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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 11, Universität Bielefeld (Fakultät für Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Seminar: Regulierung der Finanzmärkte, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch die OGAW-Richtlinie und das Investmentmodernisierungsgesetz von 2003 wurde in Deutschland erstmals die Möglichkeit der Auflage von Hedgefonds begründet. In dieser Seminararbeit wird zunächst ein kurzer Einblick in die Geschichte vorgenommen, danach werden die Funktionsweisen von Hedgefonds kurz erläutert, u.a. Strategien wie Global-Macro, Short-Selling und Long/Short-Equity. Auch wird kurz der Zusammenhang von Hedgefonds und der Finanzkrise beleuchtet. Neben den vielen unterschiedlichen Bestrebungen der Europäischen Union gab es auch das Ziel, den gemeinsamen europäischen Finanzmarkt zu gestalten. Die Grundlagen für einen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen wurden bereits vor der Gründung der heutigen Europäischen Union durch den Maastrichter Vertrag im Jahre 1993 durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen von Wertpapieren, der so genannten OGAW-Richtlinie, geschaffen. OGAW ist hierbei die Abkürzung für einen "Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren" und bezeichnet im europäischen Rechtsrahmen damit Investmentfonds, also von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Sondervermögen, die eben diese Richtlinie befolgen und in darin definierte Arten von Wertpapieren, wie Aktien oder Anleihen, und andere Finanzinstrumente, wie Derivate, investieren. Durch diese OGAW-Richtlinie, oder auch Richtlinie 85/611/EWG, sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen harmonisiert werden. Mit dieser einheitlichen Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften, wodurch die Auflage- und Ausübungsbedingungen für Investmentfonds und der Tätigkeiten der entsprechenden Verwaltungsgesellschaften angeglichen werden würden, sollte es den in einem Mitgliedsstaat ansässigen OGAW erleichtert werden, ihre Anteile auf dem Gebiet der anderen Mitgliedsstaaten zu vermarkten, in denen sie nicht ursprünglich zugelassen wurden. Die Abschaffung dieser wettbewerbsstörenden Unterschiede würde zugleich einen wirksameren und einheitlicheren Schutz der Anteilsinhaber, also der Anleger, gewährleisten.
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