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Außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten oder Ehegattensplitting – das Steuersystem in Deutschland ist weltweit eines der kompliziertesten. Hinzu kommt, dass man sich Steuer-Know-how mühsam selbst beibringen muss. Fakt ist: Wirklichen Durchblick haben die wenigsten. Dabei zahlen wir, egal ob Arbeitnehmer*in oder Selbstständige*r, Jahr für Jahr eine Menge Steuern.
Steuerexperte Fabian Walter bringt Licht ins Dunkel des Steueruniversums: Wie erstelle ich die perfekte Steuererklärung? Was kann ich von der Steuer absetzen? Wie kann ich – von Eigenheim über Geldanlage bis hin zur Altersvorsorge – meine Finanzen steuerlich optimieren?
Für die neue Ausgabe wurden alle Zahlen, Daten und Fakten auf den neusten Stand fürs Steuerjahr 2023/24 gebracht. Hinzugekommen sind zudem größere Änderungen und Neuerungen im Steuerrecht:
- Fakten und Anwendungskriterien zur Inflationsausgleichsprämie
- Neue Regelungen zur Photovoltaikanlage
- Neue Regelungen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz
- Detailliertes Fachwissen zur Versteuerung von Kapitalvermögen
- Eine praktische Übersicht aller Pauschalen und Freibeträge
Mit seiner aktuellen Ausgabe beweist Fabian Walter ein weiteres Mal, dass sich trockene Steuermaterie auch lebendig vermitteln lässt. Bekannt als Steuerfabi gibt er auf TikTok lohnenswerte Steuertipps und spannendes Insiderwissen zum Besten: Ob es sich auszahlt, mit der Freundin einen Mietvertrag abzuschließen, was man beim Aktienverkauf beachten muss und warum es keine Katzensteuer gibt – keine Frage bleibt offen und schlussendlich kennt man den Mantelbogen so gut wie seine eigene Westentasche.
„Sei doch nicht besteuert“ ist das perfekte Buch für alle, die sich jedes Jahr um die Steuererklärung drücken, nicht wissen, was sie eigentlich alles absetzen können und das Gefühl haben, dass sie einfach viel zu viel an den Fiskus zahlen.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 226
Alle in diesem Buch veröffentlichten Aussagen und Ratschläge wurden vom Autor und vom Verlag sorgfältig erwogen und geprüft. Eine Garantie kann jedoch nicht übernommen werden, ebenso ist die Haftung des Autors bzw. des Verlags und seiner Beauftragten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.
Die automatisierte Analyse des Werkes, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen gemäß $ 44b UrhG („Text und Data Mining“) zu gewinnen, ist untersagt.
echtEMF ist eine Marke der Edition Michael Fischer
1. Auflage 2023
Vollständig überarbeitete und aktualisierte Ausgabe Oktober 2023
Originalausgabe © 2022 Edition Michael Fischer GmbH, Donnersbergstr. 7, 86859 Igling
Covergestaltung: Lena Albert und Carolin Mayer, unter Verwendung eines Motivs von ©privat
Redaktion: Matthias Auer
Redaktionelle Überarbeitung: Dennis Giels, Trier
Satz: Lena Albert und Carolin Mayer
Illustrationen: Lena Albert
ISBN 978-3-7459-1881-6
www.emf-verlag.de
Fabian Walter, geboren 1989, ist Steuerexperte. Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg hat er zunächst in einer Steuerkanzlei und später im Bereich Fort- und Weiterbildung für Steuerberater und Steuerberaterinnen gearbeitet. Seit 2020 versorgt er als „Steuerfabi” auf Social Media die deutschen Steuerzahler mit wertvollem Steuerwissen. Über eine Million Menschen folgen dem SPIEGEL-Bestsellerautor auf den sozialen Netzwerken, wenn er etwas über Steuern erzählt. Walter tauscht sich regelmäßig öffentlich mit Bundesfinanzminister Christian Lindner aus und setzt sich für eine bessere finanzielle Bildung ein. Dazu hat er unter anderem auch schon im Europäischen Parlament in Brüssel als Gastredner gesprochen. Fabian Walter lebt und arbeitet in Freiburg.
Vorwort
für die Ausgabe 2023/2024
Steuern?
Warum sollte ich mich mit Steuern beschäftigen?
Ab wann zahle ich Steuern?
Wie viel Steuern zahle ich?
Warum zahle ich Steuern?
Was bedeutet „von der Steuer absetzen”?
Was bedeutet „von der Steuer abziehen”?
Was sind Steuerklassen?
Was wird mir vom Gehalt abgezogen?
Was koste ich den Arbeitgeber?
Lohnt sich eine Gehaltserhöhung irgendwann wirklich nicht mehr?
Die Steuererklärung
Was ist eine Steuererklärung?
Muss ich eine Steuererklärung machen?
Warum sollte ich eine Steuererklärung machen?
Einmal Steuererklärung, immer Steuererklärung?
Steuererklärung, ohne Lohnsteuer gezahlt zu haben?
Lohnt sich eine Steuererklärung als Azubi/Student?
Ab/bis wann kann ich eine Steuererklärung abgeben?
Was passiert, wenn ich die Steuererklärung nicht abgebe, obwohl ich müsste?
Wie lange muss ich meine Belege aufbewahren?
Privatrechnung?
Brauche ich einen Steuerberater?
Woran erkenne ich einen guten Steuerberater?
Wie lange braucht das Finanzamt, bis meine Steuererklärung bearbeitet ist?
Vergessen, etwas anzugeben?
Die Steuererklärung machen
Programme oder Elster nutzen?
Registrierung Elster
Vorausgefüllte Steuererklärung beantragen
Wichtige Anlagen
Mehr Netto vom Brutto?
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
Welche Nebeneinkünfte muss ich nicht versteuern?
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Minijobs
Nebenjob
Steuerfreie Gehaltsextras
50 Euro monatliche Sachbezüge
60 Euro & höhere jährliche Sachbezüge
Geschenke bei Betriebsveranstaltungen
Betriebliche Altersvorsorge
Erholungsbeihilfe
Mitarbeiterbeteiligungen
Essensmarken
Fahrrad
E-Bike
Firmenwagen/Garagenstellplatz
Fahrtkostenzuschüsse/JobTicket
Gesundheitsförderung
Kinderbetreuung
Kurzfristige Betreuung
Notsituationen
Personalrabatte
PC, Notebook, Smartphone & Tablet
Telefon- & Internetkosten
Trinkgelder
Umzug
Vergünstigte Vermietung
Verpflegungsmehraufwendungen
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Inflationsausgleichsprämie
Exkurs: Wie man den Arbeitgeber überzeugt
Was muss ich ausserdem wissen?
Die erste Immobilie kaufen
Die erste Immobilie vermieten
Die erste Immobilie verkaufen
Erste Schenkung
Erste Erbschaft
Erste Aktien/ETF
Erste Kryptowährungen
Das erste Unternehmen gründen
Abschliessend noch WEITERE Steuertipps
Unternehmen
Immobilien
Kapitalvermögen
Sonstiges
Schlusswort
Glossar
Buchwerbung
Wenn in Deutschland ein Baby geboren wird, bekommt es erst einmal eine Steuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern. Daran sieht man schon, welch große Rolle Steuern im Leben eines jeden Menschen spielen. Und auch schon vor der Geburt verdient der Staat am neuen Erdenbürger: Auf alle Anschaffungen der Eltern für das Kind wie Kleidung, Bettchen, Spielsachen wird eine Steuer erhoben – und zwar die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt. Später wird dann jeder selbst mit dieser Steuer belastet, aber natürlich auch mit einer ganzen Reihe weiterer wie der Einkommensteuer, der Schenkungsteuer, der Grunderwerbsteuer und so weiter.
Dutzende verschiedene Steuerarten gibt es in Deutschland.
Und jedes Jahr verbucht der Fiskus Milliarden von Euro mehr an Staatseinnahmen, weil die meisten Bürger und Bürgerinnen die Grundlagen des deutschen Steuerrechts nicht kennen. Das ist schön für die Staatskasse, aber bedauerlich für den Einzelnen, der aus Unwissenheit zu viel bezahlt. Aus dieser Motivation heraus schrieb ich dieses Buch. Denn jeder sollte wissen, wie das Steuersystem funktioniert und auf was man achten muss, um sich nicht im Steuerdschungel zu verirren. Das Gute dabei ist: Um eine saubere Steuererklärung abzuliefern, bei der nur die Steuern fällig werden, die man auch wirklich zu bezahlen hat, muss man kein Steuerexperte sein!
Dieses Buch wird dafür die nötigen Grundlagen schaffen, zeigen, wie man eine korrekte Steuererklärung macht und Tipps & Tricks vermitteln, um richtig Steuern zu sparen.
Dabei versuche ich, die Zusammenhänge so einfach wie möglich zu erklären.
In der aktualisierten Neuauflage ist der Rechtsstand 2023 dargestellt. Außerdem wurden ergänzt:
Fakten und Anwendungskriterien zur
Inflationsausgleichsprämie
neue Regelungen zur
Photovoltaikanlage
neue Regelungen zum
Plattformen-Steuertransparenzgesetz
detailliertes Fachwissen zur
Versteuerung von Kapitalvermögen
eine praktische
Übersicht der wichtigen Pauschalen und Freibeträge
Aber genug der Worte. Starten wir. Machen wir Deutschland gemeinsam steuerfit!
Ohne dass man es weiß, zahlt man bereits als Kind Steuern. Bei jeder Kugel Eis geht ein Teil des Preises in Form von Umsatzsteuer an den Staat.
Wirklich interessant wird es dann ab dem ersten richtigen Job. Denn sobald man monatlich gut 1.300 Euro verdient, wird Lohnsteuer fällig. Bleibt man unter diesem Betrag, das gilt zumindest für das Jahr 2023, zahlt man keine Lohnsteuer.
Manche wundern sich nun vielleicht, denn der Grundfreibetrag, bis zu dem man keine Steuern zahlt, liegt bei 10.908 Euro im Jahr. 1.300 Euro mal zwölf Monate ergibt allerdings nicht 10.908 Euro: Denn aufgepasst, das Bruttoeinkommen darf nicht mit dem zu versteuernden Einkommen verwechselt werden.
Auf dem Schaubild erkennt man, dass es nicht auf die Bruttoeinnahmen ankommt, sondern darauf, was am Ende für ein zu versteuerndes Einkommen übrig bleibt. Also was nach Abzug der Kosten noch da ist.
So errechnet man das zu versteuernde Einkommen
Welche Kosten können das sein? Bei den Werbungskosten hat jeder Angestellte einen Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro. Pauschbetrag heißt, dass dieser dem Steuerpflichtigen insgesamt ohne nähere Spezifizierung abgezogen wird. Das ist unter anderem der Grund, weshalb Lohnsteuer erst ab einem höheren Betrag als dem erwähnten Grundfreibetrag von 10.908 Euro abgezogen wird.
Dass man als Azubi trotzdem weniger als seinen Bruttolohn ausgezahlt bekommt, liegt oft nicht an den Steuern, sondern an den Sozialversicherungsbeiträgen, wie der Krankenversicherung, die vom Bruttolohn abgezogen wird.
Weitere Kosten, um das zu versteuernde Einkommen zu drücken, können Fahrtkosten sein. An späterer Stelle werde ich noch mehr Möglichkeiten aufführen.
Das bedeutet also: Selbst wenn man zum Beispiel 20.000 Euro im Jahr verdient, muss man keine Einkommensteuern zahlen, solange man, vereinfacht gesagt, 10.000 Euro an Kosten nachweisen kann. Aber das kann das Finanzamt nur berücksichtigen, wenn man eine Steuererklärung macht.
Zunächst einmal sind Steuern nichts Schlechtes. Sie halten unseren Staat, der angesichts seiner zahlreichen Aufgaben viel Geld kostet, am Laufen. Steuereinnahmen sorgen unter anderem für die finanzielle Absicherung von Forschung, Bildung und Lehre und dienen etwa zur Schaffung, Aufrechterhaltung und Verbesserung der Infrastruktur.
Es wäre nicht so toll, würden wir auf dem Weg zur Schule, zur Uni oder zur Arbeit in ein Schlagloch fallen oder gäbe es keine Polizei, die für Ordnung sorgt.
Die Steuern, die zwingend gezahlt werden müssen, sollten also selbstverständlich gezahlt werden. Es gibt aber auch Steuern, die auf legalem Weg vermieden werden können. Wie viel das sein kann, hängt von ganz unterschiedlichen Faktoren ab: Das mögen manchmal nur ein paar Euro Lohnsteuer, ein anderes Mal aber können das auch ein paar Hunderttausend Euro Schenkungsteuer sein.
Da das Thema Steuern meiner Meinung nach weder in der Schule noch sonst wo ausreichend behandelt wird, sind vielen Steuerzahlern meist selbst die Grundlagen nicht bekannt. Fehlen diese jedoch, trifft man steuerliche Entscheidungen, die im schlimmsten Fall später im Leben nicht mehr umkehrbar sind. Vielleicht bemerkt man diese falschen Entscheidungen sein ganzes Leben lang nicht einmal, und erst nach dem Tod bekommen die Erben beispielsweise eine viel zu hohe Belastung durch die Erbschaftsteuer zu spüren. Fehlendes Grundlagenwissen kann also nicht nur zum eigenen Schaden, sondern auch anderen zum Nachteil werden. Umso wichtiger ist es deshalb, zumindest in Grundzügen unser Steuersystem zu verstehen.
Verkehrsteuern, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden (zum Beispiel Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer)
Verbrauchsteuern, die auf den Verbrauch bestimmter Güter erhoben werden (zum Beispiel Stromsteuer, Kaffeesteuer)
Besitzsteuern, das sind zum einen Ertragsteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden (zum Beispiel Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), und zum anderen Substanzsteuern, die auf den Besitz von Vermögensgegenständen erhoben werden (zum Beispiel Grundsteuer).
Hat man verstanden, dass es nicht auf die Einnahmen, sondern auf das zu versteuernde Einkommen ankommt, kann man seine Steuerbelastung gut und einfach berechnen. Das Bundesfinanzministerium hat dafür einen Rechner entwickelt:
https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml
Viele glauben nun fälschlicherweise, wenn der Spitzensteuersatz von 42 Prozent bei 62.810 Euro im Jahr beginne, dass man dann auch auf den gesamten Betrag diese 42 Prozent entrichten müsse. Man zahlt tatsächlich aber nur auf den allerletzten Euro bei 62.810 Euro im Jahr 42 Prozent, hat also bezogen auf dieses zu versteuernde Einkommen eine reale, durchschnittliche Steuerbelastung von etwa 26 Prozent, da man auf die ersten 62.809 Euro entsprechend weniger Steuern entrichtet.
Espresso-Tipp:
Man zahlt nicht auf die gesamten 62.810 Euro 42 Prozent Steuern, selbst wenn man die Grenze überschreitet.
Ab etwa 65.600 Euro zu versteuerndem Einkommen zahlt man zudem noch den sogenannten Solidaritätszuschlag (kurz „Soli“), das ist ein Aufschlag auf die Einkommensteuer. Der Soli hängt von der zu zahlenden Einkommensteuer ab. Für etwa 90 Prozent der Steuerzahler ist der Soli 2021 durch die Einführung dieser hohen Grenze weggefallen. Für Unternehmen, die Körperschaftsteuer zahlen müssen, gab es allerdings keine Entlastungen bei dem Soli. Und genauso wenig für diejenigen, die Kapitalerträge erzielen. Diese zahlen auf ihre Aktiengewinne und Dividenden weiterhin 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Soli, was eine Steuerbelastung von insgesamt 26,375 Prozent bedeutet.
Auch wenn die Lohn- oder Einkommensteuer für die meisten Menschen die größte Steuerbelastung darstellt, machen diese Steuern nur rund 34 Prozent der gesamten deutschen Steuereinnahmen aus. Darüber hinaus entfallen rund 35 Prozent der Steuereinnahmen auf die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, die man auf fast alle Produkte und Dienstleitungen entrichten muss.
Aber es gibt viele weitere Steuerarten, die einen je nach Lebenssituation betreffen. Als Autofahrer wird man über die KFZ-Steuer belastet. Grundsteuer zahlt jeder, entweder als Wohnungseigentümer oder als Mieter über die Nebenkostenabrechnung. Nicht zu vergessen die Grunderwerbsteuer und etliche andere.
Bei den anfallenden Steuern fragt man sich manchmal, warum man diese eigentlich entrichtet. Zahle ich zum Beispiel KFZ-Steuer, damit ich auf Straßen ohne Schlaglöcher fahren kann? Die Antwort lautet – ja und nein. Gemäß der Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die kein Entgelt für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen generell erhoben werden. Das bedeutet, der Staat kann die Einnahmen aus der KFZ-Steuer zwar dazu verwenden, die Infrastruktur zu erhalten, zu verbessern und auszubauen, aber eben auch, um Beschäftigte im öffentlichen Dienst zu entlohnen, um für den finanziellen Ausgleich sozialer Unterschiede zu sorgen oder um Forschung, Bildung und Lehre zu fördern.
Teilweise ist es frustrierend, da man als Steuerzahler in der Regel nicht weiß, für was die Steuern konkret verwendet werden. Presseberichte über explodierende Milliardeninvestitionen beim Bau von prestigeträchtigen Flughäfen oder Bahnhöfen beziehungsweise gar über Steuerverschwendung rufen zu Recht Ärger beim sogenannten Steuerbürger hervor. Dennoch ist festzuhalten, dass Steuereinnahmen für das Funktionieren des Gemeinwesens – von den Ausgaben für das Gesundheitswesen bis hin zur Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit – unverzichtbar sind. Schulen, Straßen, Krankenhäuser, Kindergärten, Umweltschutz, Gerichte oder die Polizei werden durch unsere Steuergelder finanziert. Ich zahle deshalb gern Steuern (nur nicht zu viel, wenn es nicht sein muss).
Im Übrigen gibt es aber auch Lenkungssteuern, die gesellschaftlich nicht erwünschte Verhaltensweisen beeinflussen sollen. So wird mit einer hohen Tabaksteuer versucht, das Rauchen einzudämmen. Ob das dadurch gelingt, ist allerdings fragwürdig.
Wir haben schon gelernt, dass es in der Regel nicht auf die Einnahmen, sondern auf das zu versteuernde Einkommen ankommt. Dieses zu senken muss also das Ziel sein. Man kann aber nicht alles von der Steuer absetzen, sondern hauptsächlich Posten, die zur Erzielung von Einkünften dienen. Privatvergnügen kann man nicht von der Steuer absetzen.
Ein Beispiel: Nehmen wir einmal an, jemand schafft sich einen Laptop an und nutzt ihn zu 50 Prozent für den Job. Leider übernimmt die Firma nichts von den Kosten von 2.000 Euro. Nun kann man, da der Laptop ja zu 50 Prozent privat verwendet wird und zu 50 Prozent beruflich, 1.000 Euro von der Steuer „absetzen“. Bedeutet das jetzt, dass man diese 1.000 Euro „zurückbekommt“, wenn man diese Summe „von der Steuer absetzt“? Nein.
Espresso-Tipp:
Aber wie viel bekommt man dann zurück? Das hängt davon ab, wie stark man sein zu versteuerndes Einkommen durch anfallende Kosten verringern kann: Nehmen wir an, in der Ausbildung senkt man es dadurch von 9.000 Euro auf 8.000 Euro im Jahr, dann spart man durch das Absetzen gar nichts, da man ja auch ohne die Berücksichtigung des Laptops noch keine Steuern zahlt.
Setzt man die hälftigen Kosten für den Laptop hingegen in einem gut bezahlten Job ab und senkt sein zu versteuerndes Einkommen von 66.000 Euro auf 65.000 Euro, so bekommt man für den Laptop 420 Euro an Kosten über die Steuererklärung zurück.
Mithilfe besagten Rechners des Bundesfinanzministeriums kann man sich am Grenzsteuersatz orientieren. Liegt dieser bei 42 Prozent, spart man sich, wenn man 1.000 Euro absetzt, wie gesagt 420 Euro. Eine einfache Rechnung.
Grundsätzlich gilt: Je mehr man verdient, desto mehr bekommt man zurück, wenn man etwas von der Steuer absetzt. Aber selbst wenn man bei einem zu versteuernden Einkommen von 1 Million Euro 1.000 Euro absetzt, bekommt man nur etwa 45,6 Prozent, also 456 Euro, zurück, da der Reichensteuersatz bei maximal 45 Prozent + Soli liegt.
Espresso-Tipp:
Anschaffungen zu tätigen und dafür Geld auszugeben, lediglich um Steuern zu sparen, bringt also nichts.
Wir haben schon gelernt, was „von der Steuer absetzen“ bedeutet, was der Regelfall ist. Es gibt aber auch noch die Möglichkeit, etwas „von der Steuer abzuziehen“. Der Hauptanwendungsfall sind hierbei die Handwerkerleistungen und die haushaltsnahen Dienstleistungen.
Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht beim Neubau!) ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 Euro pro Jahr. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen, zum Beispiel durch eine Haushaltshilfe, wiederum höchstens um 4.000 Euro.
Nehmen wir das Beispiel, eine selbstständige Haushaltshilfe reinigt wöchentlich die Wohnung des Auftraggebers. Dafür stellt sie ihm Rechnungen über 2.000 Euro im Jahr aus. In diesem Fall kann man 20 Prozent davon, also 400 Euro, von der Steuerschuld abziehen, spart sich also 400 Euro Steuern. Auf den tatsächlichen Einkommensteuersatz kommt es hier nicht an.
Espresso-Tipp:
Die Rechnungen müssen per Überweisung gezahlt werden.
Zunächst einmal ein kurzer Überblick, welche Steuerklassen es gibt:
Steuerklasse 1: ledig, verwitwet, getrennt/geschieden
Steuerklasse 2: alleinerziehend, getrennt lebend
Steuerklasse 3: Verheiratete/eingetragene Lebenspartnerschaft
Steuerklasse 4: Verheiratete/eingetragene Lebenspartnerschaft
Steuerklasse 4 mit Faktor: Verheiratete/eingetragene Lebenspartnerschaft
Steuerklasse 5: Verheiratete/eingetragene Lebenspartnerschaft
Steuerklasse 6: Zweit- und Nebenjob (Minijobs unterliegen im Regelfall keinem Steuerabzug beim Arbeitnehmer)
Die Steuerklassen bestimmen, wie viel Lohnsteuer vom Bruttogehalt einbehalten wird, sprich, wie viel man als Angestellter oder Arbeiter ausgezahlt bekommt. So wird bei Alleinerziehenden in der Steuerklasse 2 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von aktuell 4.260 Euro pro Jahr über die Steuerklasse gleich monatlich berücksichtigt. Man bekommt also monatlich mehr ausgezahlt. Beim Zweit- und Nebenjob wird mit der Steuerklasse 6 hingegen relativ viel abgezogen, da man im Hauptjob meist schon ordentlich verdient.
Insbesondere viele Verheiratete stellen sich die Frage, welche Steuerklasse man wählen sollte. Standardmäßig haben beide Ehepartner die Steuerklasse 4, das zieht dieselben Abzüge nach sich, als wenn sie gar nicht verheiratet (also in der Steuerklasse 1) wären. In der Steuerklasse 4 muss man im Regelfall auch keine Steuererklärung abgeben.
Oft entscheiden sich Ehepaare allerdings für die Steuerklassenkombination 3 und 5: die Steuerklasse 3 für den Partner mit höherem Einkommen oder als Alleinverdiener; die Steuerklasse 5 für den Partner mit geringerem oder keinem Einkommen.
In der Steuerklasse 3 werden dem Besserverdiener also weniger Steuern abgezogen. Nehmen wir mal an, die Frau verdient mehr als der Mann. Dann spart sie mit Steuerklasse 3. Dem Mann wird von seinem, im Vergleich geringerem Einkommen, aber mehr Lohnsteuer abgezogen. Er muss also darauf hoffen, dass ihm seine Frau den Steuervorteil ausgleicht, den sie durch ihn hat.
Verdienen beide unterschiedlich viel, kann es wegen der Steuerklassenkombination 3 und 5 durch eine verpflichtende Steuererklärung zu Steuernachzahlungen kommen. Das bedeutet aber nicht, dass man insgesamt mehr Steuern zahlt. Die Nachzahlung kommt nur daher, weil man unterm Jahr weniger Lohnsteuer abführen musste und vom Arbeitgeber mehr Nettogehalt ausgezahlt bekommen hat.
Wenn man eine größere Steuernachzahlung vermeiden möchte, aber trotzdem unter dem Jahr mehr Geld zur Verfügung haben will, kann man sich als Ehepaar/eingetragene Lebenspartnerschaft auch für die Steuerklasse 4 mit Faktor statt der Steuerklasse 4 entscheiden. Bei dieser weitestgehend unbekannten Steuerklasse errechnet das Finanzamt mithilfe eines Faktors, wie die Steuerbelastung in der Ehe in etwa verteilt werden muss. So hat jeder eine „fairere“ Belastung.
Wie lange man sich als Ehepaar noch für die Steuerklassen 3 und 5 entscheiden kann, ist fraglich. Derzeit wird darüber nachgedacht, die Steuerklassen 3 und 5 gänzlich abzuschaffen und durch die Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren zu ersetzen.
Wie mir Bundesfinanzminister Christian Lindner in einem Livestream am 28.06.2023 mitgeteilt hat wird dies aber noch nicht zum 01.01.2024 umgesetzt.
Man kann die Steuerklasse übrigens auch wechseln, indem man online auf www.elster.de den Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern stellt.
Vor allem Ehepaare überlegen sich oft (zu) lange, welche Steuerklassenkombination für sie nun die beste wäre, anstatt sich mit anderen steuerlichen Sachverhalten zu beschäftigen, mit denen sie wirklich Geld sparen könnten.
Die Steuerbelastung in der Ehe ist insgesamt immer dieselbe, unabhängig davon, für welche Steuerklasse man sich entschieden hat. Wenn man zusammen beispielsweise ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000, 70.000 oder 80.000 Euro im Jahr hat, dann zahlt man mit der Steuerklassenkombination 4 und 4 bzw. 3 und 5 identische Steuern. Der Unterschied ist nur, wie schnell man das Geld auf dem Konto hat.
Bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von Eheleuten in Höhe von 60.000 Euro liegt die durchschnittliche Steuerbelastung bei 15,67 Prozent, umgerechnet also bei 9.400 Euro. Nehmen wir mal an, mit Steuerklassenkombination 3 und 5 wurden nur 9.040 Euro bei sämtlichen monatlichen Lohnabrechnungen eines Jahres abgezogen, dann muss das Ehepaar später 360 Euro nachzahlen. Wurden mit der Steuerklassenkombination 4 und 4 aber 11.040 Euro abgezogen, bekommt das Ehepaar 1.640 Euro über die Steuererklärung wieder erstattet. Wenn man also etwas auf das Geld warten kann, sind die Steuerklassen meist egal. Bei höheren Nachzahlungen durch vorteilhafte Steuerklassen wird das Finanzamt auch weitere Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen, sodass der Effekt der früheren Erstattung durch die Lohnsteuerklassen ab dem 2. Jahr meist wegfällt.
Manches jedoch, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Elterngeld, berechnet sich auf Basis des Nettoeinkommens. Hier kann es also sinnvoll sein, sich Gedanken um die Steuerklasse zu machen.
Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu. Ein Elternteil kann dabei mindestens 2 und höchstens 12 Monate für sich in Anspruch nehmen. Als Alleinerziehender kann man volle 14 Monate Elterngeld erhalten.
Wenn man verheiratet ist, kann es nun sinnvoll sein, die unterjährig zunächst schlechtere Steuerklassenkombination zu wählen, da sich das Elterngeld auf Grundlage des Nettoeinkommens nach allen Abzügen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes berechnet.
Derjenige, der nach der Geburt länger Elterngeld bekommt, sollte vor der Geburt des Kindes weniger Lohnsteuer zahlen und damit ein höheres Nettogehalt erhalten. Plant also die Mutter, nach der Geburt des Kindes länger in Elternzeit zu gehen, kann es sinnvoll sein, dass die Ehefrau schon vor Geburt in der Steuerklasse 3 ist, obwohl sie eventuell gar nicht besser verdient.
Der Steuerklassenwechsel vor der Geburt eines Kindes ist vom Gesetzgeber allerdings mit einer hohen Hürde versehen worden – denn der Antrag muss spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, in dem der Mutterschutz beginnt.
Meistens ist das für die Paare zwei bis drei Wochen zu spät, da sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen, dass die Frau schwanger ist.
Für Geburten ab dem 01.09.2021 kann der erste Mutterschutzmonat allerdings rechnerisch gegenüber der Elterngeldstelle wieder mit einbezogen werden. So können trotz späterer Kenntnis von der Schwangerschaft die vor Beginn des Mutterschutzes notwendigen mindestens sechs Monate in Steuerklasse 3 erreicht werden.
Die Frau geht hierbei trotzdem normal in Mutterschutz.
Ein kleiner Nachteil dabei ist, dass dieser Monat nur als Teilgehalt in die Errechnung des vorgeburtlichen Arbeitslohns einfließt. Das senkt den Durchschnitt und somit auch das Elterngeld. Es besteht aber die Möglichkeit, wenn man das denn möchte, gegenüber dem Arbeitgeber vor Beginn des Mutterschutzes schriftlich auf Teile dessen freiwillig zu verzichten bzw. Resturlaub zu nehmen.
Mit dem Elterngeldrechner auf www.familienportal.de kann man sich das Elterngeld (inklusive Geschwisterbonus etc.) berechnen lassen und schauen, welche finanziellen Auswirkungen ein höheres Nettoeinkommen vor der Geburt auf das Elterngeld haben würde.
Das Elterngeld ist steuerfrei, allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass man wegen des Elterngeldes einen höheren Steuersatz auf das übrige Einkommen hat, was zu Steuernachzahlungen führen kann. Dennoch lohnt sich die Beantragung von Elterngeld, denn die Steuernachzahlungen sind weitaus geringer als das erhaltene Elterngeld.
Aber Achtung, beim Bezug von Elterngeld ist die Steuererklärung verpflichtend. Gibt man keine ab, drohen Verspätungszuschläge vom Finanzamt.
Espresso-Tipp:
Erhält man steuerfreie Bezüge wie das Elterngeld, kann eine Einzelveranlagung der Ehepartner steuerlich sinnvoller sein als die Zusammenveranlagung.
Als mir einmal jemand via Social Media schrieb, dass ich der erste Mensch sei, der ihm nach Abitur und abgeschlossenem Studium eine Gehaltsabrechnung erklärt habe, war ich zwar ein bisschen verwundert, andererseits habe ich jedoch bei meiner Tätigkeit schon früh gemerkt, dass vielen Menschen eben wirklich nicht ganz klar ist, was ihnen vom Lohn abgezogen wird.
Da jeder unterschiedlich verdient, verweise ich in diesem Zusammenhang gern auf einen der unzähligen „Brutto-Netto-Rechner“ im Internet, mit denen man sich genau ausrechnen kann, wie viel vom Gehalt abgezogen wird.
Zur Illustration möchte hier mal als Beispiel ein Gehalt von 3.000 Euro brutto im Monat unter die Lupe nehmen. Also vor Steuern. Eselsbrücke: „Brutto – brutal viel, Netto – net mehr so viel.“
Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro werden abgezogen: 339,50 Euro an Lohnsteuer – und das war es dann auch schon an Steuern – sowie 622,50 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Sozialversicherungsbeiträge teilen sich auf in:
Rentenversicherung: 279 Euro (9,3 Prozent)
Arbeitslosenversicherung: 39 Euro (1,3 Prozent seit dem 01.07.2023)
Krankenversicherung 235,50 Euro (7,3 Prozent plus individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse, hier 0,55 Prozent für den Arbeitnehmer)
Pflegeversicherung: 69 Euro (2,3 Prozent) für Kinderlose
1
Der Arbeitgeber zahlt übrigens auch noch Sozialversicherungsbeiträge, den sogenannten Arbeitgeberanteil für das Bruttogehalt von 3.000 Euro. Bei diesem Monatsgehalt beträgt der Arbeitgeberanteil 604,50 Euro. Den Arbeitgeber kostet die Beschäftigung also insgesamt 3.604,50 Euro, obwohl nur 2.038 Euro auf dem Konto des Mitarbeiters ankommen.
Man sieht also, dass die Sozialversicherungsbeiträge oft mehr ausmachen als die Steuern. Ausgezahlt auf das Konto werden dann 2.038 netto von den 3.000 Euro brutto.
Leider gibt es keine private „Sozialversicherungsbeiträge-Erklärung“, um sich diese gegebenenfalls wieder zurückzuholen; das geht nur bei den Steuern vermittels einer Steuererklärung.
Was man bei der Sozialversicherung aber machen kann, ist, sich eine Krankenversicherung mit einem geringen Zusatzbeitrag, wie zum Beispiel die hkk (Handelskrankenkasse), zu suchen, sodass weniger Krankenversicherungsbeiträge abgezogen werden. Hiervon profitiert übrigens auch der Arbeitgeber, weil sich die Arbeitgeberbeiträge natürlich auch reduzieren.
Im Gegensatz zum Einkommen, bei dem man nicht nur jeden Euro versteuern muss, sondern auch auf jeden Euro ab einer Million zusätzlich noch 45 Prozent Lohnsteuer + Soli zahlen muss, ist bei den Sozialversicherungsbeiträgen irgendwann Schluss. Dort gilt die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze.
Erreicht man diese, entrichtet man nur auf diesen Maximalbetrag seine Sozialversicherungsbeiträge. So zahlen Fußballprofis zwar sehr hohe Steuern, aber im Verhältnis dazu sehr geringe Sozialversicherungsbeiträge.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2023 in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung im Westen 7.300 Euro und im Osten 7.100 Euro pro Monat. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind es 4.987,50 Euro pro Monat. Sobald diese Verdienstgrenzen überschritten sind, fallen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge mehr an.
Espresso-Tipp:
Verdient ein Angestellter mehr als 66.600 Euro pro Jahr, kann er in die private Krankenversicherung wechseln, was oft zu niedrigeren Beiträgen führt.
Beamte zahlen übrigens dieselben Steuern. Mehr ausgezahlt bekommen sie, weil für Beamte die Sozialversicherungsbeiträge nicht gelten. Dafür müssen sich die Staatsdiener aber von ihrem Nettogehalt selbst krankenversichern.
1 Für Eltern mit Kindern ermäßigt sich der Betrag. Sie werden somit entlastet. Ab dem zweiten Kind sinkt der Beitrag um 0,25 Prozent. Die maximale Entlastung liegt bei 1 Prozent.
Wenn man beispielsweise 3.000 Euro im Monat als Bruttogehalt von seinem Arbeitgeber bekommt, kostet das den Arbeitgeber effektiv mehr als 3.000 Euro, denn er muss auch die Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherung bezahlen. Diese sind im Grunde genauso hoch wie die des Arbeitnehmers.
Bleiben wir beim Beispiel mit den 3.000 Euro brutto im Monat:
Rentenversicherung: 279 Euro (9,3 Prozent)
Arbeitslosenversicherung 39 Euro (1,3 Prozent)
Krankenversicherung 235,50 Euro (7,3 Prozent + Individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse, hier 0,55 Prozent für den Arbeitgeber)
Pflegeversicherung 51 Euro (1,7 Prozent)
Der Unterschied in Bezug auf die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die Pflegeversicherung ist hier darauf zurückzuführen, dass Arbeitgeber keinen Zuschlagsatz zahlen, wenn Arbeitnehmer keine Kinder haben.
Die Summe, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro aufbringen muss, liegt somit bei 3.604,50 Euro. Dazu kommt noch der Beitrag für die Unfallversicherung des Arbeitnehmers; dieser muss an die Berufsgenossenschaft gezahlt werden, die Beiträge sind je nach Branche/Berufsgenossenschaft unterschiedlich.
Außerdem kommen die Umlagen U1 bis U3 hinzu. Die Umlage U1 regelt die Erstattungen für Arbeitgeber im Falle einer Lohnfortzahlung an einen Arbeitnehmer bei Krankheit in den ersten sechs Wochen. Die Umlage U2 betrifft den Fall der Mutterschaft. Und die Umlage U3 regelt die Lohnfortzahlung im Insolvenzfall des Arbeitgebers.
Die Höhe hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab. Um aber einmal ein Gefühl zu bekommen, hier wieder das Beispiel mit dem Arbeitnehmer, der 3.000 Euro brutto verdient:
Umlagesatz für U1: 57 Euro (1,9 Prozent)
Umlagesatz für U2: 14,10 Euro (0,47 Prozent)
Insolvenzgeld-Umlagesatz U3: 1,80 Euro (0,06 Prozent).
Die monatlichen Umlagekosten betragen also nochmals 72,90 Euro. Der Arbeitnehmer kostet den Arbeitgeber insgesamt also knapp 3.700 Euro, obwohl nur 2.038 Euro auf dem Konto des Mitarbeiters ankommen.
Bei einem