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Steuerrecht auf den Punkt gebracht! Das Unternehmenssteuerrecht wird in diesem Buch von einem erfahrenen Universitätsprofessor in leicht verständlicher, unterhaltsamer und bewährt fallorientierter Weise dargestellt. Das Erfolgsbuch enthält eine Vielzahl von Merksätzen sowie zu jeder Lektion Leitsätze, die die wichtigsten Aussagen zusammenfassen. Anhand von mehr als 150 Fällen wird der Zugang zu dieser komplexen Materie erleichtert. Damit ist es seit vielen Jahren eine unerlässliche Lernhilfe für die Steuerklausur sowie Beistand in Beruf und Alltag. In diesem kurzen und zugleich erstaunlich umfangreichen Buch erfährst du alles, was du zu folgenden Themen wissen musst:
? Einkommensteuer
? Körperschaftsteuer
? Gewerbesteuer
? Umsatzsteuer
? Internationales Steuerrecht
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Veröffentlichungsjahr: 2023
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BLAUE SERIE – leicht gemachtHerausgegeben von Helwig Hassenpflug
Die leichtgemacht-Lehrbücher führen Studierende erfolgreich in die Fächer Recht (GELBE SERIE) und Steuern / Rechnungswesen (BLAUE SERIE) ein, indem sie besonderes Augenmerk auf didaktische Erfordernisse legen und die wichtigsten Grundlagen vermitteln. Die Bände richten sich insbesondere an Anfängerinnen und Anfänger ohne Vorkenntnisse und sind daher ideal für den Einstieg und zur Prüfungsvorbereitung.
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Steuerrecht leicht gemacht ✔
Eine Einführung für Studium und Praxis
7., überarbeitete Auflage
von Stephan Kudert
Edition Wissenschaft & Praxis
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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Umschlagbild: © Stadtratte – iStock
Alle Rechte vorbehalten © 2023 Edition Wissenschaft & Praxis bei Duncker & Humblot GmbH, Berlin Satz: Michael Haas Druck: Prime Rate Kft., Budapest, Ungarn Gedruckt auf FSC-zertifiziertem Papier
leicht gemacht® ist ein eingetragenes Warenzeichen
ISBN 978-3-87440-391-7 (Print) ISBN 978-3-87440-791-5 (E-Book)
www.duncker-humblot.de
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I.Grundlagen
Lektion 1: Für die Besteuerung relevante Institutionen und Normen
II.Die Einkommensteuer
Lektion 2: Persönliche und sachliche Steuerpflicht sowie Tarif
Lektion 3: Die Gewinneinkunftsarten
Lektion 4: Sonderfragen der Mitunternehmerschaft
Lektion 5: Die Überschusseinkunftsarten
Lektion 6: Verluste und Kosten der privaten Lebensführung
III.Die Körperschaftsteuer
Lektion 7: Persönliche und sachliche Steuerpflicht
Lektion 8: Gesellschafts- versus schuldrechtliche Beziehungen
IV.Die Gewerbesteuer
Lektion 9: Steuerobjekt und Bemessungsgrundlage
Lektion 10: Der Gewerbebetrieb und seine Gesellschafter
V.Sonderfragen der Ertragsteuern
Lektion 11: Besteuerung von Veräußerungserfolgen
Lektion 12: Einführung in das internationale Ertragsteuerrecht
VI.Umsatzsteuer
Lektion 13: Das Allphasen-Netto-Umsatzsteuer-System
Lektion 14: Umsatzsteuer bei internationalen Leistungsbeziehungen
Abkürzungen
Sachregister
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Übersicht 1 Die Hierarchie der Rechtsnormen
Leitsatz 1 Am Besteuerungsverfahren Beteiligte
Übersicht 2 Systematisierung wichtiger Steuerarten
Übersicht 3 Die Summe der Einkünfte
Übersicht 4 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im EStG
Übersicht 5 Tariffunktion, Grenz- und Durchschnittssteuersatzfunktionen
Leitsatz 2 Gegenstand der Einkommensteuer
Übersicht 6 Anwendungsbereiche der Gewinnermittlungsarten
Leitsatz 3 Die Gewinnermittlungsarten
Übersicht 7 Tatbestandsmerkmale der gewerblichen Tätigkeit
Leitsatz 4 Abgrenzung der Gewinneinkunftsarten
Leitsatz 5 Steuerbilanz und SteuerGuV 1. und 2. Stufe
Leitsatz 6 Die Überschusseinkunftsarten
Übersicht 8 Verlustbehandlung im EStG
Leitsatz 7 Behandlung gemischter Aufwendungen
Leitsatz 8 Abzug von Aufwendungen
Übersicht 9 Abziehbare Aufwendungen
Übersicht 10 Ermittlung der tariflichen KSt
Leitsatz 9 Persönliche und sachliche KSt-Pflicht
Leitsatz 10 Besteuerung unbeschränkt steuerpflichtiger Dividendenempfänger
Leitsatz 11 Einkommen- und körperschaftsteuerliche Anerkennung schuldrechtlicher Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
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Leitsatz 12 Definition der verdeckten Gewinnausschüttung
Leitsatz 13 Die verdeckte Einlage
Übersicht 11 Konstruktion einer Doppelgesellschaft
Leitsatz 14 Die Betriebsaufspaltung
Übersicht 12 Ermittlung der GewSt
Leitsatz 15 Charakter der GewSt
Leitsatz 16 Gewerbesteuerliche Anerkennung schuldrechtlicher Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
Leitsatz 17 Gewerbesteuerliche Behandlung von Beteiligungserträgen
Übersicht 13 Ermittlung der Einkünfte gemäß § 16 EStG
Leitsatz 18 Anwendungsbereiche der §§ 16, 17 und 23 EStG
Übersicht 14 Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz 19 Funktionsweise eines DBA
Übersicht 16 Tatbestandsmerkmale steuerbarer Umsätze gemäß § 1 Abs.1 UStG
Leitsatz 20 Die Allphasen-Netto-USt mit VorSt-Abzug
Übersicht 17 Abhängigkeit des VorSt-Abzugs von den eigenen Umsätzen
Leitsatz 21 Leistungen zwischen Deutschland und dem Drittlandsgebiet
Übersicht 18 Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU
Leitsatz 22 Lieferungen zwischen Deutschland und anderen EU-Staaten
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I.Grundlagen
Lektion 1: Für die Besteuerung relevante Institutionen und Normen
1Steuern sind Opfer der Bürger
2Beteiligte Institutionen und ihre Aufgaben
2.1Steuergesetze
2.2Verlautbarungen der Finanzverwaltung
2.3Außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
2.4Exkurs: Auslegungsgrundsätze
2.5Berater und Vertreter des Steuerpflichtigen
3Systematisierung der Steuerarten
II.Die Einkommensteuer
Lektion 2: Persönliche und sachliche Steuerpflicht sowie Tarif
1Die persönliche Steuerpflicht
1.1Die unbeschränkte Steuerpflicht
1.2Die beschränkte Steuerpflicht
2Die sachliche Steuerpflicht
3Tariffunktion und Steuersätze
3.1Arten von Steuersätzen
3.2Der geltende ESt-Tarif
Lektion 3: Die Gewinneinkunftsarten
1Die Gewinnermittlungsvorschriften
1.1Die derivative Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 S . 1 EStG
1.2Die originäre Steuerbilanz gemäß § 4 Abs. 1 EStG
1Die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs . 3 EStG
1Exotenfälle für landwirtschaftlich und nautisch Interessierte
2Bestimmung und Abgrenzung der Gewinneinkunftsarten
2.1Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2.2Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2.3Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Lektion 4: Sonderfragen der Mitunternehmerschaft
1Der Mitunternehmer
2Schuldrechtliche Beziehungen zwischen MU und MUschaft
3Gewerblich infizierte und geprägte Personengesellschaften
4Verluste bei beschränkter Haftung
5Steuerliche Optionen
6Die Viererreihe
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Lektion 5: Die Überschusseinkunftsarten
1Überschussermittlung
2Bestimmung der Überschusseinkunftsarten
2.1Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
2.2Einkünfte aus Kapitalvermögen
2.3Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
2.4Sonstige Einkünfte
Lektion 6: Verluste und Kosten der privaten Lebensführung
1Grundsätzliche Verlustbehandlung
2Kosten der privaten Lebensführung
2.1Gemischte Aufwendungen
2.2Liebhaberei
2.3Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
2.3.1Sonderausgaben
2.3.2Außergewöhnliche Belastungen
III.Die Körperschaftsteuer
Lektion 7: Persönliche und sachliche Steuerpflicht
1Die persönliche Steuerpflicht
2Die sachliche Steuerpflicht
Lektion 8: Gesellschafts- versus schuldrechtliche Beziehungen
1Gesellschaftsrechtliche Beziehungen
2Schuldrechtliche Beziehungen
3Trennung schuldrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
3.1Die verdeckte Gewinnausschüttung
3.2Die verdeckte Einlage
3.3Die Gesellschafter-Fremdfinanzierung
3.4Exkurs: Die Betriebsaufspaltung
IV.Die Gewerbesteuer
Lektion 9: Steuerobjekt und Bemessungsgrundlage
1Der Gewerbebetrieb als Steuerobjekt
2Der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage
3Gewerbesteuertarif und Steuerbelastung
Lektion 10: Der Gewerbebetrieb und seine Gesellschafter
1GewSt-Belastung versus ESt-Entlastung
2Schuldrechtliche und gesellschaftsrechtliche Beziehungen
2.1Gewerbesteuerliche Anerkennung schuldrechtlicher Beziehungen
2.2Gewerbesteuerliche Behandlung von Beteiligungserträgen
V.Sonderfragen der Ertragsteuern
[10]
Lektion 11: Besteuerung von Veräußerungserfolgen
1Veräußerungserfolge natürlicher Personen
1.1Veräußerungen aus dem Betriebsvermögen natürlicher Personen
1.2Veräußerungen aus dem Privatvermögen natürlicher Personen
2Veräußerungserfolge juristischer Personen
3Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Lektion 12: Einführung in das internationale Ertragsteuerrecht
1Die Einkommensteuerpflicht
2Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Doppelbesteuerung
2.1Unilaterale Maßnahmen
2.2Bilaterale Maßnahmen
VI.Umsatzsteuer
Lektion 13: Das Allphasen-Netto-Umsatzsteuer-System
1Die Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug
2Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze
2.1Steuerbare Umsätze im Sinne von § 1 Abs . 1 Nr. 1 UStG
2.2Weitere steuerbare Umsätze
2.3Steuerbefreiungen
2.3.1Die Steuerfreiheit nach §§ 4, 4b und 5 UStG
2.3.2Die Kleinunternehmeroption nach § 19 UStG
3Bemessungsgrundlage und Steuersatz
4Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG
4.1Abzug bei eigenen steuerpflichtigen Umsätzen
4.2Ausschluss bei eigenen steuerfreien Umsätzen
5Ermittlung der USt-Schuld
Lektion 14: Umsatzsteuer bei internationalen Leistungsbeziehungen
1Leistungen zwischen Deutschland und Drittstaaten
2Besonderheiten aufgrund des EU-Binnenmarktgesetzes
[11]
1 Steuern sind Opfer der Bürger
Steuern sind wohl so alt wie die Menschheit selbst. Sie waren Anlässe für Kriege und Revolutionen, wurden und werden mit großer Kreativität ersonnen; genannt seien etwa die russische Bartsteuer, die französische Tür- und Fenstersteuer oder die deutsche Biersteuer. Was Steuern sind, wird in § 3 Abgabenordnung (AO) explizit definiert. Es sind Geldleistungen an den Staat ohne konkrete Gegenleistungen. Lesen Sie bitte diesen Paragrafen, ebenso wie alle später angeführten, im Originalwortlaut nach.
Die Gemeinde FF befestigt im Neubaugebiet Rosengarten die Straße. Sie erhebt hierfür von den Anliegern ein einmaliges Entgelt. Ist dies eine Steuer?
Bitte machen Sie es sich zur Gewohnheit, den Tatbestand der einschlä-gigen Norm Schritt für Schritt durchzuprüfen. In Fall 1 liegt zwar eine Geldleistung vor, die Eigenheimbesitzer haben aber das Recht, dafür eine Gegenleistung in Anspruch zu nehmen Deshalb ist der Tatbestand einer Steuer nicht erfüllt. Es liegt vielmehr ein Beitrag (wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Gegenleistung) vor, da die Abgabe unab-hängig davon erhoben wird, ob ein Anlieger die Straße auch tatsächlich nutzt Ist das Entgelt nur bei konkreter Inanspruchnahme einer Gegen-leistung zu zahlen (z.B. für die Verlängerung des Personalausweises), spricht man von einer Gebühr. Denken Sie also daran: Steuern sind Opfer der Bürger!
2 Beteiligte Institutionen und ihre Aufgaben
Das Steuerrecht ist Teil des öffentlichen Rechts. Im Besteuerungsverfah-ren stehen sich zunächst der Gesetzgeber und der Steuerpflichtige, der in § 33 Abs. 1 AO definiert ist, mit unterschiedlichen Interessen gegenüber.
[12]
Da der Gesetzgeber (die Legislative) zwar Steuergesetze erlassen, die Steuern dann aber nicht selbst eintreiben kann, bedient sich der Staat der Finanzverwaltung (die Exekutive), auch liebevoll Fiskus genannt, damit diese die Steuern erhebt und verwaltet. Da in der Finanzverwaltung regelmäßig Steuerfachleute arbeiten, besteht zwischen ihr und dem Steuerpflichtigen auf „der anderen Seite‟ eine Waffenungleichheit (Kom-petenzasymmetrie) Um die Waffengleichheit herzustellen, kann er sich ebenfalls einen Koalitionär, den Steuerberater, suchen. Wenn sich der Steuerpflichtige oder sein Steuerberater in Rechtsstreitigkeiten nicht mit der Finanzverwaltung einigen können, benötigen sie einen Schiedsrichter. Diese Funktion übernimmt die unabhängige Finanzgerichtsbarkeit (Judikative). Sie wird in zwei (!) Instanzen tätig; den Finanzgerichten (FG) auf Länderebene und dem Bundesfinanzhof (BFH).
2.1 Steuergesetze
Der Gesetzgeber erlässt die Steuergesetze. § 4 AO führt dazu wenig erhellend aus: „Gesetz ist jede Rechtsnorm.‟ Bei etwas genauerer Betrachtung gibt es eine Reihe von verschiedenen Gesetzesgruppen, die einer hierarchischen Struktur unterliegen.
▶Das Europarecht
Das Europarecht ist vorrangig gegenüber den nationalen Rechtsnormen und anderem Supranationalen Recht. Man unterscheidet hierbei das eu-ropäische Primär- und Sekundärrecht.
Das Primärrecht ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kodifiziert. Der AEUV ist einer europäischen Verfassung vergleichbar, darf aber aus politischen Gründen nicht so genannt werden. Zentral sind dabei die vier Grundfreiheiten (freier Warenverkehr in Art. 28 – 44 AEUV, freier Personenverkehr in Art. 45 – 55 AEUV, freier Dienstleistungsverkehr in Art. 56 – 62 AEUV und freier Kapitalverkehr in Art. 63 – 66 AEUV), die die Grundlagen des gemeinsamen Binnenmarktes bilden Ertragsteuerlich relevant sind dabei der freie Personenverkehr in seinen Ausprägungen Arbeitnehmerfreizügigkeit, und Niederlassungsfreiheit sowie die Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. An ihnen müssen sich alle nationalen Normen messen lassen. So dürfen etwa EU-Ausländer, die in Deutschland arbeiten, grundsätzlich nicht gegenüber Gebietsansässigen diskriminiert werden.
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Das ertragsteuerlich relevante Sekundärrecht sind die sogenannten EURichtlinien (z.B. die Mutter-Tochter-Richtlinie). Deutschland kann durch EU-Richtlinien zu einem bestimmten Handeln verpflichtet werden, nicht aber seine Bürger. Damit sie Wirkung für die Steuerpflichtigen entfalten, müssen die Richtlinien erst in nationales Recht „transformiert‟ werden und haben dann den Rang nationaler Rechtsnormen. So wurde etwa die Mutter-Tochter-Richtlinie in den §§ 8b KStG und 43b EStG umgesetzt. Setzt ein Staat die Richtlinie nicht, unvollständig oder falsch in nationales Recht um, können sich die Steuerpflichtigen unmittelbar auf sie berufen.
▶Das Grundgesetz enthält Steuerrechtsnormen
Das höchste deutsche Steuergesetz ist das Grundgesetz (GG). Diese zu-nächst erstaunliche Aussage basiert auf zwei Gründen. Zum einen darf ein deutsches Gesetz nicht gegen die Wertungen des GG (z.B. Gleichbe-handlungsgrundsatz nach Art. 3 GG oder Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG) verstoßen. Deshalb muss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gelegentlich auch Entscheidungen in Steuersachen treffen. In der deutschen Steuergeschichte gab es z.B. die Vermögensteuer, zu der das BVerfG 1997 feststellte, dass sie in der damals geltenden Fassung nicht verfassungskonform war Daher wird sie nicht mehr erhoben Zum anderen enthalt das GG auch selbst, z.B. in Art. 104a ff. GG, steuerliche Regelungen.
▶Völkerrechtliche Verträge sind Steuerrechtsnormen
Gemäß § 2 Abs. 1 AO gehen völkerrechtliche Verträge, z.B. die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (kurz DBA), dem einzelstaatlichen Recht vor, sofern sie nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Allerdings werden DBA durch sog. Überleitungsgesetze in nationales Recht transformiert und haben damit nur noch den Rang „normaler‟ Steuergesetze. Damit kann eine speziellere nationale Rechtsnorm auch eine Norm aus einem DBA „überschreiben‟ (sog. Treaty Override).
▶Allgemeine und besondere Steuergesetze sind Steuerrechtsnormen
Die besonderen Steuergesetze betreffen Steuerarten. Wie die Namen ver-muten lassen, behandelt z.B. das Einkommensteuergesetz (mit einem „s‟ in der Mitte!) die Einkommensteuer und das Umsatzsteuergesetz [14] die Umsatzsteuer. Man unterscheidet hierbei formelle Steuergesetze und Rechtsverordnungen.
Formelle Gesetze sind Rechtsnormen, die in einem förmlichen Gesetz-gebungsverfahren zustande kommen, ordnungsmäßig ausgefertigt und in entsprechenden amtlichen Blättern (z.B. BGBl. oder BStBl.) verkündet werden. Dieses Verfahren findet auf die in Deutschland gültigen Steuergesetze Anwendung. Rechtsverordnungen dagegen sind Rechtsnormen, die nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustande kommen, sondern direkt von der Exekutive (für das Steuerrecht: Bundesregierung, Bundesfinanzminister) aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Art. 80 GG) erlassen werden. Da hier – aus Vereinfachungsgründen – eine Durchbrechung der Gewaltenteilung vorliegt, dürfen Rechtsverordnungen nur für einen durch die gesetzliche Ermächtigung (prüfen Sie z.B. § 51 EStG) genau definierten Bereich erlassen werden. Die insbesondere zu den größeren Steuergesetzen ergangenen Durchführungsverordnungen, wie EStDV, KStDV, GewStDV, UStDV gehören zu den Rechtsverordnungen und besitzen Gesetzescharakter.
Daneben gibt es auch Steuergesetze, die keine konkrete Steuerart betref-fen (allgemeine Steuergesetze). Hier sind insbesondere die Ihnen bereits bekannte Abgabenordnung (AO) und die Finanzgerichtsordnung (FGO) zu nennen. Sie haben übergeordnete Funktionen. Die FGO enthält die Finanzgerichtsverfassung, das finanzgerichtliche Verfahrensrecht und regelt die Gerichtskosten und Vollstreckung. Die AO ist sehr viel umfas-sender. Sie besteht aus neun Teilen. Der erste Teil enthält z.B. Definitionen (§§ 3 und 4 AO wurden bereits genannt), Zuständigkeiten der Finanzbehörden und Ausführungen zum Steuergeheimnis. Sehen Sie sich bitte die Gliederung der AO zwei bis drei Minuten an.
▶Autonome Satzungen enthalten Steuerrechtsnormen
Autonome Satzungen können von bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts erlassen werden. Steuerlich sind hier die Gemein-desatzungen von Bedeutung. Bestandteile autonomer Satzungen sind z.B. die von einer Gemeinde individuell festgelegten Hebesätze der Gewer-besteuer und Grundsteuer Durch die Hebesätze können die Gemeinden die Höhe dieser (ihnen zustehenden) Steuern mitbestimmen. In Lektion 9 werden die Gewerbesteuerhebesätze behandelt.
[15]
2.2 Verlautbarungen der Finanzverwaltung
Neben den genannten Rechtsnormen gibt es eine Vielzahl von Verlaut-barungen der Finanzverwaltung. In der praktischen Anwendung erlässt die Bundesregierung Richtlinien (z.B. die Einkommensteuerrichtlinien EStR) und offenbaren sich die Minister in Erlassen (z.B. Leasingerlasse) und Schreiben (z.B. BMF-Schreiben). Die Oberfinanzdirektionen erlassen Verfügungen (OFD-Verfügungen). Da mehrere Bundesländer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, ihre OFD aufzulösen, wundern Sie sich nicht, wenn es in Ihrem Bundesland keine OFD mehr gibt. Zahlreiche Verlautbarungen der Finanzverwaltung werden (wie die Steuergesetze) laufend im Bundessteuerblatt Teil I (BStBl. I) veröffentlicht.
Die Richtlinien (z.B. EStR, KStR, GewStR oder LStR) werden – wenig überzeugend – mit H (= Hinweis) oder R (= Richtlinie) zitiert; z.B. H 15.6 EStR.
Die Verwaltungsvorschriften haben aus juristischer Sicht nur eine Innenwirkung und keinerlei Gesetzescharakter. Sie binden die Finanz-verwaltung (und nur diese!), damit eine einheitliche Rechtsanwendung [16] gewährleistet ist. So wird etwa in den legendären AfA-Tabellen für alle denkbaren Wirtschaftsgüter die gewöhnliche Nutzungsdauer festgelegt.
Auch wenn die Verlautbarungen der Finanzverwaltung keine Rechtsnor-men sind, sollte der Steuerpflichtige sie zur Kenntnis nehmen, weil er zum einen damit die Argumentationslinie der Finanzverwaltung kennt, zum anderen stützen sich die Richtlinien der Finanzverwaltung oftmals auf die ständige Rechtsprechung. Hält der Steuerpflichtige sich an diese Vorgaben, dann ist das Finanzamt regelmäßig sein Freund. Der Steuer-pflichtige ist jedoch nicht an die Steuerrichtlinien gebunden. Er kann versuchen, Abweichungen in seinem konkreten Einzelfall durch plausible und stichhaltige Begründungen durchzusetzen.
2.3 Außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
X erhält einen Einkommensteuerbescheid. Er stellt fest, dass darin die Steuer zu hoch ausgewiesen ist, weil das Finanzamt die Abschreibung seines beruflich genutzten Wirtschaftsguts über zwei Jahre nicht als Betriebsausgabe akzeptiert, sondern die Abschreibung nur in Höhe der auf drei Jahre verteilten Anschaffungskosten berücksichtigt hat. Da er sich aber gerade auf seine sechswöchige Kreuzfahrt vorbereitet, will er sich erst nach dem Urlaub damit belasten. Was kann er tun?
X kann gegen den Steuerbescheid (ein Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO) Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO beim Finanzamt einlegen. Hierbei handelt es sich um einen außergerichtlichen Rechtsbehelf (§§ 347 ff. AO). Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dieses Verfahren, dass sich die Beteiligten einigen können, ohne ein Gericht einzuschalten. Die Ein-spruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 122 i.V.m. 108 AO) des Verwaltungsaktes (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). X sollte also vor seiner Kreuzfahrt noch aktiv werden.
X ruft beim Finanzamt an und lässt seinem Unmut freien Lauf. Er erklärt auch, dass er nach dem Urlaub eine schriftliche Version nachreichen wird.
Dies wird die Sachbearbeiterin beim Finanzamt nicht wirklich zufrieden-stellen. Er muss den Einspruch gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 AO schriftlich (auch elektronisch) einreichen oder explizit zur Niederschrift erklären.
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Also formuliert X schnell noch einen begründeten schriftlichen Ein-spruch und sendet ihn rechtzeitig an das zuständige Finanzamt. Als er aus dem Urlaub zurückkehrt, stellt er jedoch fest, dass das Finanzamt dennoch die zu hohe Steuer von seinem Konto abgebucht hat. Was ist nun falsch gelaufen?
X hat einen weiteren Fehler gemacht. Der Einspruch hemmt nicht die Vollziehung des Verwaltungsaktes (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO). Übersetzt bedeutet dies, dass das Finanzamt zunächst die Steuer einkassiert und dann prüft, ob diese überhaupt rechtmäßig war. X muss, wenn er die Abbuchung verhindern will, neben dem Einspruch auch einen Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung stellen. Die Finanzbehörde kann (!) dann die Vollziehung aussetzen; sie soll (!) dem Antrag stattgeben, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuer-bescheids bestehen oder wenn die Steuererhebung unbillig wäre (Ermes-sensentscheidung; § 361 Abs. 2 AO).
Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erhebt man gegen einen Steuerbescheid (fristgerecht) beim zuständigen Finanzamt einen schriftlichen (§ 357 Abs. 1 S. 1 AO) Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO und beantragt ggf. zusätzlich Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gemäß § 361 Abs. 2 AO.
Während in anderen Gerichtsbarkeiten drei Instanzen üblich sind, besteht, wie Sie inzwischen wissen, in der Finanzgerichtsbarkeit der gerichtliche Rechtsbehelfsweg nur aus zwei Zügen. Dafür ist, bevor der Gerichtsweg beschritten werden kann, als außergerichtlicher Rechtsbehelf der eben behandelte Einspruch beim Finanzamt erforderlich.
Der Einspruch des X wird vom Finanzamt abgelehnt Die Abschreibungs-dauer bleibt auf drei Jahre festgesetzt. X tobt und schreibt sofort einen Einspruch gegen die Ablehnung des Einspruchs Ist dies hilfreich?
Diese Arbeit kann er sich sparen. Ist eine Entscheidung über den Ein-spruch gefallen (§ 367 AO), so ist ein Einspruch gegen die Einspruchs-entscheidung ausgeschlossen (§ 348 Nr. 1 AO). Es hätte auch wenig Sinn, mit der Finanzverwaltung weiter zu verhandeln. Nun kann man nur noch [18] aufgeben oder den bereits erwähnten unabhängigen Schiedsrichter, also das Finanzgericht, anrufen. In § 1 FGO wird explizit darauf hingewiesen, dass die Finanzgerichtsbarkeit durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt wird Aber das wussten Sie ja bereits. Auch der Inhalt von § 2 FGO sollte Ihnen nicht neu sein: Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind die FG in den Ländern sowie im Bund der BFH mit Sitz in München.
X kann gegen den Verwaltungsakt beim zuständigen FG klagen. Der Unterlegene kann nach Zustellung des FG-Urteils innerhalb eines Monats beim BFH Revision einlegen (§ 120 Abs. 1 FGO), wenn das FG die Revision zugelassen hat oder aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 1 FGO). In § 115 Abs. 2 FGO sind weitere Voraussetzungen genannt. Der BFH entscheidet dann über die Revision. Sie kann nach § 126 Abs. 1 FGO unzulässig sein; dann verwirft sie der BFH durch Beschluss Sie kann unbegründet sein; dann weist der BFH sie gem. § 126 Abs. 2 FGO zurück. Und sie kann gemäß § 126 Abs. 3 FGO begründet sein; dann entscheidet der BFH über sie oder weist die Sache ggf. zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (z.B. wenn die Sachverhaltsaufklärung des FG nicht hinreichend war).