Unternehmensrecht kompakt - Lutz Völker - E-Book

Unternehmensrecht kompakt E-Book

Lutz Völker

4,8

Beschreibung

Jedes wirtschaftliche Handeln hat eine rechtliche Dimension. Unternehmen sind einem verbindlichen rechtlichen Rahmen unterworfen. Diesen Rahmen verkörpert das Unternehmensrecht. Eine konkrete Definition dieses Gebiets gibt es nicht. Man kann aber als Unternehmensrecht alle diejenigen Rechtsmaterien verstehen, welche die rechtlichen Rahmenbedingungen der Unternehmenskonstitution und der Beziehungen der Unternehmen zu ihrer Umwelt bestimmen. Vorliegend werden das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Gewerberecht, der gewerbliche Rechtsschutz, das Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie das Insolvenzrecht unter dem Begriff Unternehmensrecht eingeordnet. Die Regelungen zum Bürgerlichen Recht und zum Arbeitsrecht, welche zweifellos auch für Unternehmen enorme Bedeutung haben, werden im Rahmen dieses Buches nicht behandelt, diesbezüglich sei auf die einschlägige Literatur verwiesen. Zielgruppen sind primär Studenten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und Teilnehmer von IHK-Lehrgängen, z.B. zum Geprüften Betriebswirt. Das Buch eignet sich auch für Unternehmer und betriebliche Praktiker, die einen kompakten und verständlichen, aber trotzdem fundierten Überblick über das Unternehmensrecht benötigen.

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Vorwort

Jedes wirtschaftliche Handeln hat eine rechtliche Dimension. Unternehmen sind einem verbindlichen rechtlichen Rahmen unterworfen. Diesen Rahmen verkörpert das Unternehmensrecht. Eine konkrete Definition dieses Gebiets gibt es nicht. Man kann aber als Unternehmensrecht alle diejenigen Rechtsmaterien verstehen, welche die rechtlichen Rahmenbedingungen der Unternehmenskonstitution und der Beziehungen der Unternehmen zu ihrer Umwelt bestimmen.

Vorliegend werden das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Gewerberecht, der gewerbliche Rechtsschutz, das Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie das Insolvenzrecht unter dem Begriff Unternehmensrecht eingeordnet. Die Regelungen zum Bürgerlichen Recht und zum Arbeitsrecht – welche zweifellos auch für Unternehmen enorme Bedeutung haben – werden im Rahmen dieses Buchs nicht behandelt, diesbezüglich sei auf die einschlägige Literatur, z.B. auf die Bücher des Autors in den Buchanzeigen am Ende dieses Buchs, verwiesen.

Zielgruppen sind vor allem Studenten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und Teilnehmer von IHK-Lehrgängen, z.B. zum „Geprüften Betriebswirt“. Das Buch eignet sich auch für Unternehmer und betriebliche Praktiker, die einen kompakten und verständlichen, aber trotzdem fundierten Überblick über das Unternehmensrecht benötigen.

Für die Übernahme des Korrekturlesens in bewährt zuverlässiger Weise bedanke ich mich bei Evelyn Atzler.

August 2017

Lutz Völker

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literatur

Handelsrecht

Einführung

Grundlagen

Kaufmannseigenschaft

Istkaufmann

Kleingewerblicher Kannkaufmann

Land- und forstwirtschaftlicher Kannkaufmann

Scheinkaufmann

Formkaufmann

Handelsregister

Firma

Kaufmännische Hilfspersonen

Prokura und Handlungsvollmacht

Handelsvertreter und Handelsmakler

Handelsgeschäfte

Allgemeine Vorschriften

Schweigen als Willenserklärung

Handelskauf

Weitere Handelsgeschäfte

Kommission

Frachtgeschäft

Spedition

Lagergeschäft

Gesellschaftsrecht

Einführung

Personengesellschaften

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Partnerschaftsgesellschaft

Offene Handelsgesellschaft

Kommanditgesellschaft

Stille Gesellschaft

Kapitalgesellschaften

GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Aktiengesellschaft

Weitere Rechtsformen

Mischformen

Genossenschaft

Verein

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Reederei

Societas Europea

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

Limited

Verbundene Unternehmen

Grundlagen

Mehrheitsbeteiligung

Abhängige und herrschende Unternehmen

Konzerne

Wechselseitig beteiligte Unternehmen

Unternehmensverträge

Eingliederung

Sicherung der Interessen der Beteiligten

Gewerberecht

Grundlagen

Gewerbeordnung

Gaststättenrecht

Handwerksordnung

Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht

Einführung

Gewerbliche Schutzrechte

Patent

Schutzrechtsgegenstand und Schutzvoraussetzungen

Verfahren

Rechtswirkung

Gebrauchsmuster

Schutzrechtsgegenstand und Schutzvoraussetzungen

Verfahren

Rechtswirkung

Patent und Gebrauchsmuster

Arbeitnehmererfindungen

Eingetragenes Design

Schutzrechtsgegenstand und Schutzvoraussetzungen

Verfahren

Rechtswirkung

Markenrecht

Schutzrechtsgegenstand

Schutzrechtsentstehung und Schutzvoraussetzungen

Rechtswirkung

Sonstige Schutzrechte

Sortenschutz

Halbleiterschutz

Europäischer und internationaler gewerblicher Rechtsschutz

Urheberrecht

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Die Grundregelungen des UWG

Gegenüber Verbrauchern unzulässige Handlungen

Rechtsbruch

Mitbewerberschutz

Aggressive und irreführende Handlungen

Vergleichende Werbung

Unzumutbare Belästigung

Sanktionen bei Verstößen gegen das UWG

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Überblick

Das Kartellverbot und dessen Ausnahmen

Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht

Insolvenzrecht

Grundlagen

Wesen, gesetzliche Grundlage und Insolvenzsubjekte

Verfahrensarten, Eröffnungsgründe und Insolvenzantrag

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Regelinsolvenz

Verfahrensablauf

Insolvenzmasse und deren Verteilung

Besondere Verfahrensarten

Insolvenzplanverfahren

Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

Verbraucherinsolvenz

Restschuldbefreiung

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

ADSp

Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen

AEU

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a.F.

alte Fassung

AG

Aktiengesellschaft

AktG

Aktiengesetz

Alt.

Alternative

ArbnErfG

Arbeitnehmererfindergesetz

ARGE

Arbeitsgemeinschaft

Art.

Artikel

BAG

Bundesarbeitsgericht

BayObLG

Bayrisches oberstes Landgericht

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

bzw.

Beziehungsweise

DesignG

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

d.h.

das heißt

DPMA

Deutsches Patent- und Markenamt

DrittelbG

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

eG

eingetragene Genossenschaft

EichG

Eichgesetz

EinhZeitG

Einheiten- und Zeitgesetz

e.K.

eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau

EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

EPatVO

Europäische Patentverordnung

EStG

Einkommensteuergesetz

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

e.V.

eingetragener Verein

EWIV

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

ff.

fortfolgende

fob

free on bord

GastG

Gaststättengesetz

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GebrMG

Gebrauchsmustergesetz

GEMA

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

GemGeschmMVO

Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung

GenG

Genossenschaftsgesetz

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GMVO

Gemeinschaftsmarkenverordnung

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

HGB

Handelsgesetzbuch

h.M.

herrschende Meinung

HR

Handelsregister

HRV

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

HS

Halbsatz

HWG

Heilmittelwerbegesetz

HwO

Handwerksordnung

i. Abw.

in Abwicklung

i.d.R.

in der Regel

i.e.S.

im engeren Sinne

i.G.

in Gründung

i.L.

in Liquidation

InsO

Insolvenzordnung

i.S.d.

im Sinne des/der

i.V.

in Vertretung

i.V.m.

in Verbindung mit

i.w.S.

im weiteren Sinne

KG

Kommanditgesellschaft

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

LG

Landgericht

Ltd.

private limited company by shares

MarkenG

Markengesetz

MeßEinhG

Gesetz über Einheiten im Meßwesen

MitbestG

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz)

MontanMitbestG

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Monan-Mitbestimmungsgesetz)

Nr.

Nummer

o.ä.

oder ähnliche(s)

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

PAngV

Preisangabenverordnung

PartGG

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

PatG

Patentgesetz

PatV

Patentverordnung

PCT

Patent Cooperation Treaty (Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)

PIZ

Patentinformationszentrum

ppa.

per Prokura

RBÜ

Revidiertes Berner Übereinkommen

s.

siehe

S.

Satz

SCE

Societas Cooperativa Europaea

SE

Societas Europaea

StG

stille Gesellschaft

TMG

Telemediengesetz

u.a.

und andere(s)

u.ä.

und ähnliche(s)

UG

Unternehmergesellschaft

UKlaG

Unterlassungsklagengesetz

UrhG

Urheberrechtsgesetz

UrhWG

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

usw.

und so weiter

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

VG

Verwertungsgesellschaft

vgl.

vergleiche

VO

Verordnung

VVaG

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

WIPO

World Intellectual Property Organization (Weltorganisation für geistiges Eigentum)

z.B.

zum Beispiel

ZPO

Zivilprozessordnung

Literatur

Alpmann, Josef A.: Handelsrecht, 9. Auflage, Münster 2002.

Biehl, Kristof: Grundkurs Insolvenzrecht, 3. Auflage, Dänischenhagen 2006.

Brox, Hans/Henssler, Martin: Handelsrecht, 20. Auflage, München 2009.

Diehn, Thomas: Handelsrecht, 4. Auflage, Dänischenhagen 2009.

Eisenmann, Hartmut/Jautz, Ulrich: Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 9. Auflage, Heidelberg 2012.

Gruber, Joachim: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1. Auflage, Altenberge 2006.

Hassemer, Michael: Patentrecht, 1. Auflege, Stuttgart 2011.

Klunzinger, Eugen: Grundzüge des Handelsrechts, 13. Auflage, München 2006.

Klunzinger, Eugen: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 14. Auflage, München 2006.

Krimphove, Dieter: HGB Basiswissen, 1. Auflage, Planegg 2002.

Krimphove, Dieter: Werberecht, 1. Auflage, Planegg 2004.

Lettl, Tobias: Wettbewerbsrecht, 1. Auflage, München 2009.

Maties, Martin/Wank, Rolf: Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, München 2011.

Paulus, Christoph G.: Insolvenzrecht, 3. Auflage, München 2017.

Preußler, Julia: Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, Planegg 2006.

A. Handelsrecht

I. Einführung

Das Handelsrecht wird üblicherweise als das Sonderprivatrecht der Kaufleute definiert. Damit werden drei Aspekte angesprochen.

Zum einen ist das Handelsrecht Teil des Privatrechts. Es regelt somit die Rechtsbeziehungen von Rechtssubjekten auf der Basis der Gleichordnung. Allerdings sind im HGB auch öffentlich-rechtliche Regelungen enthalten, z.B. die Bestimmungen zum Handelsregister (§§ 8 ff. HGB) und zu den Handelsbüchern (§§ 238 ff. HGB).

Das Handelsrecht ist Sonderprivatrecht. Während das BGB das allgemeine Privatrecht regelt, enthält das Handelsrecht spezielle, vom BGB abweichende Vorschriften. Damit stellt das BGB die Grundlage dar, auf der das Handelsrecht aufbaut. Wenn das Handelsrecht anwendbar ist und vom BGB abweichende Regelungen enthält, verdrängt es das BGB (Art. 2 I EGHGB).

Schließlich ist das Handelsrecht das Recht der Kaufleute. Es kommt grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn an einem Rechtsverhältnis mindestens einer der Beteiligten Kaufmann ist. Einzelne Regelungen, z.B. die Regelungen zum Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) und zum Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB), kommen allerdings auch dann zur Anwendung, wenn die betreffende Person kein Kaufmann ist (§ 84 IV HGB, § 93 III HGB).

Wichtigste Rechtsquelle des Handelsrechts ist das HGB. Neben dem Handelsgesetzbuch sind im Handelsrecht Nebengesetze des Handelsrechts sowie der Handelsbrauch von Bedeutung.

Das HGB ist ähnlich aufgebaut wie das BGB. Es besteht aus 5 Abschnitten, die als Bücher bezeichnet werden.

1. Buch

Handelsstand

Kaufmannseigenschaft, Handelsregister, Firma und kaufmännische Hilfspersonen

2. Buch

Handelsgesellschaften

OHG, KG und stille Gesellschaft

3. Buch

Handelsbücher

Rechnungslegungsvorschriften des HGB

4. Buch

Handelsgeschäfte

Besonderes Vertragsrecht der Kaufleute

5. Buch

Seehandel

Besondere Vorschriften zum Seehandel

Das erste und das vierte Buch des HGB stellen den Kernbereich des Handelsrechts dar. Sie bilden in der Folge den Schwerpunkt dieser Darstellung.

Auf das zweite Buch ist dann im Rahmen des Gesellschaftsrechts einzugehen.

Bezüglich der Regelungen zur Rechnungslegung nach dem dritten Buch sei auf die Literatur zur Buchführung und Bilanzierung verwiesen.

Da der im fünften Buch geregelte Seehandel für den Binnenhandel ohne Bedeutung ist, wird auch auf die Darstellung dieses Teils verzichtet.

Das HGB wird durch zahlreiche Nebengesetze ergänzt. Dazu zählen die speziellen Gesetze für besondere Rechtsformen der Unternehmen, vor allem das Aktiengesetz (AktG) und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), Gesetze zum Zahlungsverkehr wie das Scheck- und das Wechselgesetz sowie Gesetze im Bereich des Transportrechts, z.B. das Güterkraftverkehrsgesetz.

Der Handelsbrauch ist zwar keine Rechtsquelle i.e.S., aber nach § 346 HGB zwischen Kaufleuten bei der Auslegung von Geschäften zu berücksichtigen. Neben verschiedenen Klauseln (z.B. „ab Werk“, fob1) zählt z.B. der Grundsatz, dass Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung gilt, zum Handelsbrauch.

Das Handelsrecht ist durch spezielle Grundsätze gekennzeichnet, die teilweise von denen des BGB abweichen:

Prinzip der Entgeltlichkeit (z.B. § 354 HGB)

Verzicht auf bürgerlich-rechtliche Schutzvorschriften (z.B. §§ 348-350 HGB)

Typisierung der Vertretung

Transparenz geschäftlicher Verhältnisse (z.B. die Regelungen zum Handelsregister)

Beschleunigung des Geschäftsverkehrs (z.B. die kaufmännische Rügepflicht § 377 HGB, Schweigen als Annahme § 362 HGB)

1 Vgl. die vor allem die Incoterms (International Commercial Terms) der ICC (International Chamber of Commerce), aktuell Incoterms 2010 (7. Revision).

II. Grundlagen

1. Kaufmannseigenschaft
a) Istkaufmann

Die Anwendung des Handelsrechts setzt voraus, dass mindestens einer der Beteiligten an einem Rechtsgeschäft Kaufmann ist. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des Kaufmanns im Sinne des HGB vom umgangssprachlichen Kaufmannsbegriff (= Händler) abweicht.

Voraussetzung für die Kaufmannseigenschaft ist das Betreiben eines Handelsgewerbes (§ 1 I HGB). Ein Handelsgewerbe ist jedes Gewerbe, welches nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB).

Es muss somit zunächst ein Gewerbe betrieben werden. Der Begriff „Gewerbe“ ist im HGB nicht definiert.

Der Gewerbebegriff im Sinne des HGB ist nach h.M. durch folgende Merkmale gekennzeichnet:2

eine nach außen erkennbare, erlaubte und selbständige Tätigkeit

die auf planmäßige Wiederholung angelegt ist und

mit Gewinnerzielungsabsicht

3

betrieben wird.

Kein Gewerbe im handelsrechtlichen Sinne sind die wissenschaftliche und künstlerische sowie die freiberufliche Tätigkeit, z.B. der Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater (vgl. insb. § 1 II PartGG).

Ein Gewerbe ist Handelsgewerbe nach § 1 II HGB, es sei denn, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist.

Ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, hängt u.a. von folgenden Faktoren ab, wobei das Gesamtbild4 des Unternehmens entscheidend ist:

Umsatz und Gewinn

Arbeitnehmerzahl

Vielfalt der Erzeugnisse/Leistungen

Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen

Herkunft und Höhe des Betriebsvermögens usw.

Beispiel:

Ein Damenoberbekleidungsgeschäft mit einem Jahresumsatz von rund 230.000 DM (115.000 €), welches eine Vielzahl von Geschäftsvorgängen tätigt, ein Umlaufvermögen von ca. 102.000 DM (51.000 €) hat, teilweise Kreditverkäufe tätigt, erhebliche Lieferantenverbindlichkeiten hat und eine Filiale betreibt, benötigt unter Würdigung des Gesamtbilds einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.5

In Zweifelsfällen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes („es sei denn“) von einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb auszugehen.

Die Kaufmannseigenschaft des Istkaufmanns entsteht mit Beginn der Tätigkeit, d.h. die Pflichteintragung ins Handelsregister (nach § 29 HGB) hat nur deklaratorische (rechtsanzeigende) Wirkung. Somit ist auch der (noch) nicht eingetragene Istkaufmann Kaufmann i.S.d. HGB.

b) Kleingewerblicher Kannkaufmann

Gewerbetreibende, welche nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen („Kleingewerbe“), werden nicht von § 1 HGB erfasst.

Beispiele:

Handwerksbetriebe ohne oder mit wenigen Arbeitnehmern

Kleine, einfach strukturierte Einzelhandelsgeschäfte

Handelsvertreter

Der Kleingewerbetreibende ist nach § 2 S. 2 HGB berechtigt, nicht aber verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern er von dieser Option Gebrauch macht, gilt er nach § 2 S. 1 HGB als Kaufmann. Die freiwillige Eintragung hat somit konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung. Damit ist der nicht eingetragene Kleingewerbetreibende kein Kaufmann.

Der kleingewerbliche Unternehmer ist berechtigt, seine Eintragung im Handelsregister wieder löschen zu lassen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1 II HGB eingetreten sind (§ 2 S. 3 HGB).

c) Land- und forstwirtschaftlicher Kannkaufmann

Wer ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ist kein Istkaufmann, § 3 I HGB.

Landwirtschaft ist die Gewinnung von organischen Produkten durch Nutzung des Bodens. Forstwirtschaft ist die auf Holzgewinnung gerichtete Tätigkeit.

Der Land- oder Forstwirt ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, § 3 II HGB. Nur durch die Eintragung wird er zum Kaufmann, die Eintragung hat somit konstitutive Wirkung.

Wird ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb benötigt, ist keine Löschungsoption gegeben, solange diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Land- oder Forstwirt kann sich in diesem Fall nur aus dem Handelsregister löschen lassen, wenn er seinen Betrieb aufgibt oder das Niveau eines Kleingewerbetreibenden erreicht.

Dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmen ist ein Nebengewerbe gleich gestellt, § 3 III HGB. Ein Nebengewerbe ist ein Gewerbebetrieb, der wirtschaftlich vom land- bzw. forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb abhängig ist.

Beispiele:

Sägewerk, Molkerei, Getreidemühle

d) Scheinkaufmann

Scheinkaufmann ist nach § 5 HGB bzw. nach h.M. im Sinne der Rechtscheinhaftung, wer in zurechenbarer Weise gegenüber Dritten den Anschein erweckt, Kaufmann zu sein.

Nach § 5 HGB gilt derjenige Gewerbetreibende, der im Handelsregister eingetragen ist, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben, unwiderlegbar als Kaufmann. In Betracht kommen nur diejenigen, die nicht ohnehin schon nach §§ 1 bis 3 HGB Kaufleute sind. Insofern ist § 5 HGB nahezu bedeutungslos.

Der dem § 5 HGB zugrunde liegende Gedanke der Rechtsscheinhaftung kommt auch dann zur Anwendung, wenn gutgläubigen Dritten gegenüber in zurechenbarer Weise der Anschein erweckt wird, der Handelnde sei Kaufmann.6

Beispiel:

Friedrich Kleidsam betreibt ohne Angestellte und ohne Eintragung im Handelsregister ein kleines Textilhandelsgeschäft. Er benötigt keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Er bestellt bei der Tuch AG Waren unter Verwendung eines Bestellformulars in dem er sich als „Textilhandel Friedrich Kleidsam e.K.“ bezeichnet.

Obwohl Kleidsam kein Kaufmann nach § 1 HGB oder § 2 HGB ist, muss er sich der Tuch AG gegenüber als Kaufmann behandeln lassen, da er durch die Verwendung einer Firma i.S.d. § 17 HGB den Anschein erweckt, Kaufmann zu sein.

e) Formkaufmann

Handelsgesellschaften sind Formkaufleute nach § 6 I HGB. Dabei ist zwischen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Personenhandelsgesellschaften zu unterscheiden.

Für die Kapitalgesellschaften bestimmen die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, dass es sich unabhängig vom Gegenstand des Unternehmens um Handelsgesellschaften handelt und daraus folgend die Gesellschaften als juristische Personen die Kaufmannseigenschaft nach § 6 I, II HGB besitzen.

Erfasst werden insbesondere

die Aktiengesellschaft (§ 3 I AktG),

die Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 278 III AktG),

die GmbH (13 III GmbHG) und

die Societas Europaea, SE (Art. 10 SE-VO).

Beispiel:

Betreibt ein Steuerberater seine Kanzlei als Einzelunternehmen mit zahlreichen Angestellten und einem erheblichen Jahresumsatz, ist er kein Istkaufmann nach § 1 HGB, da die freiberufliche Tätigkeit des Steuerberaters kein Gewerbe und somit kein Handelsgewerbe nach § 1 HGB ist. Wird die Kanzlei jedoch in der Rechtsform einer GmbH betrieben, hat diese die Kaufmannseigenschaft nach § 6 I, II HGB i.V.m. § 13 III GmbHG.

Die eingetragene Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft, gilt aber nach § 17 II GenG als Kaufmann.

Personenhandelsgesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), nicht jedoch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Partnerschaftsgesellschaft.

Da nach den §§ 105 I, 161 I HGB für das Vorliegen einer OHG bzw. KG das Betreiben eines Handelsgewerbes bereits vorausgesetzt wird, ergibt sich die Kaufmannseigenschaft der Personenhandelsgesellschaften aus den §§ 1, 2 HGB, so dass dem § 6 I HGB nur geringe Bedeutung zukommt.

Bezüglich der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gilt, dass der persönlich haftende Gesellschafter als Kaufmann gilt, nicht jedoch der Kommanditist.7

Einen Überblick über die Kaufmannseigenschaft gibt folgende Übersicht:8

2 Vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16. März 2000 – VII ZR 324/99.

3 Das Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht ist umstritten.

4 Vgl. z.B. OLG Dresden, Urteil vom 26. April 2001 – 7 U 301/01.

5OLG Koblenz, Urteil vom 07. April 1988 – 5 U 10/88.

6BGH, Urteil vom 11. März 1955 – I ZR 82/53.

7BGH, Urteil vom 2. Juni 1966 – VII ZR 292/64.

8 Abbildung in Anlehnung an: Klunzinger, Eugen: Grundzüge des Handelsrechts, 13. Auflage, München 2006, S. 45.

2. Handelsregister

Das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten (§ 23a GVG) elektronisch geführtes Register (§ 8 HGB), in das Kaufleute mit ihrer Firma einzutragen sind (§ 29 HGB). Das Handelsregister dient dem Zweck, die für Geschäftspartner bedeutsamen Tatsachen öffentlich zu machen.

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen eingeteilt: In Abteilung A werden Einzelunternehmen und Personengesellschaften, in Abteilung B Kapitalgesellschaften eingetragen (§ 3 HRV).

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, in welches jeder Einsicht nehmen kann (§ 9 HGB). Der Zugang erfolgt über das Internetportal9 bzw. über das elektronische Unternehmensregister (§ 8b HGB)10. Die Eintragungen in das Handelsregister werden elektronisch bekannt gemacht (§ 10 HGB)11.

Das Gesetz regelt Tatsachen, die im Handelsregister eintragungspflichtig (z.B. §§ 29, 31, 53 HGB) bzw. eintragungsfähig (z.B. §§ 2, 3 HGB) sind. Nicht im Gesetz genannte Tatsachen sind nicht eintragungsfähig.

Im Handelsregister einzutragende Tatsachen sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 HGB).

Erfolgt eine Pflichteintragung nicht, so kann vom Registergericht ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 € verhängt werden (§ 14 HGB).

Ist eine eintragungspflichtige Tatsache nicht im Handelsregister eingetragen, so gilt sie als nicht bekannt (negative Publizität § 15 I HGB), es sei denn, dem Dritten war die Tatsache bekannt.

Ist eine Tatsache jedoch eingetragen und bekannt gemacht, so gilt sie als allgemein bekannt, § 15 II HGB. Dies gilt nicht, wenn der Dritte während der 15-tägigen Schonfrist seine Unkenntnis beweisen kann.

Beispiel:

Der im Handelsregister eingetragene Teppichgroßhändler Berber teilt am 15. März seinem Prokuristen Pape wegen zunehmender Meinungsverschiedenheiten mit: „Ich entziehe Ihnen hiermit die Prokura“. Am 20. März wird der Widerruf der Prokura im Handelsregister eingetragen. Am 22. März erfolgt die Veröffentlichung.

Am 12. April stellt der Teppichfabrikant Lustig bei gleichzeitiger Lieferung dem Berber 2 Teppiche in Rechnung, die Pape noch am 19. März unter Berufung auf seine Prokura bei Lustig bestellt hatte.

Da der Widerruf der Prokura nach § 53 II HGB eine im Handelsregister eintragungspflichtige Tatsache ist, die zum Zeitpunkt der Bestellung noch nicht im Handelsregister eingetragen war, gilt die Prokura dem Dritten gegenüber als fortbestehend (§ 15 I HGB). Damit ist der Kaufvertrag Berber gegenüber wirksam (§§ 164 I BGB, 49 I HGB). Hätte Berber dem Lustig den Entzug der Prokura jedoch mitgeteilt, könnte sich Lustig nicht auf die Prokura berufen.

Eine unrichtig bekannt gemachte eintragungspflichtige Tatsache gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als richtig (positive Publizität § 15 III HGB).

Sowohl im Fall des § 15 I HGB als auch des § 15 III HGB gilt im übrigen nach h.M., dass sich der Dritte nach seiner Wahl auf die Geltung oder Nichtgeltung der Tatsache berufen kann („Rosinentheorie“).12

Folgende Übersicht zeigt die Wirkungen der Publizität des Handelsregisters:13

3. Firma

Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt, die Unterschrift abgibt, klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB). Folglich kann nur ein Kaufmann eine Firma führen. Zwischen Unternehmen und Firma ist strikt zu trennen.

Das Firmenrecht gehört zum Kennzeichnungsrecht. Um dem Kennzeichnungscharakter Rechnung zu tragen, muss die Firma bestimmten Mindestanforderungen genügen.

Sie muss zur Kennzeichnung geeignet sein § 18 I HGB

Zur Kennzeichnung geeignet sind artikulierbare Kombinationen von Buchstaben oder Zahlen.14 Ausgeschlossen sind Bildzeichen, etwa ein @15 oder ausschließlich Ziffern.16

Sie muss Unterscheidungskraft besitzen § 18 I HGB

Unterscheidungskraft besitzt die Firma, wenn sie den Kaufmann von anderen Unternehmen unterscheiden und das Unternehmen hinreichend individualisieren kann. Ausgeschlossen sind mangels hinreichender Individualität z.B. reine Gattungsbegriffe.

Sie darf nicht irreführend sein § 18 II HGB

Werden die angesprochenen Verkehrskreise über geschäftliche Verhältnisse getäuscht, ist die Firma unzulässig. Eine Irreführung kommt z.B. bezüglich

der geographischen Herkunft

Beispiel: der Zusatz „Hanseat“ für ein in Süddeutschland ansässiges Unternehmen

der Art des Unternehmens

Beispiel: Der Firmenname „Dolmetscher-Institut e. K.“ ist geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse der Firma irrezuführen, weil sich der gewerbliche Charakter des „Instituts“ nicht hinreichend deutlich ergibt.17

der Qualifikation des Inhabers oder von Gesellschaftern

Beispiel: die Verwendung eines Doktortitels, wenn kein maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter promoviert ist18

der Unternehmensgröße

Beispiel: der Bestandteil „Fabrik“ für einen kleinen handwerklichen Betrieb

in Betracht.

Die Firma kann im Rahmen des § 18 HGB gebildet werden als:

Personenfirma, d.h. dem/den Namen des/der Unternehmer(s)

Beispiele: Robert Bosch GmbH, Siemens AG

Sachfirma, d.h. Gegenstand des Unternehmens

Beispiele: Bayrische Motorenwerke AG, Deutsche Bank AG

Phantasiebezeichnung

Beispiel: Infineon Technologies AG

Die Firma muss, auch bei Firmenfortführung, in Abhängigkeit von der Rechtsform bestimmte Zusätze enthalten:

Einzelunternehmen

(§ 19 I Nr. 1 HGB)

eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau

e. Kfm. / e. Kfr.

e. K.

Offene Handelsgesellschaft

(§ 19 I Nr. 2 HGB)

offene Handelsgesellschaft

eine allgemein verständliche Abkürzung (z.B. oHG, OHG)

Kommanditgesellschaft

(§ 19 I Nr. 3 HGB)

Kommanditgesellschaft

eine allgemein verständliche Abkürzung (z.B. KG)

GmbH

(§ 4 GmbHG)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

eine allgemein verständliche Abkürzung (insbesondere GmbH, mbH)

Unternehmergesellschaft

(§ 5a GmbHG)

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

UG (haftungsbeschränkt)

Aktiengesellschaft

(§ 4 AktG)

Aktiengesellschaft

eine allgemein verständliche Abkürzung (insbesondere AG)

Genossenschaft

(§ 3 GenG)

eingetragene Genossenschaft

eG

Mangels Kaufmannseigenschaft hat die Partnerschaftsgesellschaft zwar keine Firma, es besteht jedoch die Pflicht, einen Namen zu führen, auf den die firmenrechtlichen Vorschriften zum Teil anzuwenden sind (§ 2 II PartGG). Der Name muss den Namen mindestens eines Gesellschafters, die Berufsbezeichnungen und den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten (§ 2 I PartGG). Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss zudem den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ o.ä. verwenden (§ 8 IV S. 3 PartGG). Der Zusatz „und Partner“ darf nur von einer Partnerschaftsgesellschaft geführt werden (§ 11 PartGG).

Nach dem Prinzip der Firmenausschließlichkeit muss sich jede neue Firma von allen am gleichen Ort eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden, es gilt der Vorrang des Ersteingetragenen (§ 30 HGB).

Gebraucht ein Kaufmann eine Firma unter Verstoß gegen die genannten Vorschriften, kann er gemäß § 37 I HGB vom Registergericht auf Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld angehalten werden. Andere Kaufleute können ihn gemäß § 37 II HGB gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Daneben kommen Ansprüche aus dem Namensrecht (§§ 12, 823, 1004 BGB), aus dem Markenrecht (§§ 5, 15 MarkenG) oder aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§§ 3, 5, 8 UWG) in Betracht.

Die einmal gewählte Firma kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann weitergeführt werden, wenn eine in der Firma genannte Person nicht mehr Inhaber bzw. Gesellschafter ist. Ändert der Firmeninhaber oder einer der in der Firma genannten Personen ihren Namen, so ist eine Fortführung der Firma uneingeschränkt möglich (§ 21 HGB).

Auch beim Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters kann die Firma fortgeführt werden, wobei im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters die Firmenfortführung zustimmungsbedürftig ist (§ 24 HGB), wenn der Ausscheidende namentlich in der Firma genannt wird.

Die Firmenfortführung ist ebenfalls beim Erwerb eines Handelsgeschäftes mit Zustimmung des bisherigen Inhabers bzw. dessen Erben möglich (§ 22 HGB), wobei der neue Inhaber für alle alten Verbindlichkeiten haftet (§ 25 I HGB), es sei denn, eine abweichende Vereinbarung wird ins Handelsregister eingetragen (§ 25 II HGB). Neben dem Erwerber haftet der Veräußerer nach § 26 HGB.

Eine weitgehend inhaltsgleiche Regelung enthält § 28 I, II HGB für den Fall, dass in das Unternehmen eines Einzelunternehmens ein persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen wird.

Bei Änderung der Rechtsform ist in jedem Fall der rechtsformspezifische Zusatz zu ändern.

Beispiel:

Tritt in ein kaufmännisches Einzelunternehmen ein Gesellschafter ein, entsteht – je nach vereinbarter Haftung – eine OHG oder KG. Folglich muss in der Firma der Zusatz e.K. gestrichen und statt dessen der für die OHG bzw. KG erforderliche Zusatz aufgenommen werden.

Kaufleute sind verpflichtet, auf allen Geschäftsbriefen ihre Firma, den Ort der Niederlassung sowie das Gericht und die Nummer ihrer Handelsregistereintragung anzugeben (§§ 37a, 125a, 177a HGB). Bei Kapitalgesellschaften sind zusätzliche Angaben vorgeschrieben, so z.B. bei einer GmbH Rechtsform, Sitz und alle Geschäftsführer (§ 35a GmbHG). Diese Pflichtangaben gelten unabhängig von der Form der Geschäftsbriefe, also auch z.B. für geschäftliche E-Mails.

4. Kaufmännische Hilfspersonen

a) Prokura und Handlungsvollmacht