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Jedes wirtschaftliche Handeln hat eine rechtliche Dimension. Unternehmen sind einem verbindlichen rechtlichen Rahmen unterworfen. Diesen Rahmen verkörpert das Unternehmensrecht. Eine konkrete Definition dieses Gebiets gibt es nicht. Man kann aber als Unternehmensrecht alle diejenigen Rechtsmaterien verstehen, welche die rechtlichen Rahmenbedingungen der Unternehmenskonstitution und der Beziehungen der Unternehmen zu ihrer Umwelt bestimmen. Vorliegend werden das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Gewerberecht, der gewerbliche Rechtsschutz, das Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie das Insolvenzrecht unter dem Begriff Unternehmensrecht eingeordnet. Die Regelungen zum Bürgerlichen Recht und zum Arbeitsrecht, welche zweifellos auch für Unternehmen enorme Bedeutung haben, werden im Rahmen dieses Buches nicht behandelt, diesbezüglich sei auf die einschlägige Literatur verwiesen. Zielgruppen sind primär Studenten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und Teilnehmer von IHK-Lehrgängen, z.B. zum Geprüften Betriebswirt. Das Buch eignet sich auch für Unternehmer und betriebliche Praktiker, die einen kompakten und verständlichen, aber trotzdem fundierten Überblick über das Unternehmensrecht benötigen.
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Seitenzahl: 204
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Jedes wirtschaftliche Handeln hat eine rechtliche Dimension. Unternehmen sind einem verbindlichen rechtlichen Rahmen unterworfen. Diesen Rahmen verkörpert das Unternehmensrecht. Eine konkrete Definition dieses Gebiets gibt es nicht. Man kann aber als Unternehmensrecht alle diejenigen Rechtsmaterien verstehen, welche die rechtlichen Rahmenbedingungen der Unternehmenskonstitution und der Beziehungen der Unternehmen zu ihrer Umwelt bestimmen.
Vorliegend werden das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Gewerberecht, der gewerbliche Rechtsschutz, das Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie das Insolvenzrecht unter dem Begriff Unternehmensrecht eingeordnet. Die Regelungen zum Bürgerlichen Recht und zum Arbeitsrecht – welche zweifellos auch für Unternehmen enorme Bedeutung haben – werden im Rahmen dieses Buchs nicht behandelt, diesbezüglich sei auf die einschlägige Literatur, z.B. auf die Bücher des Autors in den Buchanzeigen am Ende dieses Buchs, verwiesen.
Zielgruppen sind vor allem Studenten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und Teilnehmer von IHK-Lehrgängen, z.B. zum „Geprüften Betriebswirt“. Das Buch eignet sich auch für Unternehmer und betriebliche Praktiker, die einen kompakten und verständlichen, aber trotzdem fundierten Überblick über das Unternehmensrecht benötigen.
Für die Übernahme des Korrekturlesens in bewährt zuverlässiger Weise bedanke ich mich bei Evelyn Atzler.
August 2017
Lutz Völker
Abkürzungsverzeichnis
Literatur
Handelsrecht
Einführung
Grundlagen
Kaufmannseigenschaft
Istkaufmann
Kleingewerblicher Kannkaufmann
Land- und forstwirtschaftlicher Kannkaufmann
Scheinkaufmann
Formkaufmann
Handelsregister
Firma
Kaufmännische Hilfspersonen
Prokura und Handlungsvollmacht
Handelsvertreter und Handelsmakler
Handelsgeschäfte
Allgemeine Vorschriften
Schweigen als Willenserklärung
Handelskauf
Weitere Handelsgeschäfte
Kommission
Frachtgeschäft
Spedition
Lagergeschäft
Gesellschaftsrecht
Einführung
Personengesellschaften
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Partnerschaftsgesellschaft
Offene Handelsgesellschaft
Kommanditgesellschaft
Stille Gesellschaft
Kapitalgesellschaften
GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Aktiengesellschaft
Weitere Rechtsformen
Mischformen
Genossenschaft
Verein
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Reederei
Societas Europea
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Limited
Verbundene Unternehmen
Grundlagen
Mehrheitsbeteiligung
Abhängige und herrschende Unternehmen
Konzerne
Wechselseitig beteiligte Unternehmen
Unternehmensverträge
Eingliederung
Sicherung der Interessen der Beteiligten
Gewerberecht
Grundlagen
Gewerbeordnung
Gaststättenrecht
Handwerksordnung
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht
Einführung
Gewerbliche Schutzrechte
Patent
Schutzrechtsgegenstand und Schutzvoraussetzungen
Verfahren
Rechtswirkung
Gebrauchsmuster
Schutzrechtsgegenstand und Schutzvoraussetzungen
Verfahren
Rechtswirkung
Patent und Gebrauchsmuster
Arbeitnehmererfindungen
Eingetragenes Design
Schutzrechtsgegenstand und Schutzvoraussetzungen
Verfahren
Rechtswirkung
Markenrecht
Schutzrechtsgegenstand
Schutzrechtsentstehung und Schutzvoraussetzungen
Rechtswirkung
Sonstige Schutzrechte
Sortenschutz
Halbleiterschutz
Europäischer und internationaler gewerblicher Rechtsschutz
Urheberrecht
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Die Grundregelungen des UWG
Gegenüber Verbrauchern unzulässige Handlungen
Rechtsbruch
Mitbewerberschutz
Aggressive und irreführende Handlungen
Vergleichende Werbung
Unzumutbare Belästigung
Sanktionen bei Verstößen gegen das UWG
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Überblick
Das Kartellverbot und dessen Ausnahmen
Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht
Insolvenzrecht
Grundlagen
Wesen, gesetzliche Grundlage und Insolvenzsubjekte
Verfahrensarten, Eröffnungsgründe und Insolvenzantrag
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Regelinsolvenz
Verfahrensablauf
Insolvenzmasse und deren Verteilung
Besondere Verfahrensarten
Insolvenzplanverfahren
Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
Verbraucherinsolvenz
Restschuldbefreiung
a.A.
anderer Ansicht
ADSp
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen
AEU
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F.
alte Fassung
AG
Aktiengesellschaft
AktG
Aktiengesetz
Alt.
Alternative
ArbnErfG
Arbeitnehmererfindergesetz
ARGE
Arbeitsgemeinschaft
Art.
Artikel
BAG
Bundesarbeitsgericht
BayObLG
Bayrisches oberstes Landgericht
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
bzw.
Beziehungsweise
DesignG
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
d.h.
das heißt
DPMA
Deutsches Patent- und Markenamt
DrittelbG
Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
eG
eingetragene Genossenschaft
EichG
Eichgesetz
EinhZeitG
Einheiten- und Zeitgesetz
e.K.
eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau
EPÜ
Europäisches Patentübereinkommen
EPatVO
Europäische Patentverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
e.V.
eingetragener Verein
EWIV
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ff.
fortfolgende
fob
free on bord
GastG
Gaststättengesetz
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GebrMG
Gebrauchsmustergesetz
GEMA
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
GemGeschmMVO
Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GenG
Genossenschaftsgesetz
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GMVO
Gemeinschaftsmarkenverordnung
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HGB
Handelsgesetzbuch
h.M.
herrschende Meinung
HR
Handelsregister
HRV
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
HS
Halbsatz
HWG
Heilmittelwerbegesetz
HwO
Handwerksordnung
i. Abw.
in Abwicklung
i.d.R.
in der Regel
i.e.S.
im engeren Sinne
i.G.
in Gründung
i.L.
in Liquidation
InsO
Insolvenzordnung
i.S.d.
im Sinne des/der
i.V.
in Vertretung
i.V.m.
in Verbindung mit
i.w.S.
im weiteren Sinne
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
LG
Landgericht
Ltd.
private limited company by shares
MarkenG
Markengesetz
MeßEinhG
Gesetz über Einheiten im Meßwesen
MitbestG
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz)
MontanMitbestG
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Monan-Mitbestimmungsgesetz)
Nr.
Nummer
o.ä.
oder ähnliche(s)
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
PAngV
Preisangabenverordnung
PartGG
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PatG
Patentgesetz
PatV
Patentverordnung
PCT
Patent Cooperation Treaty (Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)
PIZ
Patentinformationszentrum
ppa.
per Prokura
RBÜ
Revidiertes Berner Übereinkommen
s.
siehe
S.
Satz
SCE
Societas Cooperativa Europaea
SE
Societas Europaea
StG
stille Gesellschaft
TMG
Telemediengesetz
u.a.
und andere(s)
u.ä.
und ähnliche(s)
UG
Unternehmergesellschaft
UKlaG
Unterlassungsklagengesetz
UrhG
Urheberrechtsgesetz
UrhWG
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
usw.
und so weiter
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
VG
Verwertungsgesellschaft
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
VVaG
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
WIPO
World Intellectual Property Organization (Weltorganisation für geistiges Eigentum)
z.B.
zum Beispiel
ZPO
Zivilprozessordnung
Alpmann, Josef A.: Handelsrecht, 9. Auflage, Münster 2002.
Biehl, Kristof: Grundkurs Insolvenzrecht, 3. Auflage, Dänischenhagen 2006.
Brox, Hans/Henssler, Martin: Handelsrecht, 20. Auflage, München 2009.
Diehn, Thomas: Handelsrecht, 4. Auflage, Dänischenhagen 2009.
Eisenmann, Hartmut/Jautz, Ulrich: Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 9. Auflage, Heidelberg 2012.
Gruber, Joachim: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1. Auflage, Altenberge 2006.
Hassemer, Michael: Patentrecht, 1. Auflege, Stuttgart 2011.
Klunzinger, Eugen: Grundzüge des Handelsrechts, 13. Auflage, München 2006.
Klunzinger, Eugen: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 14. Auflage, München 2006.
Krimphove, Dieter: HGB Basiswissen, 1. Auflage, Planegg 2002.
Krimphove, Dieter: Werberecht, 1. Auflage, Planegg 2004.
Lettl, Tobias: Wettbewerbsrecht, 1. Auflage, München 2009.
Maties, Martin/Wank, Rolf: Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, München 2011.
Paulus, Christoph G.: Insolvenzrecht, 3. Auflage, München 2017.
Preußler, Julia: Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, Planegg 2006.
Das Handelsrecht wird üblicherweise als das Sonderprivatrecht der Kaufleute definiert. Damit werden drei Aspekte angesprochen.
Zum einen ist das Handelsrecht Teil des Privatrechts. Es regelt somit die Rechtsbeziehungen von Rechtssubjekten auf der Basis der Gleichordnung. Allerdings sind im HGB auch öffentlich-rechtliche Regelungen enthalten, z.B. die Bestimmungen zum Handelsregister (§§ 8 ff. HGB) und zu den Handelsbüchern (§§ 238 ff. HGB).
Das Handelsrecht ist Sonderprivatrecht. Während das BGB das allgemeine Privatrecht regelt, enthält das Handelsrecht spezielle, vom BGB abweichende Vorschriften. Damit stellt das BGB die Grundlage dar, auf der das Handelsrecht aufbaut. Wenn das Handelsrecht anwendbar ist und vom BGB abweichende Regelungen enthält, verdrängt es das BGB (Art. 2 I EGHGB).
Schließlich ist das Handelsrecht das Recht der Kaufleute. Es kommt grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn an einem Rechtsverhältnis mindestens einer der Beteiligten Kaufmann ist. Einzelne Regelungen, z.B. die Regelungen zum Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) und zum Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB), kommen allerdings auch dann zur Anwendung, wenn die betreffende Person kein Kaufmann ist (§ 84 IV HGB, § 93 III HGB).
Wichtigste Rechtsquelle des Handelsrechts ist das HGB. Neben dem Handelsgesetzbuch sind im Handelsrecht Nebengesetze des Handelsrechts sowie der Handelsbrauch von Bedeutung.
Das HGB ist ähnlich aufgebaut wie das BGB. Es besteht aus 5 Abschnitten, die als Bücher bezeichnet werden.
1. Buch
Handelsstand
Kaufmannseigenschaft, Handelsregister, Firma und kaufmännische Hilfspersonen
2. Buch
Handelsgesellschaften
OHG, KG und stille Gesellschaft
3. Buch
Handelsbücher
Rechnungslegungsvorschriften des HGB
4. Buch
Handelsgeschäfte
Besonderes Vertragsrecht der Kaufleute
5. Buch
Seehandel
Besondere Vorschriften zum Seehandel
Das erste und das vierte Buch des HGB stellen den Kernbereich des Handelsrechts dar. Sie bilden in der Folge den Schwerpunkt dieser Darstellung.
Auf das zweite Buch ist dann im Rahmen des Gesellschaftsrechts einzugehen.
Bezüglich der Regelungen zur Rechnungslegung nach dem dritten Buch sei auf die Literatur zur Buchführung und Bilanzierung verwiesen.
Da der im fünften Buch geregelte Seehandel für den Binnenhandel ohne Bedeutung ist, wird auch auf die Darstellung dieses Teils verzichtet.
Das HGB wird durch zahlreiche Nebengesetze ergänzt. Dazu zählen die speziellen Gesetze für besondere Rechtsformen der Unternehmen, vor allem das Aktiengesetz (AktG) und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), Gesetze zum Zahlungsverkehr wie das Scheck- und das Wechselgesetz sowie Gesetze im Bereich des Transportrechts, z.B. das Güterkraftverkehrsgesetz.
Der Handelsbrauch ist zwar keine Rechtsquelle i.e.S., aber nach § 346 HGB zwischen Kaufleuten bei der Auslegung von Geschäften zu berücksichtigen. Neben verschiedenen Klauseln (z.B. „ab Werk“, fob1) zählt z.B. der Grundsatz, dass Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung gilt, zum Handelsbrauch.
Das Handelsrecht ist durch spezielle Grundsätze gekennzeichnet, die teilweise von denen des BGB abweichen:
Prinzip der Entgeltlichkeit (z.B. § 354 HGB)
Verzicht auf bürgerlich-rechtliche Schutzvorschriften (z.B. §§ 348-350 HGB)
Typisierung der Vertretung
Transparenz geschäftlicher Verhältnisse (z.B. die Regelungen zum Handelsregister)
Beschleunigung des Geschäftsverkehrs (z.B. die kaufmännische Rügepflicht § 377 HGB, Schweigen als Annahme § 362 HGB)
1 Vgl. die vor allem die Incoterms (International Commercial Terms) der ICC (International Chamber of Commerce), aktuell Incoterms 2010 (7. Revision).
Die Anwendung des Handelsrechts setzt voraus, dass mindestens einer der Beteiligten an einem Rechtsgeschäft Kaufmann ist. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des Kaufmanns im Sinne des HGB vom umgangssprachlichen Kaufmannsbegriff (= Händler) abweicht.
Voraussetzung für die Kaufmannseigenschaft ist das Betreiben eines Handelsgewerbes (§ 1 I HGB). Ein Handelsgewerbe ist jedes Gewerbe, welches nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB).
Es muss somit zunächst ein Gewerbe betrieben werden. Der Begriff „Gewerbe“ ist im HGB nicht definiert.
Der Gewerbebegriff im Sinne des HGB ist nach h.M. durch folgende Merkmale gekennzeichnet:2
eine nach außen erkennbare, erlaubte und selbständige Tätigkeit
die auf planmäßige Wiederholung angelegt ist und
mit Gewinnerzielungsabsicht
3
betrieben wird.
Kein Gewerbe im handelsrechtlichen Sinne sind die wissenschaftliche und künstlerische sowie die freiberufliche Tätigkeit, z.B. der Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater (vgl. insb. § 1 II PartGG).
Ein Gewerbe ist Handelsgewerbe nach § 1 II HGB, es sei denn, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist.
Ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, hängt u.a. von folgenden Faktoren ab, wobei das Gesamtbild4 des Unternehmens entscheidend ist:
Umsatz und Gewinn
Arbeitnehmerzahl
Vielfalt der Erzeugnisse/Leistungen
Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen
Herkunft und Höhe des Betriebsvermögens usw.
Beispiel:
Ein Damenoberbekleidungsgeschäft mit einem Jahresumsatz von rund 230.000 DM (115.000 €), welches eine Vielzahl von Geschäftsvorgängen tätigt, ein Umlaufvermögen von ca. 102.000 DM (51.000 €) hat, teilweise Kreditverkäufe tätigt, erhebliche Lieferantenverbindlichkeiten hat und eine Filiale betreibt, benötigt unter Würdigung des Gesamtbilds einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.5
In Zweifelsfällen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes („es sei denn“) von einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb auszugehen.
Die Kaufmannseigenschaft des Istkaufmanns entsteht mit Beginn der Tätigkeit, d.h. die Pflichteintragung ins Handelsregister (nach § 29 HGB) hat nur deklaratorische (rechtsanzeigende) Wirkung. Somit ist auch der (noch) nicht eingetragene Istkaufmann Kaufmann i.S.d. HGB.
Gewerbetreibende, welche nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen („Kleingewerbe“), werden nicht von § 1 HGB erfasst.
Beispiele:
Handwerksbetriebe ohne oder mit wenigen Arbeitnehmern
Kleine, einfach strukturierte Einzelhandelsgeschäfte
Handelsvertreter
Der Kleingewerbetreibende ist nach § 2 S. 2 HGB berechtigt, nicht aber verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern er von dieser Option Gebrauch macht, gilt er nach § 2 S. 1 HGB als Kaufmann. Die freiwillige Eintragung hat somit konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung. Damit ist der nicht eingetragene Kleingewerbetreibende kein Kaufmann.
Der kleingewerbliche Unternehmer ist berechtigt, seine Eintragung im Handelsregister wieder löschen zu lassen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1 II HGB eingetreten sind (§ 2 S. 3 HGB).
Wer ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ist kein Istkaufmann, § 3 I HGB.
Landwirtschaft ist die Gewinnung von organischen Produkten durch Nutzung des Bodens. Forstwirtschaft ist die auf Holzgewinnung gerichtete Tätigkeit.
Der Land- oder Forstwirt ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, § 3 II HGB. Nur durch die Eintragung wird er zum Kaufmann, die Eintragung hat somit konstitutive Wirkung.
Wird ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb benötigt, ist keine Löschungsoption gegeben, solange diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Land- oder Forstwirt kann sich in diesem Fall nur aus dem Handelsregister löschen lassen, wenn er seinen Betrieb aufgibt oder das Niveau eines Kleingewerbetreibenden erreicht.
Dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmen ist ein Nebengewerbe gleich gestellt, § 3 III HGB. Ein Nebengewerbe ist ein Gewerbebetrieb, der wirtschaftlich vom land- bzw. forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb abhängig ist.
Beispiele:
Sägewerk, Molkerei, Getreidemühle
Scheinkaufmann ist nach § 5 HGB bzw. nach h.M. im Sinne der Rechtscheinhaftung, wer in zurechenbarer Weise gegenüber Dritten den Anschein erweckt, Kaufmann zu sein.
Nach § 5 HGB gilt derjenige Gewerbetreibende, der im Handelsregister eingetragen ist, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben, unwiderlegbar als Kaufmann. In Betracht kommen nur diejenigen, die nicht ohnehin schon nach §§ 1 bis 3 HGB Kaufleute sind. Insofern ist § 5 HGB nahezu bedeutungslos.
Der dem § 5 HGB zugrunde liegende Gedanke der Rechtsscheinhaftung kommt auch dann zur Anwendung, wenn gutgläubigen Dritten gegenüber in zurechenbarer Weise der Anschein erweckt wird, der Handelnde sei Kaufmann.6
Beispiel:
Friedrich Kleidsam betreibt ohne Angestellte und ohne Eintragung im Handelsregister ein kleines Textilhandelsgeschäft. Er benötigt keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Er bestellt bei der Tuch AG Waren unter Verwendung eines Bestellformulars in dem er sich als „Textilhandel Friedrich Kleidsam e.K.“ bezeichnet.
Obwohl Kleidsam kein Kaufmann nach § 1 HGB oder § 2 HGB ist, muss er sich der Tuch AG gegenüber als Kaufmann behandeln lassen, da er durch die Verwendung einer Firma i.S.d. § 17 HGB den Anschein erweckt, Kaufmann zu sein.
Handelsgesellschaften sind Formkaufleute nach § 6 I HGB. Dabei ist zwischen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Personenhandelsgesellschaften zu unterscheiden.
Für die Kapitalgesellschaften bestimmen die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, dass es sich unabhängig vom Gegenstand des Unternehmens um Handelsgesellschaften handelt und daraus folgend die Gesellschaften als juristische Personen die Kaufmannseigenschaft nach § 6 I, II HGB besitzen.
Erfasst werden insbesondere
die Aktiengesellschaft (§ 3 I AktG),
die Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 278 III AktG),
die GmbH (13 III GmbHG) und
die Societas Europaea, SE (Art. 10 SE-VO).
Beispiel:
Betreibt ein Steuerberater seine Kanzlei als Einzelunternehmen mit zahlreichen Angestellten und einem erheblichen Jahresumsatz, ist er kein Istkaufmann nach § 1 HGB, da die freiberufliche Tätigkeit des Steuerberaters kein Gewerbe und somit kein Handelsgewerbe nach § 1 HGB ist. Wird die Kanzlei jedoch in der Rechtsform einer GmbH betrieben, hat diese die Kaufmannseigenschaft nach § 6 I, II HGB i.V.m. § 13 III GmbHG.
Die eingetragene Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft, gilt aber nach § 17 II GenG als Kaufmann.
Personenhandelsgesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), nicht jedoch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Partnerschaftsgesellschaft.
Da nach den §§ 105 I, 161 I HGB für das Vorliegen einer OHG bzw. KG das Betreiben eines Handelsgewerbes bereits vorausgesetzt wird, ergibt sich die Kaufmannseigenschaft der Personenhandelsgesellschaften aus den §§ 1, 2 HGB, so dass dem § 6 I HGB nur geringe Bedeutung zukommt.
Bezüglich der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gilt, dass der persönlich haftende Gesellschafter als Kaufmann gilt, nicht jedoch der Kommanditist.7
Einen Überblick über die Kaufmannseigenschaft gibt folgende Übersicht:8
2 Vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16. März 2000 – VII ZR 324/99.
3 Das Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht ist umstritten.
4 Vgl. z.B. OLG Dresden, Urteil vom 26. April 2001 – 7 U 301/01.
5OLG Koblenz, Urteil vom 07. April 1988 – 5 U 10/88.
6BGH, Urteil vom 11. März 1955 – I ZR 82/53.
7BGH, Urteil vom 2. Juni 1966 – VII ZR 292/64.
8 Abbildung in Anlehnung an: Klunzinger, Eugen: Grundzüge des Handelsrechts, 13. Auflage, München 2006, S. 45.
Das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten (§ 23a GVG) elektronisch geführtes Register (§ 8 HGB), in das Kaufleute mit ihrer Firma einzutragen sind (§ 29 HGB). Das Handelsregister dient dem Zweck, die für Geschäftspartner bedeutsamen Tatsachen öffentlich zu machen.
Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen eingeteilt: In Abteilung A werden Einzelunternehmen und Personengesellschaften, in Abteilung B Kapitalgesellschaften eingetragen (§ 3 HRV).
Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, in welches jeder Einsicht nehmen kann (§ 9 HGB). Der Zugang erfolgt über das Internetportal9 bzw. über das elektronische Unternehmensregister (§ 8b HGB)10. Die Eintragungen in das Handelsregister werden elektronisch bekannt gemacht (§ 10 HGB)11.
Das Gesetz regelt Tatsachen, die im Handelsregister eintragungspflichtig (z.B. §§ 29, 31, 53 HGB) bzw. eintragungsfähig (z.B. §§ 2, 3 HGB) sind. Nicht im Gesetz genannte Tatsachen sind nicht eintragungsfähig.
Im Handelsregister einzutragende Tatsachen sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 HGB).
Erfolgt eine Pflichteintragung nicht, so kann vom Registergericht ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 € verhängt werden (§ 14 HGB).
Ist eine eintragungspflichtige Tatsache nicht im Handelsregister eingetragen, so gilt sie als nicht bekannt (negative Publizität § 15 I HGB), es sei denn, dem Dritten war die Tatsache bekannt.
Ist eine Tatsache jedoch eingetragen und bekannt gemacht, so gilt sie als allgemein bekannt, § 15 II HGB. Dies gilt nicht, wenn der Dritte während der 15-tägigen Schonfrist seine Unkenntnis beweisen kann.
Beispiel:
Der im Handelsregister eingetragene Teppichgroßhändler Berber teilt am 15. März seinem Prokuristen Pape wegen zunehmender Meinungsverschiedenheiten mit: „Ich entziehe Ihnen hiermit die Prokura“. Am 20. März wird der Widerruf der Prokura im Handelsregister eingetragen. Am 22. März erfolgt die Veröffentlichung.
Am 12. April stellt der Teppichfabrikant Lustig bei gleichzeitiger Lieferung dem Berber 2 Teppiche in Rechnung, die Pape noch am 19. März unter Berufung auf seine Prokura bei Lustig bestellt hatte.
Da der Widerruf der Prokura nach § 53 II HGB eine im Handelsregister eintragungspflichtige Tatsache ist, die zum Zeitpunkt der Bestellung noch nicht im Handelsregister eingetragen war, gilt die Prokura dem Dritten gegenüber als fortbestehend (§ 15 I HGB). Damit ist der Kaufvertrag Berber gegenüber wirksam (§§ 164 I BGB, 49 I HGB). Hätte Berber dem Lustig den Entzug der Prokura jedoch mitgeteilt, könnte sich Lustig nicht auf die Prokura berufen.
Eine unrichtig bekannt gemachte eintragungspflichtige Tatsache gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als richtig (positive Publizität § 15 III HGB).
Sowohl im Fall des § 15 I HGB als auch des § 15 III HGB gilt im übrigen nach h.M., dass sich der Dritte nach seiner Wahl auf die Geltung oder Nichtgeltung der Tatsache berufen kann („Rosinentheorie“).12
Folgende Übersicht zeigt die Wirkungen der Publizität des Handelsregisters:13
Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt, die Unterschrift abgibt, klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB). Folglich kann nur ein Kaufmann eine Firma führen. Zwischen Unternehmen und Firma ist strikt zu trennen.
Das Firmenrecht gehört zum Kennzeichnungsrecht. Um dem Kennzeichnungscharakter Rechnung zu tragen, muss die Firma bestimmten Mindestanforderungen genügen.
Sie muss zur Kennzeichnung geeignet sein § 18 I HGB
Zur Kennzeichnung geeignet sind artikulierbare Kombinationen von Buchstaben oder Zahlen.14 Ausgeschlossen sind Bildzeichen, etwa ein @15 oder ausschließlich Ziffern.16
Sie muss Unterscheidungskraft besitzen § 18 I HGB
Unterscheidungskraft besitzt die Firma, wenn sie den Kaufmann von anderen Unternehmen unterscheiden und das Unternehmen hinreichend individualisieren kann. Ausgeschlossen sind mangels hinreichender Individualität z.B. reine Gattungsbegriffe.
Sie darf nicht irreführend sein § 18 II HGB
Werden die angesprochenen Verkehrskreise über geschäftliche Verhältnisse getäuscht, ist die Firma unzulässig. Eine Irreführung kommt z.B. bezüglich
der geographischen Herkunft
Beispiel: der Zusatz „Hanseat“ für ein in Süddeutschland ansässiges Unternehmen
der Art des Unternehmens
Beispiel: Der Firmenname „Dolmetscher-Institut e. K.“ ist geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse der Firma irrezuführen, weil sich der gewerbliche Charakter des „Instituts“ nicht hinreichend deutlich ergibt.17
der Qualifikation des Inhabers oder von Gesellschaftern
Beispiel: die Verwendung eines Doktortitels, wenn kein maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter promoviert ist18
der Unternehmensgröße
Beispiel: der Bestandteil „Fabrik“ für einen kleinen handwerklichen Betrieb
in Betracht.
Die Firma kann im Rahmen des § 18 HGB gebildet werden als:
Personenfirma, d.h. dem/den Namen des/der Unternehmer(s)
Beispiele: Robert Bosch GmbH, Siemens AG
Sachfirma, d.h. Gegenstand des Unternehmens
Beispiele: Bayrische Motorenwerke AG, Deutsche Bank AG
Phantasiebezeichnung
Beispiel: Infineon Technologies AG
Die Firma muss, auch bei Firmenfortführung, in Abhängigkeit von der Rechtsform bestimmte Zusätze enthalten:
Einzelunternehmen
(§ 19 I Nr. 1 HGB)
eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau
e. Kfm. / e. Kfr.
e. K.
Offene Handelsgesellschaft
(§ 19 I Nr. 2 HGB)
offene Handelsgesellschaft
eine allgemein verständliche Abkürzung (z.B. oHG, OHG)
Kommanditgesellschaft
(§ 19 I Nr. 3 HGB)
Kommanditgesellschaft
eine allgemein verständliche Abkürzung (z.B. KG)
GmbH
(§ 4 GmbHG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
eine allgemein verständliche Abkürzung (insbesondere GmbH, mbH)
Unternehmergesellschaft
(§ 5a GmbHG)
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
UG (haftungsbeschränkt)
Aktiengesellschaft
(§ 4 AktG)
Aktiengesellschaft
eine allgemein verständliche Abkürzung (insbesondere AG)
Genossenschaft
(§ 3 GenG)
eingetragene Genossenschaft
eG
Mangels Kaufmannseigenschaft hat die Partnerschaftsgesellschaft zwar keine Firma, es besteht jedoch die Pflicht, einen Namen zu führen, auf den die firmenrechtlichen Vorschriften zum Teil anzuwenden sind (§ 2 II PartGG). Der Name muss den Namen mindestens eines Gesellschafters, die Berufsbezeichnungen und den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten (§ 2 I PartGG). Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss zudem den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ o.ä. verwenden (§ 8 IV S. 3 PartGG). Der Zusatz „und Partner“ darf nur von einer Partnerschaftsgesellschaft geführt werden (§ 11 PartGG).
Nach dem Prinzip der Firmenausschließlichkeit muss sich jede neue Firma von allen am gleichen Ort eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden, es gilt der Vorrang des Ersteingetragenen (§ 30 HGB).
Gebraucht ein Kaufmann eine Firma unter Verstoß gegen die genannten Vorschriften, kann er gemäß § 37 I HGB vom Registergericht auf Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld angehalten werden. Andere Kaufleute können ihn gemäß § 37 II HGB gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Daneben kommen Ansprüche aus dem Namensrecht (§§ 12, 823, 1004 BGB), aus dem Markenrecht (§§ 5, 15 MarkenG) oder aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§§ 3, 5, 8 UWG) in Betracht.
Die einmal gewählte Firma kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann weitergeführt werden, wenn eine in der Firma genannte Person nicht mehr Inhaber bzw. Gesellschafter ist. Ändert der Firmeninhaber oder einer der in der Firma genannten Personen ihren Namen, so ist eine Fortführung der Firma uneingeschränkt möglich (§ 21 HGB).
Auch beim Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters kann die Firma fortgeführt werden, wobei im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters die Firmenfortführung zustimmungsbedürftig ist (§ 24 HGB), wenn der Ausscheidende namentlich in der Firma genannt wird.
Die Firmenfortführung ist ebenfalls beim Erwerb eines Handelsgeschäftes mit Zustimmung des bisherigen Inhabers bzw. dessen Erben möglich (§ 22 HGB), wobei der neue Inhaber für alle alten Verbindlichkeiten haftet (§ 25 I HGB), es sei denn, eine abweichende Vereinbarung wird ins Handelsregister eingetragen (§ 25 II HGB). Neben dem Erwerber haftet der Veräußerer nach § 26 HGB.
Eine weitgehend inhaltsgleiche Regelung enthält § 28 I, II HGB für den Fall, dass in das Unternehmen eines Einzelunternehmens ein persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen wird.
Bei Änderung der Rechtsform ist in jedem Fall der rechtsformspezifische Zusatz zu ändern.
Beispiel:
Tritt in ein kaufmännisches Einzelunternehmen ein Gesellschafter ein, entsteht – je nach vereinbarter Haftung – eine OHG oder KG. Folglich muss in der Firma der Zusatz e.K. gestrichen und statt dessen der für die OHG bzw. KG erforderliche Zusatz aufgenommen werden.
Kaufleute sind verpflichtet, auf allen Geschäftsbriefen ihre Firma, den Ort der Niederlassung sowie das Gericht und die Nummer ihrer Handelsregistereintragung anzugeben (§§ 37a, 125a, 177a HGB). Bei Kapitalgesellschaften sind zusätzliche Angaben vorgeschrieben, so z.B. bei einer GmbH Rechtsform, Sitz und alle Geschäftsführer (§ 35a GmbHG). Diese Pflichtangaben gelten unabhängig von der Form der Geschäftsbriefe, also auch z.B. für geschäftliche E-Mails.