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Fachbuch aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Soziologie - Politik, Majoritäten, Minoritäten, , Sprache: Deutsch, Abstract: Ein dramatischer Geburtenrückgang, steigende Scheidungszahlen und rückläufige Eheschließungen sowie die Zunahme von Haushalten und Lebensgemeinschaften ohne Kinder werden als maßgebliche Hinweise auf die Erosion der gesellschaftlichen Institution Ehe erachtet. Das traditionelle Modell der bürgerlichen Kleinfamilie verliert seine Monopolstellung. Neben den nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist in den letzten Jahren auch die Zahl der Einelternfamilien deutlich angewachsen. Zwischen 1979 und 1996 erhöhte sich der Anteil der Alleinerziehenden in den Altbundesländern von etwa 6 auf 12,6 Prozent und stieg bis zum Jahr 2006 weiter bis auf 17 Prozent an (Statistisches Bundesamt, 2008, S. 7). Heute sind fast ein Fünftel aller Familien Einelternfamilien. Alleinerziehen stellt längst eine gesellschaftliche Realität dar, die Ausdruck der Pluralisierung von Familienformen und Lebensstilen ist (Deutscher Bundestag, 16/10257). In Literatur und Wissenschaft finden sich mittlerweile diverse Studien, die die Lebenssituation Alleinerziehender umreißen und ein umfassendes Bild darüber vermitteln, welchen Belastungen Alleinerziehende, insbesondere auch als alleiniger Haushaltsvorstand in finanzieller Hinsicht mit all seinen Folgeerscheinungen ausgesetzt sind. Insbesondere am Arbeitsmarkt sind Alleinerziehende aufgrund ihrer Lebenssituation benachteiligt. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestaltet sich generell für Einelternfamilien schwierig (ebenda). Dies spiegelt sich in geringem Einkommen, überproportionaler Arbeitslosigkeit und einem erhöhten Armutsrisiko. Wie der 3. Armuts- und Reichtumsbericht zeigt, sind insbesondere Alleinerziehende und ihre Kinder deutlich stärker als andere Gruppen von Einkommensarmut betroffen. Mehr als ein Viertel (26 Prozent) der in Familien mit alleinerziehendem Elternteil lebenden Bevölkerung war im Jahr 2005 armutsgefährdet, in Familien mit mindestens zwei Erwachsenen dagegen höchstens jeder Elfte (9 Prozent, Statistisches Bundesamt, 2008a, S. 9). Häufig leben Kinder in relativer Armut, weil ihre Eltern oder andere, die sie unterstützen, nicht in der Lage sind, die notwendige materielle Sicherheit zu gewährleisten, um unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen leben zu können. Kinderarmut ist demnach familiäre Armut. Zu 35 bis 40 Prozent betrifft sie Kinder in Einelternfamilien (Bertram, 2008a, S. 20). Doch was heißt das für die Zukunft? Werden die Armen von heute auch die Armen von morgen sein?
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Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
I Ehe und Familie im Wandel
II Einelternfamilien in Deutschland
Im Spiegel der Statistik
Definition
Alter und Haushaltsgröße
Familienstand
Bildungsstand
Verweildauer im Status „allein erziehend"
Erwerbsleben von Einelternfamilien
Chancen und Teilhabe
Arbeitslosigkeit
Familienpolitische Konzepte zur Förderung der Erwerbsarbeit
Einkommens- und Lebenssituation
Staatliche Leistungen und private Transfers
Haushaltseinkommen
Wohnsituation
Gesundheitliche Risiken
Soziale Netze und Hilfsangebote
III Finanzielle Situation von Frauen im Alter - staatliche Unterstützung und private Vorsorge
Die gesetzliche Rente
Aufbau und Struktur
Probleme der Rentenversicherung
Altersvorsorge von Frauen
Förderung der eigenständigen Absicherung
Höhe und Entwicklung der Zahlbeträge der gesetzlichen Rente
Hinzuverdienst
Rente wegen Arbeitslosigkeit und Altersteilzeit
Rente wegen Erwerbsminderung
Bedarfssorientierte Grundsicherung
Beamtenversorgung
Privat- und Betriebsvorsorge
Haushaltseinkommen von Frauen im Alter
Aktuelle wirtschaftliche Lage der Rentnerinnen
Projizierte Netto-Alteseinkommen
Vererbung und Vermögen
IV Armut in Deutschland
Definitionen und Dimensionen
Wissenschaftliche Ansätze und Konzepte
Armuts- und Reichtumsbericht
Deutschland im europäischen Vergleich
Indikatoren der Altersarmut
Altersarmutsrisiko von Alleinerziehenden
Literaturverzeichnis
Glossar
Altersteilzeit:
Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitgesetz) wurde mit Wirkung zum 1. August 1996 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit geschaffen. Das Altersteilzeitgesetz bietet älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Hälfte zu vermindern und eröffnet jüngeren Arbeitslosen oder Auszubildenden eine (zusätzliche) Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt. Die Altersteilzeitvereinbarung muss immer mindestens bis zum Rentenalter reichen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Altersteilzeitarbeit von der Bundesagentur für Arbeit gefördert (BMAS, 2007, S. 1)
Anrechnungszeiten:
Anrechnungszeiten sind so genannte beitragsfreie Zeiten, in denen der Versicherte hauptsächlich aus persönlichen schutzwürdigen Gründen keine Beiträge gezahlt hat. Insbesondere sind dies Zeiten, in denen eine versicherte Berufstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft, Krankheit/Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung unterbrochen worden ist bzw. unterbleibt (Schuster, Anhang, S. 13).
Äquivalenzprinzip:
Das Äquivalenzprinzip stellt Leistung und Gegenleistung in einen direkten Bezug. Die Leistungen richten sich nach der Höhe der eingezahlten Beiträge. Die Beiträge hängen von der Höhe des Erwerbseinkommens ab. Dabei spiegeln sich die ungleichen Positionen auf dem Arbeitsmarkt im sozialen System wider (Schuster, Anhang, S.13).
Äquivalenzeinkommen:
Hierbei handelt es sich um äquivalenzgewichtete Personennettoeinkommen. Auf Empfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wird zwischen zwei unterschiedlichen Skalen von Gewichtungsfaktoren unterschieden. Bei der ursprünglichen (alten) OECD-Skala erhält der Haupteinkommensbezieher des Haushalts den Gewichtungsfaktor 1,0, alle übrigen Haushaltsmitglieder über 14 Jahren den Gewichtungsfaktor 0,7 und Personen unter 14 Jahren den Gewichtungsfaktor 0,5. Die entsprechenden Faktoren der modifizierten (neuen) OECD-Skala sind 1,0/0,5/0,3. Sie ist die für die Äquivalenzgewichtungen derzeit am meisten verwendete Skala (Deutscher Bundestag, 2008, S. 170).
Beitragsfreie / Beitragsgeminderte Zeiten:
Beitragsfreie Zeiten, sind Zeiten in denen keine Beiträge entrichtet worden sind, die aber den Rentenanspruch dennoch erhöhen, da sie beispielsweise mit einer Anrechnungszeit Ersatzzeit oder Zurechnungszeit belegt sind. Beitragsgeminderte Zeiten ergeben sich aus Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. Es sind die Kalendermonate, die anteilig mit beiden Zeiten belegt sind (Schuster, Anhang, S 14).
Direktversicherung:
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten seiner Beschäftigten ab. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber ein. Der Beschäftigte kann sich durch Entgeltumwandlung zusätzlich beteiligen (Schuster, Anhang, S. 15).
Direktzusage:
Mit einer Direktzusage geht der Arbeitgeber die Verpflichtung ein, dem Beschäftigten oder dessen Angehörigen bei Ruhestand, Invalidität oder Tod Leistungen zu zahlen. Diese Altersvorsorge-Form wird in der Regel allein vom Arbeitgeber finanziert. Zusätzlich haben die Beschäftigten die Möglichkeit, die Zusage durch eine Entgeltumwandlung zu erhöhen (Schuster, Anhang, S. 15).
Eckrentner:
Als Eckrentner oder auch Standardrentner wird bezeichnet, wer 45 Jahre lang als Durchschnittsverdiener Beiträge gezahlt und daraus 45 Entgeltpunkte erzielt hat. Er bildet die abstrakte Orientierungsgröße in der Rentenversicherung, um das StandardRentenniveau zu verdeutlichen (Schuster, Anhang, S.16).
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS):
Die EVS ist eine Haushaltsbefrgung, die seit 1962/63 regelmäßig in etwa fünfjährigem Abstand durch das Statistische Bundesamt durchgeführt wird. Es werden in Deutschland private Haushalte zu ihren Einnahmen und Ausgaben, zur Wohnsituation, der Ausstattung mit tchnischer Gebrauchsgütern sowie ihrem Vermögen bzw. den Schulden befragt. Sie ist eine Quotenstichprobe, die auf der Basis des jeweils aktuellen Mikrozensus hochgerechnet wird. Die letzte Erhebung stammt aus dem Jahr 2005 (Deutscher Bundestag, 2008, S. 171).
Ersatzzeiten:
Vor 1992 konnten Ersatzzeiten als beitragsfreie Zeiten erworben werden. Darunter fallen Zeiten des Wehr- und Kriegsdienstes im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen, Zeiten der Verfolgung durch das Naziregime, Zeiten der Vertreibung aus den früheren Ostgebieten und Flucht aus der DDR. Ersatzzeiten zählen bei den Wartezeiten und bei der Rentenberechnung mit (Schuster, Anhang, S.16).
Erwerbsfähigkeit:
Erwerbsfähig im Sinne des SGB II ist, wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Erwerbsfähigen ist mit wenigen Ausnahmen jede Arbeit zumutbar (VAMV, 2007, S.103).
Erwerbsminderungsrente:
Eine teilweise Erwerbsminderungsrente liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche erwerbstätig sein können. Die Höhe der Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese tritt ein, wenn der Versicherte nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann (BMAS, 2008, E-Rente, S. 9/10).
Ertragsanteil:
Der Ertragsanteil ist der der steuerpflichtige Teil einer Rente. Bis zum 31.12.2004 wurden Renten nicht mit ihrem Zahlbetrag, sondern nur mit dem so genannten Ertragsanteil versteuert. Damit ist nur ein fiktiver Ertrag des eingezahlten Kapitals (also der Rentenversicherungsbeiträge) steuerpflichtig. Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt. Seine Höhe bestimmt sich nach dem Alter des Rentners bei Rentenbeginn oder, bei Erwerbsminderungsrenten, nach der Dauer des Rentenbezugs. Die steuerrechtlichen Vorschriften setzen hierfür in Abhängigkeit des Lebensalters des Rentners bei Rentenbeginn feste Vom-Hundert-Sätze an (DRV)
Erziehungsgeld:
Das Bundeserziehungsgeldgesetz wurde 2007 durch das Bundeselterngeldgesetz abgelöst und gilt bzw. galt für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2006 geboren wurden. Das Gesetz unterscheidet beim Erziehungsgeld zwischen zwei Möglichkeiten, dem Regelbetrag (300 Euro) und dem Budget (450 Euro). Maßgebend für die mögliche Inanspruchnahme ist das jährliche Einkommen. Wenn sich Eltern für das Budget entscheiden, beträgt das Erziehungsgeld über einen Zeitraum von 12 Monaten monatlich 450 Euro. Bis zu einer Einkommensgrenze von 22.086 Euro für Paare und 19.086 für Alleinerziehende mit einem Kind wird das Erziehungsgeld gewährt. Wer sich für den Regelbetrag entscheidet, erhält 300 Euro monatlich, diese aber vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes. Die Einkommensgrenzen für den Regelbetrag liegen mit 30.000 für Paare und 23.000 für Alleinerziehende etwas höher als beim Budget. Die genannten Einkommensgrenzen gelten zunächst vom 1. bis 6. Lebensmonat und reduzieren sich ab dem 7. Monat auf 16.500 bis 13.500 Euro. Wer mehr Einkommen erzielt hat unter Umständen Anspruch auf ein gemindertes Erziehungsgeld. Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld werden dabei als Einkommen berücksichtigt, Leistungen nach ALG II sind anreichnungsfrei (BErzGG, §5).
Familienlastenausgleich:
Familienlastenausgleich - zum Teil auch als Kinderlastenausgleich oder Familienleistungsausgleich bezeichnet - ist der Oberbegriff für sämtliche staatliche Maßnahmen, die auf eine Umverteilung von Einkommen zugunsten von Familien mit Kindern gerichtet sind. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung beinhaltet er beispielsweise die Kindererziehungszeiten (Schuster, Anhang, S.17). Generationenvertrag:
Unausgesprochener, nicht schriftlich festgelegter Vertrag zwischen der Beiträge zahlenden und der Leistungen/Renten empfangenen Generation. Inhalt des Vertrages ist die Verpflichtung der heutigen aktiven, erwerbstätigen Generation zur Finanzierung der derzeitigen Renten in der Erwartung, dass die ihr folgende Generation die gleiche Verpflichtung zur Sicherung ihrer Renten übernimmt (Schuster, Anhang, S.18).
Geringfügig Beschäftigte:
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt die festgeschriebene Entgeltgrenze von 400 Euro brutto monatlich nicht übersteigt. Als geringfügig gelten auch so genannte kurzfristige Beschäftigungen, die innerhalb eines Kalenderjahres auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sind. Geringfügige Beschäftigungen sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag, den der Beschäftigte zugunsten eines höheren Rentenanspruchs bis zur Höhe des gesetzlichen Beitrages aufstocken kann (Schuster, Anhang, S.19).
Hilfebedürftigkeit:
Hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus einem Einkommen oder Vermögen sichern kann (VAMV, 2007, S. 103)
Kapitaldeckungsverfahren:
Beim Kapitaldeckungsverfahren werden die eingehenden Beitragszahlungen zum Aufbau eines Kapitalstocks angespart. Aus diesem werden im Alter die Renten finanziert (Schuster, Anhang, S.19).
Kindschaftsrechtsreform:
Mit der Reform des Kindschaftsrechts wurde insbesondere die Stellung des Kindes gegenüber den Eltern nachdrücklich gestärkt und die rechtliche Situation von allein erziehenden Eltern verändert. War vorher das alleinige Sorgerecht (meistens der Mutter) die Regel, ist sie heute begründungsbedürftige Ausnahme. 80 Prozent aller Eltern, die sich scheiden lassen, behalten das gemeinsame Sorgerecht. Bestandteil der Reform war auch ein eigenständiges Recht des Kindes auf Umgang mit dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil (Cyprian, S.10).
Kohorten:
In der Sozialwissenschaft sind Kohorten Jahrgänge oder Gruppen von Jahrgängen, di der Abgrenzung von Bevölkerungsgruppen dienen. Sie sind durch ein zeitlich gemeinsames, längerfristig prägendes Startereignis definiert. Ja nach Startereignis kann es sich dabei um Alters-, Geburtenkohorten, um Eheschließungskohorten oder auch Berufseintrittskohorten u.ä. handeln (Deutscher Bundestag, 2008, S. 172).
Leben in Europa 2006 / EU-SILC:
Die Erhebung "Leben in Europa" (European Union Statistics on Income and Living Conditions - EU-SILC) ist eine europäische Erhebung mit dem Ziel zeitlich vergleichbare Daten zu sammeln. Sie wird seit 2005 in allen EU 25 Staaten, Norwegen und Irland einheitlich durchgeführt und liefert als einzige amtliche Quelle international vergleichbare Informationen zu Einkommensverteilung, Armut und Lebensbedingungen in Europa (Deutscher Bundestag, 2008, S. 172).
Median:
Um das mittlere Einkommen zu ermitteln, wird der Median (Zentralwert) verwendet. Dabei werden Personen ihrem Äquivalenzeinkommen nach aufsteigend sortiert. Der Median ist der Einkommenswert derjenigen Personen, die die Bevölkerung in genau zwei Hälften teilt. Das heißt, die eine Hälfte hat mehr, die andere weniger Einkommen zur Verfügung. 60 Prozent dieses Medians stellen die Armutsgefährdungsgrenze dar (Deutscher Bundestag, 2008, S. 172).
Mikrozensus:
Der Mikrozensus ist die amtliche Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt in Deutschland. Bereits seit 1957 liefert er statistische Informationen in tiefer fachlicher und regionaler Gliederung über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, der Familien, Lebensgemeinschaften und Haushalte, die Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche, Aus- und Weiterbildung, die Wohnverhältnisse und Gesundheit. Sie dient dazu, in regelmäßigen und kurzen Abständen Eck- und Strukturdaten über die genannten Erhebungsinhalte sowie deren Veränderung zu ermitteln und dadurch die Datenlücke zwischen zwei Volkszählungen zu füllen. Der Mikrozensus ist die größte jährliche Haushaltsbefragung in Europa. Aufgrund der Stichprobengröße von 1 Prozent der Bevölkerung in Deutschland lassen die Daten auch repräsentative Aussagen über einzelne Bevölkerungsgruppen zu (Deutscher Bundestag, 2008, S. 173).
Regelbeiträge für Selbständige:
Versicherungspflichtige Selbständige und Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb zahlen in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung anhand ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens. Der zu zahlende Regelbetrag beträgt derzeit 494,52 Euro (West) und 417,90 Euro (Ost). In den ersten 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wird der Regelbetrag nur zur Hälfte angesetzt, der Betrag erhöht oder erniedrigt sich jedoch bei entsprechendem Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens. Ferner gilt bei entsprechend niedrigen Einkommen ein Mindestbeitrag von monatlich 79,60 Euro. Der Höchstbeitrag liegt bei 1.054,70 Euro (Deutsche Rentenversicherung Bund).
Regelsatz nach SGB II:
Die Bemessung des Regelsatzes berücksichtigt Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten. Datengrundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in den unteren Einkommensgruppen. Die Daten werden aus der Einkommens- und Verbrauchtsstichprobe entnommen, die vom Statistischen Bundesamt alle fünf Jahre durchgeführt wird, zuletzt 2003 (BfA, 2008, S. 8).
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit:
Diese Rente ist eine Sonderregelung für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz genießen. Berufsunfähigkeit bedeutet, dass der bisherige versicherungspflichtige Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlich ausgebildeten Gesunden nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausgeübt werden kann. Es wird allerdings geprüft, ob die Leistungsfähigkeit ausreicht, um eine zumutbare andere Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Zumutbar ist dabei eine Tätigkeit, die eine Stufe unter der Gruppe des bisherigen Berufs liegt (BMAS, Erwerbsminderungsrente 2008, S. 11).
Schwankungsreserve:
Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten halten eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden. Die Schwankungsreserve dient der Deckung von Defiziten (BfA, 2003c, S.54). Auch in der Schweiz werden von den Vorsorgeeinrichtungen Reserven gebildet, mit denen Verluste auf den Vermögensanlagen und von Ertragsausfällen gedeckt werden (Schuster, Anhang, S.24).
Sozialer Ausgleich:
Über den sozialen Risikoausgleich hinaus gibt es in der Gesetzlichen Rentenversicherung einen sozialen Ausgleich. Dazu gehören die Elemente der Rentenberechnung, die außerhalb der Äquivalenz von Beitrag und Leistung stehen, also die Berücksichtigung von Zeiten, für die keine Beiträge gezahlt worden sind und die Gewährung höherer Leistungen, als es aufgrund der gezahlten Beiträge gerechtfertigt wäre. Zur ersten Gruppe zählen Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und auch Leistungen an in der DDR politisch Verfolgte, zur zweiten zählt u.a. die Höherbewertung der Pflichtzeiten während einer Kindererziehung (BMGS, 2003, S. 70).
Soziale Sicherung:
Die soziale Sicherheit, auch soziale Sicherung, ist ein Sammelbegriff für die Sozialversicherung, die Versorgung und die Sozialhilfe. Der Begriff wurde 1948 von den Vereinten Nationen in die allgemeine Erklärung der Menschenrechte aufgenommen. In Deutschland liegt das Schwergewicht in der Sozialversicherung (Schuster, Anhang, S.24)
Soziokulturelles Existenzminimum:
Das soziokulturelle Existenzminimum ist im Sozialhilferecht abgesichert. Die Inanspruchnahme dieser Mindestleistungen zeigt das Ausmaß, in dem Teile der Bevölkerung einen zugesicherten Mindeststandard nur mit Unterstützung des Systems der sozialen Sicherung erreichen. Zu diesem Mindeststandard gehört in Deutschland nicht nur die Erhaltung er physischen Existenz, sondern eine der Würde des Menschen entsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Deutscher Bundestag, 2008, S. 173).
Sozio-ökonomisches Panel (SOEP):
Das SOEP ist eine repräsentative Längsschnittstudie privater Haushalte in Deutschland. Die laufend jährliche Wiederholungsbefragung von Deutschen, Ausländern und Zuwanderern, wird seit 1984 vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) durchgeführt. Sie beinhaltet Personen-, Haushalts- und Familiendaten, wobei Schwepunkte der Erhebung auf den Bereichen Erwerbs- und Familienbiographie, Erwerbsbeteiligung und berufliche Mobilität, Einkommensverläufe, Gesundheit und Lebenszufriedenheit liegen (Deutscher Bundestag, 2008, S. 174).
Statistikmodell:
Das Statistikmodell ist eine seit dem Ende der 1980er Jahre verwendete Methode, die die Warenkorb-Methode abgelöst hat. Sie besteht in einer differenzierten Ermittlung der Einkommen und Ausgaben nach Warenkategorien im Rahmen einer für die gesamte Bevölkerung repräsentativen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Aufgrund einer politischen Vorgabe darüber, wie die untere Einkommensschicht abzugrenzen ist, die als Referenzgruppe dienen soll, werden deren durchschnittliche Ausgaben im Einzelnen analysiert. Politische Instanzen entscheiden dann unter Beachtung staatlicher Budgetresriktionen darüber, inwieweit die einzelnen Ausgabenarten vollständig oder nur teilweise für ein soziokulturelles Existenzminimum für erforderlich gehalten werden Auf dieser Basis wird die höhe der Mindestsicherungsleistungen und der steuerlichen Grundfreibeträge festgelegt (Hauser, S. 106).
Steuerfreies Existenzminimum:
Für das von der Einkommenssteuer freizustellende Existenzminimum ist der sozialhilferechtliche Mindestbedarf maßgeblich. Der Grundfreibetrag liegt zurzeit bei 7664 Euro, der Kinderfreibetrag bei 3648 Euro. Bei Familien sind zusätzlich der Betreuungsund Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2160 Euro steuerlich zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein steuerlicher Freibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind von 5808 Euro (Deutscher Bundestag, 2008, S.174).
Umgangsrecht:
Mit dem Kindschaftsreformgesetz 1998 wurde auch das zugehörige Umgangsrecht neu geregelt. Es wurden die bisherigen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt. Künftig steht allen Vätern ein Umgangsrecht zu, das - genauso wie bisher bei ehelichen Kindern - nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Vor allem hat das Kind selbst jetzt einen Anspruch auf Umgang mit beiden Eltern. Das bisher lediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht wird damit in erster Linie zu einem Recht des Kindes. Folgerichtig betont das Gesetz jetzt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht jedes Elternteils zum Umgang mit dem Kind (BMFSFJ, Infos zum Kindschaftsrecht).
Umlageverfahren:
Das Umlageverfahren ist ein Finanzierungssystem, bei dem die durch Beiträge aufgebrachten Mittel direkt in die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen „umgelegt" werden (Schuster, Anhang, S.25).
Versicherungslücken:
Zeiten, in denen keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden und die auch nicht als sonstige rentenrechtliche Zeiten anerkannt sind. Das sind häufig Zeiten als Selbständiger, mithelfender Familienangehöriger in der Landwirtschaft oder im eigenen Haushalt. Solche Versicherungslücken wirken rentenmindernd. Lücken in der Versicherung können auch bei jüngeren Versicherten, etwa durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit vor Eintritt ins Berufsleben oder längerer schulischer Ausbildung, entstehen. In diesen Fällen wird künftig die Rentenhöhe nicht mehr negativ beeinflusst werden. Denn diese Zeiten werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Anrechnungszeiten berücksichtigt, auch wenn die Person vorher nicht versicherungspflichtig war (Rentenratgeber, Glossar).
Wartezeit:
Ein dramatischer Geburtenrückgang, steigende Scheidungszahlen und rückläufige Eheschließungen sowie die Zunahme von Haushalten und Lebensgemeinschaften ohne Kinder werden als maßgebliche Hinweise auf die Erosion der gesellschaftlichen Institution Ehe erachtet. Das traditionelle Modell der bürgerlichen Kleinfamilie verliert seine Monopolstellung und andere Familienformen, die zwar zuvor schon existierten aber marginal waren, gewinnen zunehmend an Bedeutung (Maihofer/Böhnisch/Wolf, S. 16/17). Neben den nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist in den letzten Jahren auch die Zahl der Einelternfamilien deutlich angewachsen. Zwischen 1979 und 1996 erhöhte sich der Anteil der Alleinerziehenden in den Altbundesländern von etwa 6 auf 12,6 Prozent und stieg bis zum Jahr 2006 weiter bis auf 17 Prozent an (Statistisches Bundesamt, 2008, S. 7). Heute sind fast ein Fünftel aller Familien Einelternfamilien. Das sind 1,57 Millionen allein erziehende Mütter und Väter, die 2,6 Millionen Kinder betreuen. Fast 90 Prozent der Alleinerziehenden sind Frauen (Statistisches Bundesamt, 2008, Tabelle 6). Heute wird nahezu jedes siebte Kind in den alten bzw. sogar jedes fünfte Kind in den neuen Bundesländern von einem Elternteil allein aufgezogen. Alleinerziehen stellt längst eine gesellschaftliche Realität dar, die Ausdruck der Pluralisierung von Familienformen und Lebensstilen ist (Deutscher Bundestag, 16/10257).