Erben und Vererben - Engst Judith - E-Book

Erben und Vererben E-Book

Engst Judith

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Beschreibung

Streit vermeiden, Steuern sparen, Angehörige absichern: Es gibt gute Gründe, seinen Nachlass selbst zu regeln. Dieser Ratgeber erspart in vielen Fällen den teuren Gang zum Anwalt, Notar oder Steuerberater. Er erklärt Schritt für Schritt, wer ein eigenes Testament braucht und wie es formuliert werden sollte, damit der "Letzte Wille" auch tatsächlich umgesetzt wird. Auch für Erben und Hinterbliebene bietet der "Erbschaftsratgeber für Jung und Alt" wertvolle Hilfen. Welche Freibeträge gibt es? Wie wird der Nachlass bewertet? Welche Schritte sind nach einem Todesfall notwendig? Und vieles mehr. Inklusive der neuesten Erbrechts- und Steueränderungen aus dem Jahr 2010.

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Seitenzahl: 184

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://d-nb.de abrufbar.

Satz. HJR, Manfred Zech, Landsberg Druck: Konrad Triltsch, Ochsenfurt

Judith Engst • Erben und Vererben 1. Auflage 2010 © 2010 FinanzBuch Verlag GmbH Nymphenburger Straße 86 80636 München Tel.: 089 651285-0 Fax: 089 652096

Den Autor erreichen Sie unter:[email protected]

Alle Rechte vorbehalten, einschließlich derjenigen des auszugsweisen Abdrucks sowie der photomechanischen und elektronischen Wiedergabe. Dieses Buch will keine spezifischen Anlage-Empfehlungen geben und enthält lediglich allgemeine Hinweise. Autor, Herausgeber und die zitierten Quellen haften nicht für etwaige Verluste, die aufgrund der Umsetzung ihrer Gedanken und Ideen entstehen.

ISBN: 978-3-86248-319-8

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Inhalt

VORWORT

WAS GESCHIEHT, WENN KEIN TESTAMENT ODER ERBVERTRAG BESTEHT?

Das Gesetz bestimmt, wer welchen Anteil erbt

Erbrecht bei Ehegatten: Was und wie viel steht dem Ehepartner zu?

So ist die Erbfolge bei eingetragenen Lebenspartnerschaften geregelt

Was gilt für nicht verheiratete Paare und für nicht eingetragene Lebenspartner?

DIE NEUE ERBSCHAFTSTEUER

Das Prinzip: Wovon die Höhe der Erbschaftsteuer abhängt

Steuerfreibeträge: Wer kann wie viel steuerfrei erben?

Steuersätze: Von wem erhält der Staat wie viel?

Wenn Betriebsvermögen vererbt wird – die Grundlagen

Wie wird eine Lebens- oder Sterbegeldversicherung besteuert?

Wie wird bei Wertpapieren und Gold der Wert ermittelt?

TESTAMENT ODER ERBVERTRAG?

Testament oder Erbvertrag: Welche Möglichkeiten haben Sie?

Diese Formvorschriften gelten für ein eigenhändiges Testament

WELCHE WEITEREN VORSORGEMASSNAHMEN SIE TREFFEN SOLLTEN

Bankvollmacht, Kontovollmacht, Depotvollmacht

Wann ist eine Lebensversicherung sinnvoll?

Erstellen Sie eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

WENN DER ERBFALL EINTRITT: ABLAUF UND VORGEHEN

Sichern Sie sich mögliche Zahlungsansprüche

Kündigen Sie Abonnements, Mitgliedschaften und laufende Verträge

»Dreißigster«: 30 Tage Wohn- und Unterhaltsrecht für Angehörige

So regeln Sie als Hinterbliebener die Nachlassfrage

ÜBER DIE AUTORIN JUDITH ENGST

REGISTER

Vorwort

»Was du ererbt von deinen Vätern, verbirg es, um es zu besitzen«, lautet die scherzhafte Abwandlung eines Goethe-Zitats. Im Original heißt es »erwirb«. Das soll kein Aufruf zur Steuerhinterziehung sein, bringt aber die Sorgen vieler Menschen auf den Punkt: Die eigenen Angehörigen und Freunde sollen von ihrem Nachlass profitieren, und nicht das Finanzamt.

Tatsache ist allerdings: Der Fiskus hält bei vielen Erbschaften die Hand auf, mitunter auch bei kleinen Nachlässen. Daran hat auch die Erbschaftsteuerreform 2009 nichts geändert, und ebenso wenig die Nachbesserungen, die seit 2010 in Kraft sind. Dazu kommt, dass das Thema »Erben und Vererben« selbst in friedliebenden Familien einen Keil zwischen die Mitglieder treiben kann – vor allem, wenn nicht klar ist, was der oder die Verstorbene genau wollte. Allein das ist Grund genug, sich über die Nachlassfrage Gedanken zu machen, auch wenn dies vielen Menschen verständlicherweise nicht leicht fällt.

Dieser Ratgeber beantwortet Ihre wichtigsten Fragen rund um das Thema Erben und Vererben. Er richtet sich an Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten, aber auch an Hinterbliebene, die sich zusätzlich zur Trauer womöglich auch noch mit der finanziellen Seite eines Todesfalls konfrontiert sehen. Für sie bietet dieses Buch verständliche Erläuterungen und wertvolle Tipps.

Ihre

Judith Engst

Was geschieht, wenn kein Testament oder Erbvertrag besteht?

»Geht es nicht auch ohne Testament?«, fragen sich viele Menschen, die nicht gern darüber nachdenken möchten, was nach ihrem Tod geschehen soll. Die Antwort ist eindeutig: Zweifellos geht es auch ohne »Letzten Willen«. Das ist sogar der häufigste Fall, denn immerhin haben rund 80 Prozent aller Deutschen kein Testament gemacht und keinen Erbvertrag aufgesetzt. Allerdings ist dies selten die günstigste Lösung.

Das Gesetz bestimmt, wer welchen Anteil erbt

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, bestimmt das Gesetz, wer welchen Anteil vom Nachlass erhält. Berücksichtigt werden Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner, Nachkommen oder gegebenenfalls andere Verwandte, aber nicht etwa Freunde oder sonstige Hinterbliebene. Bei der gesetzlichen Erbfolge treten daher gleich drei Probleme auf:

>Ohne Testament regelt das Gesetz den Nachlass

Liegt kein Testament vor, bestimmt nicht der Erblasser (so nennt man die Person, die ein Erbe hinterlässt), wer was und wie viel vom Nachlass erhält, sondern das Gesetz. Genauer gesagt regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), §§ 1922 – 1941, die gesetzliche Erbfolge. Diese gesetzliche Erbfolge entspricht überraschend oft ganz und gar nicht dem, was sich der Erblasser oder die Hinterbliebenen vorgestellt oder gar gewünscht hätten. (Mehr dazu lesen Sie in den folgenden Abschnitten dieses Kapitels.)

>Erbengemeinschaften entstehen

Nach einem Todesfall erben oft mehrere Personen. Sie bilden dann eine Erbengemeinschaft, die oft nur gemeinsam beschließen darf, was künftig mit dem Erbe geschehen soll. Das führt zu Meinungsverschiedenheiten, zumindest aber zu einem Mehraufwand. Denn bei jeder Entscheidung (z. B. Verkauf oder Vermietung des geerbten Hauses) muss zuvor das Einverständnis aller gesetzlichen Erben eingeholt werden.

>Freibeträge werden womöglich nicht ausgeschöpft

Auch aus steuerlichen Gründen ist die gesetzliche Erbfolge nicht immer vorteilhaft. Denn die Freibeträge für die Erbschaftsteuer können Sie oft besser ausnutzen, wenn es nicht nach der gesetzlichen Erbfolge geht. Erben laut Gesetz beispielsweise die Geschwister, kann es schnell zu einer hohen Steuerbelastung kommen. (Mehr dazu lesen Sie im nächsten Kapitel »Die neue Erbschaftsteuer«) Überhaupt herrschen in der Frage, wie nach dem Tod eines Angehörigen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen das Erbe verteilt wird, erstaunlich häufig Unwissen und Irrtümer vor.

Beispiele: Verbreitete Irrtümer zur Erbfolge

Viele Ehefrauen und Mütter erwachsener Kinder gehen fälschlicherweise davon aus, sie würden nach dem Tod ihres Mannes alles erben und erst nach ihrem eigenen Ableben seien die Kinder an der Reihe – das ist aber nicht der Fall: Die Kinder erben nach den gesetzlichen Bestimmungen gleich von Anfang an mindestens die Hälfte.

Oft sind die Kinder aus erster Ehe der festen Überzeugung, die zweite Frau ihres Vaters hätte keinen Anspruch auf das Erbe. Das ist ebenfalls nicht richtig: Die Ehefrau erbt in aller Regel nach dem Gesetz mit.

Gesetz regelt auch Pflichtteile

Meist stellt sich erst beim Eintritt des Erbfalls heraus, dass ohne Testament oder Erbvertrag alles ganz anders kommt als erwartet. Deshalb sollten Sie sich unbedingt mit der gesetzlichen Erbfolge vertraut machen. Dann wissen Sie, was im Erbfall geschieht, wenn nichts weiter geregelt ist. Die gesetzliche Erbfolge spielt außerdem eine entscheidende Rolle bei der Frage, welcher Pflichtteil den einzelnen Hinterbliebenen zusteht. Auch deswegen lohnt es sich, sich näher damit zu befassen.

Ein offenes Wort zum Sprachgebrauch

»Erbinnen und Erben«, »der Erblasser oder die Erblasserin«, »der Nachfahre oder die Nachfahrin des Erblassers bzw. der Erblasserin«, »der Ehemann der Erblasserin bzw. die Ehefrau des Erblassers« – Sie merken schon: Wer versucht, das ohnehin schon komplizierte Erbrecht in einer geschlechtsneutralen Sprache darzustellen, stößt schnell an seine Grenzen. Deshalb wird in diesem Buch vorwiegend die männliche Form benutzt, auch wenn sich das Gesagte auf Frauen genauso bezieht wie auf Männer. Bitte werten Sie dies nicht als Diskriminierung. Zugunsten der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird hier auf eine geschlechtsneutrale Ausdrucksweise verzichtet.

So funktioniert die gesetzliche Erbfolge

Im Erbrecht (BGB §§ 1922 ff.) geht es um zwei Kriterien:

> Zunächst ist das Kriterium der Abstammung wichtig. Die Verwandtschaft mit dem Erblasser bestimmt entscheidend darüber, wer laut Gesetz Erbe ist. Adoptierte Kinder sind den leiblichen gleichgestellt.

> Daneben spielt auch die Ehe eine Rolle, denn der Ehepartner des Erblassers ist laut Gesetz als Erbe vorgesehen. Gleiches gilt bei gleichgeschlechtlichen Paaren für eingetragene Lebenspartner.

Beide Kriterien müssen Sie betrachten, um herauszufinden, wer laut Gesetz wie viel erbt. Im ersten Schritt stellen wir Ihnen die Erbfolge unter Verwandten vor, denn das Ehegattenerbrecht baut auf dieser auf. Es ist daher wichtig, dass Sie bestimmte Begriffe aus dem Verwandtenerbrecht erst genau kennen. Das Ehegattenerbrecht behandeln wir dann im Anschluss. In der Praxis gehen Sie aber genau umgekehrt vor.

Tipp: Erst Anteil des Ehepartners bestimmen

Wenn Sie herausfinden wollen, wer laut Gesetz wie viel erbt, bestimmen Sie zuerst den Anteil des Nachlasses, den der Ehepartner bekommt. Was danach vom Nachlass übrig bleibt, wird nach Verwandtschaft unter den restlichen Erben aufgeteilt.

Erbfolge nach Verwandtschaft: Erben erster, zweiter und dritter Ordnung

Wer stammt von wem ab? Das ist bei der gesetzlichen Erbfolge neben der Ehe die entscheidende Frage. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet – je nach Abstammungslinie – zwischen Erben erster, zweiter, dritter, vierter und fünfter Ordnung. Um es gleich vorweg zu sagen: Mit der steuerlichen Behandlung der Erbschaft haben diese Ordnungen nichts zu tun. Hier geht es ausschließlich um die Frage,

> wer überhaupt etwas vom Nachlass bekommt und

> welcher Anteil des Erbes der jeweiligen Person zusteht.

Das gilt bei der Verteilung des Erbes

Bei der gesetzlichen Verteilung des Erbes unter den Verwandten gelten folgende drei Regeln:

> Es erben nur Mitglieder der niedrigsten Ordnung.

> Vererbt wird nach Stämmen (= Abstammungslinien).

> Erst erben die Eltern. Sind sie nicht mehr am Leben, dann erben ihre Kinder.

> Die Aufteilung des Nachlasses richtet sich nach der Zahl der Kinder (= Stämme).

Zugegeben, das klingt zunächst sehr abstrakt. Es lässt sich aber leicht verstehen, wenn Sie sich zu jeder einzelnen Regel die Erläuterungen und Beispiele in den folgenden Abschnitten durchlesen.

Tipp: Erst die Verwandtschaft, dann den Familienstand betrachten

In den Beispielen finden Sie nur unverheiratete, verwitwete oder geschiedene Erblasser. Wie es sich auswirkt, wenn der Erblasser verheiratet war, lesen Sie im Abschnitt »Erbrecht bei Ehegatten – Was und wie viel steht dem Ehepartner zu?«.

Es erben nur lebende Mitglieder der niedrigsten Ordnung

Beim Erben werden nicht alle Nachfahren und Verwandten berücksichtigt. Nur jene Mitglieder der niedrigsten Ordnung, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch am Leben sind, bekommen etwas aus dem Nachlass. Gibt es also Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers), dann erben die Mitglieder der zweiten (z. B. Eltern, Geschwister), dritten (z. B. Großeltern, Onkel und Tanten), vierten (z. B. Urgroßeltern, Großonkel, Großtanten) und fünften Ordnung (sonstige, entferntere Verwandte) nichts.

Beispiel: Erben erster Ordnung haben Vorrang

Ein Witwer hat zwei Geschwister, drei Kinder, drei Nichten, zwei Neffen, fünf Onkel und Tanten, 14 Cousins und Cousinen. Außerdem ist seine Mutter noch am Leben. Ein Testament hat er nicht hinterlassen. Das heißt: Beim Erbe werden nach der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich seine drei Kinder berücksichtigt, denn sie sind seine Erben erster Ordnung.

Die Mutter erbt nichts, denn sie gehört der zweiten Ordnung an, und auch die restlichen Verwandten gehen leer aus, weil sie laut gesetzlicher Erbfolge einer höheren Ordnung angehören.

Gibt es keine Erben der ersten Ordnung, rücken als Erben die Mitglieder der zweiten Ordnung an ihre Stelle.

Beispiele: Wenn es keine Erben erster Ordnung gibt

1. Ein Single verstirbt kinderlos. Seine Eltern sind schon längst tot, es leben aber noch seine beiden Geschwister. Folglich sind sie die einzigen Erben (Erben zweiter Ordnung).

2. Ein geschiedener Mann verstirbt kinderlos, seine Eltern leben aber beide noch. Folglich sind sie die einzigen Erben (Erben zweiter Ordnung).

Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, kommen die Erben dritter Ordnung zum Zuge, und sind auch sie nicht vorhanden, bekommen die Erben vierter Ordnung den Nachlass. Zum Schluss wird nach sonstigen entfernten Verwandten gesucht (Erben fünfter Ordnung). Wenn die Suche nicht erfolgreich ist, fällt der Nachlass an den Staat.

Vererbt wird nach Stämmen (Abstammungslinien)

Hatte ein Erblasser drei Kinder (leiblich oder adoptiert), dann gibt es drei Stämme. Lebt eines dieser Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr, hinterlässt es aber Nachfahren, bleibt dieser Stamm erhalten. Dann erben die Nachfahren aus diesem Stamm (= die Enkel oder Urenkel des Erblassers).

Dieses Prinzip gilt nicht nur in der ersten, sondern auch in der zweiten und dritten Ordnung, in höheren Ordnungen aber nicht mehr. Ist in einer Stammlinie kein Mitglied mehr vorhanden, teilen sich die anderen Stämme in der gleichen Ordnung seinen Teil des Erbes untereinander auf.

Beispiel: Erben nach Stämmen

Hannelore Hofer, eine geschiedene Frau, verstirbt. Sie hatte zwei Kinder, Leonie und Frieder. Zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt nur noch Leonie. Frieder ist bereits verstorben und hinterlässt seinerseits zwei Kinder, Niklas und Anna. Das heißt, beim Tode von Hannelore Hofer erben die Stammlinie von Leonie (also Leonie selbst) und die Stammlinie von Frieder (also Frieders Kinder Niklas und Anna).

Achtung: Das gilt bei Stiefkindern

Kinder aus erster Ehe erben nur etwas beim Tod ihres leiblichen Vaters bzw. ihrer leiblichen Mutter. Verstirbt dagegen ihr Stiefvater bzw. ihre Stiefmutter, gehen sie nach den geltenden gesetzlichen Regelungen leer aus, es sei denn, sie sind adoptiert worden. Mit anderen Worten: Wer nicht direkter Abkömmling des Erblassers ist und auch nicht von ihm adoptiert wurde, gehört nicht zum Kreis der Erben.

Erst erben die Eltern – leben sie nicht mehr, dann erben deren Kinder

Wenn bei Eintritt des Erbfalls ein Nachfahre des Erblassers noch lebt, dann schließt er seine eigenen Nachfahren von der Erbfolge aus. Das bedeutet auf gut Deutsch:

> Die Enkel erben nichts, solange derjenige Elternteil von ihnen noch lebt, über den sie mit dem Erblasser (= Großvater oder Großmutter) verwandt sind.

> Die Geschwister des Erblassers erben nichts, solange die gemeinsamen Eltern beide noch leben.

> Die Onkel und Tanten des Erblassers erben nichts, solange ihre Eltern (= die Großeltern des Erblassers, über die sie mit ihm verwandt sind) beide noch leben.

Beispiel: Erst die Eltern, dann die Kinder

Die Witwe Maria Zimmermann hatte drei Kinder: Rosemarie und Leonard, die beide noch leben, sowie Franziska, die schon mit Ende Zwanzig bei einem Unfall ums Leben kam. Rosemarie hat zwei Kinder, Leonard hat drei Kinder. Franziska hat ebenfalls zwei Kinder hinterlassen. Beim Tod der Witwe erben also:

> Rosemarie (ihre beiden Kinder dagegen nicht)

> Leonard (seine drei Kinder dagegen nicht) und

> die beiden Kinder von Franziska (sie treten an die Stelle ihrer verstorbenen Mutter).

Dieses Prinzip gilt bis zur dritten Ordnung. Wie es danach weitergeht, lesen Sie im nächsten Abschnitt.

Achtung: Wer das Erbe ausschlägt wird übersprungen

Falls eine Person, die eigentlich laut Gesetz erben würde, die Erbschaft ausschlägt, gilt sie als »vorverstorben«. Das heißt, die Erbfolge wird dann so bestimmt, als wäre diese Person nicht mehr am Leben. Dann kommen also ihre Kinder an die Reihe.

Hier taucht automatisch die Frage auf, was geschieht, wenn von den Eltern (Großeltern) nur noch ein Teil lebt, der aber selbst keine Nachkommen hinterlassen hat. Dann ist die Regel einfach. In diesem Fall erbt alles der Eltern bzw. Großelternteil, der noch lebt. Begründung: Diese Person ist dann noch als einziges Mitglied der niedrigsten Erbordnung vorhanden, bei Großeltern können es auch mehrere Personen sein, weil jeder Mensch zwei Großelternpaare hat.

Beispiel: Nur noch ein Elternteil lebt

Der kinderlose Single Bert Pattner verstirbt. Von seinen Eltern lebt nur noch die Mutter. Geschwister hat er keine. Das bedeutet: Sein gesamtes Erbe fällt laut Gesetz an die Mutter.

Das lässt sich wiederum genauso auf die Großeltern übertragen, wenn es keine Erben erster oder zweiter Ordnung gibt. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass wirklich nur dann das ganze Erbe an den überlebenden Großelternteil fällt, wenn in den Stammlinien der anderen Großelternteile keine weiteren direkten Nachfahren vorhanden sind.

Beispiel: Erben nach den Stammlinien der Großeltern

Elisabeth Fuchs verstirbt unverheiratet, kinderlos, ohne Eltern und Geschwister. Von ihren Großeltern lebt nur noch die Großmutter mütterlicherseits. Jetzt muss geprüft werden, ob noch von den anderen Großeltern direkte Nachkommen leben.

> Wenn ja, gehören diese neben der Großmutter zu den Erben und erhalten zusammengenommen genauso viel wie diese.

> Wenn nein, bekommt die Großmutter mütterlicherseits den gesamten Nachlass.

Was gilt bei Verwandten ab der vierten Ordnung?

Ab der vierten Ordnung gilt allerdings eine Vereinfachung, weil sonst die Zahl der Erben und der Aufwand für deren Ermittlung und für die Verteilung des Nachlasses zu groß wäre.

An die Stelle eines bereits Verstorbenen treten ab der vierten Ordnung nicht mehr seine Abkömmlinge. Stattdessen gilt ab jetzt nur noch der Verwandtschaftsgrad der Hinterbliebenen zum Erblasser. Von den Abkömmlingen der Urgroßeltern erbt nur, wer mit dem Erblasser am engsten verwandt ist, alle anderen gehen leer aus. Gibt es mehrere gleich nahe Verwandte, dann erben diese den Nachlass zu gleichen Teilen.

Beispiel: Erbfolge ab der vierten Ordnung

Ein unverheirateter Erblasser verstirbt. Von seiner gesamten Verwandtschaft leben noch zwei Großonkel und zudem die 49 Kinder von bereits verstorbenen Großonkel und Großtanten. In diesem Fall erben nur die noch lebenden Großonkel, und zwar beide jeweils die Hälfte. Dagegen erben die 49 Großcousins und -cousinen nichts, auch dann nicht, wenn sie von den bereits verstorbenen Großonkel und Großtanten abstammen und damit andere Stammlinien repräsentieren.

In der fünften Ordnung gilt Entsprechendes: Es erbt nur noch derjenige, der am engsten mit dem Erblasser verwandt ist. Gibt es mehrere Personen mit dem gleichen Verwandtschaftsgrad, erben sie zu jeweils gleichen Teilen.

Die Aufteilung des Nachlasses richtet sich nach der Zahl der Kinder (= Stämme)

Wer erbt wie viel? Bei dieser Frage geht es um die Zahl der Kinder (= Stämme). Denn das Erbe wird immer zu gleichen Teilen aufgesplittet.

> Hatte der Erblasser ein Kind, dann erbt es (bzw. nach dessen Tod seine Abkömmlinge) alles.

> Hatte der Erblasser zwei Kinder, dann erbt jedes Kind (bzw. jede Stammlinie) die Hälfte.

> Hatte der Erblasser drei Kinder, dann erbt jedes Kind (bzw. jede Stammlinie) ein Drittel des Nachlasses.

> Hatte er vier Kinder, dann bekommt jedes Kind (bzw. jede Stammlinie) ein Viertel des Nachlasses etc.

Betrachten wir zur Veranschaulichung noch einmal eines der vorangegangenen Beispiele:

Beispiel: Jeder Stamm erbt den gleichen Anteil

Maria Mann verstirbt. Ursprünglich hatte sie drei Kinder: Rosemarie, Leonard und Franziska. Der Nachlass der Witwe Maria Mann wird also in drei gleichen Teilen vererbt:

> Rosemarie bekommt ein Drittel,

> Leonard bekommt ein Drittel.

> Franziska ist bereits verstorben. Ihre zwei Kinder bekommen zusammen ein Drittel. Dieses Drittel wird wiederum zu gleichen Teilen auf beide aufgeteilt. Also bekommt jedes der Kinder die Hälfte von Franziskas Anteil, sprich ein Sechstel des gesamten Nachlasses.

Wann gelten die Eltern als eigener Stamm?

Etwas komplizierter wird der Fall, wenn es keine direkten Nachfahren des Erblassers, also keine Erben erster Ordnung gibt, und wenn von den Erben zweiter Ordnung nur noch ein Elternteil des Erblassers lebt.

Dazu müssen Sie wissen, dass zwar im Prinzip dieselben Regeln gelten wie in der ersten Ordnung. Nur werden diesmal beide Eltern – also der Vater und die Mutter – jeweils als eigener Stamm betrachtet.

Beispiel: Es gibt keine Kinder, nur ein Elternteil ist noch am Leben

Der unverheiratete Xaver Ritsch verstirbt. Er hinterlässt keine Kinder oder Enkel, also keine direkten Nachfahren. Bei seinem Tod leben aber noch seine Mutter und seine drei Geschwister Paula, Berta und Julius.

Würde auch sein Vater noch leben, bekämen beide Eltern je die Hälfte des Erbes. Der Vater ist aber beim Eintritt des Erbfalls schon längst verstorben. Eine Regelung bleibt: Die Mutter erbt die Hälfte von Xavers Nachlass. Die andere, eigentlich dem Vater zustehende Hälfte geht zu gleichen Teilen auf die direkten Nachfahren (»Abkömmlinge«) des Vaters über, also auf Xavers drei Geschwister Paula, Berta und Julius. Ergebnis:

> Xavers Mutter erbt die Hälfte des Nachlasses.

> Paula, Berta und Julius erben je ein Sechstel (= ein Drittel von der zweiten Hälfte) des Nachlasses.

Noch eine wichtige Anmerkung: Adoptierte Kinder werden im Erbrecht den eigenen gleichgestellt. Sie erben also nicht von ihren leiblichen Eltern, sondern von den Adoptiveltern. Stiefkinder dagegen erben nur von dem Elternteil, von dem sie leiblich abstammen, es sei denn, der Stiefvater oder die Stiefmutter hätte sie adoptiert.

Aufgepasst: Wenn der Vater vor der Geburt stirbt

Auch noch nicht geborene Kinder zählen zu den Erben, wenn ihr Vater noch vor ihrer Geburt verstirbt. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich (§ 1923 Abs. 2): »Wer zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.«

Die bisherigen Regeln beziehen sich ausschließlich auf die Verwandten des Erblassers. Allerdings gehört in der Regel auch der Ehepartner in den Kreis der Erben. Für Ehepaare gelten besondere Regeln, die die eben geschilderte Erbfolge unter Verwandten noch ergänzen bzw. modifizieren. Dazu gleich mehr. Zunächst aber noch eine Besonderheit, die mit der Erbrechtsreform 2010 deutlich ausgeweitet wurde. Sie betrifft Kinder und Enkel, die den Erblasser gepflegt haben.

Erbausgleich für pflegende Kinder oder Enkel

Kinder oder Enkel, die den Erblasser vor seinem Tod gepflegt haben, müssen beim Erbe auch entsprechend bedacht werden. Konkret erhält ein Abkömmling des Erblassers, der diesen bekocht, untergebracht und gepflegt hat, aus dem Erbe einen finanziellen Ausgleich (§ 2057a BGB). Dieser Ausgleich ist neuerdings unabhängig davon, ob die betreffende Person für die Pflege ihren Beruf aufgeben musste oder nicht. Pflegeleistungen werden grundsätzlich aus der Erbmasse heraus honoriert, sofern sie nicht schon zu Lebzeiten des Erblassers mit entsprechenden Pflegesätzen abgegolten wurden.

Beispiel: Pflege zählt mit

Ambrosius L. hat einen Sohn, Justus, und eine Tochter, Angelika. Als Ambrosius immer hinfälliger wird, kümmert sich ausschließlich Angelika um ihn. Sie nimmt ihn in Ihrem Haushalt auf, bekocht und pflegt ihn. Insgesamt erbringt sie bis zu seinem Dahinscheiden Pflegeleistungen in einem Wert von 20.000 Euro. Ambrosius hinterlässt 100.000 Euro. Außer Justus und Angelika gibt es keine weiteren Erben. Bevor das Erbe unter den beiden Kindern aufgeteilt wird, hat Angelika einen Anspruch auf Auszahlung von 20.000 Euro als Erbausgleich für die erbrachten Pflegeleistungen. Es bleiben also 80.000 Euro übrig, die jetzt zwischen beiden Erben noch aufgeteilt werden. Justus erhält also 40.000 Euro, und Angelika erhält (40.000 Euro + 20.000 Euro Erbausgleich =) 60.000 Euro.

Achtung: Pflegende Schwiegersöhne und -töchter erhalten nichts

Leider umfasst diese sinnvolle Regelung nur, so wörtlich, die „Abkömmlinge“, also die Kinder und Enkel. Schwiegersöhne und Schwiegertöchter dagegen, die ja nicht selten einen großen Teil der Pflege übernehmen, werden im Gesetz bislang ebenso wenig berücksichtigt wie der Ehemann oder die Ehefrau.

Erbrecht bei Ehegatten: Was und wie viel steht dem Ehepartner zu?

Auch die Ehefrau des Erblassers (oder der Ehemann der Erblasserin) gehört in aller Regel zu den gesetzlichen Erben, die zumeist neben den Verwandten – oder sogar allein – erbt.

Achtung: Kein Erbe bei Scheidung

Der Ehepartner wird laut Gesetz beim Nachlass nicht berücksichtigt (§1933 BGB),

> wenn die Ehe bereits vor dem Tod des Erblassers geschieden war,

> wenn die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren (z. B. Trennungsjahr) und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte bzw.

> wenn der Erblasser berechtigt war, die Scheidung zu beantragen und den Antrag auch gestellt hatte.

Gehen wir aber einmal von einer nicht geschiedenen Ehe aus. Welcher Teil des Nachlasses steht im Erbfall dem überlebenden Ehepartner zu? Diese Frage zu beantworten ist gar nicht so einfach. Zunächst einmal wird der gesamte Nachlass in zwei verschiedene Bestandteile aufgeteilt. Es bleiben

> der »Voraus des Ehegatten« (= Hausrat), den der Ehepartner auf jeden Fall bekommt, und

> der restliche Nachlass, der unter allen gesetzlichen Erben (Ehepartner und Verwandte) aufgeteilt wird.

Was zählt zum »Voraus des Ehegatten«?