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Eine Übersetzung der Konstitution der Gemeinschaft Rus' in die Deutsche Sprache. Ursprünglicher Text wurde 2013 veröffentlicht, und mit Erlass vom 26. Februar 2017 In Kraft gesetzt "als Grundgesetz, Regelwerk des gesellschaftlichen Lebens und Umschreibung der politischen Struktur der Gemeinschaft." Seit der Bekanntgabe des Auflösungsbeschlüßes am 23.09.2019 und bis auf Weiteres bilden Bestimmungen Berliner Verfassung und der Konstitution der Gemeinschaft Rus' rechtliche Grundlagen jeder Rechtshandlung oder Unterlassung auf geographischem Gebiet aufgelöster Bundesrepublik Deutschland, und dürfen ihnen nicht widersprechen. Widerhandlungen gegen bestehende Rechtsordnung sind unerlaubt und unzulässig, und werden wie jeder Rechtsbruch mit strafrechtlichen Maßnahmen bekämpft. Dr. Andrej Poleev
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Seitenzahl: 14
1.1 Rus’ ist eine soziokulturelle und geopolitische Entität, zu deren anerkannten historischen Vorgängern das Russische Reich und die UdSSR gerechnet werden. 1.2 Russische Kultur, Sprache und ethnische Eindeutigkeit sind drei wesentliche sinngebende Merkmale und Grundlagen der Identität der neuen Gemeinschaft, deren proklamierte Ziele das friedliche und einvernehmliche Zusammenleben der Bürger, die Vervielfältigung und Weiterentwicklung kultureller, wissenschaftlicher und sozialer Errungenschaften, die Erhaltung, Vermehrung und Prosperität aller Lebensformen. 1.3 Das Territorium, die geografische Lage und die Grenzen der geopolitischen Gemeinschaft werden auf der Grundlage des tatsächlichen Aufenthalts und der Ansässigkeit von Menschen bestimmt, die sich mit der russischen Kultur, Sprache und ethnischer Zugehörigkeit identifizieren, sowie von Menschen mit einer anderen ethnischen Identität, die aber mit dem russischen Volk in soziokultureller Hinsicht verwandt sind und ihm nahe stehen sowie eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames Lebensraum haben. 1.4 Die Verhältnisse der Gemeinschaft zu anderen geopolitischen Entitäten, internationalen Organisationen und Personen, die keine Bürger der Gemeinschaft sind, werden individuell durch Verträge geregelt und bedürfen der Zustimmung der regionalen oder überregionalen Selbstverwaltungsorgane.
2.1 Proklamierter politischer Grundsatz und historische Perspektive der Gemeinschaft ist die konstitutionelle Ordnung.