsfolgen des Widerrufs212
4.Durchgriffsmöglichkeiten213 – 221
a)Widerrufsdurchgriff214 – 217
b)Einwendungsdurchgriff218 – 221
III.Wegfall der Geschäftsgrundlage222 – 241
1.Abgrenzungsfragen224 – 226
a)Beiderseitiger Motivirrtum224
b)Kalkulationsirrtum225
c)Gewährleistungsrecht226
2.Fortbestand der Lebensgemeinschaft als Geschäftsgrundlage?227 – 230
3.Leistungserschwerungen, wirtschaftliche und faktische Unmöglichkeit231 – 241
a)Wirtschaftliche Unmöglichkeit232 – 237
b)Faktische Unmöglichkeit238, 239
c)Hinweise zum Aufbau240, 241
IV.Kündigung von Dauerschuldverhältnissen242, 243
Teil IIILeistungsstörungen
§ 5Die Unmöglichkeit
I.Arten der Unmöglichkeit255 – 261
2.Impossibilium nulla est obligatio257 – 261
II.Die Leistungserschwerung262 – 277
1.Maßgeblichkeit des Gläubigerinteresses264
2.Grobes Missverhältnis265
3.Der Inhalt des Schuldverhältnisses als Maßstab266 – 275
4.Exkurs: Die Übernahme einer Garantie276, 277
§ 6Folgen der Unmöglichkeit
I.Unmöglichkeitsfolgen bei gegenseitigen Verträgen278 – 302
1.Der Anspruch auf die Gegenleistung bei synallagmatischen Verpflichtungen279 – 294
a)Anspruchserhaltung in besonderen Fällen281, 282
b)Gegenleistung insbesondere beim Gläubigerverzug283 – 288
c)Vergütung von Diensten bei Annahmeverzug und Unmöglichkeit289 – 294
2.Gegenleistung und Geld295 – 301
3.Rechtsfolgen der Teilleistung302
II.Schadensersatzansprüche und Ersatzansprüche infolge der Unmöglichkeit303 – 327
1.Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I 1, III, 283 S. 1304 – 308
a)Einfacher Schadensersatz und Schadensersatz statt der Leistung305
b)Der Verweis auf die Pflichtverletzung306 – 308
2.Schadensersatz statt der Leistung nach § 311a II309 – 315
a)Dogmatische Einordnung310, 311
b)Vertrauensschaden bei nicht zu vertretender Unkenntnis der anfänglichen Unmöglichkeit?312
c)Ersatz von Aufwendungen313, 314
d)Rechtsfolgen der anfänglichen Teilunmöglichkeit315
3.Herausgabe des Surrogats316 – 320
a)Dogmatische Einordnung317
b)Verhältnis des § 285 zu § 311a I318
c)Rechtsfolgen319
d)Minderungsmöglichkeit beim Schadensersatz statt der Leistung320
4.Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit321 – 327
§ 7Verzögerung der Leistung
I.Die Ansprüche im Vergleich und Überblick329 – 336
1.Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung329
2.Schadensersatz statt der Leistung330 – 333
3.Rechtsfolgenbetrachtung334, 335
4.Analoge Anwendung des § 284 bei Leistungsverzögerung?336
II.Voraussetzungen des Verzugs und Abgrenzung337 – 355
1.Verzug und Nacherfüllung344 – 348
2.Mangelbedingter Betriebsausfallschaden349 – 353
3.Besondere Umstände des Verzugs354, 355
III.Sonderfragen356 – 364
1.Verzugsbegründende Erstmahnung356, 357
2.Entbehrlichkeit der Mahnung358 – 364
Teil IVSchuldverhältnis und Dritter
§ 8Die Abtretung
I.Allgemeines366 – 368
II.Der Schuldnerschutz369 – 381
1.Einwendungen des Schuldners370 – 373
2.Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger374
3.Leistung an den bisherigen Gläubiger375, 376
4.Abtretung einer verbrieften Forderung377 – 381
III.Schadensrechtliche Fragen der Zession382 – 384
1.Rechtsgeschäftliche Zession383
2.Cessio legis384
IV.Die Bedeutung der Abtretungsvorschriften im Kreditsicherungsrecht385 – 395
1.Bestimmtheit und „Bestimmbarkeit“386, 387
2.Akzessorische Sicherungsrechte388 – 392
3.Unanwendbarkeit der §§ 406 ff. in besonderen Fällen393 – 395
V.Handelsrechtliche Besonderheiten zu den Abtretungsvorschriften396 – 406
1.§ 399 Fall 2 i. V. m. § 354a HGB397
2.Der Sukzessionsschutz nach § 392 II HGB398 – 406
a)Einzelheiten399
b)Zusammenwirken mit den Abtretungsvorschriften400 – 406
VI.Hinweise für die Fallbearbeitung407 – 410
1.Materiell-rechtliche Entsprechungen408
2.Aufbau- und Gliederungshinweis409, 410
§ 9Schuldübernahme, Schuldbeitritt und Vertragsübernahme
I.Die privative Schuldübernahme412 – 416
1.Rechtsnatur und dogmatische Einordnung412
2.Mitwirkung und Zurückweisungsrecht des Schuldners413
3.Einzelheiten und praktische Anwendung414 – 416
II.Der Schuldbeitritt417 – 427
1.Schuldbeitritt und Bürgschaft418 – 424
2.Schuldbeitritt und Verbraucherdarlehensvertrag425 – 427
III.Die Vertragsübernahme428, 429
§ 10Die Gesamtschuld
I.Anspruchsgrundlage und Voraussetzungen431 – 440
1.Die Anspruchsgrundlagen432 – 434
a)Der Ausgleichsanspruch des § 426 I 1433
b)Die cessio legis des § 426 II 1434
2.Die Gleichstufigkeit als zusätzliche Voraussetzung435, 436
3.Grundsatz der Einzelwirkung437 – 440
II.Unechte Gesamtschuld und Regressproblematik441 – 448
III.Die gestörte Gesamtschuld449 – 453
§ 11Der echte Vertrag zugunsten Dritter
I.Allgemeines455
II.Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall456 – 460
§ 12Das Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
I.Voraussetzungen462 – 470
1.Bestehen eines Schuldverhältnisses463
2.Einbeziehung des Dritten464 – 469
a)Leistungsnähe465
b)Gläubigernähe466
c)Erkennbarkeit467
d)Schutzbedürftigkeit468, 469
3.Hinweis für die Fallbearbeitung470
II.Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei gegenläufigen Interessen471 – 477
§ 13Die Drittschadensliquidation
I.Zufällige Schadensverlagerung479 – 491
1.Obligatorische Gefahrentlastung480 – 486
a)Versendungskauf481
b)Vermächtnis482 – 486
2.Mittelbare Stellvertretung487
3.Treuhands- und Obhutsverhältnisse488 – 491
II.Schadensberechnung492
Teil VSchadensrecht
§ 14Die grundsätzlichen schadensrechtlichen Vorschriften
I.Natural- und Totalrestitution499 – 503
II.Geldentschädigung504 – 511
1.Ersetzungsbefugnis nach § 249 II 1505
2.Geldersatz nach Fristsetzung506
3.Geldersatz ohne Fristsetzung507 – 511
III.Sonderfragen der Schadenszurechnung512 – 518
1.Kosten der Rechtsverfolgung513
2.Vorhaltekosten514, 515
3.Schockschäden und Herausforderungsfälle516 – 518
IV.Reserveursache und hypothetische Kausalität519 – 521
V.Vorteilsausgleichung und normativer Schaden522 – 527
1.Vorteilsausgleichung und Sowieso-Kosten523 – 525
2.Normativer Schaden526, 527
§ 15Weitergehende schadensrechtliche Vorschriften und Wertungen
I.Ersatz immaterieller Schäden529 – 542
1.Vermögenswerte und ideelle Bestandteile des Persönlichkeitsrechts537, 538
2.Schmerzensgeld539, 540
3.Kommerzialisierung und Entschädigung wegen entgangener Nutzungen541, 542
II.Ersatz vergeblicher Aufwendungen543 – 548
1.Die Regelung des § 284544 – 547
2.Einzelheiten548
III.Mitverschulden549 – 556
1.Mitveranlassung bei der Gefährdungshaftung550 – 553
2.Einwand des Mitverschuldens beim Schuldanerkenntnis554 – 556
IV.Das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot557 – 561
Teil VIAllgemeine Geschäftsbedingungen
I.Besondere Inhaltskontrolle564 – 571
1.Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit565 – 570
a)Leistungsverweigerungsrechte565
b)Haftungsfreizeichnung für einfache Fahrlässigkeit566 – 568
c)Ausschluss anderweitiger Behelfe des Allgemeinen Schuldrechts569, 570
2.Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit571
II.Allgemeine Inhaltskontrolle572 – 578
1.Kodifizierung des Transparenzgebots573, 574
2.Pflichtenprogramm und Haftungsmaßstab575, 576
3.Ausschluss der Inhaltskontrolle577, 578
Stichwortverzeichnis
a. A.
anderer Ansicht
AcP
Archiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift)
a. E.
am Ende
a. F.
alte Fassung
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anm.
Anmerkung
arg.
argumentum
Art.
Artikel
AT
Allgemeiner Teil
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAGE
Entscheidungen des BAG
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Entscheidungen des BGH in Zivilsachen
BKR
Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht
BRHP
Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum BGB
BRJ
Bonner Rechtsjournal
Bsp.
Beispiel
BT-Drs.
Drucksache des Deutschen Bundestags
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
bzw.
beziehungsweise
c. i. c.
culpa in contrahendo
DAR
Deutsches Autorecht (Zeitschrift)
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
ders.
derselbe
d. h.
das heißt
dies.
dieselbe(n)
DNotZ
Deutsche Notar-Zeitschrift
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DZWiR
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht
EFZG
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EWiR
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
f., ff.
folgend(e)
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
GenTG
Gesetz zur Regelung der Gentechnik
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GoA
Geschäftsführung ohne Auftrag
HGB
Handelsgesetzbuch
Hk-BGB
BGB-Handkommentar
h. L.
herrschende Lehre
h. M.
herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
Hs.
Halbsatz
i. d. R.
in der Regel
i. H. v.
in Höhe von
InsO
Insolvenzordnung
i. S. d.
im Sinne des/der
i. V. m.
in Verbindung mit
JA
Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)
Jb.J.ZivRWiss.
Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler
JR
Juristische Rundschau (Zeitschrift)
Jura
Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
JW
Juristische Wochenschrift
JZ
JuristenZeitung
Kap.
Kapitel
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kommanditgesellschaft/Kammergericht
KunstUrhG
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
LM
Nachschlagewerk des BGH in Zivilsachen, herausgegeben von Lindenmaier und Möhring
LMK
Lindenmaier-Möhring, Kommentierte BGH-Rechtsprechung
LuftVG
Luftverkehrsgesetz
m. Anm.
mit Anmerkung
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
m. E.
meines Erachtens
Münch.-Komm.
Münchener Kommentar zum BGB
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR
NJW Rechtsprechungs-Report Zivilrecht
Nr.
Nummer
NZM
Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
OLG
Oberlandesgericht
OLGZ
Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen
RdA
Recht der Arbeit (Zeitschrift)
RG
Reichsgericht
RGZ
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
Rn.
Randnummer(n)
RW
Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung
S.
Satz; Seite
SchwarzArbG
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SGB
Sozialgesetzbuch
sog.
sogenannt(e)
st. Rspr.
ständige Rechtsprechung
str.
strittig/umstritten
StVG
Straßenverkehrsgesetz
UAbs.
Unterabsatz
UrhG
Urheberrechtsgesetz
UStG
Umsatzsteuergesetz
VersR
Versicherungsrecht (Zeitschrift)
vgl.
vergleiche
Vor/Vorbem
Vorbemerkung
VuR
Verbraucher und Recht (Zeitschrift)
WG
Wechselgesetz
WM
Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht, Wertpapiermitteilungen Teil IV
WuM
Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Zeitschrift)
ZEuP
Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
ZfBR
Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
ZGS
Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZJS
Zeitschrift für das Juristische Studium
ZPO
Zivilprozessordnung
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik
Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019 (zitiert: BRHP/Bearbeiter)
Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 46. Auflage 2022 (zitiert: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht)
Buck-Heeb, Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2 – Gesetzliche Schuldverhältnisse, 8. Auflage 2021 (zitiert: Buck-Heeb)
Canaris, Handelsrecht, 24. Auflage 2006 (zitiert: Canaris, Handelsrecht)
Canaris, Karlsruher Forum 2002, (Hrsg. E. Lorenz), 2003 (zitiert: Canaris, Karlsruher Forum 2002)
Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002, Materialien, Text, Dokumente mit ausführlicher Einleitung (zitiert: Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002)
Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring (Hrsg.), Das neue Schuldrecht in der anwaltlichen Praxis, 2002 (zitiert: Bearbeiter, in: Das Neue Schuldrecht)
Dauner-Lieb//Langen (Hrsg.), Nomos-Kommentar BGB, Band 2: Schuldrecht, 4. Auflage 2021 (zitiert: NK-BGB/Bearbeiter)
Ehmann/Sutschet, Modernisiertes Schuldrecht, Lehrbuch der Grundsätze des neuen Rechts und seiner Besonderheiten, 2002 (zitiert: Ehmann/Sutschet)
Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 6. Auflage 2005 (zitiert: Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen)
Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 14. Bearbeitung 1954
Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 1, 16. Auflage 2020 (zitiert: Erman/Bearbeiter)
Esser/Schmidt, E., Schuldrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 8. Auflage 1995 (zitiert: Esser/E. Schmidt)
Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 12. Auflage 2022
Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Band II – Das Rechtsgeschäft, Berlin 1979, 4. Auflage 1992 (unverändert)
Gottwald/Würdinger, Examens-Repetitorium BGB – Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2020 (zitiert: Gottwald/Würdinger, BGB-AT)
Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023 (zitiert: Grüneberg/Bearbeiter)
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Westermann/Bydlinski/S. Arnold, BGB-Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 9. Auflage 2020 (zitiert: Westermann/Bydlinski/S. Arnold, BGB-Schuldrecht AT)
1
Der Grundsatz der Relativität besagt, dass das Schuldverhältnis nur zwischen den Beteiligten („inter partes“) wirkt und außenstehende Dritte daraus grundsätzlich keine Rechte herleiten können. Dementsprechend entfalten auch Einreden und Einwendungen nur unter den am Schuldverhältnis beteiligten Personen Wirkung. Damit ist kein striktes Exklusivitätsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner gemeint, wie sich unter anderem an der Möglichkeit der Drittleistung (vgl. § 267) zeigt.
2
Die Relativität des Schuldverhältnisses kommt in § 241 I 1 zum Ausdruck, wonach der Gläubiger aufgrund des Schuldverhältnisses berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern[1]. Bei diesem letzten Wort kann eine Darstellung zur Examensvorbereitung schon deshalb ansetzen, weil die Forderung den schuldrechtlichen Anspruch bedeutet[2] und damit eine für die Fallbearbeitung zentrale Kategorie darstellt. Der Begriff hat jedoch auch über das Allgemeine Schuldrecht hinaus Bedeutung, wie die folgende Diskussion zeigt:
3
Sehr umstritten ist, ob die Forderung selbst ein sonstiges Recht nach § 823 I ist und somit deliktischen Schutz genießt. Diese Frage wird seit Langem kontrovers diskutiert[3]. Daher hat die Problematik auch für die Examensvorbereitung größere Bedeutung erlangt.
Die Frage, ob die Forderung als „sonstiges Recht“ i. S. d. § 823 I Schutz verdient, zeigt sich in aller Schärfe am Beispiel[4] unseres Falles 1: Der Geschäftsführer G einer inzwischen insolvent gewordenen GmbH verlangt von S Bezahlung einer Forderung an die GmbH, welche G namens der GmbH vor deren Insolvenz bereits an Z abgetreten hat. S zahlt in Unkenntnis der Abtretung an die GmbH. Welche Ansprüche hat Z gegen die Beteiligten?
4
1. Gegen die GmbH besteht zwar materiell-rechtlich ein Anspruch des Z aus § 280 I 1, da die GmbH mit der Einziehung der abgetretenen Forderung eine Pflicht aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Schuldverhältnis verletzt hat (culpa post contractum finitum)[5]. Die GmbH muss sich die Pflichtverletzung und das Verschulden des G, der die Gesellschaft gemäß § 35 I GmbHG vertritt, nach § 278 S. 1 zurechnen lassen[6], so dass sie die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat, § 280 I 2. Daneben besteht ein Anspruch aus § 816 II, weil die Leistung des S nach § 407 I wirksam war, da S keine Kenntnis von der Abtretung hatte und dieser mithin befreit ist. Außerdem ist ein Anspruch aus §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 begründet, wobei der GmbH das Wissen des G um die Fremdheit des Geschäfts entsprechend § 166 I zugerechnet wird. Ein Anspruch aus § 831 I 1 ist bereits mangels Verrichtungsgehilfenstellung abzulehnen. Im Zusammenhang mit einer Zurechnung analog § 31 wäre zudem an Ansprüche aus § 823 I und § 826[7] zu denken. Jedoch sind all diese Ansprüche wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der GmbH wirtschaftlich wertlos.
5
2. Ein Anspruch des Z gegen G persönlich aus §§ 280 I 1, 311 III scheidet aus, da G als Geschäftsführer der GmbH weder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen noch ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einziehung der bereits abgetretenen Forderung hatte[8]. Ferner kommt auch ein Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung nach §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 nicht in Betracht. Er scheitert daran, dass G bei der Einziehung der Forderung für die GmbH kein fremdes Geschäft als eigenes behandelt hat, sondern ein Geschäft des Z als Geschäft der GmbH. Schließlich ist ein Anspruch aus § 816 II nicht gegeben, weil nicht an G, sondern an die GmbH eine Leistung bewirkt wurde[9].
6
Problematisch ist dagegen der Anspruch aus § 823 I. Da kein benanntes Recht i. S. d. § 823 I verletzt worden ist, kommt allein die Verletzung eines sonstigen Rechts in Frage, das freilich gleichfalls absoluten Charakter haben muss. Sonstiges Recht i. S. d. § 823 I könnte hier die Forderung des Z gegen den S sein. Die Verletzungshandlung des G läge dann in der Aufforderung zur Zahlung an den früheren Inhaber. Dies wäre auch rechtswidrig und schuldhaft geschehen. Die vorrangig zu klärende Frage ist jedoch, ob die Forderung als vermeintlicher Inbegriff des relativen Rechts über die Qualifizierung als sonstiges Recht den absoluten Rechten des § 823 I gleichgestellt werden kann. Dieser Schwierigkeit hat man früher entgehen zu können geglaubt, indem man den relativen Charakter der Forderung anerkannt, diesen aber von der „Forderungszuständigkeit“ unterschieden hat[10]. Aber auch wenn die Verletzungshandlung in der Tat der Eingriff in die Zuständigkeit des Gläubigers ist, kann die Forderungszuständigkeit nicht als Objekt der Verletzung angesehen werden[11]. Die Forderung kann nämlich nicht von ihrer Zuständigkeit getrennt werden[12].
7
Fraglich ist damit, ob die Forderung selbst als sonstiges Recht eingeordnet werden kann. Das wird von einer im Vordringen befindlichen Auffassung in der Tat angenommen. Dafür spreche insbesondere der Vergleich mit dem Eigentumsvorbehalt[13], bei dem G persönlich nach § 823 I haften würde, wenn er den Eigentumsvorbehalt[14] durch Veräußerung des Vorbehaltsguts missachtete; es sei nicht erklärlich, dass er dann nicht haften solle, wenn er die Forderungen, die beim verlängerten Eigentumsvorbehalt an dessen Stelle treten, unerlaubtermaßen einzieht. Daher sei nicht einzusehen, dass die schuldhafte Einziehung der an dessen Stelle tretenden Forderungen deliktsrechtlich folgenlos bleibe[15]. Entscheidend sei, dass die Forderung die für den deliktsrechtlichen Schutz typische Ausschluss- und Zuweisungsfunktion habe, da sie als Vermögensgegenstand nur ihm und keinem anderen zugewiesen sei[16].
8
Die h. M. lehnt den deliktsrechtlichen Schutz von Forderungen indessen ab, da der Inhaber einer Forderung nach § 816 II hinreichend geschützt sei[17]. Dass dies jedoch nicht immer so ist, belegt der vorliegende Fall, in dem der Anspruch aus § 816 II wegen der Insolvenz des Zedenten wirtschaftlich wertlos ist. Gleichwohl geht die h. M. davon aus, dass ein Anspruch aus § 823 I ausscheidet. Bei vorsätzlichem Handeln des G besteht allerdings ein Anspruch des Z aus § 823 II i. V. m. § 263 I StGB (Betrug des G zu Gunsten der GmbH und zu Lasten des Z) und – falls sittenwidriges Verhalten bejaht werden kann[18] – auch aus § 826[19].
9
3. Ansprüche gegen S, der durch die Zahlung die Forderung wegen § 407 zum Erlöschen gebracht hat, bestehen dagegen selbst dann nicht, wenn man die Forderung als sonstiges Recht ansieht: Die Schuldnerschutzvorschriften haben Vorrang, so dass der Schuldner nach § 823 I ebenso wenig haftet wie der gutgläubige Erwerber, der dem Berechtigten durch den Gutglaubenserwerb das Eigentum entzieht[20]. § 407 macht nämlich deutlich, dass nur die Zahlung in Kenntnis der Abtretung nicht schuldbefreiend wirkt[21]. Wenn aber die schon leicht fahrlässige Beeinträchtigung der Forderung deliktsrechtlich sanktioniert würde, würde der von § 407 intendierte Schuldnerschutz verwässert[22].
10
Das vorstehend behandelte Problem sollte in allen Fällen, in denen § 816 II zum Zuge kommt, mitbedacht werden. Denn gerade im wichtigsten Fall der Wirksamkeit der Leistung nach § 407 ist zu prüfen, ob die bewusste Einziehung einer fremden Forderung zugleich die Verletzung eines sonstigen Rechts in Gestalt der Forderung(szuständigkeit) darstellt, weil eben grundsätzlich nur der Gläubiger zum Einzug der Forderung berechtigt ist. Die Frage stellt sich indes nur, wenn die Forderung als solche – regelmäßig durch die Einziehung von dritter Seite – beeinträchtigt wird, nicht jedoch dann, wenn etwa eine Sache, auf die ein Anspruch besteht, untergeht und aus diesem Grund der Primäranspruch verloren geht.
11
Durchbrochen wird der Grundsatz der Relativität des Schuldverhältnisses dort, wo das relative Recht infolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise Drittwirkung entfaltet[23]. Für das systematische Verständnis besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Verdinglichung obligatorischer Rechte[24]. Im Besonderen Schuldrecht ist hierfür der Sozial- und Sukzessionsschutz nach § 566 und § 613a repräsentativ[25]. Aus dem Sachenrecht verdient § 986 II Hervorhebung[26], weil auch hier ausnahmsweise das Schuldverhältnis, auf dem das Recht zum Besitz einer beweglichen Sache beruht, gegen den Dritterwerber wirkt[27]. Greifen diese Sonderregeln über den Sukzessionsschutz nicht ein, so bleibt es beim Grundsatz der Relativität.
Dies veranschaulicht unser Fall 2: V hat seinem Sohn S ein Grundstück geliehen. S macht darauf notwendige Verwendungen und stellt einen Schuppen auf. Nach einem heftigen Streit mit S veräußert V das Grundstück an K und lässt es diesem auf. K wird ins Grundbuch eingetragen. S hält dem Herausgabe- und Räumungsverlangen des K den Leihvertrag mit V, seine Verwendungen auf das Grundstück sowie ein Wegnahmerecht wegen des Schuppens entgegen. Von V verlangt S Schadensersatz wegen seiner Investitionen auf das Grundstück im Vertrauen auf das Fortbestehen des Leihverhältnisses. K ist zur Rückübertragung des Grundstücks keinesfalls bereit.
12
I. Ein möglicher Herausgabeanspruch aus § 604 I scheitert bereits daran, dass kein Leihvertrag zwischen S und K besteht. Zudem besteht kein Anspruch aus § 604 IV, da der S als Entleiher nicht Dritter i. S. v. § 604 IV war. K kann jedoch von S aus § 985 Herausgabe und Räumung des Grundstücks verlangen, wenn er Eigentümer des Grundstücks ist und S kein Recht zum Besitz (vgl. § 986 I 1) hat. K ist Eigentümer geworden, vgl. §§ 873 I, 925 I. Fraglich ist, ob S ein Recht zum Besitz i. S. d. § 986 I 1 hat. Als solches kommt der Leihvertrag nach § 598 in Betracht. Die Leihe stellt ungeachtet der jederzeitigen Rückforderbarkeit des geliehenen Gegenstandes unter den Voraussetzungen des § 604 III ein taugliches relatives Besitzrecht i. S. d. § 986 I 1 dar[28]. Den Leihvertrag hat S jedoch mit V abgeschlossen. Folglich kann er nach dem Grundsatz der Relativität des Schuldverhältnisses nur im Verhältnis zu seinem Vertragspartner V, nicht jedoch zu dessen Rechtsnachfolger K ein Recht zum Besitz begründen. Ein Fall des § 566 I liegt nicht vor, weil S das Grundstück nicht von V gemietet, sondern nur geliehen hatte. Eine analoge Anwendung des § 566 I auf den Leihvertrag scheitert mangels planwidriger Unvollständigkeit[29]. Auch § 986 II hilft nicht weiter: Dieser gilt nur für bewegliche Sachen, wie sich aus der Bezugnahme auf § 931 ergibt, und entfaltet daher bei unbeweglichen Sachen keinen Sukzessionsschutz.
13
Möglicherweise kann S jedoch die Herausgabe nach § 1000 S. 1 wegen ihm zu ersetzender notwendiger Verwendungen (§ 994 I 1) verweigern. Dieses Recht stünde ihm nach § 999 II, einem Sondertatbestand des Sukzessionsschutzes, grundsätzlich auch gegen K zu, wenn die Verwendungen getätigt wurden, bevor dieser das Eigentum erworben hat. Allerdings setzt § 999 II voraus, dass im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits Ansprüche aus den §§ 994 ff. gegen den Veräußerer bestanden haben[30]. Mangels Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendungen[31] – der Leihvertrag gab dem S nur gegenüber V ein Recht zum Besitz – liegen derartige Ansprüche im Verhältnis zwischen S und V jedoch nicht vor.
Ohne Kündigung des Leihvertrags bestimmt sich der Ersatz von Verwendungen allein nach der Sonderregelung, die das Gesetz gerade für den Fall der Leihe geschaffen hat: Nach § 601 II 1 richtet sich die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz derartiger Verwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese müssen hier jedoch nicht geprüft werden, weil es sich eben nur um eine Verpflichtung des Verleihers, hier also des V, handelt, nicht dagegen um eine solche seines Rechtsnachfolgers K. § 601 II ist somit ebenfalls Ausdruck des Grundsatzes der Relativität des Schuldverhältnisses.
14
Ein Recht zum Besitz kann sich auch nicht aus einem etwaigen Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen nach § 273 II ergeben. Denn ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht führt nur zur Verurteilung Zug um Zug (§ 274 I) und somit nicht zur Klageabweisung, wie es für ein Recht zum Besitz i. S. d. § 986 I erforderlich wäre[32]. Abgesehen davon ist die den Gegenanspruch allenfalls begründende Verwendungskondiktion infolge des grundsätzlichen Vorrangs der §§ 994 ff. im Verhältnis S zu K ohnehin ausgeschlossen.
15
Soweit S dem K gegenüber wegen des gebauten Schuppens das Bestehen eines Wegnahmerechts (§ 258) geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Wegnahmerecht gleichfalls kein Recht zum Besitz verschafft. Auf die Frage, ob der Schuppen wesentlicher Bestandteil (§ 93) des Grundstücks geworden ist i. S. v. § 94 I (dann: § 997 I 2 i. V. m. § 258) oder nicht (dann: nur § 258) kommt es nicht an, da das Wegnahmerecht eben nur zur Wegnahme berechtigt, aber kein Besitzrecht begründet (arg. § 258 S. 2). K kann somit von S Herausgabe des Grundstücks verlangen.
16
II. 1. S könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der von ihm getätigten Investitionen aus §§ 284, 280 I 1, III, 283 S. 1, haben. Da das zum Wegfall der Leistungspflicht führende Hindernis nach Abschluss des Leihvertrags, d. h. nach Begründung des Schuldverhältnisses, entstanden ist, sind §§ 284, 280 I 1, III, 283 S. 1 und nicht § 311a II 1 die einschlägige Anspruchsgrundlage[33]. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Schuldner nach § 275 nicht zu leisten braucht. V müsste als Schuldner des Leihvertrags also wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten brauchen. Das ist dann der Fall, wenn die Leistung, die nach § 598 in der Bereitstellung des verliehenen Gegenstandes besteht, dem Schuldner V unmöglich geworden ist. Da K keinesfalls zur Rückübereignung bereit ist, ist dem V durch die Übereignung des Grundstücks die Leistung i. S. d. § 275 I subjektiv unmöglich geworden[34]. Infolgedessen kann S nach §§ 280 I 1, III, 283 S. 1 Schadensersatz und somit gemäß § 284 grundsätzlich auch Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen, zumal V als Schuldner des Leihvertrags das Leistungshindernis auch kannte und die Unmöglichkeit durch die bewusste Weiterveräußerung der verliehenen Sache auch zu vertreten hat, vgl. § 280 I 2.
2. Daneben hat S gegen V einen Anspruch auf Ersatz seiner Investitionen aus § 601 II 1 i. V. m. §§ 683 S. 1, 670, 677, weil diese Verwendungen i. S. d. § 601 II 1 darstellen.
17
Besonders examensrelevant und auch für das Allgemeine Schuldrecht aufschlussreich ist die Rolle des § 883 II für die Vormerkung: Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erlischt nicht nach den Regeln der subjektiven Unmöglichkeit gemäß § 275 I, weil vormerkungswidrige Verfügungen des Vormerkungsschuldners relativ unwirksam sind. Das obligatorische Recht ist verdinglicht. Ähnlich verhält es sich im Falle des § 392 II HGB, auf den bei der Behandlung der Abtretung zurückzukommen ist[35].
Die durch § 883 II bewirkte Verdinglichung und ihre Wirkung im Hinblick auf die Unmöglichkeit sei an unserem Fall 3[36] erläutert, der nebenbei schon zum nächsten Punkt, der Trennung von Verpflichtung und Verfügung, überleitet und auf die Formvorschrift des § 311b[37] vorgreift: V hat dem K mit privatschriftlichem Vertrag ein dingliches Vorkaufsrecht an einem ihm gehörenden Grundstück bestellt, das auch ins Grundbuch eingetragen wurde. Dessen ungeachtet verkauft und übereignet er das Grundstück an D, der als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. K übt gegenüber V das Vorkaufsrecht aus und verlangt von ihm Übereignung an sich. V wendet ein, er sei dazu außerstande. Welche Rechte hat K gegen V, wenn für D die Rückübertragung des Grundstücks unter keinen Umständen in Frage kommt?
18
K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus §§ 433 I, 464 II, 1098 I 1 haben. Ein entsprechender Kaufvertrag, der die Pflicht zur Übereignung begründet, ist zwischen K und V durch die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem V zustande gekommen, und zwar mit dem Inhalt, wie er zwischen V und D vereinbart war, §§ 464 II, 1098 I 1[38]. Das Vorkaufsrecht ist mit der Eintragung ins Grundbuch entstanden, § 873 I. Die Form des § 311b I ist nur im Rahmen des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts einzuhalten[39], also im Rahmen der Verpflichtung des V, dem K ein dingliches Vorkaufsrecht zu bestellen, sowie im Rahmen des Kaufvertrags zwischen V und D. Dass der Vertrag zwischen K und V nur privatschriftlich geschlossen wurde, schadet im Hinblick auf die sachenrechtliche Begründung des Vorkaufsrechts nach dem Trennungsprinzip nicht. Gleichzeitig ist der Vertrag über die Begründung des dinglichen Vorkaufsrechts mit der Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch entsprechend § 311b I 2 wirksam geworden[40]. Eine direkte Anwendung scheitert, weil sich der Wortlaut des § 311b I 2 („Auflassung und Eintragung“) nur auf den Verkauf eines Grundstücks, nicht aber auf die Einräumung eines Vorkaufsrechts bezieht. Der Anspruch des K auf Übereignung ist folglich entstanden.
19
Er könnte jedoch durch Übereignung des Grundstücks an D durch Unmöglichkeit nach § 275 I erloschen sein. Darauf spielt V an, wenn er meint, dass er außerstande sei zur Übereignung an K. Nach § 275 I ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, soweit und solange diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Leistung für jedermann unmöglich ist, etwa weil und sofern D übereignen könnte. Denn als Inhaber eines dinglichen Vorkaufsrechts kommt dem K über die Verweisung in § 1098 II die Vormerkungswirkung des § 883 II zugute. Das bedeutet, dass die Verfügung des V an D dem K gegenüber (relativ) unwirksam ist. Mithin ist die Leistung – Übereignung des Grundstücks an K trotz Weiterveräußerung – dem Schuldner V nicht unmöglich, so dass der Anspruch auf Übereignung aus Kaufvertrag gemäß §§ 433 I, 464 II, 1098 I 1 gegen V besteht. Gegen D hat K den unselbstständigen Hilfsanspruch aus § 888 I[41] i. V. m. § 1098 II auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, dessen Existenz im Übrigen das obige Ergebnis – keine Unmöglichkeit infolge der Weiterveräußerung – bestätigt[42].
20
Die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts führt zu einem Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten. Verletzt der Verpflichtete beispielsweise die aus § 469 I resultierende unverzügliche Mitteilungspflicht schuldhaft, dann schuldet er dem Berechtigten Schadensersatz aus § 280 I 1. Allgemein führt die Bestellung eines beschränkt dinglichen Rechts zu einem Begleitschuldverhältnis, das zwischen dem Eigentümer der Sache oder Besteller des dinglichen Rechts einerseits und dem Erwerber des Rechts andererseits begründet wird[43]. Dieses Begleitschuldverhältnis wird teils als gesetzliches[44], teils als vertragliches qualifiziert[45]; in jedem Fall kann die Verletzung einer Pflicht aus diesem Schuldverhältnis einen Anspruch aus § 280 I 1 begründen[46].
21
Wenn bisher vom Schuldverhältnis gleichbedeutend mit der Forderung gesprochen wurde, so bedarf dies der Präzisierung. Es handelt sich dabei nur um das Schuldverhältnis im engeren Sinne. Darüber hinaus spricht man vom Schuldverhältnis im weiteren Sinne, wenn vom Gesamtgefüge der Rechte und Pflichten aus einer rechtlichen Verbindung die Rede ist. So ergibt sich aus den beiden Absätzen des § 433 ein ganzes Bündel von Forderungen und Pflichten, das als Schuldverhältnis im weiteren Sinne angesehen werden kann[47]. Dieses wird mitunter als „Organismus“ oder bewegliches Gefüge[48] bezeichnet, weil sich auch das Schuldverhältnis mit der Zeit verändern kann. In der Fallbearbeitung sollte man sich indes mit derart blumigen Begriffen tunlichst zurückhalten.
22
Von den gegenseitigen (synallagmatischen) Verträgen, wie Kauf, Miete, Werkvertrag, bei denen für die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten die §§ 320 ff. gelten[49], unterscheidet man die einseitig verpflichtenden Schuldverträge. Dazu gehören etwa die Schenkung sowie grundsätzlich die Bürgschaft oder das Darlehen, weil dieses nicht etwa gegeben wird, damit der Darlehensgeber die Darlehenssumme zurückerhält (häufiger Fehler). Handelt es sich jedoch, wie zumeist der Fall, um ein verzinsliches Darlehen, liegt ein gegenseitiger Vertrag vor, weil die Pflicht zur Zinszahlung die Gegenleistung darstellt[50]. Ebenso verhält es sich bei der entgeltlichen Bürgschaft[51]. Davon zu unterscheiden sind die unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Verträge, wie etwa der Auftrag[52] oder die Leihe[53]. Diese wiederum sind nicht zu verwechseln – was freilich aufgrund der uneinheitlichen Terminologie nicht leicht fällt[54] – mit den unvollkommenen Verbindlichkeiten (§§ 656, 762[55]), deren Besonderheit darin besteht, dass bei ihnen nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (Naturalobligationen), das dennoch Geleistete jedoch nicht kondiziert werden kann, weil diese Verträge zwar keine Verbindlichkeit begründen, sie aber nach Erfüllung gleichwohl einen Behaltensgrund darstellen[56]. Mitunter werden unwirksame Schuldverträge schließlich erst durch Heilung wirksam. So liegt es etwa in den Fällen der §§ 311b I 2, 518 II, 494 II und § 766 S. 3. Auch hier kann nicht auf Erfüllung geklagt werden. Ist jedoch geleistet worden, stellt der dadurch wirksam gewordene Schuldvertrag einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar[57].
23
Es besteht auch unter Examenskandidaten ein weitverbreitetes Missverständnis dahingehend, dass der Schnitt zwischen Verpflichtung und Verfügung scharf zwischen dem zweiten und dritten Buch des BGB gezogen sei. Auch im Schuldrecht sind jedoch Verfügungen geregelt[58]. Speziell im Allgemeinen Teil sind die Abtretung[59] und der Erlass[60] zu nennen. Deshalb ist auch die Forderung tauglicher Gegenstand von Verfügungen. Während die Übertragung der Forderung im Allgemeinen Schuldrecht geregelt ist, finden sich für die Belastung der Forderung die einschlägigen Vorschriften im Sachenrecht (etwa §§ 1273 ff.)[61].
24
Verfügungen sind abstrakt, weil der Rechtsgrund und die Erreichung eines Leistungszwecks[62] nicht zu ihrem Tatbestand gehört[63]. Wird der Leistungszweck verfehlt, so kann dies im Wege der Leistungskondiktion des Veräußerers ausgeglichen werden. Schuldverträge können danach unterschieden werden, ob sie abstrakt vom Geschäftszweck sind (abstrakte Verträge) oder ob dieser zum Geschäftszweck gehört (kausale Verträge)[64]. Letztere sind der Regelfall und liegen immer dann vor, wenn es sich um einen beidseitig verpflichtenden Vertrag handelt, für den der Austauschzweck charakteristisch ist. Erstere dagegen „geben keine Antwort auf die Frage nach dem Warum der Verpflichtung“[65]. Beispiele hierfür sind die §§ 780, 781[66] und § 793. Dagegen gibt es keine kausalen Verfügungen[67]. Wenn beim abstrakten Vertrag der Bezug auf die zweckorientierte Verbindlichkeit (etwa eine Schenkung beim fingierten Rechtsgrund ohne Gegenleistung[68]) verfehlt wird, entsteht die abstrakte Verbindlichkeit dessen ungeachtet, kann aber durch Vertrag aufgehoben und kondiziert werden[69]. Das Risiko bei der rechtsgrundlosen Verfügung besteht darin, dass der Erwerber den zugewandten Gegenstand als Berechtigter weiterveräußert, einer seiner Gläubiger in ihn vollstreckt oder der Erwerber nach § 818 III entreichert ist[70].
25
Die wichtigste Anspruchsgrundlage des Allgemeinen Schuldrechts ist § 280 I 1[71].
Pflichtverletzung ist jedes Verhalten, sei es durch Tun oder Unterlassen, das dem aus dem Schuldverhältnis resultierenden Pflichtenprogramm entgegengesetzt ist oder von ihm abweicht[72]. Es geht also um das objektive Zurückbleiben hinter dem Pflichtenprogramm des Schuldners[73]. Die Pflichtverletzung ist damit rechtswidrig[74], wenngleich nicht notwendigerweise schuldhaft herbeigeführt. Die Haftung für eine Pflichtverletzung erfasst sämtliche Formen der Verletzung von Hauptleistungspflichten, also die Schlechtleistung, die Nichtleistung oder die verspätete Leistung, der Verletzung von Nebenleistungspflichten sowie von nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten gemäß § 241 II (Schutzpflichten)[75]. Der Tatbestand der Pflichtverletzung normiert auch alle Erscheinungsformen der Schutzpflichtverletzung[76]. Eine Umschreibung der Schlechtleistung findet sich in § 281 I 1 und 3, wo die Rede davon ist, dass die Leistung nicht wie geschuldet erbracht bzw. bewirkt wird. Dass es der Sache nach gleichbedeutend in § 323 V 2 „nicht vertragsgemäß“ heißt, liegt daran, dass dieser nur für gegenseitige Verträge gilt, während sich § 281 auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse bezieht[77].
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Paradigmatisch ist der Pferdefutterfall des Reichsgerichts[78]: Das vom Verkäufer rechtzeitig und in der vereinbarten Menge gelieferte Pferdefutter war infolge einer Nachlässigkeit seiner Gehilfen mit giftigen Rizinuskörnern durchsetzt und führte zum Verenden der Tiere, an die es verfüttert wurde. Dem Geschädigten steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I 1 zu. Der Schuldner hatte mit der Lieferung mangelhaften Futters eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, da die Kaufsache entgegen § 433 I 2 bei Gefahrübergang nach § 446 nicht frei von Sachmängeln war, §§ 434 I, II 1 Nr. 1[79]. Umgekehrt kann die Pflichtverletzung auch einmal auf Seiten des Käufers liegen, wenn er den Verkäufer zur Mangelbeseitigung auffordert, ohne zuvor genügend sorgfältig ausgeschlossen zu haben, dass der Mangel aus seinem Rechtskreis stammt[80].
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An vielen Stellen gewinnt der Begriff der Pflichtverletzung erst in der Zusammenschau mit anderen Vorschriften Konturen. So wird etwa kontrovers diskutiert, worin die Pflichtverletzung im Falle des § 283 S. 1, der auf die Voraussetzungen des § 280 I verweist, liegen soll. In Betracht kommt entweder die Herbeiführung von Umständen durch den Schuldner, die zu seiner Leistungsbefreiung führen oder ganz schlicht die Tatsache, dass die geschuldete Leistung nicht erbracht wird[81]. Entsprechendes gilt, wenn zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit nicht feststeht bzw. der Sachverhalt bewusst offenlässt, ob die Leistungsbefreiung infolge Unmöglichkeit vor oder nach Vertragsschluss erfolgte. Dann muss sich der Schuldner in beiderlei Hinsicht exkulpieren[82]. Wann die Unmöglichkeit in diesem Fall eingetreten ist, kann dann offen bleiben[83]. Diese Frage stellt sich in der Klausur bevorzugt im Rahmen einer Abwandlung.
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Die aus dem Schuldverhältnis resultierenden Pflichten müssen sorgfältig unterschieden werden[84]. Als verletzte Pflichten kommen sowohl Leistungspflichten (Haupt- und Nebenleistungspflichten) sowie die sog. Schutzpflichten (nicht leistungsbezogene Nebenpflichten) in Betracht[85].
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Vor den Sekundärpflichten sind in der Fallbearbeitung Primärpflichten zu prüfen, weil sie verschuldensunabhängig bestehen[86]. Diese dürfen nicht ohne weiteres mit den Hauptpflichten gleichgesetzt werden, weil auch Nebenpflichten im Einzelfall durchaus Primärpflichten sein können. Hauptleistungspflicht ist auch die Pflicht zur mangelfreien Leistung (vgl. §§ 433 I 2, 633 I)[87]. Zuweilen besteht die entscheidende[88] Pflichtverletzung bei der Erbringung einer mangelhaften Leistung allerdings nicht in der Lieferung der mangelhaften Sache, sondern im vom Schuldner zu vertretenden (§ 280 I 2) Unterlassen der Nacherfüllung[89]. Dass dies allerdings nicht zwangsläufig so sein muss[90], zeigt der schon angesprochene Pferdefutterfall[91], bei welchem die Nacherfüllung ersichtlich nicht weiterführen würde. Bloßer Bestandteil der Hauptleistungspflicht ist dagegen die Pflicht nach § 243 I, eine Sache mittlerer Art und Güte auszuwählen (sog. Auswahlpflicht)[92], wenn eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet wird. Folgerichtig kann auch die Verletzung dieser Pflicht einen Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 281 I 1, 283 S. 1 begründen[93].
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