Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann - E-Book

Rechtslexikon BGB E-Book

Sybille Neumann

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Beschreibung

Bei diesem Rechtswörterlexikon handelt es sich um eine lexikalische Darstellung zentraler Begriffe des Bürgerlichen Rechts aus den Bereichen BGB AT sowie Schuldrecht AT/BT. In der 2. Auflage wurden die alphabetisch geordneten Rechtsbegriffe auf über 90 erweitert. Jeder Begriff wird zunächst definiert und erläutert. Anschließend folgt ein kurzer Übungsfall mit einer Musterlösung, die zur Kontrolle des Lernerfolgs dient. Die Übungsfälle sind so konzipiert, dass die spezifische Bedeutung der einzelnen Begriffe im Zivilrechtssystem klar wird und leicht erfasst werden kann.

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Veröffentlichungsjahr: 2019

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Rechtslexikon BGB

Mit Erläuterungen und Übungsfällen

 

Von

Prof. Dr. Sybille Neumann

 

 

2. neu bearbeitete und erweiterte Ausgabe

 

 

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-9254-7

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620

 

www.cfmueller.de

 

© 2019 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Vorwort

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Rechtsbegriffe zu verstehen, ist ein nicht ganz einfaches Unterfangen! Sie zeichnen sich meist durch einen hohen Abstraktionsgrad aus. Ihr Verständnis ist jedoch für die Lösung von juristischen Fällen von zentraler Bedeutung.

Das vorliegende Buch versucht das Verständnis der wichtigsten Begriffe aus dem Bereich des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts und des Schuldrechts zu erleichtern.

Dieses Ziel soll wie folgt erreicht werden:

Zunächst werden die einzelnen Rechtsbegriffe definiert, wie man dies von klassischen Rechtslexika kennt. Anschließend werden die Begriffe in ihrem systematischen Zusammenhang ausführlich erläutert – meist anhand von Fallbeispielen. Mit einer Musterlösung versehene Übungsfälle ermöglichen die eigenständige Kontrolle des Lernerfolgs. Zur vertieften Auseinandersetzung mit den einzelnen Rechtsbegriffen werden weiterführende Literaturhinweise gegeben.

Die verwendeten Namen wurden zufällig gewählt und weisen keinen Bezug zu real existierenden Personen auf.

In der zweiten Auflage wurde das Rechtslexikon vollständig neu bearbeitet und um 21 weitere Rechtsbegriffe erweitert.

Danken möchte ich meiner studentischen Mitarbeiterin, Frau Svenja Kleine, für ihre Unterstützung bei der Fertigstellung des Manuskripts für die zweite Auflage.

Saarbrücken, im August 2019

Sybille Neumann

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Literaturverzeichnis

 Lexikon

 Stichwortverzeichnis

Literaturverzeichnis

Brox, Hans/Walker, Wolf

Allgemeiner Teil des BGB, 43. Aufl. 2019.

dies.

Allgemeines Schuldrecht, 41. Aufl. 2019.

dies.

Besonderes Schuldrecht, 43. Aufl. 2019.

Bülow, Peter/Artz, Markus

Verbraucherprivatrecht, 6. Aufl. 2018.

Eisenmann, Hartmut/Quittnat, Joachim/Tavakoli, Anusch

Rechtsfälle aus dem Wirtschaftsprivatrecht, 10. Aufl. 2014.

Förster, Christian

Allgemeiner Teil des BGB: Eine Einführung mit Fällen, 3. Aufl. 2015.

ders.

Schuldrecht Allgemeiner Teil: Eine Einführung mit Fällen, 3. Aufl. 2015.

Führich, Ernst

Wirtschaftsprivatrecht: Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, 13. Aufl. 2017.

Hirsch, Christoph

BGB: Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2019.

ders.

Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2018.

ders.

Schuldrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl. 2017.

Jaensch, Michael

Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, 4. Aufl. 2018.

Kallwass, Wolfgang/Abels, Peter

Privatrecht: Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht, 23. Aufl. 2018.

Klunzinger, Eugen

Einführung in das Bürgerliche Recht, 17. Aufl. 2019.

Köhler, Helmut

BGB Allgemeiner Teil: Ein Studienbuch, 42. Aufl. 2018.

Martinek, Michael/Omlor, Sebastian

Grundlagenfälle zum BGB für Anfänger: die Wilhelm-Busch-Fälle; 18 Fälle mit Lösungen zum bürgerlichen Vermögensrecht, 3. Aufl. 2017.

dies.

Grundlagenfälle zum BGB für Fortgeschrittene: die Wilhelm-Busch-Fälle; 15 Fälle mit Lösungen zum bürgerlichen Vermögensrecht, 3. Aufl. 2017.

Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan

Schuldrecht I (Allgemeiner Teil), 22. Aufl. 2019.

Medicus, Dieter/Petersen, Jens

Bürgerliches Recht: Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung, 27. Aufl. 2019.

dies.

Grundwissen zum Bürgerlichen Recht: Ein Basisbuch zu den Anspruchsgrundlagen, 11. Aufl. 2019.

Müssig, Peter

Wirtschaftsprivatrecht: Rechtliche Grundlagen wirtschaftlichen Handelns, 21. Aufl. 2019.

Rüthers, Bernd/Stadler, Astrid

Allgemeiner Teil des BGB: [mit Fällen und Aufbauschemata], 19. Aufl. 2017.

Schnauder, Franz

Grundzüge des Privatrechts für den Bachelor: Bürgerliches Recht mit Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2017.

Schwab, Dieter/Löhnig, Martin

Einführung in das Zivilrecht: mit BGB – Allgemeiner Teil, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Kauf- und Deliktsrecht, 20. Aufl. 2016.

Wolf, Manfred

Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 11. Aufl. 2016.

A

Abnahme 

Abstraktionsprinzip 

Abtretung 

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Anfechtung 

Annahme 

Anspruch 

Antrag/Angebot 

Aufrechnung 

Aufschiebende Bedingung 

Auslegung 

A › Abnahme § 640 BGB

Abnahme § 640 BGB

1

Unter der Abnahme versteht man bei beweglichen Sachen die körperliche Entgegennahme des Werks, verbunden mit der zumindest stillschweigenden Erklärung des Bestellers, dass er das Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß anerkenne. Bei unbeweglichen Sachen, also bei Bauwerken, wird die körperliche Entgegennahme durch die Begehung des Bauwerks ersetzt; bei geistigen Werken beschränkt sich die Abnahme auf die Anerkennung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäß.

A › Abnahme § 640 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

2

Die Abnahme nach § 640 BGB ist für den Werkvertrag ein zentraler Begriff.

Da die Abnahme für den Besteller erhebliche Folgen nach sich zieht, ist für die Vertragsparteien von besonderer Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt von einer Abnahme auszugehen ist.

In der Inbetriebnahme oder Benutzung des fertigen Werkes kann nicht automatisch eine konkludente Abnahme gesehen werden. Von einer Abnahme ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn die Inbetriebnahme erfolgt, um überhaupt feststellen zu können, ob das Werk Mängel aufweist. Häufig können Mängel gerade erst nach einer gewissen Laufzeit festgestellt werden.

3

Der Gesetzgeber knüpft an die Abnahme verschiedene wichtige Rechtsfolgen, die da wären:

a)

Mit der Abnahme wird regelmäßig die Vergütung fällig (§ 641 BGB).

b)

Der Erfüllungsanspruch des Bestellers erlischt.

c)

Die Verjährungsfristen nach § 634a Abs. 2 BGBbeginnen zu laufen.

d)

Der Besteller verliert nach § 640 Abs. 3 BGBmit der vorbehaltlosen Abnahme des Werkes trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit seine Mängelrechte nach § 634 Nr. 1-3 BGB.

e)

Eine Umkehr der Beweislast tritt ein: Vor der Abnahme liegt es am Unternehmer nachzuweisen, dass sein Werk keinen Mangel hat. Nach der Abnahme muss der Besteller beweisen, dass das Werk einen Mangel hat.

f)

Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes vom Unternehmer auf den Besteller über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB).

Weiterführende Literatur

Martin Haves, Fiktive Abnahme bei verborgenen Mängeln, NJW 2019, S. 2065–2066. Björn Kupcyk, Begriff, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Abnahme, NJW 2012, S. 3353-3355. Martin Schwab, Die Ablehnungserklärung im Werkvertragsrecht, JuS 2017, S. 964-969. Felipe Temming, Die Abnahme im Werkvertrag, AcP 2015 (Bd. 2015), S. 17-69.

A › Abstraktionsprinzip

Abstraktionsprinzip

4

Im deutschen Recht sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte) nicht nur scharf voneinander zu unterscheiden (sog. Trennungsprinzip), sondern darüber hinaus kann ein Verfügungsgeschäft auch dann wirksam sein, wenn das ihm zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist.

A › Abstraktionsprinzip › Erläuterungen

Erläuterungen

5

Das Abstraktionsprinzip ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Es soll Sicherheit beim Rechtserwerb garantieren. Denn würde die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäfts von der Wirksamkeit des ihm zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts abhängen, so müsste der Erwerber sich zunächst Gewissheit darüber verschaffen, dass der Veräußerer auch tatsächlich zur Veräußerung berechtigt ist. Gibt es eine ganze Kette von Veräußerungen, müsste der Erwerber diese bis zum Beginn zurückverfolgen, um sicher zu gehen, dass er tatsächlich wirksam erwerben kann. Diese Überprüfung wird dem Erwerber durch das Abstraktionsprinzip erspart.

6

Übungsfall Abstraktionsprinzip

Marlene Biedermann kauft beim Antiquitätenhändler Walter Schlurri eine „Biedermeierkommode“ zum Preis von 7.000 €, die am folgenden Tag zu ihr nach Hause geliefert wird. Als sie das „gute Stück“ ihrer Freundin Amélie zeigt, rümpft diese die Nase und meint, die Kommode sei lediglich eine halbwegs gelungene Fälschung. Marlene entschließt sich den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB anzufechten und obsiegt. Wem gehört die „Biedermeierkommode“?

7

Lösung

Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass Marlene den Kaufvertrag über die „Biedermeierkommode“ wirksam gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB angefochten hat. Der Kaufvertrag ist somit gem. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig geworden. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages, also des Verpflichtungsgeschäftes, wirkt sich jedoch nicht auf die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes – die Übereignung der „Biedermeierkommode“ gem. § 929 S. 1 BGB aus (Abstraktionsprinzip!). D. h. die „Biedermeierkommode“ gehört trotz wirksamer Anfechtung immer noch Marlene Biedermann. Die Anfechtung hinterlässt dennoch Spuren: Gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB hat Marlene die Kommode ohne Rechtsgrund – denn der Kaufvertrag ist nichtig – erlangt und muss folglich die Kommode herausgeben. Dies gilt freilich auch für die ohne rechtlichen Grund gezahlten 7.000 €, die ebenfalls von Herrn Schlurri an Frau Biedermann zurückgezahlt werden müssen.

Weiterführende Literatur

Katrin Bayerle, Trennungs- und Abstraktionsprinzip in der Fallbearbeitung, JuS 2009, S. 1079-1082. Jan Lieder/Daniel Berneith, Echte und unechte Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip, JuS 2016, S. 673-678.

A › Abtretung § 398 BGB

Abtretung § 398 BGB

8

Unter Abtretung versteht man die Übertragung einer Forderung (Anspruch) auf eine andere Person.

A › Abtretung § 398 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

9

Die Abtretung, auch Zession genannt, bewirkt einen Gläubigerwechsel – also eine tatsächliche rechtliche Änderung – und ist damit ein Verfügungsgeschäft (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte).

Der Abtretung kann entweder eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung vorausgehen oder sie kann durch Gesetz angeordnet sein.

Sie ist in den §§ 398-413 BGB geregelt.

10

Bei einer Abtretung liegt ein Dreiecksverhältnis zwischen Zedent (alter Gläubiger), Zessionar (neuer Gläubiger) und Schuldner vor. Die sich aus der Abtretung ergebenden rechtlichen Probleme lassen sich am besten verstehen, wenn man sich das der Abtretung zugrundeliegende Dreiecksverhältnis bildlich vergegenwärtigt:

[Bild vergrößern]

Die Forderung des Zedenten gegenüber dem Schuldner geht auf den Zessionar über (Gläubigerwechsel): Neuer Gläubiger der Forderung ist nunmehr der Zessionar.

Beispiel:

Heidi schuldet Klara 1.000 €. Da Klara dringend Geld benötigt, verkauft sie ihre Forderung (Rechtskauf gem. § 453 BGB; Verpflichtungsgeschäft) an Peter, dem sie ihre Forderung gegenüber Heidi abtritt (Verfügungsgeschäft). Damit ist Peter nunmehr der neue Gläubiger.

An diesem kleinen Fall wird deutlich, dass der Abtretung als Verfügungsgeschäft regelmäßig ein entsprechendes Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt. Häufig wird dies – wie im Fallbeispiel – ein Forderungskauf sein. Der Abtretung kann jedoch auch eine Schenkung, Geschäftsbesorgung oder andere Vereinbarung als Rechtsgrund und Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegen. Es ist auch möglich, dass es keine vertragliche Vereinbarung gibt, sondern dass das Gesetz die Abtretung anordnet (§ 412 BGB). In diesen Fällen spricht man von einer cessio legis. Zahlt beispielsweise der Bürge (Bürgschaft) anstelle des Hauptschuldners, so geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihn über.

Beispiel:

Markus nimmt bei der Dagobert-Bank einen Kredit auf, für den sich seine Freundin Susi verbürgt. Als Markus seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wendet sich die Dagobert-Bank an Susi, die die volle Darlehensschuld tilgt. Susi ist gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB nunmehr neue Gläubigerin (und nicht mehr die Dagobert-Bank) des Markus.

11

Die Abtretung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung setzt folgendes voraus:

a)

Abtretungsvertrag (Zedent und Zessionar müssen sich einig sein, dass der Zessionar neuer Gläubiger der Forderung sein soll);

b)

die abgetretene Forderung muss tatsächlich bestehen;

c)

Zedent muss Gläubiger der Forderung sein;

d)

Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung (auch künftige Forderungen können abgetreten werden, sie müssen allerdings bei ihrer Entstehung eindeutig als abgetretene Forderung zu qualifizieren sein);

e)

kein Abtretungsverbot (die Abtretung darf weder vertraglich (§ 399 BGB) noch gesetzlich ausgeschlossen sein, z. B. weil es sich um eine unpfändbare Forderung (§ 400 BGB) handelt).

Der Abtretungsvertrag bedarf nicht der Einhaltung einer bestimmten Form (Form).

Es ist auch möglich, dass der Gläubiger nur einen Teil seiner Forderung abtritt und somit weiterhin Gläubiger des Teils der nicht abgetretenen Forderung bleibt. In diesen Fällen spricht man von einer Teilzession bzw. Teilabtretung.

Beispiel:

Anton Zeiss hat gegenüber Konstantin Will eine Forderung in Höhe von 150.000 €. Da er sich ein neues Auto kaufen möchte, tritt er einen Teil seiner Forderung gegenüber Herrn Will, nämlich 50.000 €, an seine Lebensgefährtin Ulrike Blass ab. Ulrike Blass hat nach der erfolgten Abtretung eine Forderung in Höhe von 50.000 € gegenüber Herrn Will; Anton Zeiss hat weiterhin eine Forderung in Höhe von 100.000 € gegenüber Herrn Will.

12

Da die Rechtsfolge der Abtretung der Gläubigerwechsel gem. § 398 S. 2 BGB ist, tritt der Zessionar anstelle des Zedenten in die Gläubigerposition und Sicherheiten (Bürgschaft, Hypothek etc.), soweit sie für die Forderung bestellt wurden, gehen ebenfalls auf den neuen Gläubiger über, allerdings nur wenn sie akzessorisch sind (§ 401 Abs. 1 BGB). Inhaltlich ändert sich an der Forderung nichts. Der Schuldner muss der Abtretung nicht zustimmen, denn für ihn kann es gleich sein, ob er an A oder B leisten muss. Er muss noch nicht einmal über die Abtretung informiert werden. In diesem Fall spricht man von einer stillen Zession. Ein besonders wirtschaftlich wichtiger Fall der stillen Zession ist die Sicherungszession. Bei der Sicherungszession dient die Abtretung (zumindest zunächst) der Sicherung und nicht der Befriedigung des Gläubigers. Im Rahmen von Kreditgeschäften spielt sie eine große Rolle.

13

Übungsfall Abtretung

Sabine Weiß nimmt zur Finanzierung ihres Hauskaufes ein Darlehen bei der Dagobert-Bank auf. Zur Sicherheit verlangt die Dagobert-Bank die Bestellung einer Hypothek. Der neue Vorstand der Dagobert-Bank beschließt eine Änderung der Geschäftsstrategie. Kleine Privatkunden sollen „verkauft“ und sich in Zukunft voll auf die Geschäftskunden konzentriert werden. In Umsetzung der neuen Strategie verkauft die Dagobert-Bank ihre Forderung gegenüber Sabine Weiß an die Garfield-Bank und vereinbart mit ihr einen entsprechenden Gläubigerwechsel, der auch Frau Weiß mitgeteilt wird. Die Garfield-Bank verlangt üblicherweise für Hypothekendarlehen einen Zinssatz, der 0,5 % über dem zwischen der Dagobert-Bank und Frau Weiß vereinbarten Zinssatz liegt.

a)

Wurde die Forderung von Frau Weiß wirksam an die Garfield-Bank abgetreten?

b)

Kann die Garfield-Bank von Frau Weiß nunmehr einen 0,5 % höheren Zinssatz für ihr Hypothekendarlehen verlangen?

c)

Was ist mit der Hypothek passiert?

14

Lösung

a)

Laut Sachverhalt sind sich die Banken einig, dass die Garfield-Bank nunmehr neue Gläubigerin der Forderung wird, die unbestritten besteht und deren bisherige Gläubigerin die Dagobert-Bank ist. Ein Abtretungsverbot ist nicht ersichtlich. Folglich wurde die Forderung wirksam gem. § 398 BGB abgetreten.

b)

Durch die Abtretung kommt es zu keiner inhaltlichen Änderung des Darlehensvertrages. Deswegen kann die Garfield-Bank ohne das Einverständnis von Frau Weiß nicht einfach einen höheren Zinssatz verlangen.

c)

Die Hypothek geht mit dem abgetretenen Darlehen auf die neue Gläubigerin (Garfield-Bank) gem. § 401 Abs. 1 BGB über.

Weiterführende Literatur

Stephan Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Abtretung, JuS 2009, S. 891-894. Jens Petersen, Die Abtretung, JURA 2014, S. 278-282.

A › Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305 BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305 BGB

15

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen (Vertrag) vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

A › Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

16

Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind aus dem heutigen zunehmend standardisierten Rechtsverkehr nicht mehr wegzudenken. Sie fixieren im Voraus den Vertragsinhalt und machen stunden- oder gar tageweise Verhandlungen überflüssig. Allerdings muss immer im Blickfeld bleiben, dass im Unterschied zu ausgehandelten Vertragsbedingungen, nur eine Partei, nämlich der sogenannte Verwender, die Vertragsbedingungen festgelegt.

17

Zwei Schlüsselwörter ergeben sich aus der Legaldefinition von AGB; nämlich „Vertragsbedingungen“ und „vorformuliert“. Unter Vertragsbedingungen versteht man Regelungen, die den Inhalt des Vertrages bestimmen sollen. Vorformuliert bedeutet, dass die Vertragsbedingungen im Voraus für eine mehrfache Verwendung fixiert worden sind.

18

Da bei AGB der Verwender eine bevorzugte Stellung einnimmt – denn er „stellt“ und formuliert die AGB – sind an die wirksame Einbeziehung bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einer Vertragspartei, die Verbraucher (Verbraucher und Unternehmer) ist, einbezogen werden, so müssen stets die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB vorliegen.

Folgende Voraussetzungen ergeben sich aus § 305 Abs. 2 BGB:

Der Verwender muss (spätestens) bei Vertragsabschluss:

a)

ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweisen;

b)

der anderen Partei die Möglichkeit geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen

c)

und die andere Partei muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwandt werden, gelten die besonderen Vorschriften des § 305 Abs. 2 BGB nicht. Dies ergibt sich aus § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Selbstverständlich müssen auch hier die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Allerdings sind die Anforderungen vergleichsweise gering: So muss auf die AGB nicht ausdrücklich hingewiesen werden, sondern dies kann auch konkludent geschehen, z. B. indem der Verwender erkennbar macht, dass seine AGB gelten sollen und die andere Partei dem nicht widerspricht.

19

AGB können entweder dem Vertrag als gesondertes Blatt beigefügt werden oder der Vertrag selbst besteht ausschließlich aus AGB; in diesem Fall spricht man von einem sog. Formularvertrag.

20

Stehen individuelle Vertragsabreden in Widerspruch zu wirksam einbezogenen AGB, so haben diese stets Vorrang gegenüber AGB (§ 305b BGB).

Klauseln, die für die andere Vertragspartei als überraschend zu werten sind, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB).

Klauseln, deren Auslegung zu mindestens zwei rechtliche vertretbare Ergebnisse zulassen, werden nach dem Ergebnis ausgelegt, das für die andere Vertragspartei günstiger und somit für den Verwender ungünstiger ist (§ 305c Abs. 2 BGB).

21

Da AGB eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei auferlegt, gibt es eine sogenannte Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB); einen TÜV für AGB. In der Inhaltskontrolle geht es zusammengefasst im Wesentlichen darum, dass die andere Partei nicht unangemessen benachteiligt wird. Die Inhaltskontrolle ist gerade dann von besonderer Bedeutung, wenn die andere Partei Verbraucher ist. Aber auch für Unternehmer gibt es eine Inhaltskontrolle „light“ (s. § 310 BGB). Ist eine AGB-Klausel aufgrund der §§ 307-309 BGB unwirksam, „bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 BGB).“

22

Übungsfall Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die alleinerziehende Ärztin Ursula Baum möchte etwas für ihre körperliche Fitness tun. Sie unterschreibt bei der Frauenpower-Fitness GmbH einen Vertrag, der aus fünfzehn Klauseln besteht. Eine der Klauseln bestimmt, dass für den Kunden eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende gilt. Nachdem Frau Baum einige Monate regelmäßig trainiert hat, weigert sich ihr vierjähriger Sohn, weiterhin während der Trainingszeiten zu der Babysitterin Anna zu gehen. Frau Baum möchte nunmehr so schnell wie möglich von den Fitnessstudiobeiträgen befreit sein. Sie meint, die Kündigungsklausel sei unwirksam, da sie hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen wurde. Zu Recht?

23

Lösung

Zu prüfen ist, ob die betreffende Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Die Klauseln im Vertrag sind Bedingungen, die für die mehrfache Verwendung fixiert worden sind. Folglich handelt es sich um AGB gem. § 305 Abs. 1 BGB. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese auch wirksam gem. § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen worden sind, da Frau Baum im konkreten Fall als Verbraucherin gem. § 13 BGB anzusehen ist. Bei Formularverträgen (hier besteht der Fitnessvertrag selbst aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entfällt der ausdrückliche Hinweis, denn die Existenz der einzubeziehenden Klauseln ergibt sich aus dem Vertrag selbst. Frau Baum nahm auch Kenntnis von den AGB und erklärte sich mit ihrer Unterschrift mit deren Geltung einverstanden. Folglich ist die Kündigungsklausel Vertragsbestandteil geworden.

Weiterführende Literatur

Daniel Matthias Klacke, Die systematische Interpretation von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Lichte unwirksamer Vertragsklauseln, JURA 2015, S. 227-232. Stephan Lorenz/Franz Gärtner, Grundwissen – Zivilrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen, JuS 2013, S. 199-202. Martin Löhning/Andreas Gietl, Grundfälle zum Recht der AGB, JuS 2012, S. 393-397; S. 494-500. Thomas Riehm, Haftungsfreizeichnung beim Gebrauchtwagenkauf, JuS 2015, S. 1036-1038.

A › Anfechtung §§ 119 ff. BGB

Anfechtung §§ 119 ff. BGB

24

Die Anfechtung bewirkt, dass eine zunächst wirksame Willenserklärung (Willenserklärung) unwirksam wird.

A › Anfechtung §§ 119 ff. BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

25

Die Anfechtung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (Rechtsgeschäft) mit empfangsbedürftiger Willenserklärung (Willenserklärung). Sie ist zudem ein Gestaltungsrecht (Gestaltungsrecht).

26

Es gibt unterschiedliche Gründe, die zur Anfechtung einer Willenserklärung berechtigen. So ist eine Anfechtung möglich, wenn ein Irrtum beim Erklärenden vorlag oder der Erklärende seine Willenserklärung abgab, weil ihm gedroht oder er arglistig getäuscht wurde. Eine wirksame Anfechtung setzt daher stets einen Anfechtungsgrund voraus. Daneben sind eine Anfechtungserklärung und die Einhaltung der Anfechtungsfrist, innerhalb der die Anfechtungserklärung abgegeben werden muss, erforderlich.

27

Die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung hat zunächst keinerlei Auswirkung auf ihre Wirksamkeit. Erst wenn derjenige, der einen Anfechtungsgrund hat, durch eine entsprechende Willenserklärung auch die Anfechtung rechtzeitig erklärt, hat dies die Unwirksamkeit seiner Willenserklärung (Willenserklärung) zur Folge. Unternimmt er nichts, so ist die Willenserklärung und das durch sie getätigte Rechtsgeschäft (Rechtsgeschäft) trotz der Anfechtbarkeit weiterhin wirksam.

28

Kann die Willenserklärung angefochten werden, weil der Anfechtungsberechtigte einem Irrtum unterlag (§§ 119, 120, 121, 122, 142, 143 BGB), so ist zu beachten, dass nicht jeder Irrtum die Berechtigung zur Anfechtung nach sich zieht.

Beispiel:

Kauft Elias einen Cut, weil er demnächst heiraten möchte und überwirft er sich wenig später mit seiner Verlobten Marie, so stellt dies keinen Anfechtungsgrund dar, denn es handelt sich hier um einen rechtlich nicht relevanten Motivirrtum.

Rechtlich relevant ist dagegen der sog. Inhaltsirrtum, der immer dann vorliegt, wenn der Erklärende den Inhalt seiner Erklärung selbst falsch versteht: So wenn dieser z. B. eine Software bestellt, weil er denkt, dass ein entsprechender Update-Service hiervon erfasst ist. Rechtlich relevant ist auch der Erklärungsirrtum. Dieser liegt vor allen Dingen dann vor, wenn der Erklärende sich verspricht oder verschreibt.

Beispiel:

Wenn Valentina Vollst, Inhaberin einer Boutique, sich beim Gespräch mit einer Kundin verspricht, in dem sie sagt, dass das Kleid 9 € koste, obwohl der richtige Preis 90 € lautet.

Ebenfalls rechtlich von Bedeutung ist der sog. Eigenschaftsirrtum. Dieser liegt z. B. dann vor, wenn sich der Erklärende über eine verkehrswesentliche, also besonders wichtige Eigenschaft der Sache selbst, irrt. Der Eigenschaftsirrtum kann sich auch auf eine Person beziehen.

Beispiel:

Der Unternehmer Thomas Maler möchte einen neuen Buchhalter einstellen, weiß aber nicht, dass dieser wegen Veruntreuung vorbestraft ist.

Zur Anfechtung berechtigt ist auch derjenige, der eine Willensklärung abgegeben hat, weil er getäuscht oder ihm gedroht (§§ 123, 124, 142, 143 BGB) wurde.

29

Immer zu beachten ist jedoch die alte Regel: Auslegung (Auslegung) geht vor Anfechtung! So ging im „Haakjöringsköd-Fall“[1] das Reichsgericht von einem Kaufvertrag (Kaufvertrag) über Walfleisch aus, da beide Parteien bei Vertragsschluss (Vertrag) Walfleisch und nicht Haifleisch (Haakjöringsköd bedeutet übersetzt Haifleisch) als Kaufgegenstand betrachteten. Hier wurde nicht der Kaufvertrag als anfechtbar angesehen, sondern vielmehr der Vertrag im Sinne des übereinstimmenden Parteiwillens ausgelegt.

30

Übungsfall Anfechtung

Herr Vollmer verkaufte Frau Keller im April 2019 einen gebrauchten Audi A3 für 3.000 €. Bei den Vertragsverhandlungen verschwieg Herr Vollmer bewusst, dass das Fahrzeug vor einigen Jahren einen schweren Unfall hatte. Im Juni 2019 erfuhr Frau Keller von ihrer Werkstatt, dass sie einen Unfallwagen gekauft hat und verweigert die bisher noch nicht erfolgte Zahlung des Kaufpreises. Kann Herr Vollmer von Frau Keller die Zahlung von 3.000 € verlangen?

31

Lösung

Herr Vollmer könnte gegen Frau Keller einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.000 EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen ist. Dies ist hier der Fall. Jedoch könnte im vorliegenden Fall der Kaufvertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtig sein.

Voraussetzung hierfür wäre, dass der Vertrag wirksam angefochten werden könnte. Hierzu müsste zunächst ein Anfechtungsgrund gegeben sein. Dieser könnte hier in der arglistigen Täuschung gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB liegen. Das heißt, es müsste zunächst eine Täuschungshandlung auf Seiten des Herrn Vollmer vorliegen. Durch positives Tun hat er Frau Keller nicht getäuscht. Er hat auch keine wahre Tatsache entstellt oder unterdrückt. Hier könnte jedoch ein Verschweigen trotz Aufklärungspflicht in Frage kommen. Das Auto hat einen schweren Unfall erlitten. Einen solchen schweren Unfall hat der Verkäufer auch ohne besondere Aufforderung des Käufers zu erwähnen. Dies hat Herr Vollmer nicht getan. Folglich hat er Frau Keller getäuscht. Dies war auch widerrechtlich, da es hierfür keinen Rechtfertigungsgrund gab. Fraglich ist, ob Herr Vollmer auch arglistig, d. h. vorsätzlich mit Wissen und Wollen gehandelt hat. Herr Vollmer wusste, dass der Wagen einen Unfall erlitten hat. Durch sein Schweigen trotz Aufklärungspflicht wollte er Frau Keller gerade dazu bewegen, das Auto zu kaufen, sie also zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung bestimmen. Bei Frau Keller wurde durch das Verschweigen ein Irrtum herbeigeführt. Sie ging nämlich davon aus, dass der Wagen unfallfrei sei. Dieser Irrtum war auch kausal für die Annahme des Antrags von Herrn Vollmer. Hätte sie von dem Unfall gewusst, hätte sie den Kaufvertrag mit ihm nicht abgeschlossen; zumindest nicht zu den Bedingungen.

Somit liegt eine arglistige Täuschung gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB vor.

Des Weiteren ist erforderlich, dass eine Anfechtungserklärung gem. § 143 Abs. 1 BGB erfolgte. Ausdrücklich hat Frau Keller den Kaufvertrag nicht angefochten, jedoch konkludent durch ihre Weigerung den Kaufpreis zu zahlen.

Zudem ist die Anfechtungsfrist gem. § 124 BGB einzuhalten. Diese beträgt ein Jahr beginnend mit der Entdeckung der arglistigen Täuschung. Da Frau Keller die Anfechtung sofort nach Entdeckung der Täuschung erklärt, ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. Die Willenserklärung von Frau Keller ist wirksam angefochten worden; der Kaufvertrag zwischen Herrn Vollmer und Frau Keller hat somit keinen Bestand. Somit kann Herr Vollmer von Frau Keller nicht die Zahlung von 3.000 € gem. § 433 Abs. 2 BGB verlangen.

Weiterführende Literatur

Stefan Arnold, Die arglistige Täuschung im BGB, JuS 2013, S. 865-870. Kai Büchler, Die Anfechtungsgründe des § 123 BGB, JuS 2009, S. 976-980. Stephan Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Willensmängel, JuS 2012, S. 490-493. Hans-Joachim Musielak, Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums, JuS 2014, S. 491-495; S. 583-589

Anmerkungen

[1]

RG, Urt. v. 8.6.1920, RGZ 99, S. 147-149.

A › Annahme §§ 147 ff. BGB

Annahme §§ 147 ff. BGB

32

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Willenserklärung), durch die der Antragsempfänger sich mit dem Antrag (Antrag) uneingeschränkt einverstanden erklärt.

A › Annahme §§ 147 ff. BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

33

Die Annahme kann ausdrücklich, aber auch konkludent (schlüssig; durch das Verhalten) erfolgen. Das bloße Schweigen stellt keine Willenserklärung und damit auch keine Annahme dar. Eine gewohnheitsrechtliche Besonderheit ist allerdings das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Dieses Schreiben hält unter Kaufleuten mündlich geschlossene Verhandlungsergebnisse schriftlich fest; hierbei darf das Schreiben vom mündlich Vereinbarten durch Ergänzungen und Modifizierungen nicht gravierend abweichen. Widerspricht der Adressat und Vertragspartner dem Schreiben nicht unverzüglich, so gilt der Inhalt des Schreibens als vereinbart.

Weiterführende Literatur

Tobias Lettl, Das kaufmännische Bestätigungsschreiben, JuS 2008, S. 849-854.

A › Anspruch § 194 Abs. 1 BGB

Anspruch § 194 Abs. 1 BGB

34

Ein Anspruch ist gem. § 194 Abs. 1 BGB „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.“

A › Anspruch § 194 Abs. 1 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

35

Nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen Definition kann ein Anspruch entweder in einem Recht auf ein Tun oder Unterlassen bestehen. Unter Tun versteht man hierbei jede mögliche Handlung; beispielsweise die Lieferung einer Sache zur Erfüllung eines Kaufvertrages. Unter dem Begriff Unterlassen ist das genaue Gegenteil zu verstehen, nämlich eine Handlung nicht vorzunehmen; z. B. nicht weiter den geschützten Namen Haribo zu verwenden.

Im zweiten Buch des BGB, also im Teil „Recht der Schuldverhältnisse“, spricht der Gesetzgeber nicht von Ansprüchen, sondern von Forderungen; gemeint ist das Gleiche.

Weiterführende Literatur

Jens Petersen, Die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils, JURA 2002, S. 743-748.

A › Antrag/Angebot §§ 145 ff. BGB

Antrag/Angebot §§ 145 ff. BGB

36

Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Willenserklärung), die inhaltlich so bestimmt oder bestimmbar ist, dass die Annahme (Annahme) mit einem einfachen „Ja“ erfolgen kann und es somit zum Vertragsschluss (Vertrag) kommt.

A › Antrag/Angebot §§ 145 ff. BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

37

Der Terminus „Antrag“ wird vom BGB (§§ 145 ff. BGB) verwendet. In der Wirtschaftssprache hat sich zwischenzeitlich weitgehend der Begriff „Angebot“ durchgesetzt. Gemeint ist das Gleiche.

Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss der Antrag dem anderen zugehen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), das heißt in dessen Machtbereich gelangen. Er muss also im Unterschied zur invitatio ad offerendum (invitatio ad offerendum) an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein.

Der Antrag muss so präzise formuliert sein, dass er mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann und es somit zum Vertragsschluss kommt.

Er ist in seiner Gültigkeit zeitlich begrenzt. Er muss entweder während einer vom Antragenden gesetzten Annahmefrist, sofort (wenn der andere anwesend oder am Telefon ist) oder innerhalb der üblichen Frist angenommen werden; s. im Einzelnen §§ 147, 148 BGB.

Er erlischt ebenfalls, wenn er durch den Antragsempfänger abgelehnt wird (§ 146 BGB).

Wie alle Willenserklärungen kann ein Antrag auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten, abgegeben werden.

Beispiel:

Herr Kummer kommt zum Gebrauchtwagenhändler Vollmer mit dem Wunsch, einen Gebrauchtwagen zu erwerben. Herr Vollmer zeigt auf einen seiner Gebrauchtwagen an dem ein Preisschild klebt. Der Antrag von Herrn Vollmer erfolgt durch „Zeigen“, also durch sein Verhalten, ist aber durch das Bestimmen des Kaufgegenstandes und des Kaufpreises bestimmt und folglich genauso wirksam als hätte er gegenüber Herrn Kummer den Antrag ausdrücklich abgegeben.

A › Aufrechnung § 387 BGB

Aufrechnung § 387 BGB

38

Bei der Aufrechnung werden gleichartige Forderungen (Anspruch), die zwei Personen gegeneinander haben, verrechnet.

A › Aufrechnung § 387 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

39

Die Aufrechnung ist in den §§ 387-396 BGB geregelt. Sie ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (Rechtsgeschäft) mit empfangsbedürftiger Willenserklärung (Willenserklärung) und ein Gestaltungsrecht (Gestaltungsrecht). Zudem ist die Aufrechnung ein Verfügungsgeschäft, da sie bewirkt, dass zwei bestehende Forderungen teilweise oder vollständig erlöschen. Sie setzt eine Aufrechnungslage und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) voraus. Vier Voraussetzungen müssen für das Vorliegen einer Aufrechnungslage erfüllt sein:

a)

die Gegenseitigkeit der Forderungen; d. h. der Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) der Hauptforderung ist Schuldner der Gegenforderung und der Schuldner der Hauptforderung ist wiederum Gläubiger der Gegenforderung (Beispiel: Anna schuldet Michael 500 € und Michael schuldet Anna 1.000 €);

b)

die Gleichartigkeit der Forderungen; d. h. es kommen für die Aufrechnung nur Gattungsschulden (Gattungsschuld) in Betracht (auf die jeweilige Höhe von Forderung und Gegenforderung kommt es nicht an; allerdings darf man nicht Äpfel mit Birnen verrechnen);

c)

Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung des Aufrechnenden (Aktivforderung); d. h. die fällige Leistung muss auch einklagbar sein. Einreden und Einwendungen dürfen ihr nicht entgegenstehen und

d)

die Forderung des Aufrechnungsgegners (Passivforderung) muss erfüllbar sein; d. h. der Schuldner muss sie schon erbringen dürfen (regelmäßig kann der Schuldner immer früher leisten, es sei denn, der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Schuldner nicht frühzeitig leistet, weil beispielsweise der vereinbarte Zinssatz für das Darlehen höher ist als der nunmehr übliche Zinssatz).

Die Aufrechnung darf zudem nicht durch Gesetz oder durch Vertrag ausgeschlossen sein.

40

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, in dem Umfang, in dem sie sich decken, erlöschen (§ 389 BGB). Wenn Anna gegenüber Michael eine Forderung in Höhe von 1.000 € hat und sie ihm wiederum 500 € schuldet, dann bewirkt ihre Aufrechnungserklärung, dass sie Michael nichts mehr schuldet und dieser ihr noch 500 € zahlen muss.

41

Übungsfall Aufrechnung

Caroline von Halm steht in ständiger Geschäftsbeziehung zu Walter Schmitt. Aus dem letzten Jahr haben sich sowohl Forderungen von Caroline von Halm gegenüber Herrn Schmitt als auch umgekehrt angesammelt. Summa Summarum belaufen sich die Forderungen von Caroline gegenüber Walter auf 23.450 € und die von Walter gegenüber Caroline auf 17.790 €. Frau von Halm möchte nun endlich „reinen Tisch machen“ und erklärt gegenüber Herrn Schmitt die Aufrechnung. Zu Recht?

42

Lösung

Zu prüfen ist, ob Frau von Halm zu Recht die Aufrechnung gegenüber Herrn Schmitt gem. § 388 BGB erklärt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Aufrechnungslage gem. § 387 BGB gegeben ist.

Zunächst muss das Kriterium der Gegenseitigkeit erfüllt sein. In unserem Fall schuldet Herr Schmitt Frau Halm 23.450 € und Frau Halm Herrn Schmitt 17.790 €. Folglich ist das Kriterium der Gegenseitigkeit erfüllt. Die Forderungen sind auch gleichartig; dass die Höhe der Forderungen unterschiedlich ist, ist unerheblich. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Forderung von Frau von Halm gegenüber Herrn Schmitt auch fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) und durchsetzbar ist. Laut Sachverhalt sind die Forderungen allesamt Forderungen aus dem letzten Jahr und somit einklagbar; Anhaltspunkte für Einreden und Einwendungen gibt es nicht. Zudem muss die Forderung von Herrn Schmitt erfüllbar sein. Auch dies ist der Fall. Somit erklärt (§ 388 BGB) Frau von Halm zu Recht gegenüber Herrn Schmitt die Aufrechnung mit der Wirkung (§ 389 BGB), dass Herr Schmitt ihr nunmehr noch 5.660 € schuldet.

Weiterführende Literatur

Stephan Lorenz/Veronika Eichhorn, Grundwissen – Zivilrecht: Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), JuS 2008, S. 951-953. Sebastian Martens, Grundfälle zur Bedingung und Befristung, JuS 2010, S. 481-486; S. 578-582.

A › Aufschiebende Bedingung § 158 Abs. 1 BGB

Aufschiebende Bedingung § 158 Abs. 1 BGB

43

Unter einer aufschiebenden Bedingung versteht man ein zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes (Rechtsgeschäft) noch ungewiss ist, von dessen Eintritt aber das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts abhängig gemacht wird.

A › Aufschiebende Bedingung § 158 Abs. 1 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

44

Rechtsgeschäftliche Bedingungen sind in den § 158 ff. BGB geregelt. Unterschieden wird hierbei die auflösende von der aufschiebenden Bedingung. Da die auflösende Bedingung in der Praxis eine äußerst untergeordnete Rolle spielt, wird im Folgenden nur auf die aufschiebende Bedingung eingegangen. Die aufschiebende Bedingung kann sich sowohl auf die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte) – beispielsweise Kaufvertrag – als auch auf die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (Eigentumsübertragung) beziehen.

Beispiel:

Kauft Lea Müller eine schicke Eigentumswohnung unter der Bedingung, dass ein Kreditinstitut ihr diese finanzieren wird, so bezieht sich die Bedingung auf den Kaufvertrag, also auf das Verpflichtungsgeschäft. Macht Simon Neumüller die Übertragung des Eigentums an seinem Auto auf Alina Klein davon abhängig, dass diese den vollständigen Kaufpreis zahlt, so bezieht sich die Bedingung auf das Verfügungsgeschäft.

Eine solche Bedingung nennt man Eigentumsvorbehalt (Eigentumsvorbehalt).

Weiterführende Literatur

Stephan Lorenz/Veronika Eichhorn, Grundwissen – Zivilrecht: Bedingungen und Befristung, JuS 2017, S. 393-397. Sebastian Martens, Grundfälle zu Bedingung und Befristung – Teil 1, JuS 2010, S. 481-486; – Teil 2, S. 578-582.

A › Auslegung §§ 133, 157 BGB

Auslegung §§ 133, 157 BGB

45

Durch Auslegung einer Willenserklärung (Willenserklärung) wird deren rechtlich erheblicher Sinn ermittelt.

A › Auslegung §§ 133, 157 BGB › Erläuterungen

Anmerkungen

[1]

RG, Urt. v. 8.6.1920, RGZ 99, S. 147-149.

B

Beweislastumkehr 

Bürgschaftsvertrag 

B › Beweislastumkehr

Beweislastumkehr

50

Hierunter versteht man die Umkehr vom Grundsatz, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss.

B › Beweislastumkehr › Erläuterungen

Erläuterungen

Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss.

Beispiel:

Anton Ast behauptet, dass Martin Biehl ihm 1.000 € schuldet. In diesem Fall obliegt es Anton Ast, dies zu beweisen (beispielsweise durch ein Schreiben, aus dem die Schuld von Martin Biehl hervorgeht).

In manchen Fällen trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass es für den grundsätzlich Beweispflichtigen schwer ist, einen solchen Beweis zu erbringen. So normiert das BGB in § 477 BGB, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf (Verbrauchsgüterkauf) innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang (Gefahrübergang) zugunsten des Käufers vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Will sich der Verkäufer exkulpieren, trifft ihn die Beweislast dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war. Auch im Schadensersatzrecht gibt es solche Regelungen (Schadensersatz neben der Leistung).

Weiterführende Literatur

Lars Klöhn, Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf (§ 476 BGB), NJW 2007, S. 2811-2815. Eike Schmidt, Die Beweislast in Zivilsachen, JuS 2003, S. 1007-1013. Fabian Stein, Die Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess – Ein Überblick, JuS 2016, S. 896-901.