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Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 2, Technische Universität Dresden (Erziehungswissenschaften), Veranstaltung: Erziehungshilfen, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit zwei Themen: " Soziale Gruppenarbeit " (1) und " Soziale Trainingskurse " (2), wobei ich ersteres nur kurz skizzieren möchte und den Schwerpunkt meiner Beobachtungen auf die Sozialen Trainingskurse richten werde. Beide sozialpädagogischen Angebote sind für Kinder und Jugendliche gedacht, wobei die Teilnahme nur bei den Sozialen Trainingskursen zwingend ist, weil hier das Urteil eines Jugendrichters zugrunde liegt. Soziale Gruppenarbeit hingegen ist eine Hilfe zur Erziehung und beruht auf der Basis von Freiwilligkeit. Was wir nun genau unter diesen beiden Begriffen verstehen, welche rechtlichen Grundlagen sich dahinter, wer Adressat der Angebote ist und welche Leistungen geboten werden - all das soll die Arbeit klären. Das Kapitel I. wird sich mit der Sozialen Gruppenarbeit befassen, wo auch Auskünfte gegeben werden zu der Programmgestaltung, den Qualifikationen der Mitarbeiter und zur Organisation. Am Ende des 1. Teils werfen wir ein Auge auf den Stand der Sozialen Gruppenarbeit von 1995, wobei wir uns einer Statistik des Statistischen Bundesamtes bedienen. Das II. Kapitel, welches ich abgetrennt vom ersten behandel, wird uns mit den Sozialen Trainingskursen vertraut machen. Gleich zu Beginn nehme ich einen Exkurs vor, der Antworten auf die Frage geben wird: "Wie werden Jugendliche straffällig?". Weiterhin werden wir klären, was Inhalt eines solchen Kurses sein soll und welche methodische Ausgestaltung möglich ist, wobei ich auf verschiedene Ansätze eingehen werden. Aufgrund der hohen Methodenvielfalt habe ich mir nur zwei herausgegriffen, auf die ich genauer eingehen werde. Wenn ein Sozialer Trainingskurs zu Ende geht, dann findet die Nachbetreuung ihren Einsatz. Was diese leistet und welche verschiedenen Formen es davon gibt, soll hier erklärt werden. Wie oder woran misst man, ob ein Sozialer Trainingskurs Erfolg hat oder nicht? Auch zu dieser Frage werde ich mich äußern. Weiterhin wollen wir uns die Grenzen der Sozialen Trainingskurse ansehen und Kritik üben. Zum Schluß stelle ich ein Praxismodell vor, um die gesammelte Theorie zu veranschaulichen
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INHALTSVERZEICHNIS
EINLEITUNG
I. Soziale Gruppenarbeit
1. Definition
2. Rechtliche Grundlagen
3. Leistungen
4. Programme
5. Qualifikationen der Mitarbeiter
6. Organisation, Bedarf und Finanzierung
7. Statistik 1995
II. Soziale Trainingskurse
1. Allgemeine Betrachtung
2. Exkurs: Wie werden Jugendliche straffällig ?
3. Rechtliche Grundlagen
4. Ziele
5. Adressatenkreis und Zuweisungskriterien
6. Inhaltlich-methodische Ausgestaltung
7. Inhaltsbestimmung eines themenorientierten Kursprogramms
8. Methoden der Kursgestalltung
9. Nachbetreuung
10. Erfolg von Sozialen Trainingskursen
11. Soziale Trainingskurse und hochschuldidaktische Möglichkeiten
12. Kritik und Grenzen von Sozialen Trainingskursen
13. Beispiel: Soziale Trainingskurse in der Jugendgerichtshilfe Dortmund
LITERATURVERZEICHNIS
Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit zwei Themen: “ Soziale Gruppenarbeit “ (1) und “ Soziale Trainingskurse “ (2), wobei ich ersteres nur kurz skizzieren möchte und den Scherpunkt meiner Beobachtungen auf die Sozialen Trainingskurse richten werde. Beide sozialpädagogischen Angebote sind für Kinder und Jugendliche gedacht, wobei die Teilnahme nur bei den Sozialen Trainingskursen twingend ist, weil hier das Urteil eines Jugendrichters zugrunde liegt. Soziale Gruppenarbeit hingegen ist eine Hilfe zur Erziehung und beruht auf der Basis von Freiwilligkeit. Was wir nun genau unter diesen beiden Begriffen verstehen, welche rechtlichen Grundlagen sich dahinter, wer Adressat der Angebote ist und welche Leistungen geboten werden-all das soll die Hausarbeit klären. Das Kapitel I.wird sich mit der Sozialen Gruppenarbeit befassen, wo auch Auskünfte gegeben werden zu der Programmgestaltung, den Qualifikationen der Mitarbeiter und zur Organisation. Am Ende des 1. Teils werfen wir ein Auge auf den Stand der Sozialen Gruppenarbeit von 1995, wobei wir uns einer Statistik des Statistischen Bundesamtes bedienen. Das II. Kapitel, welches ich abgetrennt vom ersten behandel, wird uns mit den Sozialen Trainingskursen vertraut machen. Gleich zu Beginn nehme ich einen Exkurs vor, der Antworten auf die Frage geben wird: “Wie werden Jugendliche straffällig?”. Weiterhin werden wir klären, was Inhalt eines solchen Kurses sein soll und welche methodische Ausgestaltung möglich ist, wobei ich auf verschiedene Ansätze eingehen werden. Aufgrund der hohen Methodenvielfalt habe ich mir nur zwei herausgegriffen, auf die ich genauer eingehen werde. Wenn ein Sozialer Trainingskurs zu Ende geht, dann findet die Nachbetreuung ihren Einsatz. Was diese leistet und welche verschiedenen Formen es davon gibt, soll hier erklärt werden. Wie oder woran mißt man, ob ein Sozialer Trainingskurs Erfolg hat oder nicht? Auch zu dieser Frage werde ich mich äußern. Weiterhin wollen wir uns die Grenzen der Sozialen Trainingskurse ansehen und Kritik üben. Zum Schluß stelle ich ein Praxismodell vor, um die gesammelte Theorie zu veranschaulichen
Soziale Gruppenarbeit ist die systematische, regelmäßige Arbeit mit einer Gruppe von Minderjährigen mit dem Ziel, die Gruppe als Lernfeld zum Erwerb sozialer Kompetenzen zu nutzen und dadurch maßgeblich zum Erwerb eines angemessenen Selbstwertgefühls der Gruppenmitglieder beizutragen.
Soziale Gruppenarbeit ist sinnvoll:
für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren
bei Erziehungs-, Verhaltens-und Persönlichkeitsstörungen als Folge
von fehlenden oder ungünstigen Lernprozessen im sozialen Bereich
für Kinder, die in der Schule ein Zusammengehörigkeitsgefühl
enwickelt haben
als Nachbetreuungsform für junge Menschen, die aus anderen
Jugendhilfeformen entlassen wurden und dieser Integrationshilfe als
Nachbetreuungsform bedürfen.
§ 27 KJHG Hilfe zur Erziehung
“(1) Ein Personenberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen
Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine
Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art
und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll
das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.
(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit
verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs-und
Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs.2 einschließen.”[1]
§ 29 KJHG Soziale Gruppenarbeit
“ Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Über-
windung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppen-
arbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer
Kinder und Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.”[2]
§ 36 KJHG Mitwirkung, Hilfeplan
“(1) Der Personenberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über
die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang
der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des
Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb
der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe
außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der
Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen
ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnidmäßigen Mehrkosten verbunden sind.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich
für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden.
Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorge-
berechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Fest-
stellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen
Leistungen enthält, sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet
und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder
Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und
seiner Überprüfung zu beteiligen.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des
Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfahrungen in
der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen
Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesanstalt für Arbeit beteiligt
werden.”[3]
Förderung eines positiven Selbstwertgefühls durch Erwerb sozialer Kompetenzen innerhalb
der Gruppe
Förderung eigenverantwortlicher Freizeitgestaltung in Abstimmung mit den übrigen Gruppen-
mitgliedern
Förderung verbindlicher Beziehungen zwischen den Gruppenmitgliedern
themen-und problemorientierte Gruppenarbeit
freizeitpädagogische Maßnahmen
Einbeziehung der Angehörigen in der Arbeit der Gruppe
ressourcenorientierte Arbeit mit Kindern, Angehörigen, Lehrern