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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 2, Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Jeder Verwaltungsakt durchläuft bei seinem Zustandekommen ein bestimmtes tatsächliches Verfahren. Werden bestimmte Anforderungen, die diese Regeln für das Verfahren aufstellen nicht erfüllt, liegt entweder ein entsprechendes Verfahren gar nicht vor oder das Verfahren ist fehlerhaft. § 45 VwVfG bietet die Möglichkeit, diese Verfahrens– und Formfehler in einem Fehlerbehebungsverfahren zu heilen. Doch die Heilung von Verfahrensfehlern im Verwaltungsverfahren stellt ein Dauerthema im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Verfahrenslehre dar. Diese Seminararbeit gibt einen Überblick darüber wann, wie und unter welchen Voraussetzungen eine Heilung möglich ist. Dazu gibt Teil B zunächst einen kurzen Überblick über die Regelungen des § 45 VwVfG, dessen Inhalt und Anwendungsbereich, einschließlich der Begriffserklärung „Heilung“. Anschließend werden die einzelnen Heilungsvorschriften des § 45 Abs. 1 VwVfG, sowie der Zeitpunkt der Heilung (§ 45 Abs. 2 VwVfG) und die Fiktion mangelnden Verschuldens (§ 45 Abs. 3 VwVfG) näher erläutert. Abschließend folgt in Teil C ein kurzes Fazit.
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