Patente, Marken, Design von A bis Z - Volker Münch - E-Book

Patente, Marken, Design von A bis Z E-Book

Volker Münch

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Beschreibung

Patentrecht, Markenrecht und Designschutz bilden einen Bereich, der standigem Wandel unterworfen ist. Selbst fur Spezialisten ist es zur Herausforderung geworden, Rechte und Forschungsergebnisse zu schutzen in einem internationalen Umfeld, das taglich komplexer wird.
Basierend auf dem 1991 erschienenen erfolgreichen Werk "Patentbegriffe von A bis Z" und erganzt um ein dreisprachiges Fachwortverzeichnis, fuhrt das hoch vernetzte Glossar durch den Dschungel der Begrifflichkeiten und berucksichtigt dabei alle aktuellen rechtlichen Anderungen wie:
- einheitliche Marken fur die EU
- Auswirkung von EU-Richtlinien auf nationale Patentsysteme
- EPU ab Dezember 2007
- weltweite Harmonisierung des gewerblichen Rechtsschutzes (TRIPS-Abkommen) inklusive Asien unter besonderer Berucksichtigung Japans
- Anderung des US-Patentrechts
- Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Rechts in verschiedenen Landern
Mit eingangigen Beispielen und kompetenten Erklarungen werden Begriffe erlautert, mit denen Erfinder und Patentanmelder am haufigsten konfrontiert werden. Tabellen und Formulare im Anhang geben dem Leser einen Uberblick uber den typischen Lebenslauf einer Anmeldung und helfen ihm, das Zahlen- und Begriffswerk auf den Deckblattern von Patentschriften zu verstehen. Den Umgang mit den entscheidenden Begriffen im nationalen und internationalen Umfeld klart ein Verzeichnis von Fachbegriffen in deutscher, englischer und franzosischer Sprache.
Ein absolutes Muss beim Studium der internationalen Literatur - fur Wissenschaftler, Erfinder, Patentanwalte, Dokumentations- und Recherchespezialisten, Ubersetzer, Dolmetscher sowie Studenten und Berufsanfanger auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.


Mit diesem Buch werden sich Erfinder leicht tun, ihr Patent anzumelden.
Kunststoffe

Das Buch ist sicher nicht nur Spezialisten zu empfehlen - gerade Studenten und Berufsanfangern durfte es eine gro?e Hilfe sein.
Kunststoff-Journal

Eine wesentliche Hilfestellung fur potentielle Patentanmelder, was das Werk uber ein reines Worterbuch hinaushebt und tatsachlich sowohl fur Ubersetzer und Dokumentalisten als auch fur Fachleute ein unentbehrliches Hilfsmittel darstellt.
TermNet - Jornal of the International Network for Terminology









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Contents

Preface

Benutzungshinweise

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

M

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken

Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben

N

O

P

Q

R

S

T

U

V

W

Z

Französisch–Deutsch–Englisch

Englisch-Deutsch-Französisch

Deutsch–Englisch–Französisch

Beachten Sie bitte auch weitere interessante Titel zu diesem Thema

H. Martin

Polymere und Patente

Karl Ziegler, das Team, 1953-1998

2002

ISBN: 978-3-527-30498-1

Autor

Dr. Volker Münch

Patentanwalt

Waldstraße 14

55452 Dorsheim

Alle Bücher von Wiley-VCH werden sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autoren, Herausgeber und Verlag in keinem Fall, einschließlich des vorliegenden Werkes, für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler irgendeine Haftung

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

© 2010 WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim

Alle Rechte, insbesondere die der Übersetzung in andere Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieses Buches darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – durch Photokopie, Mikroverfilmung oder irgendein anderes Verfahren – reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsmaschinen, verwendbare Sprache übertragen oder übersetzt werden. Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige gesetzlich geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche markiert sind.

Print ISBN 9783527323715

Epdf ISBN 978-3-527-66124-4

Epub ISBN 978-3-527-66123-7

Mobi ISBN 978-3-527-66122-0

Für Elke

Vorwort

Wie schon im Vorwort zur ersten Ausgabe aus dem Jahr 1992 ausgeführt, wendet sich das vorliegende Lexikon an die Forscher und Entwickler – kurz gesagt die Erfinder, die infolge der eigenen erfinderischen Tätigkeit bei ihrer täglichen Arbeit mit gewerblichen Schutzrechten wie Patentanmeldungen und Patenten in Berührung kommen, sei es mit den eigenen oder denjenigen der Konkurrenz. Bei dieser Tätigkeit werden die Erfinder schon jeher von den Patentabteilungen ihrer Firmen oder von freiberuflichen Patentanwälten unterstützt, die die Erfindungen in eine rechtliche Form gießen müssen. Die berufliche Praxis des Autors zunächst als Erfinder, dann als Referent in einer Patentabteilung der Industrie und schließlich als freiberuflicher Patentanwalt hat aber immer wieder gezeigt, dass es bei der Kommunikation zwischen Erfinder und Referent oder Patentanwalt zu Verständigungsproblemen kommen kann, die die rechtliche Beratung des Erfinders und den raschen und umfassenden Schutz seiner Erfindung beeinträchtigen können. Daran hat sich auch im Jahr 2009 nichts geändert, das heißt, dass die Verbesserung der Kommunikation ein stetes Bemühen erfordert und weiter erfordern wird. Dabei ist es Ziel der ersten Ausgabe gewesen, einen kleinen Beitrag zum Abbau der angesprochenen Verständigungsprobleme zu leisten. An diesem Ziel hat sich nichts geändert.

Seit 1992 hat das Interesse an Erfindungen und ihrem Schutz an den Hochschulen sehr stark zugenommen, so dass verstärkt Lehrveranstaltungen über gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere Patentrecht, angeboten werden. Dies bietet die hervorragende Gelegenheit, angehende Naturwissenschaftler und Techniker noch vor ihren Abschlussprüfungen und ihrem Einstieg in die berufliche Praxis mit diesem Thema vertraut zu machen und ihnen dadurch den Berufsanfang zu erleichtern. Außerdem wird durch das wachsende Patentwissen an den Hochschulen der gewünschte Transfer von Grundlagenwissen in die Wirtschaft erleichtert. Das vorliegende Lexikon möchte auch hierzu einen Beitrag leisten.

Häufig hängt der wirtschaftliche Erfolg einer Erfindung und des hierauf basierenden Produkts, z.B. ein neues Automobil, nicht nur von den rein technisch bedingten Eigenschaften ab, sondern auch vom Design und von der Marke, die das Image des Automobils sozusagen in den Köpfen der Verbraucher “verankert”. Diese drei Aspekte – Technik, Ästhetik und Kennzeichnung – können im Sinne eines integrierten Schutzes durch unterschiedliche Schutzrechte geschützt werden. Wegen der hohen wirtschaftlichen Bedeutung von Design und Marke erscheint es sinnvoll, hierauf im vorliegenden Lexikon näher einzugehen.

Seit 1992 hat sich der Schutz der Aspekte Technik, Ästhetik und Kennzeichnung national und international in großem Umfang weiterentwickelt. Beispiele für solche Entwicklungen sind:

die Schaffung der einheitlichen Marke für die EU und des Harmonisierungsamts in Alicante, des einheitlichen eingetragenen und nicht eingetragenen Geschmacksmusters für die EU sowie des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften;

Verordnungen oder Richtlinien der EU, wie z.B. die Biotechnologierichtlinie, die in den nationalen Rechtssystemen eine direkte Wirkung entfalten oder in nationales Recht umgesetzt werden müssen;

die Erweiterung des europäischen Patentsystems und das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens 2000 im Dezember 2007;

die Bemühungen zur weltweiten Harmonisierung des gewerblichen Rechtsschutzes, wie z.B. das TRIPS-Abkommen;

die wachsende Bedeutung des gewerblichen Rechtsschutzes in Asien, insbesondere in China;

grundlegende Änderungen des US-Patentrechts, wie z.B. die Offenlegung von Anmeldungen vor Erteilung oder

die Bedeutung von Patenten auf Leben und Software und die grundlegenden Unterschiede zwischen der deutschen, europäischen, japanischen und amerikanischen Praxis auf diesen Gebieten.

Auch diese neuen Entwicklungen bieten Anlass zu dem vorliegenden Lexikon.

Für den wirksamen Schutz von Erfindungen, Design und Kennzeichen ist nicht nur die weitere Entwicklung der nationalen, sondern auch der internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen von grundlegender Bedeutung. Deshalb werden im vorliegenden Lexikon nicht nur die englischen, sondern auch die französischen Übersetzungen der deutschen Rechtsbegriffe angegeben. Außerdem werden wichtige französische und englische Rechtsbegriffe, mit denen Erfinder in der Praxis häufiger in Berührung kommen, ebenfalls erläutert. Des Weiteren wird der lexikalische Teil durch eine Deutsch – Englisch – Französisches, Englisch – Deutsch – Französisches und Französisch – Deutsch – Englisches Fachwortverzeichnis mit den Stichworten des Glossars ergänzt.

Auch für das vorliegende Lexikon ist die Form eines “hoch vernetzten” Glossars mit möglichst vielen Querverweisen beibehalten worden.

Es wird noch darauf verwiesen, dass sich das Glossar auf die Rechtsgebiete beschränkt, für die ein deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney vertretungsbefugt ist, das heißt in erster Linie Patente, Marken und Design. Urheberrecht und Wettbewerbsrecht sind daher nicht Gegenstand des Glossars und werden nur insoweit gestreift, als es für das Verständnis der behandelten Rechtsgebiete notwendig ist.

Herrn Professor Dr. Dr. Uwe Fitzner möchte ich für die Ermutigung, das Projekt wieder aufzugreifen, sowie für zahlreiche wertvolle Anregungen und Hinweise danken.

Ratingen, im November 2009

Patentanwalt Dr. Volker Münch

Benutzungshinweise

Die deutschen Fachbegriffe des lexikalischen Teils sind alphabetisch geordnet. Dabei werden Umlaute (ä, ö, ü) nicht wie ae, oe oder ue eingeordnet. Nach dem jeweiligen deutschen Fachbegriff folgt in geschweiften Klammern {} die englische und französische Übersetzung. Bei den französischen Begriffen wird das Geschlecht wie folgt gekennzeichnet: f., weiblich; f.pl., weiblich, Plural; m., männlich; m.pl. männlich, Plural.

Die im Zusammenhang mit französischen Begriffen aufgeführte Abkürzung »qc.« bedeutet »quelque chose«, die Abkürzung »qu.« bedeutet »quelqu’un«. Kann die Abkürzung eines Fachbegriffs nicht übersetzt werden, was bei den amtlichen und nichtamtlichen Abkürzungen z.B. von Gesetzen und Verordnungen häufig der Fall ist, wird dies durch einen in geschweiften Klammern gesetzten Gedankenstrich {–} kenntlich gemacht.

Nach den Übersetzungen folgt eine kurze Erläuterung des Fachbegriffs oder ein Querverweis auf einen anderen Fachbegriff, bei dem sich nähere Erläuterungen finden. Die deutschen Fachbegriffe sind überwiegend im Singular aufgeführt. In den Erläuterungen werden sie konsequent mit einem Hinweispfeil → gekennzeichnet, auch wenn sie im Plural stehen und/oder dekliniert sind. Dadurch sollen sich möglichst viele Querverweise ergeben, die das Glossar hoch vernetzen sollen.

Dem lexikalischen Teil schließen sich drei alphabetisch geordnete Fachwortverzeichnisse an (Fachbegriffe Deutsch – Englisch – Französisch, Fachbegriffe Englisch – Deutsch – Französisch und Fachbegriffe Französisch – Deutsch – Englisch).

Lexikalischer Teil

A

Abfassung einer Anmeldung {engl.: drafting of an application; frz.: établissement m. d’une demande}. Die Abfassung einer → Gebrauchsmusteranmeldung oder einer → Patentanmeldung muss mit größter Sorgfalt erfolgen, denn ihr sachlicher Inhalt und ihre rechtlich korrekte Form sind mit entscheidend für den Erfolg des → Anmeldeverfahrens und → Prüfungsverfahrens oder → Eintragungsverfahrens. Eine → Anmeldung erfüllt zugleich mehrere wichtige Funktionen. Zum einen ist sie eine juristische Verteidigungsschrift, die zumindest teilweise so formuliert ist, als befände man sich bereits in einem Rechtsstreit. Zu diesem Zweck werden häufig denkbare materiellrechtliche → Einwände, die im → Prüfungsverfahren vom → Prüfer oder in einem → Einspruchsverfahren oder → Löschungsverfahren erhoben werden könnten, vorgebracht und gleich widerlegt. Sie ist außerdem eine naturwissenschaftlich-technische Informationsschrift, die die fachkundige → Öffentlichkeit über eine neue → technische Lehre informiert. Des Weiteren ist sie gewissermaßen ein Gesetzeswerk, worin das definiert wird, was der → Anmelder als sein → geistiges Eigentum ansieht und in der Form eines → Verbietungsrechts schützen lassen mochte. Dabei können die → Ansprüche, → Patentansprüche oder → Schutzansprüche als Paragraphen und die → Beschreibung als Gesetzeskommentar oder Auslegehilfe angesehen werden. Der → Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung bildet den maximalen Rahmen für alle nachfolgenden Verfahren: Was nicht ursprünglich in der → Anmeldung enthalten war, kann nicht nachträglich eingefügt werden, denn dies stellte eine → unzulässige Erweiterung dar. Der Rahmen kann nur gleich bleiben oder enger werden, d.h. beschränkt, eingeschränkt oder präzisiert werden. Die → Anmeldung wendet sich an den → Fachmann des betreffenden → Fachgebiets und muss so formuliert sein, dass der → Fachmann sie nacharbeiten kann. Dies bedeutet nicht, dass der → Gegenstand der Anmeldung in allen seinen Details offenbart werden muss, sondern nur die Informationen, die für die → Ausführbarkeit essentiell sind. Dabei wird dem → Fachmann zugetraut, dass er ggf. vorhandene Lücken mithilfe seines → allgemeinen Fachwissens füllt. Nicht zuletzt müssen die → Ansprüche klar sein. Das heißt, es dürfen keine Widersprüche zwischen der → Beschreibung und den → Ansprüchen bestehen. Zwar brauchen die Begriffe, mit denen die → Merkmale der → Erfindung bezeichnet werden, nicht gängigen Fachbegriffen entsprechen, solange sie im Rahmen der → Anmeldung definiert und einheitlich verwendet werden. Im Allgemeinen empfiehlt es sich aber, definierte Begriffe zu verwenden und sich bei der → Abfassung von Anmeldungen streng an einen bestimmten Aufbau zu halten. → Aufbau der Anmeldung, → Beschränkung, → Klarheit, → Offenbarung der Erfindung, → Stützung durch die Beschreibung.

Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid {engl.: sworn statement in writing, affidavit or declaration under oath; frz.: déclaration f. écrite faite sous la foi du serment}, ist im europäischen Patentrecht (→ EPÜ) im Gegensatz zum deutschen Zivilprozessrecht ein → Beweismittel neben der → Vernehmung der Beteiligten, der Einholung von Auskünften, der Vorlegung von Urkunden, der → Vernehmung von Zeugen, der Begutachtung durch Sachverständige und der Einnahme des Augenscheins.

abhängiger Anspruch {engl.: dependent claim; frz.: revendication/dépendante}. → Abhängige Ansprüche werden häufig auch als → Unteransprüche bezeichnet. Sie sind immer auf einen → unabhängigen Anspruch zurück bezogen und richten sich auf → bevorzugte Ausführungsformen einer Erfindung, die in dem → unabhängigen Anspruch definiert ist. Sie sollten so formuliert werden, dass sie Rückzugslinien bieten, so dass der → Anmelder oder der → Schutzrechtsinhaber im → Anmeldeverfahren, → Prüfungsverfahren, → Beschränkungsverfahren, → Eintragungsverfahren, → Einspruchsverfahren, → Nichtigkeitsverfahren oder → Löschungsverfahren den → Schutzrechtsgegenstand einschränken kann, um dessen → Neuheit wiederherzustellen. Beispielsweise wird in einem → unabhangigen Anspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung einer chemischen Verbindung bei 50 bis 250 °C beansprucht. Der auf den → Anspruch 1 zurück bezogene → abhängige Anspruch 2 richtet sich auf ein Verfahren, das bei 100 bis 200 °C durchgeführt wird. Ermittelt nun ein → Patentamt → Stand der Technik, wonach das Verfahren bei 220 bis 250 °C durchgeführt werden soll, muss der → unabhängige Anspruch 1 auf den engeren Temperaturbereich beschränkt werden. Ein → abhängiger Anspruch wird immer als → zweiteiliger Anspruch formuliert. Einem → abhängigen Anspruch mit → Rückbezug auf einen → Anspruch einer anderen → Patentkategorie fehlt die → Klarheit, weil er technisch unsinnig ist: “1. Mischung, enthaltend A”; 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass….“. Dagegen ist ein mittelbarer → Rückbezug der Form:” 2. Verfahren zur Herstellung von B, dadurch gekennzeichnet, dass man die Mischung gemäß Anspruch 1 mit D umsetzt,” möglich. → Abfassung der Anmeldung, → Beschränkung, → dadurch gekennzeichnet, dass, → Entgegenhaltung, → mehrfach abhängiger Anspruch, → Patentkategorie, → Recherche, → Zwiebelschalenmodell.

abhängiges Patent {engl.: dependent (or) interdependent patent; frz.: brevet m. dépendant}, → abhängiges Schutzrecht.

abhängiges Schutzrecht {engl.: dependent title of protection (or) dependent property right; frz.: droit m. (ou) titre m. de protection dépendant}. Grundsätzlich gewährt ein → gewerbliches Schutzrecht dem → Schutzrechtsinhaber ein → absolutes Recht. Das heißt, dass das → Schutzrecht die Wirkung hat, dass allein sein → Inhaber befugt ist, den → Schutzrechtsgegenstand zu benutzen. Im Falle eines → Patents bedeutet dies, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des → Patentinhabers den → Patentgegenstand zu benutzen, also beispielsweise herzustellen und zu vertreiben. Das Patent hat daher weniger die Wirkung eines positiven → Benutzungsrechts, sondern vor allem die Wirkung eines → Verbietungsrechts. Hieraus folgt aber, dass der → Patentinhaber den → Patentgegenstand keinesfalls immer und unter allen Umständen nutzen darf. Sein → Nutzungsrecht stößt an eine Grenze, wenn bei der → Benutzung in vorgängige → Patente Dritter mit älterem → Zeitrang eingegriffen wird. Dies ist dann der Fall, wenn bei der → Benutzung des → Gegenstands des nachgängigen → Patents zwangsweise von der Lehre des vorgängigen → Patents Gebrauch gemacht werden muss, z.B. wenn das vorgängige → Patent organische Säuren als Katalysatoren, das eigene Patent dagegen Essigsäure als Katalysator offenbart. → Ausübung, → Auswahlerfindung, → Benutzung, → Kreuzlizenz, → Zwangslizenz.

Abhilfe {engl.: interlocutory revision; frz.: révision f.préjudicielle}. Wenn die → Entscheidung einer → Prüfungsstelle, → Prüfungsabteilung, → Markenstelle oder → Markenabteilung des → DPMA oder der → Eingangsstelle, → Prüfungsabteilung oder → Einspruchsabteilung des → EPA, die für einen → Verfahrensbeteiligten d.h. ein → Anmelder oder → Schutzrechtsinhaber, rechtlich nachteilig ist, kann dieser die Entscheidung durch → Beschwerde oder → Erinnerung anfechten. Das betreffende → Organ im Verfahren, das die angefochtene → Entscheidung erlassen hat, kann der → Beschwerde oder der → Erinnerung abhelfen, wenn es sie für begründet hält. Die angefochtene → Entscheidung wird antragsgemäß abgeändert, wodurch sich eine → Entscheidung durch die übergeordneten Instanzen wie → Bundespatentgericht, → Markenabteilung oder → Beschwerdekammer erübrigt. → Begründetheit, → Beschwer.

Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!

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