Lexikon der Rechtsirrtümer - Ralf Höcker - E-Book

Lexikon der Rechtsirrtümer E-Book

Ralf Höcker

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Beschreibung

Manches von dem, was Volkes Stimme über Recht und Gesetz zu wissen meint, ist reiner Aberglaube. So gehört das Delikt der 'Zechprellerei' ebenso ins Reich der Phantasie wie die vermeintliche Pflicht, immer einen Ausweis dabeihaben zu müssen. Und die Behauptung 'Eltern haften für ihre Kinder' wird nicht dadurch richtiger, dass sie an jedem Baustellenzaun zu lesen ist. Ralf Höcker räumt auf mit den populärsten juristischen Legenden und stellt anhand anschaulicher Beispiele die tatsächliche Rechtslage dar. Wenn Sie Herrn Höcker als Redner buchen möchten, kontaktieren Sie bitte die Econ Referenten-Agentur. Wenn Sie sich für Lesungen interessieren, fragen Sie unser Veranstaltungsteam. Entdecken Sie auch das Hörbuch zu diesem Titel!

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Seitenzahl: 297

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Das Buch

»Und ich dachte immer …« – so oder so ähnlich beginnen die Erklärungsversuche von Leuten, die plötzlich erkennen müssen, dass sie in rechtlichen Dingen einem weit verbreiteten Irrtum aufgesessen sind. Denn nicht alles, was der Allgemeinheit recht und billig erscheint, stimmt mit der juristischen Wirklichkeit überein. Und in manchen Fällen kann juristisches Halbwissen einen sogar teuer zu stehen kommen … Ralf Höcker, Rechtsanwalt und promovierter Jurist, klärt auf über die populärsten juristischen Irrtümer und stellt anhand anschaulicher Beispiele die tatsächliche Rechtslage dar. Ein informatives und unterhaltsames Kompendium – für Juristen und Nichtjuristen gleichermaßen.

Der Autor

Ralf Höcker, Jahrgang 1971, LL. M. (London) und Dr. jur., arbeitete als Rechtsanwalt in internationalen Großkanzleien in London und Köln und betreibt heute eine eigene Rechtsanwaltskanzlei in Köln. Er berät Unternehmen und Künstler in Fragen des Marken- und Medienrechts. Weitere Informationen: www.ralfhoecker.de

In unserem Hause sind von Ralf Höcker außerdem erschienen:Neues Lexikon der RechtsirrtümerLexikon der kuriosen Rechtsfälle

Dr. jur. Ralf Höcker

LEXIKON DERRECHTSIRRTÜMER

Zechprellerei,

Beamtenbeleidigung und

andere juristische Volksmythen

Ullstein

Besuchen Sie uns im Internet:

www.ullstein-taschenbuch.de

Alle Rechte vorbehalten. Unbefugte Nutzungen,

wie etwa Vervielfältigung, Verbreitung,

Speicherung oder Übertragung

können zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden.

Originalausgabe im Ullstein Taschenbuch

1. Auflage Mai 2004

21. Auflage 2010

© Ullstein Buchverlage GmbH, Berlin 2004

Die Angaben und Ratschläge in diesem Buch sind von Autor und Verlag sorgfältig erwogen und geprüft; dennoch kann eine Garantie nicht übernommen werden. Eine Haftung des Autors bzw. des Verlags und seiner Beauftragten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Umschlaggestaltung: HildenDesign, München

(nach einer Vorlage von Thomas Jarzina, Köln)

Titelabbildung: Thomas Jarzina, Köln

Abbildungen im Innenteil: wulkan

Satz: KompetenzCenter, Mönchengladbach

eBook-Konvertierung: CPI – Ebner & Spiegel, Ulm

Printed in Germany

eBook ISBN 978-3-8437-0162-4

Inhalt

Vorbemerkung

Einleitung

Allgemeines Privatrecht

Bahnfahren in der 1. Klasse

Bankgeheimnis

Dirnenlohn einklagbar?

Geschenkt ist geschenkt

Getränkeverbot im Fitnessstudio

Gewinnversprechen

Haftpflichtversicherung

Haftung für die Garderobe

Herstellergarantie

Kreuze als Unterschrift

Mahnung vor Zahlung

Münzannahmepflicht

Pflichten des GmbH-Geschäftsführers

Privatinsolvenz

Reklamationen nur gegen Kassenbon

Rücktritt vom Vertrag

Schäden an geliehenen Sachen

Schriftform von Verträgen

Sippenhaft im Restaurant

Taschenkontrollen im Supermarkt

Umtausch ausgeschlossen

Unverlangt zugesandt

Verzehrkartenverlust in der Disco

Arbeitswelt

Aushilfen und Festangestellte

Begründung der Kündigung

Krankheit als Kündigungsgrund

Nebentätigkeitsverbote

Familie

Ehe und Eigentum

Ehe und Schulden

Eltern haften für ihre Kinder

Haustiere als Erben

Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt

Sterbehilfe

Testament aus dem PC

Gericht und Polizei

Anrede des Richters

Anruf frei bei Festnahme

Aushandeln von Strafen

Aussage gegen Aussage

Berufung und Revision

Bewegungsdrang bei Rechtsanwälten

Durchsuchungsbefehl nötig?

Einspruch!

Festnahmerecht bei Straftaten

Gefahr im Verzug

Geschworene

Hammer auf dem Richterpult

Kreuzverhör

Miranda-Warnung

Pflichtverteidiger

Polizeimütze und hoheitliche Befugnisse

Zeugenaussagen und ihr Wert

Zeugnisverweigerungsrecht

Medien und geistiges Eigentum

Firmennamenschutz

GEZ und ihre Rechte

Haftungsausschluss für Links

Ideenschutz

Index

Internet und geistiges Eigentum

Internetdomain-Grabbing

Musikplagiat

Schleichwerbung

Schutz von Marken

Urheberrechtsvermerk ©

Mieterrechte

Grillen auf dem Balkon

Kaution »abwohnen«

Kündigung von möblierten Mietwohnungen

Nachmieter

Partylärm

Öffentliches Recht

Ausweispflicht

Hundesteuer

Kirchenasyl

Notfälle im Ausland

Strafrecht

Beamtenbeleidigung

Behinderung der Justiz

Drogenkonsum strafbar?

Fahrerflucht

Gefängnisausbruch strafbar?

Gemeingefährlich

Kuppelei

Mord und Totschlag

Mundraub

Nötigung

Notwehr

Polizistenmord

Schwarzfahren strafbar?

Spannen verboten?

Üble Nachrede

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Wechselgeld unterschlagen

Zechprellerei strafbar?

Straßenverkehr

Abschließen des Autos

Arztausfahrt

Haltverbot, eingeschränktes

Lichthupe

Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen

Parken auf dem Gehweg

Rechts überholen bei Stau

Reißverschlussverfahren

Trunkenheit im Straßenverkehr

Anmerkungen

Gesetzestexte

Dank

Vorbemerkung

Dieses Buch berücksichtigt Rechtsprechung und Schrifttum bis Dezember 2009. Sollten Sie Hinweise, Änderungsvorschläge oder sonstige Anregungen zu diesem Buch haben, so ist Ihnen der Autor für eine Mitteilung dankbar.

RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL. [email protected]

Einleitung

Wenn Sie jemand nach dem Unterschied zwischen Mord und Totschlag fragt, werden Sie wahrscheinlich antworten, dass ein Mord vorher geplant wurde, während ein Totschlag eher aus dem Affekt heraus geschieht.

Wenn Sie gebeten werden, einen Richter hinter seiner Bank im Verhandlungssaal zu zeichnen, werden Sie ihm vermutlich einen kleinen Holzhammer in die Hand geben, mit dem er auf sein Pult schlagen und dabei »Die Verhandlung ist geschlossen!« rufen kann.

Und wenn man Sie als Aushilfskellner, der immer montags in einer Studentenkneipe jobbt, nach Ihren Ansprüchen auf Kündigungsschutz, bezahlten Urlaub, Weihnachtsgeld und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle fragt, werden Sie verständnislos antworten, dass diese Ansprüche natürlich nur den Festangestellten zustehen.

Und in allen drei Fällen hätten Sie falsch gelegen.

Jurastudenten erleben in ihren ersten Semestern eine Überraschung nach der anderen. Sie müssen feststellen, dass vieles von dem, was sie immer für ganz selbstverständlich hielten, mit der juristischen Wirklichkeit nichts zu tun hat. Sie stoßen auf ungläubiges Staunen, wenn sie dann Freunden und Bekannten berichten, dass es Straftatbestände wie Zechprellerei und Beamtenbeleidigung überhaupt nicht gibt und dass Eltern nicht für ihre Kinder haften, Kneipenwirte dagegen sehr wohl für die Garderobe des Gastes.

Das könne doch gar nicht sein, entgegnet man ihnen dann. Zum Beispiel habe 2003 doch in sämtlichen Zeitungen gestanden, dass der Fußballspieler Stefan Effenberg wegen Beamtenbeleidigung verurteilt worden sei. Und natürlich mache sich jemand wegen Zechprellerei strafbar, wenn er ein Restaurant verlasse, ohne seine Rechnung beglichen zu haben. Wo kämen wir denn sonst hin? Auch die Schilder »Eltern haften für ihre Kinder« und »Für Garderobe keine Haftung« hingen schließlich seit Menschengedenken an jedem Baustellenzaun bzw. an jeder Kneipengarderobe. Auch sie können also nicht überflüssig oder falsch sein.

Sind sie aber. Sie stimmen genauso wenig wie zahlreiche andere juristische Volksmythen, die sich mit bemerkenswerter Hartnäckigkeit in den Köpfen der Menschen halten. All diese Irrtümer haben eines gemeinsam: Sie verbreiten und verstärken sich, indem sie tagtäglich nachgeplappert werden. Wer von klein auf immer wieder hört, dass man stets einen Personalausweis bei sich tragen müsse, der kommt überhaupt nicht auf den Gedanken, dass diese Behauptung möglicherweise vollkommen falsch ist. Denn wenn es jeder sagt, wird es wohl stimmen.

Dieses Buch soll zeigen, dass auch Dinge, die juristisch scheinbar selbstverständlich sind, keineswegs richtig sein müssen. Denn Unwahrheiten werden nicht dadurch wahr, dass sie von Generation zu Generation weitergetragen werden. Und auch das Fernsehen, Zeitungsberichte oder eben Schilder an Baustellenzäunen und Kneipengarderoben sind keine verlässlichen Rechtsratgeber.

Die gängigsten Irrtümer aus dem Bereich der Juristerei werden in diesem Buch dokumentiert und richtig gestellt. Sie betreffen alle Gebiete des deutschen Rechts – vom Strafrecht über das Zivilrecht bis hin zum Öffentlichen

Recht. Wo es möglich ist, versucht das Buch die Gründe aufzuzeigen, die zum Entstehen der einzelnen Irrtümer geführt haben. Vier große Gruppen sind hierbei erkennbar:

Zahlreiche Irrtümer beruhen darauf, dass sich eine Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung in der Bevölkerung nicht herumgesprochen hat. Ein wirklich faszinierendes Beispiel für diese erste Gruppe von Rechtsirrtümern ist die bis 1941 geltende Abgrenzung von »geplantem Mord« und »Totschlag im Affekt«. Kaum ein juristischer Laie hat zur Kenntnis genommen, dass diese Abgrenzung schon vor über sechzig Jahren abgeschafft und durch eine völlig andere Neuregelung ersetzt wurde. Ein großer Teil der Deutschen befindet sich in dieser Frage daher heute noch auf dem Kenntnisstand der dreißiger Jahre des vorigen Jahrhunderts. Was unsere Großväter und Urgroßväter einst über den Unterschied zwischen Mord und Totschlag lernten, wurde ganz einfach unverändert von Generation zu Generation weitergetragen. Es kann nur spekuliert werden, woran das liegt. Ein Grund für dieses Phänomen mag die Tatsache sein, dass die heute geltende Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag erheblich schwieriger zu durchschauen ist als das alte Recht. Komplizierte neue Klauseln haben es natürlich schwerer, sich im Bewusstsein der Bevölkerung zu verankern. Dass heute kaum jemand in der Lage ist, so schwerwiegende Delikte wie Mord und Totschlag auch nur annähernd richtig zu definieren, bleibt dennoch eine erstaunliche Tatsache.

Eine zweite, sehr populäre Quelle für Rechtsirrtümer sind amerikanische Filme und Fernsehserien. Der Polizei- und Gerichtsalltag der USA ist auch in deutschen Kinos und Wohnstuben allgegenwärtig. Vielen Laien gelingt es daher nicht mehr, zwischen dem amerikanischen Rechtssystem und dem unsrigen zu unterscheiden. Selbst deutsche Drehbuchautoren und Redakteure von Gerichtsshows tragen zur allgemeinen Verwirrung bei. Wissentlich oder unwissentlich übernehmen sie immer wieder effektvolle Showelemente aus amerikanischen Vorbildproduktionen, die mit der deutschen Rechtswirklichkeit nichts zu tun haben. Der Hammer auf dem Richterpult mag als ein Beispiel hierfür dienen. Untersuchungen zeigen, dass schon kleine Kinder fest davon überzeugt sind, dass deutsche Richter eine Perücke tragen und einen Hammer in der Hand halten.1

Falsche Vorstellungen können sich drittens festsetzen, wenn sie von Nutznießern in die Welt gesetzt und so oft wiederholt werden, bis schließlich jeder an sie glaubt. Bauherren wollen zum Beispiel nicht auf den Schäden sitzen bleiben, die spielende Kinder auf ihrer Baustelle anrichten. Also hängen sie ganz einfach Schilder an ihre Baustellenzäune, auf denen sie behaupten, dass Eltern für ihre Kinder haften müssen. Und jeder fällt darauf herein, denn Verbots- und Hinweisschilder genießen in Deutschland immer noch eine große Autorität. Was man »ganz offiziell« und schwarz auf weiß angeschlagen sieht, wird schon stimmen, denken sich offenbar viele.

Eine vierte Gruppe von Rechtsirrtümern beruht schlicht auf Missverständnissen, die zu einer oft phantasievollen »Rechtsfortbildung« durch die Bevölkerung führen. So kommt es vor, dass Inhalt und Bedeutung bestimmter Rechtsnormen falsch interpretiert werden. Die tatsächlich existierende Ausweispflicht zum Beispiel wird im Allgemeinen nicht richtig verstanden und viel zu weit ausgelegt. Wo das Rechts- oder Moralempfinden der Bevölkerung es erfordert, wird unsere Rechtsordnung kurzerhand auch schon einmal um ganze Tatbestände »ergänzt«. Das vermeintliche Delikt der Beamtenbeleidigung ist ein Straftatbestand, der in Wirklichkeit zwar nicht existiert, dessen Existenz aber offenbar für notwendig gehalten wird.

Eine interessante Gemeinsamkeit zieht sich durch viele Rechtssätze, die von Laien erfunden und weiterverbreitet werden. Man stößt bei ihnen sehr häufig auf die mystische Zahl »Drei«: Drei Nachmieter müsse man angeblich stellen, um vorzeitig aus einem Mietvertrag herauszukommen. Dreimal müsse man den Arbeitnehmer abmahnen, bevor man ihn entlassen könne, und dreimal müsse man im Restaurant vergebens nach der Rechnung fragen, bevor man es straflos verlassen dürfe.

In der juristischen Wirklichkeit kommen derartige Dreimal-Regelungen nur selten vor. Sie sind Ausdruck eines sehr formalistischen Rechtsverständnisses, das unserer Rechtsordnung weitgehend fremd ist. Sachgerechte Ergebnisse erzielt man nicht, indem man Nachmieter oder Abmahnungen zählt und irgendeine unverrückbare Grenze festlegt, ab der stets eine bestimmte Rechtsfolge greift. Auch ein oder zwei Fehltritte eines Arbeitnehmers können schließlich im Einzelfall schon gravierend genug sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Umgekehrt reichen fünf oder sechs geringere Verfehlungen möglicherweise nicht für eine Entlassung aus. Es ist in solchen Fällen wichtig, den Richter nicht durch allzu starre Regelungen zu binden. Ihm müssen Entscheidungsspielräume bleiben, die er in jedem Einzelfall mit seiner juristischen und menschlichen Erfahrung ausfüllen kann. Das entspricht zwar nicht dem durchaus verständlichen Bedürfnis der Bürger nach möglichst großer Berechenbarkeit des Rechts. Es führt aber zu sachgerechteren Entscheidungen, die die individuellen Umstände eines Falles besser berücksichtigen. Denn jeder Fall liegt bekanntlich anders. Dies ist das passende Stichwort für einen abschließenden Hinweis, den auch Sie im Umgang mit diesem Buch berücksichtigen sollten. In vielen Fällen kann es lediglich allgemeine Grundsätze und Leitlinien aufzeigen. Es kann sensibel dafür machen, dass bestimmte, immer für selbstverständlich gehaltene rechtliche Annahmen möglicherweise gar nicht stimmen. Eine individuelle juristische Beratung kann dieses Buch dagegen niemals ersetzen, da es nicht jede theoretisch denkbare Fallkonstellation berücksichtigen kann. Gerade die konkreten Umstände des Einzelfalles sind es jedoch, die oft den Ausschlag in die eine oder andere Richtung geben. Unwägbarkeiten entstehen auch deshalb, weil sich Gesetze und Rechtsprechung ständig ändern, so dass morgen schon überholt sein kann, was heute noch aktuell ist. In wichtigen Fragen sollten Sie daher auf einen qualifizierten anwaltlichen Rat nicht verzichten.

Allgemeines Privatrecht

Bahnfahren in der 1. Klasse

Irrtum:

Wenn in einem Zug der Deutschen Bahn die Wagen der 2. Klasse vollstndig besetzt sind, darf man sich in die 1. Klasse setzen.

Richtig ist:

Fahrkarten fr die 2. Klasse gelten nur dort.

Kontrolleure der Deutschen Bahn stoen mitunter auf unglubige Gesichter, wenn sie Passagiere, die nur eine Fahrkarte fr die 2. Klasse besitzen, darauf aufmerksam machen, dass sie mit dieser Karte nicht in der 1. Klasse fahren drfen. Wenn die 2. Klasse vollstndig besetzt ist, glauben viele, sie seien berechtigt, in die 1. Klasse auszuweichen.

Dies ist jedoch nicht richtig. Nach den Befrderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG gilt eine Fahrkarte der 1. Wagenklasse zwar auch in der 2. Klasse. Umgekehrt funktioniert das jedoch nicht. Eine Karte fr die 2. Klasse gilt nur ebendort. Eine Ausnahmeregelung fr den Fall, dass alle Waggons der 2. Klasse besetzt sind, existiert nicht.

Wre es anders, wrde die Deutsche Bahn ber kurz oder lang wohl auch keine Tickets fr die 1. Klasse mehr verkaufen. Denn erstens ist die 2. Klasse auf vielen Strecken chronisch berfllt. Der Kauf einer teuren 1.-Klasse-Fahrkarte wrde sich also nicht lohnen, wenn man den gleichen Sitzplatz fast immer auch mit einem gnstigeren Ticket benutzen drfte. Zudem gehrt es zum unausgesprochenen Service fr 1.-Klasse-Passagiere, dass fr sie ganz offensichtlich ein greres Sitzplatzangebot eingeplant wird, so dass sie auch ohne Sitzplatzreservierung und zu Stozeiten in der Regel davon ausgehen knnen, nicht stehen zu mssen. Dieser Vorteil fiele weg, wenn die Passagiere der 2. Klasse sich bei berfllung des Zuges ebenfalls in die 1. Klasse setzen drften.

Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!

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