TEHG · ZuV 2020 - Lars Hoffmann - E-Book

TEHG · ZuV 2020 E-Book

Lars Hoffmann

0,0

Beschreibung

Topaktueller Kommentar ... Der Kommentar erläutert das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und die Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) und behandelt damit die relevanten Rechtsakte zur Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland. Die Autoren gehen umfassend auf die in der Praxis relevantesten Fragen, wie den Anwendungsbereich, die Zuteilungsregeln sowie die Überwachung und Berichterstattung, ein. ... erschließt Emissionshandel und Zuteilungsregelungen Vor allem in Bezug auf die EU-weit einheitlichen Zuteilungsregeln und die nationale Umsetzung durch die ZuV 2020 erschweren die komplexen Rechtsquellen und die zahlreichen erläuternden Dokumente die Aufbereitung der Thematik. ... gibt umfassenden Überblick Die Autoren geben einen umfassenden Überblick über die Umsetzung der einheitlichen Zuteilungsregeln in Deutschland und stellen deren Regelungszusammenhang systematisch dar. Neben Literaturquellen haben sie an zahlreichen Stellen auf die Auslegungshilfen der Europäischen Kommission, die Guidance Documents, zurückgegriffen. Diese Leitlinien konnten jedoch aufgrund mangelnder Rechtsverbindlichkeit lediglich als Anhaltspunkt zur Ermittlung des beabsichtigten Regelungszwecks herangezogen werden. ... mit jüngsten Gerichtsentscheidungen Der Kommentar gibt den aktuellen Stand der Diskussion zur Mitte der dritten Handelsperiode wieder. Grundlegende Fragestellungen, die bereits höchstrichterlich entschieden sind, sowie aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind bis einschließlich September 2016 berücksichtigt. Einige Detailfragen, insbesondere in Bezug auf die Zuteilungsregeln, sind weiterhin Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern

Seitenzahl: 609

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



TEHG / ZuV 2020

Praxiskommentar zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und Zuteilungsverordnung 2020

Lars Hoffmann, LL.M. (Auckland)

Regierungsrat im Umweltbundesamt, Deutsche Emissionshandelsstelle

Martin Fleckner

Oberregierungsrat im Umweltbundesamt, Deutsche Emissionshandelsstelle

Inga Budde, M.A.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

Print ISBN 978-3-415-05890-3 E-ISBN 978-3-415-05900-9

© 2017 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Das Werk gibt die Auffassungen der Autoren wieder, die nicht notwendigerweise mit denen der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt übereinstimmen

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort

Der vorliegende Kommentar erläutert das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und die Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) und behandelt damit die relevanten Rechtsakte zur Implementierung des Emissionshandels in Deutschland. Ziel der Kommentierung ist, umfassend auf die in der Praxis relevantesten Fragen, wie den Anwendungsbereich, die Zuteilungsregeln und die Überwachung und Berichterstattung einzugehen. Vor allem in Bezug auf die EU-weit einheitlichen Zuteilungsregeln und der nationalen Umsetzung durch die ZuV 2020 erschwert die Komplexität der Rechtsquellen und das Vorhandensein einer Vielzahl erläuternder Dokumente die Befassung mit der Thematik. Der Anspruch der Kommentierung ist es, einen möglichst umfassenden Überblick über die Umsetzung der einheitlichen Zuteilungsregeln in Deutschland zu geben und deren Regelungszusammenhang systematisch darzustellen. Neben Literaturquellen musste an zahlreichen Stellen auf die Auslegungshilfen der Europäischen Kommission, die Guidance Documents (dt.: Leitlinien), welche jedoch aufgrund mangelnder Rechtsverbindlichkeit1 lediglich als Anhaltspunkt zur Ermittlung des beabsichtigen Regelungszwecks herangezogen werden können, zurückgegriffen werden.2 Insgesamt kann die Kommentierung nur eine Momentaufnahme zum aktuellen Stand der Diskussion zur Mitte der dritten Handelsperiode bieten. Obgleich grundlegende Fragestellungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Kommentars höchstrichterlich entschieden sind und weitere aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bis einschließlich September 2016 berücksichtigt werden konnten, sind einige Detailfragen, insbesondere in Bezug auf die Zuteilungsregeln, weiterhin Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.

Das Emissionshandelsrecht hat sich in der Vergangenheit als überaus dynamisches Rechtsgebiet erwiesen, das seit seiner Einführung zahlreichen Anpassungen unterlag.

Das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU ETS) wurde im Jahr 2003 durch die Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie) als ein Instrument geschaffen, das zur Erreichung der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union aus der Klimarahmenkonvention und dem Kyoto-Protokoll beitragen sollte. In der ersten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls hat sich die Europäische Union insgesamt zu einem Minderungsziel von 8 Prozent gegenüber 1990 verpflichtet, welches durch das Burden-Sharing-Agreement auf die einzelnen Mitgliedstaaten verteilt und in nationale Emissionshöchstmengen (Cap) übersetzt wurde.3 Nach dem Ende der ersten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls im Jahre 2012 haben sich die Vertragsparteien auf eine zweite Verpflichtungsperiode geeinigt, in der sich die Europäische Union zu einem Minderungsziel von 20 Prozent gegenüber 1990 verpflichtet hat. Die von dem Kyoto-Protokoll in der zweiten Verpflichtungsperiode umfassten Emissionen stellen jedoch nur einen Bruchteil der weltweiten CO2-Emissionen dar, da Industriestaaten wie Japan, Kanada, Neuseeland und Russland sich in der zweiten Verpflichtungsperiode nicht mehr zu Emissionsminderungen verpflichtet haben. Das vielfach geforderte weltweite Nachfolgeabkommen zum Kyoto-Protokoll wurde auf der Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention (United Nations Framework Convention on Climate Change – UNFCCC), der COP 21 in Paris, auf den Weg gebracht. Darin haben sich die Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention auf ein verbindliches internationales Klimaschutzinstrument geeinigt, das ab 2020 gelten soll. Angesichts der bislang noch nicht ausreichenden Minderungsziele der Mitgliedstaaten, kann es insofern aber weiterhin als offen angesehen werden, ob das Abkommen das Erreichen des vielbeschworenen 2 °C-Ziels sichert. Die auf der COP 21 von den Vertragsstaaten zugesagten Minderungsbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions – ­INDCs) ergeben eine prognostizierte Erwärmung um 2,7 °C.4 Der Vertrag sieht allerdings einen Mechanismus zur Steigerung des Ambitionsniveaus vor. Die Europäische Union hat sich auf ein Minderungsziel von 30 Prozent im Jahr 2020 und von 40 Prozent im Jahr 2030 gegenüber den Emissionen des Jahres 1990 verpflichtet. Durch das EU ETS soll bis 2020 gegenüber dem Jahr 2005 ein Minderungsbeitrag von 43 Prozent und durch die nicht vom Emissionshandel umfassten Sektoren ein Minderungsbeitrag von 30 Prozent erbracht werden. Das Emissionshandelssystem gilt dabei weiterhin als Hauptklimaschutzinstrument der Union. Die Effort-Sharing-Verordnung, zu der die Kommission am 20. Juli 2016 einen Entwurf5 vorgelegt hat, soll für den Zeitraum 2021 – 2030 verbindliche Reduktionsziele für die nicht vom Emissionshandelssystem umfassten Sektoren in den einzelnen Mitgliedstaaten festlegen. Umfasst sind etwa die Sektoren Transport, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallbehandlung. Diese sollen nach dem Vorschlag der Kommission bis zum Jahr 2030 zu einer Minderung von 30 Prozent gegenüber den Emissionen im Jahr 2005 beitragen. Zusätzlich werden die Minderungen der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Deutschland wurde dabei eine Reduktionsverpflichtung von 38 Prozent zugewiesen.

Das Emissionshandelssystem war in seiner regulatorischen und administrativen Ausgestaltung seit seiner Einführung im Jahr 2005 einem dauernden Fortentwicklungsprozess unterworfen. Während in den ersten beiden Handelsperioden Kernbereiche wie die Festsetzung der Obergrenze an Zertifikaten (Cap) oder die Regelungen für die kostenlose Zuteilung auf nationaler Ebene erfolgten, wurde das System in der dritten Handelsperiode auf EU-Ebene harmonisiert. Dabei wurden einheitliche Zuteilungsregeln, Vorgaben für die Überwachung und Berichterstattung (Monitoring), einheitliche Akkreditierungs- und Verifizierungsregeln eingeführt. Zudem wurden auch zentrale Vollzugsbereiche zentralisiert, etwa durch die Einführung eines einheitlichen Unionsregisters und der Vereinheitlichung des Zuteilungsverfahrens, bei dem der Europäischen Kommission eine Letztentscheidungsbefugnis über die kostenlose Zuteilung für jede einzelne Anlage eingeräumt wurde. Eine weitgehende Harmonisierung erfolgte auch im Bereich der Auktionierung.

Die Notwendigkeit auf einen während der dritten Handelsperiode virulent gewordenen Preisverfall reagieren zu müssen, hat zu verschiedenen Anpassungen im Laufe der dritten Handelsperiode, dem sog. „Backloading“ und der Einführung der Marktstabilitätsreserve geführt. Die unter dem Stichwort „Strukturreform des EU-Emissionshandelssystems“ firmierenden Maßnahmen haben zum Ziel, die Anzahl der auf dem Markt verfügbaren Zertifikate zu regulieren. Das Backloading bezeichnet ein einmaliges Zurückhalten von 900 Millionen Emissionszertifikaten von den Auktionen in den Jahren 2014 – 2016. Die Marktstabilitätsreserve soll als langfristige Lösung extreme Preisschwankungen durch externe Einflüsse verhindern, indem abhängig von der auf dem Markt befindlichen Menge von Zertifikaten entweder eine Menge dem Markt entnommen oder zusätzlich zugeführt wird.

Vor allem auf dem Gebiet der kostenlosen Zuteilung führt die Harmonisierung zu einer stärkeren Vergleichbarkeit und zu einer größeren Kontrolle über den mitgliedstaatlichen Vollzug. In Bezug auf die kostenlose Zuteilung wurden der Europäischen Kommission in der dritten Handelsperiode vielfältige Vollzugsaufgaben eingeräumt. Kennzeichnend ist hier, dass die Europäische Kommission in Bezug auf jede Zuteilungsentscheidung und jede Änderung von Zuteilungsentscheidungen eine Letztentscheidungsbefugnis hat. In der bisherigen Praxis der dritten Handelsperiode hat dies zu zeitintensiven Prüfprozessen geführt. Das Verfahren zur Prüfung und Genehmigung der vorläufigen Zuteilungsmengen für Bestandsanlagen dauerte etwa eineinhalb Jahre. Die zeitliche Verzögerung kann vor allem mit den bestehenden überaus komplexen Zuteilungsregeln erklärt werden, welche Rechtsanwender und Anlagenbetreiber vor Herausforderungen stellen.

Die Zuteilungsregeln wurden von der Kommission in der Form eines Beschlusses erlassen, der an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und daher unmittelbar nur diese bindet. Die Zuteilungsregeln müssen daher in nationales Recht umgesetzt werden. Dies bietet einerseits den Vorteil, dass nationale Besonderheiten, wie etwa die Ausgestaltung des Antragsverfahrens und die Datenerhebung, berücksichtigt werden können. Andererseits erschwert es jedoch auch die Kontrolle der einheitlichen Umsetzung von Regelungen und die Überprüfbarkeit von Einzelentscheidungen.

Die Doppelstruktur von nationaler Zuteilungsentscheidung und vorgelagerter Ablehnungsbefugnis der Kommission schafft zahlreiche praktische und rechtliche Probleme. Fragen wirft der Prüfungsvorbehalt der Kommission in Bezug auf die einzelnen Zuteilungsentscheidungen vor allem zum Verhältnis von Rechtsschutz vor den nationalen und den europäischen Gerichten auf.

Da die Zuteilungsentscheidung durch die nationalen Behörden, in Deutschland durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, getroffen wird, richten sich die Zuteilungsentscheidungen nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht. Diese unterschiedliche Behandlung von (europäisch harmonisierten) materiellen Zuteilungsregeln und nationalem Verfahrensrecht wurde beim Erlass der Regelungen offenbar in Kauf genommen. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass neben faktischen Ungleichheiten, etwa unterschiedlicher Prüftiefen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, unterschiedliche formale Anforderungen zu Wettbewerbsverzerrungen führen können.

Vollkommen unzureichend geregelt sind der Bereich des nationalen Rechtsschutzes und das Verhältnis zu Entscheidungen der Kommission über die Zuteilungsmengen. Auf der nationalen Ebene haben die Betreiber stets die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, die ursprüngliche Zuteilungsentscheidung vollständig auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Allerdings besteht die Schwierigkeit, dass nationale Rechtsbehelfsverfahren, wie das deutsche Widerspruchsverfahren, bei den europäischen Regelungen zum Emissionshandel nicht berücksichtigt wurden. Dies wird vor allem dadurch deutlich, dass eine Reserve, aus der in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren festgestellte Nachzuteilungsansprüche bedient werden könnten, nicht vorgesehen ist. Probleme wirft dies bei durch Anlagenbetreiber begehrten Mehrzuteilungen auf. Deutsche Verwaltungsgerichte können die Europäische Kommission nicht zur Zustimmung zu der begehrten Mehrzuteilung verpflichten. Anlagenbetreiber und Mitgliedstaat sind daher darauf angewiesen, dass die Kommission nationale Gerichtsentscheidungen akzeptiert und befolgt. Anderenfalls bleibt dem Anlagenbetreiber lediglich die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Ablehnung der von dem Gericht ausgesprochenen Mehrzuteilung durch die Kommission. Eine Verpflichtungsklage existiert auf europäischer Ebene nicht. In Fällen verbindlicher Ablehnungsentscheidungen in Bezug auf die Zuteilung ist durch das Europäische Gericht (EuG) entschieden worden, dass der Anlagenbetreiber unmittelbar eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung erheben kann.6 Es liegt jedoch in der Hand der Kommission, eine ablehnende Entscheidung zu erlassen, und somit den Rechtsweg zu ermöglichen.

Eine zentrale Entscheidung in Bezug auf die dritte Handelsperiode hat der EuGH im April 2016 in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des sektorübergreifenden Korrekturfaktors getroffen.7 Anlagenbetreiber aus mehreren Mitgliedstaaten haben sich gegen die spezifische Berechnungsweise des Faktors gewendet. Der sektorübergreifende Korrekturfaktor dient dazu, durch Kürzung der Zuteilungsmenge für Industrieanlagen die Einhaltung der kostenlos an die Industrie zu vergebenen Zertifikate sicherzustellen. Die nationalen Gerichte haben dem EuGH zahlreiche Fragen bezüglich der konkreten Berechnung des Faktors zur Vorabentscheidung vorgelegt. In seinem Urteil vertrat der EuGH die Auffassung, dass die Menge der für die Industrie insgesamt zur Verfügung stehenden Zertifikate zu gering bemessen wurde und die Kürzung durch den Faktor daher hätte höher ausfallen müssen. Aufgrund von Vertrauensschutz- und Rechtssicherheitserwägungen hat der EuGH die Wirkung des Urteils allerdings auf die Zukunft beschränkt.

Das EU-Emissionshandelssystem wird auch in der ab dem Jahr 2021 beginnenden vierten Handelsperiode zahlreichen Anpassungen unterworfen sein. Der Rat der Europäischen Union hat sich in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Oktober 2014 über Grundlagen zur künftigen Ausrichtung der Klimapolitik geäußert.8 Danach soll zur Erreichung des Minderungsziels von 40 Prozent im Jahr 2030 der lineare Faktor auf 2,2 Prozent für die Zeit ab 2021 angehoben werden. Weiterhin soll das System der kostenlosen Zuteilung auch zukünftig beibehalten werden. Den effizientesten Anlagen sollen nach Ansicht des Rates keine unangemessenen CO2-Kosten entstehen. Zudem sollen künftige Zuteilungen mehr an das sich ändernde Produktionsniveau der einzelnen Sektoren angepasst werden.

Am 15. Juli 2015 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Novellierung der Emissionshandelsrichtlinie für die vierte Handelsperiode unterbreitet.9 Die Kommission schlägt vor, entsprechend der Ratsschlussfolgerungen den linearen Faktor von 1,74 Prozent auf 2,2 Prozent anzuheben. Die vierte Handelsperiode soll von 2020 bis 2030 dauern und in zwei fünfjährige Zuteilungszeiträume unterteilt sein. Die Aufteilung des Caps in Budgets für kostenlose Zuteilung und Auktionsmenge soll durch Anwendung eines starren Faktors erfolgen. Der Auktionsanteil soll einen Anteil am Gesamtcap von 57 Prozent haben. Zusätzlich soll ein Modernisierungsfonds errichtet werden, der 2,6 Prozent des Gesamtcaps ausmacht. Das restliche Budget in Höhe von 40,4 Prozent soll für die kostenlose Zuteilung zur Verfügung stehen. Daneben soll eine Neuanlagen- und Wachstumsreserve errichtet werden, die aus nicht zugeteilten Berechtigungen aus der dritten und der vierten Handelsperiode sowie aus 280 Mio. Berechtigungen aus der Marktstabilitätsreserve gespeist wird. Aus dieser Reserve soll die kostenlose Zuteilung für neue Marktteilnehmer (Neuanlagen und wesentliche Kapazitätserweiterungen nach dem 30. Juni 2011) sowie die neu eingeführte Zuteilung für wesentliche Produktionssteigerungen bedient werden. Die Zuteilung für wesentliche Produktionssteigerungen soll spiegelbildlich zur bisherigen Regel der teilweisen Betriebseinstellung (vgl. § 21 ZuV 2020) bei einer Auslastungserhöhung einen Anspruch auf Mehrzuteilung begründen können. Der Kommissionsvorschlag sieht eine Anpassung der für die dritte Handelsperiode geltenden Benchmarks vor, indem der Benchmarkwert jährlich um 0,5 – 1,5 Prozent abgeschmolzen wird, je nach Entwicklung der tatsächlichen spezifischen Emissionswerte. Weiterhin sollen die Kriterien für das Vorliegen einer Carbon-Leakage-Gefährdung (Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in das nicht vom Emissionshandel umfasste Ausland) angepasst werden, indem ausschließlich auf die Handelsintensität und die Emissionsintensität abgestellt wird. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Kommentars wurde der Vorschlag zwischen Kommission, Rat und Parlament diskutiert, so dass sich noch keine Aussage darüber treffen ließ, welche Änderungen für die vierte Handelsperiode im Ergebnis umgesetzt werden.

Berlin, im September 2016

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Teil 1 TEHG

§ 1 Zweck des Gesetzes

I. Zweck des TEHG

II. Praktische Bedeutung

§ 2 Anwendungsbereich

I. Regelungszusammenhang

II. Stationäre Anlagen

III. Anwendungsbereich für Luftverkehrstätigkeiten (§ 2 Abs. 6)

IV. Strompreiskompensation

§ 3 Begriffsbestimmungen

I. ­Regelungszusammenhang

II. Einzelne Definitionen

§ 4 Emissionsgenehmigung

I. Regelungszusammenhang

II. Zuständige Behörde

III. Voraussetzungen

IV. Verhältnis zur Anlagengenehmigung nach dem BImSchG

V. Eigenständige Emissionsgenehmigung (§ 4 Abs. 2 Satz 2)

VI. Anzeigepflichten bei Änderungen und Überprüfung der Emissionsgenehmigung (§ 4 Abs. 5)

§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht

I. Vorbemerkung

II. Emissionsermittlung

III. Emissionsbericht und Verifizierung

IV. Folgen bei Verletzung der Berichtspflicht

§ 6 Überwachungsplan

I. Vorbemerkung

II. Genehmigung des Überwachungsplans

III. Anpassung des Überwachungsplans

IV. Rechtsschutz

§ 7 Berechtigungen

I. Vorbemerkung

II. Abgabepflicht

III. Geltungszeitraum der Berechtigungen

IV. Übertragbarkeit

V. Öffentlicher Glaube der Registereintragung

VI. Rechtsnatur der Berechtigungen

§ 8 Versteigerung von Berechtigungen

I. Allgemeines

II. Grundzüge des Versteigerungsverfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010

III. Bieterzulassung

§ 9 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an ­Anlagenbetreiber

I. ­Regelungszusammenhang

II. Rechtliche Bedeutung der kostenlosen Zuteilung im System des Europäischen Emissionshandels

III. Antrag auf kostenlose Zuteilung

IV. Härtefallregelung

V. Pflicht zur Aufhebung der Zuteilungsentscheidung

VI. Erlöschen des Zuteilungsanspruchs nach Ablauf der Handelsperiode

§ 10 Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln

I. Allgemeines

II. Wesentlicher Inhalt der Regelung

Vorbemerkung zu §§ 11 bis 13 TEHG

§ 11 Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber

I. Regelungszusammenhang

II. Zuteilungsregel und Antrag

III. Zuteilung

IV. Aufhebung der Zuteilungsentscheidung

§ 12 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Sonderreserve

I. Regelungszusammenhang

II. Anspruchsberechtigte und Höhe der Zuteilung

§ 13 Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve

I. Regelungszusammenhang

II. Antragstellung

III. Überwachungsplan

§ 14 Ausgabe von Berechtigungen

I. Regelungszusammenhang

II. Ausgabe an Anlagenbetreiber

III. Ausgabe an Luftfahrzeugbetreiber

§ 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen

I. Regelungszusammenhang

II. Rückforderung von Berechtigungen

§ 16 Anerkennung von Berechtigungen und ­Emissionsgutschriften

I. Allgemeines

II. Regelungen im Einzelnen

§ 17 Emissionshandelsregister

I. Allgemeines

II. Verordnung (EU) Nr. 389/2013

§ 18 Umtausch von Emissionsgutschriften in ­Berechtigungen

I. Allgemeines

II. Anwendungsbereich

III. Umtauschanspruch nach der Verordnung 1123/2013

IV. Umtauschfrist

§ 19 Zuständigkeiten

I. Allgemeines

II. Zuständige Behörde

III. Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

IV. Fachaufsicht für die Strompreiskompensation

§ 20 Überwachung

I. Regelungszusammenhang

II. Überwachung (§ 20 Abs. 1)

III. Gestattungs- und Auskunftspflichten

§ 21 Prüfstellen

I. Vorbemerkung

II. Zugelassene Prüfstellen

III. Grundlagen der Prüfung

IV. Wahrnehmung der Aufgaben im öffentlichen ­Interesse

§ 22 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche ­Leistungen von Bundesbehörden

I. Vorbemerkung

II. Einzelne Gebührentatbestände

§ 23 Elektronische Kommunikation

I. Vorbemerkung

II. Anordnung der elektronischen Form

§ 24 Einheitliche Anlage

I. Allgemeines

II. Sachlicher Anwendungsbereich der Norm

III. Voraussetzungen

IV. Feststellung des Betriebs als einheitlicher Anlage

§ 25 Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers

I. Allgemeines

II. Betreiberwechsel

III. Schicksal der Zuteilungsentscheidung bei ­Anlagenteilungen und -zusammenlegungen

§ 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 27 Befreiung für Kleinemittenten

I. Allgemeines

II. Voraussetzungen und Dauer der Befreiung

III. Status von Kleinemittenten

IV. Berechnung des Ausgleichsbetrages (§ 26 ZuV 2020)

V. Erleichterung bei der Emissionsberichterstattung (§ 28 ZuV 2020)

§ 28 Verordnungsermächtigungen

I. Allgemeines

II. Verordnungsermächtigungen im Einzelnen

§ 29 Durchsetzung der Berichtspflicht

I. Regelungszusammenhang

II. Verfügung der Kontosperrung

§ 30 Durchsetzung der Abgabepflicht

I. Vorbemerkung

II. Festsetzung der Zahlungspflicht

III. Schätzung

IV. Weiterbestehen der Abgabepflicht und Frist

V. Anprangerung

VI. Rechtsschutz

§ 31 Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber

I. Regelungszusammenhang

II. Betriebsuntersagung

§ 32 Bußgeldvorschriften

I. Allgemeines

II. Bußgeldtatbestände des TEHG

III. Bußgeldtatbestände der ZuV 2020

§§ 33 – 35 Übergangsregelungen

§ 33 Allgemeine Übergangsregelung

§ 34 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

Anhang 1: Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase

Teil 2 Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-­Emissionsberechtigungen in der ­Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung 2020 – ZuV 2020)

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

I. Allgemeines

II. Begriffsbestimmungen im Einzelnen

§ 3 Bildung von Zuteilungselementen

I. Regelungszusammenhang

II. Das Konzept der Zuteilungselemente

III. Definition der Zuteilungselemente

§ 4 Bestimmung der installierten Anfangskapazität von Bestandsanlagen

I. Regelungszusammenhang

II. Regelungen im Einzelnen

§ 5 Erhebung von Bezugsdaten

I. Regelungszusammenhang

II. Bezugsdaten im Einzelnen

§ 6 Bestimmung von Bezugsdaten

I. Regelungszusammenhang

II. Zuordnung der Antragsdaten zu den ­Zuteilungselementen (§ 6 Abs. 1)

III. Erläuterung zu durchgeführten Berechnungen (§ 6 Abs. 2)

IV. Qualität der Daten (§ 6 Abs. 3)

V. Umgang mit fehlenden Daten

VI. Oxidationsfaktor von 1 (§ 6 Abs. 5)

VII. Zuordnung von Daten bei in gekoppelter Produktion erzeugter Wärme

§ 7 Anforderungen an die Verifizierung von ­Zuteilungsanträgen

I. Regelungszusammenhang

II. Prüfung der Daten

III. Anforderungen an die sachverständige Stelle

IV. Prüfbericht

§ 8 Maßgebliche Aktivitätsrate

I. Regelungszusammenhang

II. Berechnung der maßgeblichen Aktivitätsrate

§ 9 Zuteilung für Bestandsanlagen

I. Regelungszusammenhang

II. Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge (§ 9 Abs. 2 – 5)

III. Berechnung der endgültigen Zuteilungsmenge (§ 9 Abs. 6)

IV. Verbot der Doppelzuteilung

V. Beteiligung der Europäischen Kommission

§ 10 Zuteilungsregel für die Wärmeversorgung von Privathaushalten

I. Regelungszusammenhang

II. Voraussetzung für eine zusätzliche Zuteilung (§ 10 Abs. 1)

III. Schrittweise Reduzierung der zusätzlichen Zuteilung (§ 10 Abs. 2)

IV. Ermittlung der Emissionen und Wärmemengen (§ 10 Abs. 3 – 5)

V. Praktische Bedeutung der Regelung

§ 11 Zuteilungsregel für die Herstellung von Zellstoff

I. Regelungszusammenhang

II. Zuteilung für die Herstellung von Zellstoff

§ 12 Zuteilungsregel für Steamcracking-Prozesse

I. Regelungszusammenhang

II. Hintergrund der Regelung

III. Zuteilungsberechnung im Einzelnen

§ 13 Zuteilungsregel für Vinylchlorid-Monomer

I. Regelungszusammenhang

II. Hintergrund der Regelung

III. Regelung im Einzelnen

§ 14 Wärmeflüsse zwischen Anlagen

I. Regelungszusammenhang

II. Voraussetzungen

III. Bestimmung des Abzugs im Einzelnen

IV. Spätere Änderungen im Wärmebezug

§ 15 Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom

I. Regelungszusammenhang

II. Regelung im Einzelnen

§ 16 Antrag auf kostenlose Zuteilung von ­Berechtigungen

I. Regelungszusammenhang

II. Antragsfrist (§ 16 Abs. 1)

III. Antragsangaben (§ 16 Abs. 2 und 3)

IV. Bestimmung der installierten Anfangskapazität von Neuanlagen (§ 16 Abs. 4)

V. Verfahrensvorgaben (§ 16 Abs. 5 und 6)

§ 17 Aktivitätsraten neuer Marktteilnehmer

I. Regelungszusammenhang

II. Berechnung der maßgeblichen Aktivitätsrate (§ 17 Abs. 1)

III. Bestimmung der Aktivitätsraten wesentlicher ­Kapazitätserweiterungen (§ 17 Abs. 3)

§ 18 Zuteilung für neue Marktteilnehmer

I. Regelungszusammenhang

II. Vorläufige Zuteilungsmenge für Neuanlagen

III. Vorläufige Zuteilungsmenge für wesentliche ­Kapazitätserweiterungen

IV. Endgültige Zuteilungsmenge (§ 18 Abs. 6)

V. Installierte Anfangskapazität nach der wesentlichen Kapazitätsänderung (§ 18 Abs. 7)

§ 19 Wesentliche Kapazitätsverringerung

I. Regelungszusammenhang

II. Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Kapazitätsverringerung

III. Berechnung der neuen Zuteilungsmenge

IV. Änderung der Kapazität und der Anfangsaktivitätsrate

V. Verhältnis von § 19 zu § 21

VI. Auflösende Bedingung

§ 20 Betriebseinstellungen

I. Regelungszusammenhang

II. Geltungszeitraum der Regelung

III. Tatbestände im Einzelnen (§ 20 Abs. 1)

IV. Reserve-/Bereitschafts- und Saisonanlagen (§ 20 Abs. 2)

V. Aufhebung von Amts wegen (§ 20 Abs. 3)

§ 21 Teilweise Betriebseinstellungen

I. Regelungszusammenhang

II. Voraussetzungen für eine teilweise Betriebseinstellung (§ 21 Abs. 1)

III. Zuteilungsanpassung von Amts wegen (§ 21 Abs. 2)

IV. Aufhebung der teilweisen Betriebseinstellung von Amts wegen (§ 21 Abs. 3 und 4)

V. Beteiligung der Europäischen Kommission (§ 21 Abs. 5)

VI. Besonderheiten beim Zuteilungselement mit ­Wärme-Emissionswert (§ 21 Abs. 6)

§ 22 Änderungen des Betriebs einer Anlage

I. Regelungszusammenhang

II. Allgemeine Mitteilungspflicht zum 31. Januar (§ 22 Abs. 1)

III. Unverzügliche Mitteilungspflichten

IV. Verfahren

V. Befreiung von Kleinemittenten

§ 23 Angaben im Antrag auf Befreiung für Kleinemittenten

§ 24 Bestimmung des Emissionswertes der Anlage in der Basisperiode

§ 25 Nachweis anlagenspezifischer Emissionsminderungen

§ 26 Ausgleichszahlungs- und Abgabepflicht

§ 27 Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 28 Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung von Kleinemittenten

§ 29 Einheitliche Anlagen

§ 30 Auktionierung

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Inkrafttreten

Anhang 1: Anwendung besonderer Zuteilungsregeln

Anhang 2: Anforderungen an die sachverständigen Stellen und die Prüfung

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

ABl.

Amtsblatt

Abs.

Absatz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a.F.

alte Fassung

Alt.

Alternative

Art.

Artikel

AO

Abgabenordnung

AuslG

Ausländergesetz

AVV

Abfallverzeichnisverordnung

Bafin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen

BAnz

Bundesanzeiger

BerlKommEnR/Spieth/Hamer

Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, TEHG, 3. Auflage 2014

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BHKW

Blockheizkraftwerk

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Bohnert/Krenberger/Krumm

Ordnungswidrigkeitengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2016

BT-Drs.

Drucksache des Deutschen Bundestages

Buchst.

Buchstabe

Buddendiek/Rutkowski

Lexikon des Nebenstrafrechts, 39. Ergänzungslieferung 2016

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

bzw.

beziehungsweise

CDM

Clean Development Mechanism

CER

Certified Emissions Reductions

CO2

Kohlenstoffdioxid

Danner/Theobald/ [Bearbeiter]

Energierecht, Kommentar, 89. Ergänzungslieferung 2016

DAU

Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH

DEV 2020

Datenerhebungsverordnung 2020

d.h.

das heißt

eBanz

elekronischer Bundesanzeiger

EEX

European Energy Exchange

EFTA

Europäische Freihandelsassoziation

EG

Europäische Gemeinschaft

EHV2020

Emissionhandelsverordnung 2020

ERU

Emissions Reduction Units

EU

Europäische Union

EuG

Gericht der Europäischen Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EuR

Europarecht, Jahrgang, Seite

EnWG

Energiewirtschaftsgesetz

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

f. ff.

folgend, folgende

Frenz, Emissionshandelsrecht

Kommentar zu TEHG und ZuV 2020, 3. Auflage 2012

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Göhler/ [Bearbeiter]

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar, 16. Auflage 2012

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWP

Global Warming Potential

HGB

Handelsgesetzbuch

HS.

Halbsatz

i.d.F.

in der Fassung

I+E

Zeitschrift für Immissionsschutzrecht und Emissionshandel, Jahrgang, Seite

INDCs

Intended Nationally Determined Contributions

InsO

Insolvenzordnung

i.S.v.

im Sinne von

i.V.m.

in Verbindung mit

Jarass

Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, 11. Auflage 2015

Kap.

Kapitel

KK-OWiG/ [Bearbeiter]

Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: OWiG, 4. Auflage 2014

Knack/Henneke

Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2014

Kopp/Ramsauer

Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 17. Auflage 2016

Kopp/Schenke

Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 22. Auflage 2016

Körner/Vierhaus

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, Zuteilungsgesetz 2007, Kommentar, 2005

KWG

Kreditwesengesetz

KWK

Kraft-Wärme-Kopplung

Kyoto-Protokoll

Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.12.1997 (BGBl. II 2002,S. 966)

Landmann/Rohmer

Umweltrecht, Kommentar,

UmweltR/ [Bearbeiter]

80. Ergänzungslieferung 2016

LG

Landgericht

Maunz/Dürig [Bearbeiter]

Grundgesetz, Kommentar, 77. Ergänzungslieferung 2016

Mio.

Millionen

MW

Megawatt

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

NACE

Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft)

NJW

Neue Juristische Wochenzeitschrift (Zeitschrift)

N2O

Distickstoffoxid

NuR

Natur und Recht, Jahrgang, Seite

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Jahrgang, Seite

NVwZ-RR

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report, Jahrgang, Seite

o.g.

oben genannte(r)

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PFC

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe

PartG

Parteiengesetz

ProMechG

Projekt-Mechanismen-Gesetz

Rn.

Randnummer

Schönke/Schröder [Bearbeiter]

Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Auflage 2010

S.

Seite

Schweer/von Hammerstein

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), Kommentar, 2004

Sommer/Müller

Unter 2 Grad? Was der Weltklimavertrag wirklich bringt, 2016

Stelkens/Bonk/Sachs

Verwaltungsverfahrensgesetz,

[Bearbeiter]

Kommentar, 8. Auflage 2014

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

St. Rspr.

Ständige Rechtsprechung

TEHG

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

TKG

Telekommunikationsgesetz

UPR

Umwelt und Planungsrecht, Jahrgang, Seite

usw.

und so weiter

VG

Verwaltungsgericht

vgl.

vergleiche

VO

Verordnung

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

Zipfel/Rathke [Bearbeiter]

Lebensmittelrecht, Kommentar, 163. Ergänzungslieferung 2016

ZuR

Zeitschrift für Umweltrecht, Jahrgang, Seite

z.B.

zum Beispiel

ZBB

für Bankrecht und Bankwirtschaft

z.T.

zum Teil

ZuG 2012

Zuteilungsgesetz 2012

ZuV 2020

Zuteilungsverordnung 2020

Teil 1TEHG

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen.

Bearbeiter: Martin Fleckner

I. Zweck des TEHG

1. Programmsatz

1

Mit diesem das TEHG einleitenden Paragraphen umschreibt der Gesetzgeber als Programmsatz10, welcher Zweck mit dem Gesetz verfolgt wird. Zweck des Gesetzes ist es, für bestimmte Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlage für einen Emissionshandel zu schaffen. Durch die Erwähnung des gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystems wird auf die unionsrechtliche Herkunft verwiesen. Genannt wird das zentrale Ziel des Gesetzes und damit die Grundidee des Emissionshandels, nämlich durch dieses Instrument eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zu erreichen und damit zum weltweiten Klimaschutz beizutragen.

Durch das TEHG wird die Richtlinie 2003/87/EG umgesetzt und zugleich werden die rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen für die Einführung des gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystems in Deutschland geschaffen.11

In einer Fußnote in der dem Gesetz vorgestellten Überschrift findet sich bereits der Hinweis, dass dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009, S. 63) geändert worden ist und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) dient.

2. Grundlagengesetz

2

Das TEHG stellt die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe zur Schaffung des gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystems in Deutschland dar und ist daher nicht alleinige Rechtsquelle des Emissionshandels in Deutschland. Es wird durch zahlreiche europarechtliche und nationale Normen ergänzt. Auf europäischer Ebene sind dieses insbesondere die Richtlinie 2003/87/EG, der Beschluss der Kommission 2011/178/EU zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung12, die Monitoring-Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission13, die Register-Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission14 und die EU-Auktionsverordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission.15 Damit werden europarechtlich die Voraussetzungen für das Emissionshandelssystem allgemein, die Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten, die Überwachung und Berichterstattung der verursachten Emissionen durch die Betreiber, das Europäische Emissionshandelsregister und die Versteigerung von Zertifikaten geschaffen. Der deutsche Gesetzgeber hat neben dem TEHG die Zuteilungsverordnung 2020 über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020, die Emissionshandelsverordnung 2020 zur Durchführung des TEHG in der Handelsperiode 2013 bis 2020 und das Projekt-Mechanismen-Gesetz erlassen.

3. Ziel des Emissionshandelssystems

3

Das Emissionshandelssystem zielt auf die Verringerung der Treibhausgas­emissionen in der Atmosphäre der Erde auf ein Niveau, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimas verhindert und dessen Endziel der Schutz der Umwelt ist.16 Hintergrund dieses Ziels ist die naturwissenschaftliche Erkenntnis, dass der weltweit zu beobachtende Anstieg der Durchschnittstemperaturen seine Ursache im vom Menschen verursachten und seit Beginn der Industrialisierung stark angestiegenen Ausstoß von Treibhausgasen hat.17 Das TEHG dient damit dem Umweltschutz im Allgemeinen und dem Klimaschutz im Besonderen. Beim Handel mit Emissionen werden den Verursachern von Emissionen bestimmte Emissionsmengen zugeteilt. Verursacher, die ihre Emissionen unter ihren Emissionsanteil senken, können den Überhang an andere verkaufen, die Mühe haben, ihr Ziel durch eigene Minderungen, zu erreichen. Dieses ermöglicht ein kostengünstiges Erreichen des Gesamtziels und schafft Anreize für Investitionen in umweltverträgliche Technologien.18 Dem voraus geht die Festsetzung einer Gesamtemissionsmenge (Cap), die von allen am System teilnehmenden Verursachern nicht überschritten werden darf.

Die Entscheidung, welche Treibhausgase vom Emissionshandel umfasst sein sollen und welche Tätigkeiten im besonderen Maße Treibhausgase emittieren und deshalb in den Emissionshandel einbezogen werden, ist europarechtlich vorgegeben.19 Welche Tätigkeiten in den Emissionshandel einbezogen werden ist letztlich eine politische Entscheidung, der europäische Emissionshandel war aber von Anfang an darauf ausgelegt, schrittweise weitere Treibhausgase und Tätigkeiten mit aufzunehmen.

Aus der Gesetzesformulierung ergibt sich, dass das Emissionshandelssystem einen Beitrag zum Klimaschutz leisten soll und daher nicht das einzige Instrument zur Reduzierung des Treibhausgasausstoßes in Deutschland ist.20 Tatsächlich werden vom Anwendungsbereich des TEHG etwa die Hälfte der in Deutschland verursachten Treibhausgasemissionen erfasst.

Ein weiteres Kriterium, das die Zweckbestimmung erwähnt, ist das der Kosteneffizienz. Der Gesetzgeber des TEHG wertet den Emissionshandel als ein kosteneffizientes Instrument, mit dem genau definierte Reduktionsziele erreicht werden können.21 Die gesetzliche Erwähnung der Kosteneffizienz hat nicht zur Folge, dass die einzelnen emissionshandelsrechtlichen Vorschriften so auszulegen wären, dass negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung und die Arbeitsmarktlage minimiert werden müssten.22 Der Gesetzgeber gibt damit lediglich eine Begründung, warum er sich gerade für den Emissionshandel als Instrument entschieden hat. Entsprechendes gilt für die Erwähnung, dass das Emissionshandelssystem gemeinschaftsweit geschaffen wird.

II. Praktische Bedeutung

4

Einen regelnden Inhalt im engeren Sinn weist die Norm nicht auf. Auch wenn sich bereits der Verweis auf die in Anhang 1 Teil 2 genannten Tätigkeiten findet, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, verbindet sich damit noch keine individualisierbare Regelung. Erst die erneute Erwähnung der Tätigkeiten in Anhang 1 Teil 2 und in § 2 Abs. 1 TEHG führt dazu, dass diesen beschreibbare Pflichten auferlegt werden. Praktische Bedeutung erlangt der Programmsatz für die Auslegung anderer Vorschriften im TEHG, bei denen im Zweifel diejenige gewählt werden muss, die dem Ziel des Gesetzes, nämlich zum weltweiten Klimaschutz durch Verringerung der in die Atmosphäre abgegebenen Treibhausgase beizutragen, am ehesten entspricht.23

§ 2 Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. 2Für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist.

(2) 1Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 31 genannten Anlagen auf alle

1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und

2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.

2Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer1 entsprechend.

(3) 1Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die nach Anhang 1 maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. 2Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

1. auf demselben Betriebsgelände liegen,

2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und

3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

(4) 1Bedürfen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 30 einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage maßgeblich. 2Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1. Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden,

2. Anlagen, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und bei denen nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoff nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a und e der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5. 6. 2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden darf und

3. Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, die nach Nummer 8.1 oder Nummer 8.2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind.

(6) 1Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von Treibstoffen entstehen. 2Zum Treibstoffverbrauch eines Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von Hilfsmotoren. 3Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden,

1. die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31. 10. 2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder

2. die der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5.  August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22. 8. 2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29. 1. 2010, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und keine gültige Betriebsgenehmigung eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.

4Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetreiber ab Beginn des Kalenderjahres durchführt, in dem die Voraussetzungen nach Satz 3 erstmals erfüllt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(7) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen sind.

Bearbeiter: Lars Hoffmann und Martin Fleckner

I. Regelungszusammenhang

1

Die Norm setzt Art. 3h Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf stationäre Anlagen und Art. 3a Richtline 2003/87/EG in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten um. Für stationäre Anlagen verweist die Norm ihrerseits auf den Anhang 1 TEHG, in dem die emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten enumerativ aufgeführt sind. Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind in § 2 Abs. 5 abschließend geregelt. Anhang 1 TEHG gibt die Tätigkeiten des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG wider, konkretisiert diese jedoch an einigen Stellen, um dem Zusammenhang zwischen den Genehmigungstatbeständen der 4. BImSchV und den emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten nach dem TEHG Rechnung zu tragen.24 Dieser in der ersten und zweiten Handelsperiode bestehende Gleichlauf konnte in der dritten Handelsperiode aufgrund der Hinzunahme neuer Tätigkeiten nicht in allen Teilen aufrechterhalten bleiben, da sich diese nicht immer eindeutig einem Tatbestand nach der 4. BImSchV zuordnen, etwa die Tätigkeit „Verbrennungseinheiten über 20 MW“.

Für Luftverkehrstätigkeiten ist der Anwendungsbereich in § 2 Abs. 6 geregelt, welcher durch Anhang 1 Teil 2 Nr. 33 konkretisiert wird. Zusätzlich konkretisiert die Entscheidung 2009/450/EU der Kommission25 die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG.

II. Stationäre Anlagen

1. Anlagenabgrenzung

1.1. Nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 2 Abs. 4)

2

Bei Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind, kommt der Anlagengenehmigung eine weitgehende Bindungswirkung zu. Denn gemäß § 2 Abs. 4 richtet sich bei diesen Anlagen die Abgrenzung der Anlage nach der Anlagengenehmigung (§ 2 Abs. 2 und 3). Dies bedeutet, dass bei der Ermittlung der Emissionshandelspflicht einer Anlage keine Einzelfallbetrachtung in Bezug auf die nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 und 3 einbezogenen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen durchgeführt werden muss.26 Ist ein Anlagenteil von der Anlagengenehmigung nach dem BImSchG erfasst, gilt es daher als Anlagenteil oder Nebeneinrichtung der Anlage. In § 2 Abs. 4 Satz 2 wird klargestellt, dass diese Festlegungswirkung der Anlagengenehmigung auch dann gilt, wenn die Anlage mit ihren Verbrennungseinheiten (Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nr. 1) emissionshandelspflichtig ist. Die Regelung des § 2 Abs. 4 geht der Regelung in § 2 Abs. 2, welche nach betriebsnotwendigen Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen differenziert, als speziellere Regelung vor. Ist ein Anlagenteil von der Anlagengenehmigung nach dem BImSchG umfasst, kommt es insofern nicht darauf an, ob es sich um einen betriebsnotwendigen Teil oder eine Nebeneinrichtung handelt.

Für die Tätigkeiten des Anhangs 1, die mit den Tätigkeiten des Anhangs 1 der 4. BImSchV gleichlautend formuliert sind, entfaltet die Anlagengenehmigung nach dem BImSchG Tatbestandswirkung auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit nach Anhang 1, da die Anlagengenehmigung nach dem BImSchG eine Zuordnung zu einem Tatbestand nach der 4. BImSchV enthält. Im Rahmen einer Emissionsgenehmigung nach § 4 kann insofern nicht von der in der Anlagengenehmigung nach dem BImSchG enthaltenden Festlegung abgewichen werden.

1.2. Übrige Anlagen (§ 2 Abs. 2 und 3)

3

Bei emissionshandelspflichtigen Anlagen, die nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind, ist der räumliche Umfang der emissionshandelspflichtigen Anlage nach Maßgabe der § 2 Abs. 2 und 3 zu bestimmen. Zunächst schreibt § 2 Abs. 2 Nr. 1 vor, dass sich die Emissionshandelspflicht auf alle betriebsnotwendigen Anlagenteile bezieht. Hierunter sind für die jeweilige Tätigkeit die Anlagenteile zu betrachten, die die emissionshandelspflichtige Tätigkeit selbst ausführen und ohne die die Tätigkeit nicht ausgeführt werden könnte.27 In § 2 Satz 2 wird klargestellt, dass sich die Kategorisierung auch auf Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 beziehen. Die Verbrennungseinheit, welche selbst die Tätigkeit nach dem Anhang 1 TEHG bildet, fällt damit selbstständig unter § 2 Abs. 1 Nr. 1.

Nebeneinrichtungen, die mit der Betriebseinrichtung in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und für das Entstehen der in Anhang 1 Teil 2 genannten Emissionen verantwortlich sein können, fallen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ebenfalls unter die Emissionshandelspflicht. Nebeneinrichtungen sind Anlagenteile, die keine für die Tätigkeit der Anlage notwendigen Verfahrensschritte ausführen, jedoch nach ihrem Zweck auf die Haupteinrichtung ausgerichtet sind.28 Nebeneinrichtungen müssen zudem nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 allgemein für das Entstehen von Emissionen verantwortlich sein können.

Diese Anknüpfung an die Möglichkeit der Emissionen von Treibhausgasen trägt dem Sinn und Zweck des Gesetzes Rechnung, Anlagen im Hinblick auf die Emission von Treibhausgasen zu erfassen. Zu beachten ist, dass dieses Kriterium nur für die Anlagen relevant ist, die nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind. Für die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen wird nach § 2 Abs. 4 direkt an die bestehende Anlagengenehmigung nach dem BImSchG angeknüpft, ohne dass es darauf ankommt, ob das Anlagenteil für das Entstehen von Emissionen verantwortlich sein kann.

Dient ein Anlagenteil nur teilweise einer emissionshandelspflichtigen Tätigkeit, so ist es insgesamt als emissionshandelspflichtig anzusehen. Eine Aufteilung der Emissionen und Stoffströme einzelner technisch abgrenzbarer Anlagenteile wäre praktisch unmöglich. Eine Schwerpunktbetrachtung ist ebenfalls nicht sachgerecht, da dadurch je nach Einzelfall auch zu emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten genutzte Einheiten vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden könnten.

2. Kumulierungsregel (Anhang 1 Teil 1 Nr. 1)

3

In Anhang 1 Teil 1 Nr. 1 wird in Umsetzung des Anhangs I Nr. 3 der Richtlinie 2003/87/EG konkretisiert, wie das Erreichen der für die einzelnen Tätigkeiten festgelegten Schwellenwerte zu bestimmen ist. In Bezug auf die Feuerungswärmeleistung sind danach sämtliche technischen Einheiten, die Bestandteil der Anlage sind und eine Feuerungswärmeleistung von 3 MW oder mehr aufweisen, gemeinsam zu betrachten. Bei Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigt sind, ist gemäß § 2 Abs. 4 auch für die Kumulierung stets die Grenze der Anlagengenehmigung nach dem BImSchG maßgebend.29

Der Begriff der technischen Einheit bezieht sich im Kern auf einzelne technisch abgrenzbare Betriebseinheiten, in denen Brennstoffe zur Verbrennung eingesetzt werden. Dies wird in Anhang 1 Teil 1 Nr. 1 durch Regelbeispiele näher konkretisiert.30 Ausgenommen von der Kumulierung sind technische Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 3 MW, Einheiten zur Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen, Notstromaggregate und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen. Ergibt die Kumulierung allerdings, dass der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist, so sind gemäß Anhang 1 Teil 1 Nr. 1 sämtliche technischen Einheiten von der Emissionshandelspflicht erfasst. Gleiches gilt auch für sämtliche Verbrennungseinheiten innerhalb der Anlage für den Fall, dass in der Anlage eine emissionshandelspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, so dass sämtliche Verbrennungseinheiten innerhalb der Anlage vom Anwendungsbereich umfasst sind. Dies ergibt sich aus Anhang I Nr. 5 der Richtlinie 2003/87/EG.

3. Ausnahmen vom Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 5)

3.1. Anlagen zur Forschung und Entwicklung

4

Die Ausnahme für Anlagen zur Forschung und Entwicklung in § 2 Abs. 5 Nr. 3 dient der Umsetzung des Anhangs I Nr. 1 der Richtlinie 2003/87/EG. Inhaltlich übernimmt sie den Wortlaut des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV. Dies dient dem Gleichlauf zwischen der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG und dem TEHG.31

Dem Worlaut lässt sich entnehmen, dass die Anlage ihrer Zweckbestimmung nach der Forschung und Entwicklung dienen muss. Dies muss sich auch in äußeren Umständen, insbesondere der Anlagenkonfiguration und der Anlagengröße, niederschlagen. Eine nur zeitweilige oder vorübergehende Nutzung der Anlage zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken kann nicht unter den Ausnahmetatbestand gefasst werden.

Die Ausnahme für Forschungs- und Entwicklungsanlagen greift nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Nr. 1 nur dann, wenn die Anlage im Labor- oder Technikumsmaßstab betrieben wird. Beides setzt einen gegenüber einer regulären (Produktions-)Anlage deutlich reduzierten Anlagenumfang voraus.32

Da die Richtlinie 2003/87/EG in Anhang I Nr. 2 keine Aussage in Bezug auf die Anlagengröße macht, wird vertreten, dass der deutsche Gesetzgeber bei der nationalen Umsetzung zulasten der Anlagenbetreiber von der Richtlinie abweicht.33 Richtig ist, dass die Anlagengröße lediglich als ein Anhaltspunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als Anlage zur Forschung- und Entwicklung dienen kann. Sie ist allerdings ein wesentliches Merkmal für eine Forschungs- und Entwicklungsanlage. Zu beachten ist, dass sich die Eigenschaft als Forschungs- und Entwicklungsanlage aus äußerlich erkennbaren und der Anlage dauerhaft anhaftenden Merkmalen ergeben muss, um von einer Zweckbestimmung der Anlage ausgehen zu können.

3.2. Biomasseanlagen

5

Nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 sind Biomasseanlagen vom Anwendungsbereich des TEHG ausgenommen. Voraussetzung ist, dass die Anlage nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig ist und nach ihrer Anlagengenehmigung nach dem BImSchG außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoff nur Klärgas, Deponiegas oder Biomasse im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) und e) der Richtlinie 2003/28/EG einsetzen darf. Die Vorschrift setzt Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 2003/87/EG. Über die in Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausdrücklich genannte Ausnahme für Biomasseanlagen geht das TEHG hinaus, indem es auch Anlagen, die ausschließlich Klär- und Deponiegas einsetzen, vom Anwendungsbereich ausnimmt.34 Bei Klär- und Deponiegas handelt es sich jedoch um Gas, welches aus Biomasse stammt, so dass die Regelung dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung entspricht.

3.3. Abfallverbrennungsanlagen

6

Nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 sind Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von gefährlichen und Siedlungsabfällen, die nach den Ziffern 8.1 und 8.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind, vom Anwendungsbereich des TEHG ausgenommen. Beide der genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dabei kommt es auf die objektive Genehmigungsbedürftigkeit, nicht eine tatsächlich vorliegende Genehmigung an.35

Zusätzlich muss die Anlage oder die Verbrennungseinheit der Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen dienen. Dazu ist eine finale Zweckbestimmung erforderlich. Für die Abgrenzung von Abfallverbrennungsanlagen, welche unter die Richtlinie 2000/76/EG fallen, und sonstigen sog. „Mitverbrennungsanlagen“36 soll es dem EuGH zufolge auf das Verhältnis von erzeugter Energie und produzierten stofflichen Erzeugnissen im Vergleich zur Menge der in dieser Anlage verbrannten Abfälle sowie die Stabilität der Produktion ankommen.37

Auch die Europäische Kommission stellt in ihrem Hinweispapier zum Anwendungsbereich auf die Definition nach der Richtlinie 2000/76/EG ab und nennt weitere objektive Kriterien zur Abgrenzung.38 Danach soll vom Hauptzweck der Energieversorgung auszugehen sein, wenn die Anlage etwa in ein Fernwärmenetz einspeist, sie eine Anlage ersetzt, die mit konventionellen Brennstoffen betrieben wurde, Reservekessel vorhanden sind, die durch konventionelle Brennstoffe betrieben werden oder die Energiegewinnung überwiegend aus konventionellen Brennstoffen erfolgt.

Für die Einstufung als gefährliche oder Siedlungsabfälle kommt es auf die Einstufung nach dem Europäischen Abfallverzeichnis, welches in Deutschland durch die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) umgesetzt wurde, an. Gefährliche Abfälle sind gem. § 45 AVV solche, die im Anhang der AVV entsprechend gekennzeichnet sind. Siedlungsabfälle sind solche, die im Anhang der AVV der Abfallschlüsselnummer 20 unterfallen.

4. Beginn und Ende der Emissionshandelspflicht

7

Der zeitliche Beginn der Emissionshandelspflicht für stationäre Anlagen ist in § 2 nicht explizit geregelt.39 Da die stationären Anlagen mit Aufnahmen ihrer Tätigkeit ununterbrochen emissionshandelspflichtig sind, muss bei der Errichtung einer Anlage festgestellt werden, welche Emissionen der Errichtung der Anlage und welche der Tätigkeit zuzurechnen sind.

Der EuGH hat mit Urteil vom 28. Juli 2016 entschieden, dass die Emissionshandelspflicht einer Anlage mit dem erstmaligen Ausstoß von Treib­hausgasen und damit möglicherweise noch vor der ersten Herstellung des Produkts beginnt.40 Entscheidend ist allein, dass Emissionen aufgrund einer emissionshandelspflichtigen Tätigkeit entstehen. Bereits die allgemeine Systematik der Richtlinie 2003/87/EG beruht auf einer genauen Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung der Berechtigungen.41 Dieser folgend sieht Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Monitoring-Verordnung VO (EU) Nr. 601/2012/EU vor, dass der Anlagenbetreiber bei der Emissionsermittlung alte Emissionen infolge des regulären Betriebs sowie Emissionen infolge außergewöhnlicher Vorgänge wie Inbetriebnahme/Stilllegung oder Notfallsituationen innerhalb des Berichtzeitraums einbeziehen muss. Da diese Aufzählung nicht abschließend ist, müssen bei anderen außergewöhnlichen Vorgängen – etwa beim Probebetrieb einer Anlage – entstandene Emissionen für die Überwachung der und die Berichterstattung über die Emissionen ebenfalls berücksichtigt werden.42 Ausgenommen sind nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Monitoring-Verordnung VO(EU) Nr. 601/2012 lediglich Emissionen aus fahrbaren Maschinen für Beförderungszwecke. Weiterhin wird der frühe Beginn der Emissionshandelspflicht durch die Definition des Begriffs Verbrennung in Art. 3 Buchst. t) der Richtlinie 2003/87/EG belegt. Verbrennung ist danach die Oxidierung von Brennstoffen, ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt wird, sowie alle sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Damit erfasst die Berichts- und Abgabepflicht des Betreibers auch Emissionen, die bei den von dem Erbauer der Anlage durchgeführten Probeläufen entstehen. Diese frühe, von dem Zweck losgelöste Emissionshandelspflicht gilt ausdrücklich auch für Anlagen zur Stromerzeugung. Diese werden in Art. 3 Buchst. u) der Richtlinie 2003/87/EG als Anlagen, die Strom zum Verkauf an Dritte erzeugen, definiert. Diese Definition dient aber nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG, sondern der Unterscheidung der Anlagen, die eine kostenlose Zuteilung erhalten und damit der Höchstmenge von Zertifikaten, die nach Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 87/2003/EG kostenlos zuzuteilen sind.43

Nicht erfasst von der Berichtspflicht sind lediglich Emissionen, die bei der Errichtung der Anlage etwa durch Arbeitsmaschinen verursacht werden, eine Zurechnung zur (später) ausgeübten Tätigkeit findet hier nicht statt.

8

Die Emissionshandelspflicht endet mit Erlöschen der Anlagengenehmigung nach dem BImSchG bzw. mit dem Erlöschen der Emissionsgenehmigung. Bildet die Anlagengenehmigung die Grundlage für den Betrieb der Anlage, da sie nach § 4 Abs. 4 an die Emissionsgenehmigung geknüpft ist, entfällt die Emissionshandelspflicht erst mit dem Erlöschen der Anlagengenehmigung nach dem BImSchG. Dies bedeutet, dass die Emissionshandels­pflicht auch dann besteht, wenn die Anlage nicht mehr betrieben wird, aber die Genehmigung zum Betrieb der Anlage gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG noch nicht erloschen ist, weil der Zeitraum von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist. Auch für Neuanlagen ausdrücklich erteilte Emissions­genehmigungen nach § 4 Abs. 1 gilt, dass diese aufgehoben werden muss, damit die Emissionsgenehmigung entfällt. Eine nach § 4 Abs. 4 gesetzlich fingierte Emissionsgenehmigung kann jedoch nicht gesondert aufgehoben werden.

Die Emissionshandelspflicht endet ferner dann, wenn die Anlagengenehmigung nach dem BImSchG so geändert wurde, dass sie die maßgeblichen Schwellen des Anhangs I Teil 2 TEHG unterschreitet. Dann nämlich entfällt die Fiktion nach § 4 Abs. 4 BImSchG, da die Anlage nicht mehr in den Anwendungsbereich des TEHG fällt. Im Falle der Änderung einer Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1 ist diese jedoch explizit aufzuheben.

III. Anwendungsbereich für Luftverkehrstätigkeiten (§ 2 Abs. 6)

9

Für Luftverkehrstätigkeiten regelt § 2 Abs. 6, dass sämtliche Emissionen eines Luftfahrzeugs durch die Verbrennung von Brennstoffen, einschließlich Hilfsmotoren, unter den Anwendungsbereich des TEHG fallen, sofern der Luftfahrzeugbetreiber Inhaber einer gültigen Betriebsgenehmigung ist oder Deutschland diesem als Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet wurde.44 Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 fallen alle Luftverkehrstätigkeiten ab Beginn des Jahres unter den Anwendungsbereich des Gesetzes, in dem die genannten Voraussetzungen erstmals erfüllt sind.

In Anhang 1 Teil 2 Nr. 33, welcher den Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG umsetzt, wird konkretisiert, dass solche Flüge vom Anwendungsbereich erfasst sind, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet. Bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist dies nur der Fall, soweit der Vertrag über die Europäische Union in dem Gebiet Anwendung findet. Mangels einer weiteren Einschränkung erstreckt sich der Anwendungsbereich danach im Grundsatz auf den gesamten Flug.

Durch die VO(EU) 421/2014 hat die Europäische Kommission die Berichtspflichten für die Jahre 2012 – 2016 auf Flüge innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums beschränkt, vgl. Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 421/2014. Die genannten Flüge sind jedoch weiterhin vom Anwendungsbereich umfasst.45 Anhang 1 Teil 2 Nr. 33 sieht zahlreiche Ausnahmetatbestände vor.46

Zusätzlich konkretisiert die Entscheidung 2009/450/EU der Kommission die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG. Im Anhang der Entscheidung 2009/450/EU finden sich verbindliche Vorgaben zur Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Ausnahmetatbestände. Dies gilt ungeachtet dessen, dass diese im Anhang des Beschlusses lediglich als Leitlinien bezeichnet werden. Da die Vorgaben in Form eines verbindlichen Rechtsaktes getroffen werden, sind diese verbindlich.47

In Bezug auf die Luftverkehrstätigkeiten ist der Beginn der Emissionshandelspflicht grundsätzlich unproblematisch, da die einzelnen Flüge emissionshandelspflichtig sind und hier die Zuordnung klar ist. Auch die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände, die in Anhang 1 Teil 2 Nr. 33 Buchst. h) und Buchst. j) geregelt sind, lassen sich relativ eindeutig bestimmen.48

IV. Strompreiskompensation

10

In § 2 Abs. 7 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes auf die Kompensation für indirekte CO2-Kosten ausgeweitet. Diese ist eine in Art. 10a Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene staatliche Subvention für Unternehmen, die durch die emissionshandelsbedingte Erhöhung der Stromkosten Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt sind. Hier wird insofern ebenfalls das Risiko für die Verlagerung in das nicht vom Emissionshandel erfasste Ausland (Carbon Leakage) adressiert.

Die Subvention wird auf Grundlage der Förderrichtlinie, einer nationalen Verwaltungsvorschrift, gewährt.49 Zuständig für die Bewilligung und Auszahlung der Subvention ist nach Ziffer 6 der Förderrichtlinie die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.

Die Gewährung der Subvention erfolgt jährlich auf Antrag. Grundlage ist die Einstufung der in der Anlage hergestellten Produkte als förderungsfähig nach Maßgabe des Anhangs II der Beihilfeleitlinien der Kommission.50 Förderfähig ist dabei ein Sektor oder Teilsektor, bei dem aufgrund der hohen indirekten CO2-Kosten angenommen wird, dass er als abwanderungsbedroht anzusehen ist. Der Förderbetrag wird auf Grundlage des Zertifkat­preises und des jeweiligen Strombedarfs für die Produktion berechnet. Der Strombedarf wird dabei auf Grundlage von Stromeffizienzbenchmarks bestimmt.51 Produkte, die nicht unter einen Stromeffizienzbenchmark fallen, aber dennoch nach Anhang II der Beihilfeleitlinien förderfähig sind, können auf Grundlage des tatsächlichen Stromverbrauchs, gemindert um einen Fallback-Stromeffizienzbenchmark-Faktor, eine Förderung erhalten.52

§ 3 Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. Anlage

eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;

2. Anlagenbetreiber

eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;

3. Berechtigung

die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht;

4. Betreiber

ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;

5. Emission

die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2; die Weiterleitung von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der Monitoring-Verordnung der Freisetzung gleich;

6. Emissionsreduktionseinheit

eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;

7. Luftfahrzeugbetreiber

eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken der Luftverkehrstätigkeit trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;

8. Luftverkehrsberechtigung

eine Berechtigung, die ausschließlich Luftfahrzeugbetreibern die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum verleiht;

9. Luftverkehrstätigkeit

eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33;

10. Monitoring-Verordnung

die Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

11. Produktionsleistung

die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;

12. Tätigkeit

eine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit;

13. Transportleistung

das Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast;

14. Treibhausgase

Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6);

15. Überwachungsplan

eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;

16. zertifizierte Emissionsreduktion

eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.

Bearbeiter: Martin Fleckner

I. ­Regelungszusammenhang

1

Die Begriffsbestimmungen sind im Vergleich zum TEHG 2004 erweitert worden und orientieren sich an Art. 3 der Richtlinie 2003/87/EG, jedoch wurden die dort verwendeten Begrifflichkeiten teilweise an die in der deutschen Verwaltungssprache üblichen Begriffe angepasst.

II. Einzelne Definitionen

1. Anlage

2

Die nunmehr im Gesetz enthaltene Definition der Anlage als eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung ist wortgleich mit der Definition in § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage.53 Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.54 Mehrere Anlagen oder Einrichtungen werden damit durch den gemeinsamen Betrieb, dem sie dienen, zusammengefasst. Eine sonstige Einrichtung dient dagegen nicht unmittelbar oder nur im Zusammenhang mit anderen Anlagen der Ausübung eines Betriebes.55 Ortsfest sind Einrichtungen, die aufgrund ihrer Art oder ihrer Konstruktion an ihren Standort gebunden sind und im Normalfall nicht bewegt werden sollen.56 Die Definition nimmt mit Bedacht nicht Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, da auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen emissionshandelspflichtig sind, sofern die in Anhang 1 Teil 2 TEHG genannten Schwellenwerte überschritten werden.57 Dennoch wird durch die wörtliche Übernahme der Definition des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG unterstrichen, dass für Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind, die dortigen Festlegungen der Genehmigung nach dem BImSchG maßgeblich sind.58

3

Der Anlagenbegriff setzt zusammen mit der Definition des Anlagenbetreibers unter Nr. 2, die Bezug auf die in Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 32 genannten Tätigkeiten nimmt, den Art. 3 Buchst. e) der Richtlinie 2003/87/EG um. Darin wird eine Anlage definiert als „ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.“ Der erkennbare Unterschied in der Formulierung ist lediglich von sprachlicher Natur. Denn aus den Tätigkeitsbeschreibungen ergibt sich von selbst, dass es sich um technische Einrichtungen handeln muss, die von dem Anlagenbegriff erfasst wird. Zudem konkretisiert § 2 Abs. 2 die Einbeziehung von Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen.

2. Anlagenbetreiber

4

Anlagenbetreiber nach dem TEHG ist, wer die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 3259 durchgeführt wird, und wer dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt. Der Begriff des Verantwortlichen des § 3 Abs. 7 TEHG 2003, ist durch die Begriffspaare des Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibers ersetzt worden, inhaltlich mit diesem aber identisch.

Entscheidend für die Einstufung als Anlagenbetreiber ist die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft, zu bestimmen, in welcher Art und Weise die Anlage genutzt wird. Neben dieser Sachherrschaft muss die Person auch das wirtschaftliche Risiko tragen. Der Erbauer einer Anlage, der nicht das wirtschaftliche Risiko trägt, ist daher nicht Anlagenbetreiber. Dagegen ist auch der Pächter einer Anlage Anlagenbetreiber, da er die unmittelbare Entscheidungsgewalt innehat und das wirtschaftliche Risiko trägt.

5

Die für die Praxis wichtigste Aussage trifft § 3 Nr. 2, HS. 2, wonach der Betreiber einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage auch Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1 ist, sofern eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 30 durchgeführt wird. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen erübrigt sich somit, wenn eine entsprechende Tätigkeit in einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage ausgeübt wird. Die zuständigen Landesbehörden entscheiden mit der Erteilung einer Anlagengenehmigung nach dem BImSchG daher gleichzeitig über die Einstufung als Anlagenbetreiber nach dem TEHG.60 Der Betreiber ist im BImSchG nicht definiert, ergibt sich aber aus der Verwendung des Begriffs im Gesetz; nach herrschender Meinung ist Betreiber die Person, die in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung die Anlage führt.61 Diese Definition entspricht daher der in § 3 Nr. 2, HS. 1.

3. Berechtigung

6

Die Berechtigung ist die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum. Eine Tonne Kohlendioxid­äquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht. Diese Definition hat sich im Vergleich zum TEHG 2004 nicht verändert.

Der deutsche Gesetzgeber verwendet nicht den Begriff „Zertifikat“, der sich in Art. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2003/87/EG findet, und fasst die dortige Definition des Kohlendioxidäquivalents in Art. 3 Buchst. j) der Richtlinie 2003/78/EU zusammen. Im Ergebnis entspricht der Begriff der Berechtigung jedoch dem des Zertifikats auf europäischer Ebene.

Die Berechtigung beinhaltet das unmittelbare Recht auf Ausstoß von entsprechenden Treibhausgasen durch den Inhaber der Berechtigung. Die spätere Abgabe an die zuständige Behörde dient lediglich dem Vollzug dieses Rechts und ist nicht konstitutiv.62

4. Betreiber

7

Der Begriff Betreiber wird hier als Oberbegriff eingeführt, um Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber gemeinsam bezeichnen zu können.63 Die jeweilige konkrete Definition erfolgt unter Nr. 2 bzw. Nr. 7. Zu beachten ist, dass damit die Verwendung des Begriffs „Betreiber“ im TEHG von der in der Richtlinie 2003/87/EG abweicht. Nach Art. 3 Buchst. f) der Richtlinie 2003/87/EG ist ein Betreiber eine Person, die eine Anlage betreibt oder besitzt oder der – sofern in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer Anlage übertragen worden ist. Luftfahrzeugbetreiber werden damit vom europarechtlichen Betreiberbegriff nicht erfasst.64

5. Emissionen

8

Das Gesetz bezeichnet als Emission die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2. Die Weiterleitung von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der Monitoring-Verordnung65 der Freisetzung gleich. Die Definition ist kürzer als diejenige der Emission in Art. 3 Buchst. b) der Richtlinie 2003/87/EG. Nach dieser bezeichnen Emissionen die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage und die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie „Luftverkehr“ aufgeführten Gase aus einem Flugzeug, das eine derartige Tätigkeit durchführt. Der Unterschied in den Definitionen ist jedoch nur semantischer Art. Der Verzicht auf die Erwähnung der Atmosphäre hat keinen engeren Anwendungsbereich zur Folge, denn die Freisetzung kann nur in die Atmosphäre erfolgen, von der jede Anlage umgeben ist. Das Freisetzen von Treibhausgasen liegt somit dann vor, wenn durch die Tätigkeit in der Anlage Treibhausgase in die Umgebungsluft der Anlage entlassen werden. Wird das entstandene Treibhausgas im Rahmen des Produktionsprozesses wieder eingebunden, liegt kein Freisetzen vor. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Einbindung in der produzierenden Anlage erfolgt und nicht außerhalb dieser. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Freisetzung beabsichtigt ist und in welcher Art und Weise sie geschieht. Auch die nicht durch geführte Quellen (wie Schornsteine) erfolgende Freisetzung von Treibhausgasen ist erfasst. Daher müssen auch diffuse Quellen berücksichtigt werden.66 Dies sind kleinere Quellen in der Anlage, aus denen die Treibhausgase nicht gezielt abgeleitet werden, sondern diese aufgrund von Undichtigkeiten oder anderen prozessbedingten Gründen entweichen.67 Zwar hat der deutsche Gesetzgeber den Begriff der Quellen aus der Richtlinie 2003/87/EG