Verteidigung von Ausländern - Jens Schmidt - E-Book

Verteidigung von Ausländern E-Book

Jens Schmidt

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Beschreibung

Mit dem neuen Ausweisungsrecht 2016! Die Neuauflage berücksichtigt -das grundlegend neu geregelte Ausweisungsrecht, einschließlich Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung -die EU-Überwachungsanordnung zur Vermeidung der Untersuchungshaft -die Vollstreckung ausländischer Geldbußen in Deutschland, z.B. aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Ausland -die Neuregelung zur Vollstreckungshilfe innerhalb der EU -die neueste Rechtsprechung zum EU-Führerschein Das Buch schafft einen Überblick über die vielen Besonderheiten bei der Verteidigung von Ausländern, die der Verteidiger dringend kennen sollte, um seinen Mandanten optimal zu vertreten. Die Schnittstelle zwischen Ausländer- und Strafrecht wird ebenso beleuchtet wie die zahlreichen Besonderheiten im Rahmen der einzelnen Verfahrensabschnitte. Dabei richtet es sich in erster Linie an den strafrechtlich tätigen Rechtsanwalt, wobei es für Berufsanfänger und den erfahrenen Strafverteidiger gleichermaßen geeignet ist. Viele Arbeitshilfen wie z.B. Tabellen, (Schnell-)Übersichten und Musterschriftsätze erleichtern die praktische Arbeit.

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Verteidigung von Ausländern

Transnationale Verteidigung

 

von

Dr. Jens Schmidt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Saarbrücken

 

 

4., neu bearbeitete Auflage

 

 

www.cfmueller.de

Verteidigung von Ausländern › Herausgeber

Praxis der Strafverteidigung

Band 27

 

 

Begründet von

 

Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984)

Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)

 

 

Herausgegeben von

 

Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin

 

 

Schriftleitung

 

Rechtsanwalt (RAK München) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien

Verteidigung von Ausländern › Autoren

Dr. Jens Schmidt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Saarbrücken.

Kontakt: [email protected]

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-4469-0

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620

 

www.cfmueller.de

 

© 2016 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Vorwort der Herausgeber

Die erste Auflage des vorliegenden Werkes wurde zu Recht als Pionierleistung gerühmt. Inzwischen hat es sich zu einem Standardwerk entwickelt, das für jeden Verteidiger, der im Bereich der Verteidigung von Ausländern tätig ist, unverzichtbar sein dürfte. Aber auch Richter und Staatsanwälte werden davon profitieren. Dem Verfasser Jens Schmidt gelingt es, die unübersichtliche und weit verzweigte Materie bemerkenswert übersichtlich und eingängig darzustellen. Dazu tragen zahlreiche Übersichten, Muster sowie besonders hervorgehobene Hinweise und Praxistipps hilfreich bei. Zugleich werden alle einschlägigen rechtlichen und praktischen Fragen minutiös behandelt. So ermöglicht das Werk jedem Benutzer, sich in der prima vista nur schwer zugänglichen Materie jederzeit gut zu Recht zu finden und sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Schließlich vermittelt das Buch ein Gefühl für die besondere Sensibilität die die Verteidigung in diesem Bereich häufig erfordert.

Teil I zeigt auf, wie der Verteidiger bereits im Strafverfahren gegen einen Ausländer gestaltend tätig werden kann, um eine drohende Ausweisung nach Möglichkeit zu verhindern. Teil II behandelt sodann die Straftatbestände des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, bei denen die Ausländereigenschaft ein Tatbestandsmerkmal bildet. Teil III schildert ausführlich die sich daraus für die Strafzumessung ergebenden Besonderheiten. Verfahrensrechtliche Besonderheiten, insbesondere das Erfordernis von Dolmetschern, Fragen der Beiordnung und der Untersuchungshaft, sind Gegenstand von Teil IV, der sich auch speziell der Verteidigung jugendlicher Ausländer widmet. Teil V erörtert die Verteidigung von Ausländern bei Strafvollstreckung und im Strafvollzug. Teil VI wendet sich sodann der Auslieferung zu, von der seit der Einführung des „europäischen Haftbefehls“ auch deutsche Staatsbürger betroffen sein können. Vor allem hierbei muss der Verteidiger über das deutsche Recht hinaus „transnational“ denken. Das Werk schließt im Teil VII mit einer Darstellung der Abschiebungshaft ab. Diese setzt als Verwaltungshaft zwar nicht das Vorliegen einer strafbaren Handlung voraus, ist aber eine Freiheitsentziehung, die von den betroffenen Personen gerade auch deswegen regelmäßig als besonders einschneidend empfunden wird.

Die vorliegende vierte Auflage bringt die rechtliche Materie auf den neuesten Stand. Sie berücksichtigt namentlich die zum Jahresbeginn 2016 erfolgte Anpassung des im Aufenthaltsgesetz geregelten Ausweisungsrechts an das durch die Rechtsprechung fortgebildete Recht, die mit einer erheblichen Verschärfung einzelner Ausweisungstatbestände verbunden wurde. Eine weitere Novelle – im Zuge der „Kölner Silvesternacht“ – trat am 17.3.2016 in Kraft. Von den weiteren rechtlichen Neuerungen seien die in Umsetzung von EU-Rahmenbeschlüssen im IRG verorteten Möglichkeiten hervorgehoben, innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitende Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft bzw. Bewährungsmaßnahmen zu überwachen sowie weitere Möglichkeiten, Vollstreckungshilfe zu leisten.

Jens Schmidt ist Partner der Saarbrücker Anwaltskanzlei Heimes und Müller. Er ist seit vielen Jahren u. a. als Verteidiger von ausländischen Mandanten tätig und hat einen reichhaltigen Erfahrungsschatz angesammelt, an dem er den Leser anschaulich teilhaben lässt. Dafür sei ihm seitens der Herausgeber und der Schriftleitung vielmals gedankt, verbunden mit dem Wunsch, dass das Buch weiterhin die Beachtung findet, die es verdient.

Im Juni 2016

Werner Beulke

Alexander Ignor

Hinweis

Gesetzestexte, völkerrechtliche Verträge und Abkommen, Verwaltungsrichtlinien sowie Musterschriftsätze finden Sie unter www.verteidigung-von-ausländern.de unter der Rubrik „Download“

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort der Herausgeber

 Abkürzungsverzeichnis

 Einleitung

Teil 1Verteidigung und Ausländerrecht

 I.Ausländerrechtliche Grundbegriffe

  1.Ausländer

  2.Aufenthaltstitel

  3.Ausweisung

  4.Abschiebung

 II.Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung

  1.Vorbemerkung

  2.Nicht-EU-Ausländer (Erwachsene)

   a)Ausweisungsinteresse

    aa)Das „schwerwiegende“ Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 2 AufenthG)

    bb)Das „besonders schwerwiegende“ Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 AufenthG)

   b)Bleibeinteresse

    aa)Das „schwerwiegende“ Bleibeinteresse (§ 55 Abs. 2 AufenthG)

    bb)Das „besonders schwerwiegende“ Bleibeinteresse

   c)Gefahrenprognose

    aa)Spezialpräventive Ausweisungsgründe

    bb)Generalpräventive Ausweisungsgründe

  3.Nicht-EU-Ausländer (Minderjährige)

  4.EU-Ausländer

   a)Verlustgründe

    aa)Freizügigkeitsberechtigte Ausländer

    bb)EU-Ausländer mit Daueraufenthaltserlaubnis

    cc)EU-Ausländer mit langjährigem Aufenthalt

   b)Rechtsfolge

  5.Unionsrechtlich privilegierte Ausländer

   a)Ausweisungstatbestand

    aa)Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge

    bb)Staatangehörige der Türkei

    cc)Besitzer einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (9a AufenthG)

   b)Gefahrenprognose

  6.Ausweisungsschutz aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen

Teil 2Materielles Ausländerstrafrecht

 I.Besonderheiten im sog. Kernstrafrecht

  1.Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuchs

   a)Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und Strafaufhebungsgründe

    aa)Art. 4 GG

    bb)Art. 31 Abs. 1 GK

   b)Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

  2.Besonderer Teil des Strafgesetzbuchs

   a)Tötungsdelikte

   b)Pass-, Ausweis- und Urkundsdelikte

   c)Straßenverkehrsdelikte

    aa)Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

    bb)Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69b StGB)

    cc)Fahrverbot (§ 44 StGB)

    dd)Exkurs: Beschlagnahme des Führerscheins

    ee)Exkurs: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO)

   d)Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB)

   e)Doppelehe (§ 172 StGB)

   f)Zwangsheirat (§ 237 StGB)

   g)Entziehung Minderjähriger

 II.Straftaten nach dem Aufenthalts-, FreizügG/EU und Asylgesetz

  1.Strafbarkeit gemäß § 95 AufenthG

   a)Allgemeines

   b)Die einzelnen Straftatbestände (§ 95 AufenthG)

    aa)Aufenthalt ohne Pass- und Ausweisersatz (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)

    bb)Unerlaubter Aufenthalt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)

    cc)Unerlaubte Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG)

    dd)Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage oder Anordnung (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG)

    ee)Fehlerhafte Angaben zur Identität (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG)

    ff)Weigerung, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden (§ 95 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG)

    gg)(Wiederholter) Verstoß gegen Meldepflicht, räumliche Beschränkung oder sonstige Auflagen (§ 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG)

    hh)Wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung gem. § 61 Abs. 1 AufenthG (§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG)

    ii)Erwerbstätigkeit eines Inhabers eines Schengen-Visums (§ 95 Abs. 1a AufenthG)

   c)Die einzelnen Straftatbestände (§ 95 Abs. 2 AufenthG)

    aa)Unerlaubte Einreise und Aufenthalt (§ 95 Abs. 2 Nr. 1 a, b AufenthG)

    bb)Unzutreffende Angaben (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG)

  2.Strafbarkeit gemäß § 96 AufenthG

   a)Allgemeines

   b)Die einzelnen Straftatbestände (§ 96 AufenthG)

    aa)Einschleusen von Ausländern (§ 96 Abs. 1 AufenthG)

    bb)Gewerbs- oder bandenmäßiges Einschleusen; Einschleusen mit Waffen (§ 96 Abs. 2 AufenthG)

    cc)Auslandstaten (§ 96 Abs. 4 AufenthG)

  3.Strafbarkeit gemäß § 97 AufenthG

  4.Strafbarkeit gem. § 9 FreizügG/EU

  5.Strafbarkeit gemäß § 85 AsylG

   a)Allgemeines

   b)Die einzelnen Straftatbestände (§ 85 AsylG)

    aa)Nichtbefolgen der Zuweisungsanordnung (§ 85 Nr. 1 AsylG)

    bb)Verstoß gegen eine Aufenthaltsbeschränkung (§ 85 Nr. 2 AsylG)

    cc)Verstoß gegen Wohnauflage (§ 85 Nr. 3 AsylG)

    dd)Verstoß gegen Erwerbstätigkeitsverbot(§ 85 Nr. 4 AsylG)

  6.Strafbarkeit gemäß §§ 84, 84a AsylG

 III.Ordnungswidrigkeiten nach dem Aufenthalts-, Asyl- und FreizügG/EU

Teil 3Strafzumessung

 I.Die Ausländereigenschaft als Strafzumessungsgrund

 II.Abweichende Wertvorstellungen als Strafzumessungsgrund

 III.Die besondere Strafempfindlichkeit als Strafzumessungsgrund

 IV.Ausländerrechtliche Folgen als Strafzumessungsgrund

 V.Ausländische Vorstrafen

 VI.Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung

 VII.Doppelbestrafung und Mehrfachverfolgung

 VIII.Die Tatprovokation durch Lockspitzel als Strafzumessungsgrund

 IX.Aufklärungserfolg im Ausland

 X.Vollstreckungslösung und Kompensation

 XI.Tagessatzhöhe

 XII.Strafaussetzung zur Bewährung

 XIII.Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

 XIV.Spezialitätsgrundsatz in der Strafzumessung

Teil 4Verfahrensrechtliche Besonderheiten

 A.Die Kommunikation mit dem Mandanten

  I.Der Dolmetscher im Strafprozess

   1.Zur Rolle des Dolmetschers im Strafprozess

    a)Allgemeines

    b)Qualifikation

    c)Verschwiegenheit

   2.Zur Qualität des Dolmetschers

    a)Sprachliche Qualifikation

    b)Dolmetschertechniken

   3.Zur Auswahl des Dolmetschers

    a)Auswahl durch den Mandanten

    b)Auswahl durch den Verteidiger

    c)Auswahl durch Polizei oder Staatsanwaltschaft

    d)Auswahl durch das Gericht

   4.Zum Anspruch auf kostenlose Beiordnung

    a)Zur Beiordnung aufgrund von Spezialgesetzen

    b)Zur Beiordnung bei Pflichtverteidigung

    c)Zur Beiordnung bei Wahlverteidigung

     aa)Beiordungsanspruch

     bb)Notwendigkeit der vorangegangenen Beiordnung

    d)Zur Beiordnung bei mehreren Verteidigern

    e)Zur Beiordnung eines auswärtigen Dolmetschers

    f)Zum Umfang der Beiordnung

   5.Dolmetscherkosten in besonderen Verfahrensarten/-abschnitten

    a)Bußgeldverfahren

    b)Privatklageverfahren

    c)Nebenklage

    d)Verfahren gem. §§ 25 ff. EuRAG

    e)Untersuchungshaft und Strafvollzug

    f)Abschiebehaft

  II.Die Übersetzung gerichtlicher Sachentscheidungen

   1.Aktenauszug

   2.Anklageschrift

   3.Bußgeldbescheid

   4.Haftanordnung

   5.Haftbefehl

   6.Haftentscheidungen

   7.Ladungen

   8.Rechtsbehelfsbelehrung

   9.Strafbefehl

   10.Urteilsgründe

   11.Vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

  III.Zur Wirksamkeit fremdsprachiger Eingaben

   1.Einlegung des Rechtsbehelfs/-mittels

   2.Rücknahme des Rechtsbehelfs-/mittels

 B.Notwendige Verteidigung bei Ausländern

  I.Beiordnungsgründe

   1.Generelle Beiordnung bei sprachunkundigen Ausländern?

   2.Schwere der Tat (§ 140 Abs. 2 1. Alt. StPO)

   3.Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (§ 140 Abs. 2 2. Alt. StPO)

   4.Unfähigkeit zur Selbstverteidigung (§ 140 Abs. 2 3. Alt. StPO)

  II.Zur Beiordnung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

  III.Zur Beiordnung in besonderen Verfahrensarten

   1.Wiederaufnahmeverfahren

   2.Strafvollstreckung

   3.Strafvollzug

   4.Abschiebungshaft

   5.Auslieferungsverfahren

    a)Allgemeines

    b)Mündliche Verhandlung

    c)Qualifikation des Verteidigers

    d)Honorierung

   6.Vollstreckungshilfe

   7.Rechtshilfe

  IV.Zeitpunkt der Beiordnung

  V.Zur Beiordnung eines auswärtigen Verteidigers

  VI.Rechtsbehelfe gegen die Nichtbeiordnung

   1.Rechtsweg nach § 23 EGGVG?

   2.Beschwerde

   3.Revision

  VII.Zur Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

  VIII.Exkurs: Die Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

   1.Allgemeines

   2.Kasuistik

 C.Verteidigung in der Untersuchungshaft

  I.Der Dolmetscher in der Untersuchungshaft

   1.Verteidigerbesuch mit Dolmetscher

   2.Dolmetscherkosten in der Untersuchungshaft

    a)Dolmetscherkosten für das Verteidigergespräch/Schriftverkehr

    b)Dolmetscherkosten für Post-, Telefon- und Besuchsüberwachung

  II.Der Kontakt des Mandanten zur Außenwelt

   1.Besuche

   2.Briefe

   3.Telefongespräche

  III.Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft

   1.Haftgründe

    a)Der Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO)

    b)Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)

     aa)Wohnsitz im Ausland

     bb)Wohnsitz im Bundesgebiet

    c)Der Haftgrund der „bedingten Fluchtgefahr“?

    d)Die Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO)

     aa)Voraussetzungen der Hauptverhandlungshaft

     bb)Rechtsbehelfe

     cc)Beendigung der Hauptverhandlungshaft

     dd)Pflichtverteidigung

    e)Haftbefehl nach Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 2 StPO)

    f)Exkurs: Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchunghaft

     aa)Übernahme der Überwachung

      (1)Zulässigkeits- und Bewilligungshindernisse

       (a)Zulässigkeitshindernisse

       (b)Bewillingungshindernisse

      (2)Verfahrensgang/Rechtsbehelfe

      (3)Durchführung der Überwachung

     bb)Abgabe der Überwachung

   2.Probleme bei „Überhaft“

   3.Haftprüfung, Haftbeschwerde und sonstige Haftanträge

   4.OLG-Haftprüfung

   5.Besonderheiten bei Außervollzugsetzung und Aufhebung des Haftbefehls

 D.Verfahrensrechtliche Besonderheiten im Ermittlungsverfahren

  I.Molekulargenetische Untersuchung (§ 81g StPO)

  II.Gegenüberstellung

  III.Eigene Erhebungen

  IV.Verfahrenseinstellungen bei ausländischen Beschuldigten

   1.Verfahrenseinstellungen gemäß § 153a StPO

   2.Verfahrenseinstellungen gemäß § 153c Abs. 1 Nr. 3 StPO

   3.Verfahrenseinstellungen gemäß § 154 StPO

   4.Verfahrenseinstellungen gemäß § 154b StPO

   5.Exkurs: Klageerzwingungsverfahren

  V.Ne bis in idem

 E.Verteidigung in der Hauptverhandlung

  I.Der Dolmetscher in der Hauptverhandlung

   1.Zur Rolle des Dolmetschers

   2.Auswahl des Dolmetschers

    a)Auswahlermessen

    b)Ablösungsantrag

    c)Wörtliche Protokollierung

    d)Revision

   3.Umfang der Übersetzung

   4.Ablehnung des Dolmetschers

    a)Ablehnungsgründe

    b)Rechtsfolgen erfolgreicher Ablehnung

   5.Vereidigung des Dolmetschers

    a)Allgemeines

    b)Revision

   6.Der Dolmetscher als Zeuge

  II.Beweisaufnahme

   1.Der Auslandszeuge

   2.Sachverständigengutachten

   3.Fremdsprachige Schriftstücke als Beweismittel

   4.Berufungshauptverhandlung

  III.Verwertungsverbote

   1.Unterlassene Dolmetschervereidigung

   2.Unterlassene Belehrung in Ermittlungsverfahren

   3.Verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)

   4.Verstoß gegen Art. VII Abs. 9b Natotruppenstatut

   5.Verwertung ausländischer Vernehmungsniederschriften

   6.Verwertung von Angaben im Asylantragsverfahren

   7.Unterlassene Belehrung nach § 114b Abs. 2 Satz 3 StPO

   8.Völkerrechtswidrige Vertragsverletzung

 F.Besonderheiten bei der Verteidigung jugendlicher Ausländer

  I.Allgemeines

   1.Altersbestimmung

   2.Konfliktlage junger Ausländer

   3.Ausländerrechtliche Maßnahmen

  II.Verantwortungsreife und Reifeverzögerung

  III.Jugendgerichtshilfe

  IV.Notwendige Verteidigung

  V.Strafvollzug und Strafvollstreckung

Teil 5Verteidigung in Strafvollstreckung und Strafvollzug

 A.Verteidigung in der Strafvollstreckung

  I.Vollstreckung von Freiheitsstrafen

   1.Vorüberlegungen

   2.Die einzelnen Vollstreckungsalternativen

    a)Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 57, 57a StGB)

    b)Absehen von der Vollstreckung (§ 456a StPO)

     aa)Normzweck

     bb)Voraussetzungen

     cc)Nachholen der Vollstreckung

     dd)Strafklageverbrauch

     ee)Anrechnung von Haftzeiten

     ff)Rechtsbehelfe

    c)Vollstreckungshilfe

     aa)Allgemeines

     bb)Die einzelnen (vertraglichen) Regelungen

      (1)Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbK)

       (a)Voraussetzungen

       (b)Verfahrensgang

       (c)Vollstreckungsunterlagen

       (d) Wirkungen der Überstellung und Strafklageverbrauch

       (e)Nachholen der Vollstreckung

       (f)Rechtsbehelfe

      (2)Schengener Abkommen

      (3)Vollstreckungshilfe gemäß §§ 84 ff. IRG

       (a) Eingehende Ersuchen (§§ 84 ff. IRG)

        (aa)Voraussetzungen

        (bb)Verfahrensgang

        (cc)Weitere Vollstreckung

        (dd)Rechtsbehelfe

       (b)Ausgehende Ersuchen (§§ 85 ff. IRG)

        (aa)Voraussetzungen/Verfahrensgang

        (bb)weitere Vollstreckung

        (cc)Rechtsbehelfe

      (4)Exkurs: Bewährungsüberwachung

       (a)Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen im Inland

        (aa)Voraussetzungen

        (bb)Verfahrensgang

        (cc)weitere Vollstreckung

        (dd)Rechtsbehelfe

       (b)Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen im EU-Ausland

        (aa)Voraussetzungen/Verfahrensgang

        (bb)weitere Vollstreckung

        (cc)Rechtsbehelfe

      (5) Vertragslose Vollstreckungshilfe (§ § 48, 71 IRG)

       (a)Eingehende Ersuchen (§§ 48 ff. IRG)

        (aa)Voraussetzungen

        (bb)Verfahrensgang

        (cc)Rechtsbehelfe

       (b)Ausgehende Ersuchen

        (aa)Voraussetzungen

        (bb)Verfahrensgang

        (cc)Vollstreckungs- und Strafklageverbrauch

        (dd)Nachholen der Vollstreckung

        (ee)Rechtsbehelfe

   3.Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG

   4.Widerruf der Bewährung

  II.Vollstreckung von Geldstrafen

   1.Allgemeines

   2.Zulässigkeitsvoraussetzungen

   3.Bewilligung

   4.Verfahrensgang

   5.Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren

 B.Verteidigung im Strafvollzug

  I.Zur allgemeinen Situation ausländischer Gefangener

   1.Besuchs-, Schrift- und Telefonverkehr

   2.Literatur

   3.Aus- und Weiterbildung

   4.Sprachkurse

   5.Religionsausübung

   6.Wohngruppenvollzug

   7.Pfändungsschutz

   8.Hausordnung

  II.Vollzugslockerungen bei ausländischen Gefangenen

   1.Allgemeines

   2.Die einzelnen Lockerungsmaßnahmen

    a)Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung und Ausgang

    b)Urlaub

    c)Offener Vollzug

    d)Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt

   3.Rechtsmittel

  III.Beratungs- und Prozesskostenhilfe im Strafvollzug

Teil 6Auslieferung

 A.Das „klassische“ Auslieferungsrecht

  I.Das Auslieferungsverfahren

  II.Der Weg zu den Rechtsquellen

  III.Prüfungsumfang

  IV.Voraussetzungen der Auslieferung

   1.Gegenseitigkeit

   2.Beiderseitige Strafbarkeit

   3.Grundsatz der Spezialität

  V.Auslieferungshindernisse

   1.Beachtung des „ordre public“

   2.Deutsche Staatsangehörigkeit

   3.Politische Straftaten

   4.Militärische Straftaten

   5.Drohende Todesstrafe

  VI.Auslieferungshaft

   1.Allgemeines

    a)Auslieferungshaft

    b)Vorläufige Auslieferungshaft

    c)Durchführungshaft

   2.Haftgründe

   3.Haftverfahren

    a)Allgemeines

    b)Vereinfachte Auslieferung

    c)Einwendungen

   4.Verhältnis zur Untersuchungshaft

   5.Haftentschädigung und Auslagenentscheidung

 B.Der Europäische Haftbefehl

  I.Anwendungsbereich

  II.Auslieferungsverfahren

  III.Prüfungsumfang

  IV.Voraussetzungen der Auslieferung

   1.Beiderseitige Strafbarkeit

   2.Grundsatz der Spezialität

  V.Auslieferungshindernisse

   1.Beachtung des „ordre public“

   2.Deutsche Staatsangehörigkeit

    a)Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung

    b)Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung

   3.Politische und militärische Straftaten

  VI.Bewilligungshindernisse

  VII.Auslieferungshaft

Teil 7Abschiebungshaft

 I.Allgemeines

 II.Vorbereitungshaft

 III.Sicherungshaft

  1.Haftgründe

   a)Unerlaubte Einreise und vollziehbare Ausreisepflicht, Abschiebungsanordnung nach § 58a (§ 62 Abs. 2 Nr. 1, 1a AufenthG)

   b)Wechsel des Aufenthaltsortes nach abgelaufener Ausreisefrist (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG)

   c)Erfolgte Entziehung (§ 62 Abs. 2 Nr. 3, 4 AufenthG)

   d)Absicht der Entziehung (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG)

   e)Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG)

  2.Unzulässigkeit

  3.Verhältnismäßigkeit

  4.Dauer

  5.Beginn und Ende der Sicherungshaft

  6.Überhaft

 IV.Verfahren

  1.Allgemeines

  2.Prüfungsumfang

  3.Rechtsbehelfe

 V.Vollzug der Abschiebungshaft

 VI.Kosten

Teil 8Musterschriftsätze

 Literaturverzeichnis

 Verzeichnis der Gesetzesstellen

  Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

andere Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

ABl.

Amtsblatt

Abs.

Absatz

a.F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht

AGS

Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht

Alt.

Alternative

Anm.

Anmerkung

AnwBl.

Anwaltsblatt

Anwendungshinweise zum AufenthG

Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU

Anwendungshinweise zum FreizügG/EU

Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU

AO

Abgabenordnung

ArGV

Arbeitsgenehmigungsverordnung

Art.

Artikel

AsylG

Asylgesetz

AufenthG

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

AufenthG/EWG

Gesetz über die Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

AufenthV

Aufenthaltsverordnung

AuslG

Ausländergesetz

AuslG-VwV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz

AV

Allgemeine Verfügung

Az.

Aktenzeichen

AZR

Ausländerzentralregister

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayVBl.

Bayerische Verwaltungsblätter

BayVGH

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

BDÜ

Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V.

BerlVerfGH

Berliner Verfassungsgerichtshof

Beschl.

Beschluss

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHR

BGH-Rechtsprechung in Strafsachen

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen

Bl.

Blatt

BR

Bundesrepublik

BRAGO

Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

BT-Drucks.

Drucksache des Bundestages

BtMG

Betäubungsmittelgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVwerGE

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

d.A.

der Akte

DAR

Deutsches Autorecht (Zeitschrift)

DM

Deutsche Mark

DÖV

Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

DRiZ

Deutsche Richterzeitung

DVAuslG

Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt

EG Fax-ÜbK

Abkommen vom 26. Mai 1989 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen

EFTA

European Free Trade Association

EG

Europäische Gemeinschaften

EGGVG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EG ne bis in idem ÜbK

Übereinkommen vom 25. Mai 1987 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

EGVollstrÜbK

Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen

einschl.

einschließlich

EKMR

Europäische Kommission für Menschenrechte

E/L/W

Eser, Albin/Lagodny, Otto/Wilkitzki, Peter; Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Rechtsprechungssammlung

EMRK

(Europäische) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

ENA

Europäisches Niederlassungsabkommen

EU

Europäische Union

EuAlÜbK

Europäisches Auslieferungsübereinkommen

EU-AuslÜbK

Übereinkommen vom 27. September 1996 aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrages über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der EU

EU-FinInt ÜbK-Betrug

Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Art. K. 3 des Vertrages über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EuGRZ

Europäische Grundrechte (Zeitschrift)

EuHbG

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz)

EuRAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

EuRhÜbK

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

EuTerrÜbK

Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977

EUV

Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union

EU-VereinfAuslÜbK

Übereinkommen vom 10. März 1995 aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrages über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EU-VisumVO

VO (EG) 539/2001 vom 15.3.2001

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FeV

Fahrerlaubnis-Verordnung

FGG

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FGPrax

Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zeitschrift)

FreihEntzG

Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen

FreizügG/EU

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

FS

Festschrift

Fn.

Fußnote

GA

Goldtammer‘s Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz

GK

Genfer Flüchtlingskonvention

GK-AufenthG

Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz

GKG

Gerichtskostengesetz

GMBl.

Gemeinsames Ministerialblatt

GrC

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

HansOLG

Hanseatisches Oberlandesgericht

Hess.JMBl.

Hessisches Justizministerialblatt

h.M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

HStVollzG

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International Classification of Diseases (ICD-10)

InfAuslR

Informationsbrief Ausländerrecht (Zeitschrift)

Interpol

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JGG

Jugendgerichtsgesetz

JM

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Justizministerialblatt

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JR

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JurBüro

Das Juristische Büro (Zeitschrift)

JVollzGB III

Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg

JZ

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KG

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KK

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KVGKG

Kostenverzeichnis

LAG

Landesarbeitsgericht

LG

Landgericht

lit.

litera (Buchstabe)

LK

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LOStA

Leitender Oberstaatsanwalt

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Löwe-Rosenberg

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mit anderen Worten

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maximal

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SGB III

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StA SchlH-FS

Festschrift zum 125-jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft Schleswig-Holstein (1992)

StAG

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Strafvollstreckungsordnung

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SVR

Straßenverkehrsrecht, Zeitschrift für die Praxis des Verkehrsjuristen

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TierSchG

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ÜberstÜbK

Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen

Urt.

Urteil

Verf.

Verfügung

VerfGH

Verfassungsgerichtshof

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Verwaltungsgericht

VGH

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Vorsitzender

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Verkehrsrechts-Sammlung

VV

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VV

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Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

WStG

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WÜK

Wiener Übereinkommen vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen

ZAR

Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik

ZfS

Zeitschrift für Schadensrecht

ZfStrVo

Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe

2. ZP-EuAlÜbK

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

ZPO

Zivilprozessordnung

ZP ÜberstÜbK

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZSEG

Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Einleitung

1

Dass die Verteidigung von Ausländern zahlreiche Besonderheiten aufweist, wird in der Praxis oft übersehen. Die Folge sind schwere, oft irreparable Fehler, die im Falle frühzeitigen Handelns vermeidbar gewesen wären. Der Verteidiger sollte sich also bereits bei Übernahme des Mandates bewusst sein, dass die Ausländereigenschaft seines Mandanten zusätzliche Schwierigkeiten zur Folge haben wird.

2

Eines der größten Probleme stellt die Sprachbarriere dar. Verständigungsschwierigkeiten hindern den kurzfristigen Informationsaustausch. Stets wird die Beiziehung fachkundiger Hilfskräfte erforderlich, was zu erheblichen Zeitverzögerungen führen kann und den Umgang mit dem Mandanten äußerst arbeitsintensiv gestaltet. Die Problematik wird durch die zum Teil immer noch sehr restriktive Rechtsprechung zur „Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten“ zusätzlich verschärft; bleibt die Finanzierung der Dolmetscherkosten offen, ist in der Regel die gesamte Verteidigung in Frage gestellt.

3

Daneben hat der Verteidiger zu beachten, dass – bei Gerichten und Behörden – vielfach nicht ausreichend qualifizierte Dolmetscher zum Einsatz kommen. Oft werden nicht allgemein vereidigte Dolmetscher herangezogen; es wird auf Sprachmittler zurückgegriffen, die ihre Qualifikation und Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen haben. Dem liegt die Annahme zugrunde, jemand, der zwei Sprachen fließend spreche, sei als Dolmetscher im Gerichtsverfahren geeignet. Dies ist ein grundlegender Irrtum, wie durch in der Praxis auftretende Qualifikationsmängel bestätigt wird. Besonders gravierend wirken sich solche Mängel aus, wenn der Dolmetscher – wie so oft – lediglich eine vom Ausländer gesprochene „Drittsprache“ beherrscht. Ist dem Mandanten die Kommunikation in seiner Muttersprache verwehrt, potenzieren sich mögliche Fehlerquellen, so dass der Wert der Dolmetscherleistung zusätzlich in Frage gestellt wird. Dies gilt es bereits bei der Auswahlentscheidung zu beachten; daneben hat der Verteidiger die Arbeit des Dolmetschers stets kritisch zu prüfen und im Falle von Qualifikationsmängeln auf dessen Ablösung hinzuwirken.

4

Ist die Verständigungslücke durch Beiziehung eines qualifizierten Sprachmittlers geschlossen, muss sich der Verteidiger oftmals auch auf einen anderen kulturellen und rechtlichen Hintergrund einstellen. Fragen nach der Bestechlichkeit von Richtern und Staatsanwälten sollten den Verteidiger ebenso wenig überraschen, wie konsequentes Leugnen der Tat trotz erdrückender Beweislage. In bestimmten Kulturkreisen stellt ein Tateingeständnis eine Schmach dar, die sich auf die ganze Familie erstrecken kann. Ein noch so eindringlicher Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses bewirkt dann nichts. Der Mandant geht lieber erhobenen Hauptes unter. Rät der Verteidiger zu einem – aus Sicht des Mandanten – „schädlichen Geständnis“, entstehen mitunter sogar ernsthafte Zweifel an der Qualifikation des Verteidigers, die das Vertrauensverhältnis schwer belasten können. Im Umgang mit ausländischen Mandanten ist daher stets viel Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl gefordert.

5

Abgesehen hiervon können abweichende Wertvorstellungen eine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. Normunkenntnis kann die Annahme eines Verbotsirrtums oder Rechtfertigungsgrundes nahe legen; daneben kann das anderweitige Rechtsverständnis im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Nicht zuletzt kann eine andere Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale – z.B. „niedrige Beweggründe“ – geboten sein, so dass die Weltanschauung des Mandanten im Bereich des materiellen Strafrechts ein erhebliches Verteidigungspotential eröffnet.

6

Ferner ist bei ausländischen Mandanten stets die Gefahr ausländerrechtlicher Folgemaßnahmen zu beachten. Obwohl der BGH der drohenden Ausweisung – in ständiger Rechtsprechung – den strafzumessungserheblichen Charakter abspricht, wird die erfolgreiche Verteidigung von Ausländern nicht selten mit der Vermeidung ausländerrechtlicher Maßnahmen gleichgesetzt; eine der ersten Fragen des ausländischen Mandanten lautet in der Regel: „Werde ich ausgewiesen?“ Hält man sich weiter vor Augen, dass die schriftlichen Urteilsgründe in der Regel die einzige Entscheidungsgrundlage der Ausländerbehörde darstellen, wird schnell deutlich, dass bereits im Strafverfahren der Grundstein für die spätere Ausweisungsentscheidung gelegt wird. Verteidigung von Ausländern bedeutet daher auch bereits im Strafverfahren mit Blick auf die drohende Ausweisung zu verteidigen. Wird der „Kampf um die Ausweisung“ – wie so oft – erst nach Rechtskraft des Urteils aufgenommen, ist dieser häufig verloren ehe er überhaupt begonnen hat. Der Verteidiger hat daher bereits zu Beginn des Mandates die wesentlichen Eckdaten zu erfassen – siehe Checkliste (Rn. 122) –, die Gefahr ausländerrechtlicher Maßnahmen zu prüfen und diese als wesentlichen Bestandteil in seine Verteidigungsstrategie zu integrieren.

7

Dass die verfahrensrechtlichen Besonderheiten, wie z.B. Dolmetscherbeiordnung, Pflichtverteidigung, Untersuchungshaft und Verfahrenseinstellungen gemäß § 154b StPO, erhöhte Aufmerksamkeit erfordern, wurde bereits ausgeführt. In besonderem Maße gilt dies auch für die Verteidigung in der Strafvollstreckung, da dem verurteilten Ausländer verschiedene Vollstreckungsalternativen offen stehen, deren (richtige) Wahl entscheidenden Einfluss auf die effektive Länge der Haftzeit haben kann. Die Kenntnis einer Vielzahl von Vorschriften – z.B. § 456a StPO –, Gesetzen – z.B. ÜAG –, bilateraler Abkommen – z.B. ÜberstÜbK – und anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen ist ebenso erforderlich, wie eine fundierte Beratung bzgl. der Vor- und Nachteile der einzelnen Vollstreckungsalternativen.

8

Im Strafvollzug steht die restriktive Gewährung von Vollzugslockerungen im Vordergrund; ausländischen Gefangenen bleiben Lockerungen – z.B. Urlaub oder die Verlegung in den offenen Vollzug – in der Regel verwehrt. Die vorhandene Sprachbarriere, fehlende Besuche und die häufig empfundene Diskriminierung stellen nur einige Punkte dar, die den Vollzugsalltag des ausländischen Gefangenen zusätzlich belasten. Hier ist in erster Linie die Kenntnis der wenigen einschlägigen Gerichtsentscheidungen gefragt; daneben muss sich der Verteidiger auf den „Gang durch die Instanzen“ einstellen, da positive Vollzugsentscheidungen häufig erkämpft werden müssen.

9

Einen weiteren Schwerpunkt bildet schließlich die Verteidigung in der Abschiebungs- und Auslieferungshaft. Droht dem ausländischen Mandanten die Auslieferung, bedarf es fundierter Kenntnisse des internationalen Rechtshilfeverkehrs; daneben können Recherchen bzgl. des im Heimatland des Mandanten geltenden Rechts erforderlich werden, die ein erhöhtes – oft nicht ausreichend bezahltes – Engagement des Verteidigers voraussetzen. Auch hier wird schnell deutlich, dass der Verteidiger ein besonders arbeitsintensives Mandat übernommen hat.

10

Nach diesem einführenden „Problemaufriss“ sei noch der kurze Hinweis gestattet, dass das vorliegende Werk seiner Konzeption nach ein Praxishandbuch darstellt, dessen Schwerpunkt in der Darstellung der (obergerichtlichen) Rechtsprechung liegt; zahlreiche Arbeitshilfen – Tabellen, Übersichten, Checklisten, Musterschriftsätze, Gesetzestexte, Verwaltungsrichtlinien, völkerrechtliche Verträge[1] und praktische „Hinweise“ – sollen den Wert des Buches erhöhen. Auf eine Detaildarstellung weiterführender Literatur wurde bewusst verzichtet, da diese den Rahmen eines „Praxishandbuchs“ bei weitem sprengen würde; insoweit sei also der interessierte Leser auf die in den Fußnoten angegebene (Kommentar-)literatur verwiesen.

Anmerkungen

[1]

Musterschriftsätze, die wichtigsten Gesetzestexte, Verwaltungsrichtlinien und völkerrechtliche Verträge sind im Volltext auf der Homepage www.verteidigung-von-auslaendern.de unter der Rubrik „Download“ abrufbar.

Teil 1Verteidigung und Ausländerrecht

Inhaltsverzeichnis

I.Ausländerrechtliche Grundbegriffe

II.Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung

11

Obwohl der BGH – in ständiger Rechtsprechung[1] – der drohenden Ausweisung den strafzumessungserheblichen Charakter abspricht, wird die erfolgreiche Verteidigung von Ausländern nicht selten mit der Vermeidung ausländerrechtlicher Maßnahmen gleichgesetzt. Eine der ersten Fragen des ausländischen Mandanten lautet in der Regel: „Werde ich ausgewiesen?“

Hält man sich weiter vor Augen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften auf eine Vielzahl verschiedener Gesetze und bilateraler Abkommen verteilt sind und zudem das Strafurteil im späteren verwaltungsrechtlichen Verfahren oft die einzige Entscheidungsgrundlage darstellt,[2] wird schnell deutlich, dass auch der Verteidiger über ein solides ausländerrechtliches Basiswissen verfügen muss, will er den ausländischen Mandanten mit Blick auf die drohende Ausweisung sachgerecht verteidigen.

Anmerkungen

[1]

Vgl. BGH NStZ-RR 2000, 297, 298 m.w.N.

[2]

Vgl. BVerwGE 35, 291, 294.

Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › I. Ausländerrechtliche Grundbegriffe

I.Ausländerrechtliche Grundbegriffe

12

Auch die Verteidigung von Ausländern setzt daher zunächst die Kenntnis der ausländerrechtlichen Terminologie voraus:

Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › I. Ausländerrechtliche Grundbegriffe › 1. Ausländer

1.Ausländer

13

Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher i.S.d. Grundgesetzes ist.

Wegen der negativen Abgrenzung in § 2 Abs. 1 AufenthG ist also allein darauf abzustellen, ob der Betreffende den Status des Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG (nicht) besitzt. Der Staatenlose ist demnach kein Deutscher. Ist die deutsche Staatsangehörigkeit einer Person ungeklärt, wird sie grundsätzlich als Ausländer behandelt[1].

Anmerkungen

[1]

GK-AufenthG-Funke-Kaiser § 2 AufenthG Rn. 7 m.w.N.

Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › I. Ausländerrechtliche Grundbegriffe › 2. Aufenthaltstitel

2.Aufenthaltstitel

14

EinAufenthaltstitel wird ausschließlich erteilt als,

Aufenthaltserlaubnis; die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel (§ 7 Abs. 1 AufenthG). Eine Erteilung kann insbesondere zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG), Ausbildung (§§ 16 f. AufenthG), zum Zwecke des Familiennachzuges (§§ 27 ff. AufenthG) oder aus humanitären Gründen (§§ 22 ff. AufenthG) erfolgen.

In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis daneben auch für einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Die Aufenthaltserlaubnis ist räumlich unbeschränkt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und kann mit Bedingungen und Auflagen – insbesondere einer räumlichen Beschränkung – verbunden werden (§ 12 Abs. 2 AufenthG).

Hinweis

Besondere Beachtung verdient die Möglichkeit (mutmaßlichen) Opfern bestimmter Straftaten gemäß § 25 Abs. 4a, Abs. 4b AufenthG aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, die im Einzelfall sogar nach Beendigung des Strafverfahrens verlängert werden kann;[1] zu Recht wird gemutmaßt, dass die damit verbundenen Vorzüge Zeugen motivieren können den Beschuldigten falsch zu belasten.[2]

Niederlassungserlaubnis; die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

Sie berechtigt – zeitlich und räumlich unbeschränkt – zur Erwerbstätigkeit und darf grundsätzlich nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 9 Abs. 1 AufenthG).

Die Niederlassungserlaubnis wird unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG – u.a. fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis – erteilt.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU; die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU dient der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers in Deutschland. Die Erlaubnis stellt die stärkste Form des Aufenthaltsrechts dar, die unter den Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 AufenthG erteilt wird. Durch den Verweis in § 9a Abs. 1 AufenthG gelten die Bestimmungen zur Niederlassungserlaubnis, soweit das Gesetz nichts anderes regelt, d.h. die Erlaubnis berechtigt u.a. zur Ausübung einer Erwerbestätigkeit.

Kein Aufenthaltstitel ist,

die Duldung; die Duldung wird erteilt, solange die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (vgl. § 60a AufenthG); der geduldete Aufenthalt ist kein rechtmäßiger Aufenthalt.[3]

Hinweis

Beachtenswert ist die zum 19.8.2007 erfolgte Neuregelung des § 60a AufenthG; die Vorschrift ist erheblich erweitert worden und lässt die Duldung u.a. zu, wenn eine „vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre.“ Vom Wortlaut erfasst wird nicht nur der Zeuge, sondern auch der Angeklagte.[4]

die Aufenthaltsgestattung; einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet (§ 55 AsylG).

Anmerkungen

[1]

Vgl. BT-Drucks 18/4097, S. 41.

[2]

Jung StV 2015, 723/724.

[3]

Vgl. GK-AufenthG-Discher § 55 AufenthG Rn. 1276.

[4]

Jung StV 2007, 663, 664; GK-AufenthG-Funke-Kaiser § 60a Rn. 275.

Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › I. Ausländerrechtliche Grundbegriffe › 3. Ausweisung

3.Ausweisung

15

Die Ausweisung stellt das an den Ausländer gerichtete Gebot dar, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen; liegen Ausweisungsgründe vor, stellen diese – in der Regel – zugleich Ausschlussgründe bei der Erteilung (§ 11 Abs. 1 AufenthG), Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) oder bei der Einbürgerung § 11 Nr. 2 StAG) dar.[1] Die Ausweisung hat allein ordnungsrechtlichen Charakter. Sie soll nicht bestimmtes menschliches Verhalten sanktionieren, sondern allein der zukünftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen.[2] Die Ausweisung darf also nicht als Instrument zusätzlicher Bestrafung missverstanden werden. Gleichwohl wird sie aufgrund ihrer einschneidenden Folgen – Verlust der inländischen Existenz – vom Betroffenen oft härter empfunden als die strafrechtliche Sanktion selbst. Dieses Umstandes muss sich der Verteidiger stets bewusst sein.

Anmerkungen

[1]

Bergmann/Dienelt-Bauer Vorb §§ 53–56 AufenthG Rn. 16.

[2]

BVerwGE 42, 133, 138 m.w.N.

Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › I. Ausländerrechtliche Grundbegriffe › 4. Abschiebung

4.Abschiebung

16

Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Sie setzt neben der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die fehlende Gewähr für deren freiwillige Erfüllung voraus. Außerdem muss in der Regel zuvor eine Abschiebungsandrohung mit der Bestimmung einer Ausreisefrist ergehen. Schließlich darf der Abschiebung kein Abschiebeverbot oder -hindernis entgegenstehen.

Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › II. Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung

II.Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung

17

Da das Strafurteil oftmals die einzige Entscheidungsgrundlage der Ausländerbehörde bildet,[1] stellt es einen schweren Verteidigungsfehler dar, wenn der „Kampf um die Ausweisung“ – wie so oft – erst im verwaltungsrechtlichen (Vor-)Verfahren aufgenommen wird. Ist der Ausweisungsgrund durch das strafrechtliche Urteil „festgeschrieben“, ist der Handlungsspielraum erheblich eingeschränkt. Die Chancen, ausländerrechtliche Maßnahmen zu vermeiden, können dagegen beträchtlich erhöht werden, wenn der Verteidiger bereits im Strafverfahren gestaltend tätig wird und mit Blick auf die drohende Ausweisungsentscheidung verteidigt.[2] Die Frage der drohenden Ausweisung sollte daher bei Festlegung der Verteidigungsstrategie (vgl. Rn. 459) stets Berücksichtigung finden.

Anmerkungen

[1]

Vgl. BVerwGE 35, 291, 294.

[2]

Vgl. auch Ventzke StV 1994, 337, 338; Jung StV 2004, 567 ff.

Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › II. Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung › 1. Vorbemerkung

1.Vorbemerkung

18

Zum Jahresanfang 2016 wurde das im Aufenthaltsgesetz geregelte Ausweisungsrecht grundlegend reformiert bzw. erheblich verschärft. Eine erste Änderung[1] trat zum 1.1.2016 in Kraft und war in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber erheblichen Änderungsbedarf sah,[2] nachdem das bislang geltende Ausweisungsrecht – insbesondere durch die Rechtsprechung des EGMR – immer mehr Ausnahmen von der bislang geltenden Ausweisungssystematik vorsah. So war z.B. bereits nach altem Recht anerkannt, dass im Hinblick auf Art. 8 EMRK auch im Falle der „zwingenden Ausweisung“ (§ 53 AufenthG a.F.) eine Einzelfallprüfung geboten sein kann,[3] womit der Ausweisung zugleich der als „zwingend“ bezeichnete Charakter genommen wurde. Die erste Novelle diente also in erster Linie einer Anpassung an das durch die Rechtsprechung fortgebildete Recht; gleichwohl war bereits mit der ersten Änderung des AufenthG eine (erhebliche) Verschärfung einzelner Ausweisungstatbestände verbunden, da die Voraussetzungen gegenüber dem bislang geltenden Recht zum Teil erheblich herabgesetzt worden sind. Kaum war die Gesetzänderung in Kraft getreten entbrannte nach den „Kölner Vorfällen“ in der Silvesternacht 2015 eine (weitere) Diskussion um die Verschärfung des Aufenthaltsgesetzes, die schließlich in eine zweite Novelle[4] mündete, welche zum 17.3.2016 in Kraft trat.

Hinweis

Eine Anpassung der Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz ist bislang nicht erfolgt. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Richtlinien zur alten Rechtslage übernommen werden, sofern die neue Rechtslage keinen zwingenden Anlass zur Änderung gibt. Wenn in der nachfolgenden Darstellung auf die Anwendungshinweise verwiesen wird, erfolgt dies in der Erwartung, dass die bislang geltenden Regelungen durch die Verwaltung auch weiterhin angewendet bzw. bei Änderung der Anwendungshinweise übernommen werden.

Gleiches gilt, soweit die nachfolgende Darstellung auf Rechtsprechung verweist, die vor dem 1.1.2016 ergangen ist; insoweit besteht die Erwartung, dass die dort zitierten Entscheidungen auf die Neuregelungen (entsprechend) angewandt werden.

Anmerkungen

[1]

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015, BGBl. I, 1386 ff.

[2]

BT-Drucks. 18/4097, S. 23, 49; Vgl. Bergmann/Dienelt-Bauer Vorb §§ 53–56 AufenthG Rn. 9.

[3]

Vgl. die 3. Auflage, Rn. 68, 96.

[4]

Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern, BGBl. 2016, 394 ff.

Teil 1 Verteidigung und Ausländerrecht › II. Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung › 2. Nicht-EU-Ausländer (Erwachsene)

2.Nicht-EU-Ausländer (Erwachsene)

19

Auf Nicht-EU-Ausländer findet die Ausweisungssystematik der §§ 53 ff. AufenthG Anwendung.

§ 53 AufenthG enthält insoweit die für jede Ausweisung anzuwendende Grundnorm.[1] Anders als unter Geltung des alten Ausweisungsrechts ist stets eine Abwägung der beteiligten Interessen im Einzelfall erforderlich, wobei die zum alten Recht entwickelten Grundsätze, insbesondere die Geltung und Reichweite von Art. 8 EMRK,[2] zu berücksichtigen sind; ein abgestuftes System von „Ist-“, „Regel-„ und „Kann-Ausweisung“ ist nicht mehr vorgesehen, es existiert nur noch ein Ausweisungstatbestand.[3] Der Grundtatbestand wird durch §§§ 54, 55 AufenthG ergänzt[4]; während § 54 AufenthG das „Ausweisungsinteresse“ konkretisiert, wird in § 55 AufenthG das „Bleibeinteresse“ des betroffenen Ausländers normiert. Die Vorschriften orientieren sich an den Regelungen zum alten Recht, wobei einzelne Ausweisungstatbestände (ersatzlos) gestrichen[5] und bei anderen durch Absenkung der Voraussetzungen eine erhebliche Verschärfung erfolgt ist. Daneben ist in Abweichung zum alten Recht über die Ausweisung nicht (mehr) nach Ermessen zu entscheiden, d.h. es liegt eine gebundene Entscheidung vor, die bei Fehlen der Voraussetzungen im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht ersetzt werden kann.[6] Wird der Ausländer ausgewiesen, gilt es schließlich zu beachten, dass das neue Ausweisungsrecht eine Befristung zwingend vorschreibt (vgl. § 11 Abs. 2 AufenthG); die Ausländerbehörde kann die Entscheidung nicht mehr – wie nach altem Recht oftmals üblich – zurückstellen.

Hinweis

Über die Ausgestaltung der Befristung – insbesondere die Länge der Frist – ist dagegen nach Ermessen zu entscheiden, so dass die Entscheidung der Ausländerbehörde teils als gebundene teils als Ermessensentscheidung ergeht; der systematische Bruch wird zurecht als „unglücklich“ kritisiert,[7] es bleibt abzuwarten wie die Praxis mit dem Problem umgehen wird.

a)Ausweisungsinteresse

20

Bereits die Unkenntnis der Ausweisungstatbestände kann schnell zu einem Fallstrick werden; so sollte der Verteidiger beispielsweise wissen, dass der Drogenkonsum einen Ausweisungsgrund darstellen kann (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG), wenn er diesen Umstand strafmildernd geltend machen will. Die richtige Wahl der Verteidigungsstrategie setzt daher eine detaillierte Kenntnis der einzelnen Ausweisungstatbestände voraus.

21

In Anlehnung an die frühere Rechtslage unterscheidet das neue Recht zwischen verschiedenen Fallgruppen, die als „schwer-“ (§ 54 Abs. 2 AufenthG) bzw. „besonders schwerwiegend“ (§ 54 Abs. 1 AufenthG) eingestuft werden. Der Ausweisungsgrund wird also durch die Regelung seinem Schweregrad nach bewertet und – als eine Art Gegengewicht – dem Bleibeinteresse des Betroffenen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung gegenübergestellt.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

aa)Das „schwerwiegende“ Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 2 AufenthG)

22

Hat ein bestimmter Lebenssachverhalt in § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG eine Regelung erfahren, kann selbst dann nicht auf die Grundnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG zurückgegriffen werden, wenn § 54 AufenthG die Ausweisung aufgrund dieses Sachverhalts an bestimmte Voraussetzungen knüpft, die im konkreten Einzelfall nicht vorliegen; liegt also eine Zuwiderhandlung gegen Rechtsnormen vor, steht einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG die Sperrwirkung der spezielleren Norm (§ 54 AufenthG) entgegen (vgl. 55.1.0 Anwendungshinweise zum AufenthG)[8]. Das Interesse des Verteidigers sollte sich daher in erster Linie auf die Vorschrift des § 54 AufenthG konzentrieren. Insofern sind folgende Ausweisungstatbestände von besonderer Bedeutung:

23

§ 54 Abs. 2 Nr. 1. Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.

24

Der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus. Voraussetzung ist ein einziges Urteil[9]. Unerheblich ist, ob die Strafe wegen einer einzelnen Tat verhängt oder im Wege einer (nachträglichen[10]) Gesamtstrafe gebildet worden ist.[11] Unbeachtlich ist auch, ob die Strafe zu Bewährung ausgesetzt worden ist,[12] was gegenüber dem alten Recht eine erhebliche Verschärfung darstellt.

Hinweis

Wird die Strafe gemäß §§ 56, 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt, ist diese Tatsache jedoch im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen[13]; da bei positiver Sozialprognose die Ausweisung regelmäßig nicht auf spezialpräventive Gründe gestützt werden kann (vgl. Rn. 84), fällt die Gefahrenprognose zum Vorteil des verurteilten Ausländers aus, sofern generalpräventiv motivierte Erwägungen (ausnahmsweise) unzulässig sind (vgl. Rn. 92 f.). In diesem Fall wird also im Ergebnis der Generalprävention die entscheidende Bedeutung zukommen.

Ist eine Gesamtfreiheitsstrafe (nachträglich) zu bilden, gilt es § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu beachten, wenn neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgeurteilt worden ist; in diesem Fall kann ausnahmsweise von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen werden, was zum Fortfall des Ausweisungstatbestandes führen kann, wenn die Einsatzstrafe zwar eine Freiheitsstrafe darstellt, aber (knapp) unterhalb der Jahresgrenze liegt. Wird durch die Einbeziehung der Geldstrafe das für den Verurteilten kritische Strafmaß erreicht, so z.B. bei drohendem Verlust der Beamteneigenschaft,[14] ist anerkannt das die (Nicht-)einbeziehung der Geldstrafe einer besonderen Begründung bedarf. Die hierzu ergangene Rechtsprechung sollte in geeigneten Fällen auch im Hinlick auf § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG fruchtbar gemacht werden.

25

Weitere Voraussetzung ist die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat.

Dies ist bei in Tateinheit begangenen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten der Fall, wenn in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgesprochen oder nach den Tatumständen oder den verletzten Straftatbeständen offensichtlich ist, dass das Gericht die Freiheitsstrafe von mind. einem Jahren schon allein im Hinblick auf die Vorsatztat(en) verhängt hat (vgl. 53.1.1.1 Anwendungshinweise zum AufenthG). Lässt sich der auf die fahrlässig begangenen Tat(en) entfallende Strafanteil nicht in Abzug bringen, scheidet der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG aus.[15]

Hinweis

Angesichts dieser Rechtslage stellt es eine nur scheinbare Wohltat dar, wenn das Gericht den bzw. die fahrlässig begangenen Tatteil(e) gemäß § 154a StPO einstellt. Obwohl die Zustimmung der Verteidigung nicht erforderlich ist, sollte der Verteidiger auf die daraus resultierenden, gravierenden ausländerrechtlichen Folgen aufmerksam machen.

26

Ist wegen in Tatmehrheit begangener vorsätzlicher und fahrlässiger Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden, ist der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt, wenn

wegen einer Vorsatztat eine Einsatzstrafe von mind. einem Jahr ausgesprochen worden ist,

aus den für die Vorsatztaten verhängten Einzelstrafen ausdrücklich eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe von mind. einem Jahr gebildet worden ist oder

nach den Strafzumessungserwägungen des Gerichts, den Tatumständen oder den verletzten Straftatbeständen offensichtlich ist, dass das Gericht auch allein wegen der Vorsatztaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von mind. einem Jahr verhängt hätte (vgl. 53.1.1.1 Anwendungshinweise zum AufenthG).

Hinweis

Ist der ausländische Mandant wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten angeklagt und eine die 1-Jahres-Grenze übersteigende Freiheitsstrafe zu erwarten, kann es ratsam sein, den „Weg der Verständigung“ zu suchen, um so den auf die Vorsatztaten entfallenden Strafanteil auf ein unterhalb der kritischen Grenze liegendes Strafmaß zu reduzieren.

27

Die Vorschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sieht keinen bestimmten Zeitpunkt vor, in dem die Straftat begangen worden oder die Verurteilung erfolgt ist. Das Ausweisungsinteresse ist also auch in Fällen gegeben, in denen die Straftat vor dem Inkrafttreten der Regelung bzw. ihrer Änderungen[16] begangen worden ist, wenn die Norm in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung Geltung beanspruchte und ihre Voraussetzungen vorlagen.[17]

28

§ 54 Abs. 2 Nr. 1a. Das Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jungendstrafe schwer, wenn diese wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verhängt wird, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gewalt für Leib oder Leben oder List begangen worden ist; liegt der Verurteilung wegen eines Eigentumsdeliktes eine serienmäßige Begehung zugrunde, ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat.

29

§ 54 Abs. 2 Nr. 1a. § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG erweitert den Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ganz erheblich, da hier bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe genügt, ungeachtet ihrer Höhe und/oder der Frage einer Strafaussetzung; es reicht bereits die Verhängung einer kurzeitigen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Daneben wird – anders als in Abs. 2 Nr. 1 – auch die Jugendstrafe erfasst.

Hinweis

Soweit § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat verlangt, ist beim Zusammentreffen von Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten auch hier zu prüfen, ob der auf die Vorsatztat entfallende Strafteil ermittelt werden kann (vgl. oben Rn. 25 f.); gleiches gilt, soweit der Ausweisungstatbestand die Verurteilung wegen einer bestimmten Tat fordert, z.B. einer solchen wegen eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit. Trifft die Tat tateinheitlich mit einem anderen Delikt zusammen, welches in § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG keine Erwähnung findet – z.B. (gefährliche) Körperverletzung in Tateinheit einem Verstoß gegen das WaffG – ist ebenso zu prüfen, ob der auf das benannte Delikt entfallende Strafteil ermittelt werden kann. Ist dies nicht möglich, findet der Ausweisungstatbestand keine Anwendung (vgl. Rn. 25 f.).

30

Angesichts der erheblichen Verschärfung gegenüber der alten Rechtslage ist der Verteidiger daher insbesondere im Bereich der (drohenden) kurzzeitigen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) gefordert, vor allem dann, wenn diese – wie so oft im Bereich des Ausländerstrafrechts – auf die Notwendigkeit der „Verteidigung der Rechtsordnung“ gestützt werden soll.

31

§ 54 Abs. 2 Nr. 2. Die Regelung in § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfasst die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, die in § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht genannt wird. Anders als § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG setzt die Regelung eine Verurteilung ohne Strafaussetzung zur Bewährung voraus.[18] Der Tatbestand ist also nur erfüllt, wenn die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Eine Aussetzung der Vollstreckung in diesem Sinne ist nur bei einer Entscheidung nach § 21 JGG gegeben, nicht jedoch bei einer an andere Voraussetzungen anknüpfenden Aussetzung gemäß § 88 JGG[19].

Hinweis

Hat das Strafgericht die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, ist der Tatbestand auch dann nicht erfüllt, wenn diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung widerrufen worden ist.[20]

Im übrigen kann auf die Ausführungen zu § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwiesen werden (Rn. 23 ff.).

32

§ 54 Abs. 2 Nr. 3. Hat der Ausländer als Täter oder Teilnehmer eine in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG genannte Tat verwirklicht oder versucht, liegt der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG vor. Durch den Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG ist also der Anwendungsbereich eröffnet, wenn der Ausländer ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ohne Handel zu treiben, ein- oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

33

§ 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erfasst – anders als das alte Ausweisungsrecht – auch die Beschaffung zum Eigenkonsum, nicht aber den unerlaubten Besitz von Drogen oder deren Konsum.[21] Im Übrigen wird aber jeder Verstoß gegen das BtmG – einschließlich Anstiftung und Beihilfe (!) – vom Tatbestand erfasst. Die Erfüllung des Tatbestandes setzt insbesondere nicht voraus, dass der Verstoß geahndet worden ist, so dass auch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO in den Anwendungsbereich der Norm fällt,[22] erfolgt eine Einstellung mangels Tatnachweises (§ 170 Abs. 2 StPO) bzw. ein Freispruch tritt indes eine (faktische) Bindung ein, da die Ausländerbehörde in der Regel über keine besseren Erkenntnismöglichkeiten verfügt.[23]

34

§ 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG setzt also auch keine rechtskräftige Verurteilung voraus (vgl. 54.3.1 Anwendungshinweise zum AufenthG)[24]. Auch kommt es – anders als bei § 53 Nr. 2 1. Alt. AufenthG a.F. – nicht darauf an, ob der auf das Betäubungsmitteldelikt entfallende Strafanteil ausgeschieden werden kann, da bereits der Verstoß gegen das BtmG die Ausweisung rechtfertigt.

35

Da § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG somit wenig Handlungsspielraum lässt, gilt es vorrangig das für die Gesamtabwägung ebenso bedeutsame Bleiberecht (Rn 65 ff.) sowie die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Gefahrenprognose zu beachten (Rn. 81 ff.).

36

§ 54 Abs. 2 Nr. 4. Einen Ausweisungsgrund stellt auch der Konsum von Heroin, Kokain oder eines vergleichbar gefährlichen Betäubungsmittels dar, sofern der Ausländer zu einer erforderlichen, seiner Rehabilitation dienenden Behandlung nicht bereit ist oder sich dieser Maßnahme entzieht; vergleichbar gefährlich i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG sind die in Anlage I, II und III zum BtmG aufgeführten Stoffe, nicht jedoch Canabisprodukte.[25]

Hinweis

Macht der Verteidiger den Drogenkonsum seines Mandanten strafmildernd geltend, sollte er zuvor sicherstellen, dass eine entsprechende Therapiebereitschaft vorhanden ist; andernfalls gerät der Mandant „vom Regen in die Traufe“.

37

§ 54 Abs. 2 Nr. 5. Hindert der Ausländer eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Drohung von Gewalt, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, ist der in § 54 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG genannte Tatbestand erfüllt.

38

Angesichts der erheblichen Ermittlungs- und Beweisschwierigkeiten hat die Vorschrift keine praktische Relevanz[26].

39

§ 54 Abs. 2 Nr. 6. Der Fall der sog. „Zwangsehe“ wird von § 54 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG erfasst. Da die „Zwangsehe“ häufig schwer von der nicht erfassten arrangierten Ehe abzugrenzen ist[27] und zudem der entsprechende Straftatbestand zahlreiche weitere Rechtsprobleme aufwirft (vgl. Rn. 164) kommt § 54 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG vorwiegend Symbolcharakter zu.

40

§ 54 Abs. 2 Nr. 7. Der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG ist erfüllt, wenn der Ausländer in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde.

Hinweis

Soweit die Verweigerung von Angaben als Anknüpfungspunkt für einen möglichen Ausweisungsgrund genannt wird, ist eine mögliche Kollision mit dem Schweigerecht des Ausländers zu beachten.[28]

41

§ 54 Abs. 2 Nr. 8. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG wiegt das Ausweisungsermessen schwer, wenn der Ausländer in einem Verfahren nach dem AufenthG oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerks nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechtspflichten nicht an Maßnahmen der für die Durchführung des AufenthG zuständigen Behörde im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung nach dieser Vorschrift nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde.

Da vorsätzliche Falschangaben des Ausländers bzw. die Weigerung, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, bereits nach altem Recht (vgl. § 46 Nr. 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 1 Nr. 5 AuslG a.F.) die Ausweisung rechtfertigten, dürfte der Neuregelung – auch weiterhin – primär Klarstellungsfunktion beizumessen sein[29].

42

§ 54 Abs. 2 Nr. 9. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG entspricht im Wesentlichen der alten Regelung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F.; danach konnte ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen oder außerhalb des Bundesgebietes eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Die Neuregelung übernimmt den Regelungsinhalt fast vollständig; ersetzt wird lediglich das Wort „Straftat“ durch „Handlung“, womit der Gesetzgeber deutlich machen wollte, dass auch solche Handlungen die Ausweisung rechtfertigen können, die nach ausländischem Recht keinen Straftatbestand erfüllen[30] – wie z.B. die Beschneidung eines Mädchens.[31]

Hinweis

Die Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren durch den Bundesrat[32] zu Recht – wenn auch letztlich ohne Erfolg – gerügt worden; hält man sich nämlich vor Augen, dass unter Geltung des alten Ausweisungsrechts bereits Geldstrafen von mehr als 30 Tagessätzen als „nicht mehr geringfügig“ eingestuft wurden (vgl. Rn. 46), d.h. ein „schwerwiegendes Ausweisungsinteresse“ begründen können, wären die übrigen, sehr viel schwerwiegenderen Ausweisungsgründe eigentlich überflüssig.

Da an der Regelung gleichwohl festgehalten worden ist, dürfte die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung fortgelten:

43

Ein vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, d.h. Gesetze, Rechts-, Polizeiverordnungen oder Satzungen, erfüllt bereits nicht den Tatbestand. Umgekehrt bedeutet dies, dass auch ein vereinzelter Verstoß den Tatbestand erfüllt, wenn dieser nicht geringfügig ist und ein geringfügiger Verstoß die Ausweisung rechtfertigen kann, wenn dieser nicht nur vereinzelt begangen worden ist.[33]

Wann ein strafrechtlich erheblicher Verstoß als nicht mehr geringfügig anzusehen ist, konnte früher nur anhand einer umfangreichen Kasuistik beantwortet werden; dem Grundsatz nach galt, dass ein strafbares Verhalten keinen geringfügigen Rechtsverstoß darstellt.

44

Die Frage hat durch die Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz eine Präzisierung erfahren, deren Kenntnis unabdingbare Voraussetzung einer sachgerechten Verteidigung ist. Danach ist für die Bestimmung, ob ein geringfügiger Verstoß i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliegt u.a. Folgendes von Bedeutung:

45

Eine Straftat, die zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, ist als geringfügig anzusehen (vgl. 55.2.2.3.1 Anwendungshinweise zum AufenthG).

46

Eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach erfolgter Einstellung des Strafverfahrens (§ 153a StPO) als geringfügig eingestuft werden, wenn der wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als 500 € beträgt (vgl. 55.2.2.3.2 Anwendungshinweise zum AufenthG)[34].

Hinweis