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Steuertricks für Rentner und Pensionäre
Maximal Steuern sparen - gut erklärt und leicht umzusetzen
Dieser praktische Ratgeber bietet Ihnen:
Es hat sich inzwischen herumgesprochen: Wer eine gesetzliche Rente bekommt, muss jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben, wenn die Einkommensgrenzen überschritten werden. Das ist mittlerweile sogar bei kleinen Renten die Regel, da je nach Renteneintritt der zu versteuernde Anteil immer größer wird.
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Ruheständler sind nicht mit Arbeitnehmern zu vergleichen, deshalb unterscheiden sich deren Steuererklärungen auch voneinander. Vieles ist einfacher, und manches ist spezieller. Ein Steuerberater ist in den meisten Fällen nicht nötig.
Wer sich Schritt für Schritt leiten lässt, kann in Zukunft seine Steuererklärung selbst erstellen und sogar online abgeben.
Dieser Ratgeber bietet das Wissen dazu und erklärt die Fallstricke, aber auch die Tricks, um mehr von der Rente vor dem Finanzamt zu retten.
Zahlreiche Tabellen und Checklisten geben einen schnellen Überblick.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Veröffentlichungsjahr: 2024
Muss ich als Rentner Steuern bezahlen?
Das ist die entscheidende Frage für Rentner, die bereits vor vielen Jahren in den Ruhestand gegangen sind und gehört haben, dass das steuerfreie Paradies bald vorbei sein könnte. Wenn erst mal Post vom Finanzamt kommt, ist der Steuer-Frieden Geschichte.
Es ist auf jeden Fall ratsam, rechtzeitig zu reagieren, denn sonst drohen tatsächlich Steuernachzahlungen, die zusätzlich verzinst werden.
Über 21 Millionen Rentner haben derzeit bei der Deutschen Rentenversicherung ein Rentenbezugskonto. Davon sind mehr als 7 Millionen Rentner bereits in die Steuerpflicht gerutscht oder haben schon seit Beginn des Rentnerdaseins Steuern bezahlt. Für 2022 schätzten die Finanzbehörden mehr als 13 Milliarden Euro Einnahmen aus der Besteuerung von Renten. Nimmt man weitere Einnahmenquellen der Rentnerinnen und Rentner hinzu werden diese in 2024 voraussichtlich rund 48,1 Milliarden Euro Steuern zahlen. Diese Steuerzahlungen entsprechen fast der Hälfte der Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Empörung darüber, dass dies bei allen Diskussionen zur Finanzierung der Rente unter den Tisch fällt, ist oft groß, aber wie heißt es so schön: Mit dem Ehepartner und dem Finanzamt sollte man nicht ernsthaft streiten. Die Folgen könnten unangenehm sein.
Besser ist es, vorher zu prüfen, ob Gefahr vom Fiskus droht und eine Steuerpflicht besteht. Leider ist das in einigen Fällen auf den ersten Blick gar nicht so schnell zu erkennen. Wie kommt das?
Bis zum Jahr 2005 war alles gut, Rentner mussten für ihre Ruhestandsgelder meist keine Steuern bezahlen. Waren die Einlagen zur Hälfte ja aus bereits versteuertem Geld entnommen, und nur der Ertragsanteil war steuerpflichtig. Dies galt natürlich nur dann, wenn man als Rentner keine anderen wesentlichen Einnahmen hatte. Also Mieteinnahmen oder Einnahmen über 538 Euro (2024) pro Monat aus einem Job – oder Überschüsse aus einem Gewerbe oder Einnahmen bei Freiberuflern.
Seit 2005 ist nur noch ein Teil der Rente steuerfrei, und der Rest wird mit der Summe aller anderen Einnahmen abzüglich der Pauschalen, Sonderausgaben, Werbungskosten und Freibeträge versteuert. Solange diese Summe unter dem Grundfreibetrag liegt, gibt es auch keine Steuerpflicht, und es ist auch keine Steuererklärung nötig. Für jeden Neurentner wurde der steuerfreie Teil seit 2005 dann Jahr für Jahr kleiner. Und der zu versteuernde Anteil größer.
War die Rente bei Rentenbeginn noch steuerfrei, ist es also durchaus möglich, dass durch die jährlichen Rentenerhöhungen, die zu 100% zu versteuern sind, irgendwann der Grundfreibetrag (2024: 11.784 Euro, 2025: 12.084 Euro) überschritten und der Rentner steuerpflichtig wird. Der Rentner, der 2005 in den Ruhestand ging, hatte einen Steuerfreibetrag für seine Rente von 50%, und für einen Rentner, der heute in den Ruhestand geht, ist der abschmelzende steuerfreie Anteil der Rente nur noch 16% (2024). Da ist es meist zwangsläufig so, dass bereits bei Rentenbeginn eine Steuerpflicht gegeben ist. Es lohnt sich also in jedem Fall, genauer hinzusehen.
Da die Daten über die einzelnen Rentenzahlungen regelmäßig von der Deutschen Rentenversicherung an das Finanzamt weitergegeben werden, haben die Beamten einen guten Überblick, wann eine Steuerpflicht eintritt. Die Steueridentifikationsnummer macht die individuelle Zuordnung für die Finanzämter einfach. Bei Verdacht hat das Finanzamt sogar die Möglichkeit, die Kontobewegungen einzusehen.
Rentner, die keine Steuererklärung einreichen, obwohl sie aufgrund ihrer Rentenbezüge steuerpflichtig sind oder irgendwann geworden sind, werden vom Finanzamt per Post informiert, und es besteht genügend Zeit, darauf zu reagieren, ohne dass eine Strafe droht. Wer diese Benachrichtigung allerdings ignoriert, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Steuerschuld einfordert und auch noch Verzugszinsen verlangt. Wenn also der steuerpflichtige Anteil der Rente inklusive der voll zu versteuernden Rentenerhöhungen jährlich rund 12.000 Euro bei Alleinstehenden übersteigt, sollte man genauer hinsehen. Dann dauert es nicht lange, bis das Finanzamt sich meldet. Für Verheiratete gilt die doppelte Summe.
Pauschalen, Freibeträge, Sonderausgaben und Werbungskosten mindern die Einnahmen, und es kommt auf die individuelle Rechnung an, ob tatsächlich der Grundfreibetrag übertroffen wird und eine Steuerpflicht vorliegt. Kapitalerträge oder Aktiengewinne werden pauschal besteuert, Minijobs sind steuerfrei und fließen deshalb nicht in diese Rechnung mit ein. Allerdings kann es günstiger sein, die Kapitalerträge statt mit der Abgeltungssteuer mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, wenn das sonstige Einkommen gering ist und nahe beim Grundfreibetrag liegt.
Beispiel für die Besteuerung
Ein lediger Rentner hat im Jahr 2024 mit einem steuerfreien Anteil von 16% erstmals eine Rente bekommen. Er hat keine weiteren Einkünfte und ist gesetzlich krankenversichert. Ab einer Brutto-Jahresrente von über 16.300 Euro muss er davon ausgehen, dass er Steuern zu zahlen hat.
Im Jahr 2015 wäre für den Neurentner wegen des höheren Steuerfreibetrags aber einem geringeren Grundfreibetrag dieser Schwellenwert für eine Steuerpflicht bei 15.083 Euro gelegen.
Diese Zahlen hat der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine ausgerechnet. Besonders transparent sind die deutschen Steuerregeln nicht, aber es könnte lohnend sein, sich damit zu beschäftigen, denn gerade als Rentner fließen die Einnahmen ja nicht unbedingt reichlich, und jeder zusätzliche Euro ist willkommen. Im Mittelpunkt dieses Ratgebers stehen die Einkünfte aus einer Rente und welche steuerreduzierenden Aspekte hier möglich sind. Weitere Einkunftsarten werden aufgeführt. Oft werden diese aber über einen Steuerberater beim Finanzamt eingereicht, was sehr empfehlenswert ist.
Ein Rat an Sie
Sehen Sie das Thema Steuern nicht als Last, sondern als Sport an. Statt Kreuzworträtsel zu lösen ist die optimale Planung und Gestaltung der Steuererklärung das ideale Gehirnjogging. Es hält jung und den Verstand fit. Die Tricks und Tipps in diesem Buch machen Spaß und sind geldwerter Vorteil. Auch wenn Sie später bei der Steuererklärung einen Profi beauftragen, sollten Sie in jedem Fall ziemlich genau wissen, worum es geht.
Bis zum Jahr 2005 war für Rentner die Welt in Deutschland noch in Ordnung. Zwar wurden die Vorsorgebeträge für die spätere Rente mit 50% versteuert, aber die Rente wurde nur mit ihrem Ertragsanteil vom Finanzamt berücksichtigt, und der war meist so gering, dass dies praktisch nie zu einer Steuerpflicht führte. Andere Einkommensarten, wie beispielsweise aus einer Vermietung oder dem Nebenjob, waren dahingegen auch vor 2005 steuerpflichtig. Die Einführung der Rentensteuer war ein Novum im Steuerrecht. Wie kam es dazu?
Pensionäre und Rentner mit einer Basisrente, wie der gesetzlichen Rentenversicherung, sollten gleichgestellt werden, obwohl Pensionäre Beiträge zur Rentenvorsorge bezahlen. Es war aber auch eine politische Entscheidung, dies über die Einführung einer Steuerpflicht für Rentner zu lösen. Die Sache ist allerdings auch auf den zweiten Blick nicht so klar und hinterlässt ein deutliches Unbehagen. Es wäre ein weiteres Buch wert, die Frage nach Steuergerechtigkeit zu untersuchen. Aber nun der Reihe nach …
Pensionäre
Der Staat sorgt für seine Beamten und Staatsdiener und verlangt im Gegenzug Loyalität. Das hat eine lange Tradition bis in die Zeit von Kaisern, Königen und Fürsten.
Beamte bezahlen keine Altersvorsorge von ihren laufenden Bezügen, bezahlen deshalb auch keine Steuern auf Vorsorgeaufwendungen und bekommen eine private Krankenbeihilfe, die später als Pensionär bis zu 70% der Krankheitskosten abdeckt. Für den Rest der Krankheitskosten können die Staatsdiener für sich und ihre Familie jeweils eine private Krankenzusatzversicherung abschließen. Beamte gehen durchschnittlich mit 62 Jahren in den Ruhestand, Rentner mit 64 Jahren.
Letztlich ist die Pension der Beamten eine Lohnfortzahlung im Alter, die nach 40 Dienstjahren bis zu 71,75% des letzten Gehaltes betragen kann – hier kommen zusätzlich ein Weihnachtsgeld und je nach Land und Dienstherr eventuell ein Urlaubsgeld in unterschiedlicher Höhe dazu. Dazu gibt es viele weitere soziale Regelungen für eine Dienstunfähigkeit, für einen vorzeitigen Pensionseintritt, bei einem Unfall oder für die Versorgung der Hinterbliebenen.
Die Pensionen erhöhen sich mit jeder Lohnrunde im Öffentlichen Dienst. In 2023 gab der Staat, wie Statista (siehe Grafik unten) dokumentiert, über 85 Milliarden für seine mehr als 1,77 Millionen Versorgungsempfänger aus. Sowohl die Ausgaben als auch die Zahl der Pensionäre werden in Zukunft weiter ansteigen.
Diese De-facto-Lohnfortzahlung der Versorgungsbezüge der Beamten musste immer schon über das Einkommensteuergesetz nach Abzug einiger Pauschalen sowie Abschlägen und Werbungskosten versteuert werden.
Derzeit steigen die Ausgaben für Pensionen, Hinterbliebenenversorgung und Beihilfen des Staates, der Länder und Kommunen um jährlich mehr als 3 Milliarden Euro. Die Kosten für die Altersversorgung werden in die Zukunft geschoben und späteren Generationen angelastet. Bereits heute betragen die Ausgaben für Pensionen 10% der gesamten Steuereinnahmen. Ein Wirtschaftsunternehmen wäre pleite. (Datenquelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160022/umfrage/ausgaben-des-staates-fuer-pensionen/)
Vergleich von Pensionen und Basisrente
Pension
In der nicht ausgewiesenen fiktiven und nicht auf der Besoldungsabrechnung sichtbaren Ansparphase unversteuert
→ in der Auszahlungsphase voll versteuert
Die Höhe der Pension ist abhängig vom letzten Bruttogehalt, von Bund, Ländern und Kommunen garantiert und wird vollumfänglich aus dem laufenden Haushalt bezahlt. Übernahme von 70% der Krankheitskosten.
Basisrente
Vor 2005: vorgelagerte Besteuerung
In der Ansparphase zur Hälfte steuerlich absetzbar, die zweite Hälfte der Vorsorgebeträge als Abzug vom Bruttolohn
→ in der Auszahlphase mit dem Ertragsanteil besteuert
Die Höhe der Rente entspricht einem je nach Einzahlungsjahr errechneten Durchschnitt und der Summe der gezahlten Beiträge. Hier gilt das Äquivalenzprinzip, also nicht das letzte Bruttogehalt..
Die Hälfte der Kosten für die gesetzliche Krankenkasse oder ein Zuschuss für die freiwillige Krankenversicherung gesetzlich oder privat wurden gewährt.
Von 2005 bis 2058: Übergangsphase zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung
In der Ansparphase teilweise steuerlich absetzbar (seit 2023 zu 100% Sonderausgabenabzug von 27.565 / 55.130 für Alleinstehende/Ehepaare in 2024)
→ in der Auszahlphase Rentenzahlungen ansteigend besteuert (ab 2058 zu 100% zu versteuern).
Die Rentenhöhe entspricht dem Äquivalenzprinzip, gestützt vom Staat mit jeweils zeitlich begrenztem Versprechen für eine Renten-Mindestquote.
Übernahme der Hälfte der Kosten für die gesetzliche Krankenkasse oder Zuschuss bis maximal zur Hälfte der Kosten für freiwillige Krankenversicherung, gesetzlich oder privat, werden gewährt.
Ab 2058: In der Ansparphase steuerlich absetzbar → in der Auszahlphase zu 100% zu versteuern
Rentner
Für alle, die über eine Basis-Rentenversicherung, wie der gesetzlichen Rentenversicherung, der privaten Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk für Freiberufler, vorsorgen, stellte sich bis 2005 die Situation folgendermaßen dar:
Der angestellte Arbeitnehmer bezahlte die eine Hälfte der Altersvorsorge, die andere der Arbeitgeber. Der Arbeitgeberanteil war für den Arbeitnehmer ein unversteuerter Lohnanteil. Auf den eigenen Anteil an der Rentenvorsorge wurde vom Arbeitgeber Lohnsteuer abgeführt. Wenn es im Sonderausgaben-Posten neben der Krankenversicherung und Haftpflicht- oder Risikolebensversicherung noch eine Vakanz gab, konnten geringfügige Beträge abgesetzt werden. Der kommende Rentner hat so auf die Hälfte seiner Rentenvorsorge Steuern bezahlt, die andere Hälfte ist steuerfrei geblieben. Diese Steuer war vorgelagert.
Die anschließende Rente war steuerfrei, bis auf den Ertragsanteil, der für alle Ruheständler, die nur die Rente als Einnahme hatten, regelmäßig steuerlich nicht zum Tragen kam, da dieser geringer als der Grundfreibetrag war.
Nebenjobs jenseits der damaligen Steuerfreigrenze von 410 Euro (556 Euro in 2025) im Monat oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung waren aber der Steuerpflicht unterworfen.
Freiberufler oder Selbstständige haben die ganze Rentenvorsorge aus versteuertem Einkommen geleistet, hatten aber im Ausgleich einen geringfügig höheren Sonderausgabenabzug.
Unmut über die Ungleichbehandlung
Pensionäre leisten keine in den Versorgungsbezügen sichtbaren Vorsorgebeiträge für eine Altersvorsorge und bekommen im Alter eine sichere, nachgelagert besteuerte Pension, die nicht vom Durchschnitt, sondern vom letzten Bruttolohn gerechnet wird.
Arbeitnehmer haben eine Hälfte der Rentenvorsorge vom größtenteils versteuerten Arbeitslohn bezahlt und bekommen die andere Hälfte unversteuert vom Arbeitgeber mit einem im Ergebnis insgesamt schon damals niedrigeren Rentenniveau im Vergleich zum letzten Bruttolohn, da diese Rente einen Durchschnitt vom gesamten Erwerbsleben widerspiegelt.
Ob diese Differenz der Systeme wirklich vergleichbar und dann auch noch gerecht aufzulösen ist? Das Fragezeichen ist recht groß, und es werden dazu Äpfel mit Birnen verglichen. Die Frage der Besteuerung ist ja nur ein Aspekt bei dieser Kontroverse. Auch die ungleich höhere Pension, bezogen auf die letzten Bezüge, und die Arbeitsplatzsicherheit kann nur teilweise durch eine fehlende, meist überbewertete Betriebsrente bei Beamten oder ein oft in der Argumentation angeführtes niedrigeres Monatsgehalt erklärt werden. In den Bezügen der Beamten wird rechnerisch nicht ausgeführt, welche nicht sichtbare Summe die Pensionsansprüche ausmachen und den Bezügen steuerfrei hinzugerechnet werden müssen, da der Staat als Arbeitgeber ja diese Ansprüche vollständig garantiert und sie so einen nicht unwesentlichen Anteil der Bezüge darstellen.
Sind die Zeiten schlecht, müssen Rentner eine Nullrunde bei den Renten hinnehmen. Die turnusmäßigen Steigerungen für die Pensionen sind eventuell eingetrübt von nicht ganz so optimistischen Verhandlungen bei den Versorgungsbezügen im Öffentlichen Dienst. Ein Topverdiener und Topzahler bis zur Bemessungsgrenze (in der Rentenversicherung) kann lediglich eine Rente bekommen, die der Pension eines Beamten im Mittleren Dienst entspricht, trotz möglicher Betriebsrente.
Jedenfalls war die steuerliche Ungleichbehandlung immer wieder Gegenstand von Diskussionen und hat Gerichte beschäftigt. Am 6. März 2002 hat das Bundesverfassungsgericht in letzter Instanz eine Ungleichbehandlung bei der Frage der Besteuerung festgestellt und den Gesetzgeber aufgefordert, hier Abhilfe zu schaffen.
Es ging hier immer nur um die Frage der Steuergerechtigkeit und nicht um die Frage der gerechten Höhe von Ruhestandsbezügen.
Nachgelagerte Besteuerung ab 2005
Die Beamten des Finanzministeriums haben für die Basisrenten – das sind die gesetzlichen Renten, die private Rürup-Rente und die Renten aus den Versorgungswerken – die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Dies sollte die Steuerungerechtigkeit beenden, also die Tatsache, dass die Beamten die Pension voll versteuern müssen und die Rentner nur für den Ertragsanteil Steuern bezahlen.
Was bedeutet die nachgelagerte Besteuerung? Vereinfacht gesagt: In der Ansparphase können die Beiträge zur Rentenvorsorge bei der Steuer geltend gemacht werden, und dafür werden die Beiträge bei der Ausschüttung der Renten steuerpflichtig.
In der Praxis ist dieses einfache Prinzip aber etwas komplizierter, weil so ein Systemwechsel nicht von heute auf morgen eingeführt werden kann. Es käme sonst in allen Fällen zu einer doppelten Besteuerung.
Eine insgesamt 35-jährige Anlaufphase haben sich Planer des Gesetzes ausgedacht. Die Ausgaben für die Altersvorsorge sind seit 2005 in einem steigenden Prozentsatz von der Steuerpflicht befreit. Der Höchstbetrag ist aber jährlich ansteigend gedeckelt. Im Jahr 2020 waren das für Alleinstehende 90% von einer maximalen Summe von 25.046 Euro und für Verheiratete in der Summe das Doppelte. Ab 2023 sind die gedeckelten Altersvorsorgebeträge vollständig steuerlich absetzbar.
Im Gegenzug werden die Renten, gerechnet vom Renteneingangsjahr, zunehmend besteuert. Im Jahr 2058 werden die Neurentner zu 100% besteuert. Sie konnten dann in ihrer Erwerbsbiografie die Vorsorgebeiträge in Teilen und ab dem Jahr 2023 vollständig steuerlich geltend machen.
Wer vor 2058 in Rente geht, steht vor einer etwas unübersichtlichen Situation, was die Besteuerung der Rente angeht. Wer 2020 in Rente gegangen ist, muss für 80% der Rente Steuern bezahlen und erhält einen Freibetrag von 20%. Spätere Rentensteigerungen werden aber zu 100% versteuert. Da kann man schon mal den Überblick verlieren.
Wer Pech hat, zahlt zweimal
Ob das steuerlich gerecht ist, mit der nachgelagerten Besteuerung ein Gegenstück zur Besteuerung der Pensionen zu schaffen? Schwer zu sagen, denn die Sachlage ist mit einem einfachen Blick nicht zu durchschauen. Was zusätzlich verunsichert, ist, dass bereits wenige Jahre später, im Jahr 2007, ein prominentes Mitglied aus der Expertenkommission des neuen Rentenbesteuerungsmodells, Bert Rürup, darauf hingewiesen hat, dass bei der Übergangsphase eine doppelte Besteuerung vorliegt. Die Berechnung ist auf den ersten Blick nicht einsichtig, hier aber dennoch ein Hinweis: Die Experten aus dem Finanzministerium haben bei ihren Ausführungen auf unzulässige Weise den Grundfreibetrag als Bonus verbucht. Wird der herausgerechnet, und er darf hier nicht mitgerechnet werden, so geht die Rechnung nicht mehr auf, und viele der Durchschnittsrentner werden zweimal zur Kasse gebeten.
Solange das Verfassungsgericht den Tatbestand der Doppelbesteuerung nicht als rechtswidrig einstuft, ist er gültiges Recht. Gerecht ist es nicht, und es tut dem Verhältnis von Staat und Verwaltungsbeamten auf der einen Seite und den Bürgern auf der anderen auch nicht gut.
Die ganze Form der Rentenbesteuerung könnte in den kommenden Jahren eine Korrektur erfahren. Ein erster Schritt ist, dass Vorsorgezahlungen seit 2023 vollständig steuerlich absetzbar sind. Ob es auch einen Ausgleich geben wird, bleibt abzuwarten und ist eher unwahrscheinlich. Ob sich die persönlichen Einzahlungen in die Rentenkasse überhaupt rentieren, fragen Sie sich? Der entscheidende Faktor ist letztlich, wie lange Sie leben.
Besteuerung der Basisrente vor und nach dem Jahr 2005
Vor 2005
Rentenbesteuerung mit Ertragsanteil
Rentenvorsorge: vorgelagerte Besteuerung mit 50%
2005
Systemwechsel: nachgelagerte, zunehmende Besteuerung der Renten
Zunehmende Steuerbefreiung in der Ansparphase
Ab 2005
Belastung: Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Rente
Entlastung in der Ansparphase: anwachsender Anteil des Steuerfreibetrages
Im Jahr
Anteil der Rente, die besteuert wird in Prozent:
Steuerlich absetzbare Rentenvorsorge-Beiträge in Prozent:
2005
50
60 → Besteuerung 40%
2006
52
62
2007
54
64
2008
56
66
2009
58
68
2010
60
70 → Besteuerung 30%
2011
62
72
2012
64
74
2013
66
76
2014
68
78
2015
70
80 → Besteuerung 20%
2016
72
82
2017
74
84
2018
76
86
2019
78
88
2020
80
90 → Besteuerung 10%
2021
81
92
2022
82
94
2023
82,5
100 → Besteuerung 0%
2024
83
2025
83,5
↓
Pro Jahr 1/2 Prozentpunkt Zuwachs
2056
98
2057
99
2058
100
Die Doppelbesteuerung der Rente
Werden Rentner bei der Rente doppelt besteuert, einmal in der Ansparphase und dann ein zweites Mal in der Auszahlungsphase? Der Übergang ist tatsächlich holperig und erklärungsbedürftig.
Betroffen sein werden ehemals Selbstständige ohne steuerfreien Arbeitgeberbeitrag, aber auch Arbeitnehmer. Denn je länger die Erwerbsbiografie in die Jahre vor 2005 reicht, und je später die Rente mit einem hohen nachgelagerten Besteuerungsfaktor bezogen wird, desto höher wird auch der Anteil der doppelten Besteuerung sein.
So ist bei Rentenbeginn im Jahr 2040 die Rente voll steuerpflichtig, die hierfür eingezahlten Beiträge in der Ansparphase sind aber weniger als ein halbes Erwerbsleben – 17 Jahre lang (von 2023 bis 2039) – voll absetzbar. Weitere Beiträge wurden teilweise besteuert. Das ist eine doppelte Besteuerung. Nur wenn der Grundfreibetrag in die Rechnung miteinbezogen wird, mag sich ein ausgeglichenes Ergebnis einstellen. Der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum sichern soll, hat aber in dieser Rechnung gar nichts zu suchen.
Um den Sachverhalt transparent darzustellen, haben wir hier drei vereinfachte Beispiele aufgeführt, die das Szenario ohne störende individuelle Faktoren mit Grenzwerten linear darstellen. Das entspricht zwar nicht ganz der Realität, aber so merken Sie schnell, dass an der Rechnung des Finanzministeriums etwas faul ist.
Beispiel 1
Die Rentenbeiträge erfolgen bis 2005. Der Rentner zahlt also bis 2005 Rentenbeiträge ein, danach bezahlt er keine Beiträge mehr und geht 2020 in Rente. Er hat 100 Anteile der Rentenansparphase, die zu 50% versteuert sind. Seine Rente ab 2020 versteuert er aber mit 80%. 30% seiner Rente werden folglich doppelt besteuert.
Beispiel 2
50 Anteile der Ansparphase erfolgen bis 2005, 50 Anteile von 2005 (40% Besteuerung) bis 2020 (10% Besteuerung), das sind von 2005 bis 2020 eine durchschnittliche Besteuerung von 25%. Rentenbeginn ist 2020 mit 80% Besteuerung. In der Ansparphase wurden also 50% + 25%: 2, das sind 37,5%, besteuert. In der Auszahlphase werden 80% (20% steuerfrei) der Rente besteuert. 17,5% werden doppelt besteuert.
Beispiel 3
17 Anteile der Ansparphase erfolgen von 2005 bis 2022 (mit durchschnittlicher Besteuerung von 23%), 18 Anteile von 2023 bis 2040 mit durchschnittlicher Besteuerung von 0%. Durchschnittliche Besteuerung in der Ansparphase (23% × 17 und 0% × 18 sind 391 : 35), das sind gerundet 11,2%. In der Auszahlphase ab 2040 werden 91% besteuert. 2,2% sind also doppelt besteuert.
Im Einzelfall mag die Rechnung etwas anders aussehen, da die Rentenbeiträge in der Ansparphase unterschiedlich verteilt, besteuert und gewichtet sind, aber das Prinzip in dieser linearen, durchschnittlichen und gleichmäßigen Verteilung macht deutlich, dass es potenziell sehr viele Fälle von doppelter Besteuerung geben kann, je länger die Ansparphase vor 2005 stattgefunden hat und je später die Rente ausbezahlt wird.
Wie sieht meine persönliche Rechnung aus?
Individuell geht die Rechnung, um festzustellen, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, folgendermaßen:
Zunächst muss der steuerfreie Teil der Rente festgestellt werden. Wer 2020 in Rente gegangen ist, hat beispielsweise einen Freibetrag von 20% für die individuelle Rentenhöhe. Dieser steuerfreie Jahresbetrag der Rente ist mit der durchschnittlichen Lebenserwartung von 18 Jahren aus der amtlichen Sterbetafel zu multiplizieren. Ist dieser Betrag niedriger als der Betrag, der während der Ansparphase versteuert wurde, liegt eine Doppelbesteuerung vor.
Der gleiche Sachverhalt noch einmal in einem Beispiel mit konkreten Zahlen:
Bei einer Rente von 1000 Euro wird mit Renteneintritt ein steuerfreier Anteil von 20% und 200 Euro festgestellt. Das sind pro Jahr 2400 Euro und in 18 Jahren 43.200 Euro steuerfreie Rente. Dem steht ein Anteil an versteuerten Rentenbeiträgen in der Ansparphase von 50.000 Euro entgegen. In diesem konstruierten Fall würden 6800 Euro doppelt besteuert werden. Es muss nicht verwundern, dass diese Form der Berechnung umstritten ist. Die Zahlen sind nicht inflationsbereinigt.
Das sagt der Bundesfinanzhof zur Doppelbesteuerung
In Bezug auf eine Doppelbesteuerung von Renten hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass zu den steuerfreien Rentenbezügen allein der individuelle jährliche Rentenfreibetrag und der Freibetrag eines möglicherweise länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente hinzugerechnet werden dürfen, aber nicht der Grundfreibetrag. Dass eine Geldentwertung durch Inflation berücksichtigt wird, wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Es dürfen also nur Nominalwerte betrachtet werden.
Der Nachweis einer Doppelbesteuerung ist für den einzelnen Bürger kompliziert. Wer hat schon alle Steuerunterlagen und -bescheide aufbewahrt? Der Nachweis wäre nur mit Unterstützung des Finanzamtes möglich.
Um eine Doppelbesteuerung für die Zukunft weniger wahrscheinlich zu machen, . hat der Gesetzgeber in der Ansparphase die Vorsorgebeträge ab 2023 komplett steuerlich absetzbar gestaltet und den Besteuerungsanteil der Rente bis 2058 verlängert.
Das ist Steuerpolitik
Eine andere Möglichkeit der Rentenreform wäre es gewesen, die Beamtenpensionen in die gesetzliche Rentenversicherung einzugliedern. Dann wären die Renten, wie auch immer man diese besteuert hätte, nach dem gleichen Muster steuerlich behandelt worden. Ein Weg, den beispielsweise Österreich gegangen ist, ist folgender: Das Land hat seine Beamten mit Übergangsregelungen in die obligate gesetzliche Rentenversicherung eingegliedert und damit durch die zusätzlichen Beitragszahler auch die Rentenversicherung stabiler gemacht. Langfristig hätte also unser Staat für seine Staatsdiener Rentenbeiträge leisten müssen, was natürlich eine enorme Belastung für den Staatshaushalt gewesen wäre – aber die Kosten für die Pensionen hätten sich nicht in die Zukunft und die kommende Generation verschoben.
Je länger sich der öffentliche Arbeitgeber scheut, die Staatsdiener in den Generationenvertrag einzugliedern und den Arbeitgeber- sowie den Arbeitnehmeranteil transparent dazustellen und auszuweisen, desto größer wird die Rechnung, die in die kommenden öffentlichen Haushalte verschoben wird. Bereits jetzt ist dies eine Belastung in Billionenhöhe. Augen zu und durch, das ist hier eine schlechte, ja gefährliche Parole. Der Skandal ist nicht die Höhe der Pensionen, sondern die Finanzierung.
Der hohe Anteil von über 20% Niedrigverdienern in unserem Arbeitsmarkt mit nur geringen Rentenerwartungen lassen die soziale Schere weiter auseinandergehen.
Während Beamte auch zukünftig im Ruhestand mit sicheren, kalkulierbaren Einkünften von bis zu 70% des letzten Bruttogehaltes rechnen dürfen, ist die Perspektive für gesetzlich versicherte Rentner zunehmend unsicher. Dazu entsprechen die Haltelinien von 48% rechnerisch nur dem Durchschnittslohn oder Ecklohn und beziehen die Riester-Rente in die Rechnung mit unrealistischen Renditeprognosen mit ein. Die Riester-Rente selbst ist gescheitert, und viele Fördergelder wurden zugunsten der Versicherungswirtschaft verbrannt. Laut einer Auswertung von Finanzwende.de fließt bei einem durchschnittlichen Vertrag nahezu jeder vierte eingezahlte Euro in die Kosten. In der Spitze sind es sogar 38 von 100 Euro von Beitrag und Zulagen.
Auch für jene Arbeitnehmer, die für eine zusätzliche Betriebsrente in eine Pensionskasse einbezahlt haben, könnte am Ende ein böses Erwachen warten. Durch die langjährige Niedrigzinsphase, können einige Pensionskassen die einmal ausgelobten Rentenprognosen nicht mehr halten. Die Finanzaufsicht kontrolliert gegenwärtig 45 von 137 Pensionskassen. Ein Drittel ist also in Schwierigkeiten, und es werden in Zukunft wohl noch mehr werden. Betroffen sind vor allem regulierte Pensionskassen, die anders, als der Name suggeriert, besondere Freiheiten genießen. Sie können höhere Verzinsungen zusagen, und wenn das nicht klappt, auch Leistungen und Zusagen bei den Versicherten kürzen. Nicht alle dieser Pensionskassen sind Mitglied bei einem Protektor, einem Pensionssicherungsverein, der Verluste ausgleicht. Seit 2022 ist allerdings eine Rückversicherung Pflicht. Kommt die Branche aber erst einmal ins Rutschen, werden die Rücklagen des Protektors möglicherweise nicht ausreichen.
Normalerweise müssten die Arbeitgeber, die Verträge mit der Pensionskasse abgeschlossen haben, die Verluste ausgleichen. Dies gestaltet sich oft schwierig, und nicht selten gibt es diese Betriebe gar nicht mehr oder diese sind selbst insolvent. In der Folge wird die Betriebsrente schmaler ausfallen, als es geplant war. An einen Deutschlandfond mit einem Aktienportfolio speziell für die Rentenvorsorge – ohne Gebühren und einfach für zukünftige Rentner zu zeichnen – traut sich die Politik gegen die Widerstände der Finanzwirtschaft nicht heran. Aber nur so ließe sich die Niedrigzinsphase für spätere Ruhegeldempfänger abmildern. Phasen der Inflation für Verbraucherpreise und Vermögenswerte wie Immobilien oder Aktien sowie steigende Kreditzinsen werden zu einem dicken Problem.