Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016 - Gerd Möller - E-Book

Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016 E-Book

Gerd Möller

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Beschreibung

Anlass für das Werk ist die Novellierung der Landesbauordnung Schleswig-Holstein. Die Novelle überträgt den Bauherren mehr Eigenverantwortung, enthält verständlichere Formulierungen und entlastet die Kommunen. Weitergehende Erleichterungen bei Baugenehmigungen, wie z. B. bei einer nachträglichen energetischen Sanierung, werden ermöglicht. Kleine Windkraftanlagen werden in bestimmten Gebieten verfahrensfrei gestellt. Traditionell ist auch dieser Textausgabe eine Kurzkommentierung beigefügt, die auf alle wesentlichen Aspekte des Bauordnungsrechts in Schleswig-Holstein eingeht.

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Kommunale Schriften für Schleswig-Holstein

Herausgegeben vom Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag

Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016

mit Kurzkommentierung

Textausgabe mit einer erläuternden Einführung und Kurzkommentierung

Gerd MöllerMinisterialrat a. D.

Jens BebenseeKreisoberverwaltungsrat

Deutscher Gemeindeverlag

1. Auflage 2017

Alle Rechte vorbehalten

© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN: 978-3-555-01854-6

E-Book-Formate:

pdf: 978-3-555-01855-3

epub: 978-3-555-01856-0

mobi: 978-3-555-01858-4

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Anlass für das Werk ist die anstehende Novellierung der Landesbauordnung Schleswig-Holstein. Die Novelle soll mehr Eigenverantwortung für Bauherren vorsehen, verständlichere Formulierungen enthalten und die Kommunen entlasten. Geplant sind weitergehende Erleichterungen bei Baugenehmigungen wie z.€B. bei einer nachträglichen energetischen Sanierung. Kleine Windkraftanlagen sollen in bestimmten Gebieten verfahrensfrei gestellt werden. Traditionell zu umfassenden Änderungen der Landesbauordnung ist auch dieser Textausgabe eine Kurzkommentierung beigefügt, die auf alle wesentlichen Aspekte des Bauordnungsrechts in Schleswig-Holstein eingeht.

Ministerialrat a. D. Gerd Möller, ehemals Referatsleiter im Innenministerium des Landes S.-H; Kreisoberverwaltungsrat Jens Bebensee, Fachdienstleiter Bauaufsicht beim Kreis Stormarn.

Vorwort

Von geringfügigen Änderungen abgesehen, hatte die Landesbauordnung 2009 über sieben Jahre Bestand. Aufgrund der fortentwickelten Musterbauordnung, gewonnener Erfahrungen mit den Neuregelungen der Landesbauordnung 2009 und der Herausforderungen der Energiewende erschien eine umfassende Anpassung der Landesbauordnung geboten. Zudem waren Änderungen aufgrund einer umzusetzende EU-Vorschrift in Bezug auf das Bauproduktenrecht erforderlich.

Der Novellierung der Landesbauordnung ist eine eingehende Kurzkommentierung beigefügt. Die Kurzkommentierung greift alle wesentlichen Aspekte des Gesetzes sowie der Gesetzesnovellierung auf, um so zu einer verständigen Anwendung insbesondere der neuen Regelungen im Bauwesen beizutragen.

Beigefügt ist des Weiteren die aktuelle Bauvorlagenverordnung, die insbesondere der Umsetzung der bauaufsichtlichen Verfahren und differenzierten Behandlung der bautechnischen Nachweise dient.

Im Anhang befinden sich die wesentlichen Vorschriften des aktuellen Baugesetzbuchs über die Zulässigkeit der Vorhaben und andere für das Verfahren bedeutsame Bestimmungen und die Baunutzungsverordnung in Zusammenstellung mit ihren früheren Fassungen, die für die in ihrem Geltungszeitraum aufgestellten oder geänderten Flächennutzungs- und Bebauungspläne weiter gelten. Der Übersichtlichkeit halber sind nur die früheren Regelungen unter den aktuell geltenden Text gesetzt worden, die von der geltenden Fassung abweichen.

Enthalten sind schließlich eine Einführung und ein umfassendes Stichwortverzeichnis.

Zum vorliegenden Werk wird auf Folgendes aufmerksam gemacht:

1.  Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit ist in der gesamten Textfassung der Landesbauordnung die zwischenzeitlich neu für die Rechtssetzung in Schleswig-Holstein eingeführte Schreibung verwendet worden.

2.  Im Anschluss an die jeweilige Gesetzesbestimmung folgt die dazugehörige Kurzkommentierung, welche die wesentlichen Erläuterungen und die einschlägige Rechtssprechung hierzu enhält.

3.  Zur leichten Auffindbarkeit sowie Zuordnung der Regelungen zu betreffenden Kommentierung sind die Sätze in der Textfassung der Landesbauordnung durchnummeriert.

Kiel/Lübeck, im August 2016Gerd Möller/Jens Bebensee

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungs- und Literaturverzeichnis

AEinführung

BLandesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) mit Kurzkommentierung

Erster Teil:Allgemeine Vorschriften (§§ 1–3)

Zweiter Teil:Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4–9)

Dritter Teil:Bauliche Anlagen (§§ 10–52)

Abschnitt I:Gestaltung (§§ 10, 11)

Abschnitt II:Allgemeine Anforderungen an die ­Bauausführung (§§ 12–17)

Abschnitt III:Bauprodukte, Bauarten; Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (§§ 18–27)

Abschnitt IV:Wände, Decken, Dächer (§§ 28–33)

Abschnitt V:Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen (§§ 34–39)

Abschnitt VI:Technische Gebäudeausrüstung (§§ 40–47)

Abschnitt VII:Nutzungsbedingte Anforderungen (§§ 48–52)

Vierter Teil:Die am Bau Beteiligten (§§ 53–57)

Fünfter Teil:Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (§§ 58–81)

Sechster Teil:Ordnungswidrigkeiten, Verordnungs- und Satzungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 82–86)

CBauvorlagenverordnung

DBundesrechtliche Regelungen

1.Baugesetzbuch (BauGB): §§ 14–19, 22, 29–38, 201, 212a, 245b, 246, 248–249

2.Verordnung über die bauliche Nutzung der Grund­stücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO –)

Stichwortverzeichnis

Abkürzungs- und Literaturverzeichnis

4. BImSchVVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), geänd. d. Art. 3 der VO vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)32. BImSchVGeräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zul. geänd. d. Art. 83 der VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)9. ProdSVNeunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zul. geänd. d. Art. 19 des Ges. vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)8. VO-LBOLandesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) vom 19. September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 349), zul. geänd. d. VO vom 3. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 741)a. A.anderer Ansichta. F.alte Fassunga. a. O.am angegebenen OrtAbs.Absatz, AbsätzeAlexejewAlexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Kommentar, 28. Lfg., Stand Januar 2016Alt.AlternativeAmtsbl. Schl.-H.Amtsblatt Schleswig-HolsteinÄnd.ÄnderungArbStättVOArbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zul. geänd. d. Art. 282 der VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)ArchIngKGArchitekten- und Ingenieurkammergesetz vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zul. geänd. d. Ges. vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 386)ARGEBAUKonferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der LänderArt.ArtikelAtGAtomgesetz i. d. F. der Bek. vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zul. geänd. d. Art. 1 des Ges. vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843)Aufl.AuflageBauGBBaugesetzbuch i. d. F. der Bek. vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zul. geänd. d. Art. 6 des Ges. vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)BauNVOBaunutzungsverordnungBauPGBauproduktengesetz i. d. F. der Bek. vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 813), zul. geänd. m. W. v. 12. Dezember 2012 d. Art. 1 und aufgehoben mit Ablauf des 30. Juni 2013 d. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Ges. vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449)BauPG 2013Bauproduktengesetz, beschlossen als Art. 2 d. Ges. zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449), in Kraft getreten am 1. Juli 2013, geänd. d. Art. 119 der VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 [S. 1494]).Bauproduktenrichtlinie (EWG)Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12), aufgehoben mit Inkrafttreten der EU-Bauproduktenverordnung zum 1. Juli 2013BauRBaurecht (Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht)BauVorlVOBauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 24. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 161), zul. geänd. d. VO vom 11. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 66)BayVGHBayerischer VerwaltungsgerichtshofBBauG 1979Bundesbaugesetz i. d. F. der Bek. vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zul. geänd. d. Ges. vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), in Kraft getreten am 1. August 1979BBergGBundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zul. geänd. d. Art. 2 des Ges. vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764)BBodSchGBundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zul. geänd. d. Art. 101 der VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 [S. 1491])Bek.Bekanntmachungber.berichtigtBeschl.BeschlussBetrSichVVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), geänd. d. Art. 15 der VO vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257)BeVOBeherbergungsstättenverordnung vom 4. Oktober 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 725), zul. geänd. d. VO vom 16. Mai 2014 (GVOBl. Schl.-H. S 106)BGBBürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. d. F. der Bek. vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2909; 2003 I S. 738), zul. geänd. d. Art. 1 des Ges. vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396)BGBl.BundesgesetzblattBGHBundesgerichtshofBImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. der Bek. vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zul. geänd. d. Art. 76 der VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 [S. 1487])BioStoffVBiostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514)BKleingGBundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zul. geänd. d. Art. 11 des Ges. vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)BNatSchGBundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zul. geänd. d. Art. 421 der VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)BRSBaurechtssammlung (Zeitschrift)BuchholzSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BundesverwaltungsgerichtsBuchst.BuchstabeBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerwGBundesverwaltungsgerichtBVerwGEEntscheidungssammlung des BVerwGBWBaden-Württembergbzw.beziehungsweiseCPlVCamping- und Wochenendplatzverordnung) vom 13. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S 522), geänd. d. VO vom 24. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 301)d.durchd. h.das heißtDIBtDeutsches Institut für BautechnikDie GemeindeDie Gemeinde – Zeitschrift für die kommunale Selbstverwaltung in Schleswig-Holstein -DINDeutsches Institut für Normung e. V., BerlinDIN ENDeutsche Übernahme einer europäischen NormDÖVDie Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)Drs.DrucksacheDSchGGesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2)DVBlDeutsches Verwaltungsblatte. V.eingetragener VereinEGEuropäische GemeinschaftEltBauVOLandesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) vom 23. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 856) zul. geänd. d. VO vom 21. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 376)EnEVEnergieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zul. geänd. d. Art. 3 der VO vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789)Erl.Erläuterung/enEUEuropäische UnionEU-BauproduktenverordnungVerordnung (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 5, zul. geänd. d. Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 S 41), gültig ab 1. Juli 2013EWGEuropäische Wirtschaftsgemeinschaftf./ff.folgende Seite/-nFeuVOFeuerungsverordnung (FeuVO) vom 30. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 865), zul. geänd. d. VO vom 21. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 377)FlBauVwVErlass des Innenministeriums vom 5. Juni 2013 „Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVwV)“, (Amtsbl. Schl.-H. S. 426)FStrGBundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903) i. d. F. der Bek. vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zul. geänd. d. Art. 466 der VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 [S. 1542])Fußn.FußnoteGarVOGaragenverordnung (GarVO) vom 30. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 873), geänd. d. VO vom 21. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 377)geänd.geändertGes.Gesetz/-esGGGrundgesetzggf.gegebenenfallsGVOBl. Schl.-H.Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-HolsteinHafVOHafenverordnung (HafVO) vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zul. geänd. d. Art. 1 der VO vom 2. November 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 387)HBOHessische BauordnungHessVGHHessischer VerwaltungsgerichtshofHHRHochhaus-Richtlinien (HHR), Erlass des Innenministeriums vom 17. August 2011 (Amtsbl. Schl.-H. S 591), in Kraft getreten am 1. Oktober 2011HOAIVerordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276)Hs.Halbsatzi. d. F.in der Fassungi. d. R.in der Regeli. S. (d.)im Sinne (des/der)i. V. m.in Verbindung mitIMInnenministerium des Landes Schleswig-Holstein (seit dem 30. September 2014: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten – MIB –)insbes.insbesonderejurisJuristisches Informationssystem für die Bundesrepublik DeutschlandKiTaG SHKindertagesstättengesetz vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zul. geänd. d. Art. 3 d. Ges. vom 30. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 534)KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zul. geänd. d. Art. 4 des Ges. vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569)LLeitsatzLAbfWGLandesabfallwirtschaftsgesetz i. d. F. der Bek. vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zul. geänd. d. Art. 11 des Ges. vom 27. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 64)LBGGLandesbehindertengleichstellungsgesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S 264), zul. geänd. d. Art. 1 des Ges. vom 18. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 582)LBO 1983Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), in Kraft getreten am 1. August 1983LBO 1994Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein i. d. F. vom 11. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321), in Kraft getreten am 1. August 1994LBO 2000Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein i. d. F. der Bek. vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213), in Kraft getreten am 1. März 2000LBO 2009Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6, ber. S. 213), in Kraft getreten am 1. Mai 2009Lfd.-Nr.Laufende NummerLfg.LieferungLKVLandes- u. Kommunalverwaltung (Zeitschrift)LNatSchGLandesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), zul. geänd. d. Art. 1 des Ges. vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)LT-Drs.Landtags-DrucksacheLuftVGLuftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 1. August 1922 (RGBl. 1922 I S. 681), zul. geänd. d. Art. 21 des Ges. vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254)LVwGLandesverwaltungsgesetz (LVwG) i. d. F. der Bek. vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zul. geänd. d. Art. 1 des Ges. vom 30. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 534)LWaldGWaldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zul. geänd. d. Art. 2 des Ges. vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 161)LWGLandeswassergesetz i. d. F. vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zul. geänd. d. Art. 8 der VO vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S 96 [S. 97])m. W. v.mit Wirkung vomm. w. N.mit weiteren NachweisenMBOMusterbauordnungMIBMinisterium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (bis 29. September 2014: Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein – IM –)n. v.nicht veröffentlichtNachbGNachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.) vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), zul. geänd. d. Art. 4 des Ges. vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)Nds. GVBl.Niedersächsisches Gesetz- und VerordnungsblattNieders. OVGOberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen (mit Errichtung des OVG Schleswig zum 1. April 1991 durch das AGVwGO nur noch für Niedersachsen zuständig)NJWNeue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)NJW-RRNJW-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)NordÖRZeitschrift für öffentliches Recht in NorddeutschlandNr.Nummer, NummernNRWNordrhein-WestfalenNVwZNeue Zeitschrift für VerwaltungsrechtOVGOberverwaltungsgerichtOVG B-BbgOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (seit 1. Juli 2005)OVG BerlinOberverwaltungsgericht Berlin (bis 30. Juni 2005, ab 1. Juli 2005 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg)OVG BremenOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt BremenOVG HHHamburgisches OberverwaltungsgerichtOVG LüneburgOVG für Niedersachsen und Schleswig-Holstein (mit Errichtung des OVG Schleswig zum 1. April 1991 durch das AGVwGO nur noch für Niedersachsen zuständig)OVG MVOberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in GreifswaldOVG NRWOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenOVG RPOberverwaltungsgericht Rheinland-PfalzOVG SachsenSächsisches OberverwaltungsgerichtOVG SchleswigOberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, eingerichtet zum 1. April 1991OVGEAmtliche Sammlung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte (zitiert nach Band und Seite)PPVOLandesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen vom 21. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 705), zul. geänd. d. Art. 2 des Ges. v. 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369)ProdSGProduktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, ber. BGBl. I 2012 S. 131), zul. geänd. d. Art. 435 der VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 [S. 1538])PrüfVOLandesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung – PrüfVO) vom 10. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 736), zul. geänd. d. VO vom 21. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 378)Rdn.Randnummer (im Regelfall für Verweise auf Kommentierungen für Schleswig-Holstein verwendet)Rdz.RandzifferRn., RNr.Randnummer (im Regelfall nicht für Verweise auf Kommentierungen für Schleswig-Holstein verwendet)RohrFLVRohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zul. geänd. d. Art. 280 der VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)S.Seites.sieheSbStGSelbstbestimmungsstärkungsgesetz vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), zul. geänd. d. Art. 25 des Ges. vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789 [S. 811])Schl.-H.Schleswig-HolsteinSchlHASchleswig-Holsteinische Anzeigen (Zeitschrift)SchulbauRSchulbau-Richtlinie (SchulbauR), Erlass des Innenministeriums vom 18. August 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 641), geänd. d. VwV vom 13. Juli 2015 (Amtsbl. Schl.-H. S. 856)SGB VIIIDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – i. d. F. d. Bek. vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zul. geänd. d. Art. 1 des Ges. vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802)sog.sogenannte/rst. Rspr.ständige RechtsprechungStGBStrafgesetzbuch (StGB) i. d. F. der Bek. vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zul. geänd. d. Art. 1 des Ges. vom 30. Mai 2015 (BGBl. I S. 1254)StrWGStraßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein i. d. F. der Bek. vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zul. geänd. d. Art. 2 des Ges. vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322 [S. 325])StVGStraßenverkehrsgesetz i. d. F. der Bek. vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zul. geänd. d. Art. 15 des Ges. vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)u.undu. a.unter anderen/m, und andereu. U.unter UmständenUPRUmwelt- und Planungsrecht, juristische FachzeitschriftUrt.UrteilUStGUmsatzsteuergesetz i. d. F. der Bek. vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zul. geänd. d. Art. 12 des Ges. vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)usw.und so weiterUVPGGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung i. d. F. der Bek. vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zul. geänd. d. Art. 2 des Ges. vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490)VerfGHVerfassungsgerichtshofVermKatGVermessungs- und Katastergesetz vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), zul. geänd. d. Art. 8 der VO vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)VGVerwaltungsgerichtVG SchleswigSchleswig-Holsteinisches VerwaltungsgerichtVGHVerwaltungsgerichtshofVGH BWVerwaltungsgerichtshof Baden-Württembergvgl.vergleicheVkVOVerkaufsstättenverordnung vom 8. Oktober 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 681), zul. geänd. d. VO vom 21. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 379)VOVerordnung des BundesVordrErlErlass des Innenministeriums vom 17. April 2009 „Einführung einheitlicher Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren nach der Landesbauordnung“ (Amtsbl. Schl.-H. S. 418), zul. geänd. d. Verwaltungsvorschrift vom 6. Juli 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 584)VStättVOVersammlungsstättenverordnung vom 11. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 245)VwGOVerwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Bek. vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zul. geänd. d. Art. 3 des Ges. vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490)VwVVerwaltungsvorschriftWasBauPVOLandesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung vom 25. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 859), geänd. d. VO vom 21. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 379)WHGWasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zul. geänd. d. Art. 320 der VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)z. B.zum BeispielZfBRZeitschrift für deutsches und internationales BaurechtZiff.Ziffer

AEinführung

1Das Bauordnungsrecht nach Ende des Ersten Weltkrieges

Nach dem Ersten Weltkrieg erfolgte unter dem Eindruck der zerstörten Grenzgebiete eine rege Baugesetzgebung. Die Preußische Einheitsbauordnung von 1919 war Muster für die Bauordnungen der Städte in Schleswig-Holstein. 1931 erging die Bauordnung für das platte Land. Auf der Grundlage der Einheitsbauordnung erschien 1922 die Bau-Polizeiverordnung für die Städte und Flecken des Regierungsbezirks Schleswig und 1930 die Bau-Polizeiverordnung für das platte Land des Regierungsbezirks Schleswig. Das Wohnsiedlungsgesetz vom 22. September 1933 (RGBl. S. 659) enthielt neben bauordnungsrechtliche auch planungsrechtliche Regelungen. Auf seiner Grundlage und aufgrund der Bauregelungsverordnung vom 15. Februar 1936 (RGBl. S. 104) wiesen die Gemeinden Baugebiete aus. Die Ausweisung der Baugebiete durch Baupolizeiverordnungen erfolgte in Gestalt von Baustufen- und Bauklassenplänen. Die Baugestaltungsverordnung vom 10. November 1936 (RGBl. S. 938) enthielt baugestalterische Anforderungen. Seinerzeit sollte ein „Deutsches Baugesetzbuch“ das gesamte Baurecht einheitlich zusammenführen. Der Zweite Weltkrieg unterbrach diese Entwicklung.

2Die Neuordnung seit 1945

Aufgrund der starken Zerstörungen durch den Zweiten Weltkrieg regelte bereits kurz nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der Bildung der Länder das Aufbaugesetz vom 21. Mai 1949 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) und die Landesbauordnung vom 1. August 1950 (GVOBl. Schl.-H. S. 225) das Baurecht in Schleswig-Holstein. Aufgrund der Überlegungen über ein einheitliches Baurecht erstattete das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung das Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 –, BVerfGE 3, 407.

In diesem Rechtsgutachten stellte das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Gesetzgebungszuständigkeiten fest, dem Bund stehe aufgrund des Artikel 74 Nr. 18 GG die konkurrierende Gesetzgebung für das Recht der städtebaulichen Planung, der Baulandumlegung, des Bodenverkehrs sowie der Erschließung zu, das „Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne“ sei aber Sache der Landesgesetzgebung. Nach dem Gutachten könne der Bund jedoch für Gebäude, die Wohnzwecken dienten, einzelne spezifisch das Wohnungswesen berührende baupolizeiliche Vorschriften erlassen.

Am 21. Januar 1955 schlossen der Bund und die für die Bauaufsicht zuständigen Minister der Länder daraufhin die „Bad Dürkheimer Vereinbarung“ ab. Dabei verpflichtete sich der Bund, von seiner Gesetzgebungszuständigkeit im Bauordnungsrecht keinen Gebrauch zu machen, wenn die Länder diesen Bereich „im Grundsätzlichen einheitlich“ regelten. Zugleich wurde vereinbart, eine Musterbauordnung auszuarbeiten, die als Grundlage für die Landesbauordnungen der Bundesländer dienen sollte.

Auf Grundlage dieser Vereinbarung schuf die Arbeitsgemeinschaft der für das Bauwesen zuständigen Minister der Länder – ARGEBAU – die Musterbauordnung und entwickelte sie laufend fort. Die Länder erließen auf dieser Grundlage ihre Landesbauordnungen. Damit konnte das Ziel der Vereinbarung, das Bauordnungsrecht im Wesentlichen einheitlich zu regeln, erreicht werden. Dies geschah nicht zuletzt im Interesse der am Bau Beteiligten.

Der Bund machte von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch Erlass des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) Gebrauch. Mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes traten die planungsrechtlichen Bestimmungen der Landesbauordnung 1950 außer Kraft.

Es folgte 1971 das Städtebauförderungsgesetz, das 1976 und 1979 geändert wurde. Das Baugesetzbuch führte das Bundesbaugesetz (allgemeines Städtebaurecht) und das Städtebauförderungsgesetz (besonderes Städtebaurecht) zusammen (Baugesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 – BGBl. I S. 2253 ­). Es ist die erste Gesamtkodifikation des deutschen Städtebaurechts. Das Baugesetzbuch wurde laufend fortgeschrieben. Derzeit gilt das Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).

Neben dem Baugesetzbuch ist die Baunutzungsverordnung von Bedeutung. Sie enthält Vorschriften über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche. In Anpassung an wechselnde Anforderungen an die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Städte und Gemeinden ist die Baunutzungsverordnung seit Inkrafttreten 1962 mehrfach geändert worden. Mittlerweile gibt es die Baunutzungsverordnung in den Fassungen BauNVO 1962, 1968, 1977, 1986 und 1990). Derzeit gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).

3Schleswig-Holsteinische Landesbauordnung

3.1Entwicklung bis 1994

Die am 1. Juli 1968 in Kraft getretene Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 9. Februar 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) ersetzte die Landesbauordnung vom 1. August 1950 und ordnete als erste Landesbauordnung auf der Grundlage der Musterbauordnung das Bauordnungsrecht in Schleswig-Holstein grundlegend neu. Das Bauordnungsrecht dient entsprechend seiner herkömmlichen Funktion überwiegend der Gefahrenabwehr. Von großer und stetig zunehmender Bedeutung sind daneben Anforderungen sozialpolitischer Art, die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung und im weitesten Sinne der Umweltschutz. Außerdem dient die Landesbauordnung der Verhütung von Verunstaltungen und auch der Baugestaltung. Das Bauordnungsrecht wurde stetig fortentwickelt.

Weitere größere Gesetzesfassungen waren die Landesbauordnung i. d. F. vom 20. Juni 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 142), das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 28. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 260) und die Landesbauordnung vom 24. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 86). Bis zum Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 24. Februar 1983 sind die Gesetzesregelungen durch Anforderungen der Baudurchführungsverordnung vom 25. April 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 105) sowie danach der Baudurchführungsverordnung vom 11. August 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 225, ber. S. 262) ergänzt worden. Nach diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Rechtsvorschriften der Baudurchführungsverordnung Gegenstand der Landesbauordnung geworden. Die wesentlichen Entwicklungen des Bauordnungsrechts der vergangenen zwanzig Jahren ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

3.2Landesbauordnung 1994

Die Landesbauordnung i. d. F. vom 11. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321) setzte die EG-Bauproduktenrichtlinie zur Verwirklichung des EG-Binnenmarktes auch für Bauprodukte um und hat die bauaufsichtlichen Verfahren durch Einführung einer Baufreistellung und eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens vereinfacht und beschleunigt.

3.3Landesbauordnung 2000

Der mit der Landesbauordnung 1994 eingeschlagene Weg, der Vereinfachung der bauaufsichtlichen Verfahren mit dem teilweisen oder vollständigen Prüfverzichten und der Klarstellung der Verantwortung der Bauherrinnen und Bauherren sowie der am Bau Beteiligten, wurde durch die Landesbauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213) fortentwickelt. Staatliche Stellen wurden weiter entlastet und die Verfahren beschleunigt. Dabei hatten die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser die Aufgabe, mit Hilfe der Architekten- und Ingenieurkammer die in der Landesbauordnung klargestellte Verantwortung durch entsprechende Aus- und Fortbildung zu bewältigen.

In das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren fielen alle baulichen Anlagen im gesamten Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Sonderbauten. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wurden im Wesentlichen nur die planungsrechtlichen Regelungen sowie Vorschriften von besonderer nachbarrechtlicher oder sozialpolitischer Bedeutung geprüft. Bei Gebäuden mittlerer Größe sowie bei anderen sicherheitstechnisch besonders bedeutsamen baulichen Anlagen sind in die Prüfung zusätzlich die Regelungen des Brandschutzes sowie die bautechnischen Nachweise eingestellt worden.

Das Baufreistellungsverfahren ist im erweiterten Umfange beibehalten worden. Die Bauherrinnen oder Bauherren sowie die Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser mussten auch bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen das Baufreistellungsverfahren nicht mehr zwingend betreiben. Sie konnten das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wählen.

3.4Landesbauordnung 2009

Die Baugenehmigung blieb bei der Landesbauordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) Schlusspunkt des Verfahrens. Das Baugenehmigungsverfahren bewältigte die häufig gegebenen Problemlagen einschließlich der des Bauens im Außenbereich und des Nachbarschutzes. Größtmögliche Bündelung bauaufsichtlicher Aufgaben und einheitliche Ansprechpartner blieben für die Bauherrinnen und Bauherren sowie im öffentlichen Interesse von herausragender Bedeutung.

Die Struktur der bauaufsichtlichen Verfahren war weiter vereinfacht worden. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren blieb Regelverfahren, in das praktisch alle baulichen Anlagen im gesamten Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Sonderbauten fielen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wurde Bauordnungsrecht nicht mehr geprüft. Das bisherige Baufreistellungsverfahren war zu einem Genehmigungsfreistellungsverfahren fortentwickelt worden, in dem die Gemeinde eine besondere Rechtsstellung erhielt und in das deutlich mehr Vorhaben als bisher fielen. So sah die Genehmigungsfreistellung eine Art vorrangige Einschaltung der Gemeinde vor. Die Gemeinde konnte im Interesse insbesondere des Schutzes ihrer Planungshoheit das Bauvorhaben in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren „über­leiten“. Eine Fortentwicklung der Fristenregelungen ließ eine weiter gehende Beschleunigung der Verfahren erwarten. Das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 erfasste bei Fertigung der Bauvorlagen durch umfassend bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser wie bisher nur Sonderbauten.

Die neue Gliederung der Gebäude in Gebäudeklassen ergab sich aus dem neuen Brandschutzkonzept der Musterbauordnung 2002, das von der Arbeitsgemeinschaft der für das Bauwesen zuständigen ­Minister der Länder – ARGEBAU – unter Einbeziehung eines Forschungsvorhabens zum Brandverhalten mehrgeschossiger Gebäude in Holzbauweise erarbeitet worden war. Es ermöglichte eine bundeseinheitliche Anwendung. Die Einteilung der Gebäudeklassen fand sich bei der unterschiedlichen Behandlung in den verschiedenen bauaufsichtlichen Verfahren wieder und war insofern auch verfahrensrechtlich beachtlich.

Prüfung und Überwachung bautechnischer Anforderungen waren – weil die bautechnischen Risiko- und Gefährdungspotentiale nicht verfahrens-, sondern vorhabenabhängig sind – eigenständig geregelt worden, wobei je nach Schwierigkeitsgrad und Gefahrenpotential zwischen den Bauvorhaben differenziert wurde. Sonderbauten nach § 51 wurden grundsätzlich weiterhin umfassend geprüft.

Die Verantwortung der am Bau Beteiligten wird weitergehend klargestellt. Im Rahmen der bautechnischen Nachweise erhielten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit und die Prüfsachverständigen für Brandschutz eindeutige Verantwortungsbereiche, in denen diese je nach Aufgabenbereich abschließend bautechnische Nachweise und den Brandschutz verantworteten oder ggf. prüften, ohne dass es einer gesonderten Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörden bedarf.

3.5Landesbauordnung 2016

Das aktuelle Gesetz orientiert sich ebenfalls an der Musterbauordnung mit ihren materiell- und verfahrensrechtlichen Erleichterungen. Die Rahmenbedingungen für Maßnahmen des Klimaschutzes und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind verbessert worden. Weitergehende Erleichterungen ergeben sich bei den Abstandflächenregelungen in bestimmten Fällen einer nachträglichen Gebäudesanierung wie die Wärmedämmung und das Anbringen von Solaranlagen. Verfahrensfreistellungen sind für Anlagen zur Energieeinsparung bzw. zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien eingeführt worden. Dazu zählen bestimmte Windenergieanlagen in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und im Außenbereich oder bestimmte Solaranlagen. Weitere Verfahrensfreistellungen ergeben sich u. a. für bestimmte Gewächshäuser für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe sowie Betriebe des Erwerbsgartenbaus und Werbeanlagen für die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind fortgeschrieben worden. Die konkreten Anforderungen an das barrierefreie Bauen ergeben sich unmittelbar aus der als Technische Baubestimmung eingeführten Norm DIN 18040; bisher bestehende Doppelregelungen sind aus der LBO gestrichen worden.

Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften über abweichende Abstandflächentiefen – Vergrößerung oder Verringerung – erlassen. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Anforderungen in Bezug auf die Bebauungsdichte zu harmonisieren. Die bisherigen Möglichkeiten, auf spezielle verkehrsbezogene Bedingungen im Gemeindegebiet reagieren zu können, sind durch eine Satzungsbefugnis über die Anzahl und Beschaffenheit der KFZ-Stellplätze sowie der Abstellanlagen für Fahrräder erweitert worden. Wegen des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 S. 5) am 1. Juli 2013 sind die bauproduktenrechtlichen Regelungen angepasst worden.

Analog zur Beauftragung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit mit der Prüfung des Standsicherheitsnachweises ist die öffentlich-rechtliche Beauftragung der Prüfsachverständigen für Brandschutz für die Prüfung des Brandschutznachweises durch die Bauaufsichtsbehörde eingeführt worden. Die Beauftragung durch die Bauaufsichtsbehörde gewährleistet die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung und einen engen Informationsaustausch zwischen der Bauaufsichtsbehörde und der oder dem Prüfsachverständigen für Brandschutz, z. B. im Hinblick auf Abweichungen und Änderungen. Die Beauftragung der oder des Prüfsachverständigen für Brandschutz regelt im Einzelnen die Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO), die entsprechend angepasst worden ist. Zur Abgrenzung der hoheitlichen Beauf­tragung der Prüfsachverständigen für Brandschutz zu den Prüfsachverständigen anderer Fachbereiche sind die Prüfsachverständigen für Brandschutz nunmehr Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz.

Das Gesetz enthält neu Sonderregelungen für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, die für ihre Unterbringung Erleichterungen schaffen sollen.