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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,3, Universität Münster (Kommunalwissenschaftliches Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Die öffentliche Auseinandersetzung über die Leistungsfähigkeit des deutschen Hochschulwesens wird von der Überzeugung getragen, dass gerade der Qualität und der Zukunftsfähigkeit akademischer Ausbildungseinrichtungen eine Indikatorfunktion für die Innovationskraft von Staat und Gesellschaft im Allgemeinen zukomme1. Wie auch im Rahmen des – originär politischen – Ringens um Konzepte, die das Gemeinwesen den Anforderungen einer globalisierten Welt gemäß umzugestalten vermögen, Finanzierungsgerechtigkeit zum Leitmotiv erhoben wird, so wird auch mit den Überlegungen in elf Bundesländern2 über eine mögliche Einführung von Studiengebühren die Forderung nach einer gerechten Verteilung der Finanzierungslast verknüpft. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen3, der nach der zustimmenden Kenntnisnahme des nordrhein-westfälischen Regierungskabinetts am 6. September 2005 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, offenbart jedenfalls seinem Titel nach, dass sich auch die nordrhein-westfälische Landesregierung – im Rahmen der bislang jüngsten Initiative unter den Bundesländern in Sachen Studiengebühren - diesem Leitprinzip verpflichtet fühlte. Die Vorschrift des Art. 2 4§ 2 I HFGG impliziert in ihrer Begründung5 die Möglichkeit, dass die jeweilige Hochschule für verschiedene Studiengänge unterschiedlich hohe sog. „Studienbeiträge“ festsetzt.... --- 1 Vgl. Einleitung und Problemerörterung (S.1) sowie Begründung zum Allgemeinen Teil im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen in Nordrhein-Westfalen (S. 21). 2 In sieben Bundesländern bestehen bereits konkrete Pläne zur Einführung von Studiengebühren, in vier Bundesländern wird zunächst die Entwicklung in den anderen Ländern verfolgt bzw. die Rechtslage noch überprüft. Vgl. http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/berufstudium/special (Stand: 30.10.2005). 3 Im Folgenden wird das Gesetz – der Nomenklatur des Entwurfes entsprechend - als HFGG abgekürzt. Vorgesehen ist das Inkrafttreten für den 1. April 2006. Vgl. Art. 4 HFGG, S. 20. 4 Die Vorschrift impliziert das sog. Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben, im folgenden als StBAG abgekürzt. Das HFGG umfasst unter Art. 1 auch das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Abkürzung: StKFG-AufhG). 5 Vgl. HFGG, S. 26.
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