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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts, Note: 1,3, Universität Vechta; früher Hochschule Vechta (Institut für Sozialwissenschaften und Philosophie), Veranstaltung: Staatskonzeptionen des 17./18. Jahrhunderts, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Der Philosoph Thomas Hobbes, der von 1588 bis 1679 lebte, konstruierte auf dem historischen Hintergrund der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen dem englischen Parlament und der englischen Krone seine Staatsphilosophie, die den Staat als Mittel zur Errichtung einer friedvollen und stabilen innerstaatlichen Ordnung ansah. (vgl. Zippelius 1989, S. 99) Seit dem Ende der dreißiger Jahre verschlechterte sich die politische Lage in England beachtlich, so dass die gegensätzlichen Auffassungen des Verhältnisses von König und Parlament und von Staat und Kirche zu einem Bürgerkrieg zu führen drohten. Hobbes war der Ansicht, dass der Grund dieser Spannungen in den vorherrschenden Auffassungen über den Staat und die herrschende Gewalt sowie über die Rechte des Herrschers und die Pflichten der Untertanen zu finden waren und machte es sich daher zur Aufgabe, nach der „Wahrheit über diese Gegenstände“ zu suchen. Während dieser Zeit hielt sich Hobbes im Exil in Paris auf, wo er sich mit Descartes auseinandersetzte und bereits mit seinen Ansichten zu seiner Naturphilosophie anfing sowie an seiner Staatslehre wirkte. Im Jahre 1642 veröffentlichte Hobbes sein Werk „De Cive“, in dem er seine Rechts- und Staatsphilosophie darlegte. Im selben Jahr brach schließlich auch der Bürgerkrieg in England aus, der nach Jahren des Kämpfens dazu führte, dass der König seine Macht verlor und das Parlament die uneingeschränkte Herrschaft erhielt. Ein weiteres großes Werk von Hobbes, welches seine Staatsphilosophie beinhaltete, wurde 1651 unter dem Titel „Leviathan“ veröffentlicht. (vgl. Hobbes 1959, Vorwort des Hrsg.) Seine Staatstheorie erbaute Hobbes auf einer Anthropologie, „die den Menschen in einen hypothetischen Naturzustand versetzt“ (Oberndörfer / Rosenzweig, Hrsg., 2000, S. 206). Um die Rechte des Staates und die Pflichten der Bürger ergründen zu können, „muss der Staat zwar nicht aufgelöst, aber doch gleichsam als aufgelöst betrachtet werden.“ Nur unter der Annahme, dass die Staatsgewalt aufgehoben sei, können die Natur des Menschen und die Ursachen für die Bildung des Staates richtig erfasst werden. (vgl. Hobbes 1959, S. 67 f.)
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