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Dass die Verlobung mehr als ein alter Brauch im Rahmen der Hochzeitsvorbereitungen ist, ist heute vielen nicht mehr bekannt. Dabei ist das Verlöbnis in Deutschland sogar ein Rechtsinstitut, das in den §§ 1297–1302 BGB zwar ein Schattendasein fristet, aber mit teilweise erstaunlichen rechtlichen Konsequenzen und Privilegien verbunden ist. Die Existenz einiger dieser Privilegien, allen voran die des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte, steht immer wieder in der Kritik und bedarf heute mehr denn je der Rechtfertigung angesichts einer oft behaupteten Antiquiertheit und Bedeutungslosigkeit dieses Rechtsinstituts.°°Das Verlöbnis ist jedoch mehr als ein rechtshistorisches Relikt. In der Diskussion über Änderungen oder gar die Abschaffung des Verlöbnisrechts muss stets auch die verfassungsrechtliche Ebene in den Blick genommen werden, argumentiert Florian O. Dammer, da er das Verlöbnis in Art. 6 Abs. 1 GG neben Ehe und Familie als schützenswertes Institut garantiert sieht. Unter diesem Gesichtspunkt analysiert er den Handlungsspielraum des Gesetzgebers für eine künftige Anpassung des Verlöbnisrechts.°°
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