Strafrecht Besonderer Teil - Jörg Eisele - E-Book

Strafrecht Besonderer Teil E-Book

Jörg Eisele

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Beschreibung

Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und möchte insoweit die Grundlagen des Strafrechts Besonderer Teil verständlich und im Überblick darstellen. Das Studienbuch trifft eine bewusste Auswahl derjenigen Tatbestände und Probleme, die erfahrungsgemäß in den Anfangssemestern und damit für die Orientierungs- und Zwischenprüfung eine wichtige Bedeutung erlangen. Behandelt werden Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit sowie Eigentums- und Vermögensdelikte in einem Band. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, Prüfungsarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Weitere Hinweise, Kriterien für die Klausurbewertung, spezielle Klausurtipps und Prüfungsschemata ergänzen die Darstellung und tragen zur Übersichtlichkeit bei.

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Grundstudium Recht

herausgegeben von

Professor Dr. Jörg Eisele und Professor Dr. Bernd Heinrich

StrafrechtBesonderer Teil

für Studienanfänger

von

Professor Dr. Jörg EiseleEberhard Karls Universität Tübingen

und

Professor Dr. Bernd HeinrichEberhard Karls Universität Tübingen

2., überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

2. Auflage 2024

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-044675-5

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-044676-2

epub: ISBN 978-3-17-044677-9

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und möchte insoweit die Grundlagen des Strafrechts Besonderer Teil verständlich und im Überblick darstellen. Das Studienbuch trifft eine bewusste Auswahl derjenigen Tatbestände und Probleme, die erfahrungsgemäß in den Anfangssemestern und damit für die Orientierungs- und Zwischenprüfung eine wichtige Bedeutung erlangen. Behandelt werden Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit sowie Eigentums- und Vermögensdelikte in einem Band. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, Prüfungsarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Weitere Hinweise, Kriterien für die Klausurbewertung, spezielle Klausurtipps und Prüfungsschemata ergänzen die Darstellung und tragen zur Übersichtlichkeit bei.

Prof. Dr. Jörg Eisele ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Computerstrafrecht an der Universität Tübingen. Prof. Dr. Bernd Heinrich ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht, ebenfalls an der Universität Tübingen.

Vorwort

Das Studienbuch Strafrecht Besonderer Teil der Reihe „Grundstudium“ kann nun erfreulicherweise in 2. Auflage erscheinen. Es wurde hierzu gründlich überarbeitet und aktualisiert. Es baut weiterhin auf dem gemeinsam mit Bernd Heinrich herausgegebenen Band zum Allgemeinen Teil auf. Entsprechend der Konzeption dieser Reihe werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen dargestellt. Insoweit wird auf die vertiefte Erörterung von Einzelheiten, die erst für höhere Semester oder Examenskandidaten bedeutsam sind, weitgehend verzichtet. Dementsprechend wurden neuere Entscheidungen und Aufsätze dort neu aufgenommen, wo es sich um prüfungsrelevante Bereiche handelt. Ziel des Lehrbuches ist es, die zentralen Problemstellungen – auch anhand von kleineren Beispielsfällen – zu verdeutlichen und die Studierenden dadurch in die Lage zu versetzen, Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Durch optisch hervorgehobene Piktogramme wird auf spezielle Definitionen, in Klausuren und Hausarbeiten gebräuchliche Formulierungen und Gesetzestexte und besondere Problemstellungen hingewiesen. Weitere Hinweise, Kriterien für die Klausurbewertung, spezielle Klausurtipps und Prüfungsschemata ergänzen die Darstellung und tragen zur Übersichtlichkeit bei. So erhalten die Studierenden in gebotener Kürze alle Informationen, die für das Verständnis des jeweiligen Rechtsgebietes erforderlich sind. Hinweise auf weiterführende Literatur, zentrale Entscheidungen und Übungsklausuren sollen zum vertieften Arbeiten anregen, wobei jeweils ausgeführt wird, warum die einzelnen Beiträge sich insbesondere für Studierende in den Anfangssemestern eignen.

Dieses Studienbuch verzichtet bewusst auf die übliche Zweiteilung des Stoffes des Besonderen Teils auf verschiedene Bände. Dabei wurde eine Auswahl derjenigen Tatbestände und Probleme getroffen, die erfahrungsgemäß in den Anfangssemestern und damit für die Orientierungs- und Zwischenprüfung eine wichtige Bedeutung erlangen. Zur Ergänzung und Vertiefung des Stoffes in späteren Semestern sei auf die beiden Bände Strafrecht Besonderer Teil I und II von Jörg Eisele aus der „Studienreihe Rechtswissenschaften“ verwiesen, auf die dieses Buch abgestimmt ist.

Besonderer Dank gebührt Herrn Dr. Alexander Bechtel und Frau Eva Beier für die Mitwirkung bei der Koordination des Projekts. Dank gebührt ferner den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Herrn Jannik Bock, Herrn Michael Dinkel, Herrn Sebastian Fetzer, Herrn Alexander Hofmann, Frau Nina Hohenadl, Frau Ernestine Reiser und Frau Alicia Roth.

Tübingen, den 1. August 2023Jörg Eisele, Bernd Heinrich

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Literaturübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Übersicht Piktogramme

Teil 1:Systematik des Besonderen Teils des StGB

Teil 2:Straftaten gegen das Leben

I.Totschlag, § 212

1.Geschütztes Rechtsgut

2.Systematik der Tötungsdelikte

3.Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit und Schuld

5.Strafzumessungsregeln des § 212 Abs. 2 und § 213

II.Mord, § 211

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Die drei Gruppen von Mordmerkmalen

3.Die einzelnen Mordmerkmale

4.Mordmerkmale bei Täterschaft und Teilnahme

III.Sterbehilfe, Selbsttötung und Fremdtötung

1.Sterbehilfe

2.Selbsttötung und Fremdtötung

IV.Tötung auf Verlangen, § 216

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand und Irrtumsregel des § 16 Abs. 2

V.Fahrlässige Tötung, § 222

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Tatbestand

3.Rechtswidrigkeit

VI.Aussetzung, § 221

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Grundtatbestand des § 221 Abs. 1

3.Strafschärfungen

4.Konkurrenzen

Teil 3:Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

I.Körperverletzung, § 223

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit

5.Versuchsstrafbarkeit

6.Speziell: Die ärztliche Heilbehandlung

7.Konkurrenzen

II.Gefährliche Körperverletzung, § 224

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Tatbestand

III.Schwere Körperverletzung, § 226

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Tatbestand

3.Versuchsstrafbarkeit

4.Konkurrenzen

IV.Körperverletzung mit Todesfolge, § 227

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Tatbestand

3.Unterlassen

4.Versuchskonstellationen

5.Täterschaft und Teilnahme

6.Konkurrenzen

V.Fahrlässige Körperverletzung, § 229

VI.Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Objektive Bedingung der Strafbarkeit

5.Rechtswidrigkeit und Schuld

Teil 4:Straftaten gegen die persönliche Freiheit

I.Freiheitsberaubung, § 239

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Strafschärfungen

5.Konkurrenzen

II.Nötigung, § 240

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit

5.Schuld

6.Konkurrenzen

Teil 5:Straftaten gegen die Ehre

I.Grundlagen

1.Rechtsgut

2.Systematik

3.Ergänzende Regelungen

II.Beleidigung, § 185

1.Objektiver Tatbestand

2.Subjektiver Tatbestand

3.Qualifikationen

III.Üble Nachrede, § 186

1.Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Objektive Bedingung der Strafbarkeit

5.Qualifikationen

6.Konkurrenzen

IV.Verleumdung, § 187

1.Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Qualifikationen

V.Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis, § 192

1.Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

VI.Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193

1.Systematik

2.Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes

Teil 6:Hausfriedensbruch

I.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

II.Tatbestand

1.Objektiver Tatbestand

2.Subjektiver Tatbestand

3.Konkurrenzen

Teil 7:Urkundendelikte

I.Urkundenfälschung, § 267

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle mit Regelbeispielen, § 267 Abs. 3

5.Qualifikation, § 267 Abs. 4

II.Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

III.Urkundenunterdrückung, § 274

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Urkundenunterdrückung, § 274 Abs. 1 Nr. 1

IV. Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

Teil 8:Brandstiftungsdelikte

I.Brandstiftung, § 306

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit

5.Tätige Reue nach § 306e Abs. 1 und 3

6.Konkurrenzen

II.Schwere Brandstiftung, § 306a

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand des § 306a Abs. 1

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit

5.Objektiver Tatbestand des § 306a Abs. 2

6.Subjektiver Tatbestand

7.Rechtswidrigkeit

III.Besonders schwere Brandstiftung, § 306b

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Tatbestand des § 306b

3.Erfolgsqualifikation des Abs. 1

4.Qualifikationen des § 306b Abs. 2

5.Tätige Reue nach § 306e Abs. 1 und Abs. 3

IV.Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Allgemeine Grundsätze des erfolgsqualifizierten Delikts

3.Gefahrspezifischer Zusammenhang

V.Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Tatbestände

Teil 9:Verkehrsstraftaten

I.Trunkenheit im Verkehr, § 316

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Konkurrenzen

II.Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit

III.Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit

5.Strafschärfungen, § 315b Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3

6.Tätige Reue

IV.Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Tatbestand der Nr. 1

3.Tatbestand der Nr. 2

4.Tatbestand der Nr. 3

5.Qualifikation des § 315d Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3

6.Qualifikation des § 315d Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3, Abs. 4

7.Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 i. V. m. § 315d Abs. 2

V.Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand des Abs. 1

3.Subjektiver Tatbestand des Abs. 1

4.Objektiver Tatbestand des § 142 Abs. 2

5.Subjektiver Tatbestand des Abs. 2

6.Rechtswidrigkeit und Schuld

7.Tätige Reue

Teil 10:Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung

I.Vollrausch, § 323a

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Objektive Bedingung der Strafbarkeit

II.Unterlassene Hilfeleistung, § 323c

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand des Abs. 1

3.Subjektiver Tatbestand des Abs. 1

4.Tatbestand des Abs. 2

Teil 11:Straftaten gegen die Rechtspflege

I.Falsche uneidliche Aussage, § 153

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

II.Meineid, § 154

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rücktritt

5.Teilnahme

III.Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

IV.Aussagenotstand, § 157

1.Systematik

2.Voraussetzungen

V.Berichtigung der Falschaussage, § 158

1.Systematik

2.Anwendungsbereich

3.Wirksame Berichtigung

VI.Versuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159

1.Systematik

2.Anwendungsbereich

3.Tatentschluss

4.Unmittelbares Ansetzen

VII.Verleitung zur Falschaussage, § 160

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

VIII.Fahrlässiger Falscheid und fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt, § 161

IX.Falsche Verdächtigung, § 164

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand des § 164 Abs. 1

3.Objektiver Tatbestand des § 164 Abs. 2

4.Subjektiver Tatbestand

5.Rechtswidrigkeit

6.Strafausschließungs- und Strafmilderungsgründe

7.Qualifikation nach § 164 Abs. 3

X.Vortäuschen einer Straftat, § 145d

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Strafausschließungs- und Strafmilderungsgründe

5.Formelle Subsidiarität, § 145d Abs. 1 a. E.

Teil 12:Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung

I.Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

5.Irrtümer des Täters

6.Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle, § 113 Abs. 2

7.Konkurrenzen

II.Tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte, § 114

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung

III.Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf gleichgestellte Personen, § 115

Teil 13:Diebstahl und Unterschlagung

I.Unterscheidung von Eigentums- und Vermögensdelikten

1.Eigentumsdelikte

2.Vermögensdelikte

II.Diebstahl, § 242

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit als allgemeines Verbrechensmerkmal

5.Versuch, Vollendung und Beendigung

III.Diebstahl in einem besonders schweren Fall, § 243

1.Systematik

2.Die einzelnen Regelbeispiele

3.Anwendbarkeit der Vorschriften des Allgemeinen Teils

4.Die Geringwertigkeitsklausel des § 243 Abs. 2

5.Konkurrenzen

IV.Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Einzelne Qualifikationsmerkmale

3.Konkurrenzen

V.Schwerer Bandendiebstahl, § 244a

1.Systematik und geschütztes Rechtsgut

2.Tatbestand

3.Konkurrenzen

VI.Unterschlagung, § 246

1.Systematik und geschütztes Rechtsgut

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Qualifikation des § 246 Abs. 2

5.Konkurrenzen

VII.Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b

1.Systematik und geschütztes Rechtsgut

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Konkurrenzen

VIII.Entziehung elektrischer Energie, § 248c

1.Systematik und geschütztes Rechtsgut

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

IX.Strafantragserfordernisse

1.Strafantrag gemäß § 248a

2.Strafantrag gemäß § 247

Teil 14:Raub

I.Raub, § 249

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Beteiligung

5.Konkurrenzen

II.Schwerer Raub, § 250

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Qualifikationen des § 250 Abs. 1

3.Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2

III.Raub mit Todesfolge, § 251

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Verwirklichung des Grundtatbestands

3.Schwere Folge i. S. d. § 18

4.Versuch und Rücktritt

5.Beteiligung

6.Konkurrenzen

Teil 15:Raubähnliche Delikte

I.Räuberischer Diebstahl, § 252

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Versuch

5.Täterschaft und Teilnahme

6.Konkurrenzen

II.Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, § 316a

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Versuch und Vollendung

5.Erfolgsqualifikation, § 316a Abs. 3

6.Konkurrenzen

Teil 16:Sachbeschädigung

I.Sachbeschädigung, § 303

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit

Teil 17:Betrug und betrugsähnliche Delikte

I.Betrug, § 263

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich

5.Versuch, Vollendung und Beendigung

6.Täterschaft und Teilnahme

7.Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 5

8.Qualifikation, § 263 Abs. 5

9.Konkurrenzen

10.Strafantrag

II.Computerbetrug, § 263a

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand und Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4.Konkurrenzen

III.Versicherungsmissbrauch, § 265

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Tätige Reue und Versuch

5.Formelle Subsidiarität gegenüber § 263

IV.Erschleichen von Leistungen, § 265a

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Formelle Subsidiarität, § 265a Abs. 1 a. E.

5.Strafantrag

Teil 18:Erpressung, erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme

I.Erpressung, § 253

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich

5.Rechtswidrigkeit

6.Versuch und Vollendung

7.Konkurrenzen

II.Räuberische Erpressung, § 255

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit

5.Strafschärfungen

6.Konkurrenzen

III.Erpresserischer Menschenraub, § 239a

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand des Abs. 1 Var. 1

3.Subjektiver Tatbestand des Abs. 1 Var. 1

4.Objektiver Tatbestand des Abs. 1 Var. 2

5.Subjektiver Tatbestand des Abs. 1 Var. 2

6.Erfolgsqualifikation, § 239a Abs. 3

7.Tätige Reue, § 239a Abs. 4

8.Konkurrenzen

IV.Geiselnahme, § 239b

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand des Abs. 1 Var. 1

3.Subjektiver Tatbestand des Abs. 1 Var. 1

4.Objektiver Tatbestand des Abs. 1 Var. 2

5.Subjektiver Tatbestand des Abs. 1 Var. 2

6.Erfolgsqualifikation und tätige Reue, § 239b Abs. 2 i. V. m. § 239a Abs. 3 und Abs. 4

Teil 19:Untreue und untreueähnliche Delikte

I.Untreue, § 266

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Spezielle Voraussetzungen des Missbrauchstatbestands, Abs. 1 Var. 1

3.Treubruchstatbestand, Abs. 1 Var. 2

4.Subjektiver Tatbestand

5.Rechtswidrigkeit

6.Täterschaft und Teilnahme

7.Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle mit Regelbeispielen, § 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 Satz 2

8.Konkurrenzen

9.Strafantrag

II.Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, § 266b

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Konkurrenzen

Teil 20:Anschlussdelikte

I.Begünstigung, § 257

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Strafausschließungsgrund des § 257 Abs. 3 Satz 1

5.Konkurrenzen

II.Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a

1.Geschützes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand des § 258 Abs. 1

3.Objektiver Tatbestand des § 258 Abs. 2

4.Subjektiver Tatbestand

5.Persönlicher Strafausschließungsgrund, § 258 Abs. 5

6.Angehörigenprivileg, § 258 Abs. 6

7.Konkurrenz zu § 145d

8.Qualifikation der Strafvereitelung im Amt, § 258a

9.Unterlassen

III.Hehlerei, § 259

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Qualifikationen

5.Versuch

6.Strafantrag

7.Wahlfeststellung und Postpendenz

Stichwortverzeichnis

Literaturübersicht

A.(Zitierte) Lehrbücher Strafrecht Besonderer Teil

Arzt, Gunther/Weber, Ulrich/Heinrich, Bernd/Hilgendorf, Eric, Strafrecht Besonderer Teil, 4. Aufl. 2021 (zitiert: A/W/H/H-Bearbeiter)

Eisele, Jörg, Strafrecht Besonderer Teil 1, Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit, 6. Aufl. 2021 (zitiert: Eisele, BT 1)

Eisele, Jörg, Strafrecht Besonderer Teil 2, Eigentumsdelikte und Vermögensdelikte, 6. Aufl. 2021 (zitiert: Eisele, BT 2)

Gössel, Karl Heinz/Dölling, Dieter, Strafrecht Besonderer Teil 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 2. Aufl. 2004 (zitiert: Gössel/Dölling, BT 1)

Haft, Fritjof/Hilgendorf, Eric, Strafrecht Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 9. Aufl. 2009 (zitiert: Haft/Hilgendorf, BT 1)

Haft, Fritjof, Strafrecht Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 8. Aufl. 2005 (zitiert: Haft, BT 2)

Jäger, Christian, Examens-Repetitorium, Strafrecht Besonderer Teil, 9. Aufl. 2021 (zitiert: Jäger, BT)

Kindhäuser, Urs/Schramm, Edward, Strafrecht Besonderer Teil 1, Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft, 11. Aufl. 2023 (zitiert: Kindhäuser/Schramm, BT 1)

Kindhäuser, Urs/Böse, Martin, Strafrecht Besonderer Teil 2, Straftaten gegen Vermögensrechte, 12. Aufl. 2023 (zitiert: Kindhäuser/Böse, BT 2)

Klesczewski, Diethelm, Strafrecht Besonderer Teil, 2016 (zitiert: Klesczewski, BT)

Krey, Volker/Hellmann, Uwe/Heinrich, Manfred, Strafrecht Besonderer Teil, Band 1, Besonderer Teil ohne Vermögensdelikte, 17. Aufl. 2021 (zitiert: Krey/Hellmann/Heinrich, BT 1)

Krey, Volker/Hellmann, Uwe/Heinrich, Manfred, Strafrecht Besonderer Teil, Band 2, Vermögensdelikte, 18. Aufl. 2021 (zitiert: Krey/Hellmann/Heinrich, BT 2)

Küper, Wilfried/Zopfs, Jan, Strafrecht Besonderer Teil, Definitionen mit Erläuterungen, 11. Aufl. 2022 (zitiert: Küper/Zopfs, BT)

Küpper, Georg/Börner, René, Strafrecht Besonderer Teil 1, Delikte gegen Rechtsgüter der Person und Gemeinschaft, 4. Aufl. 2017 (zitiert: Küpper/Börner, BT 1)

Maurach, Reinhart/Schroeder, Friedrich-Christian/Maiwald, Manfred/Hoyer, Andreas/Momsen, Carsten, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte, 11. Aufl. 2019 (zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT 1)

Maurach, Reinhart/Schroeder, Friedrich-Christian/Maiwald, Manfred, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 2, Straftaten gegen Gemeinschaftswerte, 10. Aufl. 2012 (zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald, BT 2)

Mitsch, Wolfgang, Strafrecht Besonderer Teil 2, Vermögensdelikte, 3. Aufl. 2015 (zitiert: Mitsch, BT 2)

Otto, Harro, Grundkurs Strafrecht, Die einzelnen Delikte, 7. Aufl. 2005 (zitiert: Otto, BT)

Rengier, Rudolf, Strafrecht Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 25. Aufl. 2023 (zitiert: Rengier, BT 1)

Rengier, Rudolf, Strafrecht Besonderer Teil II, Delikte gegen Personen und gegen die Allgemeinheit, 24. Aufl. 2023 (zitiert: Rengier, BT 2)

Sonnen, Bernd-Rüdeger, Strafrecht Besonderer Teil, 2005 (zititert: Sonnen, BT)

Wessels, Johannes/Hettinger, Michael/Engländer, Armin, Strafrecht Besonderer Teil 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 47. Aufl. 2023 (zitiert: Wessels/Hettinger/Engländer, BT 1)

Wessels, Johannes/Hillenkamp, Thomas/Schuhr, Jan, Strafrecht Besonderer Teil 2, Straftaten gegen Vermögenswerte, 46. Aufl. 2023 (zitiert: Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2)

B.(Zitierte) Lehrbücher Strafrecht Allgemeiner Teil

Baumann, Jürgen/Weber, Ulrich/Mitsch, Wolfgang/Eisele, Jörg, Strafrecht Allgemeiner Teil, 13. Aufl. 2021 (zitiert: B/W/M/E-Bearbeiter)

Eisele, Jörg/Heinrich, Bernd, Strafrecht Allgemeiner Teil für Studienanfänger, 3. Aufl. 2023, (zitiert: Eisele/Heinrich, AT)

Freund, Georg/Rostalski, Frauke, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2019 (zitiert: Freund/Rostalski, AT)

Heinrich, Bernd, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2022 (zitiert: Heinrich, AT)

Jakobs, Günther, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1991 (zitiert: Jakobs, AT)

Kühl, Kristian, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2017 (zitiert: Kühl, AT)

Maurach, Reinhart/Gössel, Karl-Heinz/Zipf, Heinz, Strafrecht Allgemeiner Teil, Teilband 2, 8. Aufl. 2014 (zitiert: Maurach/Gössel/Zipf, AT 2)

Murmann, Uwe, Grundkurs Strafrecht, 7. Aufl. 2022 (zitiert: Murmann, Grundkurs)

Rengier, Rudolf, Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Aufl. 2023 (zitiert: Rengier, AT)

Roxin, Claus/Greco, Luís, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 5. Aufl. 2020 (zitiert: Roxin, AT 1)

Roxin, Claus, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 2003 (zitiert: Roxin, AT 2)

Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut, Strafrecht Allgemeiner Teil, 53. Aufl. 2023 (zitiert: Wessels/Beulke/Satzger, AT)

C.(Zitierte) Kommentare zum Strafgesetzbuch

Anwaltkommentar, Strafgesetzbuch, hrsg. von Leipold, Klaus/Tsambikakis, Michael/Zöller, Mark, 3. Aufl. 2020 (zitiert: AnwK-Bearbeiter)

Beck’scher Online-Kommentar, Strafgesetzbuch, hrsg. von v. Heintschel-Heinegg, Bernd, Edition 57, Stand: 1.5.2023 (zitiert: BeckOK-Bearbeiter)

Fischer, Thomas, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 71. Aufl. 2024 (zitiert: Fischer)

Joecks, Wolfgang/Jäger, Christian, Studienkommentar StGB, 13. Aufl. 2021 (zitiert: Joecks/Jäger)

Kindhäuser, Urs/Hilgendorf, Eric, Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 9. Aufl. 2022 (zitiert: LPK-Kindhäuser/Hilgendorf)

Lackner, Karl/Kühl, Kristian/Heger, Martin, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 30. Aufl. 2023 (zitiert: Lackner/Kühl/Heger)

Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch, 12. Aufl. 2006 ff., hrsg. von Laufhütte, Heinrich Wilhelm/Rissing-van Saan, Ruth/Tiedemann, Klaus, 13. Aufl. 2019 ff., hrsg. von Cirener, Gabriele/Radtke, Henning/Rissing-van Saan, Ruth/Rönnau, Thomas/Schluckebier, Wilhelm (zitiert: LK-Bearbeiter)

Matt, Holger/Renzikowski, Joachim, Strafgesetzbuch Kommentar, 2. Aufl. 2020 (zitiert: M/R-Bearbeiter)

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. von Erb, Volker/Schäfer, Jürgen, 9 Bände, 4. Aufl. 2020 ff. (zitiert: MünchKomm-Bearbeiter)

Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. von Kindhäuser, Urs/Neumann, Ulfried/Paeffgen, Hans-Ullrich, 6. Aufl. 2023 (zitiert: NK-Bearbeiter)

Satzger, Helmut/Schluckebier, Wilhelm/Werner, Raik, Strafgesetzbuch, 6. Aufl. 2024 (zitiert: SSW-Bearbeiter)

Schönke, Adolf/Schröder, Horst, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019 (zitiert: Schönke/Schröder/Bearbeiter)

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. von Wolter, Jürgen, 9. Aufl. 2016 ff. (zitiert: SK-Bearbeiter)

Abkürzungsverzeichnis

a. A.andere Ansichtabl.ablehnendABl. EGAmtsblatt der Europäischen GemeinschaftenAbs.Absatzabw.abweichenda. E.am Endea. F.alte FassungAGAmtsgericht, Aktiengesellschaftähnl.ähnlichALAd Legendum (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)a.l.i.c.actio libera in causaand.andersAnm.AnmerkungAOAbgabenordnungArt.ArtikelATAllgemeiner TeilAufl.AuflageBayObLGBayerisches OberlandesgerichtBBGBundesbeamtengesetzBBodSchGBundesbodenschutzgesetzBd.BandBeamtStGBeamtenstatusgesetzBGBBürgerliches GesetzbuchBGBl.Bundesgesetzblatt (zitiert nach Band und Jahrgang)BGHBundesgerichtshofBGHStEntscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen – Amtliche Sammlung, zitiert nach BandBJagdGBundesjagdgesetzBRRGBeamtenrechtsrahmengesetzBsp.BeispielBTBesonderer TeilBtMGBetäubungsmittelgesetzBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerfGEEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes – Amtliche Sammlung, zitiert nach BandBVerwGBundesverwaltungsgerichtBVerwGEEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Amtliche Sammlung, zitiert nach Bandbzgl.bezüglichbzw.beziehungsweiseca.circaCRComputer und Recht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)DARDeutsches Autorecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)DDRDeutsche Demokratische Republikders.derselbed. h.das heißtdies.dieselbe/dieselbendiff.differenzierendDRiGDeutsches RichtergesetzDuDDatenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)EGEuropäische Gemeinschaft(en)EMRKEuropäische MenschenrechtskonventionEUEuropäische UnionEuGHEuropäischer Gerichtshoff.folgende Seite, Randnummer, usw.FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitff. folgende Seiten, Randnummern, usw.FGFestgabeFn.FußnoteFPRFamilie Partnerschaft Recht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)FSFestschriftGAGoltdammer’s Archiv für Strafrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)gem.gemäßGenStAGeneralstaatsanwaltGGGrundgesetzggf.gegebenenfallsGmbHGesellschaft mit beschränkter HaftungGSGedächtnisschriftGVGGerichtsverfassungsgesetzHGBHandelsgesetzbuchh. M.herrschende MeinungHRRSOnline-Zeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht (zitiert nach Jahrgang)Hs.Halbsatzi. d. R.in der Regeli. e. S.im engeren SinneInsOInsolvenzordnungi. S.im Sinnei. V. m.in Verbindung miti. w. S.im weiteren SinneJAJuristische Arbeitsblätter (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)JGGJugendgerichtsgesetzJRJuristische Rundschau (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)JSEJura Studium & Examen (Onlinezeitschrift, zitiert nach Jahrgang)JuraJuristische Ausbildung (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)JuSJuristische Schulung (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)JWJuristische Wochenschrift (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)JZJuristenzeitung (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)KGKammergerichtK&RKommunikation und Recht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)KrWGKreislaufwirtschaftsgesetzLGLandgerichtLKLeipziger Kommentar (vgl. Literaturverzeichnis)LPKLehr- und Praxiskommentar (vgl. Literaturverzeichnis)m. Anm.mit AnmerkungMDRMonatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)MMRMultiMedia und Recht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)MünchKommMünchener Kommentar (vgl. Literaturverzeichnis)m. w. N.mit weiteren Nachweisenn. F.neue FassungNJWNeue juristische Wochenschrift (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)NJW-RRNeue juristische Wochenschrift, Rechtsprechungsreport (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)NKNomos Kommentar (vgl. Literaturverzeichnis)Nr. NummerNStZNeue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)NStZ-RRNeue Zeitschrift für Strafrecht, Rechtsprechungsreport (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)NZVNeue Zeitschrift für Verkehrsrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)NZWiStNeue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer und Unternehmensstrafrechto.obenOWiGGesetz über OrdnungswidrigkeitenPatGPatentgesetzRGReichsgerichtRGStEntscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen – Amtliche Sammlung, zitiert nach BandRn.RandnummerRPflGRechtspflegergesetzRspr.RechtsprechungS.SeiteSKSystematischer Kommentar (vgl. Literaturverzeichnis)sog.sogenannte/rSpuRtSport und Recht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)StGBStrafgesetzbuchStPOStrafprozessordnungstr.strittigStraFoStrafverteidigerforum (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)StRRStrafrechts Report (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)StVStrafverteidiger (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)StVGStraßenverkehrsgesetzStVOStraßenverkehrsordnungStVZOStraßenverkehrszulassungsordnungu.untenu. a.unter anderemusw.und so weiterv.vonVar.Variantevgl. vergleicheVorbem.VorbemerkungVRSVerkehrsrechts-Sammlung, zitiert nach Band und JahrgangVwGOVerwaltungsgerichtsordnungWHGWasserhaushaltsgesetz(2.)WiKGGesetz zur Bekämpfung der WirtschaftskriminalitätwistraZeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)WStGWehrstrafgesetzz. B.zum BeispielZfLZeitschrift für LebensrechtZISZeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (Onlinezeitschrift, zitiert nach Jahrgang)ZJJZeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)ZJSZeitschrift für das Juristische Studium (Onlinezeitschrift, zitiert nach Jahrgang)ZPOZivilprozessordnungZRPZeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)ZStWZeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift, zitiert nach Band und Jahrgang)zust.zustimmendZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die ZwangsverwaltungZWHZeitschrift für Wirtschaftsrecht und Haftung im Unternehmen (Zeitschrift, zitiert nach Jahrgang)

Vorschriften ohne nähere Gesetzesbezeichnung sind solche des Strafgesetzbuchs (StGB).

Übersicht Piktogramme

Definition

Formulierung

Gesetzestext

Hinweis

Klausurbewertung

Klausurtipp

Problem

Prüfungsschema

Teil 1:Systematik des Besonderen Teils des StGB

1Der Besondere Teil des StGB enthält in den §§ 80 bis 358 die bedeutendsten Straftatbestände (sog. Kernstrafrecht), wenngleich nicht zu verkennen ist, dass sich andere – z. T. ebenso wichtige – Straftatbestände aus Gründen des Sachzusammenhangs in Spezialgesetzen befinden (z. B. Betäubungsmittelgesetz, Abgabenordnung)1. Hinsichtlich der Gliederung des Besonderen Teils hat sich weitgehend eine Unterteilung der Tatbestände nach geschützten Rechtsgütern durchgesetzt2. Insoweit lassen sich zunächst (ganz grob) zwei große Gruppen bilden, wobei bei einzelnen Tatbeständen auch beide Schutzrichtungen Bedeutung erlangen können. Zum einen handelt es sich um Tatbestände zum Schutz von Individualrechtsgütern, die dem Einzelnen zustehen, und zum anderen um Tatbestände zum Schutz von Universalrechtsgütern (Rechtsgüter der Allgemeinheit). Hinsichtlich der Individualrechtsgüter unterscheidet man weiter nach Straftaten gegen die Person (z. B. Totschlag, Körperverletzungsdelikte, Freiheitsberaubung) und Straftaten gegen das Eigentum und das Vermögen (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug, Erpressung).

2Dieses einbändige Werk folgt in seiner Darstellung der klassischen Unterteilung in Besonderer Teil I und Besonderer Teil II. Daher werden zunächst die Straftaten gegen die Person und die Straftaten gegen die Allgemeinheit behandelt. Im Anschluss daran werden die Straftaten gegen das Eigentum und das Vermögen dargestellt3. Aus didaktischen Gründen finden sich einige wenige Ausnahmen von dieser rein an Rechtsgütern orientierten Zuordnung. Dies gilt trotz einer gewissen Nähe zu den Straßenverkehrsdelikten etwa für § 316a, da dieser im subjektiven Tatbestand auf §§ 249, 252, 255 Bezug nimmt und daher erst im Zusammenhang mit den Eigentums- und Vermögensdelikten verständlich wird. Entsprechende Erwägungen waren auch für die Zuordnung der §§ 239a, 239b (Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme) zu diesem Bereich maßgeblich. Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden §§ 258 und 258a gemeinsam mit den Anschlussdelikten der §§ 257, 259, 261 dargestellt. Umgekehrt wird trotz seiner individuellen Schutzrichtung als Vermögensgefährdungsdelikt § 142 nicht bei den Vermögensdelikten, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Straßenverkehrsdelikten behandelt. Im Umgang mit sämtlichen der in diesem Werk behandelten Delikte ist die Heranziehung der klassischen Auslegungsmethoden unerlässlich, um den Gehalt der jeweiligen Norm zutreffend zu erfassen4.

Teil 2:Straftaten gegen das Leben

I.Totschlag, § 212

1.Geschütztes Rechtsgut

3Die §§ 211 ff. schützen das Rechtsgut Leben. Gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das Grundgesetz gewährleistet damit nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern zugleich auch einen Anspruch auf staatlichen Schutz gegen Eingriffe Dritter, die sich gegen das menschliche Leben anderer richten5. Dabei gilt der Grundsatz des absoluten Lebensschutzes6. Das menschliche Leben ist ohne Rücksicht auf die Lebenserwartung, das Alter oder die familiäre bzw. soziale Situation der Person geschützt. Es ist folglich keinen Relativierungen zugänglich. Gegen staatliche Eingriffe wird das Recht eines Menschen auf Leben ferner von Art. 2 Abs. 1 EMRK gewährleistet7.

4Hinweis

Der absolute Schutz des menschlichen Lebens ist bereits aus dem Allgemeinen Teil bekannt. So gilt etwa der Grundsatz, dass beim rechtfertigenden Notstand gem. § 34 das Rechtsgut Leben einer Abwägung nicht zugänglich ist und daher jedenfalls die vorsätzliche Tötung eines Dritten zur Gefahrabwendung nicht gerechtfertigt sein kann.8 Daneben zeigt sich der Grundsatz des absoluten Lebensschutzes auch bei der rechtfertigenden Einwilligung. Eine rechtfertigende Einwilligung in die Tötung ist nicht möglich, da das Leben kein disponibles Rechtsgut ist.9 Dies kann unmittelbar aus der Vorschrift des § 216 abgeleitet werden, wonach selbst bei einem ausdrücklichen und ernstlichen Tötungsverlangen des Opfers derjenige, der zur Tötung bestimmt worden ist, strafbar bleibt.

2.Systematik der Tötungsdelikte

5Für das systematische Verständnis der Tötungsdelikte stellt der in § 212 Abs. 1 geregelte vorsätzliche Totschlag den Ausgangspunkt dar:

Schaubild

6a)Strafschärfungsvorschrift des § 211. § 211 (Mord) stellt nach h. M. einen Qualifikationstatbestand dar, während die Rechtsprechung bislang noch davon ausgeht, dass es sich bei § 211 um ein eigenständiges Delikt handelt10. Im Falle der Verwirklichung von Mordmerkmalen tritt an die Stelle der zeitigen Freiheitsstrafe bei § 212 (fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe.

7b)Privilegierungstatbestand des § 216. Dieser wirkt hingegen als Strafmilderungsgrund bei einer Tötung auf Verlangen. Gegenüber dem Grundtatbestand wird der Strafrahmen in diesen Fällen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren abgesenkt. Was das Verhältnis der Vorschriften zueinander anbelangt, so ist zu beachten, dass im Falle der Verwirklichung der Privilegierung des § 216 die Anwendung des § 211 – auch bei Vorliegen von Mordmerkmalen – gesperrt ist11. Ein vorsätzlicher Totschlag kann demnach nur dann als Mord qualifiziert werden, wenn ein Fall des § 212 vorliegt, nicht aber ein Fall des § 216 anzunehmen ist.

8c) Strafzumessungsregeln, § 212 Abs. 2 und § 213. Neben diesen beiden tatbestandlichen Abwandlungen finden sich noch zwei Strafzumessungsregeln, die die Rechtsfolgenseite (nur) des § 212 modifizieren. Strafschärfend wirkt der in § 212 Abs. 2 normierte unbenannte besonders schwere Fall des Totschlags, bei dem zwingend auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Beim minder schweren Fall des Totschlags gem. § 213 wird hingegen der Strafrahmen auf ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe abgesenkt.

9d) Fahrlässige Tötung, § 222. Vom vorsätzlichen Totschlag mit seinen tatbestandlichen Abwandlungen und seinen Strafzumessungsregeln ist die fahrlässige Tötung zu unterscheiden. Schwierigkeiten bereitet hier vor allem die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit12.

10e) Schwangerschaftsabbruch, § 218 und Aussetzung, § 221. Neben den Tötungsdelikten im engeren Sinne beinhaltet der 16. Abschnitt des Besonderen Teils mit den §§ 218, 221 noch zwei eigenständige Tatbestände. Diese Vorschriften schärfen oder mildern nicht die Strafe des § 212, sondern begründen eine selbstständige Strafbarkeit für Fälle des Schwangerschaftsabbruchs bzw. der Aussetzung.

11Prüfungsschema

1.  Tatbestand

a)  Objektiver Tatbestand

aa)  Anderer Mensch

bb)  Töten

b)  Subjektiver Tatbestand

2.  Rechtswidrigkeit

3.  Schuld

4.  Strafzumessungsregeln

a)  Strafmilderung: Minder schwerer Fall, § 213

b)  Strafschärfung: Besonders schwerer Fall, § 212 Abs. 2

3.Tatbestand

12Den Tatbestand des § 212 verwirklicht, wer einen Menschen tötet. Die Formulierung „ohne Mörder zu sein“ gewinnt keine eigenständige Bedeutung. Sie weist lediglich darauf hin, dass bei Vorliegen von Mordmerkmalen nicht (nur) § 212, sondern (auch) § 211 zur Anwendung gelangt.

13a) Anderer Mensch. Tatobjekt der §§ 211 ff. ist nach ganz h. M. stets ein anderer Mensch, auch wenn dies der Wortlaut nicht explizit zum Ausdruck bringt13. Aus diesem Grund ist die (versuchte) Selbsttötung nicht strafbar14. Auch kann die Teilnahme an einer (vollendeten oder versuchten) Selbsttötung mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat i. S. d. §§ 26, 27 strafrechtlich nicht erfasst werden15.

14Erforderlich ist ferner, dass sich die Tat überhaupt gegen menschliches Leben richtet.

Schaubild

15aa)Beginn des Lebens. Geschützt wird von § 212 nur das geborene menschliche Leben. Zuvor wird der strafrechtliche Schutz durch den Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 gewährt. Maßgeblich ist bei gewöhnlichem Geburtsverlauf das Einsetzen der Eröffnungswehen16. Auf den vollständigen Austritt des Kindes aus dem Mutterleib und damit die „Vollendung“ der Geburt kommt es – anders als bei § 1 BGB – nicht an17.

Gesetzestext

§ 1 BGB – Beginn der Rechtsfähigkeit: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Nicht erfasst werden etwa Eingriffe im Wege der Gentechnik und Fortpflanzungsmedizin, wie z. B. Experimente an Embryonen oder die künstliche Veränderung von Keimbahnzellen.

16bb) Ende des Lebens. Früher hat man auf den sog. klinischen Tod abgestellt (Stillstand von Atmung und Kreislauf). Dieses Kriterium ist jedoch im Laufe der Zeit aufgrund des medizinischen Fortschritts fraglich geworden. Denn Atmung und Kreislauf können künstlich in Gang gehalten werden18. Nach überwiegender Ansicht soll der Organtod des Gehirns, d. h. das Erlöschen aller Gehirnfunktionen entscheidend sein, weil dieser Vorgang stets irreversibel ist (vgl. auch § 3 Abs. 2 Nr. 2 Transplantationsgesetz)19. Werden nach dem Organtod medizinische Geräte abgeschaltet, so verwirklicht der Arzt nicht mehr den Tatbestand des § 212.

Hinweis

Ausführungen in Klausurlösungen zum Tatobjekt sind nur veranlasst, wenn der Sachverhalt hierfür spezielle Anhaltspunkte bietet.

17b) Tathandlung und Erfolg. Das Merkmal „töten“ bringt die Tathandlung und den Erfolg (Tod eines anderen Menschen) zum Ausdruck (vgl. auch § 222: „den Tod eines Menschen verursacht“). Hinsichtlich der Kausalität genügt jede, auch nur kurzfristige Verkürzung des Lebens. Entsprechend ist beim unechten Unterlassensdelikt im Wege der sog. hypothetischen Kausalität jede unterlassene Verlängerung des Lebens durch einen Garanten i. S. d. § 13 kausal20.

Bsp.: O liegt nach einem Verkehrsunfall schwer verletzt am Boden. T kommt hinzu und erschießt ihn. Ohne den Schuss wäre O nur wenige Minuten später verstorben. – T ist gem. § 212 strafbar, da er das Leben des O verkürzt hat. Denkt man sich die Handlung des T hinweg, wäre der Erfolg nicht in seiner konkreten Gestalt (durch den Schuss) eingetreten. Im Übrigen ist die Reserveursache, dass O ohnehin gestorben wäre, für die Kausalität zwischen Handlung und Erfolg unerheblich (keine Berücksichtigung der hypothetischen Kausalität).

Bsp.:21 Arzt A nimmt sorgfaltspflichtwidrig nicht die erforderliche Behandlung bei Patientin O vor. O kommt zu Tode. Bei hinreichender Behandlung hätte O mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einige Stunden länger gelebt. – Auch hier ist die Kausalität zu bejahen, da der Erfolg bei Vornahme der gebotenen Handlung jedenfalls nicht in seiner konkreten Gestalt eingetreten wäre. A ist daher gem. §§ 222, 13 strafbar. Anderes würde nach dem Grundsatz in dubio pro reo nur dann gelten, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, sondern nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % feststünde, dass O länger gelebt hätte.

18c) Subjektiver Tatbestand. Hier gewinnt vor allem die Abgrenzung des vorsätzlichen Totschlags in Form von dolus eventualis zur fahrlässigen Tötung i. S. d. § 222 an Bedeutung22. Dabei gelten für aktives Tun und Unterlassen grundsätzlich dieselben Maßstäbe23.

Definition

Eventualvorsatz liegt nach h. M. vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich hält und diesen billigend in Kauf nimmt bzw. sich mit diesem abfindet24. Lediglich bewusste Fahrlässigkeit soll hingegen anzunehmen sein, wenn der Täter trotz der erkannten Möglichkeit des Erfolgseintritts ernsthaft und nicht lediglich vage auf das Ausbleiben eines tödlichen Erfolgs vertraut hat25. Eventualvorsatz ist auch anzunehmen, wenn dem Täter der Tod des Opfers gleichgültig ist26.

19Zur Feststellung des Vorsatzes bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des konkreten Einzelfalles; dabei sind vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage zu berücksichtigen27. Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen (etwa Schüssen, Messerstichen, Würgen) nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs gerechnet und einen solchen vor allem auch gebilligt hat28. Deshalb soll es grundsätzlich möglich sein, von der objektiven Gefährlichkeit der Handlung auf bedingten Vorsatz zu schließen. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines anderen Menschen ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr des Todes nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, dass ein solcher Erfolg nicht eintritt. Dies ist freilich wiederum in der Regel zu verneinen, wenn bei dem vorgestellten Tatablauf ein tödlicher Ausgang so nahe liegt, dass er nur durch einen glücklichen Zufall verhindert werden kann29. Ein bloßer Verweis auf die sog. Hemmschwellentheorie ist daher nicht ausreichend. Insoweit relativiert der BGH in einer jüngeren Entscheidung die Bedeutung dieser Theorie:30 „Soweit das Landgericht sich ergänzend auf eine ‚Hemmschwellentheorie‘ berufen hat, hat es deren Bedeutung für die Beweiswürdigung verkannt. Es hat schon nicht mitgeteilt, was es darunter im Einzelnen versteht und in welchem Bezug eine solche ‚Theorie‘ zu dem von ihm zu beurteilenden Fall stehen soll (…).“ Nach Ansicht des BGH erschöpft sich die „Hemmschwellentheorie“ somit in einem Hinweis auf § 261 StPO. Zur Verneinung der Billigung des Erfolges verlangt er vielmehr tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Täter ernsthaft darauf vertraut hat, dass das Opfer nicht zu Tode kommt. Es bedarf daher stets einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Auch bei Vorliegen gefährlicher Gewalthandlungen ist demnach einzelfallbezogen zu prüfen, ob vorsatzkritische Gesichtspunkte auszumachen sind. In jüngster Zeit stellte sich die Frage insbesondere in Auseinandersetzung mit sog. „Raser“-Fällen.

20Bsp. (Berliner „Raser“-Fall):31 A und B führen – nach spontaner Verständigung an einer Kreuzung – gegen 0:30 Uhr im innerstädtischen Bereich Berlins ein Autorennen durch. Dabei überfahren sie elf ampelgeregelte Kreuzungen, die zumindest teilweise auf Rotlicht geschaltet sind. Schließlich fahren sie fast nebeneinander bei Rotlicht und mit Geschwindigkeiten von 139 bis 149 km/h bzw. 160 bis 170 km/h in einen Kreuzungsbereich ein. Dort kollidiert der auf der rechten Fahrbahn fahrende A mit dem Jeep des O, der bei „grün“ von rechts kommend in die Kreuzung eingefahren war, wobei O zu Tode kommt. Durch den Aufprall wird das Fahrzeug des A auf das Fahrzeug des B geschleudert, wobei dessen Beifahrerin schwer verletzt wird. A und B werden leicht verletzt. – Das objektiv enorm gefährliche Verhalten der beiden Rennteilnehmer weist zunächst in Richtung (eventual-)vorsätzlichen (Tötungs-)Handelns. Wer im – wenn auch nächtlichen – innerstädtischen Verkehr einer Großstadt Ampelsignale missachtet und die zulässige Höchstgeschwindigkeit drastisch überschreitet, wird die Möglichkeit eines Unfalls (unter Einbeziehung Dritter) nicht ausschließen können, sodass bei einem Weiterhandeln eine gewisse Gleichgültigkeit hinsichtlich möglicher Folgen naheliegt. Zu beachten ist freilich der Gesichtspunkt der Eigengefährdung: Bei einer Kollision drohen naturgemäß auch den Rennteilnehmern erhebliche Gefahren für Leib und Leben. Dies spricht dafür, dass die Handelnden auf einen guten Ausgang vertrauen. Insoweit sind wiederum aus den objektiv drohenden Unfallszenarien Rückschlüsse auf die innere Haltung der Handelnden zu ziehen: Je gravierender das drohende Unfallszenario (etwa: Zusammenstoß mit einem Bus oder Lkw) sich darstellt, desto eher wird von einem Vertrauen auf einen guten Ausgang – und damit (bewusst) fahrlässigem Handeln – auszugehen sein32. Allerdings dürfte es nicht immer ganz einfach sein, solche konkreten Vorstellungen eines Rasers zu ermitteln33. In seiner zweiten Entscheidung zum Berliner Raserfall geht der BGH insoweit davon aus, dass die Bewertung der Eigengefährdung – abhängig vom Vorstellungsbild des Täters – abgestuft sein kann. Der Fahrer hielt demnach zwar einen Frontalaufprall mit einem Pkw für möglich, billigte dies aber, weil er sich selbst trotz nicht angelegter Sicherheitsgurte aufgrund der Sicherheitstechnik seines Fahrzeugs (Airbags) sehr sicher fühlte. Selbst wenn er eine Kollision mit einem Lkw usw., die zu einer größeren Eigengefahr geführt hätte, nicht gebilligt hätte, soll dies unerheblich sein, da sich in der konkreten Kollision jedenfalls das von ihm gebilligte Risiko realisierte34.

20aMit Blick auf den Berliner Fall ergab sich die weitere Besonderheit, dass nach den Feststellungen des LG die Angekl. die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs des Rennens erst erkannten und billigend in Kauf nahmen, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren; zugleich seien sie zu diesem Zeitpunkt „absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren“. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 muss der Vorsatz bei der Begehung der Tat vorliegen; nach § 8 S. 1 ist für die Zeit der Tat die Tathandlung (und nicht der Eintritt des Erfolges, § 8 S. 2) entscheidend. Daraus folgt, dass ein der Handlung nur vorausgehender Vorsatz (dolus antecedens) sowie ein – wie hier – der Tat nachfolgender Vorsatz (dolus subsequens), der zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht mehr bzw. noch nicht aktuell ist, nicht ausreicht.

4.Rechtswidrigkeit und Schuld

21Da das Leben für den Rechtsgutsinhaber kein disponibles Rechtsgut ist, scheidet eine rechtfertigende Einwilligung des Opfers in die Tötung aus. Bei einem ausdrücklichen und ernstlichen Tötungsverlangen kann lediglich der Privilegierungstatbestand des § 216 eingreifen. Auch eine Rechtfertigung nach § 34 kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da das Leben als höchstes Rechtsgut einer Abwägung nicht zugänglich ist. Es verbleibt hier nur die Möglichkeit einer Entschuldigung unter den Voraussetzungen des § 35.

5.Strafzumessungsregeln des § 212 Abs. 2 und § 213

22Die h. M. stuft den besonders schweren Fall des § 212 Abs. 2 und den minder schweren Fall des § 213 als bloße Strafzumessungsregeln ein, die die Rechtsfolgenseite des § 212 (nicht des § 211) betreffen35. Das soll auch für den benannten minder schweren Fall des § 213 Var. 1 gelten, der demnach kein Privilegierungstatbestand ist36.

23a) Benannter minder schwerer Fall, § 213 Var. 1. Dieser liegt vor, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Die Worte „ohne eigene Schuld“ meinen, dass der Täter keine genügende Veranlassung zur Misshandlung oder schweren Beleidigung gegeben hat37. Es ist damit also nicht die Schuld im dogmatischen Sinne, d. h. im Sinne der dritten Stufe des Straftataufbaus, in Bezug genommen. Auch sind Misshandlung und Beleidigung nicht im Sinne der Tatbestände der § 223 und § 185 zu verstehen, daher werden auch Misshandlungen seelischer Art und ohne Eintritt eines Körperverletzungserfolgs erfasst. Nur solche Misshandlungen können freilich einen minder schweren Fall begründen, die nach ihrem Gewicht und unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls geeignet sind, die Tat als verständliche Reaktion auf die Provokation zu verstehen. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Täters aufgrund Alkoholgenusses vorliegt38 oder die Tat eine gewisse Nähe zu Notwehrfällen aufweist39.

24b)Unbenannte Fälle. Der unbenannte minder schwere Fall i. S. d. § 213 Var. 2 und der besonders schwere Fall des § 212 Abs. 2 sind nach h. M. im Wege einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände i. S. d. § 46 zu bestimmen. Ob § 212 Abs. 2 verwirklicht ist, bestimmt sich nach h. M. ebenfalls im Wege einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände40. Da § 212 Abs. 2 als Rechtsfolge zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, ergibt die systematische Auslegung, dass ein Fall vorliegen muss, der ebenso schwer wiegt wie bei der Verwirklichung eines Mordmerkmals.

Klausurtipp

Da in strafrechtlichen Prüfungsarbeiten grundsätzlich auf Strafzumessungserwägungen nicht einzugehen ist, empfiehlt es sich, bei besonders schweren und minder schweren Fällen nur auf benannte Merkmale (etwa § 213 Var. 1 oder § 243 I 2) einzugehen. Diese Merkmale sind – nicht anders als Tatbestandsmerkmale – im Wege der Subsumtion zu prüfen. Die Strafzumessungsvorschriften sind im Übrigen im Straftataufbau nach der Schuld, ggf. auch nach einer etwaigen Rücktrittsprüfung, anzusprechen.

Einführende Aufsätze:

Geppert, Zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, insbesondere bei Tötungsdelikten, Jura 2001, 55 (Behandlung zentraler Abgrenzungsfragen unter Einbeziehung der diesbezüglichen Rspr.); Kühl, „Wer einen Menschen tötet“ – Der objektive Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 StGB, JA 2009, 321 (Grundlagen zum Tatobjekt „anderer Mensch“ wie auch zur Tathandlung „töten“ unter Einbeziehung von Kausalitäts- und Zurechnungsfragen); Mitsch, Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1995, 787, 888, JuS 1996, 26 (Fallorientierte Übersicht zum Anwendungsbereich der einzelnen Tötungsdelikte).

Übungsfälle:

Dessecker, Zwei Tötungsversuche mit glimpflichem Ausgang, Jura 2000, 592 (Abgrenzung Eventualvorsatz/bewusste Fahrlässigkeit, Versuch und Rücktritt); Eschenbach, Zündende Ideen, Jura 1999, 88 (Verknüpfung zahlreicher Fragen des Allgemeinen Teils mit Tötungsdelikten: Vorsatz, Rechtfertigung, Entschuldigung, mittelbare Täterschaft, Unterlassen); Kalkofen/Sievert, Pech für den Dorfpfarrer, Jura 2011, 229 (zur Problematik der Erfolgszurechnung bei mehraktigem Tatgeschehen [hier: verspäteter Erfolgseintritt]); Kretschmer, Ein folgenschweres letztes Bier, Jura 1998, 244 (Tötung in Notwehr); Kühl/Hinderer, Das Ende einer Ehe, JuS 2010, 697 (lehrreich zur Strafbarkeit der Tötungsverabredung sowie zum versuchten Tötungsdelikt); Rengier/Brand, Antizipierte Verteidigung, JuS 2008, 514 (zur Prüfung des versuchten Tötungsdelikts); Ritz, Ein Tag am Strand, JA 2022, 113 (Totschlag mit Schwerpunkt Unterlassen, Irrtümer, rechtfertigende Pflichtenkollision); Scholler, Tödliche Langeweile, JuS 2021, 1153 (Fragen der Beteiligung und Totschlag durch Unterlassen); Walter, Schwammerl am Wilden Kaiser, Jura 2014, 117 (lehrreich zum Aufbau des [untauglichen] Unterlassungsversuchs in Ansehung eines Tötungsdelikts).

Rechtsprechung:

BGHSt 7, 363 – Lederriemen (Hemmschwelle bei Tötungsvorsatz); BGHSt 10, 291 – Piepslaute (Abgrenzung von § 212 und § 218); BGHSt 31, 348 – Vorwehen (Beginn der Geburt); BGHSt 32, 194 – Eröffnungswehen (Beginn der Geburt); BGHSt 57, 183 ff. – Messerstich (Bedeutung der Hemmschwellentheorie); BGH NStZ 1985, 26 – mangelnde Behandlung (Kausalität); BGHSt 65, 42 – Berliner Raserfall (Tötungsvorsatz bei Eigengefährdung); BGHSt 65, 163 – Kaiserschnitt (Beginn der Geburt).

II.Mord, § 211

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

25§ 211 schützt ebenfalls das Rechtsgut Leben. Die Rechtsprechung stuft dabei § 211 gegenüber § 212 noch als selbstständige Abwandlung (delictum sui generis) und damit als eigenständigen Straftatbestand ein41. Zur Begründung führt sie vor allem an, dass beide Tatbestände einen jeweils eigenständigen Unwertgehalt beinhalten42. Diese Ansicht, die inzwischen auch durch ein obiter dictum des 5. Strafsenats des BGH immerhin ins Wanken geraten ist,43 ist jedoch wenig überzeugend, weil dahinter eine „metaphysische Vorstellung“44 von der besonderen Schwere des Mordes steht. Auch streitet hierfür nicht der Wortlaut des Gesetzes, der noch aus der Zeit des Nationalsozialismus stammt und die Tätertypen „Totschläger“ und „Mörder“ verwendet45. Die überwiegende Ansicht im Schrifttum sieht § 211 mit Recht als Qualifikationstatbestand zu § 212 an, da die Mordmerkmale zum Totschlag hinzutreten und daher die Strafe des Totschlags schärfen. Zwischen beiden Delikten besteht ein quantitatives Stufenverhältnis46. Im Falle der Verwirklichung von Mordmerkmalen ist daher lediglich ein graduell höherer Schweregehalt der Tat gegeben. Der Streit hat vor allem Auswirkungen auf die Frage, ob bei persönlichen Mordmerkmalen § 28 Abs. 1 (wenn § 211 ein selbstständiger Tatbestand ist, begründet das Mordmerkmal die Strafbarkeit) oder § 28 Abs. 2 (wenn § 211 eine Qualifikation ist, schärft das Mordmerkmal die Strafe des § 212) zur Anwendung gelangt. Beide Auffassungen können in einzelnen Konstellationen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen47.

Klausurtipp

Auf die Frage der dogmatischen Einordnung des § 211 sollte in Prüfungsarbeiten nur eingegangen werden, soweit dies (im Rahmen des § 28) für die Falllösung relevant ist. Ansonsten kann ohne nähere Begründung von einem Qualifikationstatbestand ausgegangen und die Prüfung entsprechend aufgebaut werden. § 212 und § 211 können dabei unter einem gemeinsamen Prüfungspunkt abgehandelt werden. Im Einzelfall kann es jedoch „ökonomisch“ sinnvoller sein, beide Vorschriften getrennt zu prüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits eine Strafbarkeit nach § 212 aufgrund des Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen zu verneinen ist. Jedoch ist stets sorgfältig auf die Aufgabenstellung zu achten. Sollen alle aufgeworfenen Fragen – ggf. auch im Hilfsgutachten – diskutiert werden, so dürfen die Mordmerkmale nicht vorschnell ausgeblendet werden. Dies gilt ferner in Fällen der Teilnahme, wenn zwar die Strafbarkeit des Haupttäters mangels Schuld entfällt, aufgrund der (limitierten) akzessorischen Haftung des Teilnehmers jedoch die Haupttat genau geprüft werden muss.

26Prüfungsschema § 211 kombiniert mit § 212:

1.  Tatbestand

a)  Objektiver Tatbestand

aa)  Grundtatbestand des § 212

bb)  Objektive Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 Gruppe 2:heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln

b)  Subjektiver Tatbestand

aa)  Vorsatz bzgl. der objektiven Merkmale des § 212

bb)  Vorsatz bzgl. der objektiven Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 Gruppe 2

cc)  Vorliegen subjektiver Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 Gruppe 1/3

(1)  Gruppe 1: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe

(2)  Gruppe 3: Ermöglichungs-, Verdeckungsabsicht

2.  Rechtswidrigkeit

3.  Schuld (nach a. A. sind die Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 Gruppe 1/3 spezielle Schuldmerkmale)

27Prüfungsschema für getrennte Prüfung von § 212 und § 211:

I.Strafbarkeit gem. § 212

1.  Tatbestand

a)  Objektiver Tatbestand

b)  Subjektiver Tatbestand

2.  Rechtswidrigkeit

3.  Schuld

II.Strafbarkeit gem. § 211

1.  Tatbestand

a)  Objektiver Tatbestand: Objektive Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 Gruppe 2: heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln

b)  Subjektiver Tatbestand

aa)  Vorsatz bzgl. der objektiven Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 Gruppe 2

bb)  Vorliegen subjektiver Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 Gruppe 1/3

(1)  Gruppe 1: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe

(2)  Gruppe 3: Ermöglichungs-, Verdeckungsabsicht

2.  Rechtswidrigkeit

3.  Schuld (nach a. A. sind die Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 Gruppe 1/3 spezielle Schuldmerkmale)

2.Die drei Gruppen von Mordmerkmalen

28Die 1. Gruppe (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe) und die 3. Gruppe (Ermöglichungs-, Verdeckungsabsicht) enthalten persönliche Mordmerkmale, die nach h. M. dem subjektiven Tatbestand zuzuordnen sind, da sie das Unrecht der Tat betreffen48. Für sie gilt bei Täterschaft und Teilnahme § 28. Nach a. A. soll es sich insoweit um spezielle Schuldmerkmale handeln, auf die in Beteiligungsfällen § 29 Anwendung findet49. Die 2. Gruppe (heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln) enthält hingegen Merkmale, die die Tatausführung betreffen und die daher dem objektiven Tatbestand zuzuordnen sind.

29Eine strikte Differenzierung zwischen objektiven und subjektiven Merkmalen ist freilich zu pauschal, da auch die objektiven Mordmerkmale der 2. Gruppe subjektive Elemente enthalten. So liegt beim Mordmerkmal der Heimtücke die subjektive Komponente in dem Erfordernis einer „feindseligen Willensrichtung“ und beim Merkmal grausam in der notwendigen „unbarmherzigen Gesinnung“ des Täters. Aus Gründen des Sachzusammenhangs sollten die subjektiven Elemente jedoch bei der Prüfung des tatbezogenen Mordmerkmals im objektiven Tatbestand (und nicht etwa im subjektiven Tatbestand) geprüft werden.

Hinweis

Das Vorliegen subjektiver Mordmerkmale ist sowohl beim vollendeten als auch beim versuchten Delikt im subjektiven Tatbestand bzw. Tatentschluss (nach a. A. in der Schuld) zu prüfen. Objektive Mordmerkmale sind beim vollendeten Delikt – wie auch sonst qualifizierende Merkmale – im objektiven Tatbestand zu prüfen; im subjektiven Tatbestand muss sich dann der Vorsatz nach allgemeinen Grundsätzen auf diese erstrecken.

Klausurbewertung

Ein verbreiteter Fehler, der zum Punkteabzug führt, ist es, im Rahmen des Versuchs zu prüfen, ob der Täter ein objektives Mordmerkmal tatsächlich verwirklicht hat. Denn beim Versuch kommt es allein darauf an, dass der Täter Tatentschluss hinsichtlich der Verwirklichung des Mordmerkmals besitzt und unmittelbar zur Tat ansetzt. Daher ist es z. B. nicht entscheidend, ob ein Mittel tatsächlich gemeingefährlich ist, sondern lediglich ob der Täter subjektiv davon ausgeht. Unzutreffend ist es ferner, wenn im Rahmen einer versuchten Tat objektive Mordmerkmale erst beim unmittelbaren Ansetzen geprüft werden.

30Prüfungsschema für den versuchten Mord

1.  Tatbestand

a)  Tatentschluss

aa)  Tatentschluss bzgl. der objektiven Merkmale des § 212

bb)  Tatentschluss bzgl. der objektiven Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 Gruppe 2:heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln

cc)  Vorliegen subjektiver Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 Gruppe 1/3

(1)  Gruppe 1: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe

(2)  Gruppe 3: Ermöglichungs-, Verdeckungsabsicht

b)  Unmittelbares Ansetzen

2.  Rechtswidrigkeit

3.  Schuld (nach a. A. sind die Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 Gruppe 1/3 spezielle Schuldmerkmale)

3.Die einzelnen Mordmerkmale

31a) Persönliche Mordmerkmale der 1. Gruppe. Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier und sonstige niedrige Beweggründe knüpfen die Strafschärfung an besonders verwerfliche Motive (Beweggründe) des Täters. Hierbei handelt es sich nach h. M. um Merkmale des subjektiven Tatbestandes50. Die Merkmale Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und Habgier sind gesetzlich genannte Beispiele für niedrige Beweggründe („sonst ein niedriger Beweggrund“). Soweit eines der erstgenannten Merkmale verwirklicht ist, gelangt die Auffangvariante des sonstigen niedrigen Beweggrundes nicht zur Anwendung; vielmehr bedarf es hierfür eigenständige weitere Motive. Kommen verschiedene, möglicherweise zusammenwirkende Motive des Täters in Betracht (sog. Motivbündel), so ist das bewusstseinsdominante Motiv entscheidend, d. h. der die Tat prägende Handlungsantrieb muss für sich betrachtet „niedrig“ sein und so eines der genannten Mordmerkmale begründen51.

32Der Täter muss die persönlichen Mordmerkmale stets auch subjektiv in ihren tatsächlichen Voraussetzungen erfassen, muss also etwa die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen der Schluss auf habgieriges Handeln gezogen wird. Es ist daher erforderlich, dass er sich derjenigen Tatumstände bewusst ist, die der Bewertung seines Handlungsantriebes als „niedrig“ zugrunde liegen52. Die rechtliche Bewertung als „niedrig“ (Subsumtion) braucht der Täter hingegen nicht nachzuvollziehen. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen (wie Wut, Hass oder Zorn) als Handlungsantriebe in Betracht kommen, muss der Täter diese auch gedanklich beherrschen und mit seinem Willen steuern können53.

33aa) Mordlust. Fälle der Mordlust sind nicht nur in der Praxis recht selten, sondern dürften auch in Prüfungsarbeiten eher die Ausnahme darstellen. Erforderlich ist, dass es dem Täter allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen54.

Definition

Aus Mordlust handelt der Täter, wenn er aus reinem Mutwillen, aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens oder aus Zeitvertreib tötet55.

34bb) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs. Von größerer praktischer Bedeutung ist die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs im Zusammenhang mit Sexualstraftaten.

Definition

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs handelt, wer die geschlechtliche Befriedigung durch oder im Zusammenhang mit dem Tötungsakt sucht.

Erfasst werden zunächst (1) Fälle des Sexualmords, bei denen der Täter die geschlechtliche Befriedigung durch die Tötung des Opfers, d. h. im Tötungsakt selbst sucht56. Ob der Täter die angestrebte sexuelle Befriedigung tatsächlich erreicht, ist für die Verwirklichung des subjektiven Merkmals, das lediglich eine entsprechende Zielrichtung verlangt, unerheblich. Weiter verwirklicht dieses Merkmal, (2) wer eine andere Person tötet, um sich anschließend an der Leiche sexuell zu befriedigen57. Letztlich erfüllt dieses Mordmerkmal auch, (3) wer bei einer Sexualstraftat Gewalt anwendet und dabei mit Eventualvorsatz hinsichtlich des Todes des Opfers handelt58.

35cc)Habgier. Für Klausuren bedeutsam ist vor allem das Merkmal der Habgier.

Definition

Das Mordmerkmal Habgier setzt ein ungezügeltes, rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis – auch um den Preis eines Menschenlebens – voraus59.

Habgier ist insbesondere dann gegeben, wenn der Täter den Tod eines Menschen deshalb anstrebt oder in Kauf nimmt, weil er sich unter völliger Missachtung seiner elementaren Rechte und Interessen in den Besitz seiner Habe setzen will60. Das Gewinnstreben kann mit anderen Beweggründen wie Hass, Verzweiflung oder Angst zusammentreffen, solange bei Motivbündeln nur das Gewinnstreben das Bewusstsein dominiert61.

Bsp.: T tötet den O, der ihn testamentarisch zum Erben eingesetzt hat, um „vorzeitig“ an die Erbschaft zu gelangen. – Unerheblich für die Verwirklichung des Mordmerkmals wäre es, wenn T den O nebenbei hasst, weil er ihn in der Vergangenheit mehrfach schikaniert hat.

36(1) Habgier kann in jedem Streben nach einem Vermögenswert liegen. Es muss nicht beabsichtigt sein, einen beträchtlichen Gewinn zu erzielen. Denn gerade auch die Tötung eines Menschen zur Erlangung geringer Vermögenswerte kann als besonders verwerflich zu qualifizieren sein.

Bsp.:62 T tötet nach einem Banküberfall den O, um mit dessen Wagen die Beute in Sicherheit zu bringen.

37(2) Erfasst werden auch Fälle, in denen es dem Täter darum geht, Zahlungen an das Opfer zu vermeiden. Richtigerweise kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob der Täter einen positiven Gewinn erzielen oder nur Aufwendungen bzw. Verluste vermeiden möchte, da es ihm per saldo in beiden Fällen darum geht, seine Vermögenslage zu verbessern. Nicht erforderlich ist demnach, dass durch die Tat ein „Mehr“ in das Vermögen fließen soll. Vielmehr wird auch ein Handeln zur Besitzstandswahrung erfasst63.

Bsp.: Der Ehemann tötet seine Frau, um nach der Trennung keinen Unterhalt zahlen zu müssen. – Der Schuldner tötet seinen Gläubiger, um die Rückzahlung eines Darlehens zu vermeiden.

38dd) Sonstige niedrige Beweggründe. Solche liegen nur vor, wenn diese im Unrechts- und Schuldgehalt mit den drei im Gesetz zuvor genannten Merkmalen vergleichbar sind und sich daher entsprechend vom Totschlag des § 212 abheben.

Definition

Ein niedriger Beweggrund liegt vor, wenn die Tatantriebe nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Bewertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und daher besonders verachtenswert sind64.

Bsp.: Rachsucht65, Neid und Hass66, Selbstjustiz67, Imponiergehabe68, Ausländerfeindlichkeit69 oder Blutrache70.

39Auch Gefühlsregungen wie Verärgerung, Wut oder Enttäuschung können niedrige Beweggründe darstellen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen71. Erforderlich ist aber immer, dass diese Motive menschlich nicht verständlich und Ausdruck der niedrigen Gesinnung sind. Hierzu ist eine Gesamtwürdigung der Umstände der Tat sowie der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit vorzunehmen. Dabei sind nach h. M. die besonderen Lebensanschauungen und Wertvorstellungen in die Bewertung mit einzubeziehen72. Auch das Verhältnis des Anlasses der Tat und der Folgen ist von Bedeutung73. Freilich begründet ein Missverhältnis oder die Verfolgung eigener Interessen für sich genommen noch nicht den erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. Auch Fälle, in denen eine Verdeckungsabsicht verneint wird, weil etwa der Täter mit der Tötung nur die Flucht erleichtern möchte, können hier Bedeutung erlangen74.

40Handelt der Täter aus verschiedenen Motiven (Motivbündel), so sind die bewusstseinsdominanten Beweggründe, die die Tat prägen, maßgeblich75. Zumindest eines dieser Motive muss den Voraussetzungen des niedrigen Beweggrundes entsprechen.

Bsp.: Die Frau des T geht mit O, einem alten Studienfreund, ins Kino. T ist deshalb rasend eifersüchtig und tötet O aus krasser Eigensucht. – Die Eifersucht kann im Einzelfall einen niedrigen Beweggrund i. S. d. § 211 Abs. 2 Gruppe 1 darstellen. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da für T kein menschlich nachvollziehbarer Anlass zu einer solch maßlos übersteigerten Eifersucht vorlag und er aus krasser Eigensucht handelte. Im Einzelfall kann jedoch auch in solchen Fällen anders zu entscheiden sein, wenn Umstände zugunsten des Täters vorliegen, die im Wege der Gesamtwürdigung zur Verneinung des niedrigen Beweggrundes führen; so etwa wenn der Täter zuvor gekränkt oder gedemütigt wurde oder bei einer Spontantat die Ehefrau mit dem Liebhaber „auf frischer Tat ertappt“.

Klausurhinweis

In Klausuren sind für die notwendige Gesamtwürdigung dem Sachverhalt alle relevanten Angaben zu entnehmen und abzuwägen.

41b) Objektive Mordmerkmale der 2. Gruppe. Die Merkmale heimtückisch, grausam und mit gemeingefährlichen Mitteln sind tatbezogen. Sie betreffen die Art und Weise der Tötung und damit das Unrecht der Tat; sie sind im objektiven Tatbestand zu prüfen.

42aa) Heimtücke. Die größte Bedeutung erlangt das Merkmal der Heimtücke. Die „Aufstufung“ des Totschlags zum Mord ist in dem Umstand begründet, dass der Täter in hinterhältiger Weise das Überraschungsmoment ausnutzt und dadurch das Opfer hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder diesen doch wenigstens zu erschweren76.

Definition

Heimtückisch tötet, wer die Arg- und daher Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung ausnutzt77.

43(1) Arglos ist dabei, wer sich zum Zeitpunkt der mit Tötungsvorsatz vorgenommenen Tathandlung keines Angriffs versieht78. Das Opfer kann erstens überhaupt nur arglos sein, wenn es die Fähigkeit zum Argwohn besitzt. Auch ein Schlafender soll nach h. M. arglos sein können, da dieser seine Arglosigkeit „mit in den Schlaf nimmt“, indem er sich bewusst dem Schlaf im Vertrauen darauf hingibt, dass ihm nichts geschehen werde79. Die Arglosigkeit fehlt hingegen bei Besinnungslosen, weil diese dem Angriff nicht entgegentreten können80. Ferner wird diese auch bei sehr kleinen Kindern verneint, sofern deren Wahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet ist und diese deshalb nicht fähig sind, anderen Vertrauen entgegen zu bringen81. Das bloße Überlisten natürlicher Abwehrinstinkte von Kleinstkindern genügt dabei nicht82.

Bsp.:83 T süßt den Brei des Kleinkindes K, damit dieses das tödliche Gift nicht bemerkt. – T macht sich nach § 212, nicht aber § 211 strafbar, da K noch nicht zum Argwohn fähig war.

44Ggf. kann bei Kleinstkindern und Bewusstlosen auf die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter (z. B. Eltern, Aufsichtspersonal oder Ärzte) abgestellt werden84. Schutzbereit ist dabei derjenige, der den Schutz vor Leibes- und Lebensgefahren dauernd oder vorübergehend übernommen hat und ihn im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies unterlässt, weil er dem Täter vertraut85. Voraussetzung ist, dass der Dritte den Schutz wirksam erbringen kann, wofür eine gewisse räumliche Nähe86 und eine überschaubare Anzahl anvertrauter Personen erforderlich sind87.

Bsp.:88 Vater T tötet seinen einjährigen Sohn O im Schlaf; im Nebenzimmer ist der 7 Jahre alte Bruder anwesend. – Heimtücke ist zu verneinen, wenn der ältere Bruder keine Schutzfunktion übernommen hat; O selbst fehlt die Fähigkeit zum Argwohn.

45Der Täter muss den schutzbereiten Dritten aber nicht gezielt ausschalten, vielmehr genügt es, wenn der Täter die von ihm erkannte Arglosigkeit des Dritten bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Bedeutung hat dies vor allem bei der Tötung bewusstloser Patienten erlangt.

Bsp.:89 Krankenschwester T spritzt in Anwesenheit von nahen Angehörigen oder Ärzten eigenmächtig ein Mittel, um den bewusstlosen und schwerkranken Patienten O, der zuvor nicht in die Tötung eingewilligt hat, zu töten; zudem schaltet sie an den Geräten eine Vorrichtung ab, die bei einer Verschlechterung des Zustandes Alarm auslöst. – T macht sich nach §§ 212, 211 strafbar, da sie heimtückisch handelte. O selbst war zwar zum Argwohn nicht fähig, jedoch nutzte T die Arg- und daher Wehrlosigkeit der schutzbereiten Dritten aus. Hätten die Anwesenden den Angriff bemerkt, wären sie eingeschritten; dies unterblieb aber, weil sie T als behandelnder Krankenschwester vertrauten und auch der Alarm unterdrückt war. Zu prüfen bleibt, ob T auch in feindseliger Willensrichtung handelte; das kann in engen Grenzen zu verneinen sein, wenn sie dem Patienten individuell weiteres Leid ersparen möchte90.

46Besitzt das Opfer die Fähigkeit zum Argwohn, so muss es zum Zeitpunkt der Tathandlung grundsätzlich auch tatsächlich arglos sein. Ein bloß generelles Misstrauen oder eine latente Angst vor Angriffen steht der Annahme der Arglosigkeit nicht entgegen91. Selbst eine auf früheren Streitigkeiten und einer feindseligen Beziehung beruhende Angst des Opfers beseitigt dessen Arglosigkeit nicht. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob das Opfer im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnet. Arglos kann das Opfer auch bei einem offenen, aber überraschenden Angriff sein, wenn die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen92. Das Opfer muss also keineswegs „hinterrücks“ angegriffen werden. Die Arglosigkeit kann im Einzelfall selbst dann vorliegen, wenn der Tat zwar ein Angriff des Täters vorausgegangen ist, dieser aber bereits wieder beendet war93. Entscheidend ist demnach, ob das Opfer im konkreten Fall mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Integrität tatsächlich gerechnet hat94. Ist dies der Fall, ist das Opfer auch dann arglos, wenn es die Gefährlichkeit des Täters – etwa im Hinblick auf seine Bewaffnung – unzutreffend einschätzt95. Ein der Tötungshandlung unmittelbar vorausgegangener, allein verbal geführter Angriff oder eine feindselige Atmosphäre schließen die Heimtücke aber nicht aus96.

47Für die Beurteilung der Arglosigkeit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Tathandlung abzustellen97. Eine Ausnahme wird jedoch für Fälle zugelassen, in denen der Täter das Opfer mit Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt oder ihm eine Falle stellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob das Opfer arglos ist, soll hier nicht der Beginn der Tötungshandlung, sondern bereits das im Vorbereitungsstadium liegende hinterhältige Vorgehen sein98. Selbst wenn das (wehrlose) Opfer bei Eintritt des Täters in das Versuchsstadium inzwischen argwöhnisch ist, soll Heimtücke zu bejahen sein99. Begründet wird diese Ansicht damit, dass das Heimtückische in den Maßnahmen liegt, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, soweit diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Für die Annahme von Heimtücke lässt sich ferner anführen, dass dem Opfer durch die raffinierte Vorgehensweise des Täters bei der Vorbereitung bereits in diesem Stadium die Verteidigungsmöglichkeiten genommen werden.

48(2) Gerade aufgrund der Arglosigkeit muss das Opfer wehrlos sein, d. h. es muss nur deshalb nicht zur Verteidigung im Stande sein. Beruht die Wehrlosigkeit auf anderen Gründen, etwa der körperlichen Unterlegenheit des Opfers, so scheidet Heimtücke aus.

Bsp.:100 O lässt sich von T beim Liebesspiel fesseln. T beschließt erst dann, diese Situation auszunutzen und die O zu töten. – Die Wehrlosigkeit der O beruht nicht auf deren Arglosigkeit, sondern auf der vorangegangenen Fesselung, bei der T noch keinen Tatentschluss besaß.

49(3)