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Dieses Buch ist als Hilfestellung für eine gute und ausreichende Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung zur "Bürokauffrau" und zur "Kauffrau für Bürokommunikation" gedacht. Hier werden alle wesentlichen Inhalte vom Fachmann kurz und knapp erklärt, ohne dass sich der Autor zu sehr in Details verliert.
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Seitenzahl: 64
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Definition des „Rechnungswesens“
Die Pflicht zum Führen von Büchern
Die „Bücher“ der Buchführung
Nebenbücher
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Inventur und Inventar
Die Bilanz
Buchen auf Aktiv- und Passivkonten mit Buchungssätzen
Anwendung von Grundbuch und Hauptbuch
Der zusammengesetzte Buchungssatz
Eröffnungs- und Schlussbilanzkonto
Erfolgskonten
Umsatzsteuer
Innergemeinschaftlicher Handel
Einkauf von Waren innerhalb der EU
Verkauf von Waren innerhalb der EU
Bezugskosten
Berechnung des Finanzierungsvorteils
Rücksendungen im Einkaufsbereich
Abschreibungsmethoden
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Lohn und Gehalt
Jahresabschluss
Rückstellungen
Über das Buch
Über den Autor
Das Rechnungswesen eines Betriebes setzt sich aus verschiedenen Abteilungen, bzw. Aufgabenbereichen zusammen. Abhängig von der Unternehmensgröße übernehmen diese Aufgaben ganze Arbeitsgruppen oder aber auch einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Pflicht zum Führen von Büchern
Die Buchführungspflicht verlangt die Aufstellung von Jahresabschlüssen nach den Vorschriften des HGB. Diese enthalten mindestens Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung (GuV).
Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht
Kaufleute und freiwillig Bilanzierende unterliegen den Richtlinien des Handelsgesetzbuchses.
§ 238 HGB schreibt vor, dass jeder Kaufmann im Sinne von § 1-7 HGB zur Buchführung verpflichtet ist und seine Vermögenslage und Geschäfte unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung darzustellen hat.
Auch Unternehmen, deren Geschäftsvolumen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder die freiwillig im Handelsregister eingetragen sind, gelten als Kaufleute und müssen Bücher führen.
Buchführungspflicht nach dem Steuerrecht
Aus § 140 AO ergibt sich für alle, die aus anderen als steuerlichen Verpflichtungen Bücher führen müssen, die Verpflichtung, dieses auch für steuerliche Belange zu tun.
Wer ist nicht buchführungspflichtig1?
§ 241a HGB nimmt Unternehmer, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als € 500.000 Umsatzerlöse und € 50.000 Jahresüberschuss aufweisen, von der Buchführungspflicht aus. Bei Überschreiten dieser Grenzen ergibt sich nach Aufforderung durch das Finanzamt eine so genannte originäre (grundlegende) Pflicht zur Buchführung - auch dann, wenn sich aus anderen Gründen keine Verpflichtung dazu ergibt.
§ 141 AO befreit Angehörige der so genannten freien Berufe von der Buchführungspflicht, es sei denn, das entsprechende Unternehmen ist eine Kapitalgesellschaft oder Handelsgesellschaft und somit als Formkaufmann anzusehen.
Buchführung hat neben außerbetrieblichen Funktionen auch einen innerbetrieblichen Nutzen, in dem der Unternehmer jederzeit einen guten Einblick in die Vermögensverhältnisse seines Betriebes hat.
Durchaus macht Buchführung also auch auf freiwilliger Basis Sinn.
1 Gesetzesstand Dezember 2014; Gesetzesänderungen sind zu berücksichtigen
Die „Bücher“ der Buchführung
In jeder Buchhaltung werden zwei Arten von Büchern geführt:
Grundbuch: Hier werden alle Geschäftsvorfälle in chronologischer Reihenfolge erfasst, weshalb das Grundbuch auch Tagebuch oder Journal genannt wird. Jedem Geschäftsvorfall wird eine laufende Nummer zugewiesen, außerdem sind neben dem Buchungsdatum und den angesprochenen Konten auch Betrag, Buchungstext und Belegnummer aufgeführt.
Hauptbuch: Die im Grundbuch erfassten Daten werden in das Hauptbuch übernommen ("gebucht"). Im Gegensatz zum Grundbuch ist das Hauptbuch nach sachlichen Gesichtspunkten geordnet, nämlich nach Konten. Weil die Konten früher auf Karteikarten geführt wurden, wird auch heute noch in diesem Zusammenhang von "Kontenblättern" gesprochen.
Nebenbücher
Kontokorrentbuchhaltung: Für jeden Kunden und Lieferanten wird ein separates Konto geführt..
Lagerwirtschaft: Für jeden am Lager vorhandenen Artikel wird ein eigenes Konto eingerichtet.
Lohn- und Gehaltsbuchhaltung: Wird bei mehr als einem Mitarbeiter notwendig, denn Abzüge und Auszahlungen müssen für jeden Beschäftigten nachvollzogen werden können.
Anlagenbuchhaltung: Für jedes Anlagegut wird ein gesondertes Konto angelegt.
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Der Begriff „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Nach § 238 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind alle Kaufleute verpflichtet, diese Grundsätze einzuhalten, sie sind jedoch im Gesetz nicht umfassend definiert.
„Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.“
Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein. Dazu gehört: Eine sachgerechte Organisation, eine übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses und ein Verbot, Vermögenswerte und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge miteinander zu verrechnen (Bruttoprinzip, Saldierungsverbot) und ein Verbot, Buchungen unleserlich zu machen, sowie ein Verbot, Bleistifteintragungen vorzunehmen.
Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, vollständig, richtig und zeitgerecht sowie sachlich geordnet gebucht werden.
Jeder Buchung muss ein Beleg zugrunde liegen.
Inventur und Inventar
Definition
Unter Inventur ist der Vorgang der mengen- und wertmäßigen Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und der Schulden einer Einrichtung zu einem bestimmten Stichtag zu verstehen.
Körperliche Inventur bedeutet mengenmäßige Aufnahme aller körperlichen Vermögensgegenstände durch Zählen, Messen, Wiegen, aber auch Schätzen mit nachfolgender Bewertung der ermittelten Mengen in €.
Unter Buchinventur versteht man dagegen die Aufnahme der nichtkörperlichen Vermögensgegenstände wie Forderungen, Bankguthaben und dgl. sowie der Schulden der Wirtschaftseinheit auf der Grundlage von Belegen und anderen Aufzeichnungen.
Eine Inventur ist jeweils zu Beginn des Gewerbes, sowie jeweils zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres durchzuführen (§ 240 Abs. 1 und 2 HGB).
Inventurarten
Stichtagsinventur: Erfolgt 10 Tage vor bis 10 Tage nach dem Bilanzstichtag.
Verlegte Inventur: Erfolgt bis 3 Monate vor und bis zu 2 Monate nach dem Bilanzstichtag.
Permanente Inventur: Diese findet immer (permanent) statt.
Stichprobeninventur: Es wird regelmäßig eine Stichprobe gemacht, ob die auf Basis von Hochrechnungen und/oder Schätzungen ermittelten Mengen auch korrekt sind.
Das Inventar
Sie müssen aufpassen, dass Sie die Begriffe Inventur und Inventar nicht durcheinander bringen. Die Inventur ist die Aufnahme der Vermögens- und Schuldenwerte und das Inventar ist die Auflistung eben dieser Zahlen.
Im Inventar werden zu oberst die Vermögensgegenstände aufgelistet, die am schwersten veräußert werden können. Das gilt zum Beispiel für Grundstücke oder Gebäude. Genau wie Fahrzeuge, Maschinen und Büroeinrichtung zählen diese Vermögensgegenstände zum Anlagevermögen eines Unternehmens.
Unter dem Anlagevermögen wird dann das so genannte Umlaufvermögen aufgelistet. Dies beginnt mit den Beständen an Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen, Fertigerzeugnissen u.a. Diese sind schneller als Anlagevermögen zu veräußern.
Die nächste Position im Inventar haben die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Das sind unsere Forderungen gegenüber Kunden.
Darunter folgen dann der Kassenbestand und eine Zeile tiefer das Bankguthaben.
Nun noch einmal zur zuvor getroffenen Feststellung, dass die am schwersten zu veräußernden Vermögensgegenstände zu Beginn des Inventars aufgelistet werden. In der Fachsprache heißt dies „mit zunehmender Liquidität“. Sie müssen sich aber merken, dass die Bank tatsächlich am Ende genannt wird, obwohl Sie doch schneller an das Geld in der Barkasse kommen, als an das auf Ihrem Geschäftskonto.
Zieht man nun von der Summe des Vermögens die Summe der Schulden ab, so erhält man als Ergebnis das so genannte Reinvermögen, das auch Eigenkapital genannt wird.
Das Eigenkapital und dessen Ermittlung
Mit Hilfe des Inventars können Sie nun das Reinvermögen ermitteln. Der Begriff Reinvermögen steht zugleich für das Eigenkapital. Das heißt, der Anteil des betrieblichen Vermögens, das der Unternehmer sein Eigen nennen kann.
Über die Höhe des Eigenkapitals kann er weitestgehend frei verfügen. Er kann davon Beträge entnehmen (Entnahmen) oder es aber auch durch Einlagen erhöhen.
Diese Bewegungen, die innerhalb eines Geschäftsjahres (im Folgenden „GJ“) vorgenommen werden, beeinflussen die Höhe des Eigenkapitals zum 31.12. des Geschäftsjahres.
Ein zweiter Wert, der das Eigenkapital beeinflusst, ist der Gewinn, der im aktuellen Geschäftsjahr erwirtschaftet wurde. Ein Gewinn erhöht das Eigenkapital, ein etwaiger Verlust mindert es.
Hier nun ein Beispiel, das Sie als durchaus prüfungsrelevant ansehen können ;-)
Nun wollen wir einmal daran arbeiten, Ihre „Denke“ bezogen auf die Veränderungen des Eigenkapitals zu schärfen.
Hätte der Unternehmer keine Entnahmen getätigt, so wäre das EK am Jahresende um 10.000,00 € höher!
Und hätte der Unternehmer keine Einlagen geleistet, so wäre das EK um 5.500,00 € geringer!
Anders gefragt: Können wir anhand der EK-Bestände zum Jahresanfang und zum Jahresende und der Entnahmen und Einlagen den Gewinn des Geschäftsjahres ermitteln? Ja, können wir!
Die Bilanz
Die Bilanz ist eine stichtagsbezogene, wertmäßige Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital einer Einrichtung (Unternehmen u.a.) in Kontenform.
Das Vermögen wird auf der linken Seite der Bilanz, unterteilt nach Anlagevermögen und Umlaufvermögen, ausgewiesen. Es repräsentiert die Aktiva im Leistungsprozess.
Das Kapital