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Dieses Buch hilft Ihnen, die Nebenkostenabrechnung schnell, einfach und rechtssicher zu erstellen und unnötige Fehler zu vermeiden. Matthias Nöllke führt Sie Schritt für Schritt durch die Abrechnung und geht auch auf mögliche Problemfälle ein. Sie erfahren, welche Nebenkosten umlagefähig sind, wie sie abgerechnet werden und wie Sie auf Reklamationen reagieren. So können Sie sich mit rechtlich sicherem Faktenwissen vor dem ewigen Streitthema Nebenkosten schützen. Inklusive der neuesten BGH-Urteile! Inhalte: - Wie Sie die Nebenkosten mit Ihrem Mieter oder Ihrer Vermieterin vereinbaren - Welche Nebenkosten sind umlagefähig sind - Die Fakten zur Heizkostenabrechnung - Was Sie bei Reklamationen oder im Konfliktfall tun könnenNeu in der 12. Auflage: - Neue Grundsteuer - Abrechnung per E-Mail - Aufteilung der CO2-Abgabe - Telekommunikationsgesetz: Wahlfreiheit, Glasfaserbereitstellungsentgelt, Zusatzvertrag für Kabelanschluss
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Seitenzahl: 258
Veröffentlichungsjahr: 2025
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ISBN 978-3-648-18299-4
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ISBN 978-3-648-18301-4
Bestell-Nr. 06287-0158
Matthias Nöllke
Nebenkostenabrechnung für Vermieter
12., aktualisierte Auflage, März 2025
© 2025 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Munzinger Str. 9, 79111 Freiburg
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Bildnachweis (Cover): © anyaberkut, iStock
Produktmanagement: Jasmin Jallad
Lektorat: Ulrich Leinz
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Zwischen Mietern und Vermietern sind sie schon lange zum Streitthema Nummer eins geworden: die Nebenkosten, im amtlichen Sprachgebrauch auch als »Betriebskosten« bezeichnet. Dabei gibt es immer wieder Sprünge, vor allem nach oben, wegen der Energiepreise, wegen der Grundsteuer, wegen der höheren städtischen Gebühren. Viele machen sich Sorgen, dass gewaltige Nachzahlungen auf sie zukommen, die sie finanziell überfordern. Zugleich gibt es neue Anforderungen an die Abrechnung, Informationspflichten und neue Möglichkeiten wie die Nebenkostenabrechnung per E-Mail. Worauf Sie dabei achten müssen, auch das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Die Mieter schauen heute schon etwas genauer hin, was sie an Nebenkosten zahlen sollen. Sie informieren sich, holen sich Hilfe und erheben immer öfter Einspruch. Mittlerweile dreht sich jede dritte Rechtsberatung der örtlichen Mietervereine um das Thema Nebenkosten. Nach einer Schätzung des Deutschen Mieterbundes ist jede zweite Nebenkostenabrechnung fehlerhaft.
Und für die Mieter wird es auch immer einfacher, die Abrechnung zu beanstanden. Es gibt Anbieter im Internet, die es übernehmen, die Abrechnung nach Fehlern abzuklopfen. Ein Dienstleister wirbt damit, dass über 80 % der überprüften Abrechnungen »fehlerhaft« seien und die Mieter »im Schnitt« 221 Euro zurückerhielten. Als Vermieter tun Sie gut daran, gar keinen Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass Ihre Abrechnung in Ordnung ist. Reklamationen sind ärgerlich, sie kosten Zeit und Geld. Aber auch bei ungerechtfertigtem Einspruch oder überzogenen Forderungen Ihres Mieters sollten Sie wissen, wie Sie reagieren müssen. Denn davon kann es abhängen, ob Sie Ihre Ansprüche auch tatsächlich durchsetzen können.
Unser Ratgeber will Sie dabei unterstützen. Schritt für Schritt erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen: Wie Sie die Nebenkosten vertraglich vereinbaren, wie Sie ordnungsgemäß abrechnen, welche Fristen einzuhalten sind und was zu tun ist, wenn Ihr Mieter die Abrechnung anfechtet oder seine Vorauszahlungen einstellt. In Sachen Nebenkosten soll dieses Buch Ihr verlässlicher Helfer sein. Was zulässig ist und welche Pflichten Sie erfüllen müssen, das kann sich im Laufe der Zeit verändern – durch die Rechtsprechung und durch Gesetze. Redaktionsschluss dieser zwölften Auflage war der 25. Januar 2025.
Dr. Matthias Nöllke
AG
Amtsgericht
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AufzV
Aufzugsverordnung
Az.
Aktenzeichen
BayOLG
Bayerisches Oberlandesgericht
BetrKV
Betriebskostenverordnung
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
CO2KostAufG
Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten
EichG
Gesetz über Mess- und Eichwesen
DWW
Zeitschrift »Deutsche Wohnungswirtschaft«
GE
Zeitschrift »Grundeigentum«
HeizKV
Heizkostenverordnung
KG
Kammergericht
LG
Landgericht
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
MM
Zeitschrift »Mieter-Magazin«
NJW
Zeitschrift »Neue Juristische Wochenschrift«
NJW-RR
NJW Rechtsprechungs-Report
NZM
Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht
OLG
Oberlandesgericht
RE-Miet
Rechtsentscheid für Mietsachen
TKG
Telekommunikationsgesetz
WM
Zeitschrift »Wohnungswirtschaft und Mietrecht«
WoFlV
Wohnflächenverordnung
ZMR
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
ZPO
Zivilprozessordnung
Beispiel: Frau Herbold ist ratlos
Irene Herbold hat eine Dreizimmer-Wohnung geerbt, die sie vermieten möchte. Sie hat auch schon eine Interessentin gefunden. Über die Miete werden sich die Frauen schnell einig. »Und wie hoch sind die Nebenkosten?«, erkundigt sich die Interessentin. Da muss Frau Herbold passen. Den betreffenden Abschnitt im Formular-Mietvertrag füllt sie nicht aus. Doch um sich abzusichern, nimmt sie in den Vertrag den Satz auf: »Sämtliche Nebenkosten gehen zulasten der Mieterin.« Nach einem Jahr rechnet Frau Herbold die Nebenkosten zusammen und schickt ihrer Mieterin die Abrechnung zu: 1.400 Euro. Doch die Mieterin antwortet postwendend, dass mit der Miete bereits alle Nebenkosten abgegolten seien. Und die Klausel, nach der alle Nebenkosten die Mieterin zu tragen hat, sei nach Auskunft des örtlichen Mietervereins unwirksam. Frau Herbold ist ratlos.
Viele Vermieter sind erstaunt, wenn sie erfahren: Von Haus aus haben sie keineswegs Anspruch auf Zahlung von NebenkostenAnspruch auf Nebenkosten. Denn gesetzlich gelten die Nebenkosten als Teil der Miete. Aus Vermietersicht leuchtet das nicht unmittelbar ein. Immerhin sind die Neben- oder Betriebskosten für ihn ja keine Einkünfte, sondern ein »durchlaufender Posten«. Die Kosten und Aufwendungen, die durch den Gebrauch der Mietsache laufend entstehen, etwa die kommunalen Gebühren für Abwasser oder die Müllabfuhr, werden an den Mieter weitergegeben. Der Vermieter tritt in Vorleistung und holt sich das Geld von seinem Mieter wieder zurück. Das ist die zwingende Logik.
Für diese Vorgehensweise muss jedoch eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden – und zwar im MietvertragMietvertrag. Nachträgliche Übereinkünfte haben demgegenüber keinen Bestand. Fazit: Wenn in Ihrem Mietvertrag keine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthalten ist, können Sie keine Nebenkosten auf Ihren Mieter umlegen – mit Ausnahme der Strom-, Heiz- und WarmwasserkostenHeiz- und Warmwasserkosten. Für diese gelten besondere Regelungen, auf die wir im Kapitel »Heizkostenabrechnung« noch zu sprechen kommen. Alle anderen Kosten sind – wie unserem Beispiel – tatsächlich bereits mit der Miete abgegolten (vgl. LG Hagen WM 1987, S. 161, zu der mangelhaften Formulierung in unserem Beispiel: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2002, Az. 10 U 170/01)!
Es wäre eine böse Überraschung, doch vielleicht ist Ihr Mieter gar nicht verpflichtet, die Nebenkosten zu übernehmen. Sehen Sie sich Ihren Mietvertrag an. In den folgenden Fällen müssen Sie die Nebenkosten (außer den Strom-, Heiz- und Warmwasserkosten) selbst tragen:
MietvertragSie haben mit Ihrem Mieter keinen schriftlichen Mietvertrag geschlossen. Sie können also nicht hieb- und stichfest belegen, was Sie mit Ihrem Mieter hinsichtlich der Nebenkosten vereinbart haben.
Im Formularmietvertrag haben Sie die Felder, die für die Nebenkosten vorgesehen sind, nicht ausgefüllt. Dies wird nicht etwa als Indiz gewertet, dass in diesem Punkt noch Klärungsbedarf besteht, sondern dass der Vermieter keine Nebenkosten erhebt.
Die Vereinbarungen im Mietvertrag sind missverständlich, ungenau, viel zu allgemein (wie in unserem Beispiel) oder verstoßen gegen die gesetzlichen Vorgaben. Für Ihren Mieter muss klar und deutlich ersichtlich sein, welche Kosten auf ihn zukommen. Und Sie dürfen keine Vereinbarungen treffen, die den Mieter unangemessen benachteiligen.
Manche Vermieter halten ihre Vereinbarungen über die Nebenkosten im MietvertragMietvertrag, unbestimmte Formulierungen bewusst ein wenig unscharf. Sie meinen: Man kann ja nie wissen, was noch für Kosten auf einen zukommen. Vielleicht wird irgendwann mal ein Fahrstuhl eingebaut oder es gibt eine neue städtische Gebühr. Die Vermieter wollen sich absichern und greifen zu Formulierungen wie »Zusätzlich übernimmt der Mieter die Hausgebühren.« Solche Klauseln lassen jedoch nicht erkennen, welche genauen Kosten auf den Mieter zukommen. Und genau deshalb sind sie unwirksam (vgl. LG Aachen WM 1980, S. 112, LG Stuttgart WM 1987, S. 161).
Auch auf die Floskel »und so weiter« können Sie getrost verzichten. Heißt es im Mietvertrag etwa: »Der Mieter trägt die üblichen Nebenkosten wie die Kosten für Heizung, Strom, Warmwasser, Treppenreinigung und so weiter«, dann dürfen Sie womöglich nur die genannten Kosten abrechnen. Denn es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Mieter alle zulässigen Betriebskosten übernimmt, urteilte das Landgericht Braunschweig (WM 1982, S. 300). Doch das ist nun schon einige Jahre her. Mittlerweile legt die Rechtsprechung nicht mehr ganz so strenge Maßstäbe an die Vertragsklausel an, wie wir noch sehen werden. Und doch gilt die Empfehlung: Formulieren Sie die Klausel möglichst klar und verständlich. Und falls Sie sich absichern wollen, dass der Mieter auch die Nebenkosten übernimmt, die erst nach Vertragsabschluss entstehen: Auch das sollten Sie unbedingt im Mietvertrag festhalten. Mehr dazu unter 1.6.
In manchen Internetforen kursiert die Information, dass Klauseln unwirksam seien, wenn sie den Begriff »Nebenkosten« anstelle der »Betriebskosten« verwendeten. Nun ist es so, dass der Ausdruck »Betriebskosten« der juristisch präzisere Begriff ist. In den Gesetzestexten wird er verwendet. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich in der »Betriebskostenverordnung«. Es empfiehlt sich also, im Mietvertrag und in der Abrechnung diesen Begriff zu verwenden. Doch wenn in Ihrem Mietvertrag und in Ihren Abrechungen das Wort »Nebenkosten« auftaucht, so hat das keine nachteiligen Folgen. Es sind andere Formulierungen, die eine Vertragskausel angreifbar machen.
Nicht weniger schädlich kann es sich auswirken, wenn Vermieter möglichst rigide Klauseln in den VertragMietvertrag, Klauseln zum Nachteil des Mieters aufnehmen, die ihnen weitreichende Rechte und Eingriffsmöglichkeiten sichern sollen. In einigen Fällen möchten sie sich damit nur absichern, um in Streitfällen besonders gut gewappnet zu sein oder gar ein »Druckmittel« in der Hand zu haben. Doch erreichen sie damit genau das Gegenteil. Denn eine Klausel, die den Mieter benachteiligt, ist schlicht unwirksam. Wenn Sie Ihrem Mieter also Nebenkosten aufbürden, die er gar nicht zu tragen hat, riskieren Sie, dass die ganze Vereinbarung nichtig ist und Sie Ihre berechtigten Ansprüche verlieren. Welche Nebenkosten Sie auf Ihren Mieter umlegen dürfen und welche nicht, erfahren Sie im nächsten Kapitel.
Gerade in älteren MietverträgenMietvertrag, unwirksame Vereinbarungen finden sich oftmals Formulierungen, die den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht werden. Dafür gibt es einen einfachen Grund: Damals schlugen die Nebenkosten noch nicht so stark zu Buche. Für Mieter und Vermieter waren sie kein großes Thema.
Welche Konsequenzen ergeben sich jedoch, wenn Sie einen solchen Mietvertrag abgeschlossen haben, dessen Nebenkostenvereinbarung auf tönernen Füßen steht? Wie sollten Sie vernünftigerweise reagieren? Ist es sinnvoll, eine zusätzliche Vereinbarung zu treffen oder gar einen neuen Vertrag abzuschließen – diesmal mit einer juristisch »wasserdichten« Vertragsklausel? Davon können wir nur abraten. Eine unwirksame Vertragsklausel lässt sich nicht im Nachhinein »reparieren«. Sie gewinnen nichts, wenn Sie mit Ihrem Mieter eine neue Vereinbarung schließen, mit der Sie ausschließlich Ihre eigenen Ansprüche sichern. Im Ernstfall muss sich Ihr Mieter nicht daran halten, denn Sie haben ihn ja nicht über die wahren Hintergründe der Vereinbarung informiert. Durch eine solche nachträgliche Korrektur dürften Sie sich sogar eher schaden.
Beispiel: Nachträgliche Vereinbarungen machen misstrauisch
Seit Jahren vermietet Kurt Lauer an Familie Gerges. Durch einen Medienbericht wird er darauf aufmerksam, die Nebenkostenklausel im Mietvertrag nachzuprüfen. Tatsächlich erscheint sie ihm ein wenig missverständlich. Herr Lauer befürchtet, Familie Gerges könnte die Klausel anfechten und die Nebenkosten der vergangenen Jahre zurückfordern. Um das zu verhindern, legt er ihnen einen neuen Mietvertrag vor. »Für Sie ändert sich gar nichts«, sagt Herr Lauer zu seinen Mietern. »Es geht nur darum, den Vertrag an bestehendes Recht anzupassen.« Das Ehepaar Gerges unterschreibt, doch schöpft Frau Gerges Verdacht und wendet sich an eine Mieterberatungsstelle. Ergebnis: Gerges’ fechten den neuen Mietvertrag an, den Herr Lauer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen mit ihnen abgeschlossen hat. Außerdem stellen sie ihre Vorauszahlung der Nebenkosten ein, mit der Begründung, dass die Klausel im alten Mietvertrag unwirksam sei.
konkludente VertragsänderungMietvertrag, konkludente VertragsänderungEine unwirksame Vertragsklausel können Sie nicht nachträglich zu Ihren Gunsten abändern. Daher lautet unser Rat: Lassen Sie alles, wie es ist. Rechnen Sie so ab wie bisher. Dabei geht es nicht nur darum, dass Sie Ihre Mieter nicht auf eine Klausel aufmerksam machen wollen, die für Sie nachteilig sein könnte. Vielmehr gibt es gerade für ältere Mietverträge (die ja in der Regel betroffen sind) eine gewisse Chance, dass Sie Ihre Ansprüche trotz der betreffenden Klausel wahren können und Ihr Mieter weiterhin die Nebenkosten zahlen muss. Das Stichwort heißt »konkludente Vertragsänderung«.
Maßgeblich ist danach nicht die (unwirksame) Vertragsklausel, sondern das Verhalten der Vertragsparteien. Wenn Ihr Mieter jahrelang anstandslos die Nebenkosten bezahlt und Sie ordnungsgemäß abgerechnet haben, dann besteht gewissermaßen die stillschweigende Übereinkunft, es weiterhin so zu handhaben. Der Mietvertrag auf dem Papier ist also durch das Verhalten der Vertragsparteien geändert bzw. konkretisiert worden. Und diese Regelung gilt dann anstelle der (unwirksamen) Klausel.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter über einen längeren Zeitraum die Betriebskostenabrechnungen widerspruchslos hingenommen hat (vgl. LG Berlin vom 23.1.2001 Az. 64 S 402/00, GE 2001, S. 552; BGH vom 29.5.2000, NZM 2000, S. 961). Es genügt also nicht, wenn der Mieter einige Male Vorauszahlungen leistet, um daraus bereits eine konkludente Vertragsänderung abzuleiten (vgl. OLG Hamburg 3.8.1988, Az. 4 U 129/87, WM 1998, S. 347). Als Mindestvoraussetzung dürfte gelten, dass der Mieter nach einer Jahresabrechnung eine Nachzahlung geleistet oder ein Abrechnungsguthaben entgegengenommen hat. Damit hat er der Nebenkostenvereinbarung »konkludent« zugestimmt (LG Berlin vom 28. Februar 2002, Az. 62 S 333/01, MM 2002, S. 183). Doch ist dieser Punkt höchst umstritten. So hat das Landgericht Heilbronn anerkannt: Nach der dritten Jahresabrechnung, die der Mieter nicht beanstandet hat, kann der Vermieter davon ausgehen, dass der Mieter wirklich zugestimmt und nicht versehentlich zu viel bezahlt hat (LG Heilbronn, 17.6.2003, Az. 2 S 7/03, NJW-RR 2004, S. 660). Hingegen fand das Landgericht Bückeburg nicht einmal einen Zeitraum von vier Jahren ausreichend (DWW 2007, S. 117).
Und manche Gerichte wie das Amtsgericht Mannheim lehnen die ganze Begründung rundheraus ab: Demnach führt sogar eine jahrzehntelange Zahlung von Betriebskosten nicht zu einer konkludenten Änderung. Denn die setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass der Mieter wusste, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet war, und trotzdem zahlte. Es fehlt, so die Richter, der »rechtsgeschäftliche Wille« beider Parteien (vgl. AG Mannheim vom 8. November 2001, Az. 16 C 260/01, DWW 1-2, 2002, S. 36). Und noch etwas sollten Sie wissen: Betriebskosten, die Sie unzulässigerweise abrechnen (die also gar keine Betriebskosten sind), fallen natürlich nicht unter diese Regelung. Die müssen Sie im Fall des Falles zurückerstatten. Was genau unter Betriebs- oder Nebenkosten zu verstehen, erfahren Sie in Abschnitt 2.1.
Achtung: Lassen Sie sich rechtlich beraten
Die »konkludente Vertragsänderung« bzw. Konkretisierung ist ein sehr unsicheres Terrain. Wenn Ihr Mieter also die Vertragsklausel über die Nebenkosten beanstandet, sollten Sie auf jeden Fall juristischen Rat in Anspruch nehmen und klären, ob bei Ihnen eine »konkludente Vertragsänderung« vorliegt oder nicht.
Erste Voraussetzung: Die Klausel in Ihrem Mietvertrag ist tatsächlich unwirksam (z. B. weil Sie die Felder im Formularvertrag nicht ausgefüllt haben). Zweite Voraussetzung: Ihr Mieter beanstandet diese Klausel. Dritte Voraussetzung: Es besteht keine »konkludente Vertragsänderung«. Vierte Voraussetzung: Ihr Mieter schöpft das Potenzial voll aus, stellt die Zahlung der Nebenkosten sofort ein und fordert die Zahlungen zurück, die er in den vergangenen Jahren geleistet hat. Sein Anspruch auf Rückzahlung der unrechtmäßig erhobenen Nebenkosten unterliegt gemäß § 195 BGB der dreijährigen Verjährungsfrist (vgl. OLG Hamm vom 1. März 1995, Az. 30 U 178/94, ZMR 1995, S. 294). Sie müssten also die Nebenkostenzahlungen der vergangenen drei Jahre zurückerstatten und auf künftige Zahlungen verzichten. Ausgenommen sind, wie bereits erwähnt, die verbrauchsabhängigen Kosten für Heizung und Warmwasser. Diese Kosten müssen nach der Heizkostenverordnung grundsätzlich neben der Miete gesondert abgerechnet werden.
Die einzige Möglichkeit, die entgangenen Nebenkosten wieder hereinzuholen, ist eine Mieterhöhung. Aber auch da sind Ihnen enge Grenzen gesetzt und manchmal ist Ihnen auch dieser Weg versperrt – etwa wenn Sie eine Staffelmiete oder eine Indexmiete vereinbart haben. Wie Sie die Miete erhöhen können, erfahren Sie in dem Buch »Vermieter-Ratgeber«.
Im MietvertragMietvertrag, Mietstruktur legen Sie auch die Mietstruktur fest. Ihr Mieter soll erkennen können, was mit der Miete bereits abgegolten ist und welche Kosten gesondert berechnet werden. Dabei lassen sich vier Formen unterscheiden:
Warmmiete
BruttokaltmieteBruttokaltmiete
NettokaltmieteNettokaltmiete
Teilinklusivmiete
InklusivmieteWarmmieteAuf den ersten Blick scheint die so genannte »Warmmiete« vielen Mietern und Vermietern sehr attraktiv zu sein, weil sie so einfach und bequem ist: Es lässt sich unmittelbar erkennen, wie viel die Wohnung tatsächlich »unter dem Strich« kostet. Es gibt nur einen einzigen Betrag – die Miete. Der Vermieter muss keine Abrechnung erstellen, Zwischenzähler ablesen lassen oder Verteilerschlüssel festlegen. Und der Mieter muss keine Nachzahlung befürchten und keine Abrechnungen nachprüfen.
WarmmieteTransparenzHeizkostenverordnungDoch die Bequemlichkeit hat ihren Preis. Es gibt eine Reihe von schwerwiegenden Nachteilen, die Sie bedenken sollten, ehe Sie eine »Warmmiete« vereinbaren:
Fehlende Transparenz. Sie können nicht erkennen, wie hoch der Mietanteil tatsächlich ist. Ihr Erlös hängt von Kosten ab, auf deren Höhe Sie keinen Einfluss haben.
Verschwendung lohnt sich. Für Ihren Mieter gibt es keinen Anlass, mit Strom, Heizung und Warmwasser besonders wirtschaftlich umzugehen. Das treibt Ihre Kosten in die Höhe.
Die Miete lässt sich langfristig schlecht kalkulieren. Bei steigenden Verbrauchskosten oder Gebührenerhöhungen können Sie die höhere Belastung nicht einfach an Ihren Mieter weitergeben, sondern müssen die Miete erhöhen. Das ist wesentlich komplizierter.
Warmmiete verstößt gegen geltendes Recht. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind Sie nach der Heizkostenverordnung gehalten, Heizung und Warmwasser gesondert abzurechnen.
Vor allem wegen des zweiten Arguments dürfte die Warmmiete auch für den Mieter eher nachteilig sein, denn der Vermieter muss sicherheitshalber einen möglichst hohen Verbrauch einkalkulieren. Unter dem Strich zahlt er daher weniger, wenn er zumindest die verbrauchsabhängigen NebenkostenNebenkosten, verbrauchsabhängige gesondert abrechnen lässt – wie es im Übrigen auch vom Gesetz vorgeschrieben ist.
Achtung: Warmmiete nur bei »kleinen« Mietverhältnissen
In der Praxis kommt die Warmmiete allenfalls für »kleine« Mietverhältnisse in Frage: Bei Untervermietung etwa oder für eine zeitlich befristete Vermietung, wie z. B. eine mehrmonatige Zwischenvermietung. In diesen Fällen sind die Kosten überschaubar und der Aufwand für eine detaillierte Abrechnung der Nebenkosten lohnt sich oft nicht. Hier ist die »Warmmiete« im Übrigen auch vom Gesetzgeber erlaubt.
Von BruttokaltmieteBruttokaltmiete sprechen wir, wenn lediglich die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser gesondert abgerechnet werden; alle anderen Nebenkosten sind bereits in der Miete enthalten. Diesen Fall haben Sie bereits kennen gelernt: Wenn nämlich im Mietvertrag keine gültige Vereinbarung über die Betriebskosten geschlossen wurde, dann gilt der ausgewiesene Betrag als Bruttokaltmiete – außer Heiz- und Warmwasserkosten sind alle Nebenkosten in der Miete enthalten.
Selbstverständlich ist die Bruttokaltmiete nicht immer das Ergebnis von ungültigen Vertragsklauseln oder Nachlässigkeit auf Vermieterseite. Sie können diese Art von Miete ganz regulär vereinbaren. Der Hauptvorteil der Bruttokaltmiete: Sie erspart Ihnen einiges an Abrechnung, ohne jedoch zugleich den Mieter zur Verschwendung zu animieren (wenigstens bei den Heizkosten, die wohl in unseren Breiten am stärksten ins Gewicht fallen). Und die Bruttokaltmiete verstößt auch nicht gegen die Heizkostenverordnung.
Allerdings gibt es noch immer gewichtige Gegenargumente: So fehlt auch hier die TransparenzTransparenz; und wenn die Betriebskosten steigen, z. B. weil die Müllgebühren weiter angehoben werden, so sind Sie es, der die Miete erhöhen muss. Eine solche MieterhöhungMieterhöhung ist jedoch umständlich, schafft mögliche Risiken (Ihr Mieter könnte kündigen) und greift erfahrungsgemäß erst mit zeitlicher Verzögerung – möglicherweise wenn die nächste Gebührenerhöhung auf Sie zukommt.
Aus unserer Sicht ist die NettokaltmieteNettokaltmiete die wirtschaftlichste, transparenteste und fairste Variante: Neben der eigentlichen Miete wird für sämtliche Betriebskosten, die umlegbar sind, ein gesonderter Betrag vereinbart. In aller Regel als VorauszahlungNebenkosten, Vorauszahlung, doch kann auch eine PauschaleNebenkosten, Pauschale vereinbart werden (siehe unten). Bei der Nettokaltmiete können Sie Ihrem Mieter anheimstellen, selbst direkt mit einem Versorgungsunternehmen abzurechnen. Dann haben Sie mit der Ablesung der Zählerstände und der Abrechnung des Verbrauchs gar nichts zu tun. Und auch Ihr Mieter kann sich den günstigsten Anbieter selbst auswählen und wechseln, wie es ihm beliebt.
Gegen die Nettokaltmiete sprechen zwei Argumente: In aller Regel müssen Sie eine jährliche Abrechnung erstellen (Ausnahme: Pauschale), was ein wenig Mühe macht. Manche Mietinteressenten empfinden es außerdem als beunruhigend, wenn sie die Kosten nicht genau im Voraus kalkulieren können, sondern eine mögliche Nachzahlung droht. Allerdings können Sie diesen Bedenken entgegentreten, wenn Sie eine vergleichbare Nebenkostenabrechnung präsentieren, z. B. die des Vormieters. Und wenn Sie die Vorauszahlungen so ansetzen, dass sie die Kosten wahrscheinlich decken. Geben Sie dem Mieter die Gewissheit, dass er keine böse Überraschung erlebt, sondern seine Kostenbelastung kalkulieren kann.
TeilinklusivmieteManche Vermieter legen nur einen Teil der NebenkostenNebenkosten, verbrauchsabhängige, die möglich wären, auf den Mieter um. In aller Regel sind das die verbrauchsabhängigen Kosten wie WasserNebenkostenarten, Wasserversorgung, AbwasserNebenkostenarten, Abwasser, StromNebenkostenarten, Strom oder auch AbfallentsorgungNebenkostenarten, Abfallentsorgung. Im Unterschied zur Bruttokaltmiete werden also nicht nur die Heiz- und WarmwasserkostenHeiz- und Warmwasserkosten gesondert berechnet. Ein Teil der umlagefähigen Nebenkosten ist hingegen in der Miete enthalten; über ihn wird nicht abgerechnet, er ist mit der Miete abgegolten. Selbstverständlich müssen im Mietvertrag alle Nebenkosten, die umgelegt werden, aufgeführt werden.
Die Teilinklusivmiete ist ein Kompromiss; und es steht ganz im Belieben des Vermieters, ob sie sich mehr der Brutto- oder der Nettokaltmiete annähert. Wichtig ist nur, dass alle nicht-inklusiven Nebenkosten auch umlagefähig sind (siehe unten).
Gemäß § 556 Abs. 2 BGB können Sie die Bezahlung der NebenkostenNebenkosten, Pauschale als Pauschale oder als VorauszahlungNebenkosten, Vorauszahlung vereinbaren. Sie können sogar mischen und für einen Teil der Nebenkosten eine Pauschale erheben und den anderen als Vorauszahlung abrechnen. Nur zwei Dinge dürfen Sie nicht:
Für Heiz- und Warmwasserkosten dürfen Sie keine Pauschale erheben, sondern müssen verbrauchsabhängig abrechnen.
Innerhalb einer Nebenkostenart dürfen Sie nicht ohne Weiteres wechseln. Wenn Sie beispielsweise für den Stromverbrauch eine Vorauszahlung vereinbart haben, dürfen Sie nicht mit einem Mal zur PauschalePauschale, Wechsel zur Vorauszahlung übergehen, auch nicht nach Ankündigung.
Allerdings gibt es hier zwei Ausnahmen: Wenn Sie mit Ihrem Mieter eine »einvernehmliche Vereinbarung« treffen, können Sie doch wechseln. Und wenn die neue AbrechnungsartAbrechnungsart