Prinzipien vs Statuten - Reto Andrea Savoldelli - E-Book

Prinzipien vs Statuten E-Book

Reto Andrea Savoldelli

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Beschreibung

Aus Anlass des Abbruchs einer ergebnislosen Kommissionsarbeit zur Untersuchung der statuarischen Grundlagen der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft am 23.Juni 2022 präsentiert der Autor eine Zusammenfassung seiner sich über Jahrzehnte erstreckenden, mit der sog. "Konstitutionsfrage" verbundenen Darstellung des in den Statuten Rudolf Steiners liegenden gegenströmigen Prozesses, den 1979 darzustellen Herbert Witzenmann erstmals gelang. - Ursprünglich sollte der sozialästhetische Gegenstrom von der Leitung der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft ausgehen und sich mit den aus den peripheren Arbeitsgruppen antwortenden Kooperationsangeboten und Forschungsaufgaben begegnen und durchdringen. - Das längste Kapitel ist der Darstellung des allmählichen Verlustes der sozialästhetischen Qualifikation innerhalb der anthroposophischen Gesellschaft im Verlauf der letzten Jahrzehnte gewidmet. Die Erforschung der Bildungsgesetze eines gemeinsamen Bewusstseins, ihres Schutzes und ihrer Hindernisse ist ein Grundbaustein für jede Kerngruppe in kulturell zukunftsfähigen Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, in deren harmonisierenden Mitte das Streben nach geisteswissenschaftlicher Erfassung des Lebens steht.

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Inhalt

23. Juni 2022: ein Gedankenprotokoll

aus Anlass der Beendigung einer Expertenkommission über Konstitutionsfragen der anthroposophischen Gesellschaft

Reto Andrea Savoldelli

Umgekehrte Münchhausiade

aus "Was in der anthroposophischen Gesellschaft vorgeht"vom 8.Dezember 2002

Brief von R.A. Savoldelli vom 16. Dezember 2002

an die Mitglieder des Vorstands der Allg. Anthr. Gesellschaft

am Goetheanum

Wechsel im Vorstand?

aus der Basler Zeitung vom 2.März 2005

Michaela Jordan

Die Statuten der anthroposophischen Gesellschaft

Rudolf Steiner

von der Gründungsversammlung Ende Dezember 1923 in Dornach beraten und einstimmig angenommen

Zum Verlust sozialästhetischer Qualifizierung in der anthroposophischen Gesellschaft

Reto Andrea Savoldelli

Zum 8. Februar 1924

Herbert Witzenmann

in "Der Urgedanke", 1988

Zur Blauen Reihe

(Studienreihe von "Das Seminar - Sozialästhetische Schulungsstätte, Basel", seit 1973)

23. Juni 2022: ein Gedankenprotokoll

aus Anlass der Beendigung einer Expertenkommission über Konstitutionsfragen der anthroposophischen Gesellschaft

Reto Andrea Savoldelli

Heute geht in Stuttgart einmal mehr eine "anthroposophische Expertenrunde" zum sogenannten Konstitutionsproblem zu Ende. Den rund vierzig Teilnehmern ist nicht allen klar, wer es als ergebnislos erklärt hat. Einige suchen noch immer nach einem Weg, ihre eigenen Vorlieben als Ergebnis zu präsentieren, andere resignierten und zweifelten nicht an der Feststellung der Ergebnislosigkeit, die meisten blieben zum Schluss einfach weg. Der Beobachter der Sitzungsprotokolle Röschert empfiehlt, was er bereits vor zwanzig Jahren getan hat, "die Zusammenarbeit" in der Gesellschaft durch eine "fachliche Organisationsanalyse überprüfen zu lassen und Vorschläge für die Statuten ausarbeiten zu lassen".

Utopisten lieben, was sie sich als zielführend vorstellen. Geistiger Pragmatismus sucht das Denken dagegen wirklichkeitshaltig auszubilden. Nach Röscherts Vorschlag soll eine externe Gruppe "Vorschläge", nur "Vorschläge", ausarbeiten. Doch wer wird die Vorschläge wohl bewerten, ganz oder teilweise übernehmen oder als unbrauchbar und ungewollt zurückweisen? Könnten es dieselben Persönlichkeiten sein, welche auch die Auswahl geeigneter Personen für die "fachliche Organisationsanalyse" bestimmen? Halten wir fest: Röschert wünscht sich völlig neue Statuten, die der gegenwärtigen Gesellschaft angemessen sind. Obwohl Steiners Gründungsstatut ja nicht etwa veraltet, sondern teils unverstanden, teils unverwirklicht und teilweise ausser Kraft gesetzt ist.

Bei anderen "Experten" herrscht nicht nur darüber Uneinigkeit ob man völlig neue Statuten braucht sondern auch darüber, ob man "Prinzipien" und "Statuten" besser miteinander "verschmelzen" oder letztere "restaurieren" sollte (das sind die beiden hierzu verwendeten Ausdrücke). Heertsch hat mit Heck sogar eine Wette darüber abgeschlossen, welches der beiden Vorhaben siegen wird. Die dritte blieb unerwähnt: es bleibt, wie es ist, bis womöglich Vorstand und Goetheanum-Leitung erneut mit einem eigenen "Neugriff" überraschen (das wird gewiss erst nach der Hundertjahrfeier der Gesellschaft geschehen. Nun, welche von den beiden Vereinen feiern wir? werden sich einige verwirrte "Experten" fragen. 1)

Die Statuten-Kommission, welche sich also heute nach Jahren von Konsultationen und gegenseitigem Zusenden sich widersprechender Auffassungen in Luft auflöst, ist beileibe nicht die erste, die sich an ihrem Zweck abgearbeitet hat. Da gab es von 1969 bis 1972 die erste, die vom Vorstand (vertreten durch Berger) und vor allem dem damaligen Generalsekretär in Deutschland Wilkens geleitet wurde. Berger gab dann als Ergebnis der Versammlung an der GV 1972 bekannt, dass "die Sache noch nicht spruchreif" sei und dass man die "Sache vorerst ruhen lassen" wolle. (NB 13.2. und 16.4.1972.) 2

Die vom Vorstand eingesetzte Kommission schien damals vielen notwendig zu sein, da verschiedene kriminalistisch geführte, rechtshistorische Recherchen unter kritischen Mitglieder begonnen hatten, nachdem im Jahr 1954 Wachsmuth die Mitglieder mit einer Mitteilung im Nachrichtenblatt überrascht hatte, dass ausser den Gründungsstatuten noch anderslautende existieren würden (nämlich diejenigen, welche 1925 zu Lebzeit Steiners im schweizerischen Handelsregister als die der "Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft" eingetragen worden waren).

Das Hauptinteresse galt damals und auch später kaum je der Frage der Verwirklichung der Statuten, die auf Steiners Vorschlag hin während der Weihnachtstagung 1923/24 die Gesellschaftsbegründer einstimmig angenommen hatten, sondern richtete sich auf die inhaltlichen und formalen Unterschiede in den beiden "Statuten", die man nebeneinander stellte und als konkurrenzfähig miteinander verglich. Man kam darauf, dass sich entgegen der ursprünglichen Mitteilung Wachsmuths die beiden "Leitbilder der Gesellschaft" in einigen Punkten zu widersprechen begannen. Die ursprünglichen Statuten hatte man inzwischen in "Prinzipien" umbenannt. Um Verwirrungen für eintrittswillige Mitglieder zu vermeiden, händigte man ihnen fortan beide Statutenwerke aus. In die nachgeordneten Statuten wurde der Passus aufgenommen, dass sich die Gesellschaft an den "Prinzipien" Steiners orientieren würde. Dass im Verlauf der Jahrzehnte von den fünfzehn Paragraphen der Statuten neun ausser Kraft gesetzt wurden, wird jedoch beim Eintritt nicht kommuniziert. Die in ihnen damit offensichtlich enthaltene objektive Unwahrheit scheint, wie ich erfahren musste, auch für langjährige Mitglieder der Gesellschaft im weiteren nicht erwähnenswert. 3

Das ging solange gut, bis Widersprüchliches nicht mehr zu übersehen war, das man durch entsprechende Statutenänderungen selbst verursacht hatte, was erneut Öl ins Feuer der Verwirrung blies. Die Besonnen blieben mit ihrer Forderung ungehört, dass es nur eine relevante Statutenform gibt, nämlich die von den Begründern angenommene, und dass diejenige des eingetragenen Vereins Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft lediglich einer Adaption an die formalen, unabänderbaren Vorgaben des schweizerischen Handelsregisters darstellen, in das sich ein wirtschaftsrelevanter Verein mit der Nennung seiner unterschriftsberechtigten Personen einzutragen verpflichtet ist. Laut Steiner, so die Mitteilung von Wachsmuth, bräuchten sich die Mitglieder um die Handelsregister-Statuten gar nicht zu kümmern, weil sie davon nicht betroffen seien. Vermutlich ein Grund, dass sie sich gerade deshalb umso mehr um sie zu bekümmern begannen, als ja auch Vorstand und Gesellschaftsführung sich immer mehr um die Einhaltung der formalen Anforderungen der Vereinsstatuten besorgt zeigten.

Es handelte sich um einen gewiss merkwürdigen Vorgang, als 1925 in einer ausserordentlichen Versammlung des 1911 als Johannesbau-Vereins begründeten, 1918 in "Verein des Goetheanum, der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft" umbenannten Vereins (von dem oft abgekürzt als "Bauverein" die Rede ist) alle Mitglieder der an Weihnachten begründeten Gesellschaft (rund 20 Tsd.) in diesen Verein übertragen wurden. Nach der Weihnachtstagung, bei der ein neuer Vorstand unter der Leitung von Rudolf Steiner gebildet worden war, war die Zweckbestimmung des Goetheanum-Vereins "vakant". Seine Statuten mussten an die neue Lage angepasst werden. Die Namensänderung in Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft und die Zusammenführung mit den Zielen der anthroposophischen Gesellschaft durch die Auswechslung des Vorstandes mit dem den an der Weihnachtstagung neu gebildeten hätten dazu wohl genügt. Doch trat der Goetheanum-Verein dem Staat gegenüber ja als Besitzer des Goetheanum-Baues und aller übrigen auf dem Gelände entstandener Immobilien auf. Er tauschte seine handelsregisterlich eingetragenen, mit Prokuravollmachten versehenen Personen mit denen, die dem neugebildeten Vorstand angehörten. Inwieweit auch die Übernahme der Mitgliedschaft in den vormals bewusst klein gehaltenen Verein zu seiner rechtlich geforderten Eintragsfähigkeit ins Handelsregister gehörte, hat sich meines Wissens nicht zweifellos klären lassen. Da es offensichtlich nicht zu ändern ist, hätte man diese Unvollkommenheit schon lange im Bewusstsein, dass sie die Verwirklichung des von Rudolf Steiner Begründeten keineswegs verhindert, hinnehmen und verstehen können, was sie bedeutet und wie man eine darauf fussende, nachteilige Wirkung verhindern kann.

Nun führte jener im Abstand eines Jahrhunderts etwas obskure Vorgang der "konkludenten Fusion", wie er später juristisch bezeichnet wurde, unter anderem dazu, dass Antragstellung an die Jahresversammlung und das Abstimmen hierüber immer mehr nach Massgabe eines schweizerischen Vereins im üblichen Sinne als das Feststellen einer Mehrheit praktiziert wurde, deren Wille, dem (schweizerischen und sonstwo gepflegten) Mythos des "Souveräns" folgend, auch von dem dann "untergeordneten" Organ des Vorstandes ("Die Generalversammlung ist das oberste Organ eines Vereins") mitzutragen und zu verwirklichen sei. Dass die Vorstellung der Herstellung eines Mehrheitszwangs durch Abstimmen sich in einer Gemeinschaft freier Geistesschüler hat breit machen können, ist dem fehlenden Willen geschuldet, auch in diesem Punkt mit dem Sinn der Statuten Steiners Ernst zu machen. So entstand allmählich eine opake Mischung zwischen neugeforderten und selbstgeschaffenen statuarischen Formalien und dem von Rudolf Steiner formulierten Grundstein der Gesellschaft, den "Prinzipien".

In den Vorschriften des ZGB interessiert den Staat in erster Linie die geregelte Wirtschaftsführung, welche die Unterschriftsberechtigten bestimmen und eine korrekte Rechenprüfung gewährleisten soll. Darauf beruhen bekanntlich seine Steuer- und sonstigen Abgabeforderungen. In das Programmatische und Zweckhafte von Vereinigungen mischen sich schweizerische Beamte nicht ein.

Vielen früheren und noch viel mehr gegenwärtigen Mitgliedern war und ist nicht bewusst, was mit den "Prinzipien" eigentlich vorliegt und wie sehr sich Gesellschaftsmitglieder von allem vereinsmässig politischen Handeln zu verabschieden haben. Die "Prinzipien" enthalten, dies war dem begründenden "Grundstock" bewusst, keine Zielsetzungen, Zweckparagraphen und programmatische Absichtserklärungen, sondern beschreiben einen gemeinschaftsbildenden Vertrag, der durch die Anerkennung eines bereits existierenden Leistungsergebnisses zustande kam, wie es seit längerer Zeit als wissenschaftliches, künstlerisches und sozialinitiatorisches Werk in der anthroposophischen Geisteswissenschaft veranlagt wurde. Steiner legte grossen Wert darauf, dass die Begründung der Gesellschaft nicht als etwas "Vereinsmässiges" aufzufassen sei. In seinem Bericht über die erfolgte Begründung schrieb er im Nachrichtenblatt vom 13. Januar 1924:

"Der anthroposophischen Gesellschaft eine Form zu geben, wie sie die anthroposophische Bewegung zu ihrer Pflege braucht, das war mit der eben beendeten Weihnachtstagung am Goetheanum beabsichtigt. Eine solche Gesellschaft kann nicht abstrakte Richtlinien oder Statuten haben. Denn ihre Grundlage ist gegeben in den Einsichten in die geistige Welt, die als Anthroposophie vorliegt … Was an die Stelle eines gewöhnlichen Statuts zu treten habe, war zu sagen. Eine Beschreibung dessen, was Menschen in einem rein menschlichen Lebenszusammenhang als anthroposophische Gesellschaft vollbringen möchten, sollte an die Stelle eines solchen "Statuts" treten … Nicht Grundsätze, zu denen man sich bekennen soll, dürfen aufgestellt werden; sondern eine Realität in ihrer Eigenart solle geschildert werden. Dann solle gesagt werden, wer seine Mitwirkung zu dem, was am Goetheanum geschieht, geben wolle, könne Mitglied werden. Als Statut, das aber kein "Statut", sondern die Darstellung dessen sein soll, was sich an einem solchen rein menschlich-lebensvollen Gesellschaftsverhältnis ergeben kann, wird nur dieses vorgeschlagen … ", worauf die 15§ des Gründungsdokuments den bei der Begründung nicht Anwesenden schriftlich mitgeteilt wurden.

Die von Steiner gemeinten "Anträge" waren als öffentliche, doch vorzüglich an die Gesellschaftsleitung gerichtete gedacht, die um beratende Stellungnahme gebeten wurde. Das hat Steiner in Versammlungen früherer Vereinsformen oft getan. Zustimmend, in der Beratung weiter entwickelnd oder auch mit begründeter Zurückweisung. Gewiss hat er nie an die Möglichkeit von Anträgen gedacht, welche an die Mitgliedschaft mit der Absicht gerichtet sein könnten, dass sie entscheiden solle, ob dieses oder jenes in der Gesellschaft zu geschehen habe. Und dann zwingend umgesetzt werden müsse, sobald dazu eine Mehrheit (ob unter denen im Goetheanum-Bau Versammelten oder den erweitert digital Zugelassenen) ermittelt worden sei. Eine Institution, welche sich real im Geistesleben der Menschheit bewegt, wird "Aristokratie" und "Demokratie" in ihren einseitigen Erscheinungen meiden. Sowohl in aristokratischen wie in demokratischen Verhältnissen sind Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen. In beiden Fällen gehen sie aus dem unbeobachteten und unbewachten Willen nach Missachtung der Freiheit der anderen, aus dem mehr oder minder bewussten Begehren nach Führung ihrer Willensrichtung hervor.

Ich kehre nochmals zu Wilkens zurück, der als Leiter der Kommission zur Umwandlung der Gesellschaft in eine Delegiertenversammlung (der Zweige und Landesgesellschaften, Tochtergesellschaften wie Kliniken und Banken, Heime und Landwirtschaft, Verlag, Weleda, Demeter usf. ) seine Idee mit folgenden Worten empfahl:

„Nun also, ein Antrag hat eben Realcharakter. Aber ein Anliegen, das ist die Form, wie man die Sachen zum Verduften bringt. Das ist der Trick. Und diese fatale Empfindung, sie überschaut nicht, dass wir vor der Aufgabe stehen, das Rechtsleben begrenzend zu profilieren, [es] deutlich zu machen, damit das im engeren Sinne geistige Feld freigesetzt werden kann.“ (NB 28. 5. 72) Im Klartext: da man nicht alle Antragssteller dazu bewegen kann, ihre Anträge in Anliegen umzuwandeln, bei denen auf Abstimmung Verzicht geübt werden "muss", droht Gefahr. Wilkens: "Es wirken in Grossversammlungen bewusstseinsverändernde Imponderabilien, Vorgänge, die sich gerade der bewussten Reflexion entziehen. Es könnte auftreten, ich meine wieder nichts untergründig Aktuelles hier in diesem Saale, ich meine das ganz generell, es könnte auftreten Agitation, hoch begabte, unfehlbare, treffsichere Agitation, aus einem auf Wirkung eingestellten Denken. Und wenn sie auftritt, dann tritt mit ihr zusammen auf rauschhafte Hingabe …" - Was bei Wilkens zur Idee geführt hat, die Antrags- und Abstimmungsberechtigung der Mitglieder zu beschneiden, indem das Abstimmungsrecht allein den Delegierten zugesprochen werden sollte.

Das Beschlussprotokoll der GV 1972, das die Anwesenheit von 1100 Mitgliedern nennt, vermerkt: