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Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 1,0, Universität Passau, Veranstaltung: Einführung in das Studium der politischen Theorie, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Forschung um die Philosophie Lockes kam bei den Versuchen, seine Lehre in ein Schema einzuordnen, auf recht unterschiedliche Ergebnisse. Einerseits ordnet man ihn eher in die Tradition von Aristoteles, der Stoa und Thomas von Aquin ein, auf die die Naturrechtslehre und Sozialphilosophie zurückgehen. Eine Lehre, „(...) nach der im Universum natürliche, den Menschen verpflichtende objektive Normen walten, an denen gemessen werden kann, was im staatlichen Leben gut und gerecht ist.“1 Andererseits nimmt man wieder an, dass Locke sich von dieser Tradition abkehrt und u.a. Hobbes in die moderne Naturrechtslehre folgt, die einen Staat konstruieren will, in dem die Individuen zum einen Wohl für sich selbst und damit Wohl für die Gemeinschaft anstreben, wobei die Konflikte auf ein Minimum reduziert werden sollen. „ Locke erschien der einen, „traditionalistischen“ Interpretationsrichtung als Anhänger der klassischen Politiktradition und Vertreter einer stoisch-christlichen Naturrechtsauffassung, während er sich der anderen, „progressistischen“ Interpretationsrichtung als Vertreter eines individualistisch-rationalistischen Naturrechts und Theoretiker der frühbürgerlichen Gesellschaft darstellte.“2 Andere glauben wieder, John Locke nehme eine Zwischenposition zwischen modernem und traditionellem Naturrecht ein. Leo Strauss macht innerhalb dieser Interpretationsansätze jedoch die klarste Aussage darüber, wie man Locke einordnen müsse. Nach ihm kehrt Locke sich eindeutig von der Tradition ab, und stützt sich auf die Theorie, dass der Staatsvertrag aus reinem Egoismus entstehe. Egoistische Selbsterhaltung und das Streben nach persönlichem Wohl lassen sich nicht mehr damit vereinbaren, dass der Selbsterhaltungstrieb im Sinne der göttlichen Schöpfungsordnung mit den anderen Trieben der Menschheit im Einklang steht. „Das fundamentalste aller Rechte ist (...) das Recht auf Selbsterhaltung“.3 [...] 1 Euchner, Walter: Naturrecht und Politik bei John Locke, S. 3 2 Medick, Hans: Naturzustand und Naturgeschichte der bürgerlichen Gesellschaft, S. 67 3 Strauss, Leo: Naturrecht und Geschichte, S. 237
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