Ausbildungsrecht in der Pflege - Peter Kostorz - E-Book

Ausbildungsrecht in der Pflege E-Book

Peter Kostorz

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Beschreibung

Mit dem Pflegeberufegesetz wurde die Ausbildung in der Pflege zum 1. Januar 2020 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Das Buch erörtert die jeweiligen Rechte und Pflichten der an der Ausbildung beteiligten Akteure anhand der Rechtsbeziehungen zwischen den Auszubildenden, den Pflegeschulen und den ausbildenden Praxiseinrichtungen. Für die zweite Auflage wurde es aktualisiert, um Ausführungen zum Distanzunterricht und zur Sanktionierung von Ausbildungsdefiziten ergänzt und vor allem um ein ausführliches Kapitel zum Prüfungsrecht erweitert.

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Der Autor

Prof. Dr. Peter Kostorz bekleidet am Fachbereich Gesundheit der FH Münster die Professur für Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Gesundheits- und Bildungsrecht.

© FH Münster

Peter Kostorz

Ausbildungsrecht in der Pflege

Einführung in das Pflegeberufegesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

2., erweiterte und überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Verweise

Kap./Abb./Tab./Kasten                     → Zitat bzw. zitierte Vorschrift

 

2., erweiterte und überarbeitete Auflage 2023

 

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

 

Print:

ISBN 978-3-17-041540-9

 

E-Book-Formate:

pdf:        ISBN 978-3-17-041541-6

epub:     ISBN 978-3-17-041542-3

Vorwort

Mit der vorliegenden zweiten Auflage wurde das Buch aktualisiert, in Teilen überarbeitet und unter anderem um Ausführungen zu den Möglichkeiten der Sanktionierung von Ausbildungspflichtverletzungen des Ausbildungsträgers (Kap. 3.5), zum Distanzunterricht (Kap. 4.1.2) und zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (Kap. 8) ergänzt. Vor allem wurde es aber um ein Kapitel zur staatlichen Prüfung (Kap. 6) erweitert, da seit dem Inkrafttreten des Pflegeberufe(reform)gesetzes zwischenzeitlich drei Jahre vergangen sind und nun die ersten Jahrgänge der generalistisch ausgebildeten Pflegefachkräfte das Staatsexamen ablegen.

Geblieben ist es bei dem Grundkonzept des Buches, allen an der Pflegeausbildung beteiligten Akteuren (Auszubildende, Pflegeschulen, Praxiseinrichtungen und Aufsichtsbehörden) eine systematische Einführung in das Ausbildungsrecht der Pflege bieten zu wollen. Dabei geht es um die Vermittlung grundlegender Kenntnisse und Strukturen – einen klassischen juristischen Kommentar zum Pflegeberufegesetz und zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kann und soll das Buch nicht ersetzen. Dass dieses Konzept aufzugehen scheint, legen die zahlreichen positiven Rückmeldungen zur ersten Auflage dieser Veröffentlichung nahe, für die an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön ausgesprochen werden soll; entsprechendes gilt für die wertvollen Hinweise zu Verbesserungsmöglichkeiten für die nun vorliegende zweite Auflage. Natürlich wird diese Kritik – sei sie positiv oder negativ – weiterhin ausdrücklich erbeten!

Mein abschließender Dank gilt meiner Frau Barbara, die mir als Pflegelehrerin viele pflegefachliche Hinweise und Einblicke in die Ausbildungspraxis in der Pflege geben konnte, und meinem Sohn Justus, der stets deutlich zum Ausdruck bringt, wann Papas Schreibtischzeit besser ein Ende nehmen sollte.

Münster, im Januar 2023

Peter Kostorz

Vorwort zur ersten Auflage

Mit dem Pflegeberufereformgesetz vom 17. Juli 2017 werden zum 1. Januar 2020 sowohl das Kranken- als auch das Altenpflegegesetz aufgehoben; gleichzeitig tritt das Pflegeberufegesetz in Kraft, das nach Jahren der wissenschaftlichen Diskussion und der politischen Auseinandersetzung das neue generalistische Berufsbild der Pflegefachfrau bzw. des Pflegefachmanns einführt. Damit wird naturgemäß auch die Pflegeausbildung auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, welche durch die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 weiter ausgestaltet und konkretisiert worden ist. Das vorliegende Buch bietet eine erste systematische Einführung in das neue Ausbildungsrecht in der Pflege und beleuchtet die rechtlichen Beziehungen zwischen den Ausbildungsträgern, den Pflegeschulen und den Auszubildenden. Folglich richtet er sich an alle an der Ausbildung beteiligten Akteure, die die neue Rechtslage ab dem Ausbildungsjahr 2020 umsetzen müssen oder von ihr betroffen sind; hierbei handelt es sich vor allem um die Pflegeschulen und deren Lehrkräfte, die Praxiseinrichtungen sowie deren Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, die Aufsichtsbehörden und natürlich die Auszubildenden selbst.

Dabei ist zu beachten, dass eine erläuternde Einführung in eine bestimmte Rechtsmaterie immer eine Darstellung aus zweiter Hand ist: Die Leserinnen und Leser des vorliegenden Buches sollten das Pflegeberufegesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung daher stets griffbereit haben und im Zweifel (auch) einen Blick auf den Wortlaut der zitierten Vorschrift und somit auf die Informationen aus der ersten Hand des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers werfen; die entsprechenden Texte können zum Beispiel im Internet unter www.bgbl.de, www.offenegesetze.de oder www.gesetze-im-internet.de aufgerufen werden, alternativ kann auch auf die von mir im Verlag der FH Münster herausgegebene Textausgabe (Kostorz 2022d) zurückgegriffen werden. Viele weitere relevante gesetzliche Grundlagen des (in diesem Sinne sekundären) Pflegeausbildungsrechts werden in dem vorliegenden Band im Wortlaut abgedruckt, um die Nutzerinnen und Nutzer des Buches zu motivieren, sich bei der Lösung kleinerer ausbildungsrechtlicher Probleme auch stets und gerade auf die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beziehen – es gilt insofern der Grundsatz: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!

Zu einem gewissen Teil wird die Pflegeausbildung darüber hinaus durch landesrechtliche Ausführungsbestimmungen zum Pflegeberufegesetz und zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung reglementiert. Da insofern nicht im Detail auf die Rechtslage in allen 16 Bundesländern eingegangen werden kann und entsprechende Regelungen zudem noch gar nicht flächendeckend und umfassend erlassen worden sind, wird bei den jeweiligen Erläuterungen nur auf die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit des Erlasses landesspezifischer Vorschriften hingewiesen; zur Verdeutlichung werden hin und wieder auch einzelne landesrechtliche Bestimmungen exemplarisch dargestellt.

Das Manuskript zur vorliegenden Einführung in das Ausbildungsrecht der Pflege ist insgesamt mit größter Sorgfalt sowie bestem Wissen und Gewissen verfasst worden. Sollten sich gleichwohl Fehler eingeschlichen haben, würde ich mich über eine Rückmeldung unter [email protected] ebenso freuen wie über sonstige (positive und negative) Kritik.

Münster, im März 2019

Peter Kostorz

Inhalt

Vorwort

Vorwort zur ersten Auflage

1         Bedeutung und rechtliche Grundlagen des Ausbildungsrechts in der Pflege

1.1       Bedeutung des Ausbildungsrechts

1.2       Rechtliche Grundlagen des Ausbildungsrechts

1.2.1     Rangordnung der Rechtsquellen

1.2.2     Recht der Europäischen Union

1.2.3     Grundgesetz

1.2.4     Pflegeberufe(reform)gesetz

1.2.5     Rechtsverordnungen zum Pflegeberufegesetz

1.2.6     Landesrecht

2         Organisatorischer Rahmen der Pflegeausbildung

2.1       Pflegeausbildung als Ménage-à-trois

2.2       Akteure der Pflegeausbildung

2.2.1     Ausbildungsträger

2.2.2     Pflegeschulen

2.2.3     Auszubildende

2.3       Dauer der Pflegeausbildung

2.4       Zielsetzung der Pflegeausbildung

2.4.1     Kompetenzen

2.4.2     Pflegeverständnis

2.4.3     Qualitätsmaßstab

2.4.4     Lebensweltbezug und Patientenorientierung

2.4.5     Befähigung zum Pflegeberuf

3         Ausbildungsverhältnis zwischen Ausbildungsträger und Auszubildenden

3.1       Abschluss des Ausbildungsvertrages

3.2       Wahlrecht der Auszubildenden beim Berufsabschluss

3.3       Ausbildungspflicht des Ausbildungsträgers

3.3.1     Verantwortung für das Erreichen des Ausbildungsziels

3.3.2     Planung und Organisation der Praxiseinsätze

3.3.3     Praxisanleitung

3.4       Weisungsrecht des Ausbildungsträgers

3.4.1     Weisungsbefugnis

3.4.2     Inhalt der Aufgabenerfüllung

3.4.3     Ort der Aufgabenerfüllung

3.4.4     Zeitpunkt der Aufgabenerfüllung

3.5       Verletzung der Ausbildungspflicht des Ausbildungsträgers

3.5.1     Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde

3.5.2     Möglichkeiten der Auszubildenden

3.5.3     Möglichkeiten der Pflegeschule

3.6       Mitwirkungspflicht der Auszubildenden

3.6.1     Kompetenzerwerb

3.6.2     Aufgabenerfüllung

3.6.3     Ausbildungsnachweis

3.6.4     Achtung der Patientenrechte

3.7       Ausbildungsvergütung und Ausbildungsmittel

3.7.1     Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung

3.7.2     Zurverfügungstellung von Ausbildungsmitteln

3.8       Geltung des allgemeinen Arbeitsrechts

3.8.1     Erholungsurlaub

3.8.2     Ausbildungszeit

3.8.3     Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

3.8.4     Mutterschutz

3.8.5     Jugendarbeitsschutz

3.8.6     Schweigepflicht

3.9       Haftung für Pflegefehler

3.9.1     Haftung in Anleitungssituationen

3.9.2     Haftung in selbstständigen Arbeitseinsätzen

3.9.3     Besonderheit Ausbildungsstation

3.9.4     Schadensausgleich

3.10    Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

3.10.1   Ende durch Fristablauf und Möglichkeiten der Ausbildungsverlängerung

3.10.2   Kündigung durch den Ausbildungsträger

3.10.3   Kündigung durch den Auszubildenden

3.10.4   Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

4         Schulverhältnis zwischen Pflegeschule und Auszubildenden

4.1       Erteilung des Unterrichts

4.1.1     Theoretischer und praktischer Unterricht

4.1.2     Distanzunterricht

4.1.3     Unterrichtsinhalte

4.2       Zurverfügungstellung von Lehr- und Lernmitteln

4.3       Schulbesuchs- und Mitwirkungspflicht der Auszubildenden

4.3.1     Schulbesuchspflicht

4.3.2     Mitwirkungspflicht und Weisungsgebundenheit

4.3.3     Freistellungsanspruch

4.4       Leistungsbewertung

4.4.1     Jahreszeugnisse

4.4.2     Zwischenprüfung

4.4.3     Kriterien der Leistungsbewertung

4.5       Umgang mit Disziplinschwierigkeiten

4.5.1     Erziehungsmaßnahmen

4.5.2     Ordnungsmaßnahmen

4.5.3     Ausbildungsrechtliche Maßnahmen

4.5.4     Grundsätze der Sanktionierung schulischen Fehlverhaltens

4.6       Schulordnung

5         Kooperationsverhältnis zwischen Ausbildungsträger und Pflegeschule

5.1       Abschluss von Kooperationsverträgen

5.2       Praxisbegleitung

5.3       Koordinationsverantwortung

5.4       Kontrolle der Ausbildungsnachweise

6         Staatliche Prüfung

6.1       Zulassung zur Prüfung

6.2       Abnahme der Prüfung

6.2.1     Strukturierung der Prüfung

6.2.2     Prüfungsausschuss

6.2.3     Nachteilsausgleich

6.3       Prüfungsteile

6.3.1     Schriftlicher Teil

6.3.2     Mündlicher Teil

6.3.3     Praktischer Teil

6.4       Unregelmäßigkeiten

6.4.1     Rücktritt

6.4.2     Versäumnis

6.4.3     Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

6.5       Prüfungsergebnis

6.5.1     Notenbildung und Bestehen

6.5.2     Nichtbestehen und Wiederholungsmöglichkeiten

7         Besonderheiten der hochschulischen Pflegeausbildung

7.1       Studiengangskonzept

7.2       Ausbildungsziele

7.3       Struktur des Studiums

7.4       Rechtsstellung der Hochschule

7.5       Rechtsstellung der Studierenden

7.6       Staatliche Prüfung

8         Führen der Berufsbezeichnung

8.1       Erlaubniserteilung

8.2       Verlust der Erlaubnis

8.2.1     Rücknahme der Erlaubnis

8.2.2     Widerruf der Erlaubnis

8.2.3     Ruhen der Erlaubnis

8.3       Vorbehaltene Tätigkeiten

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

1        Bedeutung und rechtliche Grundlagen des Ausbildungsrechts in der Pflege

Pflegen darf in Deutschland jeder – nur nicht berufsmäßig! Zur Erfüllung unterschiedlich gearteter und teils gesetzlich bestimmter, teils korporatistisch bzw. vertraglich vereinbarter Fachkraftquoten und Personaluntergrenzen müssen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in denen Menschen pflegerisch versorgt und betreut werden, aus Qualitätsgründen stets ein bestimmtes Maß an Pflegefachkräften beschäftigen (vgl. etwa Igl, in: Igl/Welti 2022, 78 und 120 f. oder Hobusch 2022, 173). Der Zugang zum Pflegeberuf setzt dabei vor allem das Bestehen einer staatlichen Prüfung und die vorherige Ableistung einer fachqualifizierenden Ausbildung voraus, die durch ein komplexes Regelwerk aus Vorschriften verschiedenster Rechtsquellen reglementiert wird. Das Pflegeausbildungsrecht ist insofern stets auch immer Berufszulassungsrecht, was sich bereits aus den ersten beiden Paragraphen des Pflegeberufegesetzes ergibt: »Wer die Berufsbezeichnung ›Pflegefachfrau‹ oder ›Pflegefachmann‹ führen will, bedarf der Erlaubnis« (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PflBG). »Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat« (§ 2 Nr. 1 PflBG).

1.1       Bedeutung des Ausbildungsrechts

Nach dem Recht der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung sind sämtliche Leistungserbringer zu einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Versicherten verpflichtet, die sich am Maßstab des jeweils anerkannten Standes wissenschaftlicher bzw. medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu orientieren hat (§ 135a Abs. 1 SGB V bzw. §§ 11 Abs. 1 und 112 SGB XI). Diesem Erfordernis können die zur pflegerischen Versorgung zugelassenen (und damit auch ausbildungsberechtigten Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) (Kap. 2.2.1) nur durch die Beschäftigung formell und materiell hinreichend qualifizierten Fachpersonals nachkommen (vgl. Igl, in: Igl/Welti 2022, 80). Die materielle Qualifikation wird dabei geprägt durch die individuellen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten einer Pflegekraft, die formelle durch ein von ihr erworbenes Zeugnis oder Zertifikat, das das Vorhandensein bestimmter Kompetenzen nachweist und belegt (Großkopf/Klein 2020, 218). Welche entsprechenden Qualifikationen im Einzelfall von einer Pflegefachkraft erwartet bzw. verlangt werden, bestimmt der Gesetzgeber im Pflegeausbildungsrecht, also vor allem im Pflegeberufegesetz.

Mit diesem Gesetz wurde zum 1. Januar 2020 das neue Berufsbild der Pflegefachfrau bzw. des Pflegefachmanns geschaffen; gleichzeitig wurden mit Art. 15 PflBRefG das noch bis zum 31. Dezember 2019 geltende Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz außer Kraft gesetzt, wodurch die bestehenden Berufsbilder der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach § 1 KrPflG sowie der Altenpflege nach § 1 AltPflG dem Grunde nach zu einem neuen generalistischen Pflegeberuf zusammengeführt wurden (Kostorz 2017, 42). Ziel des Gesetzgebers war es, die Pflegeausbildung zu modernisieren, sie für Berufsinteressentinnen und -interessenten attraktiver zu gestalten und den Berufsbereich der Pflege insgesamt aufzuwerten (Bördner 2017, 202). Vor allem aber soll die reformierte Ausbildung in der Pflege künftig stärker den sich wandelnden Versorgungsstrukturen und den spezifischen Bedarfen pflegebedürftiger Patientinnen und Patienten bzw. Heimbewohnerinnen und -bewohnern gerecht werden (→ BT-Drucks. 18/7823, 1).

BT-Drucks. 18/7823, 1

Die Sicherung einer qualitativen Pflegeversorgung ist eine der gesellschaftspolitisch wichtigen Aufgaben der nächsten Jahre. Durch demografische und epidemiologische Entwicklungen sowie Veränderungen in den Versorgungsstrukturen wandeln sich die Anforderungen an die pflegerische Versorgung und an das Pflegepersonal. Die Lebenserwartung der Mitbürgerinnen und Mitbürger in Deutschland steigt; chronische Erkrankungen, Multimorbidität und die Zahl demenziell und psychisch erkrankter Menschen nehmen zu. Die spezifischen Belange älterer Menschen sind zunehmend auch bei der Pflege im Krankenhaus zu berücksichtigen. Aufgrund der dort verkürzten Liegezeiten müssen immer komplexere Pflegeleistungen durch ambulante Pflegedienste und in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Aber auch die spezifischen Anforderungen an die Pflege (chronisch) kranker Kinder und Jugendlicher sowie von Personen mit psychischen Erkrankungen dürfen bei der Vermittlung der beruflichen Handlungskompetenz der Pflegefachkräfte nicht außer Acht gelassen werden. Es ist daher erforderlich, dass künftig in der Pflegeausbildung unter Berücksichtigung des pflegewissenschaftlichen Fortschritts Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen in allen Pflegesettings vermittelt werden: Moderne, sich wandelnde Versorgungsstrukturen erfordern eine übergreifende pflegerische Qualifikation. Mit Blick auf den bereits heute bestehenden Fachkräftemangel ist daneben die nachhaltige Sicherung der Fachkräftebasis eine wichtige Aufgabe auch der Reform der Pflegeausbildung. Ziel ist es deshalb, die Pflegeberufe zukunftsgerecht weiterzuentwickeln, attraktiver zu machen und inhaltliche Qualitätsverbesserungen vorzunehmen. Es soll ein modernes, gestuftes und durchlässiges Pflegebildungssystem geschaffen werden, das die Ausbildung der zukünftigen Pflegefachkräfte derart ausgestaltet, dass sie den Anforderungen an die sich wandelnden Versorgungsstrukturen und zukünftigen Pflegebedarfe gerecht wird und zugleich die notwendige Basis für die im Sinne lebenslangen Lernens erforderlichen Fort- und Weiterbildungsprozesse bildet.

Dabei ist das Durchlaufen der derart neu gestalteten Pflegeausbildung nur eine Stufe auf der Treppe zu einer qualitativ hochwertigen Versorgung pflegebedürftiger Menschen i.S.d. § 135a Abs. 1 SGB V bzw. der §§ 11 Abs. 1 und 112 SGB XI: Nur wer die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz absolviert hat, darf sich der staatlichen Prüfung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann stellen – nur wer diese Abschlussprüfung bestanden hat, kann die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann zu führen – nur wer die Erlaubnis hat, eine entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, darf als formell und materiell qualifizierte Pflegefachkraft für Gesundheitseinrichtungen tätig werden – und nur die Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl erforderlicher Pflegefachkräfte erfüllt das Kriterium einer qualitativ hochwertigen Versorgung der kranken- bzw. pflegeversicherten Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner unter Berücksichtigung des jeweils anerkannten Standes wissenschaftlicher bzw. medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Bei der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann geht es also nicht zuletzt darum, »Patienten einen entsprechenden Standard der zu erbringenden Leistungen zu sichern und sie vor Schädigungen durch unqualifiziertes Personal zu schützen. Aus diesem Grund besteht auch ein Berufsbezeichnungsschutz, damit Patienten, aber auch Arbeitgeber das so bezeichnete Personal von anders oder nicht ausreichend qualifizierten Personen unterscheiden können« (Igl, in: Igl/Welti 2022, 77).

Zu beachten ist indes, dass die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nicht mit einem Berufs- oder Tätigkeitsschutz gleichgesetzt werden kann: Von den sogenannten Vorbehaltsaufgabe nach § 4 PflBG abgesehen (Kap. 2.4.2 und Kap. 8.3) kann dem Grunde nach jede Person die Tätigkeiten, für die Pflegefachkräfte ausgebildet worden sind, ausüben, allerdings nicht unter der geschützten Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann. Als Regelung zur Berufszulassung hat die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung für deren Trägerinnen und Träger gleichwohl einen nicht zu unterschätzenden, doppelten Wert: »Sie eröffnet grundsätzlich Beschäftigungschancen, wenn dem Arbeitgeber daran gelegen ist, Fachpersonal zu gewinnen. Noch hilfreicher ist die Situation, wenn ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Fachpersonal einzustellen, oder wenn – wie im Sozialleistungsrecht – Sozialleistungen davon abhängen, dass sie durch bestimmtes Fachpersonal erbracht werden« (Igl, in: Igl/Welti 2022, 78).

1.2       Rechtliche Grundlagen des Ausbildungsrechts

Das Grundgesetz sieht in Art. 12 Abs. 1 GG zwar vor, dass alle Deutschen das Recht haben, ihren Beruf und ihren Arbeitsplatz frei zu wählen, doch kann die Berufsausübung durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt und reglementiert werden. Dementsprechend wird das Pflegeausbildungs- und -beruferecht in Deutschland durch eine Vielzahl an Gesetzen und Verordnungen determiniert, die aufgrund des föderalen Systems der Bundesrepublik sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene erlassen worden sind; mit der Entwicklung der Europäischen Union nimmt zudem das europäische Recht vermehrt Einfluss auf das Ausbildungs- und Beruferecht in der Pflege (hierzu insgesamt Kostorz 2022b).

1.2.1      Rangordnung der Rechtsquellen

Hinsichtlich ihres Verhältnisses untereinander folgen die verschiedenen Rechtsquellen einer bestimmten Hierarchie bzw. dem sogenannten Rangordnungsprinzip: Danach darf – stark vereinfacht ausgedrückt – eine in diesem Sinne rangniedrigere Regelung einer ranghöheren Regelung inhaltlich nicht widersprechen und darüber hinaus im Regelfall auch nur dann erlassen werden, wenn und soweit das höherrangigere Recht dies zulässt – es gilt mithin der Grundsatz lex superior derogat legi inferiori (hierzu insgesamt Röhl/Röhl 2008, 305 ff.) (Abb. 1).

Das höchste nationale Recht stellt dabei die Verfassung der Bundesrepublik, also das Grundgesetz dar. In ihm finden sich mit den Grundrechten Vorschriften zur Berufsfreiheit und im Abschnitt zur Gesetzgebung Maßgaben zur jeweiligen Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern. Bei den vom Bundesstaat und den Bundesländern erlassenen Rechtquellen handelt es sich in erster Linie um Gesetze, die auf dem jeweils vorgeschriebenen Wege von den Organen der Legislative, also vor allem vom Bundestag und vom Bundesrat bzw. dem Landtag verabschiedet worden sind (sog. formelles und materielles Recht). In diesen Gesetzen kann die (Bundes- bzw. Landes-) Regierung als Exekutive ermächtigt werden, bestimmte Sachverhalte durch Rechtsverordnungen zu regeln; dieses sognannte (ausschließlich) materielle Recht ist im Vergleich zum Gesetzesrecht insofern rangniedriger, als es grundsätzlich nur dann erlassen werden darf, wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung durch ein formell-materielles Gesetz bestimmt worden sind (vgl. für die Bundesebene Art. 80 GG) (Röhl/Röhl 2008, 549 und 585). Zwischen den Rechtsquellen von Bund und Land gilt der Grundsatz »Bundesrecht bricht Landesrecht« (Art. 31 GG), so dass in Fällen einer Normenkollision bundesrechtliche Regelungen landesrechtlichen Bestimmungen stets vorgehen. Als absolut vorrangiges Recht gilt das übernationale Recht der Europäischen Union, das nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG einen sogenannten Anwendungsvorrang genießt und daher von allen nationalstaatlichen Gewalten grundsätzlich zu beachten und umzusetzen ist (vgl. Wolff, in: Hömig/Wolff 2022, Art. 23 Rdnr. 14).

Abb. 1:    Normenpyramide im Pflegeausbildungs- und -beruferecht (eigene Darstellung)

1.2.2      Recht der Europäischen Union

Auf der Ebene des Rechts der Europäischen Union ist insbesondere die sogenannte Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG von Bedeutung, die durch die Richtlinie 2013/55/EU für den Bereich der Pflegeberufe modifiziert und erweitert worden ist (hierzu etwa Igl 2020). In deren → Art. 31 werden die Mindestanforderungen für die Ausbildung zur Pflegefachkraft bestimmt; es handelt sich hierbei vor allem um Maßgaben zu den schulischen Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung (Abs. 1), zu den in der Ausbildung zu berücksichtigenden Themengebieten (Abs. 2), zur Dauer und zum Umfang der Ausbildung (Abs. 3), zur Struktur der theoretischen und der praktischen Ausbildung (Abs. 4 und 5) sowie zu den in der Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen (Abs. 6 und 7). Nationale Berufsabschlüsse in der Pflege, die diesen Kriterien entsprechen, werden nach der EU-Richtlinie in allen EU-Mitgliedsstaaten automatisch anerkannt (Art. 21 Abs. 1 und 6 Richtlinie 2005/36/EG). Zu beachten ist dabei jedoch, dass in der Richtlinie ausschließlich von »Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege« die Rede ist. Eine entsprechende Berufsanerkennung kommt mithin nur für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner i.S.d. § 1 PflBG in Betracht. Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Altenpflege nach § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 2 PflBG (Kap. 3.2) werden demgegenüber nicht automatisch bzw. nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt (Funk 2017, 345 sowie Hartmeyer/Slatosch 2019, 176).

Das Programm der Ausbildung, die nach dieser EU-Richtlinie zum europaweit anerkannten Ausbildungsnachweis für Fachkräfte der allgemeinen Krankenpflege führt, umfasst dabei mindestens die in Anhang V Nr. 5.2.1 der Richtlinie aufgeführten Ausbildungsteile mit den dahinterliegenden Fachgebieten (Art. 31 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG); es handelt sich insofern um eine duale Ausbildung, die sowohl Elemente des theoretischen Unterrichts als auch der klinisch-praktischen Ausbildung umfasst (Abb. 2).

Abb. 2:    Ausbildungsprogramm für Fachkräfte in der allgemeinen Pflege nach der Richtlinie 2005/36/EG (eigene Darstellung)

Art. 31 Richtlinie 2005/36/EG [Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege]

(1)  Die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt Folgendes voraus:

a)  entweder eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, das zum Besuch von Universitäten oder anderen Hochschuleinrichtungen mit anerkannt gleichwertigem Niveau berechtigt, oder

b)  eine mindestens zehnjährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, das zum Besuch von Berufsschulen für Krankenpflege oder zur Teilnahme an Berufsausbildungsgängen für Krankenpflege berechtigt.

(2)  Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erfolgt als Vollzeitausbildung und umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.2.1. aufgeführte Programm [Abb. 2]. […]

(3)  Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst insgesamt mindestens drei Jahre (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 4600 Stunden theoretischer und klinisch-praktischer Ausbildung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Ausbildung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Berufsangehörigen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.

        Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbildung der Krankenschwestern und Krankenpfleger betrauten Einrichtungen die Verantwortung dafür übernehmen, dass Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.

(4)  Die theoretische Ausbildung ist der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler die in den Absätzen 6 und 7 verlangten beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwerben. Die Ausbildung wird an Universitäten, an Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder Berufsschulen für Krankenpflege oder in Berufsausbildungsgängen für Krankenpflege von Lehrenden für Krankenpflege und anderen fachkundigen Personen durchgeführt.

(5)  Die klinisch-praktische Unterweisung ist der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und/oder im Gemeinwesen lernen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die erforderliche umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler lernen nicht nur, als Mitglieder eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch, ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen von Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren.

        Diese Unterweisung wird in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen sowie im Gemeinwesen unter der Verantwortung des Krankenpflegelehrpersonals und in Zusammenarbeit mit anderen fachkundigen Krankenpflegern bzw. mit deren Unterstützung durchgeführt. Auch anderes fachkundiges Personal kann in diesen Unterricht mit einbezogen werden.

        Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler beteiligen sich an dem Arbeitsprozess der betreffenden Abteilungen, soweit diese Tätigkeiten zu ihrer Ausbildung beitragen und es ihnen ermöglichen, verantwortliches Handeln im Zusammenhang mit der Krankenpflege zu erlernen.

(6)  Die Ausbildung von Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, stellt sicher, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)  umfassende Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

b)  Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege;

c)  eine angemessene klinische Erfahrung; diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Krankenpflegepersonal an Orten erworben werden, die aufgrund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen Personals für die Krankenpflege geeignet sind;

d)  die Fähigkeit, an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal;

e)  Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.

(7)  Formale Qualifikationen von Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, dienen unabhängig davon, ob die Ausbildung an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder einer Berufsschule für Krankenpflege oder in einem Berufsausbildungsgang für Krankenpflege erfolgte, als Nachweis dafür, dass der betreffende Berufsangehörige mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügt:

a)  die Kompetenz, den Krankenpflegebedarf unter Rückgriff auf aktuelle theoretische und klinisch-praktische Kenntnisse eigenverantwortlich festzustellen und die Krankenpflege im Rahmen der Behandlung von Patienten auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a, b und c erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Verbesserung der Berufspraxis zu planen, zu organisieren und durchzuführen;

b)  die Kompetenz zur effektiven Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen, einschließlich der Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen, auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten;

c)  die Kompetenz, Einzelpersonen, Familien und Gruppen auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer gesunden Lebensweise und zur Selbsthilfe zu verhelfen;

d)  die Kompetenz, eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten und in Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen;

e)  die Kompetenz, pflegebedürftige Personen und deren Bezugspersonen eigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen;

f)  die Kompetenz, die Qualität der Krankenpflege eigenverantwortlich sicherzustellen und zu bewerten;

g)  die Kompetenz zur umfassenden fachlichen Kommunikation und zur Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen;

h)  die Kompetenz, die Pflegequalität im Hinblick auf die Verbesserung der eigenen Berufspraxis als Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, zu analysieren.

1.2.3      Grundgesetz

Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG erstreckt sich die sogenannte konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auf die »Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen«, worunter auch der Beruf der Pflegefachkraft fällt, da die Ausbildung hierzu die notwendigen Kompetenzen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation zu pflegender Menschen vermittelt (§ 5 PflBG) (Igl 2021, § 1 PflBG Rdnr. 3). Konkurrierende Gesetzgebung bedeutet dabei, dass die Länder (nur dann) »die Befugnis zur Gesetzgebung [haben], solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat« (Art. 72 Abs. 1 GG) – Regelungen des Bundes entfalten mithin eine Art Sperrwirkung für eine Gesetzgebung auf Landesebene (von Knobloch, in: Hömig/Wolff 2022, Art. 72 Rdnr. 2). Hiervon hat der Bund mit dem Pflegeberufegesetz Gebrauch gemacht, das insofern also vor allem ein Berufszulassungsgesetz ist (Igl 2021, § 1 PflBG Rdnr. 22 f. spricht in diesem Zusammenhang von einer »Teilapprobation«). Zu den Regelungen der Berufszulassung gehören dabei sowohl die Maßgaben zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (Kap. 8.1) als auch die an die Ausbildung und die staatliche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen (Kap. 2 bzw. Kap. 6), die zum Erteilen einer entsprechenden Erlaubnis zu erfüllen sind (vgl. von Knobloch, in: Hömig/Wolff 2022, Art. 74 Rdnr. 18). Nicht erfasst von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes sind demgegenüber vor allem Regelungen zur Berufsausübung, wie sie etwa die Vorschriften zur Fachweiterbildung in der Pflege darstellen (Igl 2021, § 1 PflBG Rdnr. 4 f.).

Bei den neu im Pflegeberuferecht verankerten sogenannten Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG, die beruflich nur von Personen durchgeführt werden dürfen, die die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann führen dürfen (Kap. 2.4.2 und Kap. 8.3), handelte es sich zwar dem Grunde nach ebenfalls um Regelungen der Berufsausübung, doch werden entsprechende Tätigkeiten vom Bundesverfassungsgericht demgegenüber stets dann den Bestimmungen der Berufszulassung zugeordnet, wenn »sie nicht das gesamte berufliche Betätigungsfeld ausmachen, sondern nur einen eng abgrenzbaren Bereich, und daher genau definiert werden können« (BVerfG vom 24. Oktober 2002 [Az. 2 BvF 1/01]), was auf die in § 4 PflBG genannten pflegerischen Tätigkeiten zutrifft.

Neben der verfahrensmäßigen Gesetzgebungskompetenz sind bei der Gesetzgebung ferner sämtliche grundrechtlichen Maßgaben der Verfassung zu berücksichtigen. Hier spielt der bereits einleitend zitierte → Art. 12 Abs. 1 GG eine wesentliche Rolle, wonach die Berufsausübung durch ein Gesetz freiheitseinschränkend geregelt werden kann. Ein solches Gesetz kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem dann erlassen werden, wenn es dem Schutz eines höherrangigen wichtigen Gemeinschaftsgutes dient (Wolff, in: Hömig/Wolff 2022, Art. 12 Rdnr. 17), wie etwa dem Schutz pflegebedürftiger Personen vor einer unsachgemäßen und fachlich unzureichenden pflegerischen Versorgung (Recht auf den vorrangigen Schutz der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Berufszugang bzw. die Berufsausübung kann in diesem Fall durch sogenannte subjektive Zulassungsvoraussetzungen reglementiert werden (Wolff, in: Hömig/Wolff 2022, Art. 12 Rdnr. 18), zu denen etwa gewisse persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, erworbene Abschlüsse oder bestimmte Leistungen des Berufsbewerbers gehören (BVerfG vom 11. Juni 1958 [Az. 1 BvR 596/56]).

Art. 12 Abs. 1 GG

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

1.2.4      Pflegeberufe(reform)gesetz

Das Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) vom 17. Juni 2017, das als Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) verabschiedet worden ist, setzt die Maßgaben des EU-Rechts und des Grundgesetzes als höherrangigem Recht um, indem es für die Ausübung fachqualifizierter Pflege bestimmte Bedingungen vorschreibt und die Zulassung zum Beruf der Pflegefachfrau bzw. des Pflegefachmanns entsprechend reglementiert (Teil 1 des Gesetzes): So bedürfen Pflegende, die eine entsprechende Berufsbezeichnung führen möchten, hierzu der Erlaubnis durch eine zuständige Behörde (§ 1 PflBG) (Kap. 8.1). Diese Erlaubnis kann wiederum nur erteilt werden, wenn die jeweilige Person eine gewisse Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes mitbringt, in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung des Berufes geeignet ist, über die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt und vor allem eine staatliche Prüfung bestanden hat (§ 2 PflBG). Letzteres setzt indes voraus, dass die nach dem Gesetz vorgeschriebene Ausbildung absolviert worden ist, was wiederum nur möglich ist, wenn der Bewerber um einen Ausbildungsplatz eine bestimmte (schulische) Vorbildung mitbringt (§ 11 PflBG) (subjektive Zulassungsvoraussetzungen).

Kern des Pflegeberufegesetzes ist indes die Reglementierung der beruflichen Pflegeausbildung in Teil 2 des Gesetzes. Hier finden sich in Abschnitt 1 die Vorschriften zur Organisation, Struktur und Dauer der Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann, die unter anderem die Maßgaben des Art. 31 Richtlinie 2005/36/EG in nationales Recht umsetzen; exemplarisch genannt werden kann diesbezüglich die Formulierung des Ausbildungsziels in § 5 PflBG (Kap. 2.4), das der Umsetzung der Abs. 6 und 7 der genannten Richtlinie dient. Weitere hier geregelte Aspekte sind unter anderem die Mindestanforderungen an Pflegeschulen und deren Verantwortung in der Ausbildungsorganisation sowie die Möglichkeit zur Umsetzung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs und zur Übertragung von dem Grunde nach ärztlichen Tätigkeiten der selbständigen Ausübung von Heilkunde auf Angehörige der Pflegefachberufe. Das Ausbildungsverhältnis zwischen den Ausbildungsträgern und den Auszubildenden wird in Abschnitt 2 reglementiert; er enthält Bestimmungen zum Abschluss des Ausbildungsvertrages, zu den Pflichten der beiden Vertragspartner und zu den Modalitäten der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Abschnitt 3 regelt schließlich die Finanzierung der beruflichen Pflegeausbildung im Umlageverfahren durch auf Landesebene angesiedelte Ausbildungsfonds (hier nicht dargestellt, vgl. aber Opolony 2019).

Obwohl das Hochschulrecht dem Grunde nach nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, eröffnet Teil 3 des Pflegeberufegesetzes die Möglichkeit eines generalistisch ausgerichteten, primärqualifizierenden Pflegestudiums an Hochschulen auf Bachelor-Niveau (Kap. 7). Ein entsprechendes Rahmenrecht auf Bundesebene ist insofern erforderlich, als die Absolventinnen und Absolventen eines solchen Studiengangs ebenfalls die Erlaubnis erhalten können, die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (mit dem Zusatz des akademischen Grades) zu führen und dementsprechend nach den Regularien des Pflegeberufegesetzes zur Berufsausübung zuzulassen sind; konsequenterweise integrieren die hochschulischen Prüfungen auch die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung zur Berufszulassung (§ 39 Abs. 3 PflBG) (Kap. 7.6). Die konkreten Studiengangskonzepte unterliegen vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG dem Gestaltungsspielraum der Hochschulen (§ 37 Abs. 4 PflBG), aber auch der Überprüfung durch die zuständige Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren (§ 38 Abs. 2 PflBG).

Die weiteren Teile des Pflegeberufegesetzes beschäftigen sich mit der europarechtlich gebotenen Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (Teil 4) (hier nicht dargestellt, vgl. aber Schilling 2021), mit den Besonderheiten der Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege (Teil 5) und enthalten bestimmte Anwendungs- und Übergangsvorschriften (Teil 6).

Aufgrund der spezifischen Gesetzgebungskompetenz bei der Regelung der Berufszulassung zu nichtärztlichen Heilberufen findet das Berufsbildungsgesetz nach ausdrücklicher Anordnung des § 63 PflBG auf die berufliche Pflegeausbildung grundsätzlich keine Anwendung (hierzu Dielmann 2013, 156 ff.). Gleichwohl sind viele Vorschriften des Pflegeberufegesetzes denen des Berufsbildungsgesetzes nachgebildet. Im Zweifel kann daher bei Auslegungsfragen oder Regelungslücken auf die Rechtsprechung und die Literatur zum Berufsbildungsgesetz zurückgegriffen werden, die dann analog angewendet werden können (zu einem Vergleich der Regelungen nach dem Berufsbildungs- und dem Pflegeberufegesetz siehe Hofrath/Zöller 2020).

1.2.5      Rechtsverordnungen zum Pflegeberufegesetz

Das Pflegeberufegesetz enthält insgesamt drei Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Bundesministerium für Gesundheit (jeweils mit Zustimmung des Bundesrates):

1.  Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Abs. 1 und 2 PflBG

2.  Erlass einer Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege nach § 56 Abs. 3 PflBG (im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen)

3.  Erlass einer Verordnung zur Durchführung statistischer Erhebungen nach § 55 PflBG

Entsprechend dieser Ermächtigungen wurde am 2. Oktober 2018 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV) sowie die Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV) erlassen.

Während das Pflegeberufegesetz den Rahmen der Pflegeausbildung absteckt, dient die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung der Ergänzung und Ausgestaltung dieser Vorgaben. Sie regelt im Wesentlichen Einzelheiten zu der Ausbildungsstruktur, den Ausbildungsinhalten und der staatlichen Prüfung einschließlich der staatlichen Prüfung in der hochschulischen Pflegeausbildung und konkretisiert die Vorgaben zu den Kooperationsvereinbarungen zwischen den an der dualen beruflichen Pflegeausbildung beteiligten Akteuren; darüber hinaus enthält sie detailliertere Regelungen zu den Anerkennungsverfahren von Ausbildungen (hierzu Schilling 2021), die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes abgeschlossen worden sind (vgl. BT-Drucks. 19/2707, 2 und 81). Von besonderer praktischer bzw. berufspädagogischer Bedeutung sind dabei die Anlagen der Verordnung, die vor allem die während der Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen definieren (Anlagen 1 bis 5 PflAPrV) und den jeweiligen Stundenumfang der Lernbereiche des theoretischen und praktischen Unterrichts der Pflegeschule sowie die Art und Dauer der Praxiseinsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung festlegen (Anlagen 6 und 7 PflAPrV). Damit erfolgt durch die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung insgesamt eine weitere Umsetzung der Maßgaben des Art. 31 Richtlinie 2005/36/EG.

Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung wurde aufgrund der Ermächtigung sowohl des § 55 Abs. 1 PflBG als auch des § 56 Abs. 3 PflBG erlassen. Dementsprechend regelt sie zunächst in ihrem Teil 1 Konkretisierungen und weitere Einzelheiten zur Finanzierung der beruflichen Pflegeausbildung, die nach §§ 26 bis 36 PflBG über einen Ausgleichsfonds erfolgt, in den alle Krankenhäuser und stationären sowie ambulanten Pflegeeinrichtungen einzahlen und an dem sich außerdem die soziale sowie die private Pflegeversicherung beteiligt (hierzu Opolony 2019). Zentraler Bestandteil der Verordnung sind die Festlegungen, welche Ausbildungskosten die nach dem Pflegeberufegesetz ausbildenden Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie die Pflegeschulen im Rahmen der Vereinbarung von Ausbildungsbudgets geltend machen können, um Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds zu erhalten, und welche Angaben und Daten sie im Hinblick auf die Festsetzung der Ausbildungsbudgets an die zuständige Stelle zu übermitteln haben. In ihrem Teil 2 regelt die Verordnung Art, Zweck und Umfang jährlicher statistischer Erhebungen zur Darstellung und Bewertung der beruflichen Ausbildung in der Pflege (vgl. BR-Drucks. 360/18, 18).

1.2.6      Landesrecht

Auch wenn das Pflegeberufegesetz zusammen mit seinen untergeordneten Rechtsverordnungen verhältnismäßig detaillierte Regelungen zum Pflegeausbildungs- und -beruferecht enthält, überlässt es den Ländern in einigen Bereichen eine nähere Ausgestaltung der dort getroffenen Maßgaben durch landesrechtliche Bestimmungen (vgl. etwa § 9 Abs. 3 PflBG zur Befugnis, das Nähere zu den Mindestanforderungen an Pflegeschulen zu regeln, oder § 6 Abs. 2 PflBG zur Erlaubnis, auf Landesebene einen einheitlichen Lehrplan für den Unterricht an den Pflegeschulen festzulegen); zudem enthält das Bundesgesetz eine Reihe von Vorschriften, die zwingend einer Umsetzung durch Landesrecht bedürfen (vgl. vor allem § 49 PflBG zum Auftrag, die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu bestimmen). Hintergrund hierfür ist zum einen, dass das Recht der Berufszulassung eben nicht zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 GG gehört, sondern zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 Abs. 1 GG, und zum anderen, dass das Recht zur Regelung der Berufsausübung gemäß Art. 70 GG grundsätzlich bei den Ländern liegt. Es obliegt daher den Bundesländern, entsprechende Landesausführungsbestimmungen in Form von Gesetzen und Rechtsverordnungen zu erlassen (hierzu insgesamt Arens 2022; eine Zusammenstellung des jeweils geltenden Landesrechts bietet zudem der Internetautritt des BMFSFJ 2023; speziell für Nordrhein-Westfalen siehe Kostorz 2022d).

Originäres Länderrecht ist hingegen das Schulrecht (Wolff, in: Hömig/Wolff 2022, Art. 7 GG Rdnr. 3). Obwohl Auszubildende in der beruflichen Pflegeausbildung dem Grunde nach zugleich Schülerinnen und Schüler einer Pflegeschule sind (vgl. § 17 Satz 2 Nr. 1 PflBG) (Kap. 2.1), haben indes nicht alle Bundesländer die Möglichkeit genutzt, das Schulverhältnis zwischen Pflegeschülerinnen und -schülern sowie den Pflegeschulen durch landesspezifische Bestimmungen zu regeln (hierzu bereits Bals 2002 139 f.) – im Gegenteil: Viele Schulgesetze schließen eine Anwendung des (allgemeinen) Schulrechts auf den schulischen Teil der beruflichen Pflegeausbildung sogar explizit aus (vgl. exemplarisch für Nordrhein-Westfalen § 6 Abs. 2 SchulG NRW). Hier stehen die Lehrkräfte oftmals vor einer Art rechtlichen Vakuums, etwa wenn es um die Frage ihrer Weisungsbefugnis gegenüber Schülerinnen und Schülern oder um die Ahnung von disziplinarischen Verfehlungen von Lernenden geht (Kap. 4.5). In anderen Bundesländern wird das allgemeine Schulrecht entweder ausdrücklich zur Geltung gebracht (vgl. für Thüringen § 62 Abs. 3 ThürSchulG) oder es gilt sogar ein komplexes Regelwerk aus allgemeinem Schulrecht und einer speziellen Berufsfachschulordnung (vgl. etwa für Bayern die Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen [BFSO Gesundheit BY], für Mecklenburg-Vorpommern die Gesundheits- und Sozialpflege-Berufsfachschulverordnung [GSBFSVO MV] oder für Sachsen die Schulordnung Berufsfachschule [BFSO SN]) (zu einem Vergleich der länderspezifischen Regelungen vgl. äußerst umfassend Arens 2022, 159 ff.).

2        Organisatorischer Rahmen der Pflegeausbildung

Bei der Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann handelt es sich um eine für das deutsche Bildungssystem typische duale Berufsausbildung, die an zwei Lernorten stattfindet: Während die praktische Ausbildung in Einrichtungen des Gesundheitswesens erfolgt (§ 6 Abs. 3 PflBG), erteilen die Pflegeschulen theoretischen und praktischen Unterricht (§ 6 Abs. 2 PflBG), um den Auszubildenden insgesamt »die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln« und »den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen« (§ 1 Abs. 3 BBiG). Das für die Pflege relevante, berufsspezifische Ausbildungsziel ergibt sich dabei aus § 5 PflBG, der vergleichsweise detailliert sowohl die an den beiden Lernorten zu vermittelnden Kompetenzen als auch die Aufgaben von Pflegefachkräften beschreibt, für die sie im Laufe der Ausbildung zu befähigen sind.

Abb. 3:    Ausbildungsrechtliches Dreiecksverhältnis (eigene Darstellung)

2.1       Pflegeausbildung als Ménage-à-trois

Die Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz wird damit durch insgesamt drei Rechtsverhältnisse determiniert: das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsträger, das Schulverhältnis zwischen dem Auszubildenden und der Pflegeschule sowie das Kooperationsverhältnis zwischen dem Ausbildungsträger und der Pflegeschule. Aus diesem ausbildungsrechtlichen Dreiecksverhältnis ergeben sich für die drei an der Pflegeausbildung beteiligten Akteure unterschiedliche, jeweils wechselseitige Rechte und Pflichten (Abb. 3) (hierzu insgesamt Kostorz 2018a–c).

Grundlegend für die Ausbildung zur Pflegefachkraft ist das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Ausbildungsträger und dem Auszubildenden (Kap. 3), das durch den von diesen beiden Akteuren abzuschließenden Ausbildungsvertrag begründet wird. Die sich aus diesem Ausbildungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten werden mehrheitlich durch das bestehende Pflegeausbildungs- und -beruferecht in nicht dispositiver Form vorgegeben. Die Hauptpflicht des Ausbildungsträgers besteht dabei darin, die praktische Ausbildung des Auszubildenden so zu gestalten und zu organisieren, dass das Ausbildungsziel in der vorgegebenen Zeit erreicht und die staatliche Prüfung insofern erfolgreich absolviert werden kann. Der Auszubildende wiederum ist verpflichtet, möglichst aktiv am Erreichen des Ausbildungsziels mitzuwirken. Auf das Ausbildungsverhältnis sind zudem grundsätzlich sämtliche Maßgaben des allgemeinen Arbeitsrechts anzuwenden, so dass die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten auch für die Ausbildungsträger und die Auszubildenden gelten.

Auch das Schulverhältnis zwischen der Pflegeschule und dem Auszubildenden ist dem Grunde nach ein synallagmatisches, auch wenn zwischen diesen beiden Akteuren der Pflegeausbildung kein direktes Vertragsverhältnis besteht (Kap. 4). Die sich aus diesem Verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten resultieren in erster Linie ebenfalls direkt aus dem Pflegeberufegesetz und der nachgelagerten Ausbildungs- und Prüfungsverordnung oder mittelbar aus den Kooperationsvereinbarungen, die die Pflegeschule mit dem Ausbildungsträger getroffen hat. In einigen Bundesländern wird das Schulverhältnis zwischen der Pflegeschule und ihren Schülerinnen und Schülern zudem durch landesspezifisches (allgemeines) Schulrecht reglementiert (Kap. 1.2.6). Hauptpflicht der Pflegeschule ist dabei die Erteilung des (theoretischen und praktischen) Unterrichts, die des Auszubildenden die (möglichst aktive) Teilnahme an den Schulveranstaltungen.

Das Verhältnis zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule wird vor allem durch die Pflicht zur Koordination der Ausbildungsveranstaltungen, zur gemeinsamen Kooperation und zur gegenseitigen Kontrolle bestimmt. Grundlage hierfür ist entweder die gemeinsame Organisationsstruktur bei einer Trägeridentität zwischen Ausbildungsträger und Pflegeschule oder der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung (Kap. 5).

Neben der (dualen) beruflichen Pflegeausbildung kann die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachmann bzw. Pflegefachfrau auch durch den Abschluss einer primärqualifizierenden hochschulischen Pflegeausbildung erworben werden. Primärqualifizierendes Pflegestudium bedeutet in diesem Zusammenhang vor allem, dass es keinen Ausbildungsträger gibt, mit dem ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird; vielmehr geht die Hochschule mit dem Studenten in aller Regel ein sogenanntes Mitgliedschaftsverhältnis ein, innerhalb dessen die Hochschule nicht nur die gesamte theoretische, sondern auch die praktische Ausbildung in den an der Ausbildung beteiligten und vertraglich mit der Hochschule verbundenen Gesundheitseinrichtungen verantwortet. In der hochschulischen Pflegeausbildung integriert das Hochschulverhältnis zwischen dem Studenten und der Hochschule also quasi sowohl das in der beruflichen Pflegeausbildung bestehende Schulverhältnis zwischen dem Auszubildenden und der Pflegeschule als auch das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsträger – wenn auch mit entsprechenden Besonderheiten (Kap. 7).

2.2       Akteure der Pflegeausbildung

Bei den an der Pflegeausbildung beteiligten ausbildenden Akteuren handelt es sich also vor allem um die Träger der (praktischen) Ausbildung sowie die den (theoretischen und praktischen) Unterricht erteilenden Pflegeschulen. Die von ihnen jeweils zu erfüllenden gesetzlichen Voraussetzungen bzw. Mindestanforderungen ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 8 und 9 PflBG. Daneben statuiert das Gesetz aber auch bestimmte Bedingungen für den Zugang zur Ausbildung; diese von den Auszubildenden zu erfüllenden Voraussetzungen beschreibt § 11 PflBG.

2.2.1      Ausbildungsträger

Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich zur Versorgung zugelassene Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen sein, die entweder selbst eine Pflegeschule betreiben (sog. Trägeridentität) oder mit einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts für ihre Auszubildenden abgeschlossen haben (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 PflBG). Die geforderte institutionelle bzw. vertragliche Verbindung mit der Pflegeschule ist dabei vor allem deshalb erforderlich, um die notwendige Verknüpfung zwischen praktischer Ausbildung und theoretischem bzw. praktischem Unterricht sicherzustellen (BT-Drucks. 18/7823, 69 f.).

Der Begriff des Krankenhauses ist in → § 107 Abs. 1 SGB V legaldefiniert. Um Pflegefachkräfte ausbilden zu können, müssen entsprechende Einrichtungen nach § 108 SGB V zur Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen und Patienten zugelassen sein. Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen Krankenhäusern, die entweder in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen wurden (sogenannte Plankrankenhäuser), nach landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind oder nach § 109 SGB V einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen abgeschlossen haben (hierzu Kostorz 2019c, 770 sowie Kostorz 2020a, 88 ff.).

§ 107 Abs. 1 SGB V

Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.  der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,

2.  fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,

3.  mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,

und in denen

4.  die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

Bei den Pflegeeinrichtungen ist zwischen den (ambulanten) Pflegediensten nach → § 71 Abs. 1 SGB XI und den (stationären) Pflegeheimen nach → § 71 Abs. 2 SGB XI zu unterscheiden. Auch sie müssen zur Versorgung sozial pflege- bzw. gesetzlich krankenversicherter Leistungsempfänger zugelassen sein, um in der Pflege ausbilden zu dürfen. Die Zulassung wird dabei durch den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den Pflegekassen nach § 72 SGB XI bewirkt (Kostorz 2019c, 771 sowie Kostorz 2020a, 98); Pflegedienste müssen darüber hinaus einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen über die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V i. V. m. § 132a SGB V abgeschlossen haben (Weiß et al. 2018, 151).

§ 71 Abs. 1 und 2 SGB XI

(1)  Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(2)  Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1.  unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,

2.  ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

2.2.2      Pflegeschulen

Der theoretische und praktische Unterricht wird an speziellen Pflegeschulen erteilt, die entweder in staatlicher Trägerschaft stehen oder staatlich genehmigt bzw. anerkannt worden sein müssen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 PflBG) (hierzu insgesamt Kostorz 2019a). Staatliche Pflegeschulen sind dabei Schulen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Bei den staatlich anerkannten bzw. genehmigten Pflegeschulen handelt es sich um Schulen in privater bzw. kirchlicher Trägerschaft, die als private Ersatzschulen i.S.d. Art. 7 Abs. 4 GG gelten; ob sie staatlich anzuerkennen oder zu genehmigen sind, ist eine Frage des jeweiligen Landesrechts (Igl 2021, § 6 PflBG Rdnr. 7).

In jedem Fall müssen Pflegeschulen zu ihrem Betrieb bestimmte Voraussetzungen bzw. Mindestanforderungen erfüllen (§ 9 PflBG), um eine möglichst hohe Ausbildungsqualität sicherstellen zu können. Dabei haben die Länder nach § 9 Abs. 3 Satz 1 PflBG die Möglichkeit, das Nähere zu den im Pflegeberufegesetz beschriebenen Mindestanforderungen in speziellen Umsetzungs- bzw. Durchführungsbestimmungen zu regeln und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festzulegen (zu den landesspezifischen Regelungen ausführlich Arens 2022, 159 ff. sowie 249 ff.).

Nach den im Pflegeberufegesetz bestimmten Anforderungen muss eine Pflegeschule zunächst durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium auf Masterniveau (oder einem vergleichbaren akademischen Grad) hauptberuflich geleitet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PflBG), was dem üblichen Qualifikationsniveau von Schulleitungen an öffentlichen Schulen entspricht (Weiß et al. 2018, 155). Dabei hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, einen pädagogischen Hochschulabschluss bzw. eine bestimmte Studien- bzw. Fachrichtung vorzuschreiben oder besondere pflegerische Fachkenntnisse vorauszusetzen. Er geht vielmehr davon aus, dass diese speziellen Qualifikationen für die Erfüllung der Leitungsaufgabe nicht zwingend und darüber hinaus insbesondere für (staatliche) Schulzentren, die über mehrere Ausbildungsgänge verschiedener Fachrichtungen verfügen, nicht umsetzbar sind (BT-Drucks. 18/7823, 70).

Zudem muss die Pflegeschule nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG eine angemessene Anzahl adäquat qualifizierter Lehrkräfte beschäftigen. Auch wenn mit dieser Vorschrift in erster Linie die Pflegeschulen und die sie beaufsichtigenden Behörden adressiert werden, die diese Mindestanforderungen zu erfüllen bzw. zu überwachen haben (so etwa Weiß et al. 2018, 155), lassen sich aus den hier näher beschriebenen Anforderungen an die Eignung der unterrichtenden Lehrpersonen grundsätzlich auch deren für eine Lehrtätigkeit erforderlichen individuellen Qualifikationsprofile ableiten (argumentum a maiore ad minus) (so wohl auch Igl 2021, § 9 PflBG Rdnr. 7 und Opolony, in: Kreutz/Opolony 2019, § 9 Rdnr. 9 f.). Diesbezüglich wird zwischen den Lehrkräften des theoretischen und des praktischen Unterrichts (Kap. 4.1.1) unterschieden. Die Lehrerinnen und Lehrer des theoretischen Unterrichts müssen danach sowohl fachlich als auch pädagogisch qualifiziert sein und über eine entsprechende, insbesondere pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung auf Masterniveau (oder einen vergleichbaren akademischen Grad) verfügen, was dem in der Lehrerbildung üblichen Anforderungsprofil entspricht (BT-Drucks. 18/7823, 70). Mit dem Pflegeberufegesetz wurde es indes insofern angehoben, als nach dem Krankenpflegegesetz für eine Lehrtätigkeit im theoretischen Unterricht grundsätzlich noch ein Bachelorabschluss ausreichend war (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 KrPflG). Bei den Lehrenden des praktischen Unterrichts genügt demgegenüber (weiterhin) ein entsprechender akademischer Abschluss auch unterhalb des Masterniveaus, also i. d. R. ein Bachelorabschluss (hierzu ausführlicher Kostorz 2018b, 175 sowie Kostorz 2022e, 104 ff.).

Dabei ist indes zu betonen, dass die Lehrkräfte der Pflegeschule nicht in jedem Fall hauptberuflich für die Schule tätig sein und nicht zwingend eine pflegepädagogische Hochschulausbildung absolviert haben müssen: So spricht § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG – anders als § 9 Abs. 1 Nr. 1 PflBG, der eine hauptberufliche Schulleitung fordert – nicht (ebenso) von hauptberuflichen Lehrkräften für den theoretischen und praktischen Unterricht; zudem verlangt die Vorschrift (lediglich) den »Nachweis einer … angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung« (Hervorhebung durch d. V.), weshalb ein anderes fachlich einschlägiges Hochschulstudium (oder gar eine fachlich qualifizierende außerhochschulische Ausbildung) im Einzelfall kein Ausschlusskriterium für eine Lehrtätigkeit an einer Pflegeschule sein kann (Kostorz 2022e, 105). Möglich ist also beispielsweise auch der Einsatz von nebenberuflich tätigen Honorarlehrkräften anderer Professionen, da allein aus fachlicher Sicht nicht alle Lehrinhalte durch festangestellte Pflegepädagoginnen und -pädagogen vermittelt werden können (Weiß et al. 2018, 155 f.); ein gutes Beispiel bieten pädagogisch qualifizierte Juristen, die die rechtlichen Lehrinhalte der Pflegeausbildung als sogenannte Lehrbeauftragte oder Honorardozenten unterrichten.

Allerdings muss die Zahl der Lehrkräfte nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG, also diejenige der hochschulisch ausgebildeten Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen, im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze der Schule angemessen sein. Dieses Kriterium wird in § 9 Abs. 2 Satz 1 PflBG konkretisiert, nach dem grundsätzlich ein Personalschlüssel von einer hauptberuflichen Pflegelehrkraft mit einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze einzuhalten ist. Dabei differenziert die Vorschrift nicht nach Lehrkräften mit einer Befähigung zur Erteilung des theoretischen Unterrichts (i. d. R. Masterabschluss) und Lehrpersonen, die nur über die Erlaubnis zum Erteilen des praktischen Unterrichts verfügen (i. d. R. Bachelorabschluss): Entscheidend ist, dass die Schule eine entsprechend ausreichende Zahl an hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern beschäftigt, um sicherzustellen, »dass den Auszubildenden ein Mindestmaß an hauptberuflichen Lehrkräften als kontinuierliche Ansprechpartner zur Verfügung steht« (BT-Drucks. 18/7823, 71). Zu betonen ist ferner, dass sich das entsprechende Verhältnis nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift auf die Zahl der (genehmigten) Ausbildungsplätze und nicht auf die Zahl der (tatsächlich) Auszubildenden bezieht, weshalb es für die Schule eine Art Vorhaltungspflicht von Lehrkräften auch für nicht besetzte Ausbildungsplätze gibt (Weiß et al. 2018, 156). Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist dabei lediglich im Ausnahmefall und auch nur vorübergehend zulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PflBG); dies dürfte beispielsweise bei einer kurzfristigen Vakanz einer Stelle infolge einer Kündigung der Fall sein oder wenn für eine zeitweise nicht besetzte Stelle wegen Elternzeit noch keine Vertretung eingestellt werden konnte (Kostorz 2020b, 50).

In der Gesetzesbegründung wird im Zusammenhang mit dem geforderten Personalschlüssel klarstellend ausgeführt, dass damit lediglich Mindestanforderungen aufgestellt werden, die zur Sicherung der Ausbildungsqualität notwendig sind. »Es soll sichergestellt werden, dass den Auszubildenden ein Mindestmaß an hauptberuflichen Lehrkräften als kontinuierliche Ansprechpartner zur Verfügung steht. Ein höherer Personalschlüssel kann geboten sein, um den gesetzlich vorgegebenen Bildungsauftrag der Schule umzusetzen« (BT-Drucks. 18/7823, 71; ausführlicher hierzu auch Kostorz 2018b, 175). Angesichts dessen ist klar, »dass der Gesetzgeber die gesetzliche Zahl [von einer Lehrkraft auf 20 Ausbildungsplätze; d. V.] als Mindestvorgabe und nicht als Regelvorgabe verstanden hat« (Opolony, in: Kreutz/Opolony 2019, § 9 Rdnr. 15), weshalb auch mit der Öffnungsklausel des § 9 Abs. 3 Satz 1 PflBG keine Möglichkeit geschaffen werden sollte, diesen Personalschlüssel zu unterlaufen (Igl 2021, § 9 PflBG Rdnr. 11). Sofern Landesrecht regelhaft von ihm abweicht (so etwa → § 2 Satz 1 DVO-PflBG NRW), ist dies dem Grunde nach unzulässig. Möglich ist hingegen, landesrechtliche Regelungen zur Kursstärke bzw. zur Klassengröße zu schaffen (so etwa → § 2 Satz 2 bis 4 DVO-PflBG NRW) (ausführlich hierzu Kostorz 2020b, 50 f.).

§ 2 DVO-PflBG NRW

Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes muss bis zum 31. Dezember 2029 das Verhältnis hauptberuflicher Lehrkräfte zur Zahl der Ausbildungsplätze einer Vollzeitstelle auf 25 Ausbildungsplätze entsprechen. In der Ausbildung an Pflegeschulen soll die Anzahl der Auszubildenden pro Kurs bei 25 liegen. Eine Kursgröße von bis zu 28 Auszubildenden kann zugelassen werden, wenn die Pflegeschule dies gegenüber der zuständigen Bezirksregierung anzeigt. Die zuständigen Bezirksregierungen können auf Antrag der jeweiligen Pflegeschule in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der in Satz 2 festgelegten Kursgröße zulassen.

Damit die Anhebung des Qualifikationsniveaus für die Lehrkräfte des theoretischen Unterrichts nicht zu Personalengpässen an den Schulen führt, können die Länder befristet bis zum 31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder einem vergleichbaren Niveau vorliegen muss (§ 9 Abs. 3 Satz 2 PflBG). Als Beispiel für eine solche Übergangsregelung kann der in Nordrhein-Westfalen geltende → § 3 LAGPflB NRW genannt werden (hierzu insgesamt kritisch Kostorz 2020b; zu weiteren landesspezifischen Bestimmungen Arens 2022, 252 ff.).

§ 3 LAGPflB NRW

(1)  Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes ist es bis zum 31. Dezember 2025 zulässig, dass für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen unter den Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 Lehrkräfte tätig werden, die nicht über eine Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie über einen Abschluss eines Hochschulstudiums mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer Ausrichtung, verfügen. An Pflegeschulen mit bis zu 120 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle tätig werden. An Pflegeschulen mit bis zu 240 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu zwei Vollzeitstellen tätig werden. An Pflegeschulen mit mehr als 240 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu vier Vollzeitstellen tätig werden.

(2)  Darüber hinaus regelt das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, inwieweit für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts bis zum 31. Dezember 2029 die erforderliche Hochschulbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Masterniveau oder auf vergleichbarem Niveau vorliegen muss.

(3)  Die Regelungen des § 65 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zum Bestandsschutz bleiben unberührt.

(4)  Die zuständige Behörde kann in Fällen der Absätze 1 und 2 auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.

Zudem erhalten die an den Pflegeschulen bereits tätigen Lehrkräfte ebenso wie die bereits staatlich anerkannten bzw. genehmigten Schulen einen weitgehenden Vertrauens- bzw. Bestandsschutz (§ 65 PflBG) (hierzu Igl 2018). So gelten die personellen Anforderungen an Pflegeschulen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflBG nach § 65 Abs. 4 PflBG vor allem auch dann als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. Dezember 2019

•  eine staatliche oder staatlich anerkannte Pflegeschule rechtmäßig leiten,

•  als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule rechtmäßig unterrichten oder

•  über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule verfügen.

Diese Maßgaben dienen dabei vor allem der Sicherung der bestehenden Ausbildungskapazitäten sowie der nach Art. 12 GG gebotenen Besitzstandswahrung und sollen »einen zeitlich gestreckten Übergang zu den Mindestanforderungen an Pflegeschulen nach § 9 [PflBG] schaffen« (BT-Drucks. 18/7823, 96; vgl. auch Weiß et al. 2018, 290 f.).

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 PflBG bestimmt schließlich die Pflicht der Pflegeschulen, die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen vorzuhalten sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel für die Schülerinnen und Schüler zur Verfügung zu stellen. Welche räumliche bzw. sächliche Ausstattung genau vorhanden sein muss, ist im Pflegeberufegesetz nicht näher bestimmt (Weiß et al. 2018, 156). Entsprechende Mindestanforderungen ergeben sich regelmäßig aus den länderspezifischen Gesetzen bzw. Verordnungen zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes, in denen regelmäßig vor allem folgende Räumlichkeiten genannt werden (zu den landesspezifischen Regelungen ausführlich Arens 2022, 263 ff.):

•  Mindestanzahl an Klassen- und Gruppenräumen sowie Demonstrationsräumen (insbesondere für den praktischen Unterricht) mit ausreichender sächlicher Ausstattung

•  Aufenthalts- bzw. Lern- und Sozialräume für Schülerinnen und Schüler und das Lehrpersonal

•  Bibliothek (mit Standardlehrbüchern in jeweils aktueller Auflage)

•  Mindestanzahl an EDV-Arbeitsplätzen für Lehrende und Lernende

•  Büros bzw. Arbeitsplätze für die Lehrkräfte

2.2.3      Auszubildende

Um eine Ausbildung zur Pflegefachkraft absolvieren zu können, müssen Bewerberinnen und Bewerber auf einen Ausbildungsplatz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören neben den Anforderungen an deren bisherigen schulischen bzw. beruflichen Werdegang (§ 11 Abs. 1 PflBG) auch ihre Zuverlässigkeit zur späteren Berufsausübung, ihre hierzu erforderliche gesundheitliche Eignung sowie ausreichende Deutschkenntnisse (§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 2 bis 4 PflBG).

Zur Erfüllung der schulischen bzw. beruflichen Voraussetzungen für einen Ausbildungsplatz haben Bewerberinnen und Bewerber drei verschiedene Möglichkeiten (BT-Drucks. 18/7823, 72): So ist in Anbetracht der hohen Anforderungen an Pflegefachkräfte, die sich bereits in der Berufsausbildung niederschlagen, nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 PflBG grundsätzlich ein mittlerer Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung.

Daneben können Bewerber mit einem Hauptschulabschluss oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation zur Ausbildung zugelassen werden, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a bis d erfüllt ist. Hierzu gehört insbesondere der erfolgreiche Abschluss einer landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer (hierzu Jürgensen 2019), die den Anforderungen der sogenannten → Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege entspricht (zu den landesrechtlichen Regelungen Arens 2022, 144 f. sowie Jürgensen 2019). Diese Möglichkeit ebnet den Übergang von den Assistenz- und Helferberufen in die dreijährige Fachkraftausbildung nach dem Pflegeberufegesetz und ist daher besonders bedeutsam für ein möglichst durchlässiges Pflegebildungssystem.

Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege

 

Präambel

Die 86. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2009 hat es für erforderlich gehalten, die in der Regelungszuständigkeit der Länder liegenden Berufsausbildungen in der Pflege attraktiver zu gestalten sowie sie mit dem Ziel der gegenseitigen Anerkennung und einer Verbesserung der Aufstiegsmöglichkeiten weiter zu entwickeln. Zu diesem Zweck wurde einvernehmlich in Aussicht genommen, gemeinsame Eckpunkte vergleichbar den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz festzulegen. Dadurch soll nach dem Beschluss der ASMK ein länderübergreifend transparentes sowie durchlässiges Aus- und Weiterbildungsangebot von Assistenz- und Helferberufen bis zu Pflegefachkraftberufen und akademischen Aus- und Weiterbildungen entstehen, das bei überschaubaren Ausbildungszeiten Beschäftigungsmöglichkeiten auf unterschiedlichen Fachniveaus bietet.

Die nachstehenden Eckpunkte stellen in diesem Sinne zwischen den Ländern vereinbarte Mindestanforderungen an Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege dar. Sie werden in vielen Fällen und bei einzelnen Anforderungen von den geltenden Länderregelungen überschritten. Länderrechtlich geregelte Weiterbildungen und akademische Ausbildungen sind nicht Gegenstand dieser Eckpunkte.

Die Länder erkennen die auf Basis dieser Mindestanforderungen landesrechtlich geregelten Ausbildungsgänge gegenseitig an, sofern sie in länderrechtlichen Regelungen eine abgeschlossene Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege als Voraussetzung fordern. Die Länder, deren Regelungen im Zeitpunkt der Vereinbarung die Anforderungen noch nicht in allen Punkten erfüllen, sagen zu, bis zum Inkrafttreten des neuen Pflegeberufsgesetzes alle Mindestanforderungen in ihren Länderregelungen umgesetzt zu haben.

Die Länder bitten die Bundesregierung auf dieser Grundlage, eine gesetzliche Regelung zu treffen, die im Rahmen der künftigen Pflegefachkraftausbildung bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in den Assistenz- und Helferberufen in der Pflege eine Verkürzung der Ausbildungszeit von einem Jahr vorsieht.

 

1. Berufsbild: Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

Assistenzkräfte und Pflegehelfer arbeiten im Team mit Pflegefachkräften in der ambulanten Pflege, der stationären Akutpflege und der stationären Langzeitpflege. Sie betreuen und pflegen Menschen insbesondere in der Häuslichkeit, in Wohngruppen, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern. Sie führen die Maßnahmen selbstständig durch (Durchführungsverantwortung), die von einer Pflegefachkraft geplant, überwacht und gesteuert werden (Steuerungsverantwortung der Pflegefachkraft). Bei Maßnahmen mit höherem Schwierigkeitsgrad, bei Mitwirkung an ärztlich verordneten Maßnahmen oder in instabilen Pflegesituationen beinhaltet die Steuerungsverantwortung auch die konkrete Anleitung der Assistenzkräfte und Pflegehelfer, sofern die Tätigkeit nicht ihrer Art und Schwierigkeit nach oder im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände oder ihres Risikopotentials für die zu pflegende Person wegen von der Pflegefachkraft selbst durchgeführt werden müssen.

Die länderrechtlich geregelten Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege vermitteln mindestens diejenigen Kompetenzen, die in diesem Sinne zur selbstständigen Wahrnehmung insbesondere folgender Tätigkeiten befähigen:

a)  grundpflegerische Maßnahmen in stabilen Pflegesituationen sicher durchführen,

b)  im Pflegeprozess bei der Erstellung von Biographie und Pflegeplanung unterstützend mitwirken, den Pflegebericht fortschreiben und die eigenen Tätigkeiten selbständig dokumentieren,

c)  Kontakte mit pflegebedürftigen Menschen herstellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang pflegen und sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Grundversorgung unterstützen, Ressourcen erkennen und aktivierend in die Pflegehandlung einbeziehen

d)  pflegebedürftige Menschen bei der Lebensgestaltung im Alltag unter Beachtung der Lebensgeschichte, der Kultur und der Religion unterstützen,

e)  Notfallsituationen und Veränderungen der Pflegesituation durch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen und angemessen handeln