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Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,7, Hochschule Aschaffenburg (Bertiebswirtschaft und Recht), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff „Veranstaltung“ ist äußerst vielschichtig. Veranstaltungen kommen in den unterschiedlichsten Variationen vor und der Veranstaltungssektor ist ein sehr weites und facettenreiches Feld. Jede Art der Veranstaltung besitzt praktisch ein eigenes „Gesicht“. Diese Vielfältigkeit im Zusammenhang mit Veranstaltungen spiegelt sich ganz besonders bei der Betrachtung der rechtlichen Aspekte von Veranstaltungen wider. Das rechtliche Spektrum kann dabei von der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung (z.B. nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB); Bundesrecht), bis hin zu kommunalen Verwaltungsvorschriften- bzw. Verordnungen (z.B. Verordnung der Stadt Fürstenfeldbruck über die Abhaltung von Volksfesten (Volksfestverordnung VFV) i.V.m. dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); Landesrecht) reichen. Das Veranstaltungsrecht hat sich allerdings noch nicht als eigenständiges Rechtsgebiet etabliert. Die auftretenden Rechtsprobleme sind bisher weder in der Wissenschaft, noch in der Praxis ausführlich behandelt. Bis auf vereinzelte Stellungnahmen und Gerichtsentscheidungen gibt es in der Literatur kaum eine umfassende und systematische Darstellung dieses Rechtssektors. Gerade was den öffentlich-rechtlichen Bereich betrifft, ist bei der Recherche zum Thema Veranstaltungen aufgefallen, dass in der Literatur dieser Bereich zumeist nur kurz und weniger ausführlich behandelt wird (sicherlich auch in den landesrechtlichen Unterschieden begründet). Die zivilrechtlichen Aspekte werden dagegen intensiver und klarer dargestellt. Aus diesem Grund soll in dieser Arbeit versucht werden, die Vielzahl der für Veranstaltungen relevanten öffentlich-rechtlichen Aspekte darzustellen und einen weitestgehend genauen Überblick zu schaffen (Ein Veranstaltungsleitfaden für öffentlich-rechtliche Belange). Da der öffentlich-rechtliche Sektor allerdings sehr umfangreich geregelt ist und die teilweise individuellen Begebenheiten einzelner Veranstaltungen oft zusätzlichen und besonderen Regelungsbedarf erfordern, soll in erster Linie ein Bild von den Regelungen gezeichnet werden, die regelmäßig den Grand der Veranstaltungen betreffen.
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Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffe und Definitionen
2.1 Der Begriff „Veranstaltung“
2.1.1 Aus betriebwirtschaftlicher Sicht
2.1.2 Aus rechtlicher Sicht
2.1.3 Aus Sicht der Rechtsprechung
2.2 Arten von Veranstaltungen
2.3 Der Veranstalter
2.4 Das Event
3 Öffentlich-Rechtliche Aspekte von Veranstaltungen
3.1 Relevante Regelungen der Gewerbeordnung (GewO)
3.1.1 Einführung
3.1.2 Der Gewerbebegriff (Titel I)
3.1.3 Die Gewerbeanmeldung gem. § 14 Abs.1 GewO (Titel II)
3.1.4 Volksfeste gem. § 60 b GewO (Titel III – Reisegewerbe)
3.1.5 Messen und Ausstellungen (Titel VI - Marktgewerbe)
3.2 Das Gaststättenrecht: Ein wichtiges Nebengesetz der Gewerbeordnung
3.2.1 Vorbemerkung
3.2.2 Die Gestattung (§ 12 GastG)
3.2.3 Auszüge aus dem Gaststättengesetz (GastG) i.V.m. der Gaststättenverordnung (GastV)
3.3 Der Jugendschutz: Im Rahmen einer Vielzahl von Veranstaltungen unerlässlich
3.3.1 Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)
3.4 Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
3.4.1 Die GEMA - eine kurze Beschreibung dieser Verwertungsgesellschaft
3.4.2 Rechtsgrundlagen für die Praxis der GEMA
3.4.3 Die Musikverwerter, als „Kunden“ der GEMA
3.4.4 Die „GEMA-Vermutung“
3.4.5 Der Abschluss- bzw. Kontrahierungszwang i.S.d. §§ 6 und 11 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG)
3.4.6 Möglichkeiten der GEMA bei Urheberrechtsverletzungen durch Musikverwerter oder bei sonstigen Streitigkeiten
3.4.7 Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA
3.5 Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)
3.5.1 Allgemeines
3.5.2 Vergnügungen bzw. Vergnügungsveranstaltungen im Sinne des Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
3.5.3 Menschenansammlungen im Sinne des Art. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
3.6 Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)
3.6.1 Vorbemerkung
3.6.2 Allgemeine Vorschriften der MVStättV (Teil 1)
3.6.3 Betriebsvorschriften der MVStättV (Teil 4)
3.6.4 Schlussvorschriften der MVStättV (Teil 7)
4 Fazit und Ausblick
5 Literatur- und Quellenverzeichnis
Literatur:
Zeitschriften:
Telefonische Auskünfte:
Internet-Quellen:
Anlagenverzeichnis:
Der Begriff „Veranstaltung“ ist äußerst vielschichtig. Er ist praktisch in allen Lebensbereichen zu finden. Auch gibt es zahlreiche Definitionen. Eine allgemeingültige Begriffsbestimmung ist daher kaum möglich. Unter einer Veranstaltung versteht man u.a.:
„Ein organisiertes Ereignis mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt.“[1]
Eine kulturelle, künstlerische, sportliche Veranstaltung, die mehrtägig und auch im Freien stattfinden kann.[2]
Das Stattfinden eines besonderen Ereignisses, das zumindest für einen Teil der Öffentlichkeit von Interesse sein kann.[3]
„Eine Veranstaltung, im „Marketingslang“ auch Event genannt, ist ein organisiertes Ereignis mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt.“[4]
Veranstaltungen bzw. Events stellen mittlerweile einen sehr starken Sektor der Wirtschaft dar. So haben beispielsweise Theater- und Konzertveranstalter sowie Opernhäuser und Konzerthallen 2003 einen Umsatz von rd. 1.5 Mrd. Euro erwirtschaftet. Tanz- und Vergnügungslokale, Bars, Schanklokale und Caterer, die regelmäßig auch Veranstaltungen abhalten oder daran beteiligt sind, setzten 2003 zusammen eine Summe von ca. 10,4Mrd. Euro um (exakter Veranstaltungsanteil daran ist in der Statistik des Statistischen Bundesamtes nicht separat aufgeführt).[5] Und auch der Messesektor setzt Milliarden um. Die deutschen Messegesellschaften erzielten am weltweit führenden Messestandort Deutschland (jährlich zwischen 140 und 150 internationale Messen und Ausstellungen mit ca. 160000 Ausstellern und 9-10 Mio. Besuchern) im Jahr 2003 2,5 Mrd. Euro Umsatz.[6]
Selbst trotz der verheerenden Anschläge des 11. Septembers 2001 in den USA und deren Auswirkungen auf die Weltwirtschaft, nutzen Unternehmen und Konzerne wieder in verstärktem Maße Events/Veranstaltungen um ihre Werbebotschaften zu transportieren.
Nach einer Studie der Technischen Universität Chemnitz und dem Forum Marketing Eventagenturen (FME), gab es 2001 in Deutschland rd. 300 Eventagenturen mit einem Gesamtumsatz von ca. 1,3 Mrd. Euro.[7]
Auf Grund der genannten Zahlen soll verdeutlicht werden, dass der Veranstaltungssektor ökonomisch betrachtet ein nicht zu vernachlässigendes Feld ist und daher auch juristisch ein interessantes Themengebiet sein kann.
Veranstaltungen kommen in den unterschiedlichsten Variationen vor und der Veranstaltungssektor ist ein sehr weites und facettenreiches Feld. Jede Art der Veranstaltung besitzt praktisch ein eigenes „Gesicht“. Diese Vielfältigkeit im Zusammenhang mit Veranstaltungen spiegelt sich ganz besonders bei der Betrachtung der rechtlichen Aspekte von Veranstaltungen wider. Das rechtliche Spektrum kann dabei von der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung (z.B. nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB); Bundesrecht), bis hin zu kommunalen Verwaltungsvorschriften- bzw. Verordnungen (z.B. Verordnung der Stadt Fürstenfeldbruck über die Abhaltung von Volksfesten (Volksfestverordnung VFV) i.V.m. dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); Landesrecht) reichen.
Das Veranstaltungsrecht hat sich allerdings noch nicht als eigenständiges Rechtsgebiet etabliert. Die auftretenden Rechtsprobleme sind bisher weder in der Wissenschaft, noch in der Praxis ausführlich behandelt. Bis auf vereinzelte Stellungnahmen und Gerichtsentscheidungen gibt es in der Literatur kaum eine umfassende und systematische Darstellung dieses Rechtssektors.[8]
Gerade was den öffentlich-rechtlichen Bereich betrifft, ist bei der Recherche zum Thema Veranstaltungen aufgefallen, dass in der Literatur dieser Bereich zumeist nur kurz und weniger ausführlich behandelt wird (sicherlich auch in den landesrechtlichen Unterschieden begründet). Die zivilrechtlichen Aspekte werden dagegen intensiver und klarer dargestellt. Aus diesem Grund soll in dieser Arbeit versucht werden, die Vielzahl der für Veranstaltungen relevanten öffentlich-rechtlichen Aspekte darzustellen und einen weitestgehend genauen Überblick zu schaffen (Ein Veranstaltungsleitfaden für öffentlich-rechtliche Belange). Da der öffentlich-rechtliche Sektor allerdings sehr umfangreich geregelt ist und die teilweise individuellen Begebenheiten einzelner Veranstaltungen oft zusätzlichen und besonderen Regelungsbedarf erfordern, soll in erster Linie ein Bild von den Regelungen gezeichnet werden, die regelmäßig den Grand der Veranstaltungen betreffen.
In einem Telefonat mit der Messe München[9], das im Rahmen der Recherche zu dieser Arbeit geführt wurde, wurde auf ein weiteres „Defizit“ in der Literatur hingewiesen. In diesem Gespräch wurde deutlich, dass es zwar eine Vielzahl von Literatur zum Thema Messen und Ausstellungen gibt, aber meist der rechtliche Bezug fehlt. Die Literatur, die wiederum Veranstaltungen und Recht aufgreift, vernachlässigt dabei häufig den Bereich Messen und Ausstellungen. Daher soll in einem Teil dieser Arbeit auch auf öffentlich-rechtliche Aspekte von Messen und Ausstellungen eingegangen werden.
Wie einleitend schon erwähnt, gibt es eine Vielzahl von Veranstaltungsarten und ebenso viele Definitionen. An dieser Stelle, soll versucht werden, den Begriff „Veranstaltung“ transparenter zu machen.
Sämtliche Veranstaltung können als Ereignis betrachtet werden. Die englische Übersetzung für Ereignis ist Event, weshalb bei Veranstaltungen auch häufig von einem Event die Rede ist. In der wirtschaftlichen Praxis wird zwischen unterschiedlichen Veranstaltungskonzepten mit verschiedenen Zielsetzungen und strategischen Ausrichtungen unterschieden.
Private Feierlichkeiten zielen meist auf gemeinsamen Spaß und Unterhaltung ab. Es werden dabei i.d.R. keine monetären oder strategischen Ziele verfolgt.
Kulturelle Veranstaltungen sollen die Teilnehmer ebenfalls unterhalten, können aber durchaus kommerzielle Ziele wie den Verkauf von Eintrittskarten, Kunstobjekten, Merchandising-Artikeln oder Speisen und Getränken verfolgen. Langfristige strategische Ziele werden aber meist nicht verfolgt.
Marketing-Veranstaltungen sind hingegen klar auf betriebswirtschaftliche und strategische Resultate ausgerichtet. Spaß und Unterhaltung sind lediglich Werkzeuge um beispielsweise den Absatz zu fördern, Werbebotschaften zu transportieren oder den Bekanntheitsgrad zu steigern.[10]
Der Veranstaltungsbegriff ist wegen seiner Vielschichtigkeit Gegenstand unterschiedlichster Rechtsnormen in den verschiedensten Rechtsgebieten, sowohl auf Ebene des Bundesrechts als auch des Landesrechts. Im Folgenden werden einige Rechtsnormen exemplarisch herausgegriffen, um signifikante Merkmale von Veranstaltungen zu erkennen.
Auf Ebene des Bundesrechts: Der § 265a Abs. I StGB stellt das Erschleichen von Leistungen (Zutritt) im Zusammenhang mit Veranstaltungen unter Strafe. Man orientiert sich dabei am allgemeinen Sprachgebrauch und versteht darunter z.B. Konzert-, Theater- oder Sportveranstaltungen.
Gemäß § 29 Abs. I StVO sind Rennveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Bereich öffentlicher Straßen generell untersagt. Unter § 29 Abs. II StVO hingegen fallen Veranstaltungen, die die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen und der Erlaubnis bedürfen. Dazu gehören beispielsweise Radrennen, Volksläufe, Volksmärsche oder Umzüge bei Volksfesten. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums in organisierter Weise, unabhängig von Zweck und Teilnehmerzahl (ein gewisser Aufwand und Umfang ist allerdings notwendig), gilt dabei als Veranstaltung. Es ist allerdings strittig, ob „wilde“ unorganisierte Ereignisse auch darunter zu verstehen sind, oder ob die Organisation durch einen Veranstalter Voraussetzung ist.
In den §§ 4 ff JuSchuG ist die Teilnahme von Jugendlichen an öffentlichen Tanz- und Filmvorführungen an gewisse Voraussetzungen geknüpft.[11]
Laut Gewerbeordnung (GewO) kann der Veranstaltungsbegriff i.S.d. Titel IV (§§ 60b, 64-68 GewO; mögliche Ausnahme § 66 GewO) als ein örtlich sowie zeitlich begrenztes Ereignis betrachtet werden. Er hat jedoch keine eigenständige Bedeutung, da die maßgeblichen Kriterien (örtliche und zeitliche Begrenzung) in den Legaldefinitionen (§§ 60b, 64-68 GewO) des Gesetzestextes selbst vorhanden sind.[12]
Auf Ebene des Landesrechts: Das bayerische Feiertaggesetz untersagt in den §§ 5,6 FTG an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentliche Sport- und Tanzveranstaltungen sowie Versammlungen oder der Unterhaltungen dienenden öffentliche Veranstaltungen (außer bei höherem Interessen wie Volksbildung, Kunst oder Wissenschaft).
Eine Veranstaltung liegt demnach dann vor, wenn ein Ereignis zu einem bestimmten Zweck, zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort stattfindet und zumeist ein gewisser organisatorischer Aufwand durch einen Veranstalter betrieben wird.[13]
„Öffentliche Veranstaltungen sind planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichem Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben.“[14]
Um den Veranstaltungsbegriff ansatzweise einzugrenzen ist es allerdings erforderlich, dass das einem bestimmten Zweck dienende Ereignis zeitlich sowie örtlich begrenzt ist. Haben Vergnügungen wie beispielsweise Vergnügungsparks, Tiergärten usw. den Charakter eines besonderen Ereignisses verloren und sind sie zu einer Art Dauereinrichtung geworden, so werden sie nicht mehr als Veranstaltung betrachtet.
Hingegen werden Volksfeste oder Sportveranstaltungen, aber auch Messen und Ausstellungen als Veranstaltungen eingeordnet. Auch wenn diese über Tage bzw. Wochen andauern und die Teilnehmer oder Besucher mehrfach wechseln. Sie müssen sich allerdings in einem eingegrenzten zeitlichen Rahmen bewegen und dürfen nicht den Charakter einer Dauerveranstaltung annehmen.
Das regelmäßige „Tagesgeschäft“ von Gaststätten und Unterhaltungs- bzw. Vergnügungsstätten (im Einzelfall an der Besucherzielgruppe und der Lokalität bestimmbar) ist nicht als Veranstaltung zu werten. Davon zu unterscheiden sind wiederum besondere, herausgehobene Ereignisse, wie Tanzveranstaltungen oder Partys, die dort stattfinden können. Diese wären dann wiederum als Veranstaltung zu verstehen.
Im Rahmen des normalen Betriebs einer Diskothek wäre eine Tanzveranstaltung nicht als Veranstaltung zu werten. Der Rahmen eines besonders veranlassten, zeitlich eingegrenzten Ereignisses wäre nicht gegeben. Der Auftritt einer Band oder eine Miss-Wahl hingegen hätte wiederum Veranstaltungscharakter. Die Anzahl der Besucher spielt dabei keine Rolle, sondern die spezifische Stimmung des außeralltäglichen Ereignisses.[15]
Der folgende Katalog ist nicht abschließend. Er soll lediglich einen Überblick über die Vielzahl der verschiedenen Veranstaltungstypen geben:
Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Volksmärsche, Konzerte, Open-Air-Konzerte, Rock-Festivals, Umzüge, Wahlkampf-, Jubiläums-, Wohltätigkeits-, Theater-, Faschings-, Tanz-, Verkaufs-, Lehrveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Seminare, Zirkusse, Einweihungsfeiern, Richtfeste, Schiffstaufen, Hochzeiten, Feuerwerke, Flugshows, Filmvorführungen, Parteitage, Partys, Stadtfeste, Kinderfeste, Paraden.
Neben dem Veranstaltungsbegriff ist es ebenso wichtig zu definieren, wer Veranstalter einer Veranstaltung ist bzw. wem man eine solche zurechnen kann, denn Veranstaltungen lösen für den Veranstalter eine Reihe von Pflichten aus. Dies ist gerade im Bereich von Haftungsfragen (Verkehrspflichten, Schadensersatzansprüche) von besonderer Bedeutung, aber auch bei der Frage, wer Ansprechpartner von Behörden im Zusammenhang mit Anmeldungen, Genehmigungen, Auflagen usw. ist.
Wer und nach welchen Kriterien als Veranstalter anzusehen ist, wird in der Literatur viel diskutiert.
Einige vertreten die Ansicht, dass derjenige[16], der eine Veranstaltung initiiert und beschließt als Veranstalter anzusehen ist. Dabei kommt es nicht auf die Vorbereitung oder die Durchführung an.
Eine andere Auffassung geht davon aus, dass für den Veranstalterbegriff entscheidend ist, wer eine Veranstaltung leitet, wer im Vorfeld und bei der Durchführung die Organisation übernimmt und zugleich das wirtschaftliche Risiko trägt.[17]
Güllemann definiert den Veranstalterbegriff sogar noch etwas konkreter. Er fordert von einem Veranstalter die eigenverantwortliche Durchführung, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Dem Veranstalter werden somit Aufgaben wie die gedankliche Konzeption der Veranstaltung, die planvolle Umsetzung, die Auswahl der geeigneten Örtlichkeiten und des geeigneten Personals, die Organisation sonstiger Sachmittel, die Umsetzung und Kontrolle der Veranstaltung als auch die Nachbereitungen zu- teil.[18]
Das Wort „Event“ (engl. für Ereignis v. lat. eventus) wird im deutschen Sprachgebrauch in manchen Zusammenhängen an Stelle des Wortes Ereignis verwendet. In der Unterhaltungsbranche kann damit auch eine Veranstaltung gemeint sein. Im gesellschaftlichen Leben werden lokale Feste oder staatliche Festakte als Event bezeichnet.[19]
Ursprünglich wurde der Begriff Event im Zusammenhang mit Naturereignissen oder großen Sportveranstaltungen genannt.
Genau genommen waren selbst die ersten Olympischen Spiele (760 v. Chr.) ein so genanntes Event. Schon damals wurden solche (Groß)-Ereignisse dazu benutzt, um möglichst viele Menschen zu versammeln und entsprechende Botschaften zu kommunizieren.
Früher wurden solche Veranstaltungen jedoch meistens aus sportlichen oder kulturellen Gründen sowie zum Zweck der politischen Propaganda organisiert.
In der heutigen Zeit werden professionell veranstaltete Events von der Wirtschaft zielgerichtet innerhalb von Marketingstrategien genutzt. Dabei sollen u.a. neue Käuferschichten erschlossen, Kundenbeziehungen gepflegt und die Kommunikation der Unternehmen verbessert werden.[20]
Weiter Bedeutungen für den englischen Begriff Event sind Erlebnis, Ergebnis und das Besondere. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das oder der Event (beide Formen gelten als korrekt) allerdings sehr inflationär gebraucht. Es wird praktisch jegliche Art von Ereignissen als Event tituliert.[21]
In der Regel kann man den Begriff Event jedoch meistens mit dem Wort Veranstaltung gleichsetzen.
Der Kommunikationsverband.de (Der Deutsche Kommunikationsverband) definiert Events folgendermaßen:„[…] inszenierte Ereignisse sowie deren Planung und Organisation im Rahmen der Unternehmenskommunikation, die durch erlebnisorientierte firmen- und produktspezifische Veranstaltungen emotionale und physische Reize darbieten und einen starken Aktivierungsprozess auslösen.“[22]
Der Gedanke einer allgemeinen Gewerbefreiheit entwickelte sich erstmals mit dem preußischen Gewerbesteueredikt vom 2.11.1810. Aus den Vorstellungen des Liberalismus entstand die Idee, dass sich der Staat in Bezug auf das Wirtschaftsleben zurückhaltend verhält und sein Hauptaugenmerk auf die polizeilichen Schutzgüter richtet. Um diese neue gewerblichen Freiheiten nicht auf der Basis des allgemeinen Polizeirechts (war kaum dafür geeignet) entstehen zu lassen, wurden baldigst gesonderte gewerbliche Kodifikationen vorgenommen. Dies geschah 1845in Preußen und 1859 in Österreich. Von denselben Intensionen inspiriert, wurde schließlich am 21.06.1869 die GewO für den Norddeutschen Bund erlassen und später auch in den Staaten des 1871 verfassten Deutschen Reiches übernommen. Mit der Neubekanntmachung vom 26.07.1900 hat die GewO noch heute Geltung.[23]
Das heutige Gewerberecht ist gleichzeitig Wirtschaftsverwaltungsrecht sowie Ordnungsrecht. Aus dem Gewerberecht des 19. Jahrhunderts haben sich heute viele wichtige eigenständige Nebengesetze des Wirtschaftsverwaltungsrechts entwickelt (Kartellrecht, Preisrecht, Gaststättenrecht oder Regelungen ganzer Wirtschaftszweige wie Banken, Versicherung usw.) Grundlegende Ideen des Gewerberechts sind in diesen „neuen“ Gesetzen aber immer noch zu finden.
Als Ordnungsrecht bzw. „Wirtschaftsüberwachungsrecht“, soll das Gewerberecht die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten. Es soll die Allgemeinheit und den Einzelnen vor Gefahren, erheblichen Nachteilen sowie vor erheblichen Belästigungen schützen, die wirtschaftliches Handeln oftmals mit sich bringen.
Das Gewerberecht hat zum Ziel, den ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf zu sichern, indem es unzuverlässige Gewerbetreibende steuert, überwacht und kontrolliert.[24]
Da Veranstaltungen in den unterschiedlichsten Formen und Ausprägungen vorkommen (z.B. einmalig oder mehrmals, Gewinnerzielungsabsicht oder nicht, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Veranstaltungen zur Absatzförderung, usw.) soll anhand einer genauen Darstellung des Gewerbebegriffs ermittelt werden, ob Veranstalter oder Veranstaltungsgesellschaften ein Gewerbe betreiben und dieses auch anmelden müssten.
3.1.2.1 Definition
Die Gewerbeordnung liefert in Bezug auf den Gewerbebegriffkeine Legaldefinition. Sie setzt den Begriff als unbestimmten Rechtsbegriff voraus, der im Rahmen der Rechtssprechung und der Literatur näher zu bestimmen ist.[25]
Im Wesentlichen haben sich vier positive sowie drei negative Begriffsmerkmale zur Bestimmung des Gewerbebegriffs herauskristallisiert.
Demnach ist unter dem Gewerbebegriff eine selbstständige, erlaubte, auf Gewinnerzielungsabsicht und auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich zu verstehen. Nicht unter den Gewerbebegriff fallen die Urproduktion, die „freien Berufe“ sowie das bloße Verwalten und Nutzen eigenen Vermögens.
Außerdem werden Aktivitäten, die von ihrem Charakter her dem herkömmlichen Bild eines Gewerbes nicht entsprechen, ebenfalls nicht als gewerbliche Betätigungsform klassifiziert.
Werden ein oder mehrere positive Merkmale verneint und/oder ein oder mehrere negative Merkmale bejaht, so wird eine gewerbliche Tätigkeit verneint.[26]
3.1.2.2 Begrifflichkeiten
Selbstständig: Ist derjenige, der auf eigene Rechnung, in eigenem Namen, unter Übernahme des unternehmerischen Risikos tätig ist und dabei persönlich sowie sachlich in seinen unternehmerischen Entscheidungen unabhängig ist.[27]
Auf gewisse Dauer angelegtes Handeln: Eine nachhaltige und geplante Tätigkeit, der nicht nur gelegentlich oder zufällig nachgegangen wird. Neben objektiven Kriterien wie einem zeitlichen Rahmen oder dem äußeren Erscheinungsbild, ist die auf Grund von mehreren, gleichartigen einzelnen Handlungen erkennbare Absicht, diese Handlungen zu wiederholen oder fortzusetzen mitentscheidend.
Es genügen auch schon einzelne Handlungen, wenn die mehrmalige Vornahme bei passender Gelegenheit schon geplant ist. Es muss dadurch aber nicht zwingend zu einem Dauerbetrieb kommen.
Die Intension des Handelnden, sich eine längerfristige Einnahmequelle zu sichern, ist ein weiteres Merkmal um eine gewisse Dauer zu bejahen.[28]
Erlaubt: Die Erwerbstätigkeit darf nicht „sozial unwertig“[29] oder generell verboten sein (kein Verstoß gegen geltende Gesetze). Sie muss in ihrer Art erlaubt sein. Entscheidend ist dabei, dass die Tätigkeit als solche verboten ist, nicht aber die Art und Weise der Ausführung[30]
Gewinnerzielungsabsicht: In diesem Punkt herrscht etwas Unklarheit. Es stellt sich die Frage, in wieweit bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht auf die gewerberechtliche Überwachung verzichtet werden kann. Fraglich ist auch, ob Bagatellfälle, die öffentliche Hand sowie gemeinnützige Betriebe erfasst werden sollen. Diese Differenzierung wäre hingegen entbehrlich, wenn man nur der Auffassung der Rechtsprechung und der Literatur in Bezug auf die reine Gewinnerzielungsabsicht folgen würde. Danach ist unter Gewinn ein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil zu verstehen, der einen nicht unbeachtlichen Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen darstellt.
Die Konsequenz wäre demnach, dass bei nachweislich fehlender Gewinnerzielungsabsicht das Merkmal Gewerbebetrieb zu verneinen ist. Selbiges würde dann auch Tätigkeiten betreffen, die rein auf Kostendeckung oder sogar nur auf Kostenminderung abzielen (AG Radolfszell NVwZ-RR 1998, 233 [234]).[31]
Ein Indiz für einen beabsichtigten Gewinn könnte sich aus einem Fremdvergleich mit den Durchschnittspreisen gewerbetreibender Dritter ableiten. Gewinnerzielungsabsichten würden grundsätzlich dann unterstellt werden, wenn jemand als Entgelt für seine Leistungen ortsübliche Marktpreise fordern würde.[32]
Urproduktion: Erzeugung roher Naturprodukte. Dazu gehören die Land-, Fisch- und Forstwirtschaft, der Wein- und Gartenbau, das Sammeln von wilden Früchten, die Tierzucht, die Jagd und der Bergbau.