Streitfall Siegerjustiz - Klaus Behling - E-Book

Streitfall Siegerjustiz E-Book

Klaus Behling

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Beschreibung

Nach dem Mauerfall begannen Gerichte der DDR, sich mit Rechtsbrüchen von Verantwortlichen zu befassen: Arbeitsgruppen wurden eingerichtet, Ermittlungsverfahren gegen Erich Honecker und andere Politbüromitglieder eingeleitet. Nach dem 3. Oktober 1990 übernahmen bundesdeutsche Stellen. Klar war nun: Die DDR durfte nichts anderes als ein Unrechtsstaat gewesen sein! Das galt es jetzt auf juristischem Wege zu beweisen und »aufzuarbeiten«. Doch die Schuldfrage musste in den Zigtausenden nun eingeleiteten Verfahren gemäß DDR-Rechtslage geklärt werden. Die Bilanz 25 Jahre nach dem Ende der DDR nimmt sich demgegenüber denkbar bescheiden aus: Über 21.000 eingestellten Verfahren standen lediglich 211 Verurteilungen gegenüber, davon 22 tatsächlich vollstreckte Freiheitsstrafen. Klaus Behling bereitet erstmals in kompakter Darstellung diesen Themenkomplex verständlich auf. Er beschreibt die wichtigsten Verfahren gegen Entscheidungsträger, analysiert sowohl die Rechtsgrundlagen als auch unzählige Einstellungs- und Urteilsbegründungen und liefert so eine hochspannende Gesamtschau der »Aufarbeitung des DDR-Unrechtsstaates«. Wie es um diesen tatsächlich bestellt war, diese Schlussfolgerung bleibt jedem Leser selbst überlassen.

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Klaus Behling

Streitfall

Siegerjustiz

Fakten Prozesse Ergebnisse

edition berolina

Prolog

Auf der Suche nach strafrechtlicher Verantwortung

Am 18. Oktober 1989 endete im Osten Deutschlands die Ära Honecker. Dem gingen Demonstrationen in vielen Orten des Landes voraus, weitere folgten. Die Akteure äußerten auf Transparenten und mit Sprechchören ihren Unmut über die Verhältnisse in der DDR und forderten in diesem Zusammenhang eine Bestrafung der aus ihrer Sicht Verantwortlichen. Das artikulierte sich in mitgeführten Losungen wie: »Keine Gnade für Honecker«; »Neues Forum legalisieren, Stasi kriminalisieren«; »Linksum zum Rechtsstaat«; »Des Volkes Wille ist gelistet – jetzt wird erst richtig ausgemistet«; »China-Lob und Wahlbetrug – Egon Krenz, es ist genug«; »Statt Volvos schwedische Gardinen!«; »Strafe für Margot: 10 Jahre auf die Schulbank!«; »Erich in den Strafvollzug«; »Ehemalige politische Häftlinge klagen an und fordern: Stasi vor Gericht!«; »Frage nach Verantwortung und Schuld stellen!« und »Rechtssicherheit statt Staatssicherheit«.

Offiziell kommunizierte die SED, dass der Generalsekretär des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik und Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates der DDR, Erich Honecker, aus gesundheitlichen Gründen um seine Ablösung gebeten habe.

Jeder der rund fünfzehn Millionen Einwohner des Landes, dessen Regierung und politische Führung sowie auch Erich Honecker selbst wusste, dass diese Begründung nichts anderes als ein Alibi war. Dahinter verbarg sich der erste Schritt des Versuchs der SED-Führung, auf die existenzielle Krise der DDR zu reagieren. Inhaltlich beschränkte er sich zunächst darauf, sie überhaupt öffentlich wahrzunehmen. Aus ihm folgte die Notwendigkeit, Verantwortliche für die entstandene Situation zu finden und zu benennen. Dabei trat von Anfang an die Suche nach strafrechtlich relevanten Verfehlungen der nun abgesetzten und zurückgetretenen Mitglieder der Staats- und Parteiführung an die Stelle der eigentlich nötigen politischen Auseinandersetzung. Dieses Vorgehen stellte sich als Versuch dar, einen Konsens zwischen Volk und Führung zu finden, um so die Fortsetzung der bisherigen Politik zu ermöglichen. Dazu schien es notwendig, offenkundige Rechtsbrüche zu thematisieren und ihnen politisches Gewicht zu verleihen.

Dieses Vorgehen diente damit in seiner ersten Phase der Restauration der bestehenden Verhältnisse in der DDR. Es überdeckte wirkungsvoll das Bestreben nach dem Machterhalt der SED und erweckte den Anschein eines politischen Wandels, dessen Rahmen davon bestimmt sein sollte.

Dennoch verband es sich mit Hoffnungen. Sie richteten sich auf die Nutzung der gesellschaftlichen Möglichkeiten der DDR zur Korrektur von Fehlentwicklungen. Würde es gelingen, sie am Maßstab der DDR-Gesetze zu beseitigen, käme das einer Legitimation des Systems gleich. Daraus entstand ein Verfolgungswillen von Straftaten, der seinen Niederschlag unter anderem auch in den Reaktionen der Bevölkerung fand.

Bis Ende November 1989 lagen bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR rund dreihundert Strafanzeigen gegen den abgesetzten Generalsekretär des Zentralkomitees der SED und weitere oder ehemalige Mitglieder des Politbüros vor. Meist ging es um Amtsmissbrauch, Korruption und Diebstahl am Volkseigentum. Tagtäglich kamen neue Briefe hinzu, manche auch noch in der bewährten DDR-Form der »Eingabe«.

Generalstaatsanwalt Günter Wendland hatte Egon Krenz als neuem Generalsekretär der SED in der letzten Novemberwoche zwar zugesagt, dass er gegen einige ehemalige Politbüro-Mitglieder Ermittlungsverfahren einleiten würde, geschehen war jedoch noch nichts. Dahinter stand ein simpler Grund: Die Staatsanwälte wussten nicht, was sie tun sollten. Bislang galten Mitglieder der SED-Führung als unantastbar. Das stand zwar so in keinem Gesetz, dennoch kam niemand auch nur im Entferntesten auf die Idee, den Artikel 20 der geltenden DDR-Verfassung auf sie anzuwenden. Dessen wichtigster Satz lautete: »Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.«

Am 30. November 1989 gab es dann endlich grünes Licht aus dem Zentralkomitee der SED. Egon Krenz verkündete: »Ich muss sagen, dass Amtsmissbrauch und Korruption eines Mitglieds der SED unwürdig ist. So werden wir auch alle diese Fälle aufdecken.«

Erste Verhaftungen

Als das der Rentner Erich Honecker in seinem Haus hinter den Mauern der Funktionärssiedlung in Wandlitz in der Zeitung las, fühlte er sich zu Unrecht beschuldigt. Gleich am 1. Dezember stellte er deshalb seinerseits »Strafanzeige wegen öffentlicher Verleumdung und der Beschuldigung der Korruption«. Sie wurde zwar nicht verfolgt, aber später in seiner Akte unter dem Aktenzeichen 111-1-90 abgelegt. Weil ansonsten nichts geschah, blieb Erich Honecker aktiv. Am 5. Dezember 1989 präzisierte er in einem empörten Brief an Generalstaatsanwalt Wendland: »Erstens ersuche ich um Ermittlung der Verursacher dieser öffentlichen Verleumdung, zweitens ersuche ich den Generalstaatsanwalt um die restlose Aufklärung des Sachverhaltes ohne Ansehen von Personen …« Wieder gab es keine Reaktion.

Die Generalstaatsanwaltschaft meinte, in jenen Tagen Wichtigeres tun zu müssen, als der Anzeige Honeckers nachzugehen. Zum Beispiel sollte sie sich um Staatssekretär Alexander Schalck-Golodkowski kümmern. Der wichtigste Drahtzieher der DDR-Wirtschaft sah sein Leben in Gefahr. Am 1. Dezember bat er die SED-Führung und die seit 18. November 1989 tätige DDR-Regierung unter Hans Modrow um Polizeischutz. Ab 2. Dezember 1989, einem Samstag, stand deshalb ein Polizeiposten vor seinem Haus in der Ostberliner Manetstraße 16 auf Wache.

Seit 24 Stunden mahlten nun auch die Mühlen der DDR-Justiz. Mit dem Direktor des Wohnungsbaukombinates Suhl, Walter W., war am 1. Dezember 1989 erstmals ein DDR-Spitzenkader wegen Amtsmissbrauchs verhaftet worden. Einen Tag später folgten Hans Albrecht, Erster Sekretär der SED-Bezirksleitung Suhl, und Gerhard Müller, in gleicher Funktion im Bezirk Erfurt tätig. Auch hier lauteten die Vorwürfe auf Amtsmissbrauch und Korruption.

Am Abend des 2. Dezembers erfuhr Schalck vom inzwischen eingesetzten neuen Stasi-Chef, Wolfgang Schwanitz, dessen Behörde nun »Amt für Nationale Sicherheit« (AfNS) hieß, dass er ab sofort von dort keinerlei Hilfe mehr zu erwarten habe. Der bis dahin dem Ministerium für Staatssicherheit als »Offizier im besonderen Einsatz« im Rang eines Oberst verbundene Funktionär geriet in Panik. Gegen 0.40 Uhr am Morgen des 3. Dezember 1989 floh er mit seiner Frau Sigrid nach Westberlin.

Nun schien der Generalstaatsanwaltschaft auch in Sachen Honecker und Genossen Gefahr im Verzug. Am 3. Dezember 1989 wurden die Politbüro-Mitglieder Günter Mittag und Harry Tisch sowie der Abteilungsleiter Finanzen und Parteibetriebe im ZK der SED, Heinz W., in U-Haft genommen. Zwei Tage später leitete der Generalstaatsanwalt Ermittlungsverfahren gegen die vormaligen SED-Spitzenfunktionäre Erich Honecker, Erich Mielke, Günter Kleiber, Werner Krolikowski, Willi Stoph und Hermann Axen sowie den Stellvertreter Alexander Schalck-Golodkowskis, Manfred S., ein. Nach den geltenden DDR-Gesetzen erforderte in allen Fällen die Schwere des Tatverdachts eine Untersuchungshaft. Ihr Vollzug sollte ab dem 7. Dezember erfolgen.

Das stieß bei Honecker und Axen auf Probleme. Hermann Axen befand sich zu einer Augenoperation in Moskau; Erich Honecker hatte der Chef des Regierungskrankenhauses, Obermedizinalrat Prof. Dr. Kant, nach einer Operation nicht nur Konzentrationsschwäche und psychische Leistungseinschränkung, sondern auch Haftunfähigkeit und eingeschränkte Vernehmungsfähigkeit bescheinigt.

Deshalb blieb den Staatsanwälten am 7. Dezember nichts anderes übrig, als dem gestürzten Staatschef lediglich mitzuteilen, dass gegen ihn ermittelt würde. Erich Honecker glaubte zunächst, es ginge um seine Anzeige vom 1. Dezember und den Brief dazu vom 5. des Monats. Als sich dies als Irrtum herausstellte, schoss dem 77-Jährigen der Blutdruck hoch und der Atem wurde schwer. Die immer noch für seine Betreuung zuständigen MfS-Mitarbeiter hatten das Telefon im Haus abgeklemmt, so dass es schwierig wurde, einen Arzt zu alarmieren. Doch schließlich klappte es. Dann folgte eine fast vierstündige Hausdurchsuchung.

Sie erbrachte keine relevanten Beweise. Die Staatsanwälte beschlagnahmten einige Walkie-Talkies, nach DDR-Recht für den Privatgebrauch verboten, und nahmen aus dem Panzerschrank zwei Pistolen Kaliber 7,65 Millimeter, dreißig Schuss der dazugehörigen Munition, zwei Waffenscheine und noch ein paar Kleinigkeiten mit. Wertsachen fanden sich nicht. Die Sparbücher der Berliner Sparkasse wiesen per 28. November 1989 für Erich Honecker 211.994 und für seine Frau Margot 77.502 Mark aus und wurden ebenfalls konfisziert.

All das machte die ganze Sache nun noch schwieriger. Das DDR-Volk erwartete von der Generalstaatsanwaltschaft, dass sie ­Erich Honecker als Hauptverantwortlichen für allen Unbill dingfest machte. Das alles in einen strafrechtlichen Tatbestand zu fassen, schien jedoch unmöglich. Peter Przybylski, damals Pressesprecher der Behörde: »Es gab kein Strafgesetz, unter das sich die politische Fehlleistung und die kriminellen Machenschaften der SED-Führer subsumieren ließen.«

Wenige Stunden zuvor hatten die Wogen der Wende auch die Ermittler erreicht. Am 5. Dezember 1989 traten Generalstaatsanwalt Günter Wendland und sein Stellvertreter Karl-Heinrich Borchert wegen des Verdachts auf Rechtsbeugung zurück. Am 18. Dezember wurde der Ostberliner Generalstaatsanwalt Dieter Simon abgelöst. Dennoch wollten sich die obersten Ankläger keinesfalls in die Nähe des MfS rücken lassen. Als Grafiker Manfred Butzmann am 11. Januar 1990 in der TV-Talkshow »elf99« vermutete, »dass zum Beispiel ein Großteil der Staatsanwaltschaft selbst bei der Stasi war«, und daraus schlussfolgerte, »es ist ja kein Wunder, wenn sie verschleppen, es ist ja kein Wunder, wenn sie Verfahren beenden«, bekam er vier Wochen später eine Anzeige wegen Verleumdung. Im Brief vom 28. März 1990 der Generalstaatsanwaltschaft von Berlin an Butzmann hieß es dann: »Diese Aussage ist objektiv unwahr. Ich muss jedoch einräumen, dass Sie diese Tatsache angesichts auch in der Untersuchungskommission [zu den Ereignissen vom 6. und 7. Oktober, Anm. d. Verf.] gemachten Erfahrungen nicht ohne Weiteres erkennen konnten … … ich … sehe daher von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 96 StPO ab.«

Bereits per 29. Dezember 1989 lagen beim Generalstaatsanwalt der DDR 1278 schriftliche Hinweise zum Amtsmissbrauch vor, hinzukamen zahlreiche telefonische Anzeigen. Die Volkskammer bezichtigte am 12. Januar 1990 den amtierenden Chef der Generalstaatsanwaltschaft, Harry Harland, einer »Verzögerungstaktik«, denn er berichtete vor dem Parlament von lediglich 57 Ermittlungsverfahren, die bis dahin eingeleitet worden waren. Am 11. Januar 1990 war Hans-Jürgen Joseph neuer Generalstaatsanwalt geworden. Er musste im Juni wieder gehen; der Vorwurf gegen ihn: unzureichende »offensive Auseinandersetzung mit belasteten Staatsanwälten«. Ab 20. Januar 1990 leitete der stellvertretende Generalstaatsanwalt Prof. Dr. Lothar Reuther, zuvor Hochschullehrer in Jena, die Untersuchungen gegen die abgesetzten DDR- und SED-Funktionäre. Letzter Generalstaatsanwalt der DDR wurde Günter Seidel, dessen Dienstzeit am 2. Oktober 1990 endete.

Für Erich Honecker mag das alles relativ uninteressant gewesen sein. Nach dem Besuch der Ermittler am 7. Dezember erkundigte er sich, ob er sich noch frei bewegen dürfe und begab sich wenig später in die Ostberliner Charité zu einer weiteren Krebsoperation.

Seine Entlassung war für den 29. Januar 1990 vorgesehen. Zwei Tage zuvor bescheinigte Klinikdirektor Prof. Dr. Peter Althaus: »Nach diesen beiden operativen Eingriffen ist es aus ärztlicher Sicht nicht zu verantworten, den Patienten zu inhaftieren. Im Interesse der Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit – und dies ist oberstes Gebot ärztlichen Handelns – bedarf der 77jährige Patient nunmehr pflegerischer Fürsorge.«

Unter normalen Verhältnissen schloss eine solche Prognose eine Inhaftierung aus. Doch die Verhältnisse waren in jenen Wochen nicht normal. Die DDR-Bevölkerung sah in den Staatsanwälten jeglicher Ebene nach wie vor Erfüllungsgehilfen der SED, deren Macht gerade Schritt für Schritt zurückgedrängt wurde. Die neue politische Öffentlichkeit zwang sie nahezu täglich zu Rechtfertigungen über unterlassene Maßnahmen. Für gesetzlich vorgegebene Entscheidungen, wie etwa die gesundheitlich begründete Haftverschonung Erich Honeckers, gab es kein Verständnis. Der Tenor der Meinungen lautete: »Regieren konnte Honecker ja auch, warum soll er jetzt zu krank für den Knast sein.« Die bereits erfolgte Ankündigung, auf dem für Mai 1990 geplanten XII. Parteitag der SED erneut als Generalsekretär kandidieren zu wollen, stützte diese Meinung. Transparente mit Honecker-Konterfeis hinter Gittern und in Häftlingskleidung gehörten seit Oktober 1989 zum Dekor der Demonstrationen. Heute im Bundesarchiv verwahrte Dokumente belegen die damalige Stimmung. So schrieben zum Beispiel Mitarbeiter eines VEB in einer kollektiven Eingabe vom 8. Januar 1990 an die Volkskammer: »Für uns ist es unvorstellbar, dass man die Haftfähigkeit bei Honecker nicht möglich macht. Für einen derartigen Betrug am Volk, für eine derartige Bereicherung an unserem Eigentum verlangen wir zumindest eine lange Haftstrafe.«

Verdacht auf Hochverrat

Der erregten Öffentlichkeit ging alles viel zu langsam. Am 29. Januar 1990 – jenem Montag, an dem auch Erich Honeckers Entlassung aus der Charité vorgesehen war – berichtete Generalstaatsanwalt Joseph vor dem Parlament, dass es mittlerweile 23 Ermittlungsverfahren auf zentraler Ebene und 212 in den Bezirken und Kreisen gebe. Insgesamt 7 waren bis dahin vor Gericht gelandet. Gleichzeitig kündigte er an, dass gegen Erich Honecker nun auch wegen Hochverrats gemäß § 96 des Strafgesetzbuches der DDR ermittelt würde. Weiterhin waren davon Erich Mielke, Günter Mittag und Joachim Herrmann betroffen. Hans-Jürgen Joseph erläuterte: »Der Verdacht des Hochverrats gemäß § 96 Strafgesetzbuch stützt sich auf den eklatanten Bruch der Verfassung, der auf die Usurpation der Macht durch systematische Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet war.«

Dieser Paragraph besagte in seinem maßgeblichen Abschnitt 1 in der durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 geänderten Fassung: »(1) Wer es unternimmt, 1. die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik durch gewaltsamen Umsturz oder planmäßige Untergrabung zu beseitigen oder in verräterischer Weise die Macht zu ergreifen; 2. das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einem anderen Staat einzuverleiben oder einen Teil desselben von ihr loszulösen; […] wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.«

Ausgerechnet Honecker die Abschaffung des Sozialismus und die Zerschlagung der DDR anlasten zu wollen, erscheint im Rückblick absurd. Dennoch war es der Schwenk von einer kriminellen zur politischen Anklage. Indirekt legitimierte sie die Absetzung Honeckers am 18. Oktober 1989 und zog gleichzeitig die Grenze zu dem, was künftig an gesellschaftlicher Veränderung rechtlich möglich sein sollte: Wer dabei an die Abschaffung »des Sozialismus« dachte, beging ein Verbrechen.

Juristisch stellte es sich als zweifelhaftes Unterfangen dar, unter Nutzung des § 96 des DDR-Strafgesetzbuches einen »Verfassungsverrat« – wie vor der Volkskammer angekündigt – nachweisen zu wollen. Einen solchen Tatbestand gab es im Strafrecht der DDR nämlich gar nicht. Ob das Erwecken des Eindrucks, man habe nun ein Mittel, frühere Mitglieder der SED-Führung umfänglich zur Verantwortung zu ziehen, eine bewusste Täuschung durch die Anklagebehörde oder nur Ausweis ihrer Inkompetenz war, wurde niemals untersucht.

Auch in der DDR musste ein Tatverdächtiger eine Tat begangen haben, um dafür verurteilt zu werden. Alle damals geäußerten Tatvorwürfe gegen Erich Honecker liefen nun plötzlich auf den vom Strafgesetzbuch nicht erfassten »Verfassungsbruch« hinaus. Der Generalstaatsanwalt formulierte am 15. Januar 1990 unter anderem: »Der Beschuldigte ist verdächtig, im Zusammenwirken mit den Beschuldigten Mittag und Mielke, insbesondere über den Bereich ›Kommerzielle Koordinierung‹, weitreichende Entscheidungen auf ökonomischem Gebiet ohne Kenntnis und Kontrolle des Ministerrates und der Volkskammer der DDR selbst getroffen oder veranlasst zu haben, durch die die Volkswirtschaft als wesentlicher Bestandteil der Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR untergraben wurde. Ferner ist er verdächtig, zusammen mit Mielke eine verfassungsfeindliche Tätigkeit ausgeübt zu haben, indem sie unter Verletzung des Art. 31 der Verfassung landesweit den Post- und Fernmeldeverkehr von Bürgern der DDR überwachen ließen. Er ist darüber hinaus verdächtig, das im Art. 28 der Verfassung verankerte Recht der Bürger auf friedliche Versammlung auf Straßen verletzt zu haben, indem er zusammen mit Mielke friedliche Demonstrationen von Bürgern um den 7./8. Oktober 1989 mit polizeilichen Mitteln zu verhindern bzw. aufzulösen versuchte.«

Das war zwar alles richtig und entsprach durchaus der Vorstellung des Volkes darüber, wofür »Honecker und Konsorten« abgestraft werden müssten, juristisch war es jedoch kaum relevant. Mit dieser Argumentation hätte sich auch die Generalstaatsanwaltschaft der DDR selbst anklagen können, denn sie hatte es vierzig Jahre lang versäumt, all das zu verhindern.

Damals begrüßte die Öffentlichkeit dieses Vorgehen, das zwangsläufig in die Sackgasse führen musste. Sie teilte auch die von Joseph reklamierte »Gefahr im Verzug«. Der Generalstaatsanwalt meinte, es sei »mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschuldigte nach Entlassung aus dem Krankenhaus den Zeitraum bis zum Erlass eines Haftbefehles nutzen wird, sich der Untersuchungshaft zu entziehen«. Deshalb dürfe es erst gar nicht zu dieser Entlassung kommen.

Als die zuständigen Staatsanwälte Gaunitz und Keßler am Sonntag, den 28. Januar 1990 in der Charité erschienen, um die befürchtete Flucht zu verhindern, untersagten ihnen die Ärzte den Aufenthalt im Krankenzimmer. Eine schriftliche Festnahmeanordnung konnten sie nicht vorweisen; sie war nach DDR-Gesetzeslage auch gar nicht nötig, dennoch mussten sie warten, bis das Schriftstück nachgereicht wurde. Generalstaatsanwalt Reuther verfügte die vorläufige Festnahme des Beschuldigten »am 28. Januar 1990 um 22.00 Uhr«. Der bereits schlafende Patient wurde geweckt, um ihm seine Verhaftung zu eröffnen. Staatsanwalt Volkbert Keßler erinnert sich an die Szene so: »Er empfing uns im grauen Pyjama und sagte gelassen: ›Ich wurde von den Nazis schon wegen Hochverrats angeklagt – wie es ausging, wissen Sie. Außerdem bin ich haftunfähig. Nach meiner morgigen Entlassung gehe ich ins Kirchen-Asyl.‹ Das hatte er mit seinen Anwälten offenbar schon genau geplant. Dann ging er schlafen.« Die beiden Staatsanwälte blieben in seinem Zimmer, auf dem Flur hielten vier Kripo-Mitarbeiter Wache.

Nachdem Erich Honecker am 29. Januar um sieben Uhr unter Bewachung das Krankenhaus verlassen hatte, begann um acht Uhr in der Haftanstalt Rummelsburg ein erstes Verhör von fünfzig Minuten Dauer. Daran nahmen Generalstaatsanwalt Reuther, Kripo-Oberstleutnant Romahn, Staatsanwalt Gaunitz und der Arzt Dr. Zels teil.

Der erste Vorhalt Lothar Reuthers lautete: »Herr Honecker, Sie werden beschuldigt, Hochverrat gemäß § 96 StGB begangen zu haben.« Darauf antwortete der Beschuldigte: »Gegen diese Anschuldigung lege ich Beschwerde ein. Ich wurde 1935 wegen solch einer Anschuldigung für eineinhalb Jahre in Untersuchungshaft genommen und dann anschließend zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Diese Freiheitsstrafe habe ich in verschiedenen Strafvollzugseinrichtungen wie Plötzensee und Brandenburg verbüßt.« Dann ging er auf den eigentlichen Vorwurf ein: »In Wahrnehmung meiner Verantwortung als Staatsratsvorsitzender, Generalsekretär und Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates habe ich mich strikt an die damalige Verfassung gehalten und die Beschlüsse der Volkskammer sowie der SED umgesetzt. Aus diesem Grund weise ich diese schwere Anschuldigung gegen meine Person zurück.« Und weiter: »Ich protestiere auch ganz entschieden gegen meine vorläufige Inhaftierung. Mein Gesundheitszustand ist sehr stark angegriffen, ich habe mehrere Operationen über mich ergehen lassen müssen, und mir fällt es schwer, mich zu konzentrieren.«

Das war offenbar nicht zu übersehen, denn auf Wunsch Erich Honeckers wurde die Vernehmung abgebrochen. Die Haftärzte Dr. Janata und Dr. Zels untersuchten den Beschuldigten. Ergebnis: »Nach den von uns vorgenommenen klinischen Untersuchungen bestätigen wir die Meinung von Prof. Dr. Althaus, dass der Patient zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht haftfähig ist. Aus unserer Sicht ist eine psychische und physische Rehabilitation unter entsprechenden Bedingungen und ambulanter ärztlicher Betreuung für vorerst vier Wochen erforderlich.«

Daraufhin lehnte der diensthabende Haftrichter Weitzberg vom Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte die Unterzeichnung eines Haftbefehls ab. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde sah er den Beschuldigten Erich Honecker nicht in der Lage, einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren folgen zu können.

Dagegen legte die Generalstaatsanwaltschaft sofort Beschwerde ein. Sie konnte kaum fundiert sein, belegte aber, dass sich die oberste Anklagebehörde offenbar nach wie vor der bislang üblichen Nutzung des Rechts als Mittel politischen Handelns verpflichtet sah. Lothar Reuther drückte das so aus: »Bei der Entscheidung ist auch zu bedenken, dass in Abwägung mit den übergreifenden gesellschaftlichen Interessen an einer Strafverfolgung gegen den Beschuldigten und dessen persönlichem Interesse Gerechtigkeit geübt wird.«

Die Befreiung des Rechts von seiner Rolle als »Magd der Politik« war jedoch eines der wichtigsten Anliegen der Bürgerrechtler im Zuge der friedlichen Revolution. Konsequenterweise beklagten Bärbel Bohley und Katja Havemann dann auch in einem »Offenen Brief« an Gregor Gysi, derweil Vorsitzender der zur SED-PDS gewendeten vormaligen DDR-Staatspartei SED, vom 29. Februar 1990: »Wir haben Angst, dass es uns in der DDR nicht gelingt, den Kreislauf von Unrecht zu durchbrechen. Die Verhaftung des kranken Honeckers ist ein Skandal.«

Richter Weitzberg sah das offenbar schon einen Monat zuvor ähnlich. Er blieb bei seiner Ablehnung des Haftbefehls und gab die Entscheidung an den Beschwerdesenat beim Stadtgericht weiter. Die dort tätigen Richter lehnten die Intervention der Generalstaatsanwaltschaft ab. Am 30. Januar 1990 musste Erich Honecker deshalb aus der U-Haft entlassen werden. Er begab sich in die Obhut der Evangelischen Kirche.

Sein Rechtsanwalt Friedrich Wolff, der gemeinsam mit Wolfgang Vogel den ehemaligen SED-Chef vertrat, kommentierte den immer noch im Raum stehenden Vorwurf des »Hochverrats« kühl: »Es ist unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft der Auffassung sein kann, der Beschuldigte wollte eine solche Tat begehen. Der Tatbestand verlangt, dass der Täter die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der DDR beseitigen wollte. Dies ist angesichts der Person und des Lebenslaufes des Beschuldigten schlechthin undenkbar. Die Beseitigung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ist vielmehr erst nach dem Rücktritt des Beschuldigten in Angriff genommen worden, weil sie dem demokratischen Willen der Mehrheit der Bevölkerung, soweit dies bisher feststellbar ist, nicht entsprach.«

Auf Anraten seiner Anwälte verweigerte Erich Honecker seit seiner Entlassung jede weitere Aussage zur Sache. Stattdessen gab er nur noch grundsätzliche politische Statements ab, wie beispielsweise Ende Februar 1990 gegenüber Rainer Eppelmann, zu der Zeit Minister für Abrüstung und Verteidigung in der Regierung Modrow: »Entsprechend meinen früheren Erklärungen gegenüber der damaligen SED bekenne ich mich zu der politischen Verantwortung für die Krise, in die der Staat und die Bevölkerung der DDR geraten ist. Das betrifft auch die Umstände, die letztlich zu der Fälschung der Wahlergebnisse vom 7. Mai 1989 führten. Gleichzeitig möchte ich betonen, dass ich nie in meinem Leben politische Entscheidungen aus egoistischen Motiven getroffen habe und dass ich mich frei von jeder Schuld im strafrechtlichen Sinne fühle.«

Am 5. Februar 1990 baten Honeckers Verteidiger gemeinsam mit dreizehn weiteren Verteidigern früherer SED-Spitzenfunktionäre den damaligen Präsidenten der Volkskammer, Günther Maleuda (Demokratische Bauernpartei Deutschlands), »die laufenden Ermittlungsverfahren gegen die als ›Hauptverantwortliche‹ bezeichneten Personen zu unterbrechen und ihre Wiederaufnahme erst nach der Konstituierung der aus freien Wahlen hervorgegangenen neuen Volkskammer und der Herstellung von Voraussetzungen für rechtsstaatliche Verfahren anzuordnen«. Die Neuwahl des DDR-Parlaments wurde im Laufe der Ereignisse schließlich auf den 18. März 1990 vorgezogen.

Bis dahin bemerkte offenbar auch die Generalstaatsanwaltschaft, dass der Vorwurf des Hochverrats nach § 96 StGB der DDR nicht aufrecht zu erhalten war. Auch der zusätzlich hinzugezogene § 107 StGB-DDR, Staatsfeindliche Gruppenbildung, schien nicht zu greifen:

»(1) Wer einer Gruppe oder Organisation angehört, die sich eine staatsfeindliche Tätigkeit zum Ziele setzt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. (2) Wer eine staatsfeindliche Gruppe oder Organisation bildet oder deren Tätigkeit organisiert, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu zwölf Jahren bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar.«

Zum Tatzeitpunkt war die »führende Rolle« der SED in der Verfassung der DDR verankert. Vor diesem Hintergrund wäre der Nachweis schwer gefallen, dass Erich Honecker und einige seiner Politbüro-Mitglieder bewusst Unrecht taten. Ob dieses Unrechtsbewusstsein eine unabdingbare Voraussetzung für die Aburteilung politischer Straftaten darstellt, ist unter Juristen umstritten. Die DDR-Generalstaatsanwaltschaft sah es im März 1990 als solche an.

In der Begründung zur Einstellung des Verfahrens wegen Hochverrats gegen Erich Honecker, Erich Mielke, Günter Mittag und Joachim Herrmann führte der stellvertretende Generalstaatsanwalt Reuther deshalb aus: »Zwar liegen vielfache Verletzungen der Verfassung vor …, doch rechtfertigen diese Verletzungen allein nicht die Annahme der §§ 96 und 107 StGB. Objektiv gesehen sind die Verfassungsbrüche einer deformierten, stalinistisch geprägten Vorstellung von der führenden Rolle der Partei in der sozialistischen Gesellschaft geschuldet. Sie sind deshalb nicht in erster Linie einzelnen Personen zuzuordnen, sondern dem System als Ganzem. In subjektiver Hinsicht wurden sie im Rückgriff auf die Führungsrolle der Partei mit dem Ziel des Machterhalts des Systems begangen. Subjektiv handelten die Beschuldigten in einem fehlerhaften Verfassungsverständnis, das sie glauben ließ, rechtmäßig im Interesse ihrer Sache zu handeln.«

Mit der Einstellung der Verfahren am 26. März 1990 zeigte sich somit, dass die DDR-Justiz sich nicht imstande fühlte, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln das bis zum Sturz Honeckers am 18. Oktober 1989 begangene politische Unrecht anzuklagen. Besonders bemerkenswert an ihrer Bankrotterklärung war das Negieren individueller Verantwortlichkeit. Dieses Grundprinzip jedes zivilisierten Strafrechts wurde durch den Vorwurf ersetzt, das »System als Ganzes« sei an allem schuld gewesen. Dies zu ahnden, gab es keine rechtliche Grundlage. Staatsanwalt Peter Przybylski resümierte 1991 zutreffend: »Wieder einmal war ein böses System ausgemacht worden, dessen schlimmste Untaten ohne Täter blieben.«

1. Die Wende in der DDR-Justiz

Ende 1989 war in der DDR die Macht der SED gebrochen. Damit gab es Besiegte, doch noch wusste niemand so recht, wer die Sieger waren. Trotz erster Forderungen »Wir sind ein Volk« – und damit war nun bereits die Wiederherstellung der deutschen Einheit gemeint – diskutierten viele der Akteure der Wende in den unterschiedlichsten Gruppen, wie »der Sozialismus« in der DDR zur lebenswerteren Gesellschaft gemacht werden könnte. Einig waren sich alle darin, dass zunächst erst einmal gründlich aufgeräumt werden müsse.

Ein mögliches Werkzeug dabei schien die Justiz zu sein. Da sie sich bisher ausschließlich als Erfüllungsgehilfin zur Sicherung der Macht der SED betätigte, musste der Anstoß dazu von außen kommen. Und: Er sollte demokratisch legitimiert sein. Deshalb beschloss die Volkskammer am 13. November 1989 die Einrichtung eines zeitweiligen Untersuchungsausschusses »zur Überprüfung von Fällen des Amtsmissbrauchs, der Korruption, der persönlichen Bereicherung und anderen Verdachts der Gesetzesverletzung«. Er konstituierte sich am 22. November und bestand aus je zwei Vertretern aus jeder der zehn im Parlament vertretenen Fraktionen. Vorsitzender wurde der von 1960 bis 1986 als Präsident des Obersten Gerichts der DDR tätig gewesene CDU-Abgeordnete Heinrich Toeplitz.

In der öffentlichen Wahrnehmung stellte sich dieser Ausschuss als Ausdruck des politischen Willens dar, mit der Vergangenheit »abzurechnen«. Das entsprach jedoch nicht seiner Arbeitsordnung. Sie sah lediglich vor, »bei begründetem Verdacht auf Strafrechtsverletzungen … den Generalstaatsanwalt der DDR mit der Untersuchung« zu beauftragen. Als Zielstellung seiner Tätigkeit ließ der Ausschuss selbst im Volkskammer-Protokoll »die unvoreingenommene Überprüfung von Hinweisen auf Fälle des Amtsmissbrauchs, der Korruption, der ungerechtfertigten persönlichen Bereicherung und anderer gesetzwidriger Handlungen, bei denen der Verdacht der Verletzung von Strafgesetzen besteht und die im Zusammenhang mit der Ausübung von Funktionen in zentralen staatlichen Organen, Einrichtungen sowie in zen­tralen Leitungen von Parteien und gesellschaftlichen Organisationen begangen wurden« festhalten. Seine Hauptaufgabe bestand da­rin, darüber der Volkskammer zu berichten.

Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!

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