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Das BGB ist eines der Fundamente unserer Rechtsordnung. Es stellt die Basis des Privatrechts dar, auf dem andere Rechtsgebiete, wie z.B. das Handelsrecht, aufbauen. Allerdings ist das Bürgerliche Recht keine ganz einfache Materie. Es ist durch eine zum Teil schwer verständliche Sprache und hohe Komplexität geprägt. Im vorliegenden Buch wird demjenigen, welcher sich in das BGB einarbeitet, ein kompakter Einstieg ermöglicht. Dabei wird besonderer Wert auf die anschauliche Darstellung des Stoffs anhand zahlreicher Beispiele und Übersichten gelegt. Zielgruppen sind vor allem Studenten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und Teilnehmer von IHK-Lehrgängen, z.B. zum "Geprüften Betriebswirt". Das Buch eignet sich auch für Studienanfänger in juristischen Studiengängen, die sich einen ersten Überblick über das Bürgerliche Recht verschaffen wollen. Selbstverständlich werden auch alle Nichtjuristen angesprochen, die einen kompakten und verständlichen, aber trotzdem fundierten Überblick über das BGB benötigen.
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Seitenzahl: 217
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Das BGB ist eines der Fundamente unserer Rechtsordnung. Es stellt die Basis des Privatrechts dar, auf dem andere Rechtsgebiete, wie z.B. das Handelsrecht, aufbauen. Allerdings ist das Bürgerliche Recht keine ganz einfache Materie. Es ist durch eine zum Teil schwer verständliche Sprache und hohe Komplexität geprägt. Im vorliegenden Buch wird demjenigen, welcher sich in das BGB einarbeitet, ein kompakter Einstieg ermöglicht. Dabei wird besonderer Wert auf die anschauliche Darstellung des Stoffs anhand zahlreicher Beispiele und Übersichten gelegt. Zur erfolgreichen Erarbeitung des Inhalts ist es ungeachtet dessen unverzichtbar, die jeweils zitierten Vorschriften auch im Gesetz nachzulesen. Der Benutzer des Buchs sollte deshalb stets auch den Text des BGB verfügbar haben.
Zielgruppen sind vor allem Studenten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und Teilnehmer von IHK-Lehrgängen, z.B. zum „Geprüften Betriebswirt“. Das Buch eignet sich auch für Studienanfänger in juristischen Studiengängen, die sich einen ersten Überblick über das Bürgerliche Recht verschaffen wollen. Selbstverständlich werden auch alle Nichtjuristen angesprochen, die einen kompakten und verständlichen, aber trotzdem fundierten Überblick über das BGB benötigen.
Dieses Buch beinhaltet nach einer kurzen Einführung in rechtliche Grundlagen alle fünf Bücher des BGB. Dabei liegt der Schwerpunkt in der Darstellung des Allgemeinen Teils des BGB sowie des Schuld- und Sachenrechts. Das Familien- und Erbrecht wird im Überblick vorgestellt. Abschließend wird die Falllösungstechnik im Bürgerlichen Recht erläutert. Dieser Abschnitt soll die wesentlichen Grundlagen für die Methodik bei der Bearbeitung von Klausuraufgaben legen.
Das Korrekturlesen hat Evelyn Atzler in bewährt zuverlässiger Weise übernommen, der ich an dieser Stelle danken möchte.
April 2022
Lutz Völker
Abkürzungsverzeichnis
Literatur
A. Einführung
I. Öffentliches Recht und Privatrecht
II. Rechtsquellen und Rechtsnormen
III. Historische Entwicklung
IV. Aufbau und Prinzipien des BGB
B. Allgemeiner Teil des BGB
I. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte
II. Rechts- und Geschäftsfähigkeit
III. Rechtsgeschäft und Willenserklärung
IV. Vertragsschluss
V. Mängelbehaftete Rechtsgeschäfte
VI. Bedingung und Befristung
VII. Stellvertretung und Vollmacht
VIII. Termine, Fristen und Verjährung
C. Schuldrecht
I. Schuldrecht AT
1. Begriff des Schuldverhältnisses
2. Zustandekommen von Schuldverhältnissen
3. Leistungsmodalitäten
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen
5. Verbraucherschutz bei besonderen Vertragsformen
6. Beendigung von Schuldverhältnissen
7. Leistungsstörungen
a) Grundlagen
b) Unmöglichkeit
c) Leistungsverzögerung
d) Schlechtleistung
e) Verletzung vorvertraglicher Pflichten
8. Störung der Geschäftsgrundlage
9. Leistungsverweigerungsrechte
10. Schuldverhältnisse mit Drittwirkung
a) Überblick
b) Vertrag zugunsten Dritter
c) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
d) Drittschadensliquidation
e) Gläubiger- und Schuldnerwechsel
11. Schuldner- und Gläubigermehrheit
II. Schuldrecht BT
1. Vertragliche Schuldverhältnisse
a) Überblick
b) Veräußerungsverträge
aa) Kaufvertrag und Tausch
bb) Schenkung
c) Überlassungsverträge
aa) Miete, Pacht und Leihe
bb) Darlehen und Sachdarlehen
d) Tätigkeitsverträge
aa) Dienstvertrag
bb) Werkvertrag
cc) Pauschalreisevertrag
dd) Maklervertrag
ee) Auftrag und Geschäftsbesorgung
ff) Verwahrung
e) Sonstige Verträge
aa) Bürgschaft
bb) Gesellschaft
f) Atypische Verträge und Typvermischung
2. Gesetzliche Schuldverhältnisse
a) Geschäftsführung ohne Auftrag
b) Ungerechtfertigte Bereicherung
c) Unerlaubte Handlung
D. Sachenrecht
I. Grundlagen
1. Gegenstand und Grundsätze des Sachenrechts
2. Sachenrechtliche Begriffe
3. Besitz und Eigentum
4. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
II. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
1. Erwerb per Rechtsgeschäft
2. Erwerb per Gesetz
III. Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen
1. Erwerb per Rechtsgeschäft
2. Erwerb per Gesetz
IV. Sicherungsrechte
1. Überblick
2. Pfandrecht
3. Sicherungsübereignung
4. Hypothek und Grundschuld
V. Nutzungsrechte
1. Grunddienstbarkeit
2. Nießbrauch
3. Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
4. Erbbaurecht
E. Familienrecht
I. Grundlagen
II. Kindschaftsverhältnis
III. Ehe
1. Eheschließung
2. Allgemeine Wirkungen
3. Eheliches Güterrecht
a) Zugewinngemeinschaft
b) Vertragliche Güterstände
4. Ehescheidung
IV. Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
1. Vormundschaft
2. Betreuung
3. Pflegschaft
F. Erbrecht
I. Grundlagen
II. Gesetzliche Erbfolge
1. Erbordnungen
2. Ehegattenerbrecht
III. Gewillkürte Erbfolge
1. Testament
2. Erbvertrag
3. Pflichtteil
IV. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
V. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
G. Fallbearbeitung
I. Grundlagen
1. Problemstellung
2. Erfassung des Sachverhalts
3. Fallfrage
4. Lösungsaufbau festlegen
II. Gutachten- und Urteilsstil
III. Beispiele
AEU
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AG
Aktiengesellschaft
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AktG
Aktiengesetz
Alt.
Alternative
Art.
Artikel
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAT
Bundes-Angestelltentarifvertrag
BBiG
Berufsbildungsgesetz
BeurkG
Beurkundungsgesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
bzw.
beziehungsweise
c.i.c.
culpa in contrahendo
d.h.
das heißt
EA
Europäische Atomgemeinschaft
EBV
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
EG
Europäische Gemeinschaft / Gesetzeszitat der Normen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EmbrSchG
Embryonenschutzgesetz
ErbbauRG
Erbbaurechtsgesetz
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
ff.
fortfolgende
GBO
Grundbuchordnung
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GebrMG
Gebrauchsmustergesetz
GeschmMG
Geschmacksmustergesetz
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GoA
Geschäftsführung ohne Auftrag
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HGB
Handelsgesetzbuch
HinterlegungsO
Hinterlegungsordnung
h.M.
herrschende Meinung
i.d.R.
in der Regel
i.S.d.
im Sinne des
i.V.m.
in Verbindung mit
i.w.S.
im weiteren Sinne
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
LG
Landgericht
LPartG
Lebenspartnerschaftsgesetz
MarkenG
Markengesetz
NJW
Neue Juristische Wochenzeitschrift
Nr.
Nummer
o.g.
oben genannt(e)
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
p.a.
per anno (pro Jahr)
PatG
Patentgesetz
PartGG
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
s.
siehe
S.
Satz
SignaturG
Signaturgesetz
StGB
Strafgesetzbuch
TVöD
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
TzBfG
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
u.a.
und andere(s)
UrhG
Urheberrechtsgesetz
usw.
und so weiter
v.a.
vor allem
vgl.
vergleiche
VOB
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VSD
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
VVaG
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
z.B.
zum Beispiel
ZPO
Zivilprozessordnung
z.T.
zum Teil
ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
Alpmann-Pieper, Annegerd/Müller, Frank/Veltmann, Till: Aufbauschemata Zivilrecht/ZPO, 6. Auflage, Münster 2006.
Bähr, Peter: Grundzüge des bürgerlichen Rechts, 12. Auflage, München 2013.
Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeiner Teil des BGB, 45. Auflage, München 2021.
Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeines Schuldrecht, 45. Auflage, München 2021.
Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Besonderes Schuldrecht, 45. Auflage, München 2021.
Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Recht 1 Grundlagen des Rechts, 6. Auflage, München 2000.
Däubler, Wolfgang: BGB kompakt, 3. Auflage, München 2008.
Langkamp, Tobias: Das neue Schuldrecht 2022, 1. Auflage, Münster 2022.
Palandt, Otto (Begr.): Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, München 2021.
Pechstein, Christoph: Grundlagen Zivilrecht 1, 4. Auflage, Münster 2006.
Pechstein, Christoph/Bäumer, Michael: Grundlagen Zivilrecht 2, 2. Auflage, Münster 2005.
Preußler, Julia: BGB, 2. Auflage, Plane gg 2006.
Spreng, Norman M.: Das neue Mietrecht, 4. Auflage, München 2006.
Völker, Lutz: Arbeits- und Sozialversicherungsrecht kompakt, 12. Auflage, Norderstedt 2022.
Eine Gesellschaft und somit auch die Wirtschaft benötigen für ihr Funktionieren verbindliche Verhaltensregeln, die allgemein Gültigkeit besitzen. Diese Regeln liefert das Recht in der Form unterschiedlicher Rechtsnormen. Die Summe aller geltenden Rechtsnormen bilden die Rechtsordnung. Das Bürgerliche Recht ist Teil dieser Gesamtrechtsordnung. Um eine Einordnung vornehmen zu können, soll zunächst seine Stellung im Gesamtsystem erörtert werden.
Im deutschen Recht werden zwei große Gebiete unterschieden: das öffentliche Recht und das Privatrecht. Diese Unterscheidung geht bereits auf das römische Recht zurück. Beide Gebiete sind durch unterschiedliche Merkmale gekennzeichnet:
Privatrecht
Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen Personen untereinander
Gleichstellung
Überwiegend dispositives Recht, d.h. Abreden haben Vorrang vor gesetzlichen Regelungen
Öffentliches Recht
Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen Bürger und Staat
Über-/Unterordnung
Zwingendes Recht
Beispiele:
Kurt kauft von Victor dessen gebrauchten Pkw. Der Verkauf unterliegt dem Privatrecht. Die konkrete Ausgestaltung des Kaufvertrags unterliegt damit weitgehend der Vertragsfreiheit. So kann z.B. vertraglich die Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Erlässt das Finanzamt Erfurt einen Einkommensteuerbescheid für den Steuerpflichtigen Ärmlich, ist dieser der hoheitlichen Gewalt unterworfen.
Welche der einzelnen Rechtsgebiete ins öffentliche bzw. ins Privatrecht gehören, zeigt die folgende Abbildung.1
1 In Anlehnung an: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Recht 1 Grundlagen des Rechts, München 2000, S. 24.
Wo sind nun konkrete rechtliche Bestimmungen (Rechtsnormen) zu finden? Diese sind in unterschiedlichen Rechtsquellen enthalten:
Grundgesetz
Grundlage der Rechtsordnung der Bundesrepublik
Gesetze
in einem grundgesetzlich festgelegten Verfahren durch das Parlament (Legislative) beschlossen (Art. 77 GG)
Rechts- verordnungen
aufgrund von Gesetzen vom legitimierten Regierungsorgan (Exekutive) erlassen (Art. 80 GG)
Verwaltungsvorschriften
Vorschriften, die eine Verwaltungsstelle zur Regelung des Verhaltens von Behörden erlässt (Art. 84 II GG)
Satzungen
Körperschaften des öffentlichen Rechts können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Normen zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen
Gewohnheitsrecht
Durch ständige Rechtsprechung und die Rechtslehre entstandene, durch die Rechtsordnung anerkannte Regeln
------------------------------------------------------------
Rechtsprechung
Unmittelbare Bindung nur für die Prozessbeteiligten, aber wichtige Quelle hinsichtlich der Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts
Das Grundgesetz stellt die Basis der Rechtsordnung dar. Es regelt neben dem Staatorganisationsrecht insbesondere die Grundrechte. Die Grundrechte gelten jedoch nach h.M. im bürgerlichen Recht nicht unmittelbar. Über die Generalklauseln des Zivilrechts, insbesondere die §§ 138, 242 und 315 BGB, haben sie aber mittelbare Drittwirkung.2 Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe sind bei ihrer Anwendung verfassungskonform auszulegen.
Wichtigste Rechtsquelle des bürgerlichen Rechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Das BGB wird durch zahlreiche Nebengesetze ergänzt, z.B. das Produkthaftungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz und das Lebenspartnerschaftsgesetz. Auf dem BGB bauen spezielle privatrechtliche Gesetze, wie z.B. das HGB, auf.
Verordnungen spielen im Bereich des Privatrechts nur eine untergeordnete Rolle, als Beispiel sei die BGB-Informationspflichtenverordnung genannt.
Gewohnheitsrechtliche Regeln sind auch im bürgerlichen Recht von Bedeutung. Hierunter fallen z.B. die Drittschadensliquidation und der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Einige bis dahin gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitute wurden im Rahmen der Schuldrechtsreform3 von 2001 im BGB kodifiziert, z.B. die culpa in contrahendo in § 311 II BGB, die positive Vertragsverletzung in § 280 I BGB und die Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB.
Für die Rechtsprechung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte – Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs – zuständig (§ 13 GVG).
Die übrigen genannten Rechtsquellen sind im bürgerlichen Recht von geringer Bedeutung.
Zunehmende Bedeutung innerhalb der deutschen Rechtsordnung erlangt das europäische Gemeinschaftsrecht. Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind in der Gesetzgebung zu berücksichtigen und müssen bei der Gesetzesauslegung beachtet werden, wenn ein Gesetz auf einem europarechtlichen Hintergrund basiert.
Im Gemeinschaftsrecht ist zwischen Primärrecht und Sekundärrecht zu unterscheiden.
Primäres Gemeinschaftsrecht sind vor allem die Gründungsverträge der EG, aktuell der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEU (vor dem Vertrag von Lissabon: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EG), die EA (Europäische Atomgemeinschaft) sowie der EU-Vertrag.
Grundsätzlich begründet das primäre Gemeinschaftsrecht nur Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und der Organe der EU. Nur wenige Bestimmungen sind jedoch auch unmittelbar zugunsten der einzelnen Unionsbürger anwendbar.
Sekundäres Gemeinschaftsrecht umfasst die rechtlichen Regelungen, welche aufgrund einer Ermächtigung im primären Gemeinschaftsrecht von Organen der EU (Rat oder Kommission) erlassen werden.
Der AEU unterscheidet verschiedene Arten sekundärer Rechtsnormen, insbesondere:
Verordnungen
(Art. 288 II AEU)
Richtlinien
(Art. 288 III AEU).
Verordnungen
Verordnungen sind unmittelbar geltende Rechtsnormen, die von den jeweils zuständigen Organen der Gemeinschaft erlassen werden.
Verordnungen begründen unmittelbar - d.h. ohne weiteren mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt - Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und ihrer Staatsbürger. Sie sind daher von den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten ohne weiteres zu berücksichtigen und anzuwenden.
Mitgliedstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nur insoweit zulässig, als sie in der Verordnung selbst vorgesehen oder sonst zu ihrer wirksamen Durchführung erforderlich sind.
Richtlinien
Richtlinien sind Rechtsnormen, die für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind. Den Mitgliedstaaten wird jedoch für die Art der Umsetzung grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Richtlinien sind also grundsätzlich nur für die Mitgliedstaaten, nicht für deren Bürger verbindlich (sofern sie nicht ausnahmsweise unmittelbar anwendbare Bestimmungen enthalten).
Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten fristgerecht und vollständig umzusetzen. Im Verhältnis zwischen Staat und Bürger kann eine nicht oder unzureichend umgesetzte Richtlinie unmittelbare – vertikale – Wirkung entfalten, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist. Zu Lasten des Bürgers gilt die unmittelbare Wirkung von Richtlinien hingegen nicht. Richtlinien begründen daher keine unmittelbare – horizontale – Wirkung zwischen Privaten. Die nationalen Gerichte haben aber eine richtlinienkonforme Anwendung des nationalen Rechts im Wege der Auslegung zu sichern.
Verordnungen spielen im Bereich des bürgerlichen Rechts nur eine untergeordnete Rolle. Bedeutsam sind vor allem die Rom-I-Verordnung4, die Rom-II-Verordnung5 und die Rom-III-Verordnung6, welche das internationale Recht der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse regeln.
Einen wesentlich größeren Einfluss auf das bürgerliche Recht haben zahlreiche Richtlinien, insbesondere zum Verbraucherschutz.
So dienen z.B. die §§ 312 ff. BGB zu Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen und zum elektronischen Geschäftsverkehr der Umsetzung der Richtlinien 85/577/EWG vom 20.12.1985, 97/7/EG vom 20.5.1997, 2000/31/EG vom 8.6.2000 und 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011.
Die Neuregelung des Kaufrechts, insbesondere bezüglich des Verbrauchsgüterkaufs, dient u.a. der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999.
Auch die §§ 651a ff. BGB zum Pauschalreisevertrag basieren auf EU-Recht, Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015.
Als Rechtsnormen (Gesetze im materiellen Sinne) werden abstrakte (d.h. für viele Lebenssachverhalte geltende), generelle (d.h. für viele Personen geltende) Regelungen, bezeichnet. Zu den Rechtsnormen zählen insbesondere Bestimmungen in Gesetzen (im formellen Sinn), Verordnungen und Satzungen sowie gewohnheitsrechtliche Regeln.
Rechtsnormen lassen sich nach ihrem Gegenstand in verschiedene Arten einteilen:
Anspruchsnormen (z.B. § 433 BGB)
Normen, die das Recht begründen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Gegennormen (z.B. § 142 BGB)
Normen, welche die Entstehung eines Anspruchs verhindern, diesen erlöschen lassen oder ein Leistungsverweigerungsrecht begründen
Definitionsnormen (z.B. § 90 BGB)
Normen, die Rechtsbegriffe allgemein definieren
Wie sind Rechtsnormen typischerweise aufgebaut? Grundsätzlich besteht eine Rechtsnorm aus Tatbestand und Rechtsfolge.
Um die Anwendung auf möglichst viele Lebenssachverhalte zu ermöglichen, sind die gesetzlich formulierten Tatbestände abstrakt und müssen einem konkreten Fall erst zugeordnet werden, indem die einzelnen Tatbestandsmerkmale sachverhaltsbezogen überprüft werden (Subsumtion).
Beispiel:
Beim Fußballspielen schießt der 18-jährige Hagen dem Ladeninhaber Zorn eine Schaufensterscheibe ein. Welche Ansprüche kann Zorn gegenüber Hagen geltend machen?
Dazu bestimmt § 823 I BGB: Wer (=Hagen) ... fahrlässig (=mangelnde Sorgfalt, § 276 BGB) ... das Eigentum (=Scheibe) ... eines anderen (=Zorn) widerrechtlich (=kein Rechtfertigungsgrund) verletzt (=Handlung des Hagen verursacht die Zerstörung) [Tatbestand], ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. [Rechtsfolge]
Einzelheiten zur Bearbeitung von zivilrechtlichen Fällen werden im Kapitel G. dargestellt.
2 Grundlegend zur Drittwirkung der Grundrechte BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51.
3 Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl. I, S. 3138.
4 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008.
5 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007.
6 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20. Dezember 2010.
Vor dem Inkrafttreten des BGB herrschte nach der Gründung des deutschen Reichs 1871 eine starke Rechtszersplitterung. Neben dem Allgemeinen preussischen Landrecht galten u.a. der napoleonische code civil, das Badische Landrecht, das Gemeine Recht und das sächsische BGB. Die bereits vor der Reichsgründung aufgekommene Forderung nach einer einheitlichen Kodifizierung des Zivilrechts verstärkten sich nach der Reichsgründung.
1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat die Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuchs. Die 1. Kommission wurde 1874 einberufen und legte 1888 den 1. Entwurf vor. Dieser wurde u.a. als unzeitgemäß und schwer verständlich kritisiert. Eine 1890 einberufene 2. Kommission legte 1895 den 2. Entwurf vor. Dieser wurde mit geringen Änderungen beschlossen und am 18. August 1896 verkündet. Das BGB trat am 1. Januar 1900 zusammen mit dem EGBGB, welches Übergangsbestimmungen und das internationale Privatrecht regelt, in Kraft.
In den Jahren der Kaiserzeit und der Weimarer Republik wurde am Text des BGB wenig geändert, auf Basis der Generalklauseln wurden aber gewohnheitsrechtliche Regelungen, wie etwa die positive Vertragsverletzung oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt.
In der Zeit des Nationalsozialismus wurde insbesondere das Erb- und Familienrecht im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie geändert. Das Eherecht wurde 1938 durch das Ehegesetz aus dem BGB herausgenommen. Dieses galt nach 1945 nach einer Entnazifizierung zunächst fort und wurde erst 1998 wieder vollständig in des BGB integriert. In der Zeit ab 1957 wurde das Familienrecht schrittweise an heutige Wertvorstellungen angepasst und modernisiert. Der aktuellste Schritt in dieser Richtung ist die Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe seit dem 1. Oktober 2017.7
Eine weitere Entwicklungstendenz war die Berücksichtigung des Verbraucherschutzes im Rahmen des BGB. Dazu wurden zunächst Gesetze außerhalb des BGB, wie z.B. das AGB-Gesetz von 1976 und das Haustürwiderrufsgesetz von 1986 erlassen. Zwischenzeitlich sind diese Gesetze weitgehend wieder aufgehoben und ins BGB aufgenommen worden. Grundlegend reformiert wurde auch das Mietrecht im Rahmen des Mietrechtsreformgesetzes8 von 2001.
In jüngerer Zeit hat sich vor allem der Einfluss des Europäischen Gemeinschaftsrechts verstärkt auf das BGB ausgewirkt. Die tiefgreifendste Reform des BGB – die Schuldrechtsmodernisierung – ist zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten. 9 Im Rahmen dieser Reform wurden zahlreiche Richtlinien der EU zum Verbaucherschutz umgesetzt. Weiterhin wurden zahlreiche der angesprochenen Nebengesetze ins BGB integriert und gewohnheitsrechtliche Regelungen ausdrücklich gesetzlich geregelt. Durch diese Reform wurde u.a. das Verjährungsrecht, das Leistungsstörungsrecht und das Kaufrecht grundlegend reformiert. Unmittelbar nach der Schuldrechtsreform ist zum 1. August 2002 die Schadensersatzreform10 in Kraft getreten.
Die Tendenz des zunehmenden EU-Einflusses hat sich bis in die jüngste Zeit fortgesetzt, etwa mit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie11 im Jahr 2014 und der Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie im Jahr 2018.12
Mit dem Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Inhalten und anderen Aspekten des Kaufvertrags13 sowie dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen14 wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2022 erneut zwei EU-Richtlinien15 umgesetzt, welche u.a. wesentliche Aspekte des Kaufrechts regeln.
7 Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017, BGBl. I, S. 2787.
8 Mietrechtsreformgesetz vom 19.06. 2001, BGBl. I, S. 1149.
9 Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl. I, S. 3138.
10 Schadensrechtsänderungsgesetz vom 19.07.02, BGBl. I, S. 2674.
11 Richtlinie 2011/83/EU vom 25.11.2011.
12 Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015.
13 BGBl. I 2021, S. 2133.
14 BGBl. I 2021, S. 2123.
15 Richtlinie (EU) 2019/770 vom 20.05.2019 und Richtlinie (EU) 2019/771 vom 20.05.2019.
Für das Verständnis des BGB ist dessen Aufbau zu beachten. Geregelt werden vier Rechtsgebiete – das Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht. Da für alle vier Gebiete gleiche Grundlagen gelten, sind diese in einem Allgemeinen Teil den anderen Teilen vorangestellt, quasi „vor die Klammer gezogen“. Daraus ergibt sich die Einteilung in die fünf Bücher des BGB. Innerhalb des BGB sowie innerhalb der Bücher gilt die Systematik „vom Allgemeinen zum Besonderen”.
1. Buch
Allgemeiner Teil
Regelungen zu Rechtssubjekten und Rechtsobjekten, Rechtsgeschäften und Willenserklärungen, Fristen und Termine sowie zur Verjährung
2. Buch
Schuldrecht
Allgemeine Bestimmungen für alle Schuldverhältnisse, Bestimmungen für einzelne Schuldverhältnisse
3. Buch
Sachenrecht
Rechtliche Beziehungen zwischen Personen und Sachen
4. Buch
Familienrecht
Ehe, Verwandtschaft, rechtliche Stellung der Ehegatten und Verwandten untereinander
5. Buch
Erbrecht
Regelungen der Rechtsnachfolge von Todes wegen
Das BGB ist durch einige Grundprinzipien gekennzeichnet, welche sich wie ein „roter Faden“ durch das BGB ziehen.
Das erste zentrale Prinzip ist die Privatautonomie, welche aus der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, abgeleitet wird. Dieser Grundsatz beinhaltet das Recht jedes Menschen, seine Rechtsverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten. Seine Ausprägung findet das Prinzip u.a. in der Vertragsfreiheit (§ 311 I BGB), der Eigentumsfreiheit (§ 903 BGB) und der Testierfreiheit (§ 1937 BGB). Schranken der Privatautonomie finden sich u.a. in gesetzlichen Verboten (§ 134 BGB), bei Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder bei Kontrahierungszwängen (z.B. § 22 PBefG).
Ein zweites Grundprinzip ist die Verbindlichkeit von Vereinbarungen (pacta sunt servanda). Wurden vertragliche Vereinbarungen getroffen, sind diese für die Vertragspartner bindend. Ausnahmen bestehen u.a. bei Willensmängeln in Form der Anfechtungsrechte (§§ 119 ff. BGB) sowie in Form von Widerrufsrechten (§ 355 BGB) bei bestimmten Verbraucherverträgen (§§ 312 ff. BGB).
Der dritte Grundsatz ist das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Danach ist strikt zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften zu trennen. Verpflichtungsgeschäfte begründen Rechte und Pflichten zwischen Personen und sind im Schuldrecht geregelt. Durch ein Verfügungsgeschäft wird ein bestehendes Recht übertragen, verändert oder aufgehoben. Die Eigentumsübertragung ist z.B. im Sachenrecht geregelt.
Das vierte wesentliche Prinzip des Bürgerlichen Rechts ist der Verschuldensgrundsatz im Haftungsrecht. Danach setzt ein Anspruch auf Schadensersatz schuldhaftes Handeln des Schädigers voraus (§§ 280 I S. 2, 823 I BGB). Durchbrochen wird dieser Grundsatz im Rahmen der Gefährdungshaftung, z.B. des Tierhalters (§ 833 BGB), des Kraftfahrzeughalters (§ 7 I StVG) oder des Herstellers fehlerhafter Produkte (§ 1 ProdHaftG).
Im Recht werden Rechtssubjekte (wer kann Rechte/Pflichten haben) und Rechtsobjekte (was kann Gegenstand eines Rechts sein) unterschieden.
Rechtsobjekte sind Sachen (§ 90 BGB), Tiere (§ 90a BGB), Immaterialgüter und Rechte.
Sachen sind ausschließlich körperliche Gegenstände. Tiere sind zwar keine Sachen (§ 90a S. 1 BGB), werden diesen bürgerlich-rechtlich jedoch weitgehend gleich gestellt (§ 90a S. 3 BGB).
Zu den Immaterialgütern zählen insbesondere Werke im Sinne der §§ 1 ff. UrhG, technische Erfindungen (PatG, GebrMG), Design (DesignG) und Marken (MarkenG).
Rechte sind z.B. dingliche Rechte wie das Eigentum sowie Forderungen.
Rechtssubjekte sind Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
Die Personen lassen sich in natürliche und juristische Personen unterscheiden.
Natürliche Person ist jeder lebende Mensch.
Juristische Personen sind Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als selbständige Rechtsträger anerkannt sind.
Zu den juristischen Personen des Privatrechts gehören insbesondere der rechtsfähige Verein (§§ 21 ff. BGB), die Stiftung (§§ 80 ff. BGB), die Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA), Genossenschaften sowie der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 89 BGB) sind die öffentlichrechtlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, IHK usw.) sowie Anstalten (Sparkassen, Rundfunkanstalten) und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Rechtsfähige Personengesellschaften sind keine juristischen Personen, können aber Träger von Rechten und Pflichten sein. Rechtsfähige Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Die Rechtsfähigkeit der OHG und der KG ist in § 124 I HGB ausdrücklich geregelt, auf den § 7 II PartGG für die Partnerschaftsgesellschaft ebenfalls verweist.
Demgegenüber war die Rechtsfähigkeit der GbR lange umstritten. Inzwischen wird jedoch auch die GbR nach h.M. und Rechtsprechung16 als rechtsfähig anerkannt, soweit sie im Außenverhältnis als Gesellschaft handelt.
Bei Personen und den rechtsfähigen Personengesellschaften unterscheidet das BGB Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB).
Verbraucher ist nach § 13 BGB eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft tätigt, welches überwiegend Zwecken dient, die nicht zu deren gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit gehört. Juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften können niemals Verbraucher sein.
Unternehmer ist nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, welche ein zur gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehörendes Rechtsgeschäft tätigt.
An der Unterscheidung zwischen Unternehmer und Verbraucher knüpfen vor allem die Regelungen zum Verbraucherschutz an.17
16BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00.
17 Zu den Einzelheiten vgl. Kapitel C.I.5.
Personen sind durch ihre Rechtsfähigkeit gekennzeichnet, d.h. sie können Träger von Rechten und Pflichten sein.
Die Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen beginnt mit der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Eine juristische Person erlangt die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, i.d.R. durch Eintragung in das entsprechende Register (z.B. Vereinsregister beim e.V. § 21 BGB, Handelsregister bei der GmbH §§ 11, 13 GmbHG) und verliert sie durch Löschung aus diesem.
Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit durch eigene Handlungen Rechtsfolgen herbeiführen zu können. Die Handlungsfähigkeit umfasst die Geschäftsfähigkeit und die Deliktfähigkeit.
Deliktfähigkeit ist die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Schäden, welche durch unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB) verursacht werden.18
Die Geschäftsfähigkeit, welche den selbständigen, rechtsgeschäftlichen Erwerb von Rechten und Pflichten ermöglicht, ist bei natürlichen Personen in unterschiedlichen Stufen, insbesondere in Abhängigkeit vom Alter gegeben. Diesbezüglich sind die §§ 104 ff. BGB zu beachten:
Geschäftsunfähig ist, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. wer aufgrund dauernder Geistesstörung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 104 BGB). Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind nichtig (§ 105 I BGB). Folglich können Geschäftsunfähige keine Rechte oder Pflichten per Rechtsgeschäft begründen. Für Geschäftsunfähige können nur deren gesetzliche Vertreter (Eltern, § 1629 oder Betreuer, § 1902 BGB) handeln.
Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die von einem Bewusstlosen oder vorübergehend Geistesgestörten abgegeben wird (§ 105 II BGB).
Beschränkt geschäftsfähig ist, wer das 7., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hat (§§ 106, 2 BGB).
Verträge beschränkt Geschäftsfähiger sind zustimmungsbedürftig (Begriff: §§ 182-184 BGB).
Rechtsgeschäfte, welche mit Pflichten verbunden sind, können von beschränkt Geschäftsfähigen nur mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (i.d.R. beide Eltern, § 1629 BGB) abgeschlossen werden (§ 107 BGB).
Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung, so hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 I BGB), der Vertrag ist schwebend unwirksam. Wird der Minderjährige während des Schwebezustands volljährig, kann er selbst genehmigen (§ 108 III BGB).
Beispiel:
Der 17jährige Holger kauft sich ohne Wissen seiner Eltern einen Computer für 499 € beim Händler Hard. Als die Eltern von dem Kauf erfahren, verweigern sie die Genehmigung.
Der zunächst aufgrund der fehlenden Einwilligung (§ 107 BGB) schwebend unwirksame Vertrag wird durch die verweigerte Genehmigung entgültig unwirksam. Hard muss den Computer gegen Rückzahlung der 499 € zurücknehmen. (§§ 106, 108 I, 812 I BGB)
Fordert der Geschäftspartner des Minderjährigen dessen Vertreter zur Genehmigung auf, so kann diese nur ihm gegenüber binnen zwei Wochen erklärt werden, sonst gilt sie als verweigert (§ 108 II BGB). Bis zur Genehmigung besteht ein Widerrufsrecht, es sei denn, dem Vertragspartner war die Minderjährigkeit bekannt (§ 109 BGB).
Einseitige Rechtsgeschäfte sind generell nur mit Einwilligung wirksam, § 111 BGB.
Vom Grundsatz der Zustimmungsbedürftigkeit gibt es einige wichtige Ausnahmen:
Lediglich
rechtlich
vorteilhafte Geschäfte, § 107 BGB.
Ein lediglich rechtlicher Vorteil liegt vor, wenn dem Minderjährigen Rechte, aber keine Pflichten entstehen. Dies ist z.B. bei einer einfachen Handschenkung gegeben (§ 516 BGB)