Grundrechte - Daniela Schroeder - E-Book

Grundrechte E-Book

Daniela Schroeder

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Beschreibung

Der Inhalt: Dargestellt werden die allgemeinen Grundrechtslehren, die einzelnen Grundrechte sowie die Verfassungsbeschwerde. Die speziellen Problemkreise der verschiedenen Grundrechte werden anhand aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts klausurorientiert aufbereitet. Die Konzeption: Die Skripten "JURIQ-Erfolgstraining" sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes "Trainingspaket" zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als "Lernanker" und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Ähnliche


Grundrechte

 

von

Dr. Daniela Schroeder, LL.M.Rechtsanwältin, Fachanwältin für VerwaltungsrechtAnwaltMediatorin (DAA), Wirtschaftsmediatorin (CfM)

 

5., neu bearbeitete Auflage

 

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-9166-3

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620

 

www.cfmueller.dewww.cfmueller-campus.de

 

© 2019 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert.Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

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Dieses Skript befasst sich mit den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbürgten Grundrechten. Behandelt werden die allgemeinen Grundrechtslehren, die für die juristische Ausbildung relevantesten Grundrechte und die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.

Auf geht's – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!

Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an die C.F. Müller GmbH, Waldhofer Str. 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: [email protected]. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen. Oder Sie wenden sich direkt an die Verfasserin unter [email protected].

Köln, im Juni 2019

Daniela Schroeder

JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müllermit Online-Wissens-Check

Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.

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Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: [email protected].

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Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Codeseite

 Literaturverzeichnis

1. TeilEinführung

2. TeilGrundlagen

 A.Allgemeine Grundrechtslehren

  I.Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte

  II.Bundes- und Landesgrundrechte

  III.Rang der Bundesgrundrechte innerhalb der (inländischen) Normenhierarchie

  IV.Funktionen der Grundrechte

   1.Doppelfunktion der Grundrechte

   2.Subjektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte

    a)Grundrechte als Freiheitsrechte

    b)Grundrechte als Leistungsrechte

    c)Gleichheitsrechte

    d)Mitwirkungsrechte

   3.Objektiv-rechtliche Funktionen der Grundrechte

    a)Einrichtungsgarantien

    b)Staatliche Schutzpflichten

    c)Ausstrahlungswirkung (mittelbare Drittwirkung)

   4.Verfahrens- und organisationsrechtliche Funktionen der Grundrechte

    a)Verfahrensrechtliche Funktion

    b)Organisationsrechtliche Funktion

    c)Subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz durch Verfahren und Organisation

  V.Grundrechtsverpflichtete

   1.Legislative als Grundrechtsverpflichtete

   2.Exekutive als Grundrechtsverpflichtete

    a)Der Exekutive zurechenbare Stellen

    b)Formen exekutiven Handelns

    c)Sonderstatusverhältnisse

   3.Judikative als Grundrechtsverpflichtete

 B.Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung

  I.Vorbemerkung und Obersatz

  II.Eröffnung des Schutzbereichs des Freiheitsrechts

   1.Sachlicher Schutzbereich

   2.Persönlicher Schutzbereich

    a)Grundrechtsfähigkeit

    b)Grundrechtsberechtigung

    c)Grundrechtsmündigkeit

   3.Grundrechtskonkurrenzen

    a)Begriff

    b)Grundsatz

    c)Ausnahme

  III.Eingriff in den Schutzbereich des Freiheitsrechts

   1.Vorliegen eines Eingriffs

    a)Klassischer Eingriffsbegriff

    b)Neuer Eingriffsbegriff

    c)Besonderheit: Grundrechte mit normgeprägtem Schutzbereich und Grundrechte unter Regelungsvorbehalt

   2.Grundrechtsverzicht

  IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

   1.Freiheitsrechte unter Gesetzesvorbehalt

    a)Beschränkbarkeit des Freiheitsrechts („Schranke“)

    b)Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung des Freiheitsrechts („Schranken-Schranken“)

    c)Grundrechtsverwirkung

   2.Vorbehaltlos gewährleistete Freiheitsrechte

   3.Maßnahme der Exekutive oder der Judikative

    a)Grundrechtsschranken

    b)Verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage für die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative

    c)Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme der Exekutive oder der Judikative

3. TeilFreiheitsrechte

 A.Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

  I.Bedeutung und Grundrechtscharakter

  II.Schutzbereich

   1.Sachlicher Schutzbereich

    a)Begriff der Menschenwürde

    b)Relevante Fallkonstellationen

   2.Persönlicher Schutzbereich

  III.Eingriff in den Schutzbereich

 B.Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

  I.Überblick

  II.Eröffnung des Schutzbereichs

   1.Sachlicher Schutzbereich

    a)Allgemeine Handlungsfreiheit

    b)Allgemeines Persönlichkeitsrecht

   2.Persönlicher Schutzbereich

    a)Allgemeine Handlungsfreiheit

    b)Allgemeines Persönlichkeitsrecht

  III.Eingriff in den Schutzbereich

   1.Allgemeine Handlungsfreiheit

   2.Allgemeines Persönlichkeitsrecht

   3.Grundrechtsverzicht

  IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

   1.Beschränkbarkeit (Schranken)

    a)Überblick

    b)Verfassungsmäßige Ordnung

    c)Rechte anderer

    d)Sittengesetz

   2.Verhältnismäßigkeit

  V.Übungsfall Nr. 1

 C.Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)

  I.Überblick

  II.Eröffnung des Schutzbereichs

   1.Sachlicher Schutzbereich

    a)Recht auf Leben

    b)Recht auf körperliche Unversehrtheit

   2.Persönlicher Schutzbereich

  III.Eingriff in den Schutzbereich

   1.Vorliegen eines Eingriffs

   2.Einwilligung

  IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

   1.Beschränkbarkeit (Schranke)

   2.Schranken-Schranken

    a)Spezielle Schranken-Schranken

    b)Allgemeine Schranken-Schranke (Verhältnismäßigkeit)

  V.Objektiv- und verfahrensrechtliche Funktion des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG

   1.Objektiv-rechtliche Funktion des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG

   2.Verfahrensrechtliche Funktion des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG

 D.Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)

  I.Überblick

  II.Eröffnung des Schutzbereichs

   1.Sachlicher Schutzbereich

    a)Begriff der Freiheit der Person

    b)Positive Bewegungsfreiheit

    c)Negative Bewegungsfreiheit

   2.Persönlicher Schutzbereich

  III.Eingriff in den Schutzbereich

   1.Freiheitsentziehung

   2.Sonstige Freiheitsbeschränkungen

  IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

   1.Schrankenvorbehalt

   2.Verfahrensregeln für Einschränkungen

   3.Verhältnismäßigkeit

 E.Grundrechte aus Art. 4 GG

  I.Überblick

  II.Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG)

   1.Eröffnung des Schutzbereichs

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

   2.Eingriff in den Schutzbereich

   3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

    a)Beschränkbarkeit (Schranke)

    b)Schranken-Schranke

   4.Objektiv-rechtliche Funktionen des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG

  III.Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG)

   1.Überblick

   2.Eröffnung des Schutzbereichs

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

   3.Eingriff in den Schutzbereich

   4.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

    a)Beschränkbarkeit (Schranke)

    b)Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke)

  IV.Übungsfall Nr. 2

 F.Kommunikationsgrundrechte (Art. 5 Abs. 1 GG)

  I.Überblick

  II.Eröffnung des Schutzbereichs

   1.Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG)

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

   2.Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG)

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

   3.Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

   4.Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

   5.Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG)

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

  III.Eingriff in den Schutzbereich

  IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

   1.Beschränkbarkeit (Schranken)

    a)Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG

    b)Art. 17a Abs. 1 GG

   2.Schranken-Schranken

    a)Sog. Wechselwirkungslehre

    b)Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG)

 G.Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)

  I.Überblick

  II.Eröffnung des Schutzbereichs

   1.Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

   2.Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG)

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

  III.Eingriff in den Schutzbereich

  IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

   1.Beschränkbarkeit (Schranke)

   2.Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke)

 H.Schutz von Ehe und Familie sowie Elternrecht (Art. 6 GG)

  I.Überblick

  II.Eröffnung des Schutzbereichs

   1.Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

   2.Elternrecht (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

  III.Eingriffe in den Schutzbereich

  IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

   1.Beschränkbarkeit (Schranken)

    a)Beschränkbarkeit des Rechts auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)

    b)Beschränkbarkeit des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)

   2.Schranken-Schranken

    a)Schranken-Schranke hinsichtlich des Rechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)

    b)Schranken-Schranken hinsichtlich des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)

 I.Schulwesen (Art. 7 GG)

  I.Überblick

  II.Eröffnung des Schutzbereichs

   1.Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

   2.Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

   3.Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2 GG

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

   4.Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG

    a)Sachlicher Schutzbereich

    b)Persönlicher Schutzbereich

  III.Eingriff in den Schutzbereich

  IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

   1.Beschränkbarkeit (Schranke)

   2.Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke)

 J.Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

  I.Überblick

  II.Eröffnung des Schutzbereichs

   1.Sachlicher Schutzbereich

    a)Begriff der Versammlung

    b)Friedlich und ohne Waffen

    c)Gewährleistungsumfang

   2.Persönlicher Schutzbereich

  III.Eingriff in den Schutzbereich

  IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen

   1.Beschränkbarkeit (Schranken)

    a)Versammlungsspezifische Schranken

    b)Art. 17a Abs. 1 GG

   2.Schranken-Schranken

    a)Verhältnismäßigkeit

    b)Praktische Konkordanz

  V.Übungsfall Nr. 3

 K.Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)

  I.Überblick

  II.Eröffnung des Schutzbereichs

   1.Sachlicher Schutzbereich

    a)Begriff der Vereinigung

    b)Gewährleistungsumfang

   2.Persönlicher Schutzbereich

    a)Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Individualgrundrecht

    b)Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Kollektivgrundrecht

   3.Eingriff in den Schutzbereich

  III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

   1.Beschränkbarkeit (Schranke)

    a)Art. 9 Abs. 2 GG

    b)Kollidierendes Verfassungsrecht

   2.Schranken-Schranke

 L.Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)

  I.Überblick

  II.Eröffnung des Schutzbereichs

   1.Sachlicher Schutzbereich

    a)Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Var. 1 GG)

    b)Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Var. 2 GG)

    c)Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG)

   2.Persönlicher Schutzbereich

  III.Eingriff in den Schutzbereich

  IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

   1.Beschränkbarkeit (Schranken)

    a)Einfacher Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG

    b)Besonderer Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG

   2.Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranke)

 M.Freizügigkeit (Art. 11 GG)

  I.Überblick

  II.Eröffnung des Schutzbereichs

   1.Sachlicher Schutzbereich

    a)Begriff der Freizügigkeit

    b)Gewährleistungsumfang

   2.Persönlicher Schutzbereich

  III.Eingriff in den Schutzbereich

  IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

   1.Beschränkbarkeit (Schranken)

    a)Art. 11 Abs. 2 GG

    b)Art. 17a Abs. 2 GG

   2.Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranke)

 N.Berufsfreiheit, Arbeitszwang, Zwangsarbeit (Art. 12 GG)

  I.Überblick

  II.Eröffnung des Schutzbereichs

   1.Sachlicher Schutzbereich

    a)Berufsfreiheit im engeren Sinne (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und S. 2 GG)

    b)Arbeitsplatzwahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG)

    c)Ausbildungsstättenwahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Var. 3 GG)

   2.Persönlicher Schutzbereich

  III.Eingriff in den Schutzbereich

  IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

   1.Beschränkbarkeit (Schranke)

    a)Einheitlicher Regelungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 GG

    b)Regelungsvorbehalt als Gesetzesvorbehalt

   2.Verhältnismäßigkeit (Drei-Stufen-Theorie) (Schranken-Schranke)

  V.Übungsfall Nr. 4

 O.Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

  I.Überblick

  II.Eröffnung des Schutzbereichs

   1.Sachlicher Schutzbereich

   2.Persönlicher Schutzbereich

  III.Eingriff in den Schutzbereich

  IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

   1.Rechtfertigung von Durchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG)

    a)Vorliegen einer Durchsuchung

    b)Richtervorbehalt

   2.Rechtfertigung von technischen Überwachungen (Art. 13 Abs. 3 bis 5 GG)

    a)Rechtfertigung von akustischen Überwachungen mit Hilfe technischer Mittel aus repressiven Gründen (Art. 13 Abs. 3 GG)

    b)Rechtfertigung von Überwachungen mit Hilfe technischer Mittel aus präventiven Gründen (Art. 13 Abs. 4 GG)

    c)Rechtfertigung von Überwachungen mit Hilfe technischer Mittel zur Eigensicherung (Art. 13 Abs. 5 GG)

   3.Rechtfertigung von sonstigen Eingriffen (Art. 13 Abs. 7 GG)

    a)Art. 13 Abs. 7 Hs. 1 GG

    b)Art. 13 Abs. 7 Hs. 2 GG

    c)Verhältnismäßigkeit

   4.Ungeschriebene Rechtfertigung von Eingriffen in den Schutzbereich

 P.Garantie von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG), Sozialisierung (Art. 15 GG)

  I.Überblick

  II.Eröffnung des Schutzbereichs

   1.Sachlicher Schutzbereich

    a)Eigentum

    b)Erbrecht

   2.Persönlicher Schutzbereich

  III.Eingriff in den Schutzbereich

   1.Mögliche Beeinträchtigungen

   2.Insbesondere: Formen imperativer Beeinträchtigungen

    a)Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)

    b)Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)

    c)Sonstige imperative Beeinträchtigungen

  IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

   1.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

    a)Gesetz i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG

    b)Verhältnismäßigkeit

    c)Institutsgarantie als äußerste Grenze von Inhalts- und Schrankenbestimmungen

   2.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG

    a)Allgemeinwohlklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG)

    b)Junktimklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG)

    c)Verhältnismäßigkeit

    d)Institutsgarantie als äußerste Grenze einer Enteignung

   3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung sonstiger Eingriffe

  V.Übungsfall Nr. 5

 Q.Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG)

  I.Überblick

  II.Anspruchsvoraussetzungen

   1.Jemand

   2.Öffentliche Gewalt

   3.Rechtsverletzung

    a)Recht i.S.d. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG

    b)Eigenes Recht

    c)Rechtsverletzung

  III.Rechtsfolgen bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen

   1.Rechtswegeröffnung

   2.Gewährung effektiven Rechtsschutzes

4. TeilGleichheitsrechte

 A.Überblick

  I.Allgemein

  II.Gleichheitsrechte im Grundgesetz

  III.Verhältnis der Gleichheitsrechte untereinander

  IV.Rechtsanwendungs- und Rechtsetzungsgleichheit

   1.Rechtsanwendungsgleichheit

   2.Rechtsetzungsgleichheit

 B.Gleichheitsrechte in der Fallbearbeitung

  I.Überblick

  II.Prüfung im Einzelnen

   1.Spezielles Gleichheitsrecht einschlägig?

    a)Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 3 GG

    b)Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 6 GG

    c)Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 33 GG

    d)Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 38 GG

    e)Zwischenergebnis

   2.Wenn nein: Allgemeiner Gleichheitssatz

    a)Vorliegen einer Ungleichbehandlung

    b)Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

 C.Übungsfall Nr. 6

5. TeilVerfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG

 A.Überblick

 B.Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  I.Antragsberechtigter

   1.Prozessuale Grundrechtsfähigkeit

   2.Prozessfähigkeit

    a)Natürliche Personen

    b)Juristische Personen

  II.Beschwerdegegenstand

   1.Begriff „Akt öffentlicher Gewalt“

   2.Akte der Legislative

   3.Akte der Exekutive

   4.Akte der Judikative

  III.Beschwerdebefugnis

   1.Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

   2.Betroffenheit

    a)Selbst betroffen

    b)Gegenwärtig betroffen

    c)Unmittelbar betroffen

  IV.Rechtswegerschöpfung

   1.Grundsatz (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)

    a)Rechtsweg

    b)Erschöpfung

   2.Ausnahmen

  V.Subsidiarität

  VI.Form

  VII.Fristen

  VIII. Keine entgegenstehende Rechts- oder Gesetzeskraft

   1.Keine entgegenstehende Rechtskraft

   2.Keine entgegenstehende Gesetzeskraft

  IX. Rechtsschutzbedürfnis

 C.Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

  I.Prüfungsmaßstab

   1.Allgemein

   2.Akte der Legislative (Rechtssatzverfassungsbeschwerde)

   3.Akte der Judikative (Urteilsverfassungsbeschwerde)

   4.Akte der Exekutive

  II.Prüfungsreihenfolge der möglicherweise verletzten Grundrechte und/oder grundrechtsgleichen Rechte

  III.Exkurs: Entscheidungsinhalt und -wirkungen

   1.Entscheidungsinhalt

   2.Entscheidungswirkungen

 D.Übungsfall Nr. 7

 Sachverzeichnis

Literaturverzeichnis

Dietlein/Hellermann

Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 2019

Dreier

Grundgesetz Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013

Epping/Hillgruber (Hrsg.)

Beckʼscher Onlinekommentar Grundgesetz, 2018

Fleury

Verfassungsprozessrecht, 10. Aufl. 2015

Hillgruber/Goos

Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015

Hufen

Staatsrecht II – Grundrechte, 7. Aufl. 2018

Ipsen

Staatsrecht II – Grundrechte, 21. Aufl. 2018

Jarass/Pieroth

Grundgesetz Kommentar, 15. Aufl. 2018

Kingreen/Poscher

Grundrechte – Staatsrecht II, 34. Aufl. 2018

Manssen

Staatsrecht II – Grundrechte, 16. Aufl. 2019

Michael/Morlok

Grundrechte, 6. Aufl. 2017

Münch, von/Kunig (Hrsg.)

Grundgesetz Kommentar, Band I, 6. Aufl. 2012

Papier/Krönke

Grundkurs Öffentliches Recht 2 – Grundrechte, 3. Aufl. 2018

Sachs (Hrsg.)

Grundgesetz Kommentar, 8. Aufl. 2018

Sachs

Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2016

Sachs

Verfassungsrecht II – Grundrechte, 3. Aufl. 2017

Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge

Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2019

Schroeder

Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2019

Sodan/Ziekow

Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018

Wermeckes

Der erweiterte Grundrechtsschutz in den Landesverfassungen, 2000

Tipps vom Lerncoach

Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 2Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen

In jedem Beruf ist der Arbeitsplatz ein sehr wichtiger Einflussfaktor auf unsere Leistung, natürlich auch während des Studiums. Günstige oder ungünstige Arbeitsbedingungen entscheiden mit darüber, wie wohl wir uns fühlen, ob wir uns gut konzentrieren können oder schnell ermüden. Vielleicht wird es jetzt etwas unbequem für Sie, weil Sie sich an bestimmte Grundregeln gewöhnen müssen, Ihren Schreibtisch aufräumen, Ihre Arbeitsplatzergonomie verändern. Alle Tipps und Hinweise werden Ihnen aber das Lernleben erleichtern.

Lerntipps

Arbeiten Sie immer an einem festen Arbeitsplatz!

Wenn Sie einmal am Schreibtisch, dann auf dem Sofa und später im Bett lernen, dann ist das zwar bequem und abwechslungsreich, nur es wird Ihnen schwer fallen, die richtigen Funktionen zu erkennen. Was ist Arbeit, was ist Freizeit, was lenkt mich ab etc.? Bei Pausen- und Freizeittätigkeiten wird der Schreibtisch verlassen. Dies sollten Sie konsequent auch beim Essen, Telefonieren mit Freunden, Musik hören, Computer spielen einhalten. Der Freizeitbereich wird dadurch für Sie attraktiver.

Machen Sie einen Arbeitsplatz-Check bevor Sie loslegen!

Der Schreibtisch ist nur für die Arbeit bestimmt. Überprüfen Sie Ihren Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn auf sachfremde Gegenstände – die können ablenken, Sie an Ihr Hobby erinnern. Sie möchten dann am liebsten das tun, was mehr Spaß macht und Sie von den vermeintlich unangenehmen Dingen abhält. Suchen Sie erst alle arbeitsrelevanten Unterlagen zusammen, damit Sie Ihre Arbeit nicht immer wieder unterbrechen. Sie fangen sonst die Arbeit stets wieder neu an. Das hört sich alles sehr diszipliniert an. Es verbessert aber Ihre Arbeitsmoral und damit gleichzeitig Ihren raren Freizeitausgleich.

Unterscheiden Sie konsequent Arbeit und Freizeit!

Der Freizeitbereich sollte so abgeschirmt sein, dass Sie dort nur die angenehmen, entspannenden und ausgleichenden Dinge tun – und das mit gutem Gewissen. Sie haben es sich ja mit Disziplin verdient. Auch hier bitte konsequent bleiben. Falls Ihnen z. B. ein Fachbuch in die Hände fällt, so sollten Sie es von dort entfernen. Entscheiden Sie sich bewusst – entweder weiter auf dem Sofa entspannen oder an den Schreibtisch gehen und es dort lesen. Ein Fachbuch im Bett zu lesen, führt nicht selten zu schlechterem Behalten oder sogar Schlafstörungen.

„Ergonomisieren“ Sie Schreibtisch und Schreibtischstuhl!

Richten Sie Ihre Büromöbel so ein, dass Sie gesundheitliche Schäden vermeiden und vorzeitige Ermüdungen verhindern. Dazu folgende Hinweise:

Arbeitsplatte ca. 75 cm hoch einstellen, so dass Unterarme im aufrechten Sitz locker aufliegen können.

Sitzhöhe so einstellen, dass bei aufgestellten Füßen, die Oberschenkel waagerecht ausgerichtet sind und ohne Druck aufliegen.

Wählen Sie einen Stuhl mit fester Rückenlehne, damit Sie sich häufig anlehnen können, das Gesäß weit nach hinten.

Licht von vorne oder seitlich, d. h. bei Rechtshändern von links.

Arbeitsmittel wie Schreibgeräte liegen für den direkten Zugriff bereit.

Gleiches gilt für Gesetzestexte, Lehrbücher und Nachschlagewerke.

Am besten in Reichweite eine Pin-Wand für Merkzettel mit Regeln, Terminen, Notizen.

Optimieren Sie auch den PC-Arbeitsplatz!

Monitor so aufstellen, dass sich weder Licht noch Fenster darin spiegeln.

Möglichst wenig Helligkeitsunterschiede zwischen Raumlicht und Monitorhelligkeit.

Höhe des Monitors: Mittelachse des Monitors knapp unter Augenhöhe des Betrachters.

Entfernung zwischen Monitor und Auge mindestens 30 cm, Schriftgröße auf 120 bis 150% anpassen

Brillenträger benötigen eventuell eine sog. „Computerbrille“, also eine Lesebrille für eine etwas größere Distanz.

Multimedia kann das Lernen beeinträchtigen!

PC oder Notebook sind aus Lernsituationen kaum wegzudenken und stellen eine große Hilfe dar. Bitte beachten Sie aber auch folgende Hinweise:

Aus (heruntergeladenen) Texten am Bildschirm zu lernen, ist ungünstig, da die jeweils vorherigen Seiten und die folgenden nicht sichtbar sind. Damit fehlt uns eine Gesamtorientierung zum Beispiel zum schnellen Vor- und Zurückblättern wie in einem Skript oder Buch.

Wenn z. B. bei einer Lernsoftware stets neue Seiten aufgerufen werden, dann ist das zwar interessant und animierend, das Kurzzeitgedächtnis wird aber zu stark beansprucht. Uns fehlt die manchmal zwar langweilige, aber lerntechnisch wichtige Redundanz der Inhalte.

Die Augenermüdung am Bildschirm ist insgesamt größer als beim Buchlesen, deshalb sind spezielle sehr einfache Augenentspannungsübungen (z. B. mit Akupressur) sinnvoll.

Viele nutzen den PC dazu, um sich in einer Pause abzulenken oder sich zu belohnen. Problematisch ist, dass sich das frisch gelernte Material noch im Kurzzeitspeicher des Gehirns befindet und noch nicht verankert ist. Für ein PC-Spiel wird jetzt dort sehr viel Arbeitspeicher in Anspruch genommen und das „alte“ Lernmaterial rausgeworfen. Schade, oder? Aber etwa 30 Minuten nach der Lerneinheit geht es wieder, die Lerndaten sind dann auf der „Lernfestplatte gespeichert“.

Auch Hintergrundmusik belegt den Arbeitsspeicher. Werden unterschiedliche Sinneskanäle bedient, konkurrieren sie miteinander. Lesen erfolgt zum Beispiel über inneres Mitsprechen und Musik hindert an diesem Mitsprechen.

Also schalten Sie ab, auch wenn Musik angenehme Emotionen auslöst und grundsätzlich motivierend und lernförderlich wirken kann. Am besten hören Sie Musik in Ihrer Erholungspause.

Die Bibliothek: Eine weitere Möglichkeit zwischen Arbeit und Freizeit zu differenzieren!

Es gibt natürlich Ausnahmen, wenn der Wohnbereich beengt ist und eine Differenzierung durch verschiedene Räume schwer möglich ist. Denken Sie daran, dass das Lernen nicht auf Ihren Wohnbereich beschränkt sein muss. In einem Lesesaal oder einer Bibliothek lässt es sich vielleicht sogar besser lernen, wenn man dazu neigt, sich von der Arbeit abzulenken – hier herrscht eher „Arbeitsatmosphäre“.

Auch in der Bibliothek abschirmen!

Die Universitätsbibliothek verfügt meist über stille Arbeitsbereiche, Sie können auch in öffentliche Bibliotheken gehen. Meist sind dort auch Getränkeautomaten, Kopierer etc. vorhanden. Falls Sie viele Freunde und Bekannte haben, sollten Sie die Institutsbibliothek vielleicht meiden. Ein Schwätzchen ist gut, zu viel Ablenkung addiert sich aber schnell zu einem Nachmittag ohne Lernen – und das kann frustrieren. Suchen Sie sich einen entlegenen und schwer einsehbaren Bereich. Setzen Sie sich mit dem Rücken zum Zugangsbereich.

Lernen Sie, arbeitshemmende Kontaktmöglichkeiten zu vermeiden. Man kann sich für einen gemeinsamen Kaffee, ein gemeinsames Essen verabreden. Das hat die angenehme Nebenwirkung, dass Sie eine schöne Perspektive für die anstehende Arbeitspause haben. Also fleißig arbeiten und sich dann für sein Lernverhalten belohnen.

Das „Kleinbüro“ in die Bibliothek mitnehmen und einrichten!

Wählen Sie möglichst stets den gleichen Arbeitsplatz, damit Sie sich nicht immer wieder eingewöhnen müssen und Sie das Gefühl bekommen „das ist mein Arbeitsplatz“. Richten Sie sich ein transportables „Kleinbüro“ ein, das in Ihre Aktentasche oder einen Rucksack passt. In diesem mobilen Büro sollten enthalten sein: Schreibbuch oder Ringbuch mit diversen Einlagen, Schreibgeräte nebst Ersatz, diverse Karteikarten, Schnellhefter mit Unterlagen, Schmierzettel für Zwischennotizen, falls zulässig und vorhanden, ein Notebook. Auch Kleingeld für Automaten, Schließfächer, Snacks.

1. TeilEinführung

1

Dieses Skript behandelt die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbürgten Grundrechte. Grundrechte gehören im Examen zum Kernbereich des Prüfungsstoffs, weshalb Sie ihnen beim Lernen besondere Aufmerksamkeit widmen sollten!

2

Im Grundgesetz gibt es Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte. Grundrechte sind in Abschnitt I des Grundgesetzes verbürgt. Grundrechtsgleiche Rechte enthält das Grundgesetz an verschiedenen Stellen: das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG), den Anspruch auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG), das (aktive und passive) Wahlrecht (Art. 38 GG) und die sog. Justizgrundrechte (u.a. Art. 101, 103 GG). Diese Rechte werden grundrechtsgleiche Rechte genannt, weil sie von ihrer Struktur und ihrer Geschichte her den Grundrechten gleichstehen.[1]

Hinweis

In Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG sind alle grundrechtsgleichen Rechte abschließend aufgezählt.

3

Soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges erwähnt wird, steht der Begriff der Grundrechte als Oberbegriff für die eigentlichen Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 404.

2. TeilGrundlagen

Inhaltsverzeichnis

A.Allgemeine Grundrechtslehren

B.Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung

2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren

A.Allgemeine Grundrechtslehren

2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › I. Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte

I.Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte

4

Grundrechte sind subjektiv-öffentliche Rechte. Als subjektiv-öffentliche Rechte verleihen sie dem Einzelnen die Rechtsmacht, von der öffentlichen Gewalt ein Handeln oder Unterlassen zu verlangen.

Beispiel

Eine Umweltschutzorganisation demonstriert friedlich vor dem Brandenburger Tor für niedrigere Abgaskonzentrationen bei Automobilen. Eine Gruppe von Autolobbyisten versucht, die Demonstration durch Störmanöver zu torpedieren. – Das Grundrecht aus Art. 8 GG gewährleistet das Recht auf friedliche Versammlung unter freiem Himmel. Dazu gehört das Recht der Umweltschutzorganisation, vom Staat ggf. ein Einschreiten gegen Versammlungsstörer zu verlangen.

5

Die Grundrechte sind daher unmittelbar geltendes Recht (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG).

Hinweis

Wann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung ein subjektiv-öffentliches Recht ergibt, bestimmt sich nach der sog. Schutznormtheorie, die im 20. Jahrhundert von OttmarBühler entwickelt wurde und weitestgehend anerkannt ist.[1] Die Frage, wann ein subjektiv-öffentliches Recht vorliegt, ist vor allem im Verwaltungsrecht relevant. Hier müssen Sie u.U. genau prüfen, ob eine Norm nicht nur eine Verpflichtung der öffentlichen Gewalt ausspricht, sondern zugleich auch dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das auf Durchsetzbarkeit gerichtet ist.

2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › II. Bundes- und Landesgrundrechte

II.Bundes- und Landesgrundrechte

6

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat. Neben dem Bund gibt es 16 Länder. Bund und Länder sind jeweils eigenständige Staaten. Dies hat zur Folge, dass der Bund und die 16 Länder jeweils eigene Verfassungen besitzen, die auch Grundrechte enthalten. Grundrechte sind somit nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in den Landesverfassungen verbürgt. Dabei decken sich die grundrechtlichen Gewährleistungen im Grundgesetz und in den Landesverfassungen oftmals. In manchen Landesverfassungen gibt es aber auch grundrechtliche Gewährleistungen, die das Grundgesetz nicht enthält.[2] So begründet z.B. Art. 141 Abs. 3 S. 1 Verf. Bayern ein Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur.

7

In diesem Skript konzentrieren wir uns auf die im Grundgesetz garantierten Grundrechte. Sie bilden den Prüfungsmaßstab in den examensrelevanten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

JURIQ-Klausurtipp

Sofern sich aus dem Bearbeitervermerk nichts Gegenteiliges ergibt, brauchen Sie Landesgrundrechte in der Fallbearbeitung daher in der Regel nicht zu prüfen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Landesgrundrecht ausnahmsweise für die Auslegung eines Bundesgrundrechts herangezogen werden kann. So hat das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf die Vorschriften von acht Landesverfassungen seine Auffassung begründet, der Gesetzgeber selbst sei auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.[3] In Ihrer Fallbearbeitung dürfte eine solche Vorgehensweise allerdings nur ganz ausnahmsweise notwendig sein.

8

Vor dem Hintergrund, dass Grundrechte nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in den Landesverfassungen gewährleistet werden, stellt sich prinzipiell das Problem, in welchem Verhältnis die Bundes- und Landesgrundrechte zueinander stehen. Zur Lösung dieses Problems merken Sie sich zwei Grundsätze:[4]

1.

Soweit Landesgrundrechte enger als Bundesgrundrechte gefasst sind oder im Widerspruch zu ihnen stehen, gehen die Bundesgrundrechte gemäß Art. 31 GG vor.

Beispiel

Art. 29 Abs. 5 Verf. Hessen enthält ein Verbot der Aussperrung. Diese Bestimmung widerspricht Art. 9 Abs. 3 GG und ist deshalb unwirksam.[5]

2.

Soweit Landesgrundrechte mit Bundesgrundrechten inhaltlich übereinstimmen oder hinsichtlich ihrer Gewährleistungen über die Bundesgrundrechte hinausgehen, sind sie gemäß Art. 142 GG gültig und binden die öffentliche Gewalt des Landes entsprechend.

Beispiel 1

Art. 141 Abs. 3 S. 1 Verf. Bayern (s.o. Rn. 6) begründet ein subjektiv-öffentliches Recht, das auf Bundesebene grundrechtlich nicht gewährleistet ist.

Beispiel 2

Art. 4 Abs. 2 S. 1 Verf. Nordrhein-Westfalen gewährleistet ein Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten und damit ein subjektiv-öffentliches Recht, das das Grundgesetz nicht (ausdrücklich) garantiert.

Beispiel 3

Das in Art. 78 Abs. 2 Verf. Sachsen verbürgte Recht auf rechtliches Gehör deckt sich inhaltlich mit dem grundgesetzlich gewährleisteten Recht auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG.[6]

In allen drei Beispielen sind die grundrechtlichen Gewährleistungen der Landesverfassungen daher gemäß Art. 142 GG gültig und binden die öffentliche Gewalt des jeweiligen Landes.

Hinweis

Art. 142 GG schränkt Art. 31 GG teilweise ein. Die Formulierung „. . . auch insoweit . . ., als . . .“ ist leichter zu verstehen, wenn Sie statt dessen „. . ., soweit . . .“ in den Verfassungstext hineinlesen.

2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › III. Rang der Bundesgrundrechte innerhalb der (inländischen) Normenhierarchie

III.Rang der Bundesgrundrechte innerhalb der (inländischen) Normenhierarchie

9

Wiederholen Sie an dieser Stelle zunächst die (inländische) Normenhierarchie und ihre einzelnen Bestandteile im Skript „Staatsorganisationsrecht“!

Die Grundrechte des Grundgesetzes stehen als Bestandteil des Bundesverfassungsrechts an der Spitze der (inländischen) Normenhierarchie und nehmen daher eine herausragende Stellung innerhalb der Normenhierarchie ein. Dies hat zur Folge, dass die Grundrechte für das Handeln der öffentlichen Gewalt richtungsweisend sind. Die gesamte (inländische) öffentliche Gewalt ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden (s. oben Rn. 5 und unten Rn. 51). Alle (Bundes- und Landes-)Gesetze gelten daher nur im Rahmen der grundrechtlichen Verbürgungen des Grundgesetzes.[7]

Beispiel

Der einfache Gesetzgeber kann das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nur insoweit einschränken, als eine solche Einschränkung ihrerseits am Maßstab des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gerechtfertigt ist.

2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › IV. Funktionen der Grundrechte

IV.Funktionen der Grundrechte

1.Doppelfunktion der Grundrechte

10

Zumindest die meisten Grundrechte haben eine Doppelfunktion, nämlich eine subjektiv-rechtliche und eine objektiv-rechtliche Funktion.

Hinweis

„Funktion“ der Grundrechte ist die herkömmliche Bezeichnung. Gemeint ist damit die rechtliche Wirkung der Grundrechte zugunsten ihres Schutzguts.[8] Zurückzuführen ist die Bezeichnung „Funktion“ wohl auf die sog. Statuslehre von Jellinek. Nach dieser Lehre sind drei Kategorien von Grundrechten zu unterscheiden: der status negativus (die Grundrechte als Abwehrrechte), der status positivus (die Grundrechte als Leistungsrechte) und der status activus (die Grundrechte als Rechte zur aktiven Teilnahme).[9]

11

In ihrer subjektiv-rechtlichen Funktion sind die Grundrechte subjektiv-öffentliche Rechte (s.o. Rn. 4 f.). Dies ist verfassungsrechtlich festgelegt. Als subjektiv-öffentliche Rechte enthalten die Grundrechte eine konkrete Begünstigung des Einzelnen. Die subjektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte zeigt sich oft schon am Wortlaut eines Grundrechts: Manche Grundrechte werden ausdrücklich als „Recht auf“ (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG) oder als „Recht“ (Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 17 GG) gewährleistet. Andere Grundrechte verwenden den Begriff der „Freiheit“ (Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), der ebenfalls ein rechtliches Dürfen zum Ausdruck bringen soll.[10]

12

Die objektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte ist demgegenüber maßgeblich das Produkt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat eine auch objektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte früh und seitdem in ständiger Rechtsprechung[11] anerkannt. Nach seiner Auffassung enthalten die Grundrechte, genauer die Freiheitsrechte, „nicht allein Abwehrrechte des einzelnen gegen die öffentliche Gewalt, sondern stellen zugleich objektiv-rechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geben.“ In ihrer objektiv-rechtlichen Funktion enthalten die Grundrechte damit objektive Gewährleistungen, die den Staat allgemein, d.h. unabhängig vom Einzelnen, binden und i.d.R. durch den Gesetzgeber zu konkretisieren sind.[12]

Beispiel

Das Grundrecht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG begründet nicht nur ein Abwehrrecht des Bürgers gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt in das Rechtsgut Leben, sondern konstituiert das menschliche Leben auch als einen zentralen „Wert“ der Verfassung, an den der Staat allgemein gebunden ist.[13]

2.Subjektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte

13

Zunächst ist die subjektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte zu klären. Sie bezieht sich auf die Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte (s.o. Rn. 4 f.). Je nach ihrer (primären) rechtlichen Wirkung zugunsten ihres Schutzguts werden die Grundrechte herkömmlich in drei verschiedene Arten eingeteilt: Freiheitsrechte, Leistungsrechte und Gleichheitsrechte.

a)Grundrechte als Freiheitsrechte

14

Die weitaus meisten Grundrechte sind Freiheitsrechte. Als Freiheitsrechte sollen sie „die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt sichern“.[14] Merke: Freiheitsrechte gewährleisten „Freiheit vor dem Staat“. Indem die Freiheitsrechte damit traditionell in erster Linie auf die Abwehr staatlicher Eingriffe gerichtet sind, überwiegt bei ihnen die Abwehrfunktion.[15] Deshalb werden sie auch „Abwehrrechte“ genannt.

Beispiel

A betreibt seit vielen Jahren eine Gaststätte in Nordrhein-Westfalen.[16] Nachdem die Finanzbehörde bei der jüngsten Betriebsprüfung wieder Unregelmäßigkeiten bei A festgestellt hatte, hielt die zuständige Ordnungsbehörde A für unzuverlässig i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG und untersagte ihm die weitere Ausübung seines Gewerbes. – A genießt bei der Ausübung seines Gaststättengewerbes den Schutz der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Gewerbeuntersagung der Behörde greift in die Berufsfreiheit des A ein. Der Eingriff könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Die Berufsfreiheit steht unter dem Schrankenvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. Als Ermächtigungsgrundlage für die Gewerbeuntersagung der Behörde dient § 15 Abs. 2 GastG, der den Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG vorsieht. Ob die Gewerbeuntersagung im Lichte des Grundrechts des A auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtmäßig ist, hängt davon ab, ob die behördliche Gewerbeuntersagung verhältnismäßig ist.

15

Die primäre Funktion der Freiheitsrechte als Abwehrrechte können Sie bei einigen Grundrechten schon daran erkennen, dass bei ihnen von „Beschränkungen“ die Rede ist (z.B. Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 GG). Die öffentliche Gewalt darf dann nur unter bestimmten Voraussetzungen in die grundrechtlichen Verbürgungen eingreifen.

b)Grundrechte als Leistungsrechte

16

Im Gegensatz zu den Freiheitsrechten sind die Leistungsrechte primär auf ein aktives Handeln der öffentlichen Gewalt zugunsten des Einzelnen gerichtet. Denn heutzutage gibt es durchaus Lebensbereiche, in denen der Einzelne auf das vorherige Tätigwerden des Staates angewiesen ist, um anschließend das Grundrecht (überhaupt erst) ausüben zu können. Bei den Leistungsrechten geht es damit in erster Linie um Leistungsansprüche des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt. Merke: Leistungsrechte gewähren „Schutz durch den Staat“.

17

Leistungsansprüche des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt sind von Bedeutung, wenn der Einzelne die Einrichtung von, den Zugang zu oder die Gewährung von staatlichen Leistungen begehrt. Dies gilt vor allem, wenn der Staat bei bestimmten Einrichtungen ein (Quasi-)Monopol innehat.

Beispiel

Ein Studierwilliger ist in Deutschland regelmäßig auf die staatliche Bereitstellung von Studienplätzen angewiesen, um sein Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG ausüben zu können.

18

Innerhalb der Leistungsrechte wird zwischen den originären Leistungsrechten und den derivativen Leistungsrechten (Teilhaberechten) unterschieden.

aa)Originäre Leistungsrechte

19

Originäre Leistungsrechte begründen echte Leistungsansprüche gegen die öffentliche Gewalt. Bei ihnen bildet das Grundrecht selbst die Grundlage für einen Anspruch auf Leistung gegen die öffentliche Gewalt. Als „originär“ werden diese Leistungsrechte deshalb bezeichnet, weil sie etwas hervorbringen, was vorher noch nicht vorhanden war.[17]

Beispiel

Gemäß Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

20

Ob es sich bei einem Grundrecht um ein originäres Leistungsrecht handelt, lässt sich anhand seines Wortlauts feststellen (z.B. Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5, Art. 7 Abs. 4 S. 1, Art. 16a Abs. 1, Art. 17, Art. 19 Abs. 4 S. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 GG).[18]

21

Was macht ein Grundrecht als originäres Leistungsrecht konkret aus? Diese Frage lässt sich am Beispiel des „Klassikers“ der originären Leistungsrechte anschaulich beantworten: Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG gewährleistet die Privatschulfreiheit, d.h. das Recht, Privatschulen zu errichten und zu betreiben. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates (vgl. Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG). Gemäß Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn u.a. eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Um diese Voraussetzung aus eigener Kraft erfüllen zu können, ist die Privatschule in der Regel darauf angewiesen, Schulgeld von ihren Schülern zu verlangen. Gerade die Erhebung von Schulgeld birgt aber die Gefahr, dass die Schüler nach den Besitzverhältnissen gesondert werden. Somit könnte sich die Privatschulfreiheit als ein Grundrecht erweisen, das nur auf dem Papier verbürgt ist und praktisch leer läuft. Um dies zu verhindern, hat das Bundesverfassungsgericht[19] entschieden, dass Privatschulen gegen die öffentliche Gewalt einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG haben (Stichwort: „Privatschulfinanzierung“). Dadurch ist sichergestellt, dass die Privatschule die Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen gewährleisten kann und eine Sonderung von Schülern nach ihren Besitzverhältnissen ausgeschlossen ist.

22

Wie das Privatschulfinanzierungsbeispiel oben (Rn. 21) zeigt, sind mit originären Leistungsrechten erhebliche finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand verbunden. Da die öffentliche Hand keine unerschöpflichen finanziellen Ressourcen hat, die Haushaltsmittel vielmehr immer nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen, kann es originäre Leistungsrechte im Grundgesetz nur ausnahmsweise geben. Denn ein Mehr an finanziellen Aufwendungen für eine bestimmte Leistungsverpflichtung zwingt die öffentliche Gewalt zwangsläufig dazu, bei anderen Verpflichtungen zu sparen. Wenn dadurch die Ausübung anderer Grundrechte ins Leere liefe, könnte dies den freiheitlichen Charakter des Grundgesetzes gefährden. Selbst ausnahmsweise anerkannte originäre Leistungsrechte bestehen nicht unbegrenzt. Gerade wegen der möglicherweise erheblichen finanziellen Belastungen, die die öffentliche Gewalt für die Erfüllung dieser Rechte auf sich nehmen muss, und der damit verbundenen Gefahr einer finanziellen Überbelastung des Staatshaushaltes stehen die originären Leistungsrechte immer unter dem „Vorbehalt des Möglichen“, d.h. der Einzelne kann nur fordern, was er „vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann“.[20] Was der Einzelne insoweit beanspruchen kann, bestimmt in erster Linie der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seiner anderweitigen Verpflichtungen.[21]

Stellt man die Erfüllung originärer Leistungsrechte allerdings immer unter den „Vorbehalt des Möglichen“, werden die originären Leistungsrechte hierdurch permanent relativiert, so dass ihre normative Kraft gefährdet werden kann.[22] Dies alles spricht dafür, originäre Leistungsrechte generell nur unter größter Zurückhaltung anzunehmen.

JURIQ-Klausurtipp

In der Fallbearbeitung werden Ihnen originäre Leistungsrechte nur ausnahmsweise begegnen. Dann gehen Sie bei Ihrer Prüfung in zwei Schritten vor:

1.

Zuerst untersuchen Sie, ob eine Anspruchsgrundlage für die staatliche Leistung existiert. Bei den originären Leistungsrechten bilden die Grundrechte selbst die Anspruchsgrundlage. Ob ein Grundrecht taugliche Anspruchsgrundlage ist, ergibt sich aus seinem Wortlaut.

2.

Existiert eine Anspruchsgrundlage, besteht der Anspruch auf die staatliche Leistung nur vorbehaltlich des Möglichen. Im zweiten Prüfungsschritt sollten Sie daher auf das Problem hinweisen, dass durch den „Vorbehalt des Möglichen“ die normative Kraft des Grundrechts gefährdet werden kann. Das Problem lösen Sie anschließend, indem Sie auf die grundrechtliche Gewährleistung unter Berücksichtigung der sozialen Wirklichkeit abstellen und die widerstreitenden Interessen abwägen (einerseits das Interesse des Anspruchstellers auf die staatliche Leistung, andererseits die öffentlichen Interessen [z.B. finanzielle Belange] und ggf. privaten Interessen [z.B. Belastungen Dritter]).

bb)Derivative Leistungsrechte

23

Im Gegensatz zu den originären Leistungsrechten handelt es sich bei den derivativen Leistungsrechten um Teilhaberechte. Hat der Staat Einrichtungen oder Förderungs- und Leistungssysteme geschaffen, die die Ausübung von Grundrechten erleichtern oder u.U. überhaupt erst ermöglichen, bedeutet Grundrechtsschutz für den Einzelnen Teilhabe am Vorhandenen.[23] Anders als die originären Leistungsrechte leiten sich Teilhaberechte vom bereits Bestehenden ab.[24]

Beispiel

P hat im Sommer endlich sein Abitur bestanden. Er möchte unbedingt BWL studieren. Für sein Studium hat er sich im Internet schon einige Unis in studentenfreundlichen Städten ausgesucht. Jetzt braucht er nur noch einen Studienplatz. Er weiß, dass es sehr viele Altersgenossen gibt, die ebenfalls BWL studieren wollen. Im Internet hat er auch schon gelesen, dass es mehr Bewerber als Studienplätze für BWL geben wird. Nun ist er sich nicht sicher, wie seine Chancen stehen, im nächsten Semester einen Studienplatz zu bekommen. Der studierwillige P kann sich auf sein Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG berufen. Er hat ein Recht auf Zulassung zum frei gewählten Studium an einer staatlichen Hochschule. Da die Ausbildungskapazitäten an den staatlichen Hochschulen aber nicht unerschöpflich sind, werden die staatlichen Hochschulen wegen der großen Nachfrage nicht alle Studierwilligen zum Studium im nächsten Semester zulassen können. In seinem grundlegenden Numerus clausus-Urteil vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, die Hochschulen seien zur Ausschöpfung ihrer Ausbildungskapazitäten verpflichtet.[25] Wegen des Bewerberandrangs werden die staatlichen Hochschulen aber eine Auswahl unter den studierwilligen Bewerberinnen und Bewerbern treffen müssen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht im Numerus clausus-Urteil die Auffassung vertreten, das Recht auf Zulassung zum frei gewählten Studium nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG verwandele sich wegen der beschränkten Ausbildungskapazitäten in ein Recht auf eine sachgerechte, gleichheitsmäßige Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz; dieses Recht ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip.

Das Recht auf eine sachgerechte, gleichheitsmäßige Auswahl beinhaltet das Recht auf ein sachgerechtes, gleichheitsmäßiges Auswahlverfahren unter Anwendung sachgerechter, gleichheitsmäßiger Auswahlkriterien.[26]

24

Derivative Leistungsrechte folgen nicht allein aus dem thematisch einschlägigen Grundrecht, sondern bestehen i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Danach ist der Staat zur Gleichbehandlung der Anspruchsteller verpflichtet und darf einen Anspruchsteller nicht ohne sachlichen Grund von der staatlichen Leistung ausschließen.

JURIQ-Klausurtipp

Ein derivatives Leistungsrecht prüfen Sie daher in drei Schritten:

1.

Zuerst untersuchen Sie, ob die öffentliche Gewalt anderen Grundrechtsberechtigten bereits Leistungen gewährt hat.

2.

Ist dies der Fall, prüfen Sie anschließend, ob der Anspruchsteller mit diesen Grundrechtsberechtigten vergleichbar ist.

3.

Bejahen Sie dies, gehen Sie schließlich der Frage nach, ob der Anspruchsteller ohne sachlichen Grund von der staatlichen Leistung ausgeschlossen wird. Sie prüfen also, ob ein sachlicher Grund für den Leistungsausschluss vorliegt. Liegt ein sachlicher Grund vor, besteht kein Anspruch auf die begehrte Leistung; andernfalls ist der Leistungsausschluss des Anspruchstellers verfassungswidrig.

c)Gleichheitsrechte

25

Im Gegensatz zu den Freiheits- und Leistungsrechten, die primär ein bestimmtes staatliches Verhalten verbieten bzw. gebieten, zielen die Gleichheitsrechte primär auf ein relatives Verhalten der öffentlichen Gewalt. Die öffentliche Gewalt soll sich in bestimmten Fällen nicht anders verhalten, als sie sich in gleichgelagerten Fällen verhalten hat. Wenn sie sich in bestimmten Fällen anders verhält, darf sie dies nicht ohne sachlichen Grund. Sie muss hierbei zulässige Differenzierungskriterien anwenden oder eine ausreichende Legitimation der Ungleichbehandlung vorweisen. Bei den Gleichheitsrechten dominiert somit die Gleichbehandlungs- bzw. Nichtdiskriminierungsfunktion.

26

Gleichheitsrechte gibt es im Grundgesetz an verschiedenen Stellen: Art. 3 Abs. 1 GG enthält das allgemeine Gleichheitsrecht. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1–3 und Art. 38 GG garantieren spezielle Gleichheitsrechte (s.u. Rn. 674 ff.).

d)Mitwirkungsrechte

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Neben den herkömmlichen Freiheits-, Leistungs- und Gleichheitsrechten gibt es auch Grundrechte als Mitwirkungsrechte. Sie gewährleisten in erster Linie die Mitwirkung des Bürgers am inneren Staatsleben (sog. staatsbürgerliche Rechte). Hierzu gehören insbesondere die grundrechtsgleichen Rechte des Wahlrechts (Art. 38 GG) und des Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG).

3.Objektiv-rechtliche Funktionen der Grundrechte

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Neben der subjektiv-rechtlichen Funktion sind verschiedene objektiv-rechtliche Funktionen der Grundrechte anerkannt. Die Grundrechte stellen insoweit objektive Gewährleistungen dar (s.o. Rn. 12).

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a)Einrichtungsgarantien

aa)Allgemein

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Einige Grundrechte enthalten nicht nur subjektiv-öffentliche Rechte, sondern garantieren auch den Bestand bestimmter Rechtseinrichtungen. Solche sog. Einrichtungsgarantien gewährleisten den Bestand von Normenkomplexen, der notwendig ist, um das betreffende Grundrecht (überhaupt) ausüben zu können. So garantiert z.B. Art. 7 Abs. 4 GG das Rechtsinstitut der Privatschule.[27]

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Ob ein Grundrecht eine Einrichtungsgarantie enthält, erkennen Sie oft bereits am Wortlaut des Grundrechts. So gewährleistet Art. 6 Abs. 1 GG die Rechtsinstitute Ehe und Familie;[28]Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet neben dem Rechtsinstitut Erbrecht auch das Rechtsinstitut Eigentum.[29]

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In ihrem wesensmäßigen Kernbereich stehen die Einrichtungsgarantien nicht zur Disposition des Gesetzgebers. Die Einrichtungsgarantien als solche dürfen daher nicht abgeschafft werden.

Beispiel

T ist 90 Jahre alt und erfreut sich bester Gesundheit. Sein Testament hat er schon vor Jahren errichtet. Er besitzt ein Haus an der Nordsee und möchte dies später einmal seiner geliebten Nichte vererben. Eines Morgens liest er in der Zeitung, dass der Gesetzgeber beschlossen hat, zur Sanierung des Finanzhaushalts die auf Privatimmobilien anfallende Erbschaftssteuer auf sagenhafte 75 % zu erhöhen. T ist empört. Er findet, dass das Vererben von Immobilien demnächst nur noch eine Farce ist. – Art. 14 Abs. 1 GG garantiert das Institut des Erbrechts. Hebt der Gesetzgeber wie hier die auf Privatimmobilien anfallende Erbschaftssteuer in einer Größenordnung an, die den Erben übermäßig belastet mit der Folge, dass das Vererben vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Erblassers sinnlos wird und das in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Rechtsinstitut der Privaterbfolge letztlich nur noch eine leere Hülse darstellt, verletzt der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Privaterbfolge.[30]

JURIQ-Klausurtipp

Der wesensmäßige Kernbereich von Einrichtungsgarantien wird allgemein eng gefasst, um den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht übermäßig einzuschränken. Verstöße gegen Einrichtungsgarantien sind daher selten. In der Fallbearbeitung werden Sie daher meist zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gesetzgeber den wesensmäßigen Kernbereich des betreffenden Grundrechts eingehalten hat. – Am Beispiel der Erbschaftssteuererhöhung sehen Sie, dass der wesensmäßige Kernbereich einer Institutsgarantie die äußerste Grenze für einen verfassungsrechtlich zu rechtfertigenden Eingriff des Gesetzgebers in das betreffende Grundrecht bildet. Überschreitet der Gesetzgeber oder ein anderer Hoheitsträger diese äußerste Grenze ausnahmsweise, verletzt er das betreffende Grundrecht. – In der Fallbearbeitung prüfen Sie die Frage, ob der wesensmäßige Kernbereich des betreffenden Grundrechts eingehalten wurde, nach der Angemessenheit der staatlichen Maßnahme (s.u. Rn. 149 ff.).

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Der Gesetzgeber darf aber außerhalb des wesensmäßigen Kernbereichs aktiv sein und eine Einrichtungsgarantie verändern. Hier besteht dann allerdings die Gefahr, dass der Gesetzgeber die Einrichtungsgarantien durch kleinere negative Rechtsveränderungen, die nicht für sich, aber in ihrer Summe spürbar sind, schleichend aushöhlt.[31]

bb)Unterscheidung zwischen institutionellen Garantien und Institutsgarantien

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Herkömmlich wird bei den Einrichtungsgarantien zwischen sog. institutionellen Garantien und sog. Institutsgarantien unterschieden.

(1)Institutionelle Garantien

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Institutionelle Garantien entziehen öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Disposition des Gesetzgebers.

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Die institutionellen Garantien beziehen sich auf öffentlich-rechtliche Normenkomplexe.

(2)Institutsgarantien

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Institutsgarantien entziehen privat-rechtliche Einrichtungen der Disposition des Gesetzgebers.

Die Institutsgarantien beziehen sich auf privat-rechtliche Normenkomplexe. Zu den Institutsgarantien gehören z.B. die Ehe und die Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), die elterliche Sorge (Art. 6 Abs. 2 GG), die Privatschule (Art. 7 Abs. 4 GG), das Eigentum und das Erbrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG).

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Umstritten ist, ob Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG das Institut der freien Presse gewährleistet. Die Befürworter, zu denen auch das Bundesverfassungsgericht gehört,[32] vertreten die Auffassung, eine freie Presse, insbesondere eine freie politische Presse, sei ein Wesenselement der modernen Demokratie. Die Presse habe eine „öffentliche Aufgabe“, die keinesfalls von der öffentlichen Gewalt erfüllt werden könne. Mit der Anerkennung des Instituts der freien Presse erhalte diese eine Rechtsstellung in der Verfassung, die ihrer Funktion im demokratischen Staat entspreche. Dem wird aber entgegengehalten, die freie Presse sei weder ein privatrechtliches Institut noch eine öffentlich-rechtliche Institution, sondern ein rein gesellschaftlicher Befund, weshalb Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG kein Institut der freien Presse garantiere.[33]

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In der Fallbearbeitung kommt es entscheidend darauf an, dass Sie den Meinungsstreit als solchen kennen und ihn fallbezogen darstellen. Welcher Meinung Sie folgen, entscheiden Sie selbst. Wichtig ist, dass Sie eigenständig und folgerichtig am konkreten Fall argumentieren. Wenn allerdings das Bundesverfassungsgericht – wie hier – bereits mehrfach entschieden hat, dass Art 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG die freie Presse als Institut garantiert, müssen Sie schon gute Argumente bringen, um dieser Ansicht überzeugend entgegenzutreten.

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Institutsgarantien können bei der Prüfung von Abwehrrechten relevant werden, nämlich dann, wenn der Staat derart schwerwiegend in das Abwehrrecht eingreift, dass von diesem Recht substantiell nichts mehr übrig bleibt. In unserem Beispiel oben (Rn. 31) bleibt wegen der drastischen Erhöhung der Erbschaftssteuer und der dadurch bedingten übermäßigen Belastung des Erben von der Privatrechtserbfolge, die Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG als Bestandteil des Instituts Erbrecht an sich garantiert, substantiell nichts mehr übrig. Das Institut Erbrecht ist dadurch in seinem wesensmäßigen Kernbereich berührt. Deshalb ist das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verletzt.

b)Staatliche Schutzpflichten

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Bei den in den einzelnen Grundrechten geschützten Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit, Familie, Eigentum oder Beruf erschöpft sich der Grundrechtsschutz längst nicht mehr nur in der Abwehr staatlicher Eingriffe, also in der subjektiv-rechtlichen Funktion der Grundrechte. Vielmehr ist die öffentliche Gewalt selbst verpflichtet, die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter gegen Beeinträchtigungen durch private Dritte, durch nichtdeutsche staatliche Stellen, durch Naturgewalten etc. zu schützen.[34] Daneben hat die öffentliche Gewalt die durch die Grundrechte geschützten Rechtsgüter auch zu fördern, damit sie für den Einzelnen tatsächlich Wirkung entfalten. Die öffentliche Gewalt muss sich daher „schützend und fördernd vor die Grundrechte“ stellen (sog. staatliche Schutzpflichten).[35]

Beispiel

Die öffentliche Gewalt ist aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verpflichtet, das werdende Leben auch im Mutterleib, ggf. durch Einsatz des Strafrechts, zu schützen.[36] Auch in anderen Fällen ist die öffentliche Gewalt aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zum Schutz des Lebens und der Gesundheit seiner Bürger verpflichtet.[37]

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Dass Grundrechte auch eine solche Schutzfunktion besitzen, kommt generell in Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG zum Ausdruck, nach dem alle staatliche Gewalt verpflichtet ist, die Würde des Menschen als höchstes Gut „zu achten und zu schützen“. Bei einigen Grundrechten erkennen Sie die Schutzfunktion bereits auch am Wortlaut des Grundrechts. Diese Grundrechte enthalten ausdrücklich objektive Schutzaufträge (z.B. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG). Ansonsten ist es inzwischen anerkannt, dass die öffentliche Gewalt verpflichtet ist, jedes in einem Freiheitsrecht garantierte Rechtsgut zu schützen und zu fördern.[38]

Beispiel

Beispiel betr. die friedliche Demonstration vor dem Brandenburger Tor (s.o. Rn. 4). Die öffentliche Gewalt ist aufgrund der ihr aus dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit erwachsenden Schutzpflicht (grundsätzlich) verpflichtet, die Ausübung des Grundrechts durch die Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich zu schützen. Um eine möglichst ungehinderte Versammlung zu gewährleisten, muss die öffentliche Gewalt daher u.a. in erster Linie gegen diejenigen Personen vorgehen, die die friedliche Versammlung torpedieren wollen, d.h. in unserem Beispiel gegen die Autolobbyisten.

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Ist die öffentliche Gewalt nach dem bisher Gesagten zum Schutz und zur Förderung der grundrechtlich garantierten Rechtsgüter verpflichtet, stellt sich zwangsläufig die Frage, wie die öffentliche Gewalt diese Verpflichtung zu erfüllen hat. Insoweit ist anerkannt, dass die öffentliche Gewalt ein Minimum an Schutz und Förderung garantieren muss. Deshalb spricht man hier auch vom sog. Untermaßverbot, das die öffentliche Gewalt einzuhalten hat.

Hinweis

Das sog. Untermaßverbot bildet quasi das Gegenstück zum sog. Übermaßverbot (s. dazu unten Rn. 143). Beim Untermaßverbot darf der Staat bei seinem Verhalten nicht unterhalb eines gewissen Levels bleiben, andernfalls verletzt er seine Pflichten („er darf nicht untertreiben“); beim Übermaßverbot darf er nicht ein gewisses Level überschreiten, andernfalls verletzt er seine Pflichten („er darf nicht übertreiben“).

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Wie wird das erforderliche Minimum an Schutz und Förderung, das die öffentliche Gewalt gewährleisten muss, bestimmt? Anerkannt ist, dass die öffentliche Gewalt insoweit einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum besitzt. In der Regel ist die öffentliche Gewalt daher nicht verpflichtet, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen. Die öffentliche Gewalt verletzt ihre Schutzpflichten vielmehr nur, wenn die von ihr ergriffenen Maßnahmen vollkommen unzureichend sind. Für die Beurteilung der Frage, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend sind oder nicht, sind neben den Rechtsgütern des betroffenen Grundrechtsberechtigten auch sonstige Interessen (z.B. die Grundrechte Dritter) zu berücksichtigen.

Beispiel[39]

Der Industrielle und Arbeitgeberpräsident S wird in K auf offener Straße von Terroristen entführt. Sie fordern die Freilassung von Gesinnungsgenossen und drohen, S andernfalls zu töten. Die Bundesregierung bemüht sich vielfältig, S freizubekommen. Auf die Forderung der Terroristen, Gesinnungsgenossen freizulassen, will sie sich aber nicht einlassen. – Die Bundesregierung unterliegt der sich aus dem Grundrecht auf Leben erwachsenden Pflicht, das dort garantierte Rechtsgut Leben zu schützen. Durch die Entführung des S ist dieses Rechtsgut gefährdet. Fraglich ist, ob die Bundesregierung das Untermaßverbot beachtet hat. Die Bundesregierung hat grundsätzlich einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Schutzpflicht ergreift. Das Untermaßverbot verletzt sie daher nur, wenn sie vollkommen unzureichend handelt. Davon kann hier keine Rede sein, denn die Bundesregierung hat sich vielfältig bemüht, S freizubekommen. Der Forderung der Entführer, Gesinnungsgenossen freizulassen, muss die Bundesregierung nicht nachkommen.

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Dieses klassische Beispiel für eine staatliche Schutzpflicht erleichtert Ihnen nun das Verständnis dafür, wie Sie eine mögliche Schutzpflichtverletzung in der Fallbearbeitung prüfen. Es empfiehlt sich eine Prüfung in drei Schritten:

1. Im ersten Schritt untersuchen Sie, ob ein schutzfähiges Rechtsgut vorliegt. Da mittlerweile anerkannt ist, dass jedes in einem Freiheitsrecht garantierte Rechtsgut schutzfähig ist, können Sie diesen Prüfungspunkt schnell abhaken.

2. Liegt somit ein schutzfähiges Rechtsgut vor, prüfen Sie im zweiten Schritt, ob das geschützte Rechtsgut gefährdet ist.

3. Ist dies der Fall, gehen Sie im dritten Schritt der Frage nach, ob die öffentliche Gewalt das Untermaßverbot beachtet hat. Sie untersuchen, ob die öffentliche Gewalt ihre Schutzpflicht in ausreichendem Maße erfüllt hat. Beachten Sie dabei, dass die öffentliche Gewalt insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum hat und gegen das Untermaßverbot nur und erst dann verstößt, wenn sie völlig unzureichende Maßnahmen ergreift.

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Im Bereich der Schutzpflichten kann sich das Problem stellen, ob die öffentliche Gewalt auch verpflichtet sein kann, einen Grundrechtsberechtigten vor sich selbst zu schützen. Das Problem besteht darin, dass die staatliche Schutzpflicht hier mit dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG