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Der umfassende Praxisleitfaden beinhaltet alles, was man über Jagdethik und-recht, Waffen und Munition, Wildkunde, Wildbrethygiene, Jagdhunde, Jagdpraxis, Unfallverhütung, Hege, Land- und Waldbau sowie Naturschutz wissen muss. Der Inhalt ist didaktisch perfekt aufbereitet, optisch schnell erfassbar und bestens gegliedert: Mit über 1000 Fotos und Zeichnungen, dazu Tabellen und Übersichten für die Kompaktinformation auf einen Blick und einem ausführlichen Stichwortverzeichnis für den schnellen Zugriff auf die einzelnen Themen. Völlig neu überarbeitet von Christian Teppe - bekannt von "Teppe und Schwenen op Jagd" Und wenn Sie lieber digital lernen: Mit den Onlinekursen von JAGDLEBEN auf Basis des KREBS zur bestandenen Jägerprüfung
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Seitenzahl: 1223
© 2019 GRÄFE UND UNZER VERLAG GmbH, München
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Umschlaggestaltung: Christine Paxmann text • konzept • grafik, München
Herstellung: Ruth Bost
Satz: agentur walter, Gundelfingen
ISBN 978-3-8354-6274-8
2. Auflage 2019
Bildnachweis
Illustration: Shutterstock
Syndication: www.seasons.agency
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Die Sachgebiete nach Inhalt und Bearbeiter
Wildkunde (Haarwild/Federwild)
Prof. Dr. Dr. med. vet. habil.
Klaus Pohlmeyer
Ehemaliger Leiter des Instituts für Wildtierforschung an der Tierärztlichen Hochschule Hannover i.R. Fachtierarzt für Wildtierkunde und Fachtierarzt für Anatomie
Wildbrethygiene
Dr. med. vet. Günther Baumer
Amtstierarzt a. D.
Vizepräsident des Bayerischen Jagdverbandes (bis 2018)
Waffe, Munition, Optik
Werner Reb
Dipl. Forsting. (FH)
Sachverständiger für Waffen und Munition, Verfasser von Waffenthemen in Zeitschriften und Büchern
Jagdhunde
Egbert Urbach
Leiter der Landesjagdschule des Bayer. Jagdverbandes, Buchautor, JGHV-Verbandsrichter, GM-Hundeführer
Jagdpraxis – Hege
Matthias Meyer
Wildmeister bei der Fürst zu Oettingen-Spielberg’schen Verwaltung, Fachbuchautor, Verfasser von Jagdpraxisthemen in der Jagdzeitschrift PIRSCH
Landbau
Johannes Urban
ehem. Chefredakteur »Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt«
Waldbau
Sepp Kellerer
Chefredakteur »Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt«
Jagdrecht – Waffenrecht – Naturschutz – Unfallverhütung
Jost Doerenkamp
Assessor des Forstdienstes, ehem. Chefredakteur und Herausgeber der Jagdzeitschrift PIRSCH
Gesamtbearbeitung: Jost Doerenkamp
Als der Forstmann Herbert Krebs im Jahr 1940 sein Lehrbuch »Vor der Jägerprüfung« veröffentlichte, konnte er gewiss nicht ahnen, dass dieses gerade einmal 180 Seiten schmale Büchlein mit seinen immerhin schon 636 Prüfungsfragen als »der KREBS« zu dem Standardwerk und Klassiker der Jagdausbildungsliteratur werden sollte.
Schon 1941 folgte die 2., »verbesserte«, Auflage. In den Jahren danach ging Ausgabe auf Ausgabe in Druck. Dabei passten Herbert Krebs und seine Mitautoren (wie bis heute auch alle ihnen nachfolgenden Bearbeiter) das Lehrbuch beständig den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, den steigenden Anforderungen an das Wissen der Jägerprüfungsaspiranten und den sich wandelnden Einstellungen der Gesellschaft zur Jagd an.
Ein wichtiger Schritt war die Erweiterung des Titels im Jahr 1960 in den bis heute vertrauten Namen »Vor und nach der Jägerprüfung«. Damit wollte Herbert Krebs hervorheben, dass ein Jäger, eine Jägerin, im Prinzip nie aufhört, zu lernen. Denn die erfolgreich bestandene Jägerprüfung ist nur ein erster Schritt. Aus diesem Grund enthält der KREBS auch weit mehr Informationen, als zum Bestehen der Jägerprüfung notwendig sind. Er ist ein Nachschlagewerk für das gesamte jägerische Leben, ein Praxisleitfaden für das Handwerk Jagd.
In den zurückliegenden fast acht Jahrzehnten hat sich die Jagd gravierend verändert. Ob Herbert Krebs dies vorhersehen konnte, als er im Vorwort der 1. Auflage schrieb: »Die Zeit, da der Jäger unbekümmert aus dem Vollen schöpfen konnte, ist in unserem Vaterland für immer dahin. Mag der eine oder andere ihr nachtrauern. Sie wird darum nicht zurückkommen. Wer künftig in deutschen Jagdgefilden zur Büchse greifen will, muss zuvor das Hegen gelernt haben.«
Heute sieht sich die Jagd mit vielerlei Herausforderungen und Anforderungen konfrontiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden immer enger gezogen. Vor allem jedoch hat ein gravierender Strukturwandel in der Landwirtschaft zu einer schon fast dramatischen Veränderung der Wildtierlebensräume und damit auch der Jagdausübung geführt.
Mit der nun vorliegenden 61. Auflage wollen wir die angehenden Jägerinnen und Jäger auf ihren neuen Aufgabenbereich vorbereiten. Texte und Bildmaterial wurden aktualisiert, die Rechtsgrundlagen auf den neusten Stand (Frühjahr 2018) gebracht, die Fragenkomplexe gestrafft. Die Sachgebiete erhielten eine neue Gliederung, so wurden beispielsweise die Kapitel »Wildkrankheiten« und »Wildverwertung« zum neuen Sachgebiet »Wildbrethygiene« zusammengefasst.
Neu und ganz bewusst an den Anfang gestellt wurde das Kapitel »Jagdethik«. Denn im Rausch der Waffen- und Jagdoptik-Technik, angesichts hoher Wildschäden und der Abschussplanerfüllung wird gerne verdrängt, dass wir Lebewesen töten. Unsere Wildtiere sind jedoch keine »Schädlinge«, die auf jegliche Art und Weise »reduziert« werden müssen. Dies sollte im Sinne der Waidgerechtigkeit nicht nur im Hinterkopf behalten werden.
Abschließend gilt mein Dank dem Fachautoren-Team und allen Mitarbeitern des BLV-Verlages, die an dieser Überarbeitung des KREBS mitgewirkt haben. Allen Jägerprüfungskandidaten soll dieses Lehrbuch vor wie nach bestandener Jägerprüfung beste Dienste leisten.
Jost Doerenkamp
Als leidenschaftliche Jäger sind wir einer Passion verfallen, die unser Leben, auch unser Familienleben, unseren Jahres- und Tagesablauf, unsere Einstellung zur Natur, unser Denken und Handeln in einer ganz besonderen Weise bestimmt. Bei dieser Passion mag es sich wohl um ein stammesgeschichtliches Erbe handeln, welches nicht jedem Menschen sofort bewusst ist, was aber durchaus irgendwann einmal bei dem einen oder anderen zutage treten kann und als kultivierter Instinkt ihn sein Leben lang begleitet.
Ein Nichtjäger wird den hohen Stellenwert der Jagd in der Persönlichkeitsbildung eines Menschen nicht nachvollziehen können, denn die Jagd wird heute immer noch von einem Teil der Gesellschaft abgelehnt oder zumindest doch kritisch hinterfragt. Letzteres müssen wir zulassen und wir sind gut beraten, wenn auch wir uns immer wieder über die Berechtigung oder die Richtigkeit unseres jagdlichen Tuns Gedanken machen.
Es drängt sich die Frage auf, ob die Jagd heute überhaupt noch eine Berechtigung hat, wo doch der Lebensraum der frei lebenden Geschöpfe immer mehr beschnitten wird? Wir müssen uns auch die Frage gefallen lassen, was die Jagd denn überhaupt mit Kultur zu tun hat. Schließen sich diese beiden Begriffe denn nicht aus? Jagd oder auch das Angeln ist für viele unserer Mitmenschen ein Reizwort, denn beides hat etwas mit dem Töten von Tieren zu tun. Was hat das Jagen, von unseren Kritikern nur allzu gerne als »das Hobby mit dem Tod« bezeichnet, was hat das Töten von Tieren bitte schön mit Kultur zu tun? Kultur, das sind doch Musik, Literatur, bildende Kunst, Theater?
Unter dem Begriff »Kultur« versteht man in Allgemeinen die Summe aller tief verwurzelten geistigen Lebensformen einer Gesellschaft. Besonderes Gewicht hat dabei die tiefe Verwurzelung, denn ohne Wurzeln kann Kultur nicht bestehen. Unbestritten gibt es kaum etwas, was so tief in der Menschheit verwurzelt ist wie die Jagd und die Fischerei. Jagen und Fischen sind so alt wie die Menschheit selbst. Die Steinzeitmenschen haben, von den Sammlern abgesehen, erst einmal gejagt und gefischt, dann erst haben sie gemalt, Theater gespielt, getanzt oder Musik gemacht.
Dass die waidgerechte Jagd auch noch den Anspruch erheben kann, Bestandteil einer geistigen Lebensform zu sein, setzt voraus, dass wir Jägerinnen und Jäger bei unserem jagdlichen Tun ethisch handeln. Jäger sein, das bedeutet viel mehr als nur Beute machen, das ist mehr als nur Trophäen sammeln. Jagen heißt, die Zusammenhänge in der Natur erkennen, die Natur lieben und schützen. Jagen ist nicht die Beute. Jagen ist sehen und erleben. Die Jagd erfordert einen aufrechten, ehrlichen und auch demütigen Menschen, einen Menschen, der aufgeht in der Bewunderung der Natur und der im Laufe seines Jägerlebens die Natur in ihrem geistigen Inhalt verstehen lernt und sich schließlich in Demut vor ihr verneigt. Viele Jagdgegner verkennen, dass die Jagd im Kreislauf des Werdens und Vergehens nichts Verwerfliches ist. Diese Fehleinschätzung hat ihren Grund in einem falsch verstandenen Mensch-Tier-Verhältnis, in der zunehmenden Vermenschlichung von Tieren (Anthropomorphismus), die den Jäger als Mörder brandmarkt. Solange wir die Jagd mit Anstand und tierschutzgerecht ausüben, dürfen wir uns unbesorgt als kultivierte Jägerinnen und Jäger bezeichnen.
Wenn wir heute von der Jagd getrost als wertvolles Kulturgut sprechen können und dürfen, dann haben wir das unserem jägerischen Idealismus, unserer Liebe zum Freisein und unserer Achtung vor den Mitgeschöpfen zu verdanken, ohne die es keine waidgerechte, keine ethisch einwandfreie Jagdweise und auch keine Menschlichkeit geben kann. Es ist daher für uns Jägerinnen und Jäger unerlässlich, uns eine ethische Grundeinstellung zu eigen zu machen.
Wir haben heute so viele Jägerinnen und Jäger wie nie zuvor. Wie erklärt sich dieser Run auf den Jagdschein, wo doch die Zahl der Jagdgegner zunimmt und die Medien zum großen Teil alles andere als Sprachrohre der Jäger sind? Mag sein, dass es einigen Anwärtern dabei lediglich um den legalisierten Waffenbesitz geht, aber ich denke, dass in den Menschen einer hochtechnisierten Welt doch wieder die Sehnsucht nach dem Echten, dem Ursprünglichen, dem Unberührten und Unverfälschten, dem hautnahen Erleben der Natur hochkommt.
Nur die ständige Auseinandersetzung mit allem, was die Jagd an Schönem, aber auch mit weniger Schönem zu bieten hat, die vielen Begegnungen mit Wildtieren, aber auch die zwischenmenschlichen Begegnungen, die vielen Gewissensentscheidungen, Fehlentscheidungen und auch die vielen Fehler, die man macht, machen uns letztlich besser, wenn auch nicht vollkommen.
Mit dem Bestehen der Jägerprüfung ist es alleine nicht getan. Das Wissen um die Gebissformel des Dachses oder die Tragzeit des Kaninchens mag durchaus als lobenswert erscheinen, aber dem Schweizer Jagdphilosophen Eugen Wyler ist beizupflichten, wenn er behauptet:
»Die Welt wird nicht erlöst durch Wissen allein! Es gilt, einen gefährlichen Aberglauben zu bekämpfen, den Aberglauben, Wissen allein genüge.«
Wie wahr! Nicht die Lösung der letzten technischen Probleme ist für die Zukunft der Menschen entscheidend, sondern die Gesinnung, die Bildung des Herzens und, das gilt auch ganz besonders für den Jäger, der Charakter.
Es wird viel und streng geprüft, ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt, um dem Jagdscheinanwärter die Erlaubnis zu erteilen, auf die Jagd zu gehen. Ob der Anwärter für die verantwortungsvolle Tätigkeit auch die nötige charakterliche Eignung und ethisches Verständnis mitbringt, kann nicht geprüft werden, aber irgendwann kommt der Moment, wo es offenbar wird, im Positiven wie im Negativen.
Ethik hat viel mit Philosophie zu tun und es ist alles andere als einfach, den Worten der Philosophen, die sich mit Jagdethik beschäftigt haben, zu folgen, deren verklausulierte Sprache zu verstehen. Eine ganz einfache Interpretation des Begriffes Jagdethik hat mein Lehrer Walther Niedl immer gegeben: »Was Jagdethik ist, spürt man erst, wenn sie fehlt!«
Auch unsere Mitmenschen, die mit der Jagd sozusagen nichts am Hut haben, werden es spüren, wenn bei uns Jägern diese Charaktereigenschaft wenig oder gar nicht ausgebildet oder vorhanden ist. Nur allzu gerne stürzen sich die Medien auf die schwarzen Schafe in unseren Reihen, was für die Akzeptanz der Jagd nicht gerade förderlich ist und die Jagd in Gefahr bringt. Denn die Gesellschaft entscheidet, ob sie uns morgen noch jagen lässt oder ob sie für die Abschaffung der Jagd auf die Straße geht.
Jagdethik bezieht sich nicht nur auf das Verhalten des Jägers dem Wild gegenüber, sondern erstreckt sich auf alle jagdlichen Verhaltensweisen. Jagdethisches Verhalten beginnt schon beim Aufbruch zur Jagd und sollte nicht zuletzt im Wirtshaus beim Schüsseltreiben enden. Die Einstellung des Jägers und sein Verhalten auf und auch außerhalb der Jagd, im Alltag, sollten geprägt sein von Jagdethik. Dies unter Beweis zu stellen ist zugegeben für uns nicht immer ganz einfach.
Als Jägerinnen und Jäger werden wir häufig mit Situationen konfrontiert, in denen wir Fehler machen, deren Folgen uns möglicherweise schlaflose Nächte bescheren, Fehler die immer wieder unterschwellig in uns gären und die wir nur allzu gerne verdrängen, die mitunter sogar dazu verleiten, uns selbst zu belügen.
Stets sollten wir bemüht sein anzuerkennen, und das gilt nicht nur für die Jäger, sondern für jedermann im Umgang mit Tieren, dass alle hochentwickelten Tiere über ein Gefühlsleben verfügen, dass sie leidensfähige Individuen mit eigenen Bedürfnissen sind, dass sie Schmerz, möglicherweise auch Trauer empfinden können. Tiere haben auch eine Seele, wenngleich diese nicht gleichzusetzen ist mit der menschlichen Seele, die sich aus der Gesamtheit des Wahrnehmens, Denkens, Fühlen und Wollens des Menschen erklärt. Die Tierseele ist eine sensitive Seele, die keiner geistigen Kraft entspringt. Vielmehr ist das Verhalten des Tieres einem vererbten Instinkt oder einer gemachten Erfahrung geschuldet. Es tut unserem ethischen Verständnis bestimmt gut und wir machen bestimmt damit keinen Fehler, wenn wir alle hochentwickelten Tiere als Mitgeschöpfe der gleichen Schöpfung betrachten – was uns aber wiederum nicht dazu verleiten darf, Tiere zu vermenschlichen.
Die Begriffe Mitgeschöpf und Schöpfung werden von Philosophen und Theologen immer wieder auf den Prüfstand gestellt und auf ihren Aussagewert hin beleuchtet. »Schöpfung«, so der Theologe Friedrich Wilhelm Graf (2002), »ist ein unverzichtbares Symbol religiöser Selbst- und Weltauslegung des Menschen. Der Begriff bezeichnet aber keine Normenquelle, die irgendein bioethisch relevantes Orientierungswissen spendet.«
Wenngleich der Begriff Schöpfung nur ein Symbol ist, so hilft er uns doch, die Jagd waidgerecht und ethischen Grundsätzen folgend zu betreiben. Wenn wir beim Jagen daran denken und wir uns bemühen, dem Wild keine unnötige Beunruhigung, keine Ängste und kein Leiden zuzufügen, wenn uns die Schonung des Muttertieres wichtiger ist als die Jagdstrecke und die Abschussplanerfüllung, wenn wir die Jagd tierschutz- und artgerecht ausüben und dabei die sozialen Strukturen der verschiedenen Wildarten berücksichtigen und auf die Jagd in Notzeiten verzichten, dann zeugt dies schon von einem hohen jagdethischen Niveau. Es darf in diesem Zusammenhang nicht nur von Wild gesprochen werden. Nicht minder sollen uns natürlich auch alle anderen nichtjagdbaren, frei lebenden Tiere am Herzen liegen.
Oft kommen wir in die Situation, wo es uns nicht leichtfällt zu schießen, wo wir es nicht übers Herz bringen, ein Tier zu töten. Solange wir uns solchen zwiespältigen Momenten gegenübersehen, beweisen wir uns selbst, dass wir ein Gewissen haben, das uns lobend und tadelnd unser Leben lang begleitet. In solchen Momenten sollten wir auf die Stimme unseres Herzens, unseres Gewissens hören und den Finger gerade lassen.
Als Jäger sind wir Arbeiter in der Natur, an der Natur, eine Arbeit, die dem Frosch, der Libelle bis hin zum Hirsch der gesamten Fauna zugute kommt, eine Arbeit, die der Gesellschaft nicht immer bewusst ist. Im Zusammenhang mit Jagd von einem Hobby oder gar Sport zu sprechen wird einer ethisch betriebenen Jagd nicht gerecht. Jagd kann niemals nur zum Zeitvertreib betrieben werden. Das Schießen auf lebende Tiere erst recht nicht. Die Jagd erfordert einen Menschen, der sich mit der Jagd auch geistig auseinandersetzt. Es muss nicht immer die große Strecke sein, nicht immer der stärkste Keiler, der stärkste Hirsch, damit wir unsere Passion ausleben können. Man muss lernen, den Finger am Abzug auch mal gerade zu lassen. Verzicht üben – leichter gesagt als getan, wir alle wissen das.
Wir müssen als Jäger wieder lernen, bei der Jagd unsere Gier zu beherrschen, misstrauisch gegen uns selbst zu werden! Unersättliche Gier erniedrigt uns.
Jagd wird dann unglaubwürdig, so Dr. Hans-Dieter Willkomm, wenn wir sie nur zur Befriedigung unserer menschlichen Eitelkeit missbrauchen. Die Freude auch an den kleinen Dingen, an weniger spektakulären Erlebnissen und Begegnungen draußen im Revier erhebt uns und kann uns glücklich machen.
Passioniert jagen heißt, nicht ständig mit geladener Büchse dem Wild nachzustellen. Passioniert Jagen heißt auch beobachten, lauschen, innehalten, warten. In der Natur geschieht immer etwas, so Eugen Wyler, wir müssen nur lernen, es zu erkennen.
Dass sich das jagdliche Handwerk stets weiterentwickelt, ist unbestritten. Wir jagen nicht mehr mit Pfeil und Bogen, und um ins Revier zu kommen, setzen wir uns ins Auto und nicht mehr auf ein Pferd. Dank der rasanten Entwicklung der Jagdoptik und der Waffen können wir das Wild genau ansprechen und um ein Vielfaches rascher und auch schmerzfreier töten als noch vor Hunderten von Jahren. Diese Technik, den Umgang mit der Jagdwaffe, müssen wir beherrschen. Eine hohe Schießfertigkeit erfordert ständiges Training. Mit einem sauberen Schuss, einem rasch tötenden Schuss das Stück Wild erlegen zu können muss unser Ziel sein. Ungeübt sich auf Drückjagden einladen zu lassen zeugt von mangelndem jagdethischem Bewusstsein!
Zum Üben ist unser Wild nicht geeignet! Die Technik ist ein Segen, sie kann aber auch zum Fluch werden. Sie ist verführerisch, erlaubt uns, das Wildtier auf immer größere Distanzen zu bejagen, erlaubt uns, das heimliche Wild rund um die Uhr per Video zu überwachen und die Bilder per E-Mail anzufordern. Die Technik erlaubt uns, die Nacht zum Tage zu machen, die dunkle Nacht, die den Wildtieren seit ihrem Bestehen Schutz und Sicherheit gibt. Wir tragen heute eine Unmenge von Technik auf der Jagd mit uns herum und in das Revier hinaus, wo wir dort doch eigentlich das Unberührte, das Natürliche, das Unverfälschte suchen. Irgendwo widerspricht sich da was.
Diese uns zur Verfügung stehende neue optische Technik generell zu verteufeln wäre nicht der richtige Weg. Technik ganz allgemein verändert unser Leben, aber auch unseren Lebensraum und insbesondere den Lebensraum unserer frei lebenden Tierwelt. Eugen Wyler spricht hier sogar von einer lebenstötenden Wirkung der Technik. Alle technischen Errungenschaften seien nichts und werden zerfallen, wenn sie das Menschliche im Menschen vernichten.
Ganz so düster und apokalyptisch sollte man in diesem Zusammenhang die moderne Nachtsicht- und Nachtzieltechnik nicht sehen, aber bei aller Technik, die uns für den Jagdbetrieb zur Verfügung steht, sollten wir uns bemühen, mit unserem ganzen inneren Wesen im Einklang mit der Natur zu bleiben, will heißen gleich ticken wie die Natur, die Nacht nicht zum Tage machen, den Wildtieren nicht unseren Rhythmus aufdrängen. Im Einklang mit der Natur bleiben, dem Wildtier gegenüber menschlich bleiben. So einfach ist Jagdethik.
Wir Jäger haben einen Auftrag, einen Auftrag, den wir sehr ernst nehmen, nämlich regulierend in die Wildbestände einzugreifen. Wenn wir ehrlich sind, haben die wenigsten von uns die Jägerprüfung gemacht mit dem Ziel, endlich überhöhte Wildbestände reduzieren zu können. Das wäre ja schlimm, wenn das die Hauptmotivation wäre. Jagd hat auch immer etwas mit lustvollem Verlangen zu tun. Aber dennoch ist und bleibt dies unser Auftrag und wir müssen uns immer dazu bekennen, nicht nur dann, wenn wir Nichtjägern gegenüber unser jagdliches Tun rechtfertigen wollen. Bei der Erfüllung dieses Auftrages, den wir für die Gesellschaft kostenfrei ausführen, tun wir gut daran, uns mit den neuesten Erkenntnissen der Wildbiologen und natürlich ganz besonders auch mit forstlichen und landwirtschaftlichen Zielen zu identifizieren. Den Slogan »Wald vor Wild« oder »Wald und Wild« müssen wir ernst nehmen. Er entbindet uns aber dabei nicht davon, bei unserem jagdlichen Handeln ethische Grundsätze zu beachten.
Zur Jagd gehört der Mensch und es bleibt somit nicht aus, dass es auf der Jagd auch »menschelt«. Gemeinhin sagt man, eine Freundschaft zwischen zwei Jägern gebe es nur, wenn zwischen beiden das Revier eines Dritten liegt. Leider ist es nicht selten so, dass die Reviergrenze einer Demarkationslinie gleicht nach dem Motto »Bis hierher und nicht weiter, hier hört das Spaß, die Freundschaft auf«. Hier menschelt es, hier entstehen sehr häufig Rivalitäten, Hinterlist, Jagdneid und Missgunst, weil jeder meint, der Nachbar könnte ihm etwas wegnehmen. Ganze Dorfgemeinschaften können daran zerbrechen, wenn zwei Jäger aus dem Ort sich darum streiten, wer bei der Jagdvergabe den Zuschlag bekommt. Gottlob sind das nur Einzelfälle und man weiß heute, dass oft nur revierübergreifende Jagden z. B. die Reduktion überhöhter Schwarzwildbestände ermöglichen, dass der Austausch von Beobachtungen und Sichtungen unter den Jagdnachbarn unerlässlich ist. Immer sollten wir daran denken, ganz besonders dann, wenn der Rehbock mal »herent und mal drent«, mal hüben und mal drüben, steht, dass auch wir für den Nachbarn der Nachbar sind.
Ethisch eingestellter Jäger sein, das muss heißen Freund sein, Kamerad sein. Ethisch eingestellter Jäger sein, das muss bedeuten, bereit zu sein, auch mit den anderen Naturliebhabern zu teilen, egal ob Fischer, Wanderer oder Schwammerlsucher. Jäger sein, das muss heißen, auch andere Naturliebhaber in seinem Revier zu dulden, das muss heißen, untereinander die Gastfreundschaft zu pflegen. Gastfreundschaft war schon zu allen Zeiten, egal ob im alten Ägypten oder im alten Rom, Ausdruck hoher Kultur, Zeichen eines hohen ethischen Bewusstseins.
Um einem weltweiten »Menscheln«, einer misstrauischen Nachbarschaft, einem Abschotten etwas entgegenzusetzen, gibt es gottlob die Jagd, eine Qualität der Jagd, eine Kraft, die von der Jagd ausgeht, die vielen Menschen vielleicht bisher noch gar nicht bewusst war. Die Sprache des Jägers, egal in welcher Muttersprache, wird in allen Ländern verstanden, die jagdliche Gesinnung verbindet alle Jäger international. Alle sind sie vereint in ihrer Begeisterung für die Natur, in ihrer Passion, die ihnen anvertrauten Geschöpfe zu schützen und nachhaltig zu nutzen.
Jagd gehört zur Heimat. Ehrliche, ethisch gerechte, waidgerechte Jagd ist Bestandteil der Kultur der Heimat. Nur wer auf seine Heimat stolz ist, das hat nichts mit Nationalismus zu tun, nur wer sich zu seiner Heimat bekennt, kann Toleranz gegenüber anderen entwickeln. Wir müssen Jägern in anderen Ländern unsere Bräuche und kulturellen Gepflogenheiten nicht aufdrängen und wir müssen auch nicht die Bräuche anderer annehmen oder imitieren. Wir sollten andere Kulturen anerkennen und respektieren, dann kann die Jagd ihre völkerverbindendet Kraft entfalten und vielleicht auch einen, wenn auch kleinen Beitrag dazu leisten, dass unsere Welt grenzenlos und vielleicht auch ein bisschen besser wird.
Einleitung
Jagdrecht
Allgemeines
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
Allgemeines
Naturschutzrecht
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Waffenrecht
Allgemeines
Waffengesetz (WaffG) und Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Sonstige Gesetze
Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafprozessordnung (StPO)
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Die Zeiten des »freien Wildschütz« sind lange vorbei. Der Jäger hat heute eine Vielzahl von Rechtsnormen zu beachten. Neben den Jagdgesetzen des Bundes und der Länder einschließlich der zugehörigen Verordnungen gehören dazu vor allem das Waffenrecht, das Tierschutz- und Naturschutzrecht, das EU- und nationale Lebensmittelrecht, die Waldgesetze des Bundes und der Länder, aber auch Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung sowie des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Historie: Im Laufe der geschichtlichen Entwicklung haben sich verschiedene jagdliche Rechtsordnungen (»Jagdsysteme«) herausgebildet. In der Frühzeit war die Jagd Allgemeingut und Lebensgrundlage. Als die Menschen in Dorfgemeinschaften sesshaft wurden und in zunehmendem Maß von Ackerbau und Viehzucht lebten, kam es zu ersten Einschränkungen: Die Jagd blieb das Recht des »freien Mannes« im gesamten Wohnbereich der Gemeinschaft; die »Unfreien« (ohne eigenen Grundbesitz) waren davon ausgeschlossen bzw. leisteten nur Hilfsdienste.
Im Mittelalter, als sich kompliziertere Herrschaftsverhältnisse bildeten, wurde die Jagd allmählich immer mehr zum Vorrecht (Privileg, Regal) der Landesherren (Könige, Fürsten). Das blieb im Wesentlichen so bis zu den bürgerlichen Revolutionen im 18. und 19. Jahrhundert (Französische Revolution 1789, Deutschland 1848). Das Jagdrecht (bzw. sein Missbrauch durch den Adel) war mit ein bedeutender Antrieb für die »Bauernkriege«. Die Vorrechte des Adels wurden aufgehoben und die Jagd wieder der Bevölkerung allgemein oder zumindest jedem Grundeigentümer (Bauer) freigegeben.
Die Verhältnisse der »freien Jagd« aus der geschichtlichen Frühzeit ließen sich aber nicht wiederherstellen, da die Bevölkerungsdichte inzwischen stark angewachsen war und sich die gesellschaftliche Struktur verändert hatte (Städte, beginnende Industrialisierung). Es war daher notwendig, die Ausübung der Jagd zu ordnen und in verschiedener Hinsicht einzuschränken, um Jagdunfälle und Streitigkeiten zu vermeiden (jagdpolizeiliche Gründe), um die Nachhaltigkeit der Jagdnutzung zu sichern (jagdwirtschaftliche Gründe) und schließlich um das Wild überhaupt zu erhalten (naturschützerische Gründe).
Ziele jagdrechtlicher Maßnahmen: Jagdrechtliche Maßnahmen erstrecken sich daher auf Einschränkungen und besondere Anforderungen persönlicher Art (Zulassung zur Jagd, Ausbildung und Prüfung der Jäger), sachlicher Art (Verbot bestimmter Jagdmethoden, Jagd- und Schonzeiten, zahlenmäßige Beschränkung der Jagdbeute, Abschussplanung) und örtlicher Art (Schongebiete bzw. örtliche Zuständigkeit von Jägern für bestimmte Jagdbezirke).
Lizenz- und Revierjagd: Von diesen Grundlagen aus haben sich verschiedene Rechtsordnungen entwickelt, die sich grob in zwei große Gruppen einteilen lassen: »Lizenzjagd« und »Revierjagd«.
Bei der Lizenzjagd hat grundsätzlich jeder Bürger (soweit er die persönlichen Voraussetzungen erfüllt) Anrecht auf die Jagdausübung im ganzen Land. In Staaten mit diesem Jagdsystem sind dafür in der Regel die Jagdzeiten nur sehr kurz (oft nur wenige Tage), die Jagdbeute je Jäger und die zulässigen Jagdmethoden sind stark beschränkt, und in bestimmten Gebieten (Schon- oder Banngebieten) ruht die Jagd. Die Lizenzjagd nimmt entweder gar keine Rücksicht auf das Grundeigentum, oder der Grundeigentümer kann die Jagd auf seinem Grund verbieten, darf dann aber auch selbst dort nicht jagen. In manchen Staaten gibt es Sonderregelungen für (Groß-)Grundbesitzer insofern, als neben der kurzen allgemeinen Jagdzeit der Grundeigentümer auf seinem Grund für bestimmtes Wild eine längere Jagdzeit hat oder indem »Eigenjagdreviere« überhaupt von der allgemeinen Jagd ausgenommen sind.
Bei der Revierjagd ist die Jagdberechtigung für den einzelnen Jäger oder für eine Gemeinschaft von Jägern örtlich auf ein bestimmtes Revier (Jagdbezirk) beschränkt. Die damit verbundene Beschränkung der Jägerzahl je Flächeneinheit und die persönliche Verantwortlichkeit eines »Revierinhabers« oder einer Jagdgesellschaft für »ihren« Bezirk ermöglicht eine großzügigere Handhabung der Jagdzeiten und der Jagdbeschränkungen. Das wirkt sich auch auf die jagdpolizeiliche Überwachung und die Durchführung von Wildhege und Wildschadensverhütung aus. In Staaten mit Lizenzjagd ist das vorwiegend eine staatliche Aufgabe, wofür eine gut organisierte und zahlreiche Truppe von Jagdaufsichtsorganen bei den Jagd- und Wildschutzbehörden »flächendeckend« eingesetzt werden muss.
In Staaten mit Revierjagd beschränkt sich die behördliche Überwachung weitgehend darauf, die jeweiligen Revierinhaber oder Jagdleiter in die Pflicht zu nehmen, damit die Reviere ordnungsgemäß verwaltet werden. Die Rechtsgrundlagen, wie die Reviere zustande kommen, sind unterschiedlich. In den meisten Ländern liegt das eigentliche Jagdrecht beim Staat, also nicht bei den Grundeigentümern. (Ausgenommen z. T. Großgrundbesitz mit eigenen Jagdbezirken.) Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich entweder aus den Grenzen der politischen Gemeinden (z. B. Südtirol, Schweizer Revierkantone), oder die Jagdreviere werden von den Behörden nach jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet (z. B. Kollektivjagden in den osteuropäischen Staaten). Verantwortlich für das Revier ist meist eine Jagdgesellschaft, die aus ihrer Mitte einen Jagdleiter bestellt. Die einzelnen Jäger sind gleichberechtigt.
Reviersystem in Deutschland: Das bei uns bestehende Reviersystem hat die Besonderheit, dass das Jagdrecht unmittelbar an das Grundeigentum gebunden ist. Der eigentliche Inhaber des Jagdrechts ist also der Grundeigentümer. Der Grundeigentümer darf die Jagd aber nur dann selbst ausüben, wenn sein Grundbesitz eine bestimmte zusammenhängende Mindestgröße hat. Alle Eigentümer von kleineren Grundflächen sind (innerhalb der Gemeinden) zu Jagdgenossenschaften zusammengeschlossen und verfügen gemeinsam über die Jagdnutzung des Gesamtreviers. Die Nutzung erfolgt in der Regel durch Verpachtung, doch kann die Jagdgenossenschaft das Revier auch durch angestellte Jäger in eigener Regie nutzen. Die Verpachtung ist bei uns nur an »natürliche Personen« zulässig (also einen einzelnen Jagdpächter oder – bei gewisser Größe des Reviers – an mehrere »Mitpächter«), nicht dagegen an »juristische Personen« (z. B. Vereine, Firmen).
Aus dieser Besonderheit unseres Reviersystems ergeben sich zwei verschiedene Kategorien von Jägern:
•Revierinhaber (das sind die Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer), diese gelten nach dem Gesetz als »Jagdausübungsberechtigte«, und
•Jäger ohne Revier, die nicht »jagdausübungsberechtigt« sind, sondern die Jagd nur mit Erlaubnis eines Revierinhabers ausüben dürfen (Jagdgäste). Dazu kommen noch angestellte Jagdaufsichtsorgane wie Jagdaufseher, Berufsjäger und Forstbedienstete, die je nach ihrer Ausbildung und Dienststellung entweder den z. T. auch jagdausübungsberechtigten Jagdgästen gleichgestellt sind oder weitergehende, polizeiliche Befugnisse haben.
Das geltende Jagdrecht: Die aktuelle jagdliche Gesetzgebung gliedert sich auf in das Bundesjagdgesetz (BJagdG) sowie in die Landesjagdgesetze inklusive der jeweiligen Verordnungen. Das gültige Bundesjagdgesetz trat im Jahr 1953 in Kraft und wurde bis heute mehrmals überarbeitet, zuletzt 2017. Eine bedeutende Änderung fand im Jahr 2013 statt. Anlass war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Demnach kann ein Grundeigentümer die Jagd auf seinen Flächen ruhen lassen, wenn er glaubhaft macht, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt.
Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 stellt das Bundesjagdgesetz jedoch nur noch weiter fortgeltende Rahmenbedingen auf, die vorrangige Gesetzgebung liegt in den Händen der Länder. Einzige Ausnahme sind die Regelungen zum Jagdschein.
Von ihrer Kompetenz der jagdlichen Gesetzgebung haben inzwischen nahezu alle Bundesländer Gebrauch gemacht. Teilweise kam es dabei zu neuen Bezeichnungen. So hat Baden-Württemberg das »Jagd- und Wildtiermanagementgesetz«, Nordrhein-Westfalen das »Ökologische Jagdgesetz«. Allerdings kann der Bundesgesetzgeber, sofern ihm bestimmte Ländervorschriften sachlich als nicht gerechtfertigt erscheinen, diese im Rahmen einer Novellierung des Bundesjagdgesetzes wieder in seinem Sinne regeln. Dies könnte das jeweilige Bundesland wieder durch eine nachfolgende eigene Reglung »unterlaufen« und der Bund wiederum danach zumindest zunächst verbindlich anderweitig »eingreifen«. Ein derartiges »Pingpongspiel« hat jedoch in der politischen Praxis bislang noch nicht stattgefunden.
Auch wenn die Länder auf zahlreiche und grundlegende Regelungen des Bundesjagdgesetzes zurückgegriffen haben, wurden viele Einzelheiten unterschiedlich geregelt. Im Laufe der Zeit ist daher eine erhebliche Uneinheitlichkeit und Zersplitterung des Jagdrechts eingetreten. Aus diesem Grund können in diesem Buch nur die grundlegenden Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes ausführlicher dargestellt werden. Für die Ausbildung ist es somit unerlässlich, sich mit den aktuellen jagdrechtlichen Regelungen seines Bundeslandes – Landesjagdgesetz, Durchführungsverordnungen und Richtlinien – vertraut zu machen.
Sonderregelungen der Länder
Etliche Länder haben inzwischen besondere jagdrechtliche Regelungen getroffen. Dazu zählen beispielsweise:
•das Verbot von Bleischrot bei der Jagd auf Wasserwild an und über Gewässern
•das Verbot, bei der Jagd Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen einzusetzen
•das Töten von Hunden und Katzen
•das Verbot der Baujagd
•die Erlaubnis, beim Fangschuss Schrot zu verwenden
•die Verpflichtung zur Vorlage eines Schießübungsnachweises für die Teilnahme an Bewegungsjagden.
Definition: Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
Wild und Aneignungsrecht: Unter Wild versteht man diejenigen frei lebenden Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (siehe § 2 BJagdG). Dabei gilt, dass frei lebende Tiere niemandem gehören, sie gelten als herrenlos (gem. § 960 BGB). Diese Herrenlosigkeit wird erst beendet, wenn sich der Jagdausübungsberechtigte ein Stück Wild durch Erlegen, Fangen o. Ä. aneignet, das heißt in Besitz nimmt. Das Aneignungsrecht umfasst auch die Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie Eier von Federwild anzueignen.
Hege: Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestands sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; aufgrund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt.
Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
Jagdausübung: Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Dabei sind die »allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit« zu beachten. Diese Grundsätze sind nicht normiert oder festgelegt, es handelt sich dabei um einen sogenannten »unbestimmten Rechtsbegriff«. Allgemein versteht man darunter, dem Wild eine Chance zu lassen, vor allem ihm unnötige Qualen zu ersparen, aber auch, gegenüber Jagdnachbarn und Mitjägern ein anständiges Verhalten an den Tag zu legen.
Dem Jagdrecht unterliegen die in der Tabelle aufgeführten Tierarten (Haar- und Federwild). Die Länder können weitere Tierarten für jagdbar erklären. Davon wurde beispielsweise bei Waschbär, Marderhund, Nutria, Mink, Nilgans, Raben-, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher, in Sachsen sogar beim Wolf Gebrauch gemacht. Sie können jedoch nicht die in § 2 BJagdG aufgeführten Tierarten als jagdbares Wild streichen. (Anmerkung: Einige Länder haben sich über diese Regelung hinweggesetzt und Wildarten, z. B. Mauswiesel, Baummarder, aus dem Jagdrecht herausgenommen.)
Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffelund Schwarzwild.
Zum Hochwild gehören alle Schalenwildarten außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.
Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen
1. Haarwild:
Wisent (Bison bonasus L.),
Elchwild (Alces alces L.),
Rotwild (Cervus elaphus L.),
Damwild (Dama dama L.),
Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),
Rehwild (Capreolus capreolus L.),
Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),
Steinwild (Capra ibex L.),
Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),
Schwarzwild (Sus scrofa L.),
Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),
Schneehase (Lepus timidus L.),
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),
Murmeltier (Marmorta marmota L.),
Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),
Luchs (Lynx Iynx L.),
Fuchs (Vulpes vulpes L.),
Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),
Baummarder (Martes martes L.),
lltis (Mustela putorius L.),
Hermelin (Mustela erminea L.),
Mauswiesel (Mustela nivalis L.),
Dachs (Meles meles L.),
Fischotter (Lutra lutra L.),
Seehund (Phoca vitulina L.)
2. Federwild:
Rebhuhn (Perdix perdix L.),
Fasan (Phasianus colchicus L.),
Wachtel (Coturnix coturnix L.),
Auerwild (Tetrao urogallus L.),
Birkwild (Lyrurus tetrix L.),
Rackelwild (Lyrurus tetrix × Tetrao urogallus),
Haselwild (Tetrastes bonasia L.),
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),
Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),
Wildtauben (Columbidae),
Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),
Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI),
Wildenten (Anatinae),
Säger (Gattung Mergus L.),
Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),
Blesshuhn (Fulica atra rusticola L.),
Möwen (Laridae),
Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),
Großtrappe (Otis tarda L.),
Graureiher (Ardea cinerea L.),
Greife (Accipitridae),
Falken (Falconidae),
Kolkrabe (Corvus corax L.)
Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden. Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken (siehe §§ 4 ff.) ausgeübt werden.
Definition: Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).
Gestaltung der Jagdbezirke: Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.
Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.
Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd: Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
Als »befriedeten Bezirke« gelten (landesrechtlich definiert) kraft Gesetzes Wohngebäude und die sich anschließenden Hofräume und Hausgärten, Flächen innerhalb bebauter Ortsteile und Friedhöfe. Weiterhin können befriedete Bezirke auch per Verwaltungsakt der Jagdbehörde entstehen, so beispielsweise bei Naturschutzgebieten, geschlossenen Gewässern oder vollständig eingefriedeten Grundflächen.
Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen: Erst vor wenigen Jahren wurde Grundeigentümern, die die Jagdausübung glaubhaft aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit eingeräumt, ihre Grundstücke zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen. Maßgeblich hierfür war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Den Antrag auf Befriedung können nur natürliche Personen stellen. Die Genehmigung ist mit einer Reihe von Vorgaben verbunden. So darf ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk unter anderem nicht gefährden die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, den Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, den Schutz vor Tierseuchen oder die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Keine ethischen Gründe kann ein Antragsteller geltend machen, wenn er selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden. Sie erlischt in der Regel drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Sie kann auch widerrufen werden. Zudem kann die zuständige Behörde eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre. Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden. Die Grundsätze der Wildfolge sind anzuwenden.
Definition: Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden. Dabei gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.
Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarem Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, dass die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.
In einem Eigenjagdbezirk ist der Eigentümer jagdausübungsberechtigt. An die Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.
Zusammensetzung: Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im Übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.
Teilung: Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbstständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat. Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu (s. § 10).
Definition: Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (befriedete Bezirke), gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Jagdgenossenschaften sind »Körperschaften öffentlichen Rechts«, sie unterliegen der Aufsicht der Jagdbehörden. Es besteht eine Zwangsmitgliedschaft für jeden Eigentümer einer bejagbaren Fläche.
Jagdvorstand: Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Für einen Beschluss, beispielsweise die Verpachtung der Jagd, sind also sowohl die Stimmen- wie auch die Flächenmehrheit notwendig.
Jagdnutzung: Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen (= Eigenbewirtschaftung). Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.
Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden. Sofern eine freiwillige Bildung einer Hegegemeinschaft nicht zustande gekommen und diese aus Gründen der Hege erforderlich ist, können die Länder bestimmen, dass eine solche einzurichten ist.
Verpachtung: Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten.
Jagderlaubnisschein: Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen (siehe Kasten) regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.
Teilverpachtung: Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.
Höchstfläche: Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter aufgrund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt.
Der Jagderlaubnisschein
Ein Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer kann auch weitere Jäger zur Jagd einladen. Als »Jagdgast« braucht man zur legalen Jagdausübung neben dem Jagdschein die Erlaubnis aller Jagdausübungsberechtigten (JAB) des Reviers, also ggf. aller Mitpächter. Die Jagderlaubnis kann mündlich erteilt werden. Wird der Jagdgast jedoch nicht vom JAB oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet, benötigt er eine schriftliche Jagderlaubnis, die ggf. auch wieder von allen Mitpächtern unterzeichnet sein muss.
Bei den Jagderlaubnisscheinen (JES) unterscheidet man zwischen einem unentgeltlichen und dem entgeltlichen Jagderlaubnisschein. Der unentgeltliche Jagderlaubnisschein ist eine Legitimation ohne jegliche Gegenleistung. Beim entgeltlichen Erlaubnisschein wird eine Gegenleistung – finanziell oder sonstiger Art – gegeben. Zudem ist ein entgeltlicher JES an bestimmte Formalitäten gebunden. So dürfen nicht mehr entgeltliche JES ausgegeben werden, wie von der Flächengröße des Reviers her Jagdpächter zulässig sind, er muss der zuständigen Behörde angezeigt werden und er wird mit der Fläche, auf der man anteilsmäßig jagdberechtigt ist, in den Jagdschein eingetragen.
Mitpächter: Für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar festsetzen.
Pachtdauer: Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. In einigen Ländern wurde für die Mindestpachtzeit inzwischen auch ein kürzerer Zeitraum festgelegt. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.
Pachtfähigkeit: Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre (Anmerkung: insgesamt volle 36 Monate, wobei diese nicht fortlaufend gewesen sein müssen) in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden.
Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das Gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.
Eintragung: Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.
Anzeige: Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften über die Hege (§ 1 BJagdG) verletzt werden.
In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.
Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der oben bezeichneten Frist beanstandet, so darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
Erlöschen des Jagdpachtvertrages: Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheins unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
Rechtsstellung der Mitpächter: Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen; dies gilt nicht, soweit der Jagdpachtvertrag infolge des Ausscheidens eines Pächters den Vorschriften des § 11 Abs. 3 nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächstens Jagdjahres nicht behoben wird. Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.
Wechsel des Grundeigentümers: Wird ein Eigenjagdbezirk (ganz oder teilweise) veräußert oder zwangsversteigert, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 571 – 579) bzw. des Zwangsversteigerungsgesetzes (§ 57) entsprechende Anwendung.
Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluss; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das Gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.
Geltungsbereich: Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
Allgemeines: Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
Jahresjagdschein: Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bestimmten Mustern erteilt.
Jägerprüfung: Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muss in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutzsowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
Jagdschein (links Cover, rechts)
Ausländerjagdschein: Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von den Bestimmungen der Jägerprüfung gemacht werden.
Falknerjagdschein: Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheins ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muss darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheins regeln die Länder.
Anmerkung: Für denjenigen, der ausschließlich die Beizjagd ausüben will, entfallen der Prüfungsteil »Waffenrecht, Waffentechnik, Führung von Jagdwaffen« sowie die Schießprüfung.
Jugendjagdschein: Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein. Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
Versagung des Jagdscheines: Der Jagdschein ist zu versagen
1.Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 (Falknerjagdschein) erteilt werden.
Ferner kann der Jagdschein versagt werden
1.Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.Personen, die gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3) schwer oder wiederholt verstoßen haben.
Zuverlässigkeit: Die für die Erteilung des Jagdscheins erforderlichen Anforderungen hinsichtlich »Zuverlässigkeit« und »Persönlicher Eignung« sind im BJagdG nahezu identisch mit denen des Waffengesetzes (s. §§ 5, 6 WaffG, >). Sind der Behörde Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung begründen, kann sie die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung verlangen.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
•Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
•mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
•Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen eines Verbrechens, wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne obiger Punkte rechtfertigt, wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer Straftat gegen jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Zur Unzuverlässigkeit führen regelmäßig auch wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen jagd-, waffen-, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften. Ebenso Geschäftsunfähigkeit, Trunksucht, Rauschmittelsucht, Geisteskrankoder Geistesschwachheit.
§ 19 Sachliche Verbote
Verboten ist
1.mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.a)auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
b)auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E100) von mindestens 2.000 Joule haben. Die in a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition sind das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben. Anmerkung: Der Einsatz von Flintenlaufgeschossen ist unabhängig von den genannten Energiegrenzen erlaubt, da sie keine Büchsenpatronen sind.
c)mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen. (Anmerkung: Der Besitz eines Magazins mit einer größeren Kapazität als zwei Patronen ist erlaubt, bei der Jagd darf es jedoch nur mit zwei Patronen befüllt sein.)
d)auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen. Hiervon ausgenommen sind die Bau- und Fallenjagd sowie die Abgabe von Fangschüssen. Bei Letzterer muss die Mündungsenergie der Geschosse jedoch mindestens 200 Joule betragen;
3.die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfasst nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.a)künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.Belohnungen für den Abschuss oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden;
10.in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfasst nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben;
17.Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
Die Länder können diese Vorschriften mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken.
Einziehung des Jagdscheines: Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden, so ist die Behörde in den vorbeschriebenen Fällen verpflichtet und berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.
Allgemeines: Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
Abschussplan: Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) darf nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. (Anmerkung: Die ähnlichen Bestimmungen für Auer-, Birk- und Rackelwild sowie Seehunde sind durch die ganzjährige Schonung inzwischen gegenstandslos. In einigen Ländern wurde mittlerweile die Abschussplanpflicht für Rehwild aufgehoben.)
Erstellung des Abschussplans: In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschusspläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Den Abschuss in den Staatsforsten regeln die Länder.
Abschussplanerfüllung: Der Abschussplan für Schalenwild muss erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschussplans durch ein Abschussmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes verlangen.
Abschussverbot: Der Abschuss von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
Jagdzeiten: Nach den Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten).
Schonzeiten: Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten).
Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Wild ohne Jagdzeit: Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.
Wild ohne Schonzeit: Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).
Setz- und Brutzeiten: In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringelund Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten … Ausnahmen bestimmen.
Aushorsten: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke genehmigen.
Ausnehmen von Gelegen: Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen, dass Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus in der EU-Vogelrichtlinie genannten Maßgaben erlauben.
Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das Gleiche gilt für schwer krankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.
Wildfolge: Krankgeschossenes oder schwer krankes Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.
Bundesverordnung über die Jagdzeiten
Alle nicht aufgeführten Wildarten (ohne Jagdzeit) sind ganzjährig geschont.
* Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 BJagdG.
Befugnisse des Jägers
1)Welcher Personenkreis als forstlich ausgebildet gilt und welche forstlich ausgebildete Personen in Sachen Jagdschutz Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, bestimmen die Länder. Beamte des forstlichen Leitungsdienstes sowie Beamte des mittleren und gehobenen forstlichen Innendienstes gehören i. d. R. nicht dazu.
2)Katzen 200/500 m vom letzten bewohnten Haus, Hunde i. d. R., wenn außerhalb der Einwirkung ihres Führers; große Unterschiede in den Ländern, Landesjagdrecht beachten!
3)Öffentliche Wege müssen nicht für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben und auch keineswegs befestigt sein. Viele existieren nur noch auf Karten und sind in der Natur kaum zu finden. Trotzdem gilt das Anhalterecht auf ihnen nicht!
Inhalt: Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern (s. a. Abschnitt Wilderei >), Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
Jagdschutzberechtigte: Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen (Polizei, Forstbeamten) dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheins ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse. Nicht bestätigte Jagdaufseher haben keine Jagdschutzbefugnisse und sind den Jagdgästen gleichgestellt.
Jagdschutzbefugnisse gegenüber Wilderern: