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Diplomarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 2,0, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (Angewandte Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Soziale Arbeit, Sozialarbeit, Soziapädagogik, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland hat jedes Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Kindertagesstätte. Das Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren und nach Schuleintritt ist bedarfsgerecht zu gestalten. Kindern unter drei Jahren ist ein Platz in der Kindertageseinrichtung vorzuhalten, wenn die Erziehungsberechtigten erwerbstätig sind oder sich in Ausbildung befinden (vgl. § 24 Abs. 1,2,3 SGB VIII). Die Aufgaben der Kindertagesstätte fasst der Gesetzgeber in § 22 SGB VIII zusammen. Danach sollen Tageseinrichtungen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie ergänzen und unterstützen sowie die Eltern bei der Vereinbarung von Familie und Beruf unterstützen. Der Förderauftrag der Kindertagesstätte bezieht sich dabei auf die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes auf sozialer, emotionaler, körperlicher und geistiger Ebene (vgl. § 22 Abs. 2,3 SGB VIII). Damit ist der Bildung-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag der Kindertagesstätten grundlegend festgelegt. Spezifiziert wird er in den Bildungsplänen der Länder, welche sich mit den Mitteln und Methoden der Umsetzung befassen. Was aber, wenn die Erzieherin bei der Umsetzung dieser Aufgaben das Gefühl hat, dass es einem Kind an Nahrung oder Zuwendung mangelt, dass hygienische Grundlagen nicht beachtet, Interessen des Kindes missachtet werden? Wie definiert sich die Grenze, die das Einschreiten der Erzieherin in die grundsätzlichen Rechte der Eltern auf Erziehung und Betreuung ihres Kindes rechtfertigt? Die Kindertagesstätte ist eine familienergänzende Einrichtung, muss sich den Erziehungsvorstellungen, Werten und Normen der Eltern also unterordnen. Ist die Kindertagesstätte trotzdem in der Verantwortung, die Situation des Kindes zu verbessern? Und welche Möglichkeiten gibt es? Welchen Stellenwert haben Datenschutz und Schweigepflicht in diesem Verfahren? Welche Konsequenzen gibt es, wenn die Erzieherin die Situation des Kindes falsch einschätzt? Zwar hat das Jugendamt in Zusammenarbeit mit Trägern von Einrichtungen und Diensten sicherzustellen, dass die Fachkräfte der Einrichtungen den Schutzauftrag wahrnehmen und notwendige Schritte ergreifen (vgl. § 8a Abs. 2 SGB VIII). [...]
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