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Masterarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Soziologie - Recht, Kriminalität abw. Verhalten, Note: 1,3, Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Beginn der modernen Freiheitsstrafe lässt sich historisch ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts vermerken. In dieser Zeit entwickelte sich das Verständnis der freiheitsentziehenden Maßnahme weiter und wurde mit einem Vollzugszweck verbunden. Der Insasse sollte dazu erzogen werden einer Arbeit nachzugehen und eine Ordnung einzuhalten, um ein geregeltes, nicht straffälliges Leben zu führen. Die ursprüngliche Freiheitsstrafe, die auf Vergeltung und Wegsperrung abzielte, entwickelte sich auf diese Weise langsam zu einem Besserungsvollzug mit dem Endziel der Resozialisierung.(1) Dieses Umdenken und die Umsetzung eines solchen Vollzuges sind Produkte einer langen und schweren Entwicklung, die über Jahrhunderte hinweg andauerte und noch immer präsent ist. Das Problem, welches sich seit geraumer Zeit auftut, ist die verzerrte mediale Darstellung der Kriminalität, wodurch die Gesellschaft eine falsche Vorstellung von Straftätern, der Strafzumessung und dem Strafvollzug erhält. Sie fordert deshalb härtere Strafen und kritisiert die Vollzugslockerungen stark, weil sie von einem Strafverständnis ausgeht, in dem das Strafleid fokussiert wird. Zusätzlich wird beim Verständnis der harten Strafen die generelle Abschreckung assoziiert und daran festgehalten. Empirisch betrachtet liefern Studien zur kriminellen Abschreckungswirkung jedoch das genaue Gegenteil. Denn danach ist die zu erwartende Strafschwere kein - oder nur geringer Aspekt gewesen - der gegen die Entscheidung, eine kriminelle Handlung auszuführen, gewogen hat. Das verzerrte Bild lässt deshalb Probleme entstehen, die sich auf die Arbeit mit Straftätern und somit auch auf die Maßnahmen zur Resozialisierung ausdehnen und die Umsetzung dieser erschweren. [...] 1 Vgl. Laubenthal, 2008, S.47ff
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Erklärung der wesentlichen Begrifflichkeiten
2.1 Der Strafvollzug in Deutschland
2.2 Strafvollzugsziel „Resozialisierung“
2.2.1 Resozialisierung- Begriffliche Erläuterung
2.2.2 Resozialisierung Im Strafvollzug durch Soziale Arbeit
3. Die besonderen Problemlagen im Strafvollzug
3.1 Exkurs: Situation zu Beginn der Haftzeit
3.2 Die finanzielle Situation vor und während der Haftzeit
3.3 Diverse Konflikte bei ausländischen Strafgefangenen
4. Häftlinge mit einer Drogenproblematik
4.1 Gesundheitsfürsorge im Vollzug
4.1.1 Umfang der Gesundheitsfürsorge im Vollzug
4.1.2 Rechtliche Strukturen der Gesundheitsfürsorge im Vollzug
4.2 Gesundheitsfürsorge des Strafvollzugs im Rahmen der Drogenproblematik
4.2.1 Allgemeine Probleme bei der Gesundheitsfürsorge im Bereich der Drogensucht
4.2.2 Gesundheitsfürsorge am Beispiel der Spritzenvergabe im Vollzug
5. Resozialisierung von Sexualstraftätern
5.1 Wie wird der Begriff „Sexualstraftäter“ definiert?
5.2 Mögliche Erklärungsansätze für sexualstraffälliges Verhalten
5.3 Folgen des sexuellen Missbrauchs für das Opfer
5.4 Die Behandlungsmöglichkeiten bei Sexualstraftäter
5.4.1 Sozialtherapie in sozialtherapeutischen Anstalten
5.4.2 Sozialtherapie der sozialtherapeutischen Anstalt Hohenasperg
5.5 Wirksamkeit der Behandlung von Sexualstraftätern
6. Ambulante Maßnahmen
6.1 Die Bewährungshilfe
6.2 Die Führungsaufsicht
6.3 Die Freie Straffälligenhilfe
7. Probleme bei der Privatisierung des Vollzuges
8. Fazit
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Anhang
Der Beginn der modernen Freiheitsstrafe lässt sich historisch ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts vermerken. In dieser Zeit entwickelte sich das Verständnis der freiheitsentziehenden Maßnahme weiter und wurde mit einem Vollzugszweck verbunden. Der Insasse sollte dazu erzogen werden einer Arbeit nachzugehen und eine Ordnung einzuhalten, um ein geregeltes, nicht straffälliges Leben zu führen. Die ursprüngliche Freiheitsstrafe, die auf Vergeltung und Wegsperrung abzielte, entwickelte sich auf diese Weise langsam zu einem Besserungsvollzug mit dem Endziel der Resozialisierung.[1]
Dieses Umdenken und die Umsetzung eines solchen Vollzuges sind Produkte einer langen und schweren Entwicklung, die über Jahrhunderte hinweg andauerte und noch immer präsent ist. Das Problem, welches sich seit geraumer Zeit auftut, ist die verzerrte mediale Darstellung der Kriminalität, wodurch die Gesellschaft eine falsche Vorstellung von Straftätern, der Strafzumessung und dem Strafvollzug erhält. Sie fordert deshalb härtere Strafen und kritisiert die Vollzugslockerungen stark, weil sie von einem Strafverständnis ausgeht, in dem das Strafleid fokussiert wird. Zusätzlich wird beim Verständnis der harten Strafen die generelle Abschreckung assoziiert und daran festgehalten. Empirisch betrachtet liefern Studien zur kriminellen Abschreckungswirkung jedoch das genaue Gegenteil. Denn danach ist die zu erwartende Strafschwere kein - oder nur geringer Aspekt gewesen - der gegen die Entscheidung, eine kriminelle Handlung auszuführen, gewogen hat.[2] Das verzerrte Bild lässt deshalb Probleme entstehen, die sich auf die Arbeit mit Straftätern und somit auch auf die Maßnahmen zur Resozialisierung ausdehnen und die Umsetzung dieser erschweren.
Die Medien werden durch die marktwirtschaftlichen Bedingungen, die Konkurrenz, Verkaufslagen und Einschaltquoten unter Druck gesetzt Themen zu liefern, welche die Leser bzw. Zuschauer ansprechen. Hierbei spielt nicht nur das Thema eine große Rolle, sondern auch mit welchen visuellen Mitteln und sprachlichen Hervorhebungen gearbeitet wird. Bei der konsumorientierten medialen Darstellung von Straftätern werden wichtige Hintergrundinformationen ausgeblendet, um bestimmte Emotionen auszulösen. Vor allem wird versucht beim Empfänger Anteilnahme und Mitleid für das Opfer, aber auch Abscheu und Bestrafungsgedanken gegenüber dem Täter zu bewirken.[3] Der Nutzen und die Erfolgszahlen gelungener Resozialisierung durch den Vollzug oder die ambulanten Maßnahmen werden stattdessen gar nicht beachtet. Die Medien zeigen hingegen vielmehr spektakuläre Einzelfälle, welche noch mit ähnlichen längst vergangenen Fällen verknüpft werden, damit sie an Fülle gewinnen. So erzielen sie unter anderem ein resozialisierungsfeindliches Klima, gegen das kaum angegangen werden kann. Somit wird der lang erarbeitete resozialisierende Vollzug wieder zu einem Verwahrvollzug gewandelt. Einige Strafanstalten haben bereits erste Schritte unternommen und einige Vollzugslockerungen gestrichen. Dies zieht, wie im Verlauf der Arbeit deutlich wird, starke Konsequenzen und langfristig gesehen negative Aspekte nach sich. Denn die Vollzugslockerungen, wie beispielsweise der Freigang und Hafturlaub, sind wichtige Bestandteile der Resozialisierung. Die Maßnahme des Freigangs ermöglicht es dem Straftäter sich in der Gesellschaft wieder zu erproben und zu integrieren. Werden diese Vollzugslockerungen während der Entlassungsphase reduziert oder fallen völlig weg, so hat das nicht nur Konsequenzen für den Täter und für seine Beziehungen zu seinem sozialen Umfeld, sondern kann auch gesellschaftliche Probleme mit sich bringen. Empirische Forschungen zur Straftäterbehandlung haben sogar erwiesen, dass ein integriertes Programm eine höhere Minderung der Rückfälligkeit bewirke als es bei dem Verwahrvollzug der Fall ist.[4] Deshalb ist es wichtig, dass die Medien verantwortungsvoller mit den Themen der Kriminalität und Resozialisierung, sowie mit den Daten der straffällig gewordenen Menschen, umgehen. Denn wenn sich der Straftäter erfolgreich in die Gesellschaft integriert hat, gewinnt auch der Opferschutz an Bedeutung.[5]
Durch diese Arbeit soll ein Beitrag dazu geleistet werden das Verständnis von Vollzug und Resozialisierungsmaßnahmen zu erweitern. Dies soll durch eine sozialpädagogische und rechtliche Auseinandersetzung mit den Fragen, welche Maßnahmen es bei der Resozialisierung von Straftätern gibt, wie die rechtlichen Strukturen beschaffen sind und welche Wirksamkeit der Maßnahmen verzeichnet werden kann, geschehen. Im Rahmen dieser Arbeit sollen die Gestaltung einer Haftstrafe im Vollzug und die damit verbundenen Problemlagen, mit denen sich Mitarbeiter der Justiz und vor allem Sozialarbeiter bei der Umsetzung des Resozialisierungsziels befassen müssen, transparent gemacht werden. Denn die mediale Darstellung der Haftzeit lässt sich nicht auf die realen Verhältnisse übertragen. Das Augenmerk der Arbeit liegt insbesondere auf den Straftätern im Strafvollzug, deren Lebenslagen und den damit verbundenen Problemen, sowie auf den Hindernissen bei der Umsetzung des Resozialisierungsgedankens. Dabei wird zu zeigen sein, dass es noch viel Handlungsbedarf in Bezug auf das Verständnis von Resozialisierung gibt und sich pädagogische und rechtliche Positionen nicht immer in Einklang bringen lassen.
An dieser Stelle soll noch vermerkt sein, dass im überwiegenden Teil der genutzten Literatur bei der Verwendung der Begriffe „Straftäter, Häftling, Gefangener und Insasse“ keine genderspezifische Differenzierung getätigt wurde. Da sich die folgenden Resozialisierungsmaßnahmen im Grundkonzept nicht sonderlich zwischen Frauen und Männern unterscheiden lassen, sollen auch in dieser Arbeit die genderunspezifischen Begriffe verwendet werden. Das deutsche Rechtssystem ist generell geschlechtsneutral ausgerichtet, lediglich im StVollzG enthält es eine Sparte die besondere Vorschriften für den Frauenvollzug beinhaltet.[6] Sicherlich gibt es deswegen auch Maßnahmen, welche speziell auf den Frauenvollzug zugeschnitten sind, beispielsweise Beratungen und Unterstützungen während der Schwangerschaft oder Maßnahmen, bei denen die Mutter-Kind-Beziehung gefordert wird. Da sich diese Arbeit allerdings auf erwachsene männliche Straftäter bezieht, sollen geschlechtsspezifische Resozialisierungsmaßnahmen nicht aufgeführt werden.
Zunächst soll in Kapitel 2 der theoretische Bezugsrahmen geschaffen werden, indem der Begriff Resozialisierung und das Konstrukt des Strafvollzugs beschrieben werden. Da besonders die Profession der Sozialen Arbeit bei der Resozialisierung von Straftätern von Bedeutung ist, soll gezielt diese Verknüpfung aufgezeigt werden (Kap.2.2.2). Es bestand nicht die Möglichkeit auf alle Problemlagen der Häftlinge einzugehen. Aus diesem Grund werden sich die Ausführungen dieser Arbeit auf ausgewählte Problembereiche beschränken:
Für ein besseres Verständnis der Anfangssituation der Insassen und der allgemeinen Problematiken im Vollzug wird in einem Exkurs zuerst kurz auf diese eingegangen um anschließend vertieft ausgewählte Problemlagen zu erläutern. In den folgenden Kapiteln werden zunächst die finanziellen Probleme der Straftäter thematisch aufgegriffen (Kapitel 3.1). Hier sollen vor allem die Ursachen und Folgen der Überschuldung aufgezeigt werden. Außerdem werden die Möglichkeiten dargestellt, welche während der Haftzeit eingeleitet werden können, um eine finanzielle Grundsicherung zu erreichen und den Schuldenabbau zu fördern. Weiterhin werden die Probleme bei ausländischen Strafgefangenen dargestellt und wie die Resozialisierung mit ihnen gestaltet werden kann (Kap. 3.2). Dabei wird deutlich, dass Maßnahmen zur Integration bei diesen Häftlingen spärlich ausfallen. Bei der Auswahl der Problemlagen liegt der Fokus dieser Arbeit besonders auf den Drogensüchtigen sowie den sexualstraffälligen Straftätern.
Die Besonderheiten suchtkranker Straftäter sollen im Kontext der strafrechtlichen Gesundheitsfürsorge dargestellt werden (Kap. 4), da sich der Fokus dieser Arbeit zum einen auf die Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug und deren Auswirkungen auf die alltägliche medizinische Versorgung der Häftlinge richtet. Dabei soll auch der Vergleich zwischen der medizinischen Versorgung außerhalb und innerhalb des Vollzugs gezogen werden. Als Beispiel dient hierzu die Legalisierung der Spritzenvergabe im Strafvollzug. Das Thema wird sowohl rechtlich als auch gesundheitspolitisch aufgegriffen und bearbeitet. Im Zwischenfazit wird ersichtlich sein, dass die Gesundheitsfürsorge im Vollzug nicht hinreichend den extramuralen (außerhalb des Vollzugs) Standards entspricht und Verbesserungen in Sicht sein sollten.
Zum anderen liegt der zweite Schwerpunkt dieser Arbeit auf der Thematik der Sexualstraftäter, sowie auf den auf sie zugeschnittenen speziellen Behandlungsmöglichkeiten und ihrer Resozialisierung (Kap. 5). Dazu wird zunächst ein theoretischer Bogen geschlagen, der sich mit den möglichen Ursachen und Folgen von Sexualstraftaten befasst und auf die Behandlungsmöglichkeiten der Täter eingeht. Da bei der Behandlung von Sexualstraftätern die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt eine besondere Maßnahme bildet, wird ebenso auf diese eingegangen. Zu diesem Zweck wird beispielhaft die sozialtherapeutische Anstalt Hohenasperg mit ihren therapeutischen Konzepten für diese spezifische Tätergruppe beschrieben. Anschließend wird zunächst die Wirksamkeit der sozialtherapeutischen Anstalten untersucht (Kap. 5.4.3) um dann im Zwischenfazit auf die Wirksamkeit der allgemeinen Resozialisierungsmaßnahmen im Strafvollzug einzugehen (Kap. 6). Im siebten Kapitel werden die ambulanten Institutionen aufgezeigt, die ebenfalls den Resozialisierungsgrundsatz während ihrer Arbeit berücksichtigen und umsetzen. Zu den Ambulanten Sozialen Diensten zählen die Bewährungshilfe, die Führungsaufsicht und die freien und kommunalen Hilfen für Straffällige. Auch die Gerichtshilfe zählt zu diesen Diensten, da sich ihre Arbeit jedoch auf die Resozialisierungsmaßnahmen während und nach dem Vollzug beschränken und sie nur in der Phase vor und während des Gerichtsverfahrens tätig ist, findet sie in der vorliegenden Arbeit keine Berücksichtigung.
In Anbetracht der laufenden rechtlichen und wirtschaftlichen Umstrukturierungen, welche auch die Justiz betreffen, sollen in dieser Arbeit auch die Veränderungen in den Strafvollzugsanstalten aufgegriffen werden. Dabei wird ein kurzer Umriss über die anlaufende Entwicklung der Privatisierung des Vollzuges gegeben, der sich dann auf die Darstellung der unterschiedlichen Vollzugsformen und die rechtlichen Probleme ausweitet (Kap. 8).
Im Fazit werden schließlich noch einmal die wesentlichen Kernaussagen und Punkte zusammengefasst und es erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit den Resozialisierungsmaßnahmen. Dabei sollen auch mögliche Verbesserungsvorschläge aufgezeigt werden.
Begeht eine Person eine Straftat und wird daraufhin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, so muss er diese im Vollzug verbüßen. Der Strafvollzug ist demnach für die Strafverwirklichung von Kriminalsanktionen, wie der Freiheitsstrafe (§§ 38 f. StGB), Jugendstrafe (§§ 17 f. JGG), der Unterbringung in einem psychischen Krankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der Sicherheitsverwahrung (§ 66 StGB), sowie bei einem militärischen Strafarrest (§ 9 WStG), verantwortlich. Seine gesetzliche Regelung findet der Vollzug größtenteils im Strafvollzugsgesetz (StVollzG), welches am 1.1.1977 in Kraft getreten ist. Als jedoch 2006 das Förderalismusreformgesetz entstand, wurden die Kompetenzen an die Bundesländer abgetreten. Diese können nun durch Art. 74 GG (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung) selbstständig Strafvollzugsgesetze und deren Änderungen verabschieden. Das bedeutet, dass es ein Bundes-Strafvollzugsgesetz gibt und die Bundesländer darüberhinaus vereinzelt über ein eigenes ergänzendes Vollzugsgesetz verfügen. Außerdem haben die Länder freie Gestaltungsmöglichkeiten über personelle und sachliche Ausgestaltung des Vollzugs.[7]
Die Vollzugsanstalten können in verschiedene Typen eingeteilt werden. Zunächst können Einweisungsanstalten und –abteilungen (§ 152 StVollzG) aufgezählt werden. Bei denen wird die Behandlungsuntersuchung durchgeführt, um anschließend eine Prognose erstellen zu können, welche unter anderem Auskunft darüber gibt in welche Anstalt der Betroffene untergebracht wird (§§ 6 und 7 StVollzG). Die Verlegungsoptionen gestalten sich wie folgt, in einen geschlossenen, offenen, halboffenen Vollzug, in einer sozialtherapeutischen Anstalt und einer Anstalt für Frauen oder Jugendliche. Desweiteren kann eine Unterbringung in eine Einrichtung für die Entlassung (§ 147 StVollzG), einem Altenstrafvollzug und einer Einrichtung für die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Geldstrafe konnte nicht gezahlt werden) erfolgen. Die Pluralität der Anstalten ist auf das Trennungs- und Differenzierungsprinzip zurückzuführen. Gemäß § 140 StVollzG (Trennung des Vollzuges) erfolgt eine Trennung nach Haftart und Geschlecht, wobei aber nach § 140 III StVollzG die Möglichkeit besteht die Teilnahme an Behandlungen geschlechtsunspezifisch wahrzunehmen. Das Differenzierungsprinzip (§ 141 StVollzG) sagt aus, dass die unterschiedlichen Anstaltsformen Beachtung bei den unterschiedlichen Bedürfnissen des Gefangenen finden sollen. Beispielsweise hat eine geschlossene Anstalt verschärftere Vorkehrungen bei der Sicherheitsverwahrung als der offene Vollzug.[8]
Der Strafvollzug handelt nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) welches die Rechtsgrundlage für die stationäre Vollziehung des Freiheitsentzugs ist. Dabei regelt das Gesetz die Art und Weise der Durchführung der freiheitsentziehenden Kriminalsanktionierung. Die ambulanten Sanktionsmaßnahmen, wie beispielsweise Geldstrafe und die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe, gehören nicht zu diesem Gesetzestext. Das StVollzG gliedert sich in fünf Abschnitte. Im ersten Abschnitt (Säule) befindet sich § 1 StVollzG, der über den Anwendungsbereich informiert. Dort wird bestimmt, dass das Gesetz den Vollzug der Freiheitsstrafe im Vollzug und die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung regelt. Der zweite Abschnitt ist von großer Bedeutung, da er den Schwerpunkt der Rechte und Pflichten der Gefangenen und des Vollzugs bildet. Im dritten Abschnitt regelt es den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Bei der vierten Säule werden die Vollzugsbehörden näher bestimmt und in der letzten Säule werden der Datenschutz, die Sozial- und Arbeitslosenversicherung und ferner die Schlussvorschriften abgehandelt.[9]
Die Bundesrepublik Deutschland handelt nach dem im Art. 20 GG verankertem Sozialstaatsprinzip. Demnach ist die Republik in ihrem Handeln bestrebt soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit zu schaffen. Aus diesem Artikel in Verbindung mit dem Strafvollzugsgesetz wird der Resozialisierungsgrundsatz rechtlich erkennbar. Die Gefangenen sollen Hilfen, soziale Betreuung und Fürsorge gewährt bekommen, damit sie im Stande sind sich selbst zu helfen. Dies wird in § 2 StVollzG fest geschrieben. Dieser besagt, dass Gefangene im Vollzug befähigt werden sollen ihr Leben in sozialer Verantwortung zu führen, ohne dabei straffällig aufzufallen. Der Vollzug soll demnach Voraussetzungen zur sozialen Integration und Rückfallminimierung schaffen, sowie außerdem soziale Hilfen gewährleisten bei denen die persönlichen Lebenslagen verbessert werden sollen.[10] Bevor näher auf die resozialisierenden Maßnahmen eingegangen wird, soll zunächst der Begriff Resozialisierung allgemein und anschließend in Bezug zur Sozialen Arbeit bestimmt werden.
Der Begriff der Resozialisierung lässt sich nicht auf nur eine Bedeutung herunter brechen, denn er steht im Grunde als Synonym für die vielen verschiedenen fachspezifischen Methoden und Programme, die straffälligen Personen zuteilwerden, um sie in die Gesellschaft zu reintegrieren. Dabei besteht bereits bei dieser Aussage ein Konflikt. Soll der Begriff so verstanden werden, als dass er den Menschen wieder in die Gesellschaft eingliedert, weil die Begehung der Straftat die Exklusion bewirkte, oder aber als komplementäre Sozialisation, da von keiner vorherigen Inklusion ausgegangen wird. Dies lässt sich bis heute nicht eindeutig festlegen, denn die Meinungen gehen auseinander. Allgemein wird die Resozialisierung häufiger unter dem ersten Gesichtspunkt verstanden, da alleine der Wortlaut „Re“-sozialisierung der Zurückführung untersteht. Demnach fanden bereits Sozialisationsprozesse bei dem Gefangenen statt, da die Sozialisation als ein lebenslanger Prozess begriffen wird. Von diesem Verständnis gehen Deimling und Schüler-Springorum[11] aus. Jedoch darf bei der Resozialisierung nicht allein von der Zielgruppe der Strafgefangenen im Vollzug ausgegangen werden. Zusätzlich zu den Resozialisierungsmaßnahmen im Vollzug werden nämlich auch Maßnahmen von Ambulanten Sozialen Diensten im Rahmen der Betreuungsarbeit von der Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder Straffälligenhilfe gezählt. Bei diesen handelt es sich um Dienste, die straffällige Klienten nach der Haftentlassung weiterhin betreuen, um Klienten deren Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde unterstützen, oder um Dienste die Hilfesuchende in rechtlichen Angelegenheiten beraten. Generell darf Resozialisierung nicht ausschließlich an den Vollzug gekoppelt sein, da im Grunde der erfolgreiche Eingliederungsprozess in die Gesellschaft erst nach der Haftentlassung konkret beginnt.[12]
In der Fachliteratur können verschiedene Positionen registriert werden, die Diskussionen über die Abgrenzung zu anderen Begriffen führen. „Die größte Rolle diesbezüglich spielen die klassischen Begriffe der Besserung und Erziehung, aber auch der Sozialisation, Integration und Rehabilitation.“[13]
Der Begriff der Besserung wird als Ersatzbegriff zur Resozialisierung jedoch größtenteils abgelehnt, da es beim näheren Verständnis darum geht, dass ein „schlechter“ Mensch durch Bemühungen eines „Besseren“ verändert werden soll. Diese selbstgerechte und moralisierende Perspektive soll unter anderem deswegen vermieden werden, weil der Staat nicht die Aufgabe hat, Bürger gegen ihren Willen zu „verbessern“.[14] (Wie jedoch im Verlauf der Arbeit an verschiedenen Stellen ersichtlich wird, existieren in Bezug auf diesen Punkt Grenzüberschreitungen und Grauzonen. Beispielsweise bei (Sexual-) Straftätern, die durch gesetzliche Weisung zur Therapie gezwungen werden.)
Auch „Erziehung“ konnte nicht als Ersatzbegriff dienen, weil das Verhältnis von Strafe und Erziehung nicht im Einklang steht. Die Strafe soll durch Kontrolle und Zwang ein gewünschtes Verhalten hervorbringen, wohingegen die Erziehung in einem Interaktionsprozess eine Verhaltensänderung bewirken will.[15] Der Begriff Erziehung findet im juristischen Rahmen meist im Jugendstrafrecht Anwendung, während sonst stets von der Resozialisierung die Rede ist. Die beiden Begriffe werden entweder oft als Synonyme gebraucht und ihre Gemeinsamkeit betont, oder aber es wird darauf verwiesen, dass es zwei unterschiedliche Begriffe sind und Erziehung in Verbindung mit Erwachsenen eher unangemessen erscheint.[16]