Grundwissen Buchführung, Jahresabschluss, Kosten- und Leistungsrechnung - Thomas Kolb - E-Book

Grundwissen Buchführung, Jahresabschluss, Kosten- und Leistungsrechnung E-Book

Thomas Kolb

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Beschreibung

Im ersten Teil dieses Lehrbuchs werden die grundlegenden Begriffe und Techniken des Rechnungswesens zur finanziellen Abbildung der Abläufe im Gesundheitsbetrieb vermittelt. Der zweite Teil widmet sich dem Externen Rechnungswesen und führt den Leser strukturiert durch die Definitionen der wichtigsten Begriffe bis zur Erstellung des Jahresabschlusses. Der dritte Teil befasst sich mit den wichtigsten Punkten des Internen Rechnungswesens. Im Rahmen der Kostentheorie werden die einzelnen Kostenrechnungsverfahren von der Kostenartenrechnung bis zur Kostenträgerrechnung erörtert. Die unterschiedlichen Planungsrechnungen runden diesen Teil ab. Anhand von zahlreichen Beispielen kann sich der Leser durch interne und externe Geschäftsvorfälle arbeiten und so praxisorientiert die besonderen Anforderungen des Rechnungswesens im Gesundheitsbetrieb kennenlernen. Als ContentPLUS werden über 40 Übungsaufgaben und 80 Single-Choice-Fragen inklusive Lösungen angeboten, welche im Frühjahr 2020 aktualisiert wurden.

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Der Autor

Prof. Dr. Thomas Kolb (Jahrgang 1966) ist Professor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbes. Gesundheitsmanagement und Rechnungswesen, und Studiengangsleiter Gesundheitsökonomie am Fachbereich Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain. Seine Schwerpunkte liegen in den Grundlagen der Gesundheitsökonomie, der Erbringung und Abrechnung ambulanter Leistungen, der Krankenhausfinanzierung und Krankenhausplanung und im internen und externen Rechnungswesen der Gesundheitsbetriebe.

Thomas Kolb

Grundwissen Buchführung, Jahresabschluss, Kosten- und Leistungsrechnung

Eine Einführung für Gesundheitsbetriebe

Verlag W. Kohlhammer

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen und sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

Es konnten nicht alle Rechtsinhaber von Abbildungen ermittelt werden. Sollte dem Verlag gegenüber der Nachweis der Rechtsinhaberschaft geführt werden, wird das branchenübliche Honorar nachträglich gezahlt.

1. Auflage 2018

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-033547-9

E-Book-Formate:

pdf:      ISBN 978-3-17-033548-6

epub:   ISBN 978-3-17-033549-3

mobi:   ISBN 978-3-17-033550-9

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Errata

Kolb, Thomas: Grundwissen Buchführung, Jahresabschluss, Kostenund Leistungsrechnung. Eine Einführung für Gesundheitsbetriebe. W. Kohlhammer, Stuttgart 2018

S. 151

Im letzten Absatz der S. 151 muss es korrekt heißen:

Die Leistungsbeziehungen stellen sich nun jedoch wie folgt dar:

Vorkostenstelle 1 erbringt für

•   Vorkostenstelle 2

25 Leistungen

•   Endkostenstelle 1

40 Leistungen

•   Endkostenstelle 2

60 Leistungen

S. 153

Die Tabelle im unteren Drittel der S. 153 (Leistungsmatrix) stellt sich wie folgt korrekt dar:

Inhalt

 

 

 

Geleitwort

Vorbemerkung

1 Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens

1.1 Begriff und Gliederung

1.2 Verwendung und Aufgaben

1.3 Adressaten des betrieblichen Rechnungswesens

1.4 Werkzeuge

1.5 Grundbegriffe

1.5.1 Einzahlungen und Auszahlungen

1.5.2 Einnahmen und Ausgaben

1.5.3 Ertrag und Aufwand

1.5.4 Betrieblicher Ertrag – Betrieblicher Aufwand

1.5.5 Bestands- und Strömungsgrößen

2 Externes Rechnungswesen

2.1 Begriff und Gliederung

2.2 Verwendung und Aufgaben

2.3 Rechtsgrundlagen

2.4 Kaufmannseigenschaft und Kaufmann

2.4.1 Ist-Kaufmann und Handelsgewerbe

2.4.2 Kann-Kaufmann

2.4.3 Fiktiv-Kaufmann

2.4.4 Form-Kaufmann

2.5 Aufzeichnungspflichten und Aufzeichnungsfristen

2.6 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

2.7 Überblick über die Grundprinzipien der Bewertung

2.8 Abgrenzung einfacher und doppelter Buchführung

2.8.1 Einfache Buchführung

2.8.2 Doppelte Buchführung

2.9 Kontenrahmen und Kontenplan

2.10 Die Bücher des Externen Rechnungswesens

2.11 Inventur und Inventar

2.11.1 Ableitung der Inventurpflicht

2.11.2 Begriff und Aufgabe

2.11.3 Gründe für eine Inventur

2.11.4 Vereinfachung der Inventur

2.11.5 Das Inventar

2.12 Bilanz

2.12.1 Begriff und Aufgabe

2.12.2 Die Rechtsgrundlage

2.12.3 Gliederung der Bilanz

2.12.4 Forderungen und Verbindlichkeiten

2.12.5 Bilanzgleichung(en)

2.12.6 Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung

2.13 Tauschverhältnisse in der Bilanz

2.13.1 Der Aktiv-Tausch

2.13.2 Der Passiv-Tausch

2.13.3 Die Aktiv-Passiv-Mehrung

2.13.4 Aktiv-Passiv-Minderung

2.14 Grundlagen des Verbuchens von Geschäftsfällen

2.15 Eröffnungsbilanz- und das Schlussbilanzkonto

2.16 Gewinn- und Verlustrechnung

2.16.1 Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung

2.16.2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

2.16.3 Aufwands- und Ertragskonten

2.16.4 Abschluss von Erfolgskonten

2.16.5 Das Gewinn- und Verlust-Konto

2.17 Privatentnahmen und Privateinlagen

2.17.1 Wesen des Privatkontos

2.17.2 Buchungen am Privatkonto

2.18 Anlagevermögen

2.18.1 Rechtsgrundlage

2.18.2 Sachanlagen

2.18.3 Finanzanlagen

2.18.4 Immaterielle Vermögensgegenstände

2.18.5 Anschaffungs- und Herstellungskosten

2.18.6 Abschreibung

2.19 Verbrauchs- und Bestandsänderungen

2.19.1 Ermittlung des Materialverbrauchs

2.19.2 Bewertung des Sammelbestands mit Hilfe von Verbrauchsfolgeverfahren

2.20 Die Rückstellung

2.20.1 Wesen der Rückstellung

2.20.2 Die Buchung der Rückstellung

2.20.3 Bilanzausweis der Rückstellung

2.20.4 Auflösung der Rückstellung

2.21 Rücklagen

2.21.1 Wesen und Rechtsgrundlage

2.21.2 Bildung, Bilanzausweis und Auflösung von Rücklagen

2.22 Rechnungsabgrenzungsposten

2.22.1 Wesen und Rechtsgrundlage

2.23.2 Abgrenzung und Antizipation

2.22.3 Aktive und passiv Rechnungsabgrenzungsposten

2.22.4 Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten

2.23 Umsatzsteuer im Externen Rechnungswesen

2.23.1 Das Wesen der Umsatzsteuer

2.23.2 Die Steuersätze

2.23.3 Systematik der Umsatzsteuer und ihrer Verbuchung

2.23.4 Behandlung der Umsatzsteuer im Jahresabschluss

2.24 Einblick in den Jahresabschluss

2.24.1 Pflicht zur Aufstellung

2.24.2 Aufgaben des Jahresabschlusses

2.24.3 Struktur des Jahresabschlusses

2.24.4 Vorbereitende Tätigkeiten

2.24.5 Ein Thema, das nicht behandelt wurde: Abschreibung auf Forderung

3 Internes Rechnungswesen

3.1 Einordnung des Internen Rechnungswesens in das betriebliche Rechnungswesen

3.1.1 Gegenstand und Zweck

3.1.2 Gliederung des Internen Rechnungswesens

3.1.3 Aufgaben

3.1.4 Adressaten

3.2 Begriffsdefinitionen

3.2.1 Abgrenzung der Bestands- und Strömungsgrößen

3.2.2 Kosten

3.2.3 Leistungen

3.3 Kostentheorie

3.4 Kostenrechnungssysteme im Überblick

3.5 Kostenartenrechnung

3.5.1 Aufgaben und Zweck

3.6 Kostenstellenrechnung

3.6.1 Aufgaben und Zweck

3.6.2 Aufbau und Durchführung

3.7 Kostenträgerrechnung

3.7.1 Aufgaben und Zweck

3.7.2 Bildung von Kalkulationssätzen

3.7.3 Divisionskalkulation

3.7.4 Die Zuschlagskalkulation

3.8 Erfolgsrechnungen

3.8.1 Abgrenzung der Vollkostenrechnung und der Teilkostenrechnung

3.8.2 Deckungsbeitragsrechnung

3.9 Gewinnschwellenrechnung

3.10 Plankostenrechnungen

3.10.1 Wesen und Aufgabe

3.10.2 Starre Plankostenrechnung

3.10.3 Flexible Plankostenrechnung

Ein Wort zum Schluss dieses Buches

Literatur

Übungsteil – Externes Rechnungswesen

Übungsteil – Internes Rechnungswesen

Single-Choice-Fragen

Register

 

Die Übungsaufgabe, Single-Choice-Fragen und Lösungen stehen als kostenfreier Download unter http://downloads.kohlhammer.de/?isbn=978-3-17-033547-9 zur Verfügung. Das Passwort lautet: Xjwa5EVX

Geleitwort

 

 

Mit dem vorliegenden Werk gelingt es dem Autor, ein Gleichgewicht zwischen den zentralen Inhalten des betrieblichen Rechnungswesens für Theorie und Praxis der Gesundheitsökonomie herzustellen. Hierzu verbindet er die wesentlichen Themen des Internen und des Externen Rechnungswesens und stellt diese in verständlicher Sprache dar, ohne die notwendige wissenschaftliche Tiefe vermissen zu lassen. Es finden sich umfangreiche Erläuterungen mit zahlreichen beispielhaften Darstellungen und Abbildungen. Indem sich der Autor auf das Wesentliche konzentriert, gelingt es ihm, den Leser durch die hochkomplexe Materie zu führen, ohne ihm zugleich die Möglichkeit zu nehmen, ausreichend Raum für selbstständiges Lernen zu finden. Nach der Vermittlung der notwendigen theoretischen Grundlagen bietet er praxisorientierte Übungsaufgaben, mit deren Hilfe er in hohem Maße die Eigenverantwortlichkeit des Lesers fordert und ihn somit auch fördert. Im Rahmen der Lernkontrolle verwendet er zeitgemäße Prüfungsformate, die nicht allein Freitext-Formate umfassen, sondern Inhalte auch in Form programmierter Fragestellungen abprüfen.

Das Buch eignet sich daher für die Begleitung des Studiums in den Grundlagenvorlesungen des betrieblichen Rechnungswesens der Gesundheitsökonomie ebenso wie zur Auffrischung der Inhalte in der täglichen Praxis.

Prof. Dr. Ulrich Mis

Vorbemerkung

 

 

Das vorliegende Werk stellt eine Einführung in das Rechnungswesen dar und ist primär meinen Studierenden gewidmet. Es wird daher dem sachkundigen Leser mit Sicherheit nicht entgehen, dass Inhalt und Tiefe der Ausführungen an manchen Stellen stark grundlagenorientiert erfolgen. Einige Sachverhalte werden lediglich angesprochen, andere werden überhaupt nicht thematisiert.

Genau hierin besteht das Ziel: Es soll dem geneigten Leser einen Überblick über die Grundlagen des Rechnungswesens vermitteln und der Autor hofft, dass diese Vereinfachung zu weiterem Literaturstudium ermutigt.

Anfängern der Thematik sei ein altes chinesisches Sprichwort mit auf den Weg gegeben:

Selbst ein Weg von 1000 Meilen beginnt mit einem Schritt!

1          Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens

 

 

Lernziele

In diesem Kapitel lernen Sie, …

 

•  was sich hinter dem Begriff des betrieblichen Rechnungswesens verbirgt und wie es gegliedert ist.

•  wozu das betriebliche Rechnungswesen verwendet wird und welche Aufgaben es erfüllt.

•  wer die Adressaten des betrieblichen Rechnungswesens sind.

•  welche Werkzeuge im betrieblichen Rechnungswesen verwendet werden.

•  die Grundbegriffe des betrieblichen Rechnungswesens.

•  worin der Unterschied zwischen einer Bestands- und einer Strömungsgröße besteht.

1.1       Begriff und Gliederung

Über den Begriff des betrieblichen Rechnungswesens gibt es wahrscheinlich ebenso viele Definitionen, wie es Literaturquellen zu diesem Thema gibt. Allen Definitionen gemeinsam ist, dass betriebswirtschaftliche Inhalte mengen- oder wertmäßig erfasst und dargestellt werden sollen. Hierauf aufbauend ergeben sich nachfolgende Zwecke, die beispielsweise in der Überwachung oder in der Auswertung der Informationen liegen.

Eine sehr griffige und die wesentlichen Inhalte des betrieblichen Rechnungswesens erfassende Definition liefern Koeder und Schmorleiz:

»Das Rechnungswesen als eigenständiger Funktionsbereich eines Unternehmens umfasst alle Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, das gesamte Unternehmensgeschehen im Innen- und Außenverhältnis, insbesondere die Leistungserstellung (Produktions- und Dienstleistungsbereich) und die Leistungsverwertung (Absatzbereich), mengen und wert-mäßig zu erfassen, zu überwachen und auszuwerten, […]«. (Koeder/Schmorleiz, 2004)

Das betriebliche Rechnungswesen gliedert sich in die beiden Bereiche Externes und Internes Rechnungswesen.

Während sich das Externe Rechnungswesen primär der Finanzbuchhaltung widmet und u. a. in die Finanzbuchhaltung im engeren Sinne, die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung und die Anlagenbuchhaltung untergliedert wird, befasst sich das Interne Rechnungswesen der sogenannten Betriebsbuchhaltung, den Planungsrechnungen und der Statistik mit den Verfahren der Vergleichsrechnung.

Im Fokus des Internen Rechnungswesens liegen daher vor allem das Controlling, die Kosten- und Leistungsrechnung, die Investitionsrechnung und sämtliche Formen der Planungsrechnungen.

Die nachfolgende Grafik soll diesen Zusammenhang noch einmal verdeutlichen.

Abb. 1.1: Struktur des betrieblichen Rechnungswesens

1.2       Verwendung und Aufgaben

Der primäre Zweck des betrieblichen Rechnungswesens besteht darin, das Unternehmensgeschehen abzubilden. Zahlreiche Prozesse innerhalb des Unternehmens sollen auf diese Weise festgehalten und beispielswese für Vergleichszwecke erfasst werden.

Die Abbildung des Unternehmensgeschehens kann in die Bereiche Ermittlung und Erfassung, Überwachung und Auswertung untergliedert werden.

Unter dem Aspekt der Ermittlung und Erfassung sind unternehmensinterne und unternehmensexterne Prozesse zu subsumieren. Unternehmensinterne Prozesse beziehen sich primär auf die Stellung der betrieblichen Leistung, Unternehmensexterne Prozesse erstrecken sich auf die Beschaffung der Produktionsfaktoren, auf den Vertrieb der produzierten Leistung, auf die Bewegungen der finanziellen Ressourcen und auf eventuelle Prozesse im Zusammenhang mit öffentlichen Abgaben und Beiträgen (z. B. Steuern).

Aus der Verwendung des betrieblichen Rechnungswesens ergeben sich vier Hauptaufgaben, die sich von der Dokumentation über die Rechenschaftslegung zu der Kontrolle und schließlich zur Disposition erstrecken.

Abb. 1.2: Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens

1.3       Adressaten des betrieblichen Rechnungswesens

Die Hauptaufgabe des betrieblichen Rechnungswesens besteht darin, Informationen zu vermitteln. Diese Informationen dienen den am Unternehmensgeschehen beteiligten Adressaten.

Hierzu zählen beispielsweise

•  die Managementbereiche des Unternehmens,

•  die Mitarbeiter des Unternehmens,

•  die Anteilseigner,

•  eventuelle Gläubiger des Unternehmens,

•  die Finanzbehörden,

•  die Gewerkschaften oder

•  die allgemeine Öffentlichkeit.

Insbesondere im Internen Rechnungswesen besteht eine wichtige Aufgabe darin, den Adressaten eine sachgerechte und verständliche Information zur Verfügung zu stellen. Daher sollten beispielsweise in Controlling-Berichten Zahlen- und Datenfriedhöfe vermieden werden und vielmehr griffige und den Einsatzzweck unterstützende Informationen abgebildet werden.

1.4       Werkzeuge

Für das betriebliche Rechnungswesen wurde im Laufe der Geschichte eine vergleichsweise hohe Zahl an Methoden entwickelt. Allen gemeinsam sind die bereits angesprochenen Aufgaben.

Um einen Überblick über die wichtigsten Werkzeuge des betrieblichen Rechnungswesens zu geben, soll die nachfolgende Aufzählung lediglich exemplarische Bedeutung besitzen.

Sie umfasst mögliche Instrumente des Internen und des Externen Rechnungswesens, die an späterer Stelle eingehend erläutert werden.

•  Konten und Kontenplan,

•  Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung,

•  Inventar,

•  Anlagenverzeichnis,

•  Kosten- und Leistungsrechnung,

•  Statistik,

•  Kennzahlen,

•  Betriebsabrechnungsbogen.

1.5       Grundbegriffe

Gemäß den vorgenannten Definitionen besteht die Hauptaufgabe des betrieblichen Rechnungswesens darin, Werte zu erfassen und darzustellen.

Leider ist es in diesem Zusammenhang nicht möglich, lediglich die einfachen Begriffe »Zugang« und »Abgang« zu verwenden.

Zu unterscheiden sind Zu- und Abgänge des Zahlungsmittelbestandes, des Geldvermögens und des Betriebsvermögens.

1.5.1     Einzahlungen und Auszahlungen

In der einfachsten Form verändert sich lediglich der Zahlungsmittelbestand. Zum Zahlungsmittelbestand gehören Mittel, die in einem Unternehmen in der Kasse liegen, und Mittel, die sich auf jeder Zeit verfügbare Bankguthaben erstrecken (sogenannte Kontokorrent- oder Girokonten). Diese Bankguthaben werden auch als Sichteinlagen bezeichnet.

•  Nimmt der Zahlungsmittelbestand zu (z. B. durch eine Bareinlage in die Kasse), spricht man von einer Einzahlung.

•  Nimmt der Zahlungsmittelbestand ab (z. B. durch eine Barentnahme aus einer Kasse), so spricht man von einer Auszahlung.

1.5.2     Einnahmen und Ausgaben

Ändert sich nicht nur der Zahlungsmittelbestand des Unternehmens, sondern das Geldvermögen, so sind die Begriffe »Einzahlung« und »Auszahlung« nicht umfassend genug. Hierfür benötigen wir die weiterführenden Begriffe »Einnahme« und »Ausgabe«.

•  Man spricht von Einnahmen, sofern sich das Geldvermögen erhöht. Hierzu zählen beispielsweise Barverkäufe.

•  Man spricht von Ausgaben, sofern das Geldvermögen abnimmt. Hierzu zählen beispielsweis Bareinkäufe.

Der Begriff des Geldvermögens ist somit weitreichender. Er umfasst nicht nur den Zahlungsmittelbestand, sondern auch eine Veränderung der Forderungen (also der Ansprüche des Unternehmens an Dritte) oder eine Abnahme der Verbindlichkeiten (also der Schulden des Unternehmens gegenüber Dritten).

1.5.3     Ertrag und Aufwand

Für die Unternehmensleitung von großer Bedeutung ist die Beantwortung der Frage, wie hoch das eigentliche Vermögen des Unternehmens ist. Man spricht in diesem Zusammenhang vom sogenannten Netto- oder Reinvermögen. Es wird aus der Differenz des Vermögens und der Schulden ermittelt. Zur seiner Abbildung werden die Begriffe »Ertrag« und »Aufwand« verwendet.

•  Von Ertrag spricht man, wenn sich durch einen Wertezugang das Betriebsvermögen erhöht und so das Eigenkapital zunimmt. Übersteigt in diesem Zusammenhang der Ertrag den Aufwand, sprechen wir von einem Gewinn. Als Beispiel sind hier die Erlöse für die betriebliche Leistung zu nennen.

•  Für den Fall, dass das Betriebsvermögen gemindert wird und somit das Eigenkapital abnimmt, sprechen wir von einem Aufwand. Übersteigt der Aufwand den Ertrag, verzeichnet das Unternehmen einen Verlust. Ein Beispiel für den betrieblichen Aufwand stellen die Personalkosten des Unternehmens dar.

1.5.4     Betrieblicher Ertrag – Betrieblicher Aufwand

Eine Präzisierung der vorgenannten Begriffe Aufwand und Ertrag stellen die (weiterführenden) Begriffe »betrieblicher Ertrag« und »betrieblicher Aufwand« dar. Inhaltlich handelt es sich hierbei ebenfalls um einen Wertezugang bzw. eine Wertminderung.

Allerdings beschreibt der betriebliche Ertrag den Wertezugang in Bezug auf das Sachziel der Unternehmung. Er entsteht also durch die Erstellung und Verwertung der betrieblichen Leistung.

Als »sachzielbezogen« bezeichnet man alle Aktivitäten eines Unternehmens, die seinem Sachziel dienen. Sachziel ist das, was das Unternehmen auf dem Markt erreichen möchte.

Durch die Kombination der Produktionsfaktoren werden hierfür Kosten verursacht und es entstehen Güter und Dienstleistung.

Der Verbrauch der Produktionsfaktoren (= Kosten) und die entstandenen Güter und die Dienstleistungen dienen dem Sachziel der Unternehmung.

Man spricht dann beispielsweise bei einem Gesundheitsbetrieb von einem Sachzielbezug, wenn sich seine Tätigkeit an der Verbesserung des Gesundheitszustands des Patienten orientiert.

Keinen Sachzielbezug hingegen besäße die Vermietung von Fahrzeugen aus dem Fuhrpark des Gesundheitsbetriebs.

Ein Beispiel für den betrieblichen Ertrag stellen die Umsatzerlöse dar, die der Gesundheitsbetrieb für die Erbringung einer Patientenbehandlung erzielt.

Der betriebliche Aufwand ist – ebenso wie der Aufwand – eine Wertminderung im Unternehmen. Allerdings bezieht auch er sich auf das Sachziel des Unternehmens. Er entsteht durch die Erstellung und Verwertung der betrieblichen Leistung.

Ein Beispiel für den betrieblichen Aufwand stellen Löhne und Gehälter für die Mitarbeiter dar, die die betriebliche Leistung u. a. ermöglichen, also z. B. das Gehalt der Ärzte.

Der betriebliche Aufwand und der betriebliche Ertrag beschreiben das sogenannte betriebsnotwendige Vermögen. Hierdurch werden Vermögensanteile abgegrenzt, die grundsätzlich nichts mit dem Betriebsvermögen zu tun haben, also betriebsfremd sind. Dies ist beispielsweise in einem Krankenhaus die Vermietung von Zimmern für Angehörige von Patienten (also für nicht behandlungsbedürftige Besucher des Krankenhauses).

1.5.5     Bestands- und Strömungsgrößen

In Zusammenhang mit den genannten Begriffsdefinitionen sind darüber hinaus Werte zu unterscheiden, die einen Bestand darstellen (sogenannte Bestandsgrößen), und Werte, die eine Bewegung im Unternehmen darstellen (sogenannte Strom- oder Strömungsgrößen).

•  Betrachtet man die später noch zu definierenden Bestandskonten im Rahmen der Finanzbuchhaltung, so erfassen sie beispielsweise den Zahlungsmittelbestand oder das Geldvermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies ist in der Regel der Bilanzstichtag (31.12. eines Geschäftsjahrs).

•  Strömungsgrößen bilden Prozesse in einem Unternehmen ab, die einer Veränderung unterliegen und daher »im Fluss«, also strömend sind. Hierzu zählen beispielsweise Einnahmen oder Erträge des Unternehmens.

Reflexionsfragen

 

•  Wie definiert sich der Begriff »Rechnungswesen«?

•  Welchen Zwecken dient das betriebliche Rechnungswesen?

•  Wer ist Adressat der Informationen aus dem betrieblichen Rechnungswesen?

•  Welche Werkzeuge stehen im betrieblichen Rechnungswesen zur Verfügung?

•  Können Sie die Grundbegriffe des betrieblichen Rechnungswesens voneinander abgrenzen? Was ist z. B. der Unterschied zwischen einer Bestands- und einer Strömungsgröße?

Abb. 1.3: Strömungsgrößen – Wertminderung

Abb. 1.4: Strömungsgrößen – Wertzugang

2          Externes Rechnungswesen

 

 

Lernziele

In diesem Kapitel lernen Sie, …

 

•  was sich hinter dem Begriff des Externen Rechnungswesens verbirgt und wie es gegliedert ist.

•  wozu das Externe Rechnungswesen verwendet wird und welche Aufgaben es erfüllt.

•  welche Rechtsgrundlagen für das Externe Rechnungswesen wichtig sind.

Das Externe Rechnungswesen ist die historisch gesehen ältere Form der Rechnungslegung, die bereits im 4. Jahrtausend vor Christus in Ansätzen von den Sumerern praktiziert wurde. Das Rechnungswesen moderner Prägung kann bis auf die Fugger im 16. Jahrhundert zurückgeführt werden. Sie erstellten erstmals eine Bilanz. Mit dem Ausbau der Handelsbeziehungen, die insbesondere durch die Entwicklung der Hanse intensiviert wurden, war die Erfassung der Waren und der Geldströme anhand eines Rechnungswerkes unabdingbar. Aus dieser Zeit stammt unser heutiges Externes Rechnungswesen.

2.1       Begriff und Gliederung

Das Externe Rechnungswesen dient der Darstellung des Unternehmens im Außenverhältnis. Es soll den Kaufmann in die Lage versetzen, sämtliche Geschäftsfälle lückenlos aufzuzeichnen und alle Aktivitäten nachvollziehbar belegen zu können.

Im Gegensatz zum später noch zu besprechenden Internen Rechnungswesen unterliegen Aufbau und Ausgestaltung des Externen Rechnungswesens umfassenden gesetzlichen Vorgaben. Die Finanzbuchhaltung als Hauptteil des Externen Rechnungswesens ist ein sehr stark regelorientiertes Dokumentationssystem. Es gliedert sich primär in die Finanzbuchhaltung im engeren Sinne. Zu ihm gehören jedoch auch die Anlagenbuchhaltung, die Lohnbuchhaltung oder weitere spezielle Buchhaltungsformen.

Auch im Externen Rechnungswesen existieren typische Werkzeuge, um die Zwecke der Rechnungslegung sachgerecht erfüllen zu können.

Hierzu zählen unter anderem

•  die einfache und doppelte Buchführung,

•  die Darstellung auf Konten,

•  die Erstellung des Inventars im Rahmen der Inventur,

•  die Erstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung oder

•  der Anhang und der erläuternde Lagebericht.

Sämtliche Begriffe werden zu einem späteren Zeitpunkt eingehend erläutert!

2.2       Verwendung und Aufgaben

Die Aufgaben des Externen Rechnungswesens sind stark durch die Außendarstellung des Unternehmens geprägt.

Zu den primären Aufgaben gehören

1.  die Aufzeichnung aller Veränderungen der Vermögens- und Schuldenwerte,

2.  die Feststellung des Vermögens- und Schuldenstands,

3.  die Ermittlung des Unternehmenserfolgs.

4.  die Grundlage für die Kalkulation der betrieblichen Leistung,

5.  die Grundlage für innerbetriebliche Kontrollen und

6.  die Grundlage zur Besteuerung des Unternehmens.

2.3       Rechtsgrundlagen

Wie bereits erwähnt, ist das Externe Rechnungswesen stark durch gesetzliche Bestimmungen reglementiert. Dies resultiert insbesondere aus seiner Aufgabe als Besteuerungsgrundlage. Hieraus folgend basiert es im Wesentlichen auf

1.  dem Handelsgesetzbuch (HGB),

2.  der Abgabenordnung (AO),

3.  dem Einkommenssteuergesetz (EstG) und

4.  eventuell begleitender Rechtsprechung.

Die wichtigste Rechtsgrundlage des Externen Rechnungswesens bildet das Handelsgesetzbuch.

Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen sein Handelsgeschäft und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen.

Darüber hinaus bestimmt die Abgabenordnung als Norm zur Festlegung der Abgaben der Individuen und Unternehmen gegenüber dem Staat ergänzende bzw. weiterführende Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Teilweise werden hierbei die Vorgaben des Handelsgesetzbuches konkretisiert, teilweise werden die Vorgaben jedoch auch Vereinfachungsvorschriften unterworfen, sodass beispielsweise bestimmte Umsatz- und Gewinngrößen von der Erstellung eine Buchführung befreit sind. Zu nennen sind hier insbesondere die § 140 ff. der Abgabenordnung.

§ 140 AO bestimmt:

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

Ergänzend legt § 141 AO weiterführende Betragsgrenzen der Rechnungslegung fest:

(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb.

1.  Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 600 000 € im Kalenderjahr oder

2.  (weggefallen)

3.  selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25.000 € oder

4.  einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 € im Wirtschaftsjahr oder

5.  einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 € im Kalenderjahr

gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.

Für den Fall, dass Unternehmen oder Einzelpersonen steuerliche Regelungen beachten müssen, bildet das Einkommensteuergesetz eine weitere wesentliche Rechtsgrundlage des Externen Rechnungswesens. Es legt u. a. fest, wann ein Kaufmann einen Gewerbebetrieb betreibt.

Sollten die genannten gesetzlichen Grundlagen zur Konkretisierung des Externen Rechnungswesens nicht ausreichen oder sollten in der Praxis Zweifelsfragen entstehen, dient begleitende Rechtsprechung, wie in anderen Bereichen des täglichen Lebens auch, der Auslegung der vorgenannten Bestimmungen.

Reflexionsfragen

 

•  Welchen Inhalten widmet sich das Externe Rechnungswesen und wie ist es aufgebaut?

•  Welchen Zwecken dient das Externe Rechnungswesen und wer ist Empfänger der Informationen?

•  Bitte nennen Sie die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Externen Rechnungswesens und erläutern Sie diese kurz.

2.4       Kaufmannseigenschaft und Kaufmann

Lernziele

In diesem Kapitel lernen Sie …

 

•  was ein Kaufmann und eine Kaufmannseigenschaft ist.

•  warum ein Ist-Kaufmann immer Kaufmann ist, wenn er ein Grundhandelsgewerbe betreibt.

•  welcher Kaufmann ein Kaufmann sein kann – aber nicht muss.

•  warum man auch bei eBay-Verkäufen u.U. wie ein Kaufmann handeln muss.

•  warum manche Kaufleute allein durch ihre Firma zum Kaufmann werden.

2.4.1     Ist-Kaufmann und Handelsgewerbe

§ 238 Abs. 1 HGB bestimmt, dass jeder Kaufmann verpflichtet ist, den dort genannten Anforderungen [an die Rechnungslegung] gerecht zu werden. Die Klärung der sogenannten »Kaufmannseigenschaft« ist daher für die nachfolgende Betrachtung der Rechnungslegungsvorschriften von essenzieller Bedeutung.

§ 1 HGB bestimmt hierzu:

(1)  Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2)  Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Den hier benannten Kaufmann bezeichnet man als Ist-Kaufmann. Er erlangt die Kaufmannseigenschaft durch den Betrieb eines Handelsgewerbes.

Obwohl er der Pflicht zur Anmeldung seiner Firma im Handelsregister unterliegt, wäre er auch ohne diese Eintragung ein Kaufmann. Da sie lediglich deklariert (= öffentlich erklärt), dass dieser Kaufmann ein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB ist, wird sie auch als deklaratorische Eintragung bezeichnet.

Was ein hierfür erforderliches Handelsgewerbe ist, bestimmt das Handelsgesetzbuch leider nicht.

Hierzu ist ein Verweis auf § 15 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz erforderlich.

Dort sind vier Eigenschaften genannt, die das Handelsgewerbe beschreiben.

1.  Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln.Hiervon abzugrenzen wäre beispielsweise eine abhängige Tätigkeit als Arbeitnehmer.

2.  Die Tätigkeit muss eine Nachhaltigkeit besitzen.Sie darf also nicht nur gelegentlich (vielleicht auf einem Flohmarkt oder einem Basar) ausgeübt werden.

3.  Der Tätige muss eine Gewinnerzielungsabsicht besitzen.Der Kaufmann muss das Ziel eines angemessenen Gewinns verfolgen.Anmerkung: Selbst im sozialen, im caritativen oder im Gesundheitsbereich darf diese Gewinnerzielungsabsicht verfolgt werden, da sich kein Kaufmann/kein Unternehmen allein durch die Umwandlung von Produktionsfaktoren in Produkte oder Dienstleistungen ohne einen gewissen Überschuss dauerhaft auf dem Markt behaupten kann. Ein angemessener Überschuss wird beispielsweise für Investitionen oder Ersatzbeschaffungen benötigt,

4.  Es ist die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erforderlich.Die Waren oder Dienstleistungen müssen auf einem Markt angeboten werden.

Erst bei (dauerhaftem) Vorliegen der genannten Voraussetzungen geht das Einkommensteuergesetz grundsätzlich vom Vorliegen eines Gewerbebetriebes aus.

2.4.2     Kann-Kaufmann

Der Kaufmann Kraft Eintragung (auch: Kann-Kaufmann) nach § 2 HGB fällt grundsätzlich nicht unter die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. Er ist somit zunächst kein Kaufmann.

§ 2 Abs. 1 HGB bestimmt hierzu:

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmengeltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

Bedingung für die Kaufmannseigenschaft ist hiernach die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister. Diese Eintragung hat konstitutive (also begründende) Wirkung. Mit dem Vorgang der Eintragung wird dieser Kaufmann zu einem Kaufmann in dem Sinne des Handelsgesetzbuches.

Eine besondere Form des Kann-Kaufmanns bilden die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach § 3 HGB. Auch ein in der Land- oder Forstwirtschaft Tätiger besitzt zunächst keine Kaufmannseigenschaft. Er kann jedoch entscheiden, dass er sich in das Handelsregister eintragen lässt, sofern sein Betrieb eine kaufmännische Einrichtung erfordert, und wird zum Kann-Kaufmann.