Vergleich der Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz und  im Bereich der Kirche im Umgang mit Konflikten - Christian Moor - E-Book

Vergleich der Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz und im Bereich der Kirche im Umgang mit Konflikten E-Book

Christian Moor

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel , Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die beiden großen christlichen Kirchen und mit ihnen verbunden die diakonischen Einrichtungen in Form von Diakonie und Caritas zählen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. So sind nach Aussagen von B. Lassiwe 440 000 Mitarbeiter in 28 000 Einrichtungen wie Heimen, Kran-kenhäusern und Werkstätten beschäftigt. Die diakonischen Werke stehen unter der Obhut der Kirche, sind oft Werke der Kirche. „Diakonie“ heißt „Dienst am Menschen aus christlicher Nächstenliebe“. Und so ist „das Diakonische Werk … zum Dienst der Liebe in der Nachfolge Jesu Christi in allen dia¬konischen Bereichen innerhalb des Kir-chenkreises beauftragt“. Sie sind tätig an den bedürftigen Mitmenschen. Viele derer, die Soziale Arbeit studieren, werden später in diesem Bereich tätig sein, für den es jedoch gewisse Sonderregelungen gibt. Die Sonderstellung der diakonischen Einrichtungen beruht auf der Trennung von Kirche und Staat, die durch GG Art 140 geordnet ist. Damit kommt der Kirche zu, einige Bereichen selbstständig und in eigener Verantwortung zu ordnen. Dazu gehört auch der Bereich der Arbeitnehmervertretung und in diesem Zusammenhang auch der Umgang mit Konflikten. In meiner Hausarbeit werde ich mich auf die Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz, die Sonderrechte der Kirche und den Vergleich des Betriebsverfassungsgesetzes mit der kirchlichen Schlichtung beschränken. Dazu werde ich auf folgende Thesen eingehen: •Der Betriebsrat ist notwendig, da durch ihn die Belange der Mitarbeiter vertreten werden. •Wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, muss der Arbeitgeber ab einer bestimmten Unternehmensgröße sich an die Sozialauswahl halten! •Gemäß Art. 137 III WRV sind die Kirchen zur Regelung der Betriebs-verfassung als eigene Angelegenheit befugt und setzen auf freiwilligen Gehorsam aufgrund besserer Einsicht!

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